1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
Fußnote Paragraph
(+++ § 65: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
G. Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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22.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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