Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.03.2023, Az. 10 PKH 2/22

10. Senat | REWIS RS 2023, 2987

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Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 6. Oktober 2022 - 15 A 760/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Herrn Rechtsanwalt Dr. We., [X.], beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

[X.]er Kläger begehrt Zugang zu dem internen Geschäftsverteilungsplan des 3. Zivilsenats des [X.] für das Geschäftsjahr 2017.

2

Mit Bescheid vom 21. Februar 2019 lehnte der Präsident des [X.] den Antrag des [X.] vom 16. Januar 2019 ab. Auf das [X.] könne der Kläger sein Begehren nicht stützen, weil § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 [X.] gemäß § 4 Abs. 2 IFG [X.] jenem Gesetz als Sondervorschriften vorgingen. Auch aus den § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 [X.] folge kein Anspruch auf Einsicht oder Übersendung der senatsinternen [X.] der letzten Geschäftsjahre.

3

[X.]ie Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht und dem [X.] keinen Erfolg. [X.]as [X.] hat die Revision nicht zugelassen.

4

Für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

II

5

[X.]ie Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.]afür müsste ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sein. [X.]ass diese Voraussetzung erfüllt ist, muss innerhalb der für die Begründung der Beschwerde geltenden Frist so weit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem nicht anwaltlich Vertretenen, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich wäre. Notwendig ist aber, dass sich aus der Begründung des [X.] das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 [X.] - [X.] 310 § 166 VwGO Nr. 48 Rn. 2 und vom 1. [X.]ezember 2021 - 5 PKH 1.21 - juris Rn. 5). [X.]aran fehlt es hier. [X.]em zu berücksichtigenden Vorbringen des [X.] lassen sich keine in diesem Sinne zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes entnehmen.

6

1. [X.]ie Rechtssache hat nicht die ihr von dem Kläger [X.] grundsätzliche Bedeutung.

7

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 7 B 16.21 - juris Rn. 7). [X.]ass der Kläger diesen [X.]arlegungsanforderungen im Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde genügen wird, lässt sich seinem Vorbringen zur Begründung seines [X.] nicht entnehmen.

8

a) [X.]ie Frage, ob die hier nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit zu prüfende Rechtsgrundlage des § 21e Abs. 9 i. V. m. § 21g Abs. 7 [X.] nur den jeweils aktuellen, jährlichen Geschäftsverteilungsplan betrifft oder auch Informationszugang zu den [X.]n vergangener Jahre gewährt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn es zu einer Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung des [X.] gibt. Sie hat sie vielmehr nur, wenn der im Rechtsstreit aufgetretene rechtliche Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortbildung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. [X.]as ist in der Regel zu bejahen, wenn zu der Rechtsfrage divergierende Rechtsprechung anderer [X.]e bzw. Verwaltungsgerichtshöfe oder anderer oberster [X.]gerichte vorliegt. [X.]ies ist hier nicht der Fall. [X.]ie Antwort auf die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ergibt sich zudem ohne Weiteres aus dem Gesetz.

9

Nach § 21e Abs. 9 [X.] ist der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden [X.] bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen. [X.]iese Vorschrift findet gemäß § 21g Abs. 7 [X.] auf die spruchkörperinternen [X.] entsprechende Anwendung. [X.]ieses Einsichtsrecht ist nach der Rechtsprechung des [X.] als "Jedermannsrecht" zu verstehen. Es verlangt nicht, dass die Einsichtnahme an die [X.]arlegung eines besonderen Interesses geknüpft wäre ([X.], Beschluss vom 25. September 2019 - [X.] ([X.]) 2/18 - NJW 2019, 3307 Rn. 15 ff.). Allerdings wird übereinstimmend und zutreffend angenommen, dass der "Geschäftsverteilungsplan" im Sinne der §§ 21e und 21g [X.] nur der für das laufende Geschäftsjahr beschlossene Geschäftsverteilungsplan inklusive der in dem laufenden Geschäftsjahr beschlossenen Änderungen ist, worauf das [X.] unter Angabe entsprechender Fundstellen hinweist. [X.]ies ergibt sich auch ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmungen und aus dem für diese [X.] nach § 21e Abs. 1 Satz 2, § 21g Abs. 2 [X.] geltenden Jährlichkeitsprinzip, wonach für jedes Geschäftsjahr ein eigenständiger Geschäftsverteilungsplan aufzustellen ist.

b) [X.]ass die obergerichtliche Rechtsprechung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit für [X.] früherer Geschäftsjahre einen Anspruch auf Einsichtnahme aufgrund berechtigten Interesses entwickelt hat, führt nicht auf eine klärungsbedürftige Frage des [X.]rechts. [X.]iese Rechtsfortbildung ist die Konsequenz der allseitigen Verneinung eines "Jedermannsrechts" beim Zugang zu [X.]n vorausgegangener Geschäftsjahre in Rechtsprechung und Literatur (vgl. dazu Lückemann, in: [X.], Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 21e [X.] Rn. 35).

c) Soweit das [X.] den Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 IFG [X.] als nicht eröffnet angesehen hat, zeigt der Kläger mit seinen Einwänden keine grundsätzliche Frage des [X.]rechts auf, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Anders als etwa im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem [X.] nach § 29 Abs. 3 EG[X.], § 72 Abs. 1 FamFG (vgl. [X.], Beschluss vom 25. September 2019 - [X.] ([X.]) 2/18 - NJW 2019, 3307 Rn. 22 m. w. N.) ist im Revisionsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung die Verletzung von Landesrecht nicht überprüfbar. [X.]ie bloße Richtigkeit der Auslegung einer landesrechtlichen Vorschrift durch die Vorinstanz, die der Kläger angreift, kann nicht Gegenstand einer Revision sein, weshalb der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit der Erfolg zu versagen wäre.

d) [X.]ies gilt auch, soweit das [X.] angenommen hat, dem auf das Informationsfreiheitsgesetz des [X.] gestützten Antragsbegehren des [X.] stehe zusätzlich der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Selbst wenn man das Vorbringen des [X.] in seinem Prozesskostenhilfeantrag als Rüge der Nichtbeachtung von [X.]recht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht verstehen wollte, hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. [X.]enn diese Rüge vermag eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. [X.]ies ist hier nicht der Fall.

In der Rechtsprechung des [X.] ist für den Bereich des [X.] geklärt, dass einem Antrag auf Informationszugang grundsätzlich der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden kann. [X.] handelt, wem es nicht um die Information geht, sondern etwa allein darum, der in Anspruch genommenen Behörde Schaden zuzufügen (vgl. § 226 BGB). Solange der Anspruchsteller an der begehrten Information interessiert ist, ist sein Antrag nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er damit zugleich sachfremde Zwecke verfolgt. [X.]ies gilt auch dann, wenn der sachfremde Zweck überwiegen sollte; auf eine Abwägung kommt es nicht an (BVerwG, Urteil vom 24. November 2020 - 10 C 12.19 - BVerwGE 170, 338 Rn. 12 f.). Ein missbräuchliches Informationsbegehren kann danach nicht erst bei einer den Bestand des Staates gefährdenden Funktionsbeeinträchtigung seiner Einrichtungen angenommen werden. [X.]ies erfordert auch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG nicht, weil § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG des [X.] einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zwar eröffnet (so [X.], Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - [X.]E 145, 365 Rn. 21), die Allgemeinzugänglichkeit nach dem Informationsfreiheitsgesetz aber grundsätzlich zurückgenommen werden kann (BVerwG, Urteil vom 15. [X.]ezember 2020 - 10 C 24.19 - [X.] 404 IFG Nr. 44 Rn. 13).

e) Schließlich ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass die primäre Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für ein Einsichtsrecht nach § 21e Abs. 9, § 21g Abs. 7 [X.] gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] der Überprüfung auch dieser Anspruchsgrundlage im Verwaltungsrechtsweg nicht entgegensteht. [X.]as Gericht des zulässigen Rechtsweges nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. [X.]em entscheidenden Gericht ist regelmäßig eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz eröffnet, soweit der zu ihm beschrittene Rechtsweg auch nur für einen Klagegrund zulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 W[X.]S-VR 1.04 - [X.] 250 § 47 BPersVG Nr. 12 S. 2; [X.], Beschluss vom 25. September 2019 - [X.] ([X.]) 2/18 - NJW 2019, 3307 Rn. 22). So liegt es hier, weil der Kläger sein Rechtsschutzbegehren zumindest auch auf das Informationsfreiheitsgesetz [X.] stützt.

2. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des Urteils des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts hat der Kläger nicht in zureichender Weise bezeichnet. [X.]er [X.] gehört bereits nicht zu den genannten Gerichten.

3. Aus dem Vorbringen des [X.] ergibt sich auch nicht das Vorliegen eines [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann.

a) [X.]ie Rüge, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 138 Nr. 1 VwGO), würde im Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben.

aa) Nach § 30 Abs. 1 VwGO bestimmt das Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen [X.] zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann gemäß § 30 Abs. 2 VwGO eine [X.] aus ehrenamtlichen [X.]n aufgestellt werden, die am [X.] oder in seiner Nähe wohnen. Ob das [X.] zu Recht von einer unvorhergesehenen Verhinderung der ehrenamtlichen [X.]in [X.] ausgegangen ist, wie es im Berufungsurteil nachvollziehbar darlegt, und deshalb ersatzweise der ehrenamtliche [X.] [X.]. von der [X.] herangezogen werden durfte, nachdem die ehrenamtliche [X.]in [X.] (ebenfalls von der [X.]) am Morgen der mündlichen Verhandlung wegen eines positiven Corona-Schnelltests abgesagt hatte, kann letztlich dahinstehen. [X.]enn Fehler bei der Heranziehung ehrenamtlicher [X.] zur Sitzung fallen nur dann unter § 138 Nr. 1 VwGO, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des gerügten Mangels bestimmend gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 <46 f.> m. w. N.). Hierfür legt der Kläger nichts dar.

bb) Auch im Hinblick auf die mitwirkenden Berufsrichter bedarf es zur Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen [X.] nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, den § 138 Nr. 1 VwGO umsetzt, der Willkür und manipulativer Einflussnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 <46 f.>). [X.]ie Mitwirkung der [X.]in am [X.] [X.]r. S. und der [X.] am [X.] [X.]r. K. und [X.]r. M. am Urteil der Vorinstanz ergab sich nach der Selbstablehnung des Vizepräsidenten des [X.] B. wegen Besorgnis der Befangenheit unmittelbar aus dem spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan des 15. Senats vom 1. August 2022, dem insgesamt diese vier [X.] angehörten. [X.]ass hierdurch die Mitwirkung an einer mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts am 6. Oktober 2022 hätte beeinflusst werden können, ist nicht ersichtlich. [X.]ie Präsidentin des [X.] teilt in einem Schreiben an den Kläger vom 20. September 2022 mit, dass wegen der Ernennung von Herrn [X.]r. M. zum [X.] am [X.] eine unterjährige Änderung des gerichtlichen [X.] erforderlich geworden war (§ 21e Abs. 3 Satz 1 [X.]). [X.]er Verdacht des [X.], dass der [X.] am [X.] [X.]r. M. vom beklagten Land in den Senat gebracht worden sei, verkennt die Aufgaben und Befugnisse des [X.], wie sie in § 21e [X.] bestimmt sind. [X.]ass Herr [X.]r. M. durch den spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan zum Berichterstatter bestimmt wurde, bedurfte keiner Begründung. Eine etwaige Vorbefassung mit Verfahren des [X.] wegen gerichtlicher [X.] während der [X.] seiner Abordnung zum [X.] des [X.] hat der [X.] am [X.] [X.]r. M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verneint.

cc) Soweit der Kläger die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts rügt, vermag dies eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung nach § 138 Nr. 1 VwGO des hier erkennenden Berufungsgerichts nicht zu begründen. Abgesehen davon fällt das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit grundsätzlich nicht unter § 138 Nr. 1 VwGO, es sei denn, dass das Gericht willkürlich seine Unzuständigkeit ignoriert. Hierfür nennt der Kläger, der das [X.] selbst angerufen hat, keine Anhaltspunkte.

b) [X.]ie Rüge eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO), weil von ihm angesprochene Themen weder im Protokoll der mündlichen Verhandlung noch in der Entscheidung des [X.] auftauchten, bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten der von dem Kläger beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht zwar, entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, nicht aber, jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. [X.]as Gericht muss nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es sind daher im Einzelfall besondere Umstände deutlich zu machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist ([X.], Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - [X.]E 86, 133 <145 f.>). [X.]iesen Anforderungen wird das Vorbringen des [X.] nicht gerecht. Seine Rüge beschränkt sich insoweit darauf, seine bereits vorinstanzlich vorgetragenen Einwände zu wiederholen und pauschal zu behaupten, das [X.] habe sich mit diesem Vortrag nicht auseinandergesetzt.

c) [X.]ie weitere Rüge, dass der Tenor des Berufungsurteils nicht von den beiden ehrenamtlichen [X.]n unterzeichnet worden ist, begründet ebenfalls keinen Verfahrensfehler. [X.]ie von dem Kläger vermisste Unterschriftsleistung der ehrenamtlichen [X.] erklärt das Gesetz ausdrücklich für entbehrlich (§ 117 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Meta

10 PKH 2/22

20.03.2023

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. Oktober 2022, Az: 15 A 760/20, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.03.2023, Az. 10 PKH 2/22 (REWIS RS 2023, 2987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2987

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