Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. IV AR (VZ) 2/18

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3222

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:250919BIVAR.[X.].2.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV AR([X.])
2/18
vom
25.
September
2019
in dem Verfahren

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] §§ 21e Abs. 9 Halbsatz 1, 21g Abs. 7

1.
Über die Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungs-plan hat der Präsident oder [X.] des jeweiligen Gerichts zu entscheiden.

2.
Die Einsichtnahme setzt nicht die Darlegung eines besonderen Interesses vo-raus.

3.
Über das Ersuchen auf Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie des [X.] ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu [X.].

[X.], Beschluss vom 25. September 2019 -
IV AR([X.]) 2/18 -
[X.]

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende [X.]in [X.], [X.], die [X.]in [X.], den [X.] [X.] und die [X.]in Dr. Bußmann

am 25.
September
2019

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
November 2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in dem Ausspruch zu
2 [X.] und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird, insoweit unter Aufhebung des Bescheids vom 22.
März 2018,
verpflichtet, dem [X.] auf der vom Antragsgegner bestimmten Geschäfts-stelle des [X.] Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19.
Zivilsenats des [X.] für das Jahr 2018 einschließlich etwaiger
Änderungsbeschlüsse zu gewähren.

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, das Ersuchen des Antragstellers um Übersendung eines Ausdrucks
/ ei-ner Kopie des genannten [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu be-scheiden.

Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen der Antragsgegner 80
% und der Antragsteller 20
%.

-
3
-
Beschwerdewert: 5.000

Gründe:

[X.] Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner
-
soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Belang
-,
ihm Einsicht
in den
se-natsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19.
Zivilsenats des [X.] für das Jahr 2018
einschließlich etwaiger Ände-rungsbeschlüsse zu gewähren, und zwar in erster Linie durch Zusen-dung.

Sein Begehren wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er kein anerkennenswertes Interesse für die Einsichtnahme dargelegt habe. Eine Versendung des [X.] komme überdies aus grund-sätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Nachdem der Antragsteller hierzu Stellung genommen hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 22.
März 2018 mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, Weiteres zu veranlassen, und künftige Schreiben ohne Darlegungen zu einem
anerkennenswerten Interesse
nicht mehr beantwortet würden.

Im Verfahren nach den §§
23 ff. [X.] verpflichtete das Ober-landesgericht den Antragsgegner, dem Antragsteller Einsicht in den ge-nannten Geschäftsverteilungsplan einschließlich etwaiger [X.] durch Übersendung eines Ausdrucks zu gewähren. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der vom [X.] insoweit zugelassenen
Rechtsbeschwerde.

I[X.] Die
aufgrund der -
für das Rechtsbeschwerdegericht nach §
29 Abs.
2 Satz
2 [X.] bindenden
-
Zulassung gemäß §
29 Abs.
1 1
2
3
4
-
4
-
[X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat nur teilweise Erfolg.

1. Nach Auffassung des [X.]s ([X.], 502) ist das Einsichtsgesuch des Antragstellers gemäß §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 [X.] begründet.

[X.] der [X.] sei der Antragsgegner. Über die Bewilligung der Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan des Senats eines [X.]s habe -
wie es im Hinblick auf den Ge-schäftsverteilungsplan des Gerichts anerkannt sei
-
dessen Präsident zu entscheiden. Der Umstand, dass
§
21g Abs.
7 [X.] lediglich die entspre-chende Anwendung des §
21e Abs.
9 [X.] anordne, führe nicht dazu, dass bezüglich [X.] der Vorsitzende des betreffenden Senats zuständig wäre.

Das Einsichtsrecht erfordere nicht die Darlegung eines anerken-nenswerten Interesses. Für §
21e Abs.
9 [X.] sei anerkannt, dass es in keinem Fall -
auch nicht für nicht an Rechtsstreitigkeiten Beteiligte
-
der Darlegung eines Interesses bedürfe. Weder der Wortlaut des §
21g Abs.
7 [X.] noch die Gesetzesmaterialien ergäben Anhaltspunkte dafür, dass §
21e Abs.
9 [X.] im Fall der
entsprechenden Anwendung nach §
21g Abs.
7 [X.] lediglich eingeschränkte Anwendung finde.

Im Hinblick auf die [X.] sei kein Ermessen eröff-net. Nach der Formulierung des §
21e Abs.
9 [X.] solle die [X.] an das Ziel der Auflegung ("zur Einsichtnahme")
gebunden sein.

Inhaltlich sei vom Einsichtsrecht auch der
-
kostenpflichtige
-
Be-zug eines Ausdrucks umfasst. Für Gerichtsakten zeigten §
299 Abs.
1 5
6
7
8
9
-
5
-
ZPO und §
13 Abs.
3 FamFG,
dass der Einsichtsberechtigte nicht auf die visuelle Wahrnehmung des schriftlich Niedergelegten verwiesen sein, sondern den Inhalt der Schriftstücke,
wenngleich
nicht im Original, zum Verbleib erhalten können
solle. Hiermit werde einem ohne Weiteres nachvollziehbaren praktischen Interesse des Einsichtsberechtigten Rechnung getragen. Diese Grundgedanken
könnten
auf die Einsicht in senatsinterne [X.] übertragen werden. Das
gelte umso eher, als unter den Bedingungen heutiger Informationstechnologie die Fertigung eines bloßen Ausdrucks selbst bei Hinzufügung einer [X.] nebst Kostenrechnung deutlich weniger aufwendig sein dürfte als die Ermöglichung einer Einsichtnahme vor Ort oder gar eine Auskunft oder eine Übersendung an ein weiteres Gericht zur Einsichtnahme. [X.] reiche die Überlassung eines -
gegebenenfalls beglaubigten
-
Ausdrucks aus, einer Ablichtung des Beschlussoriginals bedürfe es nicht.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend stand.

a) Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass der Präsident des [X.]s
im Streitfall richtiger
Antragsgegner ist.

Zwar fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung, die ausdrücklich anordnet, wer über die Gewährung von Einsicht
in einen spruchkörperin-ternen Geschäftsverteilungsplan zu entscheiden hat. Aber §
21e Abs.
9 Halbsatz
1 [X.]
weist dem Präsidenten (oder aufsichtsführenden Rich-ter) die Befugnis zu, die Geschäftsstelle zu bestimmen, in der der Ge-schäftsverteilungsplan des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen ist. Angesichts dieser
die Festlegung des Ortes der Einsichtnahme betref-fenden
Kompetenzzuweisung ist
mangels einer anderweitigen Zustän-digkeitsregelung der Präsident (oder [X.]) auch zur 10
11
12
-
6
-
Entscheidung über die Gewährung von
Einsicht in den [X.] des Gerichts berufen (vgl. [X.] MDR 1979, 1043; [X.]/[X.], [X.] 9.
Aufl. §
21e Rn.
76). Nichts anderes gilt für die [X.] in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan
(vgl. [X.], Beschluss vom 25.
März 2019 -
14 [X.]/19, juris Rn.
6). Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist §
21e Abs.
9 Halbsatz
1 [X.] nach dem Wortlaut des insofern maßgeblichen §
21g Abs.
7 [X.] insoweit ohne inhaltliche Änderung entsprechend anzuwen-den.
Eine Zuständigkeit des Vorsitzenden des jeweiligen Spruchkörpers lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen
(vgl. [X.], ZPO 10.
Aufl. §
21g [X.] Rn.
28; a.[X.], Präsidialverfassung und [X.] [X.] 2008 S.
164).

b) Das [X.] hat weiter richtig erkannt, dass
der An-tragsteller einen Anspruch darauf hat, dass der Antragsgegner ihm Ein-sicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan gewährt.

aa) Anspruchsgrundlage sind die §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 Halb-satz
1 [X.]. Diese Vorschriften ordnen nicht nur an, dass Geschäftsver-teilungspläne aufzulegen
sind, sondern bestimmen darüber hinaus, dass die Auflegung "zur Einsichtnahme"
erfolgt.
Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, folgt aus dieser Festlegung des Zwecks der Auflegungspflicht, dass Einsicht in [X.] zu gewäh-ren ist, es sich insofern also nicht um eine Ermessensentscheidung han-delt.

bb) Richtig ist ferner
die Auffassung des [X.]s, dass das Recht auf Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen
Geschäfts-verteilungsplan auch für denjenigen besteht, der -
wie der Antragsteller
-
nicht an einem Verfahren beteiligt ist, das bei dem Spruchkörper anhän-13
14
15
-
7
-
gig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
März 2019

14 [X.]/19
juris Rn.
9; [X.], Beschluss vom 28.
Februar 2019
-
2 VAs 2/19, juris Rn.
4, 6; [X.] NStZ-RR 2006, 208 [juris Rn.
5]; a.A. [X.]/[X.], [X.] 9.
Aufl. §
21g Rn.
40; [X.]/[X.], 2018 §
21g [X.] Rn.
16; wohl auch [X.], Beschluss vom 9.
April 2019 -
6 VA 1/19, S.
2 (n.v.)).

Hierfür spricht bereits der
Wortlaut der §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 Halbsatz
1 [X.],
der nicht vorsieht, dass die Einsichtnahme
an die Dar-legung eines besonderen
Interesses geknüpft
wäre. Die genannten Vor-schriften sind
insofern anders gefasst
als
andere
gesetzliche Bestim-mungen, die Einsichtsrechte
gewähren
und
das Erfordernis der Darle-gung
oder Glaubhaftmachung eines näher bezeichneten Interesses aus-drücklich nennen (vgl.
etwa
§
299 Abs.
2 ZPO, §
13 Abs.
2 Satz
1 Fa-mFG, §
475 Abs.
1 und 2 StPO). Auch die Gesetzesbegründungen zu §
21g Abs.
7 [X.] und §
21e Abs.
9 [X.] enthalten keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Einsichtnahme in [X.] nur unter der genannten Voraussetzung zubilli-gen wollte (vgl. BT-Drucks. 14/1875 S.
13 li.
[X.]; VI/2903 S.
5 li.
[X.]; VI/557 S.
23 li.
[X.]).

Die
vom [X.] vertretene Auffassung steht insbeson-dere auch
in Einklang mit dem Sinn und Zweck des §
21g [X.]. Wie der Bundesgerichtshof
zu §
21g Abs.
2 [X.] in der bis zum 29.
Dezember 1999 geltenden Fassung ausgeführt hat, sind die gesetzlichen Vorgaben zur Aufstellung [X.] [X.] Teil des Regelwerks, welches das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffent-lichkeit in eine nach allen Seiten unabhängige, unparteiische und von sachfremden Einflüssen freie Rechtsprechung sichert (vgl. [X.], [X.] von 5.
Mai 1994 -
VGS 1/93, [X.], [X.], [X.], 16
17
-
8
-
[X.]Z 126, 63 unter [X.] [juris Rn.
44]). §
21g [X.] ist im Lichte der Verfassung, namentlich der Gewährleistung des gesetzlichen [X.]s in Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG, zu betrachten (vgl. [X.] aaO [juris Rn.
45]); mit der verfassungsrechtlichen Garantie des gesetzlichen [X.]s soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sach-lichkeit der Gerichte gesichert werden ([X.] 148, 69 Rn.
47; [X.] 95, 322 unter C
I
1 [juris Rn.
25];
jeweils m.w.[X.]). §
21g [X.] betrifft danach nicht nur Rechtsuchende,
sondern auch die Öffentlichkeit. Das legt es nahe, das Einsichtsrecht nach §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 Halb-satz
1 [X.] als ein "Jedermannrecht"
zu verstehen, was für den unmit-telbar aus
§
21e Abs.
9 Halbsatz
1 [X.] resultierenden Anspruch auf Einsichtnahme in
den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts
auch der allgemeinen
Ansicht entspricht (vgl. [X.] Baden-Württemberg, [X.] vom 19.
November 2015 -
1 VB 12/15, juris Rn.
12; [X.], Beschluss vom 19.
März 2010 -
22 ZB 09.3157, juris Rn.
14; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]/FGO 252.
Lieferung 05.2019 §
4 FGO Rn.
95; [X.]/[X.], [X.] 9.
Aufl. §
21e Rn.
75; [X.] in [X.], StPO 26.
Aufl. §
21e [X.] Rn.
82; [X.], ZPO 10.
Aufl. §
21e [X.] Rn.
97; [X.] in Sa-enger, ZPO
8.
Aufl.
§
21e [X.] Rn.
10; [X.] in [X.], ZPO 32.
Aufl. §
21e [X.] Rn.
35).

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der [X.] im Streitfall nicht wegen Rechtsmissbrauchs ausge-schlossen. Das [X.] hat keine Feststellungen dazu getrof-fen, dass der Antragsteller mit seinem Einsichtsbegehren Ziele verfolgt, die mit dem genannten Sinn und Zweck des §
21g [X.] unvereinbar sind. Auch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Äußerungen des Antragstellers lassen diesen
Schluss nicht zu.
18
-
9
-

c) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des [X.], dass von dem Einsichtsrecht gemäß §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 Halbsatz
1 [X.] auch die
(kostenpflichtige) Übersendung eines Aus-drucks des spruchkörperinternen [X.] umfasst
sei.
19
-
10
-

Nach dem Gesetzestext ist der Zugang zu Geschäftsverteilungs-plänen
dadurch eröffnet, dass sie auf der Geschäftsstelle des Gerichts
zur
Einsichtnahme aufliegen

21e Abs.
9 Halbsatz
1 [X.]).
Weitere Zugangsarten (vgl. hierzu §
1 Abs.
2 [X.], §
3 Abs.
2 UIG,
§
6 Abs.
1 [X.]) nennt
das Gesetz nicht. Es bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass die §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 Halbsatz
1 [X.] einen über ihren Wortlaut hinausgehenden Anspruch gewähren; insbesondere sind die Gesetzesbegründungen
insofern unergiebig (vgl. BT-Drucks.
14/1875 S.
13 li.
[X.]; VI/2903 S.
5 li.
[X.]; VI/557 S.
23 li.
[X.]).
Die vom Oberlan-desgericht für seinen gegenteiligen Standpunkt angeführten Regelungen in §
299 Abs.
1 ZPO und §
13 Abs.
3 Satz
1 FamFG betreffen Aktenein-sichtsrechte
und lassen schon aufgrund ihres andersartigen [X.] keine Rückschlüsse auf
die Reichweite des Zugangs-rechts nach den §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 Halbsatz
1 [X.] zu (ebenso [X.], Beschluss vom 16. Juli 2019

10 VA 3/19, unter II (n.v.); [X.], Beschluss vom 26.
Juni 2019

2 VA 5/19, unter [X.] (n.v.);
[X.], Beschluss vom 25.
März 2019 -
14 [X.]/19, juris Rn.
11). Dasselbe gilt für die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung herangezogene, die schriftliche oder elektronische Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsaktes regelnde Vorschrift des §
37 Abs.
2 Satz
2 VwVfG.
Auch die praktischen Erwägungen, die das [X.] angestellt hat, vermögen seine vom Gesetzeswortlaut abweichende Rechtsauffassung
nicht zu rechtfertigen. Dem
entspricht es, dass ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie von [X.]n in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig abgelehnt wird ([X.], Beschluss vom 16. Juli 2019

10
VA 3/19, unter II (n.v.); [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2019

6 VA 1/19 unter [X.] a (n.v.); [X.], Beschluss vom 27.
Juni 2019

12 VA 1/19 unter III (n.v.); [X.], Beschluss vom 26.
Juni 2019

2 VA 5/19, unter [X.] (n.v.); [X.], Beschluss vom 18.
März 2019 -
4 VA 4/19
unter 20
-
11
-
II
(n.v.); [X.], Beschluss vom 28.
Februar 2019 -
2 VAs 2/19, juris Rn.
4, 6; [X.], Beschluss vom 21.
August 2018 -
15 VA 30/18, juris Rn.
23; [X.] NStZ-RR 2015, 23 [juris Rn.
3]; [X.] NStZ-RR 2006, 208 [juris Rn.
6]); siehe ferner (zu §
21e Abs.
9 [X.]) [X.] Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.
November 2015 -
1 VB 12/15, juris Rn.
12; [X.]/[X.], [X.] 9.
Aufl. §
21e Rn.
75; [X.]/[X.], 2018 §
21e [X.] Rn.
66; [X.],
ZPO 10.
Aufl. §
21e [X.] Rn.
97; [X.] in [X.], ZPO 32.
Aufl. §
21e [X.] Rn.
35; a.A. MünchKomm-ZPO/[X.], 5.
Aufl. §
21e [X.] Rn.
59).

d) Ein weitergehender Anspruch auf Übersendung der Pläne folgt nicht aus §
4 Abs.
1 [X.] NRW.

aa) Ob ein derartiger Anspruch besteht, unterliegt im Streitfall der Prüfungskompetenz des Senats. Zum einen ist im [X.] gemäß § 29 Abs.
3 [X.], §
72 Abs.
1 FamFG auch die Verlet-zung von Landesrecht überprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 14.
Februar 2018 -
IV AR([X.]) 2/17, [X.], 353 Rn.
14; BT-Drucks. 16/6308, S.
210
li. [X.]). Zum anderen steht die primäre Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Überprüfung ebenfalls nicht entgegen, da das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit gemäß §
17 Abs.
2 Satz
1 [X.] unter allen in Betracht kommenden rechtlichen [X.] zu entscheiden hat. Insoweit ist dem entscheidenden [X.] regelmäßig eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz eröff-net, soweit der zu ihm beschrittene Rechtsweg auch nur für einen Klage-grund zulässig ist (BT-Drucks. 11/7030, S.
37 li.
[X.]; BVerwG [X.] 2005, 392
[juris Rn.
4]; [X.] 2003, 325 unter II
5
a [juris Rn. 46
f.]; Lü-ckemann
in [X.], ZPO 32. Aufl. §
17 [X.] Rn.
5 m.w.[X.]
aus der Recht-sprechung).
21
22
-
12
-

bb) Ein Anspruch des Antragstellers gemäß §
4 Abs.
1 [X.] NRW ist jedoch zu verneinen.

Dabei kann es dahinstehen, ob die Aufstellung von Geschäftsver-teilungsplänen und spruchkörperinternen Mitwirkungsgrundsätzen der Gerichte eine Verwaltungsaufgabe im
Sinne des §
2 Abs.
2
[X.] NRW
darstellt und der Anwendungsbereich des Gesetzes damit überhaupt [X.] ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 18.
Oktober 2018

20 K 4062/18, juris Rn.
18, 20). Denn unabhängig hiervon stellen die §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 Halbsatz
1 [X.] jedenfalls abschließende be-reichsspezifische Sonderregelungen dar, die gemäß §
4 Abs.
2 Satz
1 [X.] NRW den Vorschriften des [X.] NRW
vorgehen (vgl. VG Gelsenkir-chen aaO Rn.
4), wie sich daraus ergibt, dass diese Bestimmungen spe-ziell
den Umfang sowie die Art und Weise des Zugangs zu gerichtsinter-nen [X.]n und Mitwirkungsgrundsätzen der Spruchkörper zum Gegenstand haben.

e) Das bedeutet allerdings nicht, dass die Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie eines spruchkörperinternen [X.]s
unzulässig wäre. Wenn der nach §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 Halbsatz
1 [X.] Einsichtsberechtigte um eine vom Gesetz nicht vorge-sehene Art des Zugangs zu einem Geschäftsverteilungsplan ersucht, ist hierüber nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Juni 2019

12 VA 1/19 unter III (n.v.); [X.], Beschluss vom 26.
Juni 2019
2 VA 5/19 unter [X.] b cc (n.v.); [X.], Beschluss vom 25.
März 2019 -
14 [X.]/19, juris Rn.
13; [X.], Beschluss vom 18.
März 2019 -
4 VA 4/19 unter II (n.v.);
siehe ferner (zum allgemeinen Verwaltungsrecht) [X.], Beschluss vom 14.
Juli 2015

[X.] 55/14, NJW 2015, 3648 Rn.
14 ff.; BVerwGE 84, 23
24
25
-
13
-
375 unter 5 [juris Rn.
29]; Ritgen in Knack/[X.], VwVfG 10.
Aufl. §
29 Rn.
88; [X.] in ders., VwVfG 19.
Aufl. §
29 Rn.
41; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], VwVfG 9.
Aufl. §
29 Rn.
18, 36). Dabei ist es denkbar, dass dem Einsichtsberechtigten
nach den [X.] auf null oder der Selbstbindung der Verwaltung (vgl. hierzu allgemein BVerwGE 155, 192 Rn.
31;
BVerwGE 148, 48 Rn.
55; jeweils m.w.[X.]) sogar ein Anspruch darauf zusteht, dass ihm der Geschäftsverteilungsplan
in der begehrten, von §§
21g Abs.
7, 21e
Abs.
9 Halbsatz
1 [X.] nicht vorgesehenen Art zugänglich gemacht wird. Hierfür ist im Streitfall allerdings nichts ersichtlich.

Der Antragsgegner hat
sein danach bestehendes Ermessen, ob dem Antragsteller
-
wie von ihm erwünscht
-
eine Kopie
oder ein
Aus-druck des senatsinternen [X.] übersandt wird, bis-lang nicht ausgeübt. Das hat er nachzuholen.

26
-
14
-

II[X.] Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Antragsgeg-ner nicht zu der vom Antragsteller begehrten Übersendung, sondern nur zur Neubescheidung seines Antrags verpflichtet worden ist; hierin liegt ein Teilunterliegen des Antragstellers (vgl. BVerwGE 37, 57, 61
[juris Rn.
9]).

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Bußmann

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2018 -
I-3 [X.]/18 -

27

Meta

IV AR (VZ) 2/18

25.09.2019

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. IV AR (VZ) 2/18 (REWIS RS 2019, 3222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3222

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