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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2019:250919BIVAR.VZ.4.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV AR(VZ)
4/19
vom
25.
September 2019
in dem Verfahren
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 25.
September 2019
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart -
14.
Zivilsenat -
vom 25.
März 2019
aufgehoben und der Antrag des An-tragstellers zurückgewiesen.
Die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
trägt
der An-tragsteller.
Beschwerdewert: 5.000
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt von der
Antragsgegnerin
-
soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Belang
-,
ihm Einsicht
in den
senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19.
Zivilsenats des Ober-landesgerichts Stuttgart
für das Geschäftsjahr 2019
durch dessen Zu-sendung
zu gewähren.
Die Antragsgegnerin
lehnte eine Übersendung in Kopie oder per
E-Mail
mit der Begründung ab, dass die §§
21e, 21g GVG nur ein Recht auf "Einsichtnahme"
in die Geschäftsverteilungspläne gewährten und 1
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3
-
darüber hinaus keine Übersendungs-
oder
Mitteilungspflichten bestün-den.
Eine persönliche Einsichtnahme in den Räumen des Oberlandesge-richts stehe dem Antragsteller indes offen; es sei nicht erkennbar, dass ihm dieses nicht zumutbar wäre.
Im Verfahren nach den §§
23 ff. EGGVG verpflichtete das Ober-landesgericht die
Antragsgegnerin, dem Antragsteller Einsicht in den ge-nannten Geschäftsverteilungsplan einschließlich etwaiger Änderungsbe-schlüsse durch Übersendung
gegebenenfalls: je
einer Kopie
zu ertei-len.
Hiergegen wendet sich die
Antragsgegnerin
mit der vom Oberlan-desgericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde.
II. Die
aufgrund der -
für das Rechtsbeschwerdegericht nach §
29 Abs.
2 Satz
2 EGGVG bindenden
-
Zulassung gemäß §
29 Abs.
1 EGGVG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht die vom Antragsteller erhobene Rüge mangelnder Vollmacht entgegen. Soweit der Antragstel-ler die Auffassung vertritt, dass eine Behörde sich im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof zwar nach §
10 Abs.
4 Satz
2 FamFG durch einen Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen kön-ne, sich aber nicht selber vertreten dürfe, greift dieser Einwand nicht durch. Sinn des so genannten Behördenprivilegs
ist die Befreiung der Behörden und juristischen Personen vom sonst geltenden Anwaltszwang. Vertreter der Behörde kann nach diesem Zweck der Regelung auch der Behördenleiter selbst sein. Insoweit gilt für personalisiert bezeichnete Behörden wie den Präsidenten oder die Präsidentin des Oberlandesge-3
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richts nichts Anderes als für Behörden mit abstrakten Bezeichnungen. Es
ist zwischen der Behörde und dem Amtsinhaber bzw. der Amtsinhaberin als Person zu unterscheiden.
III. Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG Stuttgart, Be-schluss vom 25.
März 2019
14 VA 2/19, juris) gründet der
Anspruch auf Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan durch Übermitt-lung von Kopien im verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch in Verbindung mit dem Prinzip des gesetzlichen Richters, mit dem Transpa-renz-
und Stringenzgebot sowie dem Demokratieprinzip.
Die Einsicht in Geschäftsverteilungspläne sei an keine Voraussetzungen wie etwa die Darlegung eines besonderen Interesses geknüpft.
Ein Grund, dem Antragsteller
die -
kostenpflichtige -
Übermittlung von Kopien der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne zu verweigern und ihn darauf zu verweisen, am Ort des Gerichts Einsicht zu nehmen, sei nicht ersichtlich.
Auch wenn §
21e GVG nur eine eingeschränkte Veröffentlichung des richterlichen Geschäftsverteilungsplans durch Auf-legen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle vorschreibe, veröffentlichten viele Gerichte, der modernen Kommunikationstechnologie und einem modernen, offenen Umgang
mit dem rechtsuchenden Bürger entspre-chend, ihren Geschäftsverteilungsplan im Internet,
so auch das hier be-troffene Oberlandesgericht. Zumindest
in diesem Fall reduziere sich das Ermessen der Antragsgegnerin, auch hinsichtlich der Geschäftsvertei-lung in den einzelnen Spruchkörpern dem Transparenzgebot zu genü-gen, darauf, den Jahresgeschäftsverteilungsplan mit eventuellen Ände-rungsbeschlüssen in zeitgemäßer Weise bekannt zu geben. Solange die 7
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senatsinterne Geschäftsverteilung nicht in derselben Form bekannt ge-geben werde wie der Geschäftsverteilungsplan für das gesamte Gericht, müsse jedenfalls auf Anforderung der Senatsgeschäftsverteilungsplan in Kopien -
gegen Kostenerstattung -
per Briefpost bekannt gegeben wer-den.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
a) Das Oberlandesgericht hat zutreffend
angenommen, dass der Anspruch auf Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan nicht von der Darlegung eines besonderen Interesses abhängig ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom heutigen Tage
IV
AR(VZ) 2/18 unter II
2
b
bb, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Grundsatz nicht. Soweit sie das Begehren des Antragstellers im konkreten Streitfall als rechtsmissbräuchlich ansieht, kann sie damit keinen Erfolg haben.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit seinem Ein-sichtsbegehren Ziele verfolgt, die mit dem Sinn und Zweck des §
21g GVG unvereinbar sind. Hierfür reicht es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus, dass der Antragsteller zahlreiche gleichge-richtete Anträge bei mehr oder minder wahllos ausgesuchten Gerichten gestellt hat, ohne ein konkret nachvollziehbares Interesse bezüglich der von ihm ausgewählten Spruchkörper oder Gerichte erkennen zu lassen. Wie der Senat im Beschluss IV
AR(VZ) 2/18 vom heutigen Tage im Ein-zelnen dargelegt hat, ist §
21g GVG im Lichte der Verfassung, nament-lich der Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG, zu betrachten; er soll auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in 10
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die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte sichern und ist gerade deshalb als ein "Jedermannrecht"
zu verstehen
(Senat aaO).
Insoweit hat
das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt, dass
sich jedermann über die Besetzung des Gerichts und die Aufgabenvertei-lung unterrichten können soll und
den Bürgern auch die Besetzung der Spruchkörper zugänglich zu machen
ist, was die Regeln für die gerichts-
und senatsinternen Zuständigkeiten
umfasst. Damit ermöglicht es die Regelung aber
jedem einzelnen Bürger, sich darüber zu informieren, ob sich die Spruchkörper Mitwirkungsgrundsätze gegeben haben, die die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters wahren, und insoweit auch beliebig ausgewählte Gerichte und Spruchkörper zu prü-fen.
b) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Oberlandesge-richts, dass von dem Einsichtsrecht gemäß §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 Halbsatz
1 GVG jedenfalls im Streitfall auch die
(kostenpflichtige) Über-sendung einer Kopie
des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungs-plans umfasst
sei.
aa) Nach dem Gesetzestext ist der Zugang zu Geschäftsvertei-lungsplänen
allein dadurch eröffnet, dass sie auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufliegen
(§
21e Abs.
9 Halbsatz
1 GVG).
Weitere Zugangsarten (vgl. hierzu §
1 Abs.
2 IFG, §
3 Abs.
2 UIG, §
6 Abs.
1 VIG) nennt
das Gesetz nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 Halbsatz
1 GVG einen über ihren Wortlaut hinausgehenden Anspruch gewähren; insbesondere sind die Gesetzesbegründungen
insofern unergiebig (vgl. BT-Drucks.
14/1875 S.
13 li.
Sp.; VI/2903 S.
5 li.
Sp.; VI/557 S.
23 li.
Sp.).
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Zutreffend gesehen hat das Oberlandesgericht, dass die Aktenein-sichtrechte betreffenden
Regelungen in §
299 Abs.
1 ZPO und §
13 Abs.
3 Satz
1 FamFG schon aufgrund ihres andersartigen Regelungsge-genstandes keine Rückschlüsse auf
die Reichweite des Zugangsrechts nach
den §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 Halbsatz
1 GVG zulassen
(ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2019
10 VA 3/19, unter II (n.v.); OLG Hamburg, Beschluss vom 26.
Juni 2019
2 VA 5/19, unter II 2 a bb (n.v.); a.A.
OLG Düsseldorf
MDR 2019, 502, 503
[juris Rn.
33]). Dem aufgezeigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird durch die Möglichkeit der Einsichtnahme hinreichend Rechnung getragen. Dem-gemäß wird ein
Anspruch auf Übersendung einer Kopie von Geschäfts-verteilungsplänen in Rechtsprechung und
Literatur
wie das Oberlan-desgericht ebenfalls erkannt hat
auch nahezu einhellig abgelehnt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2019
10 VA 3/19 unter II (n.v.); OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.
Juli 2019
6 VA 1/19 unter II 2 a (n.v.); OLG Koblenz, Beschluss vom 27.
Juni 2019
12 VA 1/19 unter III (n.v.); OLG Hamburg, Beschluss vom 26.
Juni 2019
2 VA 5/19 unter II 2 (n.v.);
OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.
März 2019 -
4 VA 4/19
unter II
(n.v.); OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.
Februar 2019 -
2 VAs 2/19, juris Rn.
4, 6; OLG Hamm, Beschluss vom 21.
August 2018 -
15 VA 30/18, juris Rn.
23; OLG Jena NStZ-RR 2015, 23 [juris Rn.
3]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 208 [juris Rn.
6]); siehe ferner (zu §
21e Abs.
9 GVG) StGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.
November 2015 -
1 VB
12/15
juris Rn.
12; Kissel/Mayer, GVG 9.
Aufl. §
21e Rn.
75; Münch-Komm-StPO/Schuster, 2018 §
21e GVG Rn.
66; PG/Grimm/Remus, ZPO 10.
Aufl. §
21e GVG Rn.
97; Lückemann in Zöller, ZPO 32.
Aufl. §
21e GVG Rn.
35; a.A. MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 5.
Aufl. §
21e GVG Rn.
59).
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bb) Ein weitergehender Anspruch auf Übersendung der Pläne folgt nicht aus §
1 Abs.
2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Infor-mationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz
LIFG).
(1) Ob ein derartiger Anspruch besteht, unterliegt im Streitfall der Prüfungskompetenz des Senats. Zum einen ist im Rechtsbeschwerdever-fahren gemäß §
29 Abs.
3 EGGVG, §
72 Abs.
1 FamFG auch die Verlet-zung von Landesrecht überprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 14.
Februar 2018 -
IV AR(VZ) 2/17, NZI 2018, 353 Rn.
14; BT-Drucks. 16/6308, S.
210
li. Sp.). Zum anderen steht die primäre Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Überprüfung ebenfalls nicht entgegen, da das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit gemäß §
17 Abs.
2 Satz
1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Ge-sichtspunkten zu entscheiden hat. Insoweit ist dem entscheidenden Ge-richt regelmäßig eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz eröff-net, soweit der zu ihm beschrittene Rechtsweg auch nur für einen Klage-grund zulässig ist (BT-Drucks. 11/7030, S.
37 li.
Sp.; BVerwG ZBR 2005, 392
[juris Rn.
4]; BayObLGZ 2003, 325 unter II 5
a [juris Rn. 46
f.]; Lü-ckemann
in Zöller, ZPO 32. Aufl. §
17 GVG Rn.
5 m.w.N.
aus der Rspr.).
(2) Ein Anspruch des Antragstellers gemäß §
1 Abs. 2 LIFG ist je-doch zu verneinen.
Dabei kann es dahinstehen, ob die Aufstellung von Geschäftsver-teilungsplänen und spruchkörperinternen Mitwirkungsgrundsätzen der Gerichte überhaupt nach
§
2 Abs.
2
Nr.
3
LIFG in den Anwendungsbe-reich des Gesetzes fällt. Denn unabhängig hiervon stellen die §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 Halbsatz
1 GVG jedenfalls abschließende bereichs-spezifische Sonderregelungen dar, die gemäß §
1 Abs.
3 LIFG den Vor-18
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schriften des LIFG vorgehen (vgl. VG Gelsenkirchen,
Beschluss vom 18.
Oktober 2018
20 K 4062/18, juris Rn.
4 zu § 4 IFG NRW, dessen Abs.
2 Satz
1 der Regelung in §
1 Abs.
3 LIFG entspricht), wie sich dar-aus ergibt, dass diese Bestimmungen speziell den Umfang sowie die Art und
Weise des Zugangs zu gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplänen und Mitwirkungsgrundsätzen der Spruchkörper zum Gegenstand haben.
cc) Das bedeutet allerdings nicht, dass die Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie eines spruchkörperinternen Geschäftsvertei-lungsplans
unzulässig wäre.
Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Entscheidung über ein Ersuchen des nach §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 Halbsatz
1 GVG Einsichtsberechtigten auf eine vom Gesetz nicht vorge-sehene Art des Zugangs zu einem Geschäftsverteilungsplan nach
pflichtgemäßem
Ermessen zu treffen ist
(ebenso
OLG Koblenz, Be-schluss vom 27.
Juni 2019
12 VA 1/19 unter III (n.v.);
OLG Hamburg, Beschluss vom 26.
Juni 2019
2 VA 5/19, unter II 2 b cc (n.v.); OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.
März 2019 -
4 VA 4/19 unter II (n.v.); sie-he ferner (zum allgemeinen Verwaltungsrecht) BGH, Beschluss vom 14.
Juli 2015 -
KVR 55/14, NJW 2015, 3648 Rn.
14 ff.; BVerwGE 84, 375 unter 5 [juris Rn.
29]; Ritgen in Knack/Henneke, VwVfG 10.
Aufl. §
29 Rn.
88; Ramsauer in ders., VwVfG 19.
Aufl. §
29 Rn.
41; Kaller-hoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 9.
Aufl. §
29 Rn.
18, 36). Zu Unrecht hat es jedoch angenommen, dass das Ermessen der Antrags-gegnerin hier darauf reduziert war, den Senatsgeschäftsverteilungsplan jedenfalls auf Anforderung in Kopien per Briefpost bekannt zu geben.
Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass dem Einsichtsberechtigten
nach den Grundsätzen der Ermessensreduzierung auf Null oder der 22
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Selbstbindung der Verwaltung (vgl. hierzu allgemein BVerwGE 155, 192 Rn.
31;
BVerwGE 148, 48 Rn.
55; jeweils m.w.N.) im Einzelfall
ein An-spruch darauf zustehen kann, dass ihm der Geschäftsverteilungsplan
in der von ihm begehrten, von §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 Halbsatz
1 GVG nicht vorgesehenen Art zugänglich gemacht wird. Hierfür reicht es aber nicht aus, dass die Antragsgegnerin den allgemeinen Geschäftsvertei-lungsplan ihres Gerichts im Internet veröffentlicht hat. Diese Praxis allei-ne führt nicht dazu, dass auch spruchkörperinterne Geschäftsvertei-unter anderem
auf Anforderung durch Briefpost bekannt gegeben werden müssen. Wie die Rechtsbe-schwerde zu Recht geltend macht, handelt es sich bei der Frage der Veröffentlichung des allgemeinen Geschäftsverteilungsplans einerseits und senatsinterner Geschäftsverteilungspläne andererseits nicht nur um unterschiedliche Sachverhalte, nämlich einerseits um Basisinformatio-nen, andererseits um detailliertere weitergehende Informationen, son-dern wäre auch der Verwaltungsaufwand für eine stets aktuell gehaltene Veröffentlichung der internen Geschäftsverteilungspläne sämtlicher Se-nate des Oberlandesgerichts erheblich höher, ohne dass ein diesem zu-sätzlichen Aufwand gegenüber stehendes allgemeines Interesse an einer solchen Veröffentlichung ersichtlich ist. Die Antragsgegnerin hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass Einzelanfragen hinsichtlich senatsin-terner Geschäftsverteilungspläne außerhalb konkreter gerichtlicher Ver-fahren in den letzten Jahren nicht registriert
seien.
Der
freiwillige Service der Veröffentlichung des allgemeinen Geschäftsverteilungsplans im In-ternet begründet auch keine Selbstbindung der Verwaltung für die Hand-habung der Veröffentlichung oder Übermittlung spruchkörperinterner Ge-schäftsverteilungspläne.
c) Die Antragsgegnerin hat von dem ihr nach alledem zustehenden Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch ge-25
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macht, indem sie berücksichtigt hat, ob dem Antragsteller die Einsicht-nahme in den fraglichen Geschäftsverteilungsplan zumutbar ist,
und den Antragsteller auf diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit verwiesen hat.
Ermessensfehler bei der Prüfung der Zumutbarkeitsfrage durch die Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich.
Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerdeerwiderung in diesem Zusammenhang darauf, dass dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, woraus die Unzumutbarkeit einer Einsichtnahme im Oberlan-desgericht folge, weil anerkannt sei, dass
Reisekosten einer Partei von der Bewilligung umfasst würden.
Beantragung und Bewilligung der Pro-zesskostenhilfe sind erst im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren er-folgt. Die Bewilligung
wirkt nicht auf das vorangegangene Verwaltungs-verfahren zurück. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller sich im Rahmen seines Antrags auf eine wirt-schaftliche Bedürftigkeit als einen
der Einsichtnahme beim Oberlandes-gericht
entgegenstehenden Umstand berufen und diese dargelegt hätte, weshalb dieser Umstand auch
in die
Ermessensausübung der Antrags-gegnerin nicht
einfließen musste.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Lehmann Dr. Bußmann
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Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2019 -
14 VA 2/19 -
Meta
25.09.2019
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. IV AR (VZ) 4/19 (REWIS RS 2019, 3229)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3229
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV AR (VZ) 2/18 (Bundesgerichtshof)
IV AR (VZ) 2/18 (Bundesgerichtshof)
(Entscheidung über Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan)
15 VA 12/18 (Oberlandesgericht Hamm)
15 VA 30/18 (Oberlandesgericht Hamm)
Hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Gewährung von Prozesskostenhilfe