Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2010, Az. X ZR 193/03

10. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 457

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Gegenstand

Patentverletzungsstreit: Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur erstmaligen Prüfung einer äquivalenten Verletzung - Crimpwerkzeug IV


Leitsatz

Crimpwerkzeug IV

Hat das Berufungsgericht eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln nicht geprüft, weil sie vom Kläger nicht geltend gemacht worden ist und nach seiner vom Berufungsgericht geteilten Rechtsauffassung zu ihrer Geltendmachung auch kein Anlass bestand, so ist die Sache zur Prüfung einer äquivalenten Verletzung gleichwohl nur dann an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wenn der Kläger in der Revisionsinstanz aufzeigt, inwiefern im wiedereröffneten Berufungsrechtszug tatsächliche Feststellungen zu erwarten sind, aus denen sich ergibt, dass die angegriffene Ausführungsform nach ihrer gegebenenfalls durch ergänzenden Tatsachenvortrag zu erläuternden tatsächlichen Ausgestaltung die Voraussetzungen der Äquivalenz erfüllt .

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. November 2003 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 28. Juli 2000 abgeändert, soweit auf die Widerklage erkannt worden ist. Die Widerklage wird abgewiesen.

Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben zu 1/10 die Kläger und zu 9/10 die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte war Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 542 144 (Klagepatents). Das Klagepatent wurde am 6. November 1992 angemeldet, der Hinweis auf die Patenterteilung am 21. Mai 1997 veröffentlicht. Der [X.] Teil des Klagepatents ist auf die nunmehrige Patentinhaberin umgeschrieben worden. In einem von dritter Seite angestrengten [X.] hat die nunmehrige Patentinhaberin das Klagepatent beschränkt verteidigt. Durch Urteil vom 29. Juli 2007 hat das [X.] das Klagepatent dementsprechend und unter Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklage teilweise für nichtig erklärt. Die dagegen eingelegte Berufung der [X.] hat der [X.] durch Urteil vom 12. März 2009 zurückgewiesen ([X.], [X.], 835 - Crimpwerkzeug II). Patentanspruch 1 hat danach folgende Fassung erhalten (in den [X.] zusätzlich aufgenommene Merkmale kursiv):

"Vorrichtung zum Verbinden eines Drahtes (85) mit einem Kontaktelement (88) od. dgl. durch Verformen von [X.] (90, 90a) des Kontaktelements (88) mittels Druckelementen eines auswechselbar in einer Presse angeordneten [X.] (84), bei der eine um die Achse (A) eines in [X.] weisenden [X.] (16) od. dgl. [X.] drehbar und druckorganseitig vorgesehene [X.] (13) des [X.] (84) einer klemmorganseitigen weiteren [X.] (14) des [X.] (84) koaxial drehbar zugeordnet ist, wobei beide [X.]n jeweils mit zumindest einer in [X.] (x) spiralartig ansteigenden Ringfläche (65, 68, 108) versehen sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass die erste druckorganseitige [X.] (13) zur Bestimmung der Presstiefe mit Auflagepunkten (97d, [X.]) einer Druckplatte (15) zusammenwirkt und die weitere [X.] (14) sich zum Verstellen eines lsolations-Crimpers (76) an der ersten [X.] (13) abstützt, dass sich zwei [X.] (65, 68) der ersten druckorganseitigen [X.] (13) in Umfangsrichtung über etwa 360° erstrecken, gegeneinander um 180° versetzt und in radialer Richtung aufeinanderfolgend angeordnet sind, und dass die Druckplatte (15) an ihrer Oberfläche (96) mit zwei teilkreisförmigen, um 180° versetzten Druckflächen (97d, [X.]) ansteigender Oberfläche als Auflagepunkte für die druckorganseitige [X.] (13) versehen ist."

2

Die Klägerin zu 1, deren Geschäftsführer der Kläger zu 2 ist, stellt unter der Herstellerbezeichnung 95.1.27.0000 ein Crimpwerkzeug zum Verbinden eines Drahtes mit einem Stecker, Kontaktelement oder dgl. her, das in der [X.] vertrieben werden soll und in der als Anlage [X.] überreichten [X.] dargestellt ist (angegriffene Ausführungsform).

3

Das [X.] hat der im Revisionsverfahren noch allein interessierenden Widerklage auf Unterlassung von Angebot und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform stattgegeben. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstreben die Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Widerklage.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Abweisung der Widerklage.

5

I. Das [X.] betrifft eine Vorrichtung zum Verbinden eines [X.]es mit einem [X.] oder dergleichen durch Verformen von [X.] des [X.]s mittels [X.]en eines auswechselbar in einer Presse angeordneten [X.].

6

Wie die [X.] ausführt, bestehen Vorrichtungen für die [X.] - beispielsweise für das feste Verbinden von [X.]n mit Steckern und Kabelschuhen - üblicherweise aus einer Anschlagpresse mit vertikal bewegtem Pressstempel, der auf einen Druckkopf des darunter angeordneten [X.] einwirkt. In dem Crimpwerkzeug sind [X.] vorgesehen, die nach unten geführt werden und ein horizontal eingeschobenes Steckerorgan oder dgl. [X.] an einem Kabel- oder [X.] festlegen (vgl. [X.] [X.]. 1 Z. 10 bis 20). An dem [X.] befinden sich hierzu zwei Klemmfahnen, von denen die eine um das abisolierte [X.] gebogen und dort festgepresst wird, um durch [X.] eine dauerhafte elektrisch leitende Verbindung zwischen [X.] und [X.] herzustellen. Die zweite Klemmfahne wird auf dem isolierten Ende des Leitungsdrahtes festgepresst, um [X.] und Leitungsdraht zugfest miteinander zu verbinden. Um beide Klemmfahnen in einem Arbeitsgang umbiegen zu können, weisen die [X.] zwei nebeneinander angeordnete [X.] auf, die auf unterschiedliche [X.] eingestellt werden. Die Crimphöhe der einwirkenden Stempelkanten wird hierbei in Abhängigkeit von den [X.]querschnitten bzw. der Form des [X.]s von Hand eingestellt (vgl. [X.] [X.]. 1 Z. 22 bis 26).

7

Nach den Ausführungen in der [X.] war es im Stand der Technik bekannt, zur Einstellung der [X.] gemäß der [X.] [X.] mit Flächen unterschiedlicher Höhe einzusetzen. Daran wird jedoch als nachteilig aufgezeigt, dass die verschiedenen Höhenniveaus in ihrer Zahl vorgegeben seien. Dies habe zur Folge, dass der Verstellbereich bei Übernahme des Werkzeugs auf eine andere Presse mit einem anderen Maß und anderen Totpunkten oder für Kontakte mit einem großen Bereich des an ihnen anzuschlagenden Kabels gegebenenfalls nicht mehr ausreiche (vgl. [X.] [X.]. 1 Z. 26 bis 37). An den ebenfalls bekannten Keilverstellungen, die ein stufenloses Verstellen des [X.] bzw. [X.]crimpers gestatten würden, wird in der [X.] kritisiert, dass man ein Werkzeug zum Lösen von Gewindestiften benötige, kein kontrolliertes Einstellen möglich sei und der Druckpunkt der Presse außerhalb des Mittelpunktes des Werkzeuges liege oder einseitig orientiert sei (vgl. [X.] [X.]. 1 Z. 41 bis 51). Die aus der internationalen Patentanmeldung [X.] bekannte Einstellung der [X.] mit Hilfe von zwei einander zugeordneten, relativ zueinander drehbaren [X.]n erlaube nur einen radial vergleichsweise geringen Verstellbereich und erfordere ein Einschrauben des zentralen Bolzens in die Presse, um das Werkzeug einzusetzen, weshalb ein schneller Werkzeugwechsel nicht erreichbar sei (vgl. [X.] [X.]. 1 Z. 53 bis [X.]. 2 Z. 8).

8

Vor diesem Hintergrund betrifft das [X.] das technische Problem, eine Vorrichtung zum Verbinden eines [X.]es mit einem [X.] oder dgl. zu schaffen, die im Hinblick auf die Höheneinstellung und den [X.] verfeinert bzw. erweitert ist und darüber hinaus zu vorhandenen Pressen nachrüstbar und mit diesen automatisch steuerbar sein soll (vgl. [X.] [X.]. 2 Z. 9 bis 16).

9

Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des [X.]s in seiner maßgeblichen Fassung, die er im [X.] gefunden hat, eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1. Die Vorrichtung dient dem Verbinden eines [X.]es (85) mit einem [X.] (88) oder dergleichen durch Verformen von [X.] (90, 90a) des [X.]s mittels Druckelementen und verfügt über

a) eine Presse,

b) ein Crimpwerkzeug (84), das auswechselbar in der Presse angeordnet ist,

c) einen Arretierbolzen (16) oder dergleichen Halteorgan,

d) eine Druckplatte (15) und

e) zwei [X.]n (13, 14) des [X.] (84), die jeweils mit zumindest einer [X.] (65, 68, 108) versehen sind, die in [X.] spiralartig ansteigt.

2. Die erste [X.] (13) ist

a) druckorganseitig um die Achse (A) des [X.] drehbar angeordnet und

b) wirkt zur Bestimmung der Presstiefe mit [X.]n (97d, [X.]) der Druckplatte (15) zusammen.

3. Dazu sind an der ersten [X.] (13) zwei [X.] (65, 68) vorgesehen, die

a) sich in Umfangsrichtung über etwa 360° erstrecken,

b) gegeneinander um 180° versetzt sind und

c) in radialer Richtung aufeinander folgend angeordnet sind.

4. [X.] (97d, [X.]) für die erste [X.] (13) werden durch zwei an der Oberfläche (96) der Druckplatte (15) angeordnete Druckflächen gebildet, die

a) teilkreisförmig sind,

b) um 180° Grad versetzt sind und

c) eine ansteigende Oberfläche aufweisen.

5. Die zweite [X.] (14)

a) ist klemmorganseitig vorgesehen und der ersten [X.] (13) koaxial drehbar zugeordnet und

b) verstellt einen [X.] (76), indem sie sich an der ersten [X.] (13) abstützt.

Ein Ausführungsbeispiel für eine patentgemäße Vorrichtung ist in der nachfolgenden Explosionszeichnung (Figur 14 der [X.]) wiedergegeben:

Abbildung

II. Das Berufungsgericht hat die Kläger zur Unterlassung mit der Begründung verurteilt, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche wortsinngemäß ("unmittelbar") neben den übrigen Merkmalen auch die zwischen den [X.]en streitigen Merkmale 1e, 2b, 4 und 5b des [X.]s (entsprechend Merkmalen f, g, j und h nach der Merkmalsgliederung des Berufungsurteils).

Merkmal 1e (f) sei so zu verstehen, dass bei vorgegebener Drehrichtung der [X.] im Uhrzeigersinn, gesehen in Richtung positiver x-Achse (in [X.] [x]), die spiralige [X.] der [X.] in Richtung positiver x-Achse gedreht werde. In dieser Sicht werde der [X.] von der Patentbeschreibung bestätigt, die mehrfach davon spreche, dass die [X.] bzw. die komplementäre Druckfläche eine "im Uhrzeigersinn ansteigende Steigung" aufweise. Über die Lage und Anordnung der [X.] mache das [X.] dagegen keine Aussagen. Für das Merkmal sei allein die [X.] (der Drehsinn) der [X.] in Richtung Druckkraft maßgeblich. In diesem Sinne erfolge bei der angegriffenen Ausführungsform sowohl die Verstellung des [X.] als auch die Verstellung der Presstiefe für den [X.] durch Drehen der [X.] im Uhrzeigersinn in Richtung positiver x-Achse. Auch bei der angegriffenen Ausführungsform wirke zur Bestimmung der Presstiefe die [X.] mit [X.]n einer Druckplatte zusammen (Merkmal 2b [g]). Diese seien bei der angegriffenen Ausführungsform in Gestalt korrespondierender [X.] verwirklicht (Merkmal 4 [j]). Schließlich stütze sich bei der angegriffenen Ausführungsform die untere [X.] an der oberen im Sinne von Merkmal 5b (h) ab.

III. Auf das Unterlassungsbegehren der Beklagten hat die nach Erlass des Berufungsurteils erfolgte Übertragung und Umschreibung des [X.] Teils des [X.]s gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Auswirkungen (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 1978 - [X.], [X.], 236 - Aufwärmevorrichtung).

Jedoch hält die Beurteilung des Berufungsgerichts der Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht in vollem Umfang stand. Die Annahme einer wortsinngemäßen Verletzung von Patentanspruch 1 des [X.]s in der nun maßgeblichen Fassung beruht in einem entscheidenden Punkt auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung des Patentanspruchs.

1. Grundlage dafür, was durch ein [X.] Patent geschützt ist, ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat ([X.], Urteil vom 17. April 2007 - [X.], [X.], 88 Rn. 14 - [X.], mwN). Dafür ist entscheidend, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Es ist also durch Bewertung seines Wortlauts aus der Sicht des Fachmanns zu bestimmen, was sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als Lehre zum technischen Handeln ergibt, die unter Schutz gestellt ist ([X.], Beschluss vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.], 858 Rn. 13 - [X.]). Die in diesem Sinne gebotene Auslegung des Patentanspruchs hat unter Berücksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen zu erfolgen, die dazu dienen, die durch den Patentanspruch geschützte technische Lehre zu erläutern und typischerweise anhand eines oder mehrerer Ausführungsbeispiele zu verdeutlichen ([X.], Urteil vom 4. Februar 2010 - [X.], [X.], 602 Rn. 20 - Gelenkanordnung, mwN). Als Rechtsfrage kann die Frage, wie ein Patentanspruch auszulegen ist, vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachgeprüft werden ([X.], Urteil vom 20. Mai 2008 - [X.], [X.]Z 176, 311 Rn. 17 - Tintenpatrone).

2. Entgegen der Revision ist allerdings das vom Berufungsgericht entwickelte Verständnis insoweit nicht zu beanstanden, als die Anweisung betroffen ist, die [X.] der beiden [X.]n in [X.] spiralig ansteigend zu gestalten (Merkmal 1e), ein Zusammenwirken zwischen der ersten [X.] (13) und der Druckplatte (15) (Merkmal 2b) sowie ein Abstützen der weiteren [X.] an der ersten [X.] zum Verstellen eines [X.]s (Merkmal 5b) vorzusehen.

a) Aus dem Wortlaut von Patentanspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung und den Zeichnungen (vgl. [X.] [X.]. 8 Z. 42 bis 56, Figuren 14 bis 19) folgt, dass beide [X.]n mit zumindest einer in [X.] spiralig ansteigenden [X.] (schraubenförmige Fläche mit positiver Steigung) ausgebildet sowie koaxial um ein Halteorgan, beispielsweise einen Arretierbolzen, drehbar sind. Die erste [X.] (13) wirkt über zwei solcher, sich über etwa 360° erstreckende [X.] mit teilkreisförmigen Druckflächen der Druckplatte (15) so zusammen, dass sich die Gesamthöhe zwischen [X.] (13) und Druckplatte (15) und damit die Zustellung des [X.] bei einer Drehung der [X.] (13) um das Halteorgan infolge der schraubenförmigen [X.] stufenlos ändert. Durch die Abstützung der zweiten [X.] (14) an der ersten [X.] (13) bewirkt die in [X.] der zweiten [X.] (14) angebrachte Schraubenfläche bei ihrer Verdrehung eine stufenlose Bewegung des auf das Werkstück einwirkenden [X.]s. Auf diese Weise wird es ermöglicht, die für das Verbinden von [X.] und [X.] erforderliche Einstellung der [X.] der [X.] durch Verdrehen der beiden [X.]n stufenlos und fein einzustellen. Dieses Verständnis der patentgemäßen Lehre entspricht der vom [X.] im [X.] vorgenommenen Auslegung von Patentanspruch 1 (vgl. Urteil vom 12. März 2009 - [X.], [X.], 835 Rn. 18 - Crimpwerkzeug II).

b) Für die Bestimmung, ob die [X.] über eine (positive) Steigung in [X.] verfügen, verweist die [X.] wiederholt auf einen Verlauf entlang der [X.] im Uhrzeigersinn (vgl. [X.] [X.]. 2 Z. 47 und [X.]. 7 Z. 16). Danach ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts zutreffend, wonach das [X.] lehrt, die [X.] in Abhängigkeit der Gewindeart (Rechts- oder Linksgewinde) derart zu gestalten, dass sie unter Zugrundelegung einer Drehrichtung im Uhrzeigersinn, gesehen in Richtung positiver x-Achse (in [X.] [x]), ansteigend verlaufen.

Anders als die Revision annimmt, ist der Anweisung "in [X.] (x) spiralig ansteigend" mithin keine Beschränkung hinsichtlich der räumlichen Anordnung der [X.] zu entnehmen. Das [X.] ist insbesondere nicht in dem von der Revision dargelegten Sinne zu verstehen, dass von den Oberflächen der [X.]n aus gesehen die "[X.]irale" in [X.] ansteigen soll, und zwar für beide auf der gleichen Seite. Denn dies würde bedeuten, dass etwa bei [X.] von oben - entsprechendes gilt für Druck in entgegen gesetzter Richtung - die [X.] zwangsläufig an der dem [X.] abgewandten unteren Seite der beiden [X.]n angebracht werden müssten. Dies hätte zur Folge, dass auch die Druckplatte (15) an der unteren Seite der ersten [X.] (13) angeordnet werden müsste, damit sie mit deren [X.] zusammenwirken kann. Eine solche Anordnung der Druckplatte (15) unterhalb der ersten [X.] (13) ist zwar Gegenstand der im Patent zeichnerisch dargestellten Ausführungsform in Figur 14. Daraus folgt indes nicht, dass sich der Patentanspruch auf eine solche Ausgestaltung zu beschränken hätte ([X.], Urteil vom 12. März 2009 - [X.], [X.], 835 Rn. 21 - Crimpwerkzeug II). Der Wortlaut des [X.]s gibt eine derartige Lage der [X.] und der Druckplatte auch nicht vor, sondern vermittelt lediglich die Steigungsrichtung ("in [X.] [x]") der an den [X.]n angebrachten [X.]. Den technisch-funktionalen Bedingungen, denen der Anstieg der [X.] zu genügen hat, nämlich durch Drehung der ersten [X.] (13) im Zusammenwirken mit der Druckplatte (15) die Presstiefe zu bestimmen und durch Drehung der weiteren [X.] (14) durch Abstützen an der ersten [X.] (13) den [X.] zu verstellen, wird jede Gestaltung gerecht, die diese Einstellungen bewirken kann, auch wenn sich die [X.] nicht an den jeweiligen (Unter-)Seiten der [X.]n befinden.

Zu keiner anderen Beurteilung führt der von der Revision dargelegte Umstand, dass [X.] 4 in der erteilten Fassung eine Vorrichtung beansprucht hat, bei der die druckorganseitige (erste) [X.] (13) über der Druckplatte (15) angeordnet ist und Merkmale aus dem [X.] in den [X.] aufgenommen worden sind. Zur Auslegung von Patentanspruch 1 in der jetzt maßgeblichen Fassung kann diese Aussage schon deshalb nicht herangezogen werden, weil nicht die Lage von Druckplatte (15) und erster [X.] (13), sondern lediglich davon unabhängige Gestaltungsmerkmale der Druckplatte (15), nämlich die beiden teilkreisförmigen, um 180° versetzten Druckflächen (97d, [X.]) ansteigender Oberfläche als [X.] für die druckorganseitige [X.] (13), in den Patentanspruch 1 übernommen worden sind. Die im ursprünglichen [X.] 4 beanspruchte räumliche Lage der ersten [X.] (13) oberhalb der Druckplatte (15) ist indes nicht in den [X.] übernommen worden, sondern Gegenstand von [X.] 4 in der jetzt maßgeblichen Fassung geblieben. Dass die hinsichtlich der Lage einschränkende Formulierung aus [X.] 4 nicht in den [X.] übernommen wurde, führt entgegen der Revision im Übrigen auch nicht dazu, dass das [X.] unzulässig erweitert wäre ([X.], Urteil vom 12. März 2009 - [X.], [X.], 835 Rn. 20 ff. - Crimpwerkzeug II).

c) Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht Merkmal 2b in dem Sinne verstanden hat, dass es für das Zusammenwirken von Druckplatte (15) und erster [X.] (13) auf eine bestimmte Ausgestaltung des [X.] hinsichtlich Lage und Anordnung der Druckplatte (15) nicht ankommt. Der Sinngehalt dessen, was Merkmal 2b zum Ausdruck bringt, erstreckt sich darauf, über die erste [X.] (13) mittels der darauf angeordneten [X.] eine Höhenänderung des [X.] zu erreichen, um die Presstiefe zu bestimmen. Hierzu bedarf es allein des unmittelbaren Eingriffs mit der Druckplatte (15) über deren [X.], ohne dass ansonsten eine bestimmte räumliche Lage der Druckplatte (15) vorgegeben ist.

d) Soweit das [X.] zum Verstellen des [X.]s ein Abstützen der weiteren [X.] (14) an der ersten [X.] (13) lehrt (Merkmal 5b), kommt dem die Bedeutung zu, dass die weitere [X.] (14) derart an der ersten [X.] (13) kraftschlüssig anliegt, dass bei einer Drehung der weiteren [X.] (14) die erste [X.] (13) in ihrer Höhenlage nicht nachgibt, damit über die ansteigend verlaufende [X.] der weiteren [X.] (14) eine Höhenänderung des [X.]s erreicht werden kann.

3. Hiernach verwirklicht die angegriffene Ausführungsform, zu deren Verdeutlichung auf die nachfolgende Zeichnung verwiesen wird, die als "Bild 3.b: Bauform 'M.' (Explosionszeichnung)" dem vom Berufungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten beigefügt ist, abgesehen von der später zu erörternden punktförmigen (Merkmal 2b) Ausgestaltung der Auflageflächen die Merkmale 1e, 2b und 5b des [X.]s.

Abbildung

a) Das Berufungsgericht hat zum einen eine identische Benutzung des Merkmals 1e in Gestalt der klemmorganseitigen (weiteren) [X.] der angegriffenen Ausführungsform festgestellt, was zwischen den [X.]en nicht im Streit steht und rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Ohne Rechtsfehler ist zum anderen die Annahme des Berufungsgerichts, eine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals 1e liege ebenso bei der druckorganseitigen (ersten) [X.] vor, weil auch dort die Verstellung durch Drehung der [X.] im Uhrzeigersinn, gesehen in Richtung positiver x-Achse, erfolge. Dies folgt zutreffend aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, wonach die obere [X.] der angegriffenen Ausführungsform - ebenso wie die untere - über eine positive Gewindesteigung in [X.] verfügt, weil sie mit einem Rechtsgewinde versehen ist (vgl. Gerichtsgutachten vom 29. April 2003 Seite 11). Bei Drehung im Uhrzeigersinn erfährt sie zwar selbst keine Höhenänderung. Die Drehung führt aber zu einer Anhebung der im Eingriff stehenden verschieblichen Druckplatte (15) entgegen der [X.] (x). Diese Anhebung führt weg von der oberen [X.], wodurch sich die obere [X.] relativ zur Druckplatte gesehen in [X.] (x) bewegt.

b) Richtigerweise erachtet es das Berufungsgericht hierbei als unbeachtlich, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die erste [X.] unterhalb der Platte liegt, mit der sie in Verwirklichung vom Merkmal 2b zur Verstellung der Presstiefe in Eingriff steht. Die von der Revision aufgezeigte unterschiedliche Anordnung hinsichtlich der [X.] der ersten [X.] und der Druckplatte ergibt sich nur hinsichtlich einer patentgemäßen Ausführungsform, wie sie in den Zeichnungen (vgl. Figur 14) zum Ausdruck kommt und etwa von [X.] 4 gelehrt wird. Demgegenüber ist das [X.] in [X.] 1 gerade nicht auf eine solche räumliche Anordnung beschränkt. Es erfasst ebenso eine Anordnung, bei der das mit der ersten [X.] zusammenwirkende Element oberhalb von dieser gelegen ist, damit in direkter Einwirkung mit dem [X.] steht und auch - wie es die Revision ausdrückt - als "Druckeinleitungsplatte" dient. Eine von der patentgemäßen Lehre abweichende räumliche Anordnung von erster [X.] und Druckplatte weist die angegriffene Ausführungsform mithin nicht auf. Auch zeigen sich keine Unterschiede in Funktion und Wirkung. Wie das Berufungsgericht von der Revision unbeanstandet festgestellt hat, wirkt nämlich auch bei der angegriffenen Ausführungsform die (erste) [X.] mit Auflageflächen einer Druckplatte zur Bestimmung der Presstiefe zusammen.

Entgegen der Rüge der Revision ignoriert das Berufungsgericht hierbei nicht die Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen, sondern schöpft das Beweisergebnis vollständig aus. Anders als die Revision misst es lediglich der sachverständigen Ausführung, die Anordnung von Druckplatte und Schraubenfläche entspreche bei der angegriffenen Ausführungsform einer Lage entgegengesetzt zur Druckkraftrichtung (x) (Gerichtsgutachten vom 29. April 2003 Seite 14), keine entscheidende Bedeutung bei. Dies ist nicht zu beanstanden, weil es zur Verwirklichung des Merkmals 1e gerade nicht auf die räumliche Lage der Druckplatte und der Schraubenflächen, sondern nur auf deren Steigung ankommt. Zu Recht hat sich das Berufungsgericht auch nicht auf den Befund des Sachverständigen bezogen, wonach die Bewegungsrichtung der Druckplatte nicht mit der Druckkraftrichtung (x) übereinstimme (Gerichtsgutachten vom 29. April 2003 Seite 11). Denn für die vom [X.] vorgegebene Steigung der [X.] kommt es auf die Bewegungsrichtung der Druckplatte nicht an.

c) Das Berufungsgericht hat auch die Verwirklichung von Merkmal 5b zutreffend bejaht. Ausreichend hierfür ist die vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen getroffene Feststellung, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die weitere [X.] an der ersten [X.] unter gegenseitiger Krafteinwirkung flächig anliegt. Dass die dahin gehende Feststellung entgegen § 286 ZPO in revisionsrechtlich zu beanstandender Weise getroffen sein könnte, legt die Revision nicht dar und ist auch nicht zu erkennen.

4. Hingegen ist das vom Berufungsgericht entwickelte Verständnis des Patentanspruchs im Hinblick auf die Anforderungen, die das Berufungsgericht an die an der Druckplatte (15) angeordneten [X.] (97d, [X.]) stellt (Merkmale 2b und 4), nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Das Berufungsgericht hat die Gefahr einer Patentverletzung bejaht, weil es Merkmal 4 dahin ausgelegt hat, dass die [X.] (97d, [X.]) Druckflächen beliebiger Ausdehnung darstellen könnten.

b) Dieses Verständnis beachtet zwar, dass der Fachmann das Merkmal "Auflagepunkt" nicht als Punkt im geometrischen Sinn, sondern als Fläche versteht, wie dies auch in Patentanspruch 1 ausdrücklich formuliert ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Ausdehnung der durch die [X.] (97d, [X.]) gebildeten Druckflächen in das freie Belieben des Fachmanns gestellt ist, vernachlässigt hingegen das technische Problem, dessen Lösung die patentgemäße Lehre dient. Das technische Problem besteht zum einen darin, eine Vorrichtung bereitzustellen, die leicht nachrüstbar und automatisch steuerbar ist sowie über einen erweiterten [X.] verfügt. Zum anderen will die Erfindung aber auch eine Vorrichtung bereitstellen, die im Hinblick auf die Höheneinstellung gegenüber dem Stand der Technik verfeinert ist (vgl. [X.] [X.]. 2 Z. 12/13). Für letzteres wird aber, wie der [X.] in seiner Entscheidung vom 12. März 2009 herausgestellt hat, eine zentrierte und stabile Ausgestaltung der Verstelleinrichtung und eine sichere und genaue, mithin verfeinerte Höheneinstellung nur durch die Abstützung der Druckplatte (15) an den [X.] der [X.] mittels relativ kleiner Druckflächen erreicht, die das [X.] deshalb als [X.] bezeichnet. Denn wie auch von den [X.]en dieses Rechtsstreits nicht in Zweifel gezogen, sondern als unstreitig behandelt worden ist, verändert sich infolge kleiner Druckflächen die Größe der zusammenwirkenden Flächen von Druckplatte (15) und (erster) [X.] (13) bei der Verdrehung der [X.] (13) nicht. Damit ändert sich bei einer Verdrehung [X.] pro Fläche nicht und eine unterschiedliche Nachgiebigkeit des Systems wird vermieden. Dies führt zu einer gleichbleibenden Verformung des Gesamtsystems, bei der die Vorteile der zentrischen Krafteinleitung durch die aufeinanderliegenden [X.] erhalten bleiben ([X.], Urteil vom 12. März 2009 - [X.], [X.], 835 Rn. 31 - Crimpwerkzeug II).

5. Nach diesem Verständnis von Patentanspruch 1 kann die Verurteilung der Kläger wegen zu besorgender wortsinngemäßer Patentverletzung keinen Bestand haben.

Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des [X.] festgestellt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die beiden Auflageflächen auf der Druckplatte als aneinander anliegende [X.] ausgebildet sind. [X.] umfassen mithin ringförmig nahezu den gesamten Umfangsbereich der Druckplatte, wie die Kläger bereits erst- und zweitinstanzlich unwidersprochen vorgetragen haben. Insoweit erhebt die Revisionserwiderung keine Gegenrügen, sondern legt gleichfalls dar, dass die angegriffene Ausführungsform über flächig ausgestaltete [X.] verfügt. Damit fehlt es an der für die identische Verwirklichung erforderlichen technischen Übereinstimmung zwischen der angegriffenen Ausführungsform und der vom [X.] in [X.] 1 geschützten Vorrichtung.

IV. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Widerklage abweisen. Nach dem der Revisionsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt kann ausgeschlossen werden, dass die angegriffene Ausführungsform eine der Lehre von Patentanspruch 1 gleichwertige Lösung darstellt und das [X.] mit äquivalenten Mitteln zu verletzen droht. Weitergehende Feststellungen, die der Widerklage noch zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht zu erwarten.

1. Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (vgl. u.a. [X.], Urteile vom 12. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 149, 154 - Schneidmesser I, und vom 17. April 2007 - [X.], [X.], 58 Rn. 24 - Pumpeinrichtung). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot des Art. 1 des [X.] ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden (näher zu diesem [X.], [X.], 3).

Eine Aussage darüber, ob eine abweichende Ausführung in den Schutzbereich fällt, kann regelmäßig allerdings nur dann getroffen werden, wenn sich der Tatrichter mit den betreffenden Fragen befasst hat. Denn bei der Frage der Gleichwirkung handelt es sich um eine Frage, deren Beantwortung tatrichterlicher Würdigung und Feststellungen bedarf, die in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden können ([X.], Urteile vom 22. November 2005 - [X.], [X.], 313 Rn. 22 - Stapeltrockner, und vom 17. April 2007 - [X.], [X.], 58 Rn. 28 - Pumpeinrichtung). Die Frage nach der Gleichwertigkeit des abweichenden Mittels betrifft zwar eine Rechtsfrage, die der revisionsrechtlichen Prüfung zugänglich ist. Sie hängt aber entscheidend von den zunächst in der Tatsacheninstanz zu klärenden tatsächlichen Grundlagen ab ([X.], Urteil vom 22. November 2005 - [X.], [X.], 313 Rn. 23 - Stapeltrockner).

2. Die Beklagte hat gegenüber dem Tatrichter nichts dazu vorgetragen, was die Annahme einer Verletzung des [X.]s mit äquivalenten Mitteln hätte rechtfertigen können. Ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils hat die Beklagte im Berufungsverfahren lediglich eine wortsinngemäße Verletzung des [X.]s geltend gemacht und erstmals im Revisionsverfahren das streitgegenständliche Crimpwerkzeug der Kläger auch wegen Verletzung des [X.]s mit äquivalenten Mitteln angegriffen.

Zudem hat sie keinen Klageantrag gestellt, aus dem sich ergibt, in welcher tatsächlichen Gestaltung sich die Abweichung von den Vorgaben des Patentanspruchs verkörpern soll. Soll aber eine Ausführungsform als vom erteilten [X.] erfasst angegriffen werden, die nach Ansicht des Verletzungsklägers eine vom Wortsinn abweichende Gestalt aufweist, muss sich dies aus dem Antrag ergeben ([X.], Urteil vom 22. Dezember 2009 - [X.], [X.]Z 184, 49 Rn. 31 - Kettenradanordnung II). Eine erweiterte, die Verletzung mit äquivalenten Mitteln umfassende Prüfungspflicht des Gerichts kann jedenfalls in denjenigen Fällen nicht angenommen werden, in denen ohne nähere Angabe des Verletzungsklägers schlechterdings Anhaltspunkte fehlen, warum auch in anderer als der sich aus der Kennzeichnung im Antrag ergebenden Hinsicht eine Patentverletzung in Betracht kommen sollte (Scharen in Festschrift [X.], 2003, S. 607).

3. Die insoweit mangelnde Darlegung einer Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln führt zwar im Revisionsverfahren nicht notwendigerweise zur Abweisung der Klage. Vielmehr ist der [X.], die die Patentverletzung geltend macht, gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer äquivalenten Verletzung des [X.]s vorzutragen. Das Berufungsgericht hätte die ([X.], wenn es das abweichende Verständnis des [X.]s erkannt hätte, seinerseits nämlich nicht als unbegründet abweisen dürfen, ohne zuvor gemäß § 139 Abs. 2 ZPO auf diesen von den [X.]en im Berufungsverfahren ersichtlich anders beurteilten Sinngehalt des [X.]s hinzuweisen.

Ebenso wie bei Verletzung einer Hinweispflicht besteht jedoch, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, zu einer solchen Zurückverweisung nur Anlass, wenn die wegen Patentverletzung klagende [X.] im Revisionsverfahren aufzeigen kann, dass sie, wäre sie auf die Notwendigkeit solchen Vortrags aufmerksam gemacht worden, im Berufungsverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen einer äquivalenten Verletzung dargetan hätte und dass sie somit in der Lage ist, diese Voraussetzungen in einem wiedereröffneten Berufungsverfahren darzutun und gegebenenfalls zu beweisen.

Der Beklagten ist es weder in ihrem schriftsätzlichen noch in ihrem dazu ergänzenden mündlichen Vorbringen vor dem [X.] gelungen, die erforderliche Gleichwirkung zwischen der patentgemäßen und der angegriffenen Form hinreichend darzulegen. [X.] ist nämlich nur eine Lösung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll ([X.], Urteil vom 2. März 1999 - [X.], [X.], 909 Rn. 68 - [X.]annschraube; Urteil vom 12. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 149, 157 f. - Schneidmesser I; Benkard/Scharen, EPÜ, Art. 69 Rn. 58). Die Beklagte hat nicht aufzuzeigen vermocht, inwieweit gerade die Wirkung der "[X.]", d.h. der relativ kleinen Kreissegmente, von der angegriffenen Ausführungsform erfüllt wird. Ihr Vorbringen konzentriert sich auf die Darlegung, dass die Druckflächen der angegriffenen Ausführungsform ebenso wie die [X.] im Sinne des [X.]s dazu dienen, die Kräfte zu übertragen, wodurch eine verfeinerte Höheneinstellung des [X.] ermöglicht werde. Hingegen hat sie nicht dargetan, dass hierbei auch die durch die Lehre des [X.]s erreichte Wirkung erzielt wird, die sich darauf gründet, dass sich erfindungsgemäß die Größe der zusammenwirkenden Flächen von Druckplatte (15) und (erster) [X.] (13) bei der Verdrehung der [X.] (13) nicht verändert, weil die "[X.]" die Gegenflächen über den gesamten [X.] gleichmäßig bestreichen, so dass sich bei einer Verdrehung [X.] pro Fläche nicht ändert und damit eine unterschiedliche Nachgiebigkeit des Systems vermieden und eine gleichbleibende Verformung des Gesamtsystems erreicht wird, bei der die Vorteile der zentrischen Krafteinleitung durch die aufeinanderliegenden [X.] erhalten bleiben.

V. [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck                                Berger                                    Grabinski

                          Bacher                                 [X.]

Meta

X ZR 193/03

14.12.2010

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 26. November 2003, Az: 6 U 153/00, Urteil

Art 69 EuPatÜbk, § 14 PatG, § 563 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2010, Az. X ZR 193/03 (REWIS RS 2010, 457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 457

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