Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2010, Az. X ZR 193/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 461

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. Dezember 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] EPÜ Art. 69; [X.] § 14; ZPO § 563 Abs. 3 Hat das Berufungsgeri[X.]ht eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln ni[X.]ht ge-prüft, weil sie vom Kläger ni[X.]ht geltend gema[X.]ht worden ist und na[X.]h seiner vom Berufungsgeri[X.]ht geteilten Re[X.]htsauffassung zu ihrer Geltendma[X.]hung au[X.]h kein Anlass bestand, so ist die Sa[X.]he zur Prüfung einer äquivalenten Verletzung glei[X.]hwohl nur dann an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, wenn der Kläger in der Revisionsinstanz aufzeigt, inwiefern im wiedereröffneten [X.] tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen zu erwarten sind, aus denen si[X.]h ergibt, dass die angegriffene Ausführungsform na[X.]h ihrer gegebenenfalls dur[X.]h ergänzenden [X.] zu erläuternden tatsä[X.]hli[X.]hen Ausgestaltung die Voraussetzungen der Äquivalenz erfüllt. [X.], Urteil vom 14. Dezember 2010 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 14. Dezember 2010 dur[X.]h [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Re[X.]htsmittel der Kläger werden das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. November 2003 aufgeho-ben und das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 28. Juli 2000 abgeändert, soweit auf die Widerklage erkannt worden ist. Die Widerklage wird abgewiesen. Die erst- und zweitinstanzli[X.]hen Kosten des Re[X.]htsstreits haben zu 1/10 die Kläger und zu 9/10 die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Von Re[X.]hts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte war Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 542 144 ([X.]s). Das [X.] wurde am 6. November 1992 angemeldet, der Hinweis auf die Patentertei-lung am 21. Mai 1997 veröffentli[X.]ht. Der [X.] Teil des [X.]s ist auf die nunmehrige Patentinhaberin umges[X.]hrieben worden. In einem von dritter Seite angestrengten [X.] hat die nunmehrige Patentinhaberin das Kla-gepatent bes[X.]hränkt verteidigt. Dur[X.]h Urteil vom 29. Juli 2007 hat das [X.] dementspre[X.]hend und unter Abweisung der weiterge-henden Ni[X.]htigkeitsklage teilweise für ni[X.]htig erklärt. Die dagegen eingelegte Beru-fung der [X.] hat der [X.] dur[X.]h Urteil vom 12. März 2009 zurü[X.]kgewiesen ([X.], [X.], 835 - [X.]). [X.] hat dana[X.]h folgende Fassung erhalten (in den [X.] zu-sätzli[X.]h aufgenommene Merkmale kursiv): "Vorri[X.]htung zum Verbinden eines Drahtes (85) mit einem [X.] (88) od. dgl. dur[X.]h Verformen von [X.] (90, 90a) des [X.]s (88) mit-tels Dru[X.]kelementen eines auswe[X.]hselbar in einer Presse angeordneten [X.] (84), bei der eine um die A[X.]hse (A) eines in [X.] weisenden [X.] (16) od. dgl. [X.] drehbar und dru[X.]korganseitig [X.] (13) des [X.] (84) einer klemmorganseitigen wei-teren [X.] (14) des [X.] (84) koaxial drehbar zugeordnet ist, wobei beide [X.]n jeweils mit zumindest einer in [X.] (x) spiralartig ansteigenden Ringflä[X.]he (65, 68, 108) versehen sind, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die erste dru[X.]korganseitige [X.] (13) zur Bestimmung der Press-tiefe mit [X.]n (97d, [X.]) einer Dru[X.]kplatte (15) zusammenwirkt und die weitere [X.] (14) si[X.]h zum Verstellen eines lsolations-Crimpers (76) an der ersten [X.] (13) abstützt, dass si[X.]h zwei [X.] (65, 68) der ersten dru[X.]korganseitigen [X.] (13) in Umfangsri[X.]htung über etwa 360° - 4 - erstre[X.]ken, gegeneinander um 180° versetzt und in radialer Ri[X.]htung aufeinander-folgend angeordnet sind, und dass die Dru[X.]kplatte (15) an ihrer Oberflä[X.]he (96) mit zwei teilkreisförmigen, um 180° versetzten Dru[X.]kflä[X.]hen (97d, [X.]) ansteigender Oberflä[X.]he als [X.] für die dru[X.]korganseitige [X.] (13) [X.] ist." Die Klägerin zu 1, deren Ges[X.]häftsführer der Kläger zu 2 ist, stellt unter der Herstellerbezei[X.]hnung 95.1.27.0000 ein Crimpwerkzeug zum Verbinden eines Drahtes mit einem Ste[X.]ker, [X.] oder dgl. her, das in der [X.] vertrieben werden soll und in der als Anlage [X.] überrei[X.]hten [X.] dargestellt ist (angegriffene Ausführungsform). 2 Das [X.] hat der im Revisionsverfahren no[X.]h allein interessierenden Widerklage auf Unterlassung von Angebot und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform stattgegeben. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]kweisung die Beklagte beantragt, erstreben die Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die [X.]. 3 Ents[X.]heidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefo[X.]h-tenen Urteils sowie zur Abweisung der Widerklage. [X.] Das [X.] betrifft eine Vorri[X.]htung zum Verbinden eines Drahtes mit einem [X.] oder derglei[X.]hen dur[X.]h Verformen von [X.] des [X.]s mittels Dru[X.]korganen eines auswe[X.]hselbar in einer Presse angeordneten [X.]. 5 Wie die [X.] ausführt, bestehen Vorri[X.]htungen für die Kabel-konfektionierung - beispielsweise für das feste Verbinden von [X.] mit [X.] - 5 - [X.]kern und [X.] - übli[X.]herweise aus einer Ans[X.]hlagpresse mit vertikal bewegtem Pressstempel, der auf einen Dru[X.]kkopf des darunter angeordneten [X.] einwirkt. In dem Crimpwerkzeug sind [X.] vorgese-hen, die na[X.]h unten geführt werden und ein horizontal einges[X.]hobenes Ste[X.]keror-gan oder dgl. [X.] an einem Kabel- oder [X.] festlegen (vgl. [X.]. 1 Z. 10 bis 20). An dem [X.] befinden si[X.]h hierzu zwei Klemmfahnen, von denen die eine um das abisolierte [X.] gebogen und dort festgepresst wird, um dur[X.]h [X.] eine dauerhafte elektris[X.]h leitende Verbindung zwis[X.]hen [X.] und Draht herzustellen. Die zweite Klemmfahne wird auf dem isolierten Ende des Leitungsdrahtes festgepresst, um [X.] und Leitungsdraht zugfest miteinander zu verbinden. Um beide Klemmfahnen in einem Arbeitsgang umbiegen zu können, weisen die [X.] zwei nebeneinander angeordnete [X.] auf, die auf unters[X.]hiedli-[X.]he [X.] eingestellt werden. Die Crimphöhe der einwirkenden Stempelkan-ten wird hierbei in Abhängigkeit von den Drahtquers[X.]hnitten bzw. der Form des [X.]s von Hand eingestellt (vgl. [X.] [X.]. 1 Z. 22 bis 26). 7 Na[X.]h den Ausführungen in der [X.] war es im Stand der Te[X.]hnik bekannt, zur Einstellung der [X.] gemäß der [X.]n [X.] 515 395 Drehköpfe mit Flä[X.]hen unters[X.]hiedli[X.]her Höhe einzusetzen. [X.] wird jedo[X.]h als na[X.]hteilig aufgezeigt, dass die vers[X.]hiedenen Höhenniveaus in ihrer Zahl vorgegeben seien. Dies habe zur Folge, dass der Verstellberei[X.]h bei Übernahme des Werkzeugs auf eine andere Presse mit einem anderen Maß und anderen Totpunkten oder für Kontakte mit einem großen Berei[X.]h des an ihnen an-zus[X.]hlagenden Kabels gegebenenfalls ni[X.]ht mehr ausrei[X.]he (vgl. [X.]. 1 Z. 26 bis 37). An den ebenfalls bekannten Keilverstellungen, die ein stufenloses Verstellen des [X.] bzw. Draht[X.]rimpers gestatten würden, wird in der [X.] kritisiert, dass man ein Werkzeug zum Lösen von Gewin-destiften benötige, kein kontrolliertes Einstellen mögli[X.]h sei und der Dru[X.]kpunkt der Presse außerhalb des Mittelpunktes des Werkzeuges liege oder einseitig ori-entiert sei (vgl. [X.] [X.]. 1 Z. 41 bis 51). Die aus der internationalen - 6 - Patentanmeldung [X.] bekannte Einstellung der [X.] mit Hilfe von zwei einander zugeordneten, relativ zueinander drehbaren [X.]n erlaube nur einen radial verglei[X.]hsweise geringen Verstellberei[X.]h und erfordere ein Eins[X.]hrauben des zentralen Bolzens in die Presse, um das Werkzeug einzu-setzen, weshalb ein s[X.]hneller Werkzeugwe[X.]hsel ni[X.]ht errei[X.]hbar sei (vgl. [X.]. 1 Z. 53 bis [X.]. 2 Z. 8). Vor diesem Hintergrund betrifft das [X.] das te[X.]hnis[X.]he Problem, eine Vorri[X.]htung zum Verbinden eines Drahtes mit einem [X.] oder dgl. zu s[X.]haffen, die im Hinbli[X.]k auf die Höheneinstellung und den Höheneinstellbe-rei[X.]h verfeinert bzw. erweitert ist und darüber hinaus zu vorhandenen Pressen na[X.]hrüstbar und mit diesen automatis[X.]h steuerbar sein soll (vgl. [X.] [X.]. 2 Z. 9 bis 16). 8 9 Zur Lösung dieses Problems s[X.]hlägt Patentanspru[X.]h 1 des [X.]s in seiner maßgebli[X.]hen Fassung, die er im [X.] gefunden hat, eine Vorri[X.]htung vor, deren Merkmale si[X.]h wie folgt gliedern lassen: 1. Die Vorri[X.]htung dient dem Verbinden eines Drahtes (85) mit ei-nem [X.] (88) oder derglei[X.]hen dur[X.]h Verformen von [X.] (90, 90a) des [X.]s mittels Dru[X.]kele-menten und verfügt über a) eine Presse, b) ein Crimpwerkzeug (84), das auswe[X.]hselbar in der Presse angeordnet ist, [X.]) einen Arretierbolzen (16) oder derglei[X.]hen Halteorgan, d) eine Dru[X.]kplatte (15) und e) zwei [X.]n (13, 14) des [X.] (84), die jeweils mit zumindest einer Ringflä[X.]he (65, 68, 108) [X.] sind, die in [X.] spiralartig ansteigt. 2. Die erste [X.] (13) ist - 7 - a) dru[X.]korganseitig um die A[X.]hse (A) des [X.] dreh-bar angeordnet und b) wirkt zur Bestimmung der Presstiefe mit [X.]n (97d, [X.]) der Dru[X.]kplatte (15) zusammen. 3. Dazu sind an der ersten [X.] (13) zwei [X.] (65, 68) vorgesehen, die a) si[X.]h in Umfangsri[X.]htung über etwa 360° erstre[X.]ken, b) gegeneinander um 180° versetzt sind und [X.]) in radialer Ri[X.]htung aufeinander folgend angeordnet sind. 4. Die [X.] (97d, [X.]) für die erste [X.] (13) werden dur[X.]h zwei an der Oberflä[X.]he (96) der Dru[X.]kplatte (15) angeordnete Dru[X.]kflä[X.]hen gebildet, die a) teilkreisförmig sind, b) um 180° Grad versetzt sind und [X.]) eine ansteigende Oberflä[X.]he aufweisen. 5. Die zweite [X.] (14) a) ist klemmorganseitig vorgesehen und der ersten Verstell-s[X.]heibe (13) koaxial drehbar zugeordnet und b) verstellt einen Isolations[X.]rimper (76), indem sie si[X.]h an der ersten [X.] (13) abstützt. Ein Ausführungsbeispiel für eine patentgemäße Vorri[X.]htung ist in der na[X.]h-folgenden Explosionszei[X.]hnung (Figur 14 der [X.]) wiedergegeben: 10 - 8 - 11 II. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Kläger zur Unterlassung mit der [X.] verurteilt, die angegriffene Ausführungsform verwirkli[X.]he wortsinngemäß ("unmittelbar") neben den übrigen Merkmalen au[X.]h die zwis[X.]hen den [X.]en streitigen Merkmale 1e, 2b, 4 und 5b des [X.]s (entspre[X.]hend Merkma-len f, g, j und h na[X.]h der Merkmalsgliederung des Berufungsurteils). Merkmal 1e (f) sei so zu verstehen, dass bei vorgegebener Drehri[X.]htung der [X.] im Uhrzeigersinn, gesehen in Ri[X.]htung positiver x-A[X.]hse (in Dru[X.]k-ri[X.]htung [x]), die spiralige Ringflä[X.]he der [X.] in Ri[X.]htung positiver x-A[X.]hse gedreht werde. In dieser Si[X.]ht werde der Dur[X.]hs[X.]hnittsfa[X.]hmann von der Patentbes[X.]hreibung bestätigt, die mehrfa[X.]h davon spre[X.]he, dass die Ringflä[X.]he bzw. die komplementäre Dru[X.]kflä[X.]he eine "im Uhrzeigersinn ansteigende Stei-gung" aufweise. Über die Lage und Anordnung der [X.] ma[X.]he das [X.] dagegen keine Aussagen. Für das Merkmal sei allein die [X.] (der 12 - 9 - Drehsinn) der [X.] in Ri[X.]htung Dru[X.]kkraft maßgebli[X.]h. In diesem Sinne erfolge bei der angegriffenen Ausführungsform sowohl die Verstellung des Draht-[X.]rimpwerkzeuges als au[X.]h die Verstellung der Presstiefe für den Isolations[X.]rimp-stempel dur[X.]h Drehen der [X.] im Uhrzeigersinn in Ri[X.]htung positiver x-A[X.]hse. Au[X.]h bei der angegriffenen Ausführungsform wirke zur Bestimmung der Presstiefe die [X.] mit [X.]n einer Dru[X.]kplatte zusammen (Merkmal 2b [g]). Diese seien bei der angegriffenen Ausführungsform in Gestalt korrespondierender [X.] verwirkli[X.]ht (Merkmal 4 [j]). S[X.]hließli[X.]h stütze si[X.]h bei der angegriffenen Ausführungsform die untere [X.] an der oberen im Sinne von Merkmal 5b (h) ab. III. Auf das Unterlassungsbegehren der Beklagten hat die na[X.]h Erlass des Berufungsurteils erfolgte Übertragung und Ums[X.]hreibung des [X.]n Teils des [X.]s gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Auswirkungen (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 1978 - [X.], [X.] 72, 236 - Aufwärmevorri[X.]htung). 13 14 Jedo[X.]h hält die Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts der Überprüfung in der Revisionsinstanz ni[X.]ht in vollem Umfang stand. Die Annahme einer wortsinnge-mäßen Verletzung von Patentanspru[X.]h 1 des [X.]s in der nun maßgebli-[X.]hen Fassung beruht in einem ents[X.]heidenden Punkt auf einer re[X.]htsfehlerhaften Auslegung des Patentanspru[X.]hs. 1. Grundlage dafür, was dur[X.]h ein europäis[X.]hes Patent ges[X.]hützt ist, ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprü[X.]he. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspru[X.]hs des Patents gehört, ents[X.]heidet si[X.]h deshalb dana[X.]h, ob sie in dem betreffenden Patentanspru[X.]h Ausdru[X.]k gefun-den hat ([X.], Urteil vom 17. April 2007 - [X.], [X.] 172, 88 Rn. 14 - Ziehmas[X.]hinenzugeinheit, mwN). Dafür ist ents[X.]heidend, wie der Patentanspru[X.]h na[X.]h objektiven Kriterien aus fa[X.]hli[X.]her Si[X.]ht zu bewerten ist. Es ist also dur[X.]h Bewertung seines Wortlauts aus der Si[X.]ht des Fa[X.]hmanns zu bestimmen, was si[X.]h aus den Merkmalen des Patentanspru[X.]hs im Einzelnen und in ihrer Gesamt-15 - 10 - heit als Lehre zum te[X.]hnis[X.]hen Handeln ergibt, die unter S[X.]hutz gestellt ist ([X.], Bes[X.]hluss vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.], 858 Rn. 13 - [X.]). Die in diesem Sinne gebotene Auslegung des Patentanspru[X.]hs hat unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Bes[X.]hreibung und Zei[X.]hnungen zu erfolgen, die dazu dienen, die dur[X.]h den Patentanspru[X.]h ges[X.]hützte te[X.]hnis[X.]he Lehre zu erläutern und typis[X.]herweise anhand eines oder mehrerer Ausführungsbeispiele zu verdeut-li[X.]hen ([X.], Urteil vom 4. Februar 2010 - [X.], [X.], 602 Rn. 20 - Gelenkanordnung, mwN). Als Re[X.]htsfrage kann die Frage, wie ein Patentan-spru[X.]h auszulegen ist, vom Revisionsgeri[X.]ht in vollem Umfang na[X.]hgeprüft wer-den ([X.], Urteil vom 20. Mai 2008 - [X.], [X.] 176, 311 Rn. 17 - [X.]). 2. Entgegen der Revision ist allerdings das vom Berufungsgeri[X.]ht entwi[X.]kel-te Verständnis insoweit ni[X.]ht zu beanstanden, als die Anweisung betroffen ist, die [X.] der beiden [X.]n in [X.] spiralig ansteigend zu gestalten (Merkmal 1e), ein Zusammenwirken zwis[X.]hen der ersten [X.] (13) und der Dru[X.]kplatte (15) (Merkmal 2b) sowie ein Abstützen der weiteren Ver-stells[X.]heibe an der ersten [X.] zum Verstellen eines Isolations[X.]rimpers (Merkmal 5b) vorzusehen. 16 a) Aus dem Wortlaut von Patentanspru[X.]h 1 in Verbindung mit der Bes[X.]hrei-bung und den Zei[X.]hnungen (vgl. [X.] [X.]. 8 Z. 42 bis 56, Figuren 14 bis 19) folgt, dass beide [X.]n mit zumindest einer in [X.] spi-ralig ansteigenden Ringflä[X.]he (s[X.]hraubenförmige Flä[X.]he mit positiver Steigung) ausgebildet sowie koaxial um ein Halteorgan, beispielsweise einen Arretierbolzen, drehbar sind. Die erste [X.] (13) wirkt über zwei sol[X.]her, si[X.]h über etwa 360° erstre[X.]kende [X.] mit teilkreisförmigen Dru[X.]kflä[X.]hen der Dru[X.]kplatte (15) so zusammen, dass si[X.]h die Gesamthöhe zwis[X.]hen [X.] (13) und Dru[X.]kplatte (15) und damit die Zustellung des Draht[X.]rimpstempels bei einer Dre-hung der [X.] (13) um das Halteorgan infolge der s[X.]hraubenförmigen [X.] stufenlos ändert. Dur[X.]h die Abstützung der zweiten [X.] 17 - 11 - (14) an der ersten [X.] (13) bewirkt die in [X.] der zweiten [X.] (14) angebra[X.]hte S[X.]hraubenflä[X.]he bei ihrer Verdrehung eine stu-fenlose Bewegung des auf das Werkstü[X.]k einwirkenden Isolations[X.]rimpstempels. Auf diese Weise wird es ermögli[X.]ht, die für das Verbinden von Draht und Kontakt-element erforderli[X.]he Einstellung der [X.] der [X.] dur[X.]h [X.] der beiden [X.]n stufenlos und fein einzustellen. Dieses Ver-ständnis der patentgemäßen Lehre entspri[X.]ht der vom [X.] im Ni[X.]h-tigkeitsverfahren vorgenommenen Auslegung von Patentanspru[X.]h 1 (vgl. Urteil vom 12. März 2009 - [X.], [X.], 835 Rn. 18 - [X.]). b) Für die Bestimmung, ob die [X.] über eine (positive) Steigung in [X.] verfügen, verweist die [X.] wiederholt auf einen [X.] entlang der [X.] im Uhrzeigersinn (vgl. [X.] [X.]. 2 Z. 47 und [X.]. 7 Z. 16). Dana[X.]h ist die S[X.]hlussfolgerung des Berufungsgeri[X.]hts zutref-fend, wona[X.]h das [X.] lehrt, die [X.] in Abhängigkeit der Gewinde-art (Re[X.]hts- oder Linksgewinde) derart zu gestalten, dass sie unter Zugrundele-gung einer Drehri[X.]htung im Uhrzeigersinn, gesehen in Ri[X.]htung positiver x-A[X.]hse (in [X.] [x]), ansteigend verlaufen. 18 19 Anders als die Revision annimmt, ist der Anweisung "in [X.] (x) spiralig ansteigend" mithin keine Bes[X.]hränkung hinsi[X.]htli[X.]h der räumli[X.]hen Anord-nung der [X.] zu entnehmen. Das [X.] ist insbesondere ni[X.]ht in dem von der Revision dargelegten Sinne zu verstehen, dass von den Oberflä[X.]hen der [X.]n aus gesehen die "[X.]irale" in [X.] ansteigen soll, und zwar für beide auf der glei[X.]hen Seite. Denn dies würde bedeuten, dass etwa bei [X.] von oben - entspre[X.]hendes gilt für Dru[X.]k in entgegen gesetzter Ri[X.]htung - die [X.] zwangsläufig an der dem Dru[X.]korgan abgewandten unteren Seite der beiden [X.]n angebra[X.]ht werden müssten. Dies hätte zur Folge, dass au[X.]h die Dru[X.]kplatte (15) an der unteren Seite der ersten Verstell-s[X.]heibe (13) angeordnet werden müsste, damit sie mit deren [X.] zusam-menwirken kann. Eine sol[X.]he Anordnung der Dru[X.]kplatte (15) unterhalb der ersten - 12 - [X.] (13) ist zwar Gegenstand der im Patent zei[X.]hneris[X.]h dargestellten Ausführungsform in Figur 14. Daraus folgt indes ni[X.]ht, dass si[X.]h der Patentan-spru[X.]h auf eine sol[X.]he Ausgestaltung zu bes[X.]hränken hätte ([X.], Urteil vom 12. März 2009 - [X.], [X.], 835 Rn. 21 - [X.]). Der Wortlaut des [X.]s gibt eine derartige Lage der [X.] und der Dru[X.]kplatte au[X.]h ni[X.]ht vor, sondern vermittelt ledigli[X.]h die Steigungsri[X.]htung ("in [X.] [x]") der an den [X.]n angebra[X.]hten [X.]. Den te[X.]hnis[X.]h-funktionalen Bedingungen, denen der Anstieg der [X.] zu genü-gen hat, nämli[X.]h dur[X.]h Drehung der ersten [X.] (13) im Zusammenwir-ken mit der Dru[X.]kplatte (15) die Presstiefe zu bestimmen und dur[X.]h Drehung der weiteren [X.] (14) dur[X.]h Abstützen an der ersten [X.] (13) den Isolations[X.]rimper zu verstellen, wird jede Gestaltung gere[X.]ht, die diese Ein-stellungen bewirken kann, au[X.]h wenn si[X.]h die [X.] ni[X.]ht an den jeweiligen (Unter-)Seiten der [X.]n befinden. 20 Zu keiner anderen Beurteilung führt der von der Revision dargelegte [X.], dass Unteranspru[X.]h 4 in der erteilten Fassung eine Vorri[X.]htung bean-spru[X.]ht hat, bei der die dru[X.]korganseitige (erste) [X.] (13) über der Dru[X.]kplatte (15) angeordnet ist und Merkmale aus dem Unteranspru[X.]h in den [X.] aufgenommen worden sind. Zur Auslegung von Patentanspru[X.]h 1 in der jetzt maßgebli[X.]hen Fassung kann diese Aussage s[X.]hon deshalb ni[X.]ht he-rangezogen werden, weil ni[X.]ht die Lage von Dru[X.]kplatte (15) und erster Verstell-s[X.]heibe (13), sondern ledigli[X.]h davon unabhängige Gestaltungsmerkmale der Dru[X.]kplatte (15), nämli[X.]h die beiden teilkreisförmigen, um 180° versetzten Dru[X.]k-flä[X.]hen (97d, [X.]) ansteigender Oberflä[X.]he als [X.] für die dru[X.]korgan-seitige [X.] (13), in den Patentanspru[X.]h 1 übernommen worden sind. Die im ursprüngli[X.]hen Unteranspru[X.]h 4 beanspru[X.]hte räumli[X.]he Lage der ersten [X.] (13) oberhalb der Dru[X.]kplatte (15) ist indes ni[X.]ht in den Hauptan-spru[X.]h übernommen worden, sondern Gegenstand von Unteranspru[X.]h 4 in der jetzt maßgebli[X.]hen Fassung geblieben. Dass die hinsi[X.]htli[X.]h der Lage eins[X.]hrän-kende Formulierung aus Unteranspru[X.]h 4 ni[X.]ht in den [X.] übernom-- 13 - men wurde, führt entgegen der Revision im Übrigen au[X.]h ni[X.]ht dazu, dass das [X.] unzulässig erweitert wäre ([X.], Urteil vom 12. März 2009 - [X.], [X.], 835 Rn. 20 ff. - [X.]). [X.]) Demna[X.]h ist es ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Berufungsgeri[X.]ht [X.] 2b in dem Sinne verstanden hat, dass es für das Zusammenwirken von Dru[X.]kplatte (15) und erster [X.] (13) auf eine bestimmte Ausgestaltung des [X.] hinsi[X.]htli[X.]h Lage und Anordnung der Dru[X.]kplatte (15) ni[X.]ht ankommt. Der Sinngehalt dessen, was Merkmal 2b zum Ausdru[X.]k bringt, erstre[X.]kt si[X.]h darauf, über die erste [X.] (13) mittels der darauf angeordneten [X.] eine Höhenänderung des [X.] zu errei[X.]hen, um die Presstiefe zu bestimmen. Hierzu bedarf es allein des unmittelbaren Eingriffs mit der Dru[X.]kplatte (15) über deren [X.], ohne dass ansonsten eine be-stimmte räumli[X.]he Lage der Dru[X.]kplatte (15) vorgegeben ist. 21 22 d) Soweit das [X.] zum Verstellen des Isolations[X.]rimpers ein Ab-stützen der weiteren [X.] (14) an der ersten [X.] (13) lehrt (Merkmal 5b), kommt dem die Bedeutung zu, dass die weitere [X.] (14) derart an der ersten [X.] (13) krafts[X.]hlüssig anliegt, dass bei einer Dre-hung der weiteren [X.] (14) die erste [X.] (13) in ihrer Hö-henlage ni[X.]ht na[X.]hgibt, damit über die ansteigend verlaufende Ringflä[X.]he der wei-teren [X.] (14) eine Höhenänderung des Isolations[X.]rimpers errei[X.]ht werden kann. 3. Hierna[X.]h verwirkli[X.]ht die angegriffene Ausführungsform, zu deren Ver-deutli[X.]hung auf die na[X.]hfolgende Zei[X.]hnung verwiesen wird, die als "Bild 3.b: [X.] 'M. '™ (Explosionszei[X.]hnung)" dem vom Berufungsgeri[X.]ht eingeholten Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten beigefügt ist, abgesehen von der später zu erörtern-den punktförmigen (Merkmal 2b) Ausgestaltung der Auflageflä[X.]hen die Merkmale 1e, 2b und 5b des [X.]s. 23 - 14 - a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zum einen eine identis[X.]he Benutzung des Merkmals 1e in Gestalt der klemmorganseitigen (weiteren) [X.] der an-gegriffenen Ausführungsform festgestellt, was zwis[X.]hen den [X.]en ni[X.]ht im Streit steht und re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist. 24 Ohne Re[X.]htsfehler ist zum anderen die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, eine wortsinngemäße Verwirkli[X.]hung des Merkmals 1e liege ebenso bei der dru[X.]korganseitigen (ersten) [X.] vor, weil au[X.]h dort die Verstellung dur[X.]h Drehung der [X.] im Uhrzeigersinn, gesehen in Ri[X.]htung [X.] x-A[X.]hse, erfolge. Dies folgt zutreffend aus den vom Berufungsgeri[X.]ht in Bezug genommenen Ausführungen des geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen, wona[X.]h die obe-re [X.] der angegriffenen Ausführungsform - ebenso wie die untere - über eine positive Gewindesteigung in [X.] verfügt, weil sie mit einem Re[X.]htsgewinde versehen ist (vgl. Geri[X.]htsguta[X.]hten vom 29. April 2003 Seite 11). Bei Drehung im Uhrzeigersinn erfährt sie zwar selbst keine Höhenänderung. Die Drehung führt aber zu einer Anhebung der im Eingriff stehenden vers[X.]hiebli[X.]hen 25 - 15 - Dru[X.]kplatte (15) entgegen der [X.] (x). Diese Anhebung führt weg von der oberen [X.], wodur[X.]h si[X.]h die obere [X.] relativ zur Dru[X.]kplatte gesehen in [X.] (x) bewegt. b) Ri[X.]htigerweise era[X.]htet es das Berufungsgeri[X.]ht hierbei als unbea[X.]htli[X.]h, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die erste [X.] unterhalb der Platte liegt, mit der sie in Verwirkli[X.]hung vom Merkmal 2b zur Verstellung der Presstiefe in Eingriff steht. Die von der Revision aufgezeigte unters[X.]hiedli[X.]he An-ordnung hinsi[X.]htli[X.]h der Ringflä[X.]he der ersten [X.] und der Dru[X.]kplatte ergibt si[X.]h nur hinsi[X.]htli[X.]h einer patentgemäßen Ausführungsform, wie sie in den Zei[X.]hnungen (vgl. Figur 14) zum Ausdru[X.]k kommt und etwa von Unteranspru[X.]h 4 gelehrt wird. Demgegenüber ist das [X.] in [X.] 1 gerade ni[X.]ht auf eine sol[X.]he räumli[X.]he Anordnung bes[X.]hränkt. Es erfasst ebenso eine Anord-nung, bei der das mit der ersten [X.] zusammenwirkende Element oberhalb von dieser gelegen ist, damit in direkter Einwirkung mit dem [X.] steht und au[X.]h - wie es die Revision ausdrü[X.]kt - als "Dru[X.]keinleitungsplatte" dient. Eine von der patentgemäßen Lehre abwei[X.]hende räumli[X.]he Anordnung von erster [X.] und Dru[X.]kplatte weist die angegriffene Ausführungsform mithin ni[X.]ht auf. Au[X.]h zeigen si[X.]h keine Unters[X.]hiede in Funktion und Wirkung. Wie das Berufungsgeri[X.]ht von der Revision unbeanstandet festgestellt hat, wirkt nämli[X.]h au[X.]h bei der angegriffenen Ausführungsform die (erste) [X.] mit Aufla-geflä[X.]hen einer Dru[X.]kplatte zur Bestimmung der Presstiefe zusammen. 26 Entgegen der Rüge der Revision ignoriert das Berufungsgeri[X.]ht hierbei ni[X.]ht die Beurteilung des geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen, sondern s[X.]höpft das Beweisergebnis vollständig aus. Anders als die Revision misst es ledigli[X.]h der sa[X.]hverständigen Ausführung, die Anordnung von Dru[X.]kplatte und S[X.]hraubenflä-[X.]he entspre[X.]he bei der angegriffenen Ausführungsform einer Lage entgegenge-setzt zur Dru[X.]kkraftri[X.]htung (x) (Geri[X.]htsguta[X.]hten vom 29. April 2003 Seite 14), keine ents[X.]heidende Bedeutung bei. Dies ist ni[X.]ht zu beanstanden, weil es zur Verwirkli[X.]hung des Merkmals 1e gerade ni[X.]ht auf die räumli[X.]he Lage der Dru[X.]k-27 - 16 - platte und der S[X.]hraubenflä[X.]hen, sondern nur auf deren Steigung ankommt. Zu Re[X.]ht hat si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht auf den Befund des Sa[X.]hverstän-digen bezogen, wona[X.]h die Bewegungsri[X.]htung der Dru[X.]kplatte ni[X.]ht mit der Dru[X.]kkraftri[X.]htung (x) übereinstimme (Geri[X.]htsguta[X.]hten vom 29. April 2003 Sei-te 11). Denn für die vom [X.] vorgegebene Steigung der [X.] kommt es auf die Bewegungsri[X.]htung der Dru[X.]kplatte ni[X.]ht an. [X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat au[X.]h die Verwirkli[X.]hung von Merkmal 5b zutref-fend bejaht. Ausrei[X.]hend hierfür ist die vom Berufungsgeri[X.]ht unter Bezugnahme auf das Guta[X.]hten des geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen getroffene Feststellung, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die weitere [X.] an der ersten [X.] unter gegenseitiger Krafteinwirkung flä[X.]hig anliegt. Dass die dahin gehende Feststellung entgegen § 286 ZPO in revisionsre[X.]htli[X.]h zu bean-standender Weise getroffen sein könnte, legt die Revision ni[X.]ht dar und ist au[X.]h ni[X.]ht zu erkennen. 28 29 4. Hingegen ist das vom Berufungsgeri[X.]ht entwi[X.]kelte Verständnis des Pa-tentanspru[X.]hs im Hinbli[X.]k auf die Anforderungen, die das Berufungsgeri[X.]ht an die an der Dru[X.]kplatte (15) angeordneten [X.] (97d, [X.]) stellt (Merkmale 2b und 4), ni[X.]ht frei von Re[X.]htsfehlern. a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Gefahr einer Patentverletzung bejaht, weil es Merkmal 4 dahin ausgelegt hat, dass die [X.] (97d, [X.]) Dru[X.]kflä[X.]hen beliebiger Ausdehnung darstellen könnten. 30 b) Dieses Verständnis bea[X.]htet zwar, dass der Fa[X.]hmann das Merkmal "Auflagepunkt" ni[X.]ht als Punkt im geometris[X.]hen Sinn, sondern als Flä[X.]he ver-steht, wie dies au[X.]h in Patentanspru[X.]h 1 ausdrü[X.]kli[X.]h formuliert ist. Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, dass die Ausdehnung der dur[X.]h die [X.] (97d, [X.]) gebildeten Dru[X.]kflä[X.]hen in das freie Belieben des Fa[X.]hmanns gestellt ist, verna[X.]hlässigt hingegen das te[X.]hnis[X.]he Problem, dessen Lösung die [X.] Lehre dient. Das te[X.]hnis[X.]he Problem besteht zum einen darin, eine Vorri[X.]h-31 - [X.] bereitzustellen, die lei[X.]ht na[X.]hrüstbar und automatis[X.]h steuerbar ist sowie über einen erweiterten Höheneinstellberei[X.]h verfügt. Zum anderen will die Erfin-dung aber au[X.]h eine Vorri[X.]htung bereitstellen, die im Hinbli[X.]k auf die Höhenein-stellung gegenüber dem Stand der Te[X.]hnik verfeinert ist (vgl. [X.] [X.]. 2 Z. 12/13). Für letzteres wird aber, wie der [X.] in seiner Ent-s[X.]heidung vom 12. März 2009 herausgestellt hat, eine zentrierte und stabile Aus-gestaltung der Verstelleinri[X.]htung und eine si[X.]here und genaue, mithin verfeinerte Höheneinstellung nur dur[X.]h die Abstützung der Dru[X.]kplatte (15) an den Ringflä-[X.]hen der [X.] mittels relativ kleiner Dru[X.]kflä[X.]hen errei[X.]ht, die das Kla-gepatent deshalb als [X.] bezei[X.]hnet. Denn wie au[X.]h von den [X.]en dieses Re[X.]htsstreits ni[X.]ht in Zweifel gezogen, sondern als unstreitig behandelt worden ist, verändert si[X.]h infolge kleiner Dru[X.]kflä[X.]hen die Größe der zusammen-wirkenden Flä[X.]hen von Dru[X.]kplatte (15) und (erster) [X.] (13) bei der Verdrehung der [X.] (13) ni[X.]ht. Damit ändert si[X.]h bei einer Verdrehung [X.] pro Flä[X.]he ni[X.]ht und eine unters[X.]hiedli[X.]he Na[X.]hgiebig-keit des Systems wird vermieden. Dies führt zu einer glei[X.]hbleibenden Verformung des Gesamtsystems, bei der die Vorteile der zentris[X.]hen Krafteinleitung dur[X.]h die aufeinanderliegenden [X.] erhalten bleiben ([X.], Urteil vom 12. März 2009 - [X.], [X.], 835 Rn. 31 - [X.]). 5. Na[X.]h diesem Verständnis von Patentanspru[X.]h 1 kann die Verurteilung der Kläger wegen zu besorgender wortsinngemäßer Patentverletzung keinen [X.] haben. 32 Das Berufungsgeri[X.]ht hat unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des [X.]s festgestellt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die beiden Auflageflä[X.]hen auf der Dru[X.]kplatte als aneinander anliegende [X.] ausge-bildet sind. Die [X.] umfassen mithin ringförmig nahezu den gesamten Umfangsberei[X.]h der Dru[X.]kplatte, wie die Kläger bereits erst- und zweitinstanzli[X.]h unwiderspro[X.]hen vorgetragen haben. Insoweit erhebt die Revisionserwiderung keine Gegenrügen, sondern legt glei[X.]hfalls dar, dass die angegriffene Ausfüh-33 - 18 - rungsform über flä[X.]hig ausgestaltete [X.] verfügt. Damit fehlt es an der für die identis[X.]he Verwirkli[X.]hung erforderli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Übereinstimmung zwi-s[X.]hen der angegriffenen Ausführungsform und der vom [X.] in Hauptan-spru[X.]h 1 ges[X.]hützten Vorri[X.]htung. [X.] Das Berufungsurteil ist demna[X.]h aufzuheben. Der [X.] kann in der Sa-[X.]he abs[X.]hließend ents[X.]heiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Widerklage abweisen. Na[X.]h dem der Revisionsents[X.]heidung zugrunde liegenden Sa[X.]hverhalt kann aus-ges[X.]hlossen werden, dass die angegriffene Ausführungsform eine der Lehre von Patentanspru[X.]h 1 glei[X.]hwertige Lösung darstellt und das [X.] mit [X.] Mitteln zu verletzen droht. Weitergehende Feststellungen, die der [X.] no[X.]h zum Erfolg verhelfen könnten, sind ni[X.]ht zu erwarten. 34 1. Damit eine vom Wortsinn des Patentanspru[X.]hs abwei[X.]hende Ausführung in dessen S[X.]hutzberei[X.]h fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausfüh-rung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit (zwar [X.], aber) objektiv glei[X.]hwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine Fa[X.]hkenntnisse den Fa[X.]hmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abwei[X.]henden Mitteln als glei[X.]hwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fa[X.]hmann hierzu anstellen muss, müssen s[X.]hließli[X.]h drittens am Sinngehalt der im Patentanspru[X.]h unter S[X.]hutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Vor-aussetzungen der Glei[X.]hwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Pa-tentanspru[X.]h erfüllt, ist die abwei[X.]hende Ausführung mit ihren abgewandelten [X.] aus fa[X.]hmännis[X.]her Si[X.]ht als der wortsinngemäßen Lösung glei[X.]hwertige (äquivalente) Lösung in Betra[X.]ht zu ziehen und damit na[X.]h dem Gebot des Arti-kels 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des S[X.]hutzberei[X.]hs des Patents zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. u.a. [X.], Urteile vom 12. März 2002 - [X.], [X.] 150, 149, 154 - S[X.]hneidmesser I, und vom 17. April 2007 - [X.], [X.], 58 Rn. 24 - Pumpeinri[X.]htung). Der S[X.]hutzberei[X.]h des Patents wird auf diese Weise na[X.]h Maßgabe dessen bestimmt, was der Fa[X.]hmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als [X.] - 19 - lent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot des Art. 1 des [X.] ausgeri[X.]htet, bei der Bestimmung des S[X.]hutzberei[X.]hs einen angemesse-nen S[X.]hutz für den Patentinhaber mit ausrei[X.]hender Re[X.]htssi[X.]herheit für Dritte zu verbinden (näher zu diesem [X.], [X.], 3). Eine Aussage darüber, ob eine abwei[X.]hende Ausführung in den S[X.]hutzbe-rei[X.]h fällt, kann regelmäßig allerdings nur dann getroffen werden, wenn si[X.]h der Tatri[X.]hter mit den betreffenden Fragen befasst hat. Denn bei der Frage der Glei[X.]hwirkung handelt es si[X.]h um eine Frage, deren Beantwortung tatri[X.]hterli[X.]her Würdigung und Feststellungen bedarf, die in der Revisionsinstanz ni[X.]ht na[X.]hgeholt werden können ([X.], Urteile vom 22. November 2005 - [X.], [X.], 313 Rn. 22 - Stapeltro[X.]kner, und vom 17. April 2007 - [X.], [X.], 58 Rn. 28 - Pumpeinri[X.]htung). Die Frage na[X.]h der Glei[X.]hwertigkeit des ab-wei[X.]henden Mittels betrifft zwar eine Re[X.]htsfrage, die der revisionsre[X.]htli[X.]hen [X.] zugängli[X.]h ist. Sie hängt aber ents[X.]heidend von den zunä[X.]hst in der Tatsa-[X.]heninstanz zu klärenden tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlagen ab ([X.], Urteil vom 22. No-vember 2005 - [X.], [X.], 313 Rn. 23 - Stapeltro[X.]kner). 36 37 2. Die Beklagte hat gegenüber dem Tatri[X.]hter ni[X.]hts dazu vorgetragen, was die Annahme einer Verletzung des [X.]s mit äquivalenten Mitteln hätte re[X.]htfertigen können. Ausweisli[X.]h des Tatbestandes des Berufungsurteils hat die Beklagte im Berufungsverfahren ledigli[X.]h eine wortsinngemäße Verletzung des [X.]s geltend gema[X.]ht und erstmals im Revisionsverfahren das streitge-genständli[X.]he Crimpwerkzeug der Kläger au[X.]h wegen Verletzung des [X.] mit äquivalenten Mitteln angegriffen. Zudem hat sie keinen Klageantrag gestellt, aus dem si[X.]h ergibt, in wel[X.]her tatsä[X.]hli[X.]hen Gestaltung si[X.]h die Abwei[X.]hung von den Vorgaben des Patentan-spru[X.]hs verkörpern soll. Soll aber eine Ausführungsform als vom erteilten Klagepa-tent erfasst angegriffen werden, die na[X.]h Ansi[X.]ht des Verletzungsklägers eine vom Wortsinn abwei[X.]hende Gestalt aufweist, muss si[X.]h dies aus dem Antrag ergeben 38 - 20 - ([X.], Urteil vom 22. Dezember 2009 - [X.], [X.] 184, 49 Rn. 31 - Kettenradanordnung II). Eine erweiterte, die Verletzung mit äquivalenten Mitteln umfassende Prüfungspfli[X.]ht des Geri[X.]hts kann jedenfalls in denjenigen Fällen ni[X.]ht angenommen werden, in denen ohne nähere Angabe des Verletzungsklägers s[X.]hle[X.]hterdings Anhaltspunkte fehlen, warum au[X.]h in anderer als der si[X.]h aus der Kennzei[X.]hnung im Antrag ergebenden Hinsi[X.]ht eine Patentverletzung in Betra[X.]ht kommen sollte (S[X.]haren in Fests[X.]hrift [X.], 2003, [X.]). 3. Die insoweit mangelnde Darlegung einer Patentverletzung mit [X.] Mitteln führt zwar im Revisionsverfahren ni[X.]ht notwendigerweise zur Abwei-sung der Klage. Vielmehr ist der [X.], die die Patentverletzung geltend ma[X.]ht, gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, na[X.]h Aufhebung des Berufungsurteils und Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he zu den tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen einer [X.] Verletzung des [X.]s vorzutragen. Das Berufungsgeri[X.]ht hätte die ([X.], wenn es das abwei[X.]hende Verständnis des [X.]s erkannt hätte, seinerseits nämli[X.]h ni[X.]ht als unbegründet abweisen dürfen, ohne zuvor ge-mäß § 139 Abs. 2 ZPO auf diesen von den [X.]en im Berufungsverfahren er-si[X.]htli[X.]h anders beurteilten Sinngehalt des [X.]s hinzuweisen. 39 40 Ebenso wie bei Verletzung einer Hinweispfli[X.]ht besteht jedo[X.]h, wie in der mündli[X.]hen Verhandlung erörtert, zu einer sol[X.]hen Zurü[X.]kverweisung nur Anlass, wenn die wegen Patentverletzung klagende [X.] im Revisionsverfahren [X.] kann, dass sie, wäre sie auf die Notwendigkeit sol[X.]hen Vortrags aufmerksam gema[X.]ht worden, im Berufungsverfahren die tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen einer äquivalenten Verletzung dargetan hätte und dass sie somit in der Lage ist, diese Voraussetzungen in einem wiedereröffneten Berufungsverfahren darzutun und gegebenenfalls zu beweisen. Der Beklagten ist es weder in ihrem s[X.]hriftsätzli[X.]hen no[X.]h in ihrem dazu er-gänzenden mündli[X.]hen Vorbringen vor dem [X.] gelungen, die erforderli[X.]he Glei[X.]hwirkung zwis[X.]hen der patentgemäßen und der angegriffenen Form hinrei-41 - 21 - [X.]hend darzulegen. Glei[X.]hwirkend ist nämli[X.]h nur eine Lösung, die ni[X.]ht nur im Wesentli[X.]hen die Gesamtwirkung der Erfindung errei[X.]ht, sondern gerade au[X.]h diejenige Wirkung erzielt, die das ni[X.]ht wortsinngemäß verwirkli[X.]hte Merkmal [X.] soll ([X.], Urteil vom 2. März 1999 - [X.], [X.], 909 Rn. 68 - [X.]anns[X.]hraube; Urteil vom 12. März 2002 - [X.], [X.] 150, 149, 157 f. - S[X.]hneidmesser I; Benkard/S[X.]haren, EPÜ, Art. 69 Rn. 58). Die Beklagte hat ni[X.]ht aufzuzeigen vermo[X.]ht, inwieweit gerade die Wirkung der "[X.]", d.h. der relativ kleinen Kreissegmente, von der angegriffenen Ausführungsform erfüllt wird. Ihr Vorbringen konzentriert si[X.]h auf die Darlegung, dass die Dru[X.]kflä[X.]hen der an-gegriffenen Ausführungsform ebenso wie die [X.] im Sinne des [X.]s dazu dienen, die Kräfte zu übertragen, wodur[X.]h eine verfeinerte Höhen-einstellung des Draht[X.]rimpstempels ermögli[X.]ht werde. Hingegen hat sie ni[X.]ht [X.], dass hierbei au[X.]h die dur[X.]h die Lehre des [X.]s errei[X.]hte Wirkung erzielt wird, die si[X.]h darauf gründet, dass si[X.]h erfindungsgemäß die Größe der zusammenwirkenden Flä[X.]hen von Dru[X.]kplatte (15) und (erster) [X.] (13) bei der Verdrehung der [X.] (13) ni[X.]ht verändert, weil die "Aufla-gepunkte" die Gegenflä[X.]hen über den gesamten Verdrehungsberei[X.]h glei[X.]hmäßig bestrei[X.]hen, so dass si[X.]h bei einer Verdrehung [X.] pro Flä[X.]he ni[X.]ht ändert und damit eine unters[X.]hiedli[X.]he Na[X.]hgiebigkeit des Systems vermie-den und eine glei[X.]hbleibende Verformung des Gesamtsystems errei[X.]ht wird, bei der die Vorteile der zentris[X.]hen Krafteinleitung dur[X.]h die aufeinanderliegenden [X.] erhalten bleiben. - 22 - V. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 42 Meier-Be[X.]k [X.] Grabinski Ba[X.]her [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - 7 O 483/99 - [X.], Ents[X.]heidung vom 26.11.2003 - 6 U 153/00 -

Meta

X ZR 193/03

14.12.2010

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2010, Az. X ZR 193/03 (REWIS RS 2010, 461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 461

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 193/03 (Bundesgerichtshof)

Patentverletzungsstreit: Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur erstmaligen Prüfung einer äquivalenten Verletzung - Crimpwerkzeug IV


Xa ZR 158/04 (Bundesgerichtshof)


X ZR 212/02 (Bundesgerichtshof)


X ZR 193/03 (Bundesgerichtshof)

Patentverletzungsstreit: Auslegung eines Europäischen Patents; Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen rechtsfehlerhafter Patentauslegung des Oberlandesgerichts und deren …


X ZR 193/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 193/03

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.