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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 12. März 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in der [X.] Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
Crimpwerkzeug II IntPatÜbkG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3; EPÜ Art. 83, 138 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. b, [X.]Dass nur eine bestimmte Ausführungsform einer Vorri[X.]htung ausführbar offen-bart ist, besagt no[X.]h ni[X.]hts darüber, ob ein bes[X.]hränkter Patentanspru[X.]h, der ni[X.]ht auf eine sol[X.]he Ausführungsform begrenzt ist, über den Inhalt der Ur-sprungsoffenbarung hinausgeht (Fortführung von [X.], [X.]. v. 16.10.2007 - [X.], [X.], 60 - Sammelhefter II). [X.], [X.]. v. 12. März 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 12. März 2009 dur[X.]h [X.], [X.], die Ri[X.]hterin Mühlens und [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die [X.]erufung gegen das am 29. Juli 2004 verkündete [X.]eil des 2. Senats ([X.]) des [X.]s wird auf Kosten der Klägerin zurü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Die [X.] ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten, am 6. November 1992 angemeldeten [X.] Patents 0 542 144 (Streitpatents), für das die Priorität der [X.] [X.] 37 163 vom 12. November 1991 in Anspru[X.]h genommen ist. Die Patentansprü[X.]he 1 und 4 lauten: 1 "1. Vorri[X.]htung zum Verbinden eines [X.]es (85) mit einem [X.] (88) od. dgl. dur[X.]h Verformen von [X.] (90, 90a) des [X.]s (88) mittels Dru[X.]kelementen ei-nes auswe[X.]hselbar in einer Presse angeordneten [X.] (84), bei der eine um die A[X.]hse (A) eines in [X.] 3 [X.] weisenden [X.] (16) od. dgl. [X.] dreh-bar und dru[X.]korganseitig vorgesehene [X.] (13) des [X.] (84) einer klemmorganseitigen weiteren [X.] (14) des [X.] (84) koaxial zugeordnet ist, wobei beide [X.]n jeweils mit zumindest einer in [X.] (x) spiralartig ansteigenden Ringflä[X.]he (65, 68, 108) versehen sind, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die erste dru[X.]korganseitige [X.] (13) zur [X.]estimmung der Presstiefe mit Auflagepunkten (97d, [X.]) einer Dru[X.]kplatte (15) zusammenwirkt und die weitere [X.] (14) si[X.]h zum Verstellen eines Isolations[X.]rimpers (76) an der ersten [X.] (13) abstützt. 4. Vorri[X.]htung na[X.]h einem der Ansprü[X.]he 1 bis 3, dadur[X.]h [X.], dass die Dru[X.]kplatte (15) in eine zentris[X.]he Aus-nehmung der weiteren [X.] (14) einsetzbar dimensi-oniert ist und an ihrer Oberflä[X.]he (96) mit zwei teilkreisförmigen Dru[X.]kflä[X.]hen (97d, [X.]) ansteigender Oberflä[X.]he als Auflage-punkte für die darüberliegende, dru[X.]korganseitige [X.] versehen ist." Die Klägerin hat geltend gema[X.]ht, der Gegenstand des Streitpatents sei ni[X.]ht patentfähig, und si[X.]h dazu auf die [X.] [X.] 25 01 192 ([X.]), die [X.] [X.] 0 376 416 ([X.]), die US-Patents[X.]hrift 3 091 276 ([X.]), die veröffentli[X.]hte internationale Patentanmeldung [X.] ([X.]), die [X.] Patents[X.]hrift 38 144 ([X.]) und die [X.] Patents[X.]hrift 24 57 743 ([X.]) bezogen. 2 Die vormalige Patentinhaberin, an deren Stelle in diesem [X.]erufungsver-fahren die [X.] getreten ist, hat das Streitpatent bes[X.]hränkt verteidigt. 3 Das Patentgeri[X.]ht hat das Streitpatent in dem Umfang, in dem es ni[X.]ht mehr verteidigt worden ist, für ni[X.]htig erklärt und die Klage im Übrigen abgewie-sen. 4 - 4 - Auf die [X.]erufung der Klägerin hat der [X.] dieses [X.]eil aufgehoben und die Sa[X.]he an das Patentgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen ([X.]. v. 13.1.2004 - [X.], [X.], 354 - Crimpwerkzeug). 5 [X.] hat das Streitpatent nunmehr in folgender Fassung der Patentansprü[X.]he 1 und 4 verteidigt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung kursiv bzw. gestri[X.]hen), auf die si[X.]h die übrigen [X.] sollen: 6 "1. Vorri[X.]htung zum Verbinden eines [X.]es (85) mit einem [X.] (88) od. dgl. dur[X.]h Verformen von [X.] (90, 90a) des [X.]s (88) mittels Dru[X.]kelementen ei-nes auswe[X.]hselbar in einer Presse angeordneten [X.] (84), bei der eine um die A[X.]hse (A) eines in Dru[X.]kri[X.]h-tung weisenden [X.] (16) od. dgl. [X.] dreh-bar und dru[X.]korganseitig vorgesehene [X.] (13) des [X.] (84) einer klemmorganseitigen weiteren [X.] (14) des [X.] (84) koaxial zugeordnet ist, wobei beide [X.]n jeweils mit zumindest einer in [X.] (x) spiralartig ansteigenden Ringflä[X.]he (65, 68, 108) versehen sind, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die erste dru[X.]korganseitige [X.] (13) zur [X.]estimmung der Presstiefe mit Auflagepunkten (97d, [X.]) einer Dru[X.]kplatte (15) zusammenwirkt und die weitere [X.] (14) si[X.]h zum Verstellen eines Isolations[X.]rimpers (76) an der ersten [X.] (13) abstützt, dass si[X.]h zwei [X.] (65, 68) der ersten dru[X.]korganseitigen [X.] (13) in Umfangsri[X.]h-tung über etwa 360° erstre[X.]ken, gegeneinander um 180° ver-setzt und in radialer Ri[X.]htung aufeinanderfolgend angeordnet sind, und dass die Dru[X.]kplatte (15) an ihrer Oberflä[X.]he (96) mit zwei teilkreisförmigen, um 180° versetzten Dru[X.]kflä[X.]hen (97d, [X.]) ansteigender Oberflä[X.]he als Auflagepunkte für die dru[X.]k-organseitige [X.] (13) versehen ist. - 5 - 4. Vorri[X.]htung na[X.]h einem der Ansprü[X.]he 1 bis 3, dadur[X.]h [X.], dass die Dru[X.]kplatte (15) in eine zentris[X.]he Aus-nehmung der weiteren [X.] (14) einsetzbar dimensi-oniert ist und an ihrer Oberflä[X.]he (96) mit zwei teilkreisförmigen Dru[X.]kflä[X.]hen (97d, [X.]) ansteigender Oberflä[X.]he als Auflage-punkte für die darüberliegende, dru[X.]korganseitige [X.] versehen ist die dru[X.]korganseitige [X.] (13) über der Dru[X.]kplatte (15) liegt." Das Patentgeri[X.]ht hat das Streitpatent erneut in dem Umfang, in dem es ni[X.]ht mehr verteidigt worden ist, für ni[X.]htig erklärt und die Klage im Übrigen [X.]. 7 Mit der [X.]erufung verfolgt die Klägerin den Antrag auf vollständige Ni[X.]h-tigerklärung weiter, den sie nunmehr au[X.]h darauf stützt, dass Patentanspru[X.]h 1 unzulässig erweitert sei. Die verteidigte Fassung dieses Anspru[X.]hs hält die Klä-gerin deshalb sowie wegen einer mit ihr verbundenen Erweiterung des S[X.]hutz-berei[X.]hs für unzulässig. 8 Die Klägerin beantragt, 9 das angefo[X.]htene [X.]eil abzuändern und das Streitpatent mit Wir-kung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vol-lem Umfang für ni[X.]htig zu erklären. Die [X.] verteidigt das angefo[X.]htene [X.]eil. 10 Als geri[X.]htli[X.]her Sa[X.]hverständiger hat Prof. Dr.-Ing. [X.], [X.], ein Guta[X.]hten erstattet, das er in der mündli-[X.]hen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. 11 - 6 - Ents[X.]heidungsgründe: Die zulässige [X.]erufung bleibt in der Sa[X.]he ohne Erfolg, da die geltend gema[X.]hten Ni[X.]htigkeitsgründe ni[X.]ht vorliegen. 12 I. Das Streitpatent betrifft eine Vorri[X.]htung zum Verbinden eines [X.] mit einem [X.] oder derglei[X.]hen dur[X.]h Verformen von Klemmor-ganen des [X.]s mittels Dru[X.]korganen eines auswe[X.]hselbar in einer Presse angeordneten [X.]. 13 1. Vorri[X.]htungen dieser Art dienen der [X.], insbe-sondere dem festen Verbinden von [X.] eines isolierten elektris[X.]hen Leitungsdrahts mit Ste[X.]kern und Kabels[X.]huhen. Sie bestehen übli[X.]herweise aus einer Ans[X.]hlagpresse mit vertikal bewegli[X.]hem Pressenstempel, der auf einen Dru[X.]kkopf des darunter angeordneten [X.] einwirkt. An dem [X.] befinden si[X.]h zwei [X.]le[X.]hfahnen, von denen die eine um das abisolierte [X.] gebogen und dort festgepresst wird, um dur[X.]h Kaltver-s[X.]hweißen eine dauerhafte elektris[X.]h leitende Verbindung zwis[X.]hen Kontakt-element und [X.] herzustellen. Die zweite Klemmfahne wird auf dem isolierten Ende des Leitungsdrahtes festgepresst, um [X.] und Leitungsdraht zugfest miteinander zu verbinden. Um beide Klemmfahnen in einem Arbeits-gang umbiegen zu können, weisen die [X.] zwei nebeneinander angeordnete [X.] auf, die auf unters[X.]hiedli[X.]he [X.] eingestellt werden. Diese Einstellung muss präzise erfolgen; wie der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hver-ständige dargelegt und die Parteien bestätigt haben, erfolgte die Einstellung der [X.] am [X.] mit der Genauigkeit im [X.]erei[X.]h von einem Hun-dertstel Millimeter. 14 - 7 - Wie die Patents[X.]hrift erläutert, wird diese Einstellung in Abhängigkeit von den [X.]quers[X.]hnitten oder der Form des [X.]s von Hand vorge-nommen ([X.]es[X.]hreibung [X.]. 1 Z. 10-26). Als bekannte Maßnahmen zur [X.] der [X.] nennt das Streitpatent Drehköpfe mit Flä[X.]hen unters[X.]hied-li[X.]her Höhe ([X.] [X.]), an denen kritisiert wird, dass die vers[X.]hiedenen Höhenniveaus in ihrer Zahl vorgegeben seien mit der Folge, dass bei Übernahme des Werkzeugs auf eine andere Presse mit einem ande-ren Maß und anderen Totpunkten der Verstellberei[X.]h ni[X.]ht mehr ausrei[X.]hen könne ([X.]. 1 Z. 27-40). Ferner nennt die Patents[X.]hrift Keilverstellungen, die zwar ein stufenloses Verstellen des Werkzeugs ermögli[X.]hten, jedo[X.]h na[X.]hteilig seien, weil man Werkzeuge zum Lösen von Gewindestiften benötige, ein kon-trolliertes Einstellen ni[X.]ht mögli[X.]h sei und der Dru[X.]kpunkt der Presse außerhalb des Mittelpunktes des Werkzeugs liege oder einseitig orientiert sei ([X.]. 1 Z. 41-51). An der aus der internationalen Patentanmeldung [X.] bekannten Vorri[X.]htung zum Einstellen der S[X.]hließhöhe der Presse mit Hilfe von zwei ein-ander zugeordneten, relativ zueinander drehbaren [X.]n kritisiert das Streitpatent, dass die Vorri[X.]htung bedingt dur[X.]h die feststehende obere S[X.]heibe nur einen radial verglei[X.]hsweise geringen Verstellberei[X.]h aufweise und ein Eins[X.]hrauben des zentralen [X.]olzens in die Presse erfordere, um das Werk-zeug einzusetzen, was einen s[X.]hnellen We[X.]hsel des Werkzeugs behindere ([X.]. 1 Z. 53 - [X.]. 2 Z. 8). 15 2. Diesen Na[X.]hteilen soll abgeholfen und eine Vorri[X.]htung bereitgestellt werden, die eine verfeinerte Höheneinstellung und einen erweiterten Höhenein-stellberei[X.]h aufweist; ferner soll die Vorri[X.]htung zu vorhandenen Pressen na[X.]h-rüstbar und mit diesen automatis[X.]h steuerbar sein ([X.]. 2 Z. 9-16). 16 - 8 - 3. Na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 in der Fassung des angefo[X.]htenen [X.]eils soll dies mit folgenden Maßnahmen errei[X.]ht werden: 17 1. Die Vorri[X.]htung dient dem Verbinden eines [X.]es (85) mit ei-nem [X.] (88) oder derglei[X.]hen dur[X.]h Verformen von [X.] (90, 90a) des [X.]s mittels Dru[X.]kele-menten und verfügt über a) eine Presse, b) ein Crimpwerkzeug (84), das auswe[X.]hselbar in der Presse angeordnet ist, [X.]) einen Arretierbolzen (16) oder derglei[X.]hen Halteorgan, d) eine Dru[X.]kplatte (15) und e) zwei [X.]n (13, 14) des [X.] (84), die jeweils mit zumindest einer Ringflä[X.]he (65, 68, 108) versehen sind, die in [X.] spiralartig ansteigt. 2. Die erste [X.] (13) ist a) dru[X.]korganseitig um die A[X.]hse (A) des [X.] dreh-bar angeordnet und b) wirkt zur [X.]estimmung der Presstiefe mit Auflagepunkten (97d, [X.]) der Dru[X.]kplatte (15) zusammen. 3. Dazu sind an der ersten [X.] (13) zwei [X.] (65, 68) vorgesehen, die a) si[X.]h in Umfangsri[X.]htung über etwa 360° erstre[X.]ken, b) gegeneinander um 180° versetzt sind und [X.]) in radialer Ri[X.]htung aufeinander folgend angeordnet sind. 4. [X.] (97d, [X.]) für die erste [X.] (13) werden dur[X.]h zwei an der Oberflä[X.]he (96) der Dru[X.]kplatte (15) angeordnete Dru[X.]kflä[X.]hen gebildet, die - 9 - a) teilkreisförmig sind, b) um 180° Grad versetzt sind und [X.]) eine ansteigende Oberflä[X.]he aufweisen. 5. Die zweite [X.] (14) a) ist klemmorganseitig vorgesehen und der ersten [X.] (13) koaxial drehbar zugeordnet und b) verstellt einen Isolations[X.]rimper (76), indem sie si[X.]h an der ersten [X.] (13) abstützt. Die für das Verbinden von [X.] und [X.] erforderli[X.]he [X.] der [X.] wird errei[X.]ht, indem die erste (dru[X.]korganseitige) [X.] zum Verstellen der Presstiefe mit einer Dru[X.]kplatte zusammenwirkt (Merkmal 2 b) und si[X.]h die zweite (klemmorganseitige) [X.] zur [X.] des Isolations[X.]rimpstempels an der ersten [X.] abstützt (Merkmal 5 b). Hierzu sind beide [X.]n mit zumindest einer in Dru[X.]k-ri[X.]htung spiralartig ansteigenden Ringflä[X.]he (s[X.]hraubenförmige Flä[X.]he mit posi-tiver Steigung) ausgebildet sowie koaxial um ein Halteorgan, beispielsweise einen Arretierbolzen, drehbar (Merkmale 1 e und 2 a). Die erste [X.] wirkt über zwei si[X.]h über etwa 360° erstre[X.]kende [X.] mit teilkreisförmi-gen Dru[X.]kflä[X.]hen der Dru[X.]kplatte so zusammen, dass si[X.]h die Gesamthöhe zwis[X.]hen [X.] und Dru[X.]kplatte und damit die Zustellung des [X.]-[X.]rimpstempel bei einer Drehung der [X.] um das Halteorgan infolge der s[X.]hraubenförmigen [X.] stufenlos ändert (Merkmale 3 und 4). Dur[X.]h die Abstützung der zweiten [X.] an der ersten [X.] be-wirkt die in [X.] der zweiten [X.] angebra[X.]hte S[X.]hrauben-flä[X.]he bei ihrer Verdrehung eine stufenlose [X.]ewegung des auf das Werkstü[X.]k einwirkenden Isolations[X.]rimpstempels. Auf diese Weise wird es ermögli[X.]ht, die [X.] der [X.] dur[X.]h Verdrehen der beiden [X.]n 18 - 10 - stufenlos und fein einzustellen. Dabei ist es, wie das Patentgeri[X.]ht unangefo[X.]h-ten ausgeführt und der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hverständige bestätigt hat, für den Fa[X.]hmann selbstverständli[X.]h, dass die Dru[X.]kplatte, au[X.]h wenn dies im Patent-anspru[X.]h ni[X.]ht erwähnt wird, [X.] angeordnet sein muss. [X.] Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 in der verteidigten Fassung ist in den ursprüngli[X.]hen Unterlagen offenbart. 19 Soweit die Klägerin geltend ma[X.]ht, Patentanspru[X.]h 1 gehe über den In-halt der Patentanmeldung in der ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Fassung hinaus, weil in Merkmal 2 b die Lage der Dru[X.]kplatte im Verhältnis zur ersten [X.] ni[X.]ht näher festgelegt werde, so dass au[X.]h eine - ni[X.]ht ursprungsoffen-barte - Anordnung dieser [X.] unter der Dru[X.]kplatte einges[X.]hlossen sei, kann dem ni[X.]ht gefolgt werden. 20 In den ursprüngli[X.]hen Unterlagen ist ausgeführt, dass erfindungsgemäß einer um die A[X.]hse eines in [X.] weisenden [X.] drehba-ren und dru[X.]korganseitig vorgesehenen [X.] eine klemmorganseiti-ge weitere [X.] koaxial drehbar zugeordnet wird, wobei beide [X.]n jeweils mit zumindest einer in [X.] spiralartig ansteigen-den Ringflä[X.]he versehen sind ([X.] erster Absatz). Die [X.]n werden insbesondere in den Ansprü[X.]hen 1 und 3 der Anmeldung ni[X.]ht als "obere" oder "untere" [X.] bezei[X.]hnet, sondern ihrer Lage na[X.]h dur[X.]h die Ausri[X.]h-tung in [X.] zum Dru[X.]korgan einerseits und zum Klemmorgan ande-rerseits definiert. Zwar ist in der [X.]es[X.]hreibung ansonsten vielfa[X.]h von oberer [X.] (oder Obers[X.]heibe) und unterer [X.] (oder Unter-s[X.]heibe) die Rede und zeigt das Ausführungsbeispiel na[X.]h den [X.]uren 14 bis 27, namentli[X.]h die Explosionszei[X.]hnung [X.]ur 14 (in Übereinstimmung mit dem 21 - 11 - Streitpatent) eine Anordnung, bei der die dru[X.]korganseitige [X.] (13) in [X.] (x) gesehen über einer Dru[X.]kplatte (15) angeordnet ist und diese der klemmorganseitigen [X.] (14) auflastet. Daraus ist aber allenfalls abzuleiten, dass nur ein Ausführungsbeispiel dargestellt ist, bei dem die erste (dru[X.]korganseitige) [X.] über der Dru[X.]kplatte angeordnet ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt daraus aber ni[X.]ht, dass si[X.]h der Patentanspru[X.]h auf eine sol[X.]he Ausgestaltung zu bes[X.]hränken hätte (vgl. [X.], [X.]. v. 16.10.2007 - [X.], [X.], 60 - Sammelhefter II). Denn be-reits die Anmeldung ist jedenfalls in Patentanspru[X.]h 1 allgemeiner formuliert und auf eine Vorri[X.]htung geri[X.]htet, bei der die beiden [X.]n einander koaxial zugeordnet sind und ihre Lage als dru[X.]k- und klemmorganseitig definiert wird, wobei in der Weiterbildung der Vorri[X.]htung na[X.]h Patentanspru[X.]h 3 der ursprüngli[X.]hen Unterlagen die klemmorganseitige [X.] die Dru[X.]k-platte ums[X.]hließen soll, "wel[X.]he mit einer Oberflä[X.]he (96) der anderen [X.] (13) zugeordnet" ist. Diese der "anderen [X.]" zugeordnete Oberflä[X.]he wird dann in Anspru[X.]h 4 der Anmeldung dahin näher bes[X.]hrieben, dass sie mit zwei teilkreisförmigen Dru[X.]kflä[X.]hen (97d, [X.]) ansteigender Ober-flä[X.]he als Auflagepunkte für die [X.] (13) versehen ist. Damit wird bereits in den ursprüngli[X.]hen Unterlagen klargestellt, dass die Ausbildung der Vorri[X.]htung mit einer über der Dru[X.]kplatte liegenden ersten [X.] ei-ne besondere Ausführungsform der allgemeiner beanspru[X.]hten und erteilten Lehre ist. Die Konkretisierung "der anderen [X.] zugeordneten Ober-flä[X.]he der Dru[X.]kplatte" durfte daher in den verteidigten Patentanspru[X.]h 1 auf-genommen werden, ohne dass die [X.] (13) hierbei - wie in An-spru[X.]h 4 der Anmeldung und Patentanspru[X.]h 4 - als "darüberliegend" qualifi-ziert werden musste, weil sie ohne weiteres als Ausgestaltung der in den Pa-tentansprü[X.]hen 1 bis 3 der Anmeldung in allgemeinerer Form bezei[X.]hneten Zu-ordnung erkennbar war. - 12 - Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündli[X.]hen Verhandlung bes[X.]hränken si[X.]h die ursprüngli[X.]hen Unterlagen au[X.]h ni[X.]ht auf die Offenbarung eines [X.], bei wel[X.]hem die [X.] des [X.][X.]rimpers mittels der ersten und die [X.] des Isolations[X.]rimpers mittels der zweiten [X.] eingestellt werden. Vielmehr wird in den ursprüngli[X.]hen Unterlagen ausgeführt, dass mit der ersten [X.] (Obers[X.]heibe) beide Crimp-stempel beaufs[X.]hlagbar sind, dass aber die zweite [X.] (Unters[X.]hei-be) den Isolations[X.]rimper verstellt und damit die Höhendifferenz zwis[X.]hen t und [X.] in [X.]ur 2 ([X.]es[X.]hreibung S. 9 3. Abs.). Dementspre[X.]hend heißt es in Patent-anspru[X.]h 1 des erteilten Patents ebenso wie in dem nunmehr bes[X.]hränkt ver-teidigten Patentanspru[X.]h 1, dass mittels der ersten [X.] die [X.] bestimmt und die zweite [X.] dem Verstellen des Isolations[X.]rim-pers dient. 22 Aus dem Ausgeführten folgt, dass die [X.] Patentanspru[X.]h 1 auf zu-lässige Weise bes[X.]hränkt verteidigt. 23 I[X.] Au[X.]h der S[X.]hutzberei[X.]h des Streitpatents wird ni[X.]ht erweitert. Ob der verteidigte Patentanspru[X.]h 1 einen weiteren S[X.]hutz gewährt als die Patentin-haberin aus Patentanspru[X.]h 4 in der erteilten Fassung in Anspru[X.]h nehmen konnte, ist unerhebli[X.]h, denn maßgebli[X.]h ist allein der S[X.]hutzberei[X.]h des Streitpatents, der dur[X.]h die bes[X.]hränkte Verteidigung des Patentanspru[X.]hs 1 enger und ni[X.]ht weiter wird. 24 IV. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspru[X.]hs 1 ist neu (Art. 54 EPÜ). Wie das Patentgeri[X.]ht im Einzelnen ausgeführt hat, ist der Gegenstand na[X.]h dem verteidigten Patentanspru[X.]h 1 in keiner der in das Verfahren einge-25 - 13 - führten [X.] in der Gesamtheit seiner Merkmale bes[X.]hrieben. Der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hverständige hat dies in seinem s[X.]hriftli[X.]hen Guta[X.]hten ebenso gesehen. Anhaltspunkte, die den S[X.]hluss zulassen könnten, dass die-ser Gegenstand im Stand der Te[X.]hnik vorweggenommen sein könnte, sind in der mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht zu Tage getreten und werden von der Kläge-rin au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht. V. Die mündli[X.]he Verhandlung hat keine Anhaltspunkte ergeben, die es re[X.]htfertigen würden, den Gegenstand na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 in der [X.] als ni[X.]ht auf erfinderis[X.]her Tätigkeit beruhend zu werten (Art. 56 EPÜ). Aus keiner der in das Verfahren eingeführten [X.] erge-ben si[X.]h hinrei[X.]hende Anhaltspunkte für die Wertung, dass auf dem Gebiet des Streitpatents am [X.] typis[X.]herweise tätigen Fa[X.]hleuten, bei denen es si[X.]h na[X.]h den von den Parteien ni[X.]ht in Frage gestellten Darlegungen des ge-ri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen um Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hulabsolventen mit einer Ausbil-dung im Mas[X.]hinen-, Anlagen- und Werkzeugbau mit langjähriger [X.] handelt, der Gegenstand na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 in der [X.] dur[X.]h den Stand der Te[X.]hnik nahegelegt worden sein könnte. 26 1. Das Patentgeri[X.]ht hat hierzu, zum Teil unter [X.]ezugnahme auf sein mit dem ersten [X.]erufungsurteil aufgehobenes [X.]eil vom 4. Juni 2002, im We-sentli[X.]hen ausgeführt: Aus der [X.] [X.] 25 01 192 ([X.]) sei ein Crimpwerkzeug bekannt, bei dem die [X.] mittels zweier [X.]n ([X.]. 5, 6: dru[X.]korganseitige [X.]klemmstells[X.]heibe 26 zur Zustel-lung des [X.][X.]rimpstempels und koaxial angeordnete klemmorganseitige Ein-stells[X.]heibe 28 zur Zustellung des Isolations[X.]rimpstempels) festgelegt werde. Da die dru[X.]korganseitige [X.] über Auflagepunkte eines als Zwi-s[X.]henpuffer (40) bezei[X.]hneten Dru[X.]kelements mit diesem zusammenwirke und 27 - 14 - die klemmorganseitige [X.] si[X.]h an der dru[X.]korganseitigen [X.] abstützt, könnten die [X.] voneinander unabhängig eingestellt werden. Jedo[X.]h sei, da die [X.]n in [X.] unters[X.]hiedli[X.]h hohe, stufenartig aufeinanderfolgende [X.] aufweisen, eine stufenlose Höheneinstellung der beiden [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h. Zudem fehle es, selbst wenn man den Zwis[X.]henpuffer als Dru[X.]kplatte ansehe, an deren Ausges-taltung na[X.]h Merkmal 4. Aus der in der [X.]es[X.]hreibung erwähnten, im Prüfungsverfahren als gat-tungsbildend angesehenen veröffentli[X.]hten internationalen Patentanmeldung [X.] ([X.]) sei ein Crimpwerkzeug mit stufenloser Einstellbarkeit der [X.] bekannt. Einer [X.] mit spiralartig (wendelartig kontinu-ierli[X.]h) ansteigender Ringflä[X.]he sei koaxial eine weitere S[X.]heibe mit spiralartig ansteigender Ringflä[X.]he zugeordnet, die jedo[X.]h [X.] am Pressteil fixiert sei und daher ni[X.]ht, wie in der [X.]es[X.]hreibung des Streitpatents angegeben, als wei-tere [X.], sondern vielmehr als Dru[X.]kplatte anzusehen sei. Eine vom [X.][X.]rimper unabhängige Verstellung eines Isolations[X.]rimpers sei mithin ni[X.]ht mögli[X.]h. 28 Zwar werde der von der [X.] [X.] ([X.]) ausgehen-de Fa[X.]hmann dur[X.]h die veröffentli[X.]hte [X.] ([X.]) dazu angeregt, die stufenartig aufeinander folgenden [X.] der beiden [X.]n dur[X.]h "spiralartig" (wendelartig kontinuierli[X.]h) ansteigende [X.] zu er-setzen, um si[X.]h die Vorteile einer stufenlosen Einstellung der [X.] zu-nutze zu ma[X.]hen. Weder dur[X.]h die [X.] ([X.]) no[X.]h sonst erhalte der Fa[X.]hmann jedo[X.]h eine Anregung, die zusammenwirkenden [X.] der ersten [X.] und die Dru[X.]kflä[X.]hen der Dru[X.]kplatte na[X.]h den [X.] und 4 auszubilden. Erst die Patentinhaberin habe erkannt, dass hierdur[X.]h 29 - 15 - ein stufenloses, selbsthemmendes Einstellen der Presstiefe über den großen [X.]erei[X.]h einer fast vollen 360°-Umdrehung der [X.] ermögli[X.]ht [X.], wobei zudem aufgrund der weitgehenden axialen Symmetrie der zusam-menwirkenden Ring- bzw. Dru[X.]kflä[X.]hen ein verlustfreies Übertragen des Pressdru[X.]ks erfolge. Zu dieser Ausbildung rege au[X.]h die [X.] Patents[X.]hrift 38 144 ([X.]) den Fa[X.]hmann ni[X.]ht an. Die dort gezeigte "zerlegbare S[X.]hraube" mit zwei [X.] und [X.], die mit zwei spiralig ansteigenden [X.] versehen sein könnten, die si[X.]h über etwa 360° erstre[X.]kten, gegeneinander um 180° versetzt und in radialer Ri[X.]htung aufeinanderfolgend - d.h. koaxial - angeordnet seien (vgl. [X.]. 1 und 2) und na[X.]h dem Ausführungsbeispiel na[X.]h [X.]ur 3 zur Dru[X.]k-erzeugung in einer Kopierpresse verwendet würden, wobei der eine Körper ([X.]) als drehbare [X.] und der andere Körper (A) als Dru[X.]kplatte fungiere und bewusst eine vollständige gegenseitige Unterstützung der Dru[X.]kflä[X.]hen zur Erhöhung der Standfestigkeit vorgesehen sei, könne allenfalls zu Merkmal 3 anregen. Von Merkmal 4 führe sie hingegen wegen der vollkreisförmigen Aus-bildung der korrespondierenden [X.] weg. Entspre[X.]hendes gelte für die [X.] Patents[X.]hrift 24 57 743 ([X.]). 30 2. Die Erörterung mit dem geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen in der münd-li[X.]hen Verhandlung hat diese [X.]eurteilung als zutreffend bestätigt. Wie der Sa[X.]hverständige dargelegt hat, wird dur[X.]h die patentgemäße Abstützung der Dru[X.]kplatte an den [X.] der [X.] mittels relativ kleiner Dru[X.]k-flä[X.]hen ("Auflagepunkte") eine zentrierte und stabile Ausgestaltung der Ver-stelleinri[X.]htung, wie sie für eine präzise arbeitende Vorri[X.]htung der vorliegen-den Art erforderli[X.]h ist, errei[X.]ht. Da si[X.]h infolge der kleinen Dru[X.]kflä[X.]hen die Größe der zusammenwirkenden Flä[X.]hen von Dru[X.]kplatte und [X.] 31 - 16 - ni[X.]ht verändert, ergeben si[X.]h keine unters[X.]hiedli[X.]hen Reibkräfte und eine glei[X.]hbleibende Verformung des Gesamtsystems, bei der die Vorteile der zent-ris[X.]hen Krafteinleitung dur[X.]h die aufeinanderliegenden [X.] erhalten bleiben. In der Vermeidung einer unters[X.]hiedli[X.]hen Na[X.]hgiebigkeit des Systems hat der Sa[X.]hverständige einleu[X.]htend einen wi[X.]htigen Vorteil für eine si[X.]here und genaue Höheneinstellung der Presse gesehen. Die Vorri[X.]htung zur stufenlosen Einstellung der [X.] so auszubil-den, dass sie dur[X.]h das Zusammenwirken kleiner Auflageflä[X.]hen ("Auflage-punkte") mit einer ringförmigen Auflageflä[X.]he ni[X.]ht nur stufenlos, sondern au[X.]h ohne Verlust an Stabilität ho[X.]hpräzise vorgenommen werden kann, ist dur[X.]h die [X.] Patents[X.]hrift 38 144 ([X.]) ni[X.]ht nahegelegt. Die S[X.]hrift weist den Fa[X.]hmann vielmehr in eine Ri[X.]htung, deren Na[X.]hteile die patentgemäße Vor-ri[X.]htung gerade vermeidet. Dies wird dadur[X.]h unterstri[X.]hen, dass die Klägerin mit der [X.]erufung und no[X.]h in der mündli[X.]hen Verhandlung ausdrü[X.]kli[X.]h geltend gema[X.]ht hat, eine Ausbildung der Dru[X.]kflä[X.]hen na[X.]h der [X.] Patent-s[X.]hrift 38 144 ([X.]) sei eher günstiger als eine Ausbildung na[X.]h Merkmal 4. 32 Die mit Patentanspru[X.]h 1 in der verteidigten Fassung gelehrte Ausbil-dung der [X.]n und der Dru[X.]kplatte sind dana[X.]h im Stand der Te[X.]h-nik ohne Vorbild, Anregungen zu einer sol[X.]hen Ausbildung der Vorri[X.]htung sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Soweit die Klägerin in der mündli[X.]hen Verhandlung geltend gema[X.]ht hat, eine glei[X.]hsam "punktförmige" Abstützung der Teile der Einstell-vorri[X.]htung ma[X.]he von einem allgemeinen Prinzip im Mas[X.]hinenbau Gebrau[X.]h, das zum te[X.]hnis[X.]hen Allgemeinwissen der auf dem Gebiet des Mas[X.]hinenbaus tätigen Fa[X.]hwelt gehöre, gibt dies zu einer anderen re[X.]htli[X.]hen [X.]ewertung kei-nen Anlass. Die Klägerin hat ni[X.]ht belegt, dass und zu wel[X.]hem Zeitpunkt die "punktförmige" Abstützung von Mitteln zur Höheneinstellung von [X.] - 17 - zeugen zum Fa[X.]hwissen von Mas[X.]hinenbauern gehört hat, die si[X.]h mit der Entwi[X.]klung von [X.] befassen. Soweit im Stand der Te[X.]hnik [X.] zur stufenlosen Einstellung von Vorri[X.]htungen zur Einstellung der Höhe von Stempeln in [X.] na[X.]hgewiesen sind, haben si[X.]h diese einer Ab-stützung mittels großer Auflageflä[X.]hen bedient ([X.] Patents[X.]hrift 38 144; die veröffentli[X.]hte internationale Patentanmeldung [X.] offenbart "Rampen" zur we[X.]hselseitigen Abstützung) und damit einen anderen Weg ge-wiesen, als ihn das Streitpatent bes[X.]hreitet. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine punktuelle Abstützung von Auflastungen zwis[X.]hen zwei dru[X.]k-belasteten Teilen eine dem Fa[X.]hmann der hier gegebenen Qualifikation aus seinem allgemeinen Fa[X.]hwissen bekannte Maßnahme sei, fehlt es an jedem Anhaltspunkt, der dem Fa[X.]hmann Veranlassung hätte geben können, die bis-lang für die stufenlose Höheneinstellung von Stempeln in [X.]n bes[X.]hrittenen Wege zu verlassen und eine nur punktuelle Auflastung zwis[X.]hen [X.] und Dru[X.]kplatte der Höheneinstellvorri[X.]htung vorzusehen. [X.]ei der Wertung einer te[X.]hnis[X.]hen Neuerung unter dem Gesi[X.]htspunkt der erfinde-ris[X.]hen Tätigkeit ist zwar neben dem spezifis[X.]hen Fa[X.]hwissen der eins[X.]hlägig tätigen Fa[X.]hleute au[X.]h das Allgemeinwissen des auf dem Gebiet des [X.] tätigen Dur[X.]hs[X.]hnittsfa[X.]hmanns zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. nur Keuken-s[X.]hrijver in [X.]usse, [X.], 6. Aufl., § 4 [X.] Rdn. 128 f.; [X.]/[X.], [X.] und [X.], 10. Aufl., § 4 Rdn. 37). Daraus kann jedo[X.]h ni[X.]ht ohne weiteres hergeleitet werden, dass die Anwendung einer im te[X.]hnis[X.]hen Allgemeinwissen des Fa[X.]hmanns liegende Maßnahme auf einem te[X.]hnis[X.]hen [X.]ezialgebiet der Fa[X.]hwelt nahegelegen habe, wenn si[X.]h hierfür kein Anhalt feststellen lässt, der Gang der Entwi[X.]klung auf diesem [X.]ezialgebiet vielmehr ein anderer gewesen ist. - 18 - 3. Mit Patentanspru[X.]h 1 in der verteidigten Fassung haben au[X.]h die Un-teransprü[X.]he [X.]estand. 34 VI. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 121 Abs. 2 [X.], § 97 ZPO. 35 Meier-[X.]e[X.]k [X.] Mühlens
[X.] A[X.]hilles Vorinstanz: [X.], Ents[X.]heidung vom 29.07.2004 - [X.] ([X.]) -
Meta
12.03.2009
Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. Xa ZR 158/04 (REWIS RS 2009, 4576)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4576
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