Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2010, Az. X ZR 193/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5363

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 29. Juni 2010 in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] EPÜ Art. 69 [X.] besteht in der Bestimmung, wie der Patentanspru[X.]h na[X.]h objektiven Kriterien aus fa[X.]hli[X.]her Si[X.]ht zu bewerten ist. Dur[X.]h Bewertung sei-nes Wortlauts aus der Si[X.]ht des Fa[X.]hmanns ist zu bestimmen, was si[X.]h aus den Merkmalen des Patentanspru[X.]hs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als [X.] zum te[X.]hnis[X.]hen Handeln ergibt. ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2; EPÜ Art. 69 Die bloße Darlegung, die vom [X.] vorgenommene Auslegung des Patents sei re[X.]htsfehlerhaft, füllt einen Revisi-onszulassungsgrund ni[X.]ht aus. Ein Revisionszulassungsgrund ist jedo[X.]h gegeben, sobald der [X.] seiner Ents[X.]heidung im [X.] eine Auslegung des Patents zugrunde gelegt hat, die in einem für den [X.] ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Punkt von derjenigen abwei[X.]ht, die das [X.] seinem mit der Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde angefo[X.]htenen Urteil zugrunde gelegt hatte. Ergibt si[X.]h dieser [X.] erst na[X.]h Ablauf der Frist zur Begründung der eingelegten Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde, muss er mittels eines Gesu[X.]hs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gema[X.]ht werden. [X.], Bes[X.]hluss vom 29. Juni 2010 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] hat am 29. Juni 2010 dur[X.]h [X.] S[X.]haren und [X.], [X.], [X.] und [X.] bes[X.]hlossen: Da die Streitsa[X.]he Fragen aufwirft, die bislang no[X.]h ni[X.]ht Gegen-stand hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Ents[X.]heidung in [X.] waren, weist der [X.] auf Folgendes hin:
1 [X.] Mit der allein no[X.]h streitigen Widerklage nimmt die Beklagte die Kläger aus dem mit Wirkung für die [X.] erteilten und von drit-ter Seite mittels Ni[X.]htigkeitsklage angegriffenen [X.] Patents 542 144 (Klagepatents) auf Unterlassung in Anspru[X.]h, weil die Kläger ein Crimpwerk-zeug herstellen, das sie beabsi[X.]htigen, au[X.]h in der [X.] zu vertreiben. Das [X.] hat die Kläger mit Urteil vom 26. November 2003 antragsgemäß verurteilt, weil die angegriffene Ausführungsform vom Klagepa-tent wortsinngemäß Gebrau[X.]h ma[X.]he. Die Revision ist ni[X.]ht zugelassen [X.]. Hiergegen wenden si[X.]h die Kläger mit der Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde. 2 Der [X.] hat das [X.] wegen des [X.] no[X.]h anhängig gewesenen Ni[X.]htigkeitsverfahrens ausgesetzt. Na[X.]hdem der [X.] mit Urteil vom 12. März 2009 über die erhobene Ni[X.]htigkeits-klage re[X.]htkräftig ents[X.]hieden hatte ([X.], [X.], 835 - [X.]), ma[X.]hen die Kläger geltend, die Revision sei nun s[X.]hon deshalb 3 - 3 - zuzulassen, weil ein Widerspru[X.]h zwis[X.]hen den Beurteilungen des Patents im Ni[X.]htigkeits- und im Verletzungsprozess vorliege. I[X.] 1. Das Klagepatent betrifft eine Vorri[X.]htung zum Verbinden eines [X.] mit einem Kontaktelement oder derglei[X.]hen dur[X.]h Verformen von Klemmor-ganen des Kontaktelements mittels Dru[X.]korganen eines auswe[X.]hselbar in einer Presse angeordneten Crimpwerkzeugs. Die Vorri[X.]htung na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 weist dazu gemäß der [X.] na[X.]h dem Urteil des [X.]s vom 12. März 2009 u.a. folgendes Merkmal 4 auf (vgl. [X.], 835 [X.]. 17 - Crimpwerkzeug II): 4 Die [X.] für die erste Verstells[X.]heibe werden dur[X.]h zwei an der Oberflä[X.]he der Dru[X.]kplatte angeordnete Dru[X.]kflä[X.]hen ge-bildet, die a) teilkreisförmig sind, b) um 180° Grad versetzt sind und [X.]) eine ansteigende Oberflä[X.]he aufweisen. 2. Das [X.] hat die Gefahr einer Patentverletzung bejaht, weil es Merkmal 4 dahin ausgelegt hat, dass die [X.] Dru[X.]kflä[X.]hen beliebiger Ausdehnung darstellen könnten. Dieses Verständnis widerspri[X.]ht der Auslegung des Patentanspru[X.]hs dur[X.]h den [X.] in seiner Ents[X.]heidung vom 12. März 2009. Dana[X.]h kennzei[X.]hnet gerade eine bes[X.]hränkte Größe der Dru[X.]kflä[X.]hen die Lehre zum te[X.]hnis[X.]hen Handeln na[X.]h dem Klagepatent. Denn nur dur[X.]h die Abstützung der Dru[X.]kplatte an den Ringflä[X.]hen der Verstells[X.]hei-be mittels relativ kleiner Dru[X.]kflä[X.]hen ("[X.]") würden eine zentrierte und stabile Ausgestaltung der Verstelleinri[X.]htung und eine si[X.]here und genaue Höheneinstellung errei[X.]ht (vgl. [X.], 835 [X.]. 31 - Crimpwerkzeug II). Legt man diese Patentauslegung zugrunde, kommt auf der Grundlage der [X.] Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts eine Verurteilung der Kläger ni[X.]ht in Betra[X.]ht. 3. Die im Ni[X.]htigkeitsverfahren erfolgte, von der früheren Auslegung des [X.]s abwei[X.]hende Bewertung des Patentanspru[X.]hs dur[X.]h den [X.] führt ni[X.]ht ohne weiteres zur Zulassung der Revision (vgl. hierzu [X.] 160, 214 [X.]. 1 - Produktionsrü[X.]kstandsentsorgung; [X.] 158, 372 - Dru[X.]kmas[X.]hinen-Temperierungssystem). Denn sie bedeutet keine Änderung der S[X.]hutzre[X.]htslage, die - entspre[X.]hend einer Re[X.]htsänderung (Busse/Keukens[X.]hrijver, [X.], 6. Aufl., § 143 [X.] Rdn. 309) - jederzeit von Amts wegen zu bea[X.]hten wäre. 6 7 4. a) Zur Zulassung der Revision bedarf es deshalb eines der gesetzli-[X.]hen Zulassungsgründe. Im Verfahren der Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde sind allerdings - sieht man von den Mögli[X.]hkeiten im Falle einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab - grundsätzli[X.]h nur die der Sa[X.]he na[X.]h geltend gema[X.]h-ten Zulassungsgründe zu prüfen, die bis zum Ablauf der Begründungsfrist [X.] worden sind (vgl. [X.] 152, 7, 8; [X.], Bes[X.]hl. v. 31.10.2002 - [X.], NJW 2003, 754, 755). Der in der Literatur vertretenen Gegen-meinung, der Bundesgeri[X.]htshof sei wie im Revisionsverfahren na[X.]h § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO ni[X.]ht an die vorgetragenen Zulassungsgründe gebunden (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 544 Rdn. 22a), vermag der [X.] ni[X.]ht bei-zutreten. Das [X.] ist von dem Verfahren der (zugelassenen) Revision getrennt zu betra[X.]hten. Für das Erstere erfolgt kein Verweis auf § 557 Abs. 3 ZPO und wegen der Regelung in § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist eine über das Begründungserfordernis des § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinausgehende Darlegung der Zulassungsgründe gefordert, der es bei einer umfassenden Prüfungskompetenz ni[X.]ht bedurft hätte. - 5 - b) Die im Streitfall innerhalb der verlängerten Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgebra[X.]hte Begründung re[X.]htfertigt die Zulassung der Revision ni[X.]ht. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO). 8 [X.]) Einen [X.] enthält die fristgere[X.]hte Begründung der Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde au[X.]h dann ni[X.]ht, wenn man zu Gunsten der Kläger unterstellt, angesi[X.]hts der gegen das Verständnis des [X.] erho-benen Rügen sei au[X.]h dessen Auslegung von Merkmal 4 beanstandet gewe-sen. 9 Der bes[X.]hließende [X.] geht dabei davon aus, dass die insoweit vom [X.] vorgenommene Auslegung den Sinngehalt ri[X.]htig wiedergibt, der dem Patentanspru[X.]h na[X.]h dem, was in ihm Ausdru[X.]k gefunden hat, gere[X.]ht wird. Denn eine fals[X.]he Patentauslegung des [X.]s füllt für si[X.]h einen [X.] ni[X.]ht aus. Da das Patent hinsi[X.]htli[X.]h seiner Auslegung wie ein Re[X.]htssatz zu behandeln ist (vgl. [X.] 180, 215 [X.]. 16 - Straßenbaumas[X.]hine m.w.N.; Busse/Keukens[X.]hrijver, [X.], 6. Aufl., § 14 Rdn. 48) und die Auslegung eine unmittelbare Aussage nur hinsi[X.]htli[X.]h des betreffenden S[X.]hutzre[X.]hts erlaubt, liegt hierin an si[X.]h ledigli[X.]h ein Re[X.]htsan-wendungsfehler in einem Einzelfall. Sol[X.]he Re[X.]htsfehler haben regelmäßig [X.] grundsätzli[X.]he Bedeutung und erfordern regelmäßig au[X.]h ni[X.]ht zur Fortbil-dung des Re[X.]hts oder zur Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung eine Ents[X.]heidung des Revisionsgeri[X.]hts. Etwas anderes gilt erst bei Hinzutreten besonderer Umstände, die dazu führen, dass über den Einzelfall hinaus die Inte-ressen der Allgemeinheit na[X.]hhaltig berührt sind (vgl. [X.] 172, 250 [X.]. 12). Das kann etwa bei einer Missa[X.]htung grundlegender Auslegungsregeln und der damit einhergehenden Gefahr einer wiederholt fehlerhaften Patentauslegung der Fall sein. Für das Vorliegen sol[X.]h besonderer Umstände ist innerhalb der Frist von § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO jedo[X.]h ni[X.]hts dargetan. 10 - 6 - 5. Ein besonderer Umstand hat si[X.]h jedo[X.]h na[X.]hträgli[X.]h ergeben, näm-li[X.]h dadur[X.]h, dass das Klagepatent hinsi[X.]htli[X.]h des Merkmals 4 im Patentni[X.]h-tigkeitsverfahren mit der Ents[X.]heidung des [X.]s vom 12. März 2009 hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h eine andere Auslegung erfahren hat und diese von ents[X.]hei-dungserhebli[X.]her Bedeutung für die Frage ist, ob die angegriffene Ausführungs-form das Klagepatent verletzt. Damit kommt zu der Fehlerhaftigkeit der Ausle-gung des [X.]s ein ents[X.]heidungserhebli[X.]her offenkundiger Wi-derspru[X.]h zu der dasselbe Patent betreffenden Re[X.]htsanwendung des Bundes-geri[X.]htshofs hinzu. 11 Mit diesem Widerspru[X.]h ist zwar ni[X.]ht der si[X.]h unmittelbar aus dem Wort-laut des Gesetzes ergebende Zwe[X.]k erfüllt, Divergenzen in den von der Re[X.]ht-spre[X.]hung der Ents[X.]heidungsfindung zugrunde gelegten Re[X.]htssätzen zu [X.]. Denn mit der Auslegung des Patents wird gerade kein Re[X.]htssatz auf-gestellt. Indes ist die Zulassung der Revision zur Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung auf eine sol[X.]he (e[X.]hte) Divergenz im Re[X.]htssatz ni[X.]ht be-s[X.]hränkt (vgl. [X.] 172, 250 [X.]. 12 m.w.N.), wenn der Re[X.]htsfehler zu einem verglei[X.]hbaren ni[X.]ht hinnehmbaren Zustand führt. Das ist bei dem hier vorlie-genden Widerspru[X.]h zwis[X.]hen der Patentauslegung des Bundesgeri[X.]htshofs und der des [X.]s der Fall. 12 Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung verlangt das mit der Patentauslegung erstrebte Erkenntnisziel, dass kein Unters[X.]hied gema[X.]ht wird, ob die Auslegung zur Beurteilung der Patentfähigkeit oder zur Prüfung vorgenommen wird, ob das Patent verletzt wird (z.B. [X.] 156, 179 [X.]. 38 - blasenfreie [X.]; [X.], [X.], 10. Aufl., § 22 [X.] Rdn. 55). In beiden Fällen ist maßgebli[X.]h, wie der Patentanspru[X.]h na[X.]h objektiven Kriterien aus fa[X.]hli[X.]her Si[X.]ht zu bewerten ist (vgl. [X.].Urt. v. 22.12.2009 - [X.] 56/08 [X.]. 29, [X.], 214 - Kettenradanordnung II). Es ist also glei[X.]hermaßen dur[X.]h Bewertung 13 - 7 - seines Wortlauts aus der Si[X.]ht des Fa[X.]hmanns zu bestimmen, was si[X.]h aus den Merkmalen des Patentanspru[X.]hs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als [X.] zum te[X.]hnis[X.]hen Handeln ergibt, für die S[X.]hutz beanspru[X.]ht wird bzw. die unter S[X.]hutz gestellt ist (vgl. [X.] 172, 298 [X.]. 38 - Zerfallszeitmessgerät). Hiermit vertrüge si[X.]h ni[X.]ht, wenn die vom [X.] im Verlet-zungsre[X.]htsstreit vorgenommene Patentauslegung ni[X.]ht überprüft und ggf. kor-rigiert werden könnte, sobald diese Auslegung in einem ents[X.]heidungserhebli-[X.]hen Punkt von der Bestimmung des Sinngehalts abwei[X.]ht, die der Bundesge-ri[X.]htshof seiner Ents[X.]heidung im Ni[X.]htigkeitsprozess zugrunde gelegt hat, und die Korrektur nur deshalb unterbleiben müsste, weil das [X.] zu-erst ents[X.]hieden und die Revision ni[X.]ht zugelassen hat. Dur[X.]h Fortbestehen dieses offenkundigen Widerspru[X.]hs zu dieselbe Frage betreffender hö[X.]hstri[X.]h-terli[X.]her Re[X.]htsauffassung würde das Vertrauen in die Re[X.]htspre[X.]hung na[X.]h-haltig beeinträ[X.]htigt. Die Funktionsfähigkeit des Prinzips der Trennung von Ni[X.]h-tigkeits- und Verletzungsverfahren wäre infrage gestellt. Das allgemeine Inte-resse an der Verhinderung widerstreitender Re[X.]htstitel gewinnt dadur[X.]h gerade in [X.] eine Bedeutung, die es erfordert, dass in den erörterten Fällen die Revision zur Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung zugelassen wer-den kann (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das steht ni[X.]ht zuletzt in [X.] sowohl mit dem Umstand, dass im Patentverletzungsre[X.]htsstreit die Ent-s[X.]heidung über die Bes[X.]hwerde gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision bis zur re[X.]htskräftigen Ents[X.]heidung im Patentni[X.]htigkeitsverfahren ausgesetzt werden kann ([X.] 158, 372 - Dru[X.]kmas[X.]hinen-Temperierungssystem), als au[X.]h mit der geri[X.]htli[X.]hen Organisation in [X.], weil hierna[X.]h das Ni[X.]htigkeits- und das Verletzungsverfahren letztinstanzli[X.]h vor dem Bundesgeri[X.]htshof zu führen sind. 14 Der Umstand, dass na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung jedes mit der Patent-auslegung befasste Geri[X.]ht die Bestimmung des Sinngehalts eines [X.] - 8 - spru[X.]hs in Beantwortung einer Re[X.]htsfrage (z.B. [X.] 164, 261, 273 - Seitenspiegel; [X.] 172, 312 [X.]. 38 - Zerfallszeitmessgerät) eigenverantwort-li[X.]h ([X.] 180, 215 [X.]. 16 - Straßenbaumas[X.]hine) vorzunehmen hat und dass deshalb der zur Ents[X.]heidung über die vorliegende Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde berufene Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs ni[X.]ht an die Auslegung dur[X.]h den [X.] gebunden wäre, ändert ni[X.]hts daran, dass der [X.] des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO na[X.]hträgli[X.]h entstanden ist. Denn in-soweit gilt ni[X.]hts anderes als im Fall der (e[X.]hten) Divergenz im Re[X.]htssatz. Dort genügt für die Anerkennung als [X.], dass die zu klärende Frage für die Revisionsents[X.]heidung streiterhebli[X.]h ist; auf das Ergebnis der Klärung kommt es hingegen ni[X.]ht an (vgl. Mün[X.]hKommZPO/[X.], 3. Aufl., § 543 Rdn. 26). 16 6. Da der [X.] erst na[X.]hträgli[X.]h entstanden ist, konnten die Kläger innerhalb der Frist für die Begründung der Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde si[X.]h hierzu ni[X.]ht erklären und diesen Grund ni[X.]ht re[X.]htswahrend geltend ma-[X.]hen. Dies berührt ihren Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör, der von [X.] - 9 - wegen zu wahren ist. Hierzu rei[X.]ht jedo[X.]h das Verfahren na[X.]h § 233 ZPO zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 233 Rdn. 3). Hierna[X.]h kann der Bes[X.]hwerdeführer beantragen, ihm Wieder-einsetzung in die insoweit versäumte Frist zur Begründung der Ni[X.]htzulas-sungsbes[X.]hwerde zu gewähren.
S[X.]haren [X.] Berger

Grabinski [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - 7 O 483/99 - [X.], Ents[X.]heidung vom 26.11.2003 - 6 U 153/00 -

Meta

X ZR 193/03

29.06.2010

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2010, Az. X ZR 193/03 (REWIS RS 2010, 5363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5363

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