Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. B 1 KR 31/13 R

1. Senat | REWIS RS 2014, 315

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankengeld - Antrag nach Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - rückwirkendes Entfallen der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Rechtsmittel mit Zurückweisung - Entfallen des Auszahlungsanspruchs auf Krankengeld beim Verstreichen der wirksam gesetzten Frist - Erhalt des Stammrechts mit Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes - Zulässigkeit der (kombinierte) Anfechtungs- und Feststellungsklage - keine notwendige Beiladung des Rentenversicherungsträgers - Unzulässigkeit einer "rein fürsorglichen" Antragstellung - keine Dispositionsbefugnis des Versicherten


Leitsatz

1. Wendet sich ein Krankengeldbezieher gegen die Aufforderung seiner Krankenkasse, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen, entfällt die aufschiebende Wirkung seiner dagegen eingelegten Rechtsmittel rückwirkend mit deren Zurückweisung.

2. Lässt ein Krankengeldbezieher die ihm wirksam gesetzte Frist verstreichen, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen, entfällt lediglich sein Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld, nicht aber das Stammrecht auf Krankengeld, das den Versicherungsschutz aufrechterhält.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 31. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die [X.]eteiligten streiten über einen Anspruch auf Krankengeld ([X.]) über den 12.10.2009 hinaus.

2

Der 1951 geborene Kläger war bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) als [X.]eschäftigter versichert. Sie bewilligte ihm antragsgemäß ab 12.4.2009 [X.], da er nach dem vom [X.] in [X.]ezug genommenen Akteninhalt jeweils vor Ablauf der letzten ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ([X.]) neue ärztliche [X.]-[X.]escheinigungen einholte (ua Feststellung vom [X.]: [X.] bis voraussichtlich 30.10.2009). Sie forderte ihn nach Anhörung auf, binnen 10 Wochen, spätestens bis 8.10.2009, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Reha) zu stellen, da nach ärztlichem Gutachten seine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet sei. Der Anspruch auf [X.] entfalle (§ 51 Abs 3 [X.][X.] V), wenn der Kläger nicht innerhalb der Frist den Antrag stelle ([X.]escheid vom [X.]). Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er beantragte bei der [X.] ([X.]) [X.] schriftlich Reha und zugleich, das Verfahren ruhend zu stellen. [X.] bräuchten nicht zugesandt zu werden ([X.]). Widerspruch, Klage und [X.]erufung gegen die Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, sowie die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom [X.]; Gerichtsbescheid des [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 5174/09; Urteil des [X.] vom [X.] [X.] 2965/10; [X.][X.] [X.]eschluss vom 27.1.2011 - [X.] 1 [X.] 126/10 [X.]). Die [X.]eklagte hörte den Kläger an (25.9.2009), stellte die Zahlung von [X.] ab 13.10.2009 ein und lehnte eine weitere Zahlung von [X.] ab ([X.]escheid vom 9.10.2009; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] verpflichtete die [X.]eklagte in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, über den 12.10.2009 hinaus vorläufig [X.] zu zahlen ([X.]eschluss vom 2[X.] - [X.] [X.] 5158/09 ER): Die [X.]eklagte habe mit der Einstellung der [X.]-Zahlung die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Aufforderung missachtet, einen Reha-Antrag zu stellen. Die [X.]eklagte gewährte deshalb dem Kläger, der nach dem vom [X.] in [X.]ezug genommenen Akteninhalt bis 1.4.2010 weiterhin jeweils vor Ablauf der letzten ärztlichen [X.]-Feststellung neue ärztliche [X.]-[X.]escheinigungen einholte (folgende ärztliche [X.]-Feststellung vom [X.], anschließend weitere Lücken), vorläufig [X.] bis zur Erschöpfung eines möglichen Anspruchs am [X.], kündigte aber eine Rückforderung bei einem Erfolg in der Hauptsache an (1.8.2010; § 86b Abs 2 [X.] [X.]G iVm § 945 ZPO). Die Hauptsache-Klage gegen die Verweigerung von [X.] ab 13.10.2009 ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des [X.] vom 18.10.2011). Das [X.] hat die [X.]erufung zurückgewiesen: Der Anspruch auf [X.] sei mit Ablauf der nach § 51 Abs 1 S 1 [X.][X.] V gesetzten Frist entfallen, da das Schreiben des [X.] vom [X.] nicht die Kriterien eines [X.] erfüllt habe. Der Verpflichtung zur Stellung eines [X.] stehe die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln nicht mehr entgegen. Denn der Kläger habe den Rechtsweg gegen die Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, erfolglos ausgeschöpft. Dadurch sei die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel rückwirkend - ex tunc - entfallen ([X.]eschluss vom 31.1.2013).

3

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 51 [X.][X.] V, des Gebots, effektiven Rechtsschutzes zu gewähren (Art 19 Abs 4 GG), sowie Verfahrensfehler. Er habe trotz des beantragten [X.] wirksam einen Reha-Antrag gestellt. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln hätten die Pflicht zur Stellung eines [X.] suspendiert. Die aufschiebende Wirkung entfalle erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens mit Wirkung für die Zukunft und erstrecke sich auch auf die von der [X.]eklagten gestellte Frist zur Antragstellung. Das [X.] habe verfahrensfehlerhaft erheblichen Vortrag unberücksichtigt gelassen und von der [X.]eiladung des Rentenversicherungsträgers abgesehen.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den [X.]eschluss des Landessozialgerichts [X.] vom 31. Januar 2013 und das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2011 sowie den [X.]escheid der [X.]eklagten vom 9. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2011 aufzuheben und festzustellen, dass ihm ein Anspruch auf Krankengeld vom 13. Oktober 2009 bis 20. September 2010 gegen die [X.]eklagte zustand.

5

Die [X.]eklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht haben es die Vorinstanzen abgelehnt, die Verweigerung einer [X.]-Gewährung der beklagten [X.] ab [X.] in der Hauptsache aufzuheben, denn sie ist rechtmäßig. Der [X.]läger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, ihm habe gegen die Beklagte ein Anspruch auf [X.] vom [X.] bis [X.] zugestanden. Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist statthaft und zulässig, ohne dass der erkennende [X.] an einer Entscheidung hierüber prozessual gehindert ist (dazu 1.), aber unbegründet. Der [X.]läger erfüllte zwar jedenfalls bis zum Ablauf des [X.] die Grundvoraussetzungen eines [X.]-Anspruchs. Die Beklagte lehnte es aber rechtmäßig in der Hauptsache ab, [X.] über den 12.10.2009 hinaus auszuzahlen, weil der [X.]läger keinen im Rechtssinne hinreichenden [X.] stellte. Der Anspruch auf Auszahlung von [X.] entfiel mit Ablauf des 8.10.2009 (dazu 2.). Die Einwendungen des [X.] (dazu 3.) und seine [X.] greifen nicht durch (dazu 4.).

8

1. Die erhobene [X.]lage ist statthaft und zulässig. Der erkennende [X.] ist prozessual nicht an einer Entscheidung gehindert.

9

a) [X.] für das Begehren des [X.] ist die (kombinierte) Anfechtungs- und Feststellungsklage. Sein Ziel ist nicht nur die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten in der Hauptsache, die Auszahlung von [X.] zu verweigern. Vielmehr will er, um eine Erstattung des [X.] nach § 50 Abs 2 SGB X/§ 86b Abs 2 S 4 [X.] iVm § 945 ZPO abzuwenden, den Rechtsgrund für das "[X.]" feststellen lassen. Denn er erhielt aufgrund des [X.] im einstweiligen Rechtsschutz von der Beklagten bereits vorläufig [X.] bis zur Erschöpfung eines möglichen Anspruchs am [X.].

Der [X.]läger könnte mit einer isolierten Anfechtungsklage sein Begehren nur erreichen, soweit die Beklagte ihm zunächst [X.] über den [X.]raum ab [X.] hinaus bewilligt, nunmehr aber die Bewilligung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse aufgehoben hätte und er diese Aufhebung angriffe. Dafür, dass die Beklagte dem [X.]läger zunächst vor Ablauf des 12.10.2009 für eine darüber hinausreichende [X.] [X.] bewilligt hatte, liegt indes nach den [X.], den erkennenden [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) nichts vor. Das [X.] wird (in der Praxis) jeweils aufgrund der vom Vertragsarzt ausgestellten [X.]-Bescheinigung entsprechend der voraussichtlichen [X.] abschnittsweise gezahlt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s ist hierin regelmäßig die Entscheidung der [X.] zu sehen, dass dem Versicherten ein [X.]-Anspruch für die laufende [X.] der vom Vertragsarzt bestätigten [X.] zusteht, dh ein entsprechender Verwaltungsakt (nur) über die zeitlich befristete Bewilligung von [X.] vorliegt (vgl nur [X.], 247 = [X.]-2500 § 44 [X.] mwN, Rd[X.]9). Der Anspruch auf [X.] endet deshalb mit Ablauf des zuletzt bescheinigten [X.]-[X.]raums; eines Entziehungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf es für die Folgezeit nicht (vgl [X.]e vom selben Tage - [X.] [X.]R 31, 35 und 37/14 R - alle mwN, das Urteil - [X.] [X.]R 37/14 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.], 247 = [X.]-2500 § 44 [X.], Rd[X.]0; BSG [X.] 2200 § 182 [X.] f). Nur eine Einstellung bewilligter [X.]-Zahlung vor Ablauf des vom Arzt festgestellten "Endzeitpunktes" der [X.] setzt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach Maßgabe des § 48 SGB X voraus ([X.], 247 = [X.]-2500 § 44 [X.], Rd[X.]0 mwN; BSG [X.]-2500 § 44 [X.]). Die Beklagte bewilligte dem [X.]läger aber vor Ablauf des 12.10.2009 kein weiteres [X.].

Der [X.]läger bedarf für die Folgezeit der Feststellung, dass er bis zum Ablauf des [X.] einen [X.]-Anspruch hatte. Eine Leistungsklage wäre insoweit nicht zulässig. Die Beklagte leistete bereits vorläufig [X.] und kann deshalb nicht erneut zur Leistung verurteilt werden ([X.] 102, 68 = [X.]-4200 § 23 [X.], Rd[X.]3; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 4/12 R - Juris Rd[X.]; [X.] vom [X.] [X.]/09 R - Juris Rd[X.]2; [X.] vom [X.] - B 4 [X.]/09 R - Juris Rd[X.]0); es bedarf lediglich der Feststellung (§ 55 Abs 1 [X.] [X.]), dass die Beklagte die Leistungen nicht nur vorläufig zu Recht erbrachte. Die Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 2. Alt [X.]) auf Erlass eines [X.] bewilligenden Bescheides hat vorliegend keinen Vorrang. Die im Gesetz nicht verankerte Subsidiarität der Feststellungsklage (der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt nach der stRspr des BSG auch für das sozialgerichtliche Verfahren, vgl nur [X.] 105, 1 = [X.]-2500 § 125 [X.], Rd[X.]7; [X.] 110, 75 = [X.]-1200 § 35 [X.], Rd[X.]2; BSG [X.]-1500 § 55 [X.] Rd[X.]2; [X.] 43, 148, 150 = [X.] 2200 § 1385 [X.]) gilt nicht uneingeschränkt ([X.] 105, 1 = [X.]-2500 § 125 [X.], Rd[X.]7). Sie dient der Vermeidung überflüssiger [X.]lagen, weil die Feststellungsklage nicht vollstreckbar ist und andere [X.]lagearten daher bei typisierender Betrachtungsweise einen effektiveren Rechtsschutz bieten (Castendiek in [X.], [X.], 4. Aufl 2012, § 55 Rd[X.]3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 55 Rd[X.]9).

Die Gefahr einer überflüssigen [X.]lage besteht hier nicht. Das für eine Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse ist zu bejahen. Hat die [X.]lage Erfolg, steht fest, dass die Beklagte [X.] zu Recht leistete. Eine Erstattung "zu Unrecht" erbrachter Leistungen nach § 50 Abs 2 SGB X/§ 86b Abs 2 S 4 [X.] iVm § 945 ZPO scheidet dann aus. Zudem ist zu erwarten, dass die Beklagte wegen ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Recht und Gesetz auch ohne Verpflichtungsurteil keine Erstattung geltend macht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es auch bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und [X.], § 56 [X.]) keiner gesonderten Verpflichtung bedarf. Ist die Leistung - wie hier - schon erbracht, sodass für die Leistungsklage kein Raum mehr ist, wäre es eine rein am Gedanken der Subsidiarität haftende [X.], eine Verpflichtungsklage zu fordern (anders bei der "Umwandlung" eines Darlehens in einen Zuschuss im Grundsicherungsrecht, weil es sich bei dem Zuschuss um ein aliud handelt: [X.] 102, 68 = [X.]-4200 § 23 [X.], Rd[X.]3; BSG [X.]-3500 § 90 [X.] Rd[X.]3; BSG [X.]-4200 § 12 [X.]2 Rd[X.]6; BSG [X.]-5910 § 88 [X.] Rd[X.]0; [X.] vom [X.] - B 4 [X.]/09 R - Juris Rd[X.]0).

b) Im Revisionsverfahren fortwirkende prozessrechtliche Umstände, die einer Sachentscheidung des [X.]s entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Einer Beiladung des Rentenversicherungsträgers bedurfte es nicht. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge geht deshalb ins Leere. Eine allein nach § 75 Abs 2 Alt 1 [X.] in Betracht kommende (echte) notwendige Beiladung setzt voraus, dass an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist der Fall, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines [X.] unmittelbar eingegriffen wird (stRspr, ua [X.] 11, 262, 264 = [X.] [X.]7 zu § 75 [X.]; [X.] 70, 240, 242 = [X.] 3-5533 Allg [X.] S 3; [X.] 97, 242 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.]8; [X.] 99, 122 = [X.]-2600 § 201 [X.], Rd[X.]1; [X.] 102, 126 = [X.]-3500 § 54 [X.], Rd[X.]0; BSG [X.]-2500 § 109 [X.]8 Rd[X.]1; BSG [X.]-3200 § 82 [X.] Rd[X.]1 ff). Dies ist lediglich der Fall, wenn die Entscheidung aus Rechtsgründen nur einheitlich ergehen kann. Die Beiladung ist aus Rechtsgründen notwendig, wenn die vom [X.]läger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des [X.] gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden ([X.] vom 20.5.2014 - [X.] [X.]R 5/14 R - Juris Rd[X.]3 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen; BSG [X.] 3-4100 § 134 [X.]; BSG [X.] 1500 § 75 [X.]; [X.], [X.], Stand Juli 2014, § 75 [X.] 15a; vgl zur unmittelbaren Gestaltung von Rechten Dritter auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 75 Rd[X.]0 mwN). Die Frage, ob der vom [X.]läger gestellte [X.] wirksam gestellt worden ist, betrifft zwar auch die Interessen des Rentenversicherungsträgers, greift aber nicht unmittelbar in seine Rechtssphäre ein. Die Unmittelbarkeit ist zu verneinen, wenn die Entscheidung nur eine Vorfrage zum Verhältnis zwischen Hauptbeteiligtem und Drittem betrifft ([X.] vom 20.5.2014 - [X.] [X.]R 5/14 R - Juris Rd[X.]3 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen; BSG [X.]-5868 § 1 [X.] Rd[X.]0). Weder genügt es, dass die Entscheidung logisch notwendig einheitlich auch gegenüber dem [X.] ergehen muss, noch dass tatsächliche Verhältnisse eine einheitliche Entscheidung erfordern. So liegt es hier. Im Streit ist allein ein Anspruch auf [X.]. Ob der beim Rentenversicherungsträger gestellte Antrag wirksam war, ist hingegen lediglich eine für die Beurteilung der Rechtslage zu beantwortende Vorfrage.

2. Die Verweigerung weiteren [X.] ist rechtmäßig und verletzt den [X.]läger nicht in seinen Rechten. Zu Recht stellte die Beklagte das [X.] mit Ablauf des 12.10.2009 ein und lehnte es ab, [X.] fortzuzahlen (Bescheid vom 9.10.2009 in der Gestalt des [X.]). Der [X.]läger kann deshalb nicht die Feststellung beanspruchen, dass ihm ein Anspruch auf [X.] ab [X.] bis [X.] zustand. Zwar erfüllte er jedenfalls bis zum [X.] die Anspruchsvoraussetzungen (dazu a). Dem Anspruch steht aber der Einwand fehlender [X.] trotz wirksamer Fristsetzung entgegen (dazu b). Das gilt auch für einen eventuellen Folgeanspruch ab [X.].

a) Nach § 44 Abs 1 [X.] haben Versicherte Anspruch auf [X.], wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - [X.]rankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte [X.] beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im [X.]punkt des jeweils in Betracht kommenden [X.] für [X.] vorliegt (vgl [X.] 98, 33 = [X.]-2500 § 47 [X.], Rd[X.]0; [X.] 111, 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]; BSG [X.]-2500 § 48 [X.] Rd[X.]; BSG [X.]-2500 § 192 [X.] Rd[X.]3; BSG [X.]-2500 § 44 [X.]4 Rd[X.]2; BSG [X.]-2500 § 44 [X.]2 Rd[X.]3; BSG [X.]-2500 § 46 [X.] Rd[X.]2; [X.] vom 26.6.2007 - [X.] [X.]R 2/07 R - Juris Rd[X.]2 = US[X.] 2007-33).

Nach § 46 S 1 [X.] entsteht der Anspruch auf [X.] 1. bei [X.]rankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 [X.], § 24, § 40 Abs 2 und § 41 [X.]) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der [X.] folgt. Wird [X.] wegen ärztlich festgestellter [X.] begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der [X.] folgt (BSG [X.]-2500 § 46 [X.] Rd[X.]1). Wie der [X.] bereits entschieden und ausführlich begründet hat, bietet das Gesetz weder einen Anhalt für das Verständnis des § 46 S 1 [X.] [X.] als bloße Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der [X.]-Anspruch gemäß § 44 [X.] schon bei Eintritt der [X.] entsteht (vgl BSG [X.]-2500 § 44 [X.]2 Rd[X.]3 mwN). Um die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung ([X.]) zu erhalten, genügt es dabei, dass sie mit Ablauf des letzten Tages ihrer Beschäftigung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tages ein Anspruch auf [X.] entsteht (vgl [X.] 111, 9 = [X.]-2500 § 192 [X.] LS 1; ablehnend [X.], [X.] 2014, 729, der aber den Auslegungsspielraum zu Gunsten der Versicherten vernachlässigt).

aa) Es steht fest, dass der [X.]läger noch vom [X.] bis [X.] an dem jeweiligen Tag der ärztlichen Feststellung seiner [X.] aufgrund rechtlich gebotener Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes aus der Beschäftigtenversicherung mit Anspruch auf [X.] versichert war.

Der [X.]läger war durchgehend ab [X.] wegen [X.] nicht mehr nach den gesetzlichen Voraussetzungen als Beschäftigter mit Anspruch auf [X.] versichert. Es bedurfte hierzu der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes. Das die Mitgliedschaft in einer [X.] vermittelnde Versicherungsverhältnis ist an den Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung geknüpft. Es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (§ 190 Abs 2 [X.]).

Die Mitgliedschaft [X.], hier die durch die Beschäftigtenversicherung begründete Mitgliedschaft, besteht indes unter den Voraussetzungen des § 192 [X.] fort. Sie bleibt nach § 192 Abs 1 [X.] [X.] ua erhalten, solange Anspruch auf [X.] besteht (vgl auch BSG [X.]-2500 § 44 [X.]2 Rd[X.]6; [X.] vom 16.12.2003 - [X.] [X.]R 24/02 B - Juris RdNr 7; [X.], [X.]rankengeld, 2004, Rd[X.]54). § 192 Abs 1 [X.] [X.] verweist damit wieder auf die Vorschriften über den [X.]-Anspruch, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf [X.] vorliegt. Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, dass Versicherte jeweils am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf [X.] alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung des Ablaufs dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen [X.]-Anspruch entstehen zu lassen (vgl [X.] 111, 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]2). Nach diesen Grundsätzen erhielt der [X.]läger seinen Versicherungsschutz mit [X.]-Berechtigung auch über den 12.10.2009 hinaus aufrecht. Er ließ bis [X.] seine [X.] jeweils vor Ablauf der ärztlich bescheinigten [X.]-Dauer ärztlich feststellen. In der Folgezeit erhielt er den Versicherungsschutz jedenfalls bis zum [X.] dadurch aufrecht, dass er [X.] als vorläufige Leistung bezog (§ 192 Abs 1 [X.] Fall 2 [X.]).

Der fruchtlose Ablauf der Frist, einen [X.] zu stellen (§ 51 Abs 1 S 1 [X.], hier anzuwenden in der Fassung durch Art 5 [X.]8 Buchst b nach Maßgabe des Art 67 Sozialgesetzbuch - [X.] - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, [X.] 1046 mWv 1.7.2001), bewirkt lediglich, dass der Anspruch auf Auszahlung von [X.] entfällt, nicht aber das Stammrecht auf [X.]. Es vermag weiterhin Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten (vgl § 192 Abs 1 [X.] [X.]), wenn und solange der Versicherte im Übrigen alle Voraussetzungen des [X.]-Anspruchs erfüllt. Hierzu muss er insbesondere - wie dargelegt - spätestens mit Ablauf des letzten Tages seiner Beschäftigung oder der aufrechterhaltenen Beschäftigtenversicherung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tages ein Anspruch auf [X.] entsteht (vgl [X.] 111, 9 = [X.]-2500 § 192 [X.] LS 1). Das Fortbestehen des Stammrechts auf [X.] ist die Grundlage dafür, dass, wenn Versicherte den [X.] erst nach Ablauf der ihnen gesetzten Frist stellen, ihr Anspruch auf [X.] mit dem Tag der Antragstellung wieder auflebt (§ 51 Abs 3 S 2 [X.]). Das Entfallen ihres Anspruchs auf Auszahlung von [X.], wenn Versicherte keinen [X.] bis zum Ablauf der ihnen gesetzten Frist stellen, soll lediglich den [X.]-Auszahlungsanspruch für den [X.]raum bis zur Nachholung des [X.]s dauerhaft suspendieren, nicht aber das Stammrecht auf [X.] als Grundlage für die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft beseitigen (§ 192 Abs 1 [X.] [X.]).

Allerdings ging die Rechtsprechung des BSG zur früheren Regelung des § 183 Abs 7 [X.] davon aus, dass die [X.] - sofern sie nicht freiwillig aufrechterhalten wird - endet (§ 311 [X.]), wenn der Anspruch auf [X.] entfällt, weil der nach ärztlichem Gutachten erwerbsunfähige Versicherte der Aufforderung der [X.] zur Beantragung einer Erwerbsunfähigkeitsrente nicht fristgemäß nachkommt (§ 183 Abs 7 [X.]). Hierfür stützte sich die Rechtsprechung nicht nur auf das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung entsprechend § 183 Abs 6 [X.], sondern auch darauf, dass unzumutbare Härten damit für die Versicherten nicht verbunden seien. Sie erhielten zunächst noch [X.]rankenpflege bis zur Dauer von 26 Wochen (§ 183 Abs 1 S 2 [X.]). Auf der anderen Seite hätte die Auffassung über den Fortbestand der Mitgliedschaft im Falle des § 183 Abs 7 [X.] zur - nicht gerechtfertigten - Folge, dass der vom [X.]-Bezug ausgeschlossene Versicherte für unbegrenzte [X.] (beitragsfreies) Mitglied der [X.] bliebe, während bei anderen Versicherten die Mitgliedschaft in der Regel nach Ablauf der Höchstbezugsdauer des [X.] (§ 183 Abs 2 [X.]) ihr Ende finde (vgl BSG [X.] [X.]4 zu § 183 [X.]; [X.] 71128). Dem hat sich die überwiegende Literatur auch zu § 51 [X.] angeschlossen (vgl zB [X.] in [X.] [X.]omm, Stand Juni 2014, § 51 [X.] Rd[X.]1; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 51 Rd[X.]9; [X.] in [X.], Handbuch der [X.], Stand Juli 2014, [X.] § 51 Rd[X.]4; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand November 2014, [X.] § 51 Rd[X.]1; aA für den Fall des Wiederauflebens zB [X.]norr/[X.]rasney, Entgeltfortzahlung - [X.]rankengeld - Mutterschutz, Stand Oktober 2010, § 51 Rd[X.]9, alle mwN).

Die Bedenken, die insoweit zur [X.] der [X.] galten, greifen nicht mehr durch. Nach der Gesetzeskonzeption des [X.] ist die Leistungsdauer des [X.] nur noch begrenzt (vgl § 48 Abs 2 [X.]). Dies beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass es in erster Linie der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) obliegt, bei dauerhaft eingetretener Erwerbsminderung des Versicherten Entgeltersatzleistungen zur Verfügung zu stellen, während die [X.] typischerweise nur für den Ausgleich des entfallenden laufenden Arbeitsentgelts bei vorübergehenden, dh behandlungsfähigen Gesundheitsstörungen eintritt (vgl zB [X.], 26, 30 = [X.]-2500 § 51 [X.], Rd[X.]3 mwN; [X.] 97, 378, 386 = [X.] 3-2500 § 48 [X.]). Anreizen, das [X.] zweckwidrig als Dauerleistung mit [X.] in Anspruch zu nehmen, sollte entgegengewirkt werden (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen, BT-Drucks 11/2237 [X.] zu § 47 Abs 2). Dies zeigt sich zB auch an der Möglichkeit der [X.]n, bei dauerhaften gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen den [X.]-Bezug über § 51 [X.] zu beenden. [X.] hat demgegenüber auch beim Fehlen von Rentenansprüchen und -anwartschaften nicht die Funktion, dauerhafte [X.] oder eine Erwerbsminderung finanziell abzusichern (vgl zur insoweit fehlenden [X.] des [X.] schon [X.] 97, 378, 386 = [X.] 3-2500 § 48 [X.]; vgl zum Ganzen auch BSG [X.]-2500 § 48 [X.] Rd[X.]0 mwN). § 51 [X.] will dabei iVm § 50 Abs 1 S 1 [X.] [X.] zum einen die doppelte Gewährung von Sozialleistungen vermeiden und zum anderen eine sachgerechte Abgrenzung der Leistungszuständigkeit von [X.] und [X.] dahin vornehmen, dass Rentenzahlungen den Vorrang vor [X.]-Leistungen haben. Denn es ist in erster Linie Aufgabe der [X.], bei dauerhafter Erwerbsminderung mit Leistungen einzutreten (vgl [X.], [X.] 1996, 65; [X.], [X.] 1996, 279). Der [X.] wird durch die Möglichkeit der Aufforderung und Fristsetzung nach § 51 Abs 1 S 1 [X.] das Recht eingeräumt, Einfluss auf den Beginn der antragsabhängigen Rente wegen Erwerbsminderung zu nehmen (vgl § 99 Abs 1 [X.]I) und einen Wegfall ihrer Leistungszuständigkeit für die Auszahlung von [X.] schon vor Erreichen der [X.] (vgl § 48 [X.]) zu bewirken (vgl zum Ganzen [X.], 26 = [X.]-2500 § 51 [X.], Rd[X.]2 mwN; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand November 2014, [X.] § 51 Rd[X.]).

bb) Es fehlen Feststellungen des [X.] dazu, dass der [X.]läger auch ab [X.] alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf [X.] erfüllte. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass der [X.]läger in den zeitlichen Lücken zwischen den ärztlichen [X.]-Bescheinigungen zB wegen stationärer Behandlung einen [X.]-Anspruch hatte. Es bedarf indes keiner Zurückverweisung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, weil der erkennende [X.] zu Gunsten des [X.] einen solchen Sachverhalt unterstellen kann. Denn der Anspruch auf Auszahlung von [X.] entfiel mit Ablauf des 8.10.2009 (§ 51 Abs 3 S 1 [X.], vgl b).

b) Dem Anspruch des [X.] auf Auszahlung von [X.] steht ab 9.10.2009 der Einwand fehlender [X.] trotz wirksamer Fristsetzung entgegen (§ 51 Abs 3 S 1 [X.]). Danach entfällt, wenn Versicherte einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht innerhalb der nach § 51 Abs 1 S 1 [X.] gesetzten Frist stellen, der Anspruch auf [X.] mit Ablauf der Frist. Diese Voraussetzungen waren erfüllt.

Die Beklagte forderte den [X.]läger unter Fristsetzung wirksam dazu auf, einen [X.] zu stellen. Der erkennende [X.] hat entgegen der Auffassung des [X.] nicht - auch nicht inzident - zu prüfen, ob die Aufforderung der Beklagten rechtmäßig war, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha bis 8.10.2009 zu stellen, insbesondere ob sie ihr Ermessen pflichtgemäß ausübte (vgl zum Ermessen zB [X.], 26 = [X.]-2500 § 51 [X.], Rd[X.]4 mwN). Der Rechtsstreit über die Aufforderung unter Fristsetzung, einen [X.] zu stellen (zur Verwaltungsaktqualität der Aufforderung vgl [X.], 26 = [X.]-2500 § 51 [X.], Rd[X.]4 mit Hinweis auf [X.] 52, 26, 31 = [X.] 2200 § 1248 [X.]3 S 77; [X.] vom 26.6.2008 - [X.]3 R 141/07 R - Juris Rd[X.]3), ist - wie dargelegt - rechtskräftig abgeschlossen (zuletzt [X.] vom 27.1.2011 - [X.] [X.]R 126/10 B).

Der [X.]läger kam auch weder bis 8.10.2009 noch in der Folgezeit bis zum Ablauf des [X.] wirksam der Aufforderung nach, einen [X.] beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Sein bei der [X.] gestellter Antrag ([X.]) genügte nicht den Anforderungen des § 51 Abs 1 S 1 [X.]. Die Norm setzt voraus, dass der Antrag ohne Einschränkungen gestellt wird und vom Rentenversicherungsträger bearbeitet werden kann. Ein Antrag, der nur "rein fürsorglich" und gleichzeitig "ruhend" gestellt wird, genügt diesen Anforderungen nicht. Dies ergibt sich aus dem - bereits teilweise oben aufgezeigten - Sinn und Zweck der Norm.

Die Aufforderung unter Fristsetzung, einen [X.] zu stellen (§ 51 Abs 1 S 1 [X.]), dient zunächst und in erster Linie dazu, bei dem Versicherten mittels Leistungen der medizinischen Reha und Teilhabe die Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen. Dies ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Leistungen zur Teilhabe Vorrang haben vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren [X.]punkt zu erbringen sind (vgl § 9 Abs 1 S 2 [X.]I; vgl auch bereits Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines [X.] zu § 183 Abs 7 [X.], BT-Drucks 7/1237 [X.]). Es liegt auf der Hand, dass nur ein [X.], der Teilhabeleistungen auslösen kann, diesem Zweck zu genügen vermag, nicht aber ein Antrag, über den der [X.] gar nicht oder mangels Mitwirkung des Versicherten ablehnend entscheiden soll.

Andernfalls läge es auch in der Hand des Versicherten, nach seinem Belieben die gesetzliche Risikozuordnung zwischen [X.] und [X.] zu verschieben. § 51 Abs 1 S 1 [X.] räumt wie dargelegt, um den Vorrang der Rentenzahlungen vor [X.]-Leistungen bei dauerhafter Erwerbsminderung sicherzustellen (§ 50 Abs 1 [X.]), den [X.]n die Möglichkeit ein, ihre Versicherten zu veranlassen, mittelbar (wegen der Rentenantragsfiktion des § 116 Abs 2 [X.]I) einen Rentenantrag zu stellen und hierdurch Einfluss auf den Beginn der antragsabhängigen Leistung (§ 19 [X.], § 115 Abs 1 S 1, § 116 Abs 2 [X.]I, § 44 Abs 1 [X.]) zu nehmen (§ 99 [X.]I, § 30 Abs 1 [X.]) und einen Wegfall ihrer Leistungszuständigkeit für das [X.] schon vor Erreichen der [X.] (§ 48 [X.]) zu bewirken. Gleichzeitig wird die nicht rechtzeitige Antragstellung durch das Entfallen des Anspruchs auf Auszahlung von [X.] sanktioniert (§ 51 Abs 3 S 1 [X.]). Die Regelung in § 50 [X.] würde ohne Unterstützung durch § 51 [X.] unterlaufen werden können, wenn der Versicherte die erforderliche Antragstellung (willkürlich) unterlässt ([X.] 101, 86 = [X.]-2500 § 51 [X.], Rd[X.]4 f; [X.], 26 = [X.]-2500 § 51 [X.], Rd[X.]3 ff).

Dass die gesetzliche Risikozuordnung zwischen [X.] und [X.] nicht der Disposition des Versicherten unterliegt, zeigt sich auch in der fehlenden Befugnis des Versicherten, einen nach Aufforderung seiner [X.] gestellten [X.] zurückzunehmen. Hierzu hat das BSG in ständiger Rechtsprechung bereits unter Geltung der [X.] (§ 183 Abs 7 [X.]) entschieden, dass der Versicherte seinen Antrag wirksam nur noch mit Zustimmung der [X.] zurücknehmen oder beschränken kann ([X.] 52, 26, 29 ff = [X.] 2200 § 1248 [X.]3; [X.] 81171). Es hat diese Rechtsprechung auch unter Geltung des § 51 [X.] aufrechterhalten ([X.] 76, 218, 223 = [X.] 3-2500 § 50 [X.] S 11; [X.] 101, 86 = [X.]-2500 § 51 [X.], Rd[X.]4 f; [X.], 26 = [X.]-2500 § 51 [X.], Rd[X.]3 ff). Für die [X.] vor Antragstellung gelten dieselben Erwägungen.

3. Zu Unrecht meint der [X.]läger, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln gegen eine fristgebundene Aufforderung der [X.], einen [X.] zu stellen, bewirke für ihre Dauer die Unwirksamkeit der gesetzten Frist. Diese Auffassung widerspricht sowohl allgemeinen Grundsätzen (dazu a) als auch speziell dem Regelungsziel des § 51 [X.] (dazu b). Auch ein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes liegt nicht vor (dazu c).

a) Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln, die ein Versicherter gegen die fristgebundene Aufforderung zur Stellung eines [X.]s eingelegt hat, verlängert schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht die Dauer der gesetzten Frist. Die aufschiebende Wirkung entfällt - außer in dem hier nicht vorliegenden Fall begünstigender, durch belastete Dritte angefochtener Verwaltungsakte (dazu BSG [X.] 3-1500 § 97 [X.] S 7 f und BSG [X.]-2500 § 96 [X.] Rd[X.]7 ff bei statusbegründenden Entscheidungen im Vertragsarztrecht) - rückwirkend (ex tunc), wenn die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen wird ([X.], [X.], Stand Juli 2014, § 86a Rd[X.]e)aa); [X.]/[X.]/[X.], [X.]ommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand Januar 2013, § 86a Rd[X.]2; BVerwGE 13, 1, 5; 24, 92, 98; BVerwG [X.] 240 § 12 [X.] [X.]9 S 21 - Pflicht des Beamten zur Rückzahlung der weiter erhaltenen Bezüge nach Zurückweisung seiner Anfechtung der Entlassung; ebenso BVerwG NJW 1977, 823 zum Widerruf der Zulassung zum Postzeitungsdienst und zu der Pflicht zur Gebührennachzahlung bei erfolgloser Anfechtung). Das Wesen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch, Anfechtungsklage und weiteren gerichtlichen Rechtsmitteln (§ 86a Abs 1 S 1 [X.]) liegt darin, dass für die Dauer des [X.], in dem Ungewissheit über den Erfolg der Anfechtungsklage besteht, keine Maßnahme angeordnet oder vollzogen wird, die den durch den Verwaltungsakt Betroffenen belasten könnte (BVerwGE 13, 1, 5). Eine Handlungspflicht wird in diesem [X.]raum suspendiert. Diesen vorbeugenden Rechtsschutz genießt der Betroffene aber nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Rechtsmittel. Die aufschiebende Wirkung wird durch die rechtskräftige Abweisung der Anfechtungsklage mit der Folge beseitigt, dass der angefochtene Verwaltungsakt als von Anfang an wirksam zu behandeln ist. Die Behörde kann den angegriffenen Verwaltungsakt nun so anwenden, als sei er nicht angefochten gewesen. Denn die aufschiebende Wirkung bezieht sich nur auf die Vollziehbarkeit (so die sog Vollzugshemmungstheorie), nicht aber auf die Wirksamkeit (so die sog Wirksamkeitstheorie) des angefochtenen Verwaltungsaktes (BVerwG aaO; offengelassen BSG [X.] 3-1300 § 50 [X.]0 S 62 f = Juris Rd[X.]3; [X.], [X.], Stand Juli 2014, § 86a [X.] Rd[X.]a)aa; [X.]rodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl 2012, [X.]). Das Risiko, die durch den belastenden Verwaltungsakt angedrohten nachteiligen Rechtsfolgen tragen zu müssen, wird dem unterlegenen Beteiligten durch die aufschiebende Wirkung nicht genommen. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des BSG, nach der der Rentenempfänger nach erfolgloser Anfechtung der Rentenentziehung die während der Anfechtung weiter bezogene Rente zu erstatten hat (BSG [X.] 3-1300 § 50 [X.]0 S 62 ff). Mit Bestands- oder Rechtskraft der eine Aufforderung nach § 51 [X.] bestätigenden Entscheidung ist deren Vollziehbarkeit nicht mehr gehemmt. In diesem Sinne steht hier fest, dass die Beklagte wirksam und rechtmäßig verfügte, dass der [X.]läger einen Antrag auf Leistungen der Reha binnen 10 Wochen, spätestens jedoch bis 8.10.2009 stellen musste.

b) § 51 [X.] könnte seinen aufgezeigten Zweck nicht mehr erfüllen, hätte es der Versicherte durch Einlegung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln in der Hand, die Frist zur Stellung des [X.]s hinauszuschieben und damit auch das Entfallen des [X.]-Anspruchs zu verhindern. Angesichts der regelmäßigen Verfahrensdauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens würde § 51 [X.] leerlaufen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die [X.] hätte die Möglichkeit, den Sofortvollzug gemäß § 86a Abs 2 [X.] [X.] anzuordnen. Zur Durchsetzung der Aufforderung nach § 51 Abs 1 S 1 [X.] und zur Sicherung des damit verbundenen Zieles wäre sie hierzu in jedem Einzelfall gezwungen. Dies widerspräche aber Sinn und Zweck des § 86a Abs 2 [X.] [X.] sowie der Systematik der in § 86a Abs 2 [X.] abschließend geregelten Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt. Wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art 19 [X.] GG) ist die aufschiebende Wirkung die Regel und die Vollziehungsanordnung die Ausnahme (BSG [X.]-2500 § 96 [X.] Rd[X.]8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 86a Rd[X.]9a). Sie greift nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt. Eine mit der Aufforderung nach § 51 [X.] immer verbundene Vollziehungsanordnung würde das [X.] nicht nur ins Gegenteil verkehren (BSG [X.]-2500 § 96 [X.] Rd[X.]8), sondern mehr noch die Ausnahme (Vollzugsanordnung) den Fällen gleichsetzen, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt 86a Abs 2 [X.] bis 4 [X.]; vgl auch § 336a S 1 [X.] [X.] zur Aufforderung nach § 309 [X.], sich bei der [X.] oder einer sonstigen Dienststelle der [X.] persönlich zu melden). Im Übrigen würde § 51 [X.] auch bei angeordnetem Sofortvollzug jedenfalls in den Fällen leerlaufen, in denen der Versicherte erfolgreich die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt (§ 86b Abs 1 S 1 [X.] [X.]).

c) Ein Verstoß gegen das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, liegt hierin nicht. Art 19 [X.] GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; der Rechtsschutz darf sich dabei nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen [X.]ontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (stRspr: vgl [X.] 67, 43, 58 mwN; [X.] <[X.]ammer> Beschluss vom 10.10.2012 - 2 BvR 922/11 - Juris Rd[X.]1). Wird eine auferlegte Handlungspflicht, die während der Dauer der aufschiebenden Wirkung ausgesetzt ist, nicht befolgt, verlangt das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nur, dass die an die Handlungspflicht anknüpfenden belastenden Rechtsfolgen erst dann eintreten, wenn die Anfechtung - wie hier - rechtskräftig zurückgewiesen wird. Hiergegen kann der [X.]läger nicht einwenden, der Rechtsschutz liefe leer, weil er quasi gezwungen würde, einen [X.] zu stellen, um Nachteile zu vermeiden. Die Handlungsalternativen bleiben dem [X.]läger erhalten. Er wird nur wie ein Versicherter behandelt, der die Aufforderung zur Antragstellung - ohne Rechtsbehelfe einzulegen - bestandskräftig werden lässt, ihr aber gleichwohl nicht nachkommt. Effektiver Rechtsschutz rechtfertigt keine Besserstellung desjenigen, der erfolglos Rechtsmittel einlegt. Er soll im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - sowohl bei Anfechtungs- wie bei [X.] - nur verhindern, dass unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die bei Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten ([X.] Beschluss vom 6.8.2014 - 1 BvR 1453/12 - Juris Rd[X.]; [X.] 93, 1, 13 f; 79, 69, 74 f; 65, 1, 70 f; 49, 168, 179; 35, 263, 274).

4. Die vom [X.]läger erhobene [X.] greift nicht durch. Soweit er geltend macht, das [X.] habe seinen Vortrag zur wiederholten Aufforderung übergangen, einen [X.] zu stellen, wird die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers gerecht. Notwendig hierfür ist eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl [X.] 111, 168 = [X.]-2500 § 31 [X.]2, Rd[X.]7 f mwN; BSG [X.] 1500 § 164 [X.]1 S 49). Der [X.]läger verkennt aber im [X.], dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.], Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der [X.], Art 6 Abs 1 EMR[X.]) keinen Anspruch darauf gibt, dass das Gericht der klägerischen Rechtsauffassung folgt.

5. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 [X.].

Meta

B 1 KR 31/13 R

16.12.2014

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 18. Oktober 2011, Az: S 14 KR 1014/11, Urteil

§ 44 Abs 1 SGB 5, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5, § 48 Abs 2 SGB 5, § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 51 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 19.06.2001, § 51 Abs 3 S 1 SGB 5, § 51 Abs 3 S 2 SGB 5, § 190 Abs 2 SGB 5, § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 183 Abs 6 RVO, § 183 Abs 7 RVO, § 311 RVO, § 50 Abs 2 SGB 10, § 55 SGG, § 75 Abs 2 SGG, § 86a Abs 1 S 1 SGG, § 86a Abs 2 Nr 5 SGG, § 86b Abs 2 S 1 Nr 2 SGG, § 86b Abs 2 S 4 SGG, § 945 ZPO, Art 19 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. B 1 KR 31/13 R (REWIS RS 2014, 315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 315

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