Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. B 1 KR 35/14 R

1. Senat | REWIS RS 2014, 301

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld ([X.]) vom 20. bis 22.12.2011 und vom 1.1. bis 22.9.2012.

2

Der Kläger war wegen entgeltlicher Beschäftigung Mitglied der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse ([X.]; im Folgenden einheitlich: Beklagte). Er stand bis 31.10.2011 in einem Arbeitsverhältnis als Hochdruckarmaturenschlosser, erkrankte an Lumboischialgie und ließ seine Arbeitsunfähigkeit ([X.]) ärztlich feststellen (zunächst laufend ab 29.8.2011). Die Beklagte informierte ihn über den Ablauf und gewährte [X.] aufgrund ärztlich abgestempelter und unterschriebener Auszahlscheine ab 10.10.2011 jeweils im Nachhinein zeitabschnittsweise entsprechend den bescheinigten [X.]-Zeiten. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ([X.]) hielt seine Erwerbsfähigkeit für erheblich gefährdet (§ 51 [X.]; 17.11.2011). Die Beklagte wies den Kläger telefonisch darauf hin, er müsse bei jedem Arztbesuch einen Auszahlschein abstempeln lassen (Aktenvermerk 8.12.2011). Da die ärztliche [X.]-Feststellung am 22.12.2011 nicht - wie vorgesehen - am letzten Tag der zuvor bescheinigten [X.]-Dauer (bis 19.12.2011) erfolgte, lehnte es die Beklagte ab, [X.] über den 19.12.2011 hinaus zu gewähren. Es sei ohne Belang, dass eine schwere [X.] den Kläger nach seinem Vorbringen gehindert habe, am 19.12.2011 den Arzt aufzusuchen, und dass sein Arzt nachträglich [X.] auch ab 19.12.2011 bestätigt habe (Bescheid vom 23.12.2011; Widerspruchsbescheid vom 12.4.2012). Der Kläger bezog ab Januar 2012 Arbeitslosengeld ([X.] und erhält seit Oktober 2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, [X.] für die Zeit vom 23. bis 31.12.2011 als nachgehende Leistung zu zahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die über den [X.]-Anspruch aufrecht erhaltene Mitgliedschaft des [X.] habe wegen des Wegfalls des [X.]-Anspruchs am 19.12.2011 geendet (Urteil vom 14.1.2013). Das L[X.] hat dagegen die Beklagte verurteilt, [X.] vom 20. bis 22.12.2011 und vom 1.1. bis 22.9.2012 zu zahlen: Die ärztliche [X.]-Feststellung habe nur für die Entstehung des Anspruchs Bedeutung. Es sei unerheblich, dass die Beklagte nach dem [X.] keine [X.]-Meldungen bekommen habe. Es bedürfe keiner Feststellungen zu den Voraussetzungen zulässiger Nachholung ärztlicher [X.]-Feststellung (Urteil vom 17.7.2014).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 46 S 1 [X.] und des § 192 Abs 1 [X.] [X.]. Die Befristung einer ärztlichen [X.]-Feststellung begründe die Obliegenheit des Versicherten, zum Erhalt der Mitgliedschaft grundsätzlich vor Fristablauf weitere [X.] ärztlich feststellen zu lassen.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2013 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten [X.] ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Das angefochtene [X.]-Urteil ist aufzuheben, denn es verletzt materielles Recht. Der erkennende [X.] ist an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Die [X.], den [X.] bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des [X.] reichen nicht aus, um abschließend über den geltend gemachten [X.] zu entscheiden. Es steht nicht fest, dass der Kläger ab 20.12.2011 aufgrund Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft die Voraussetzungen eines Pflichtversicherungstatbestands mit [X.]-Berechtigung erfüllte und die Beklagte ihm deshalb noch [X.] zu gewähren hat.

8

1. Nach § 44 Abs 1 S 1 [X.] haben Versicherte Anspruch auf [X.], wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte [X.] beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im [X.]punkt des jeweils in Betracht kommenden [X.] für [X.] vorliegt (vgl [X.], 33 = [X.]-2500 § 47 [X.], Rd[X.]0; [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]; [X.] [X.]-2500 § 48 [X.] Rd[X.]; [X.] [X.]-2500 § 192 [X.] Rd[X.]3; [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]; [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]3; [X.] [X.]-2500 § 46 [X.] Rd[X.]; [X.] Urteil vom 26.6.2007 - [X.] KR 2/07 R - Juris Rd[X.] = USK 2007-33).

9

Nach § 46 S 1 [X.] entsteht der Anspruch auf [X.] 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4, § 24, § 40 Abs 2 und § 41 [X.]) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der [X.] folgt. Wird [X.] wegen ärztlich festgestellter [X.] begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der [X.] folgt ([X.] [X.]-2500 § 46 [X.] Rd[X.]1). Wie der [X.] bereits entschieden und ausführlich begründet hat, bietet das Gesetz weder einen Anhalt für das Verständnis des § 46 S 1 [X.] [X.] als bloßer Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der [X.] gemäß § 44 [X.] schon bei Eintritt der [X.] entsteht (vgl [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]3 mwN). Um die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) zu erhalten, genügt es dabei, dass sie mit Ablauf des letzten Tages ihrer Beschäftigung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tags ein Anspruch auf [X.] entsteht (vgl [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.] [X.]; ablehnend [X.], [X.] 2014, 729, der aber den Auslegungsspielraum zu Gunsten der Versicherten vernachlässigt).

Es steht nicht fest, dass der Kläger noch am 22.12.2011, dem Tag der ärztlichen Feststellung seiner [X.], aufgrund Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes aus der Beschäftigtenversicherung mit Anspruch auf [X.] versichert war. Zwar erfüllte der Kläger grundsätzlich ab 20.12.2011 nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, mit Anspruch auf [X.] versichert zu sein (dazu a). Der hiervon abweichenden Auffassung des [X.] ist nicht zu folgen (dazu b). Die Feststellungen des [X.] reichen jedoch nicht aus, um zu entscheiden, ob der Kläger ausnahmsweise rückwirkend für den letzten Tag des [X.]-Bezugs eine ärztliche Feststellung über seine [X.] herbeiführen durfte (dazu c).

a) Der Kläger war ab 20.12.2011 nicht mehr nach den gesetzlichen Voraussetzungen als Beschäftigter mit Anspruch auf [X.] versichert. Er bedurfte der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, weil sein Beschäftigungsverhältnis als Grundlage eines Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf [X.] (§ 5 Abs 1 [X.] [X.]; zu ausgeschlossenen Versicherungsverhältnissen vgl § 44 Abs 2 [X.]) mit Ablauf des Oktobers 2011 endete. Das die Mitgliedschaft in einer [X.] vermittelnde Versicherungsverhältnis ist an den Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung geknüpft. Es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (§ 190 Abs 2 [X.]).

Die Mitgliedschaft [X.], hier die durch die Beschäftigtenversicherung begründete Mitgliedschaft, besteht indes unter den Voraussetzungen des § 192 [X.] fort. Sie bleibt nach § 192 Abs 1 [X.] [X.] ua erhalten, solange Anspruch auf [X.] besteht (vgl auch [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]6; [X.] [X.]-2500 § 192 [X.] Rd[X.]5; [X.] Beschluss vom 16.12.2003 - [X.] KR 24/02 B - Juris Rd[X.]; [X.], Krankengeld, 2004, Rd[X.]54). § 192 Abs 1 [X.] [X.] verweist damit wieder auf die Vorschriften über den [X.], die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf [X.] vorliegt. Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf [X.] - hier der durch den [X.] bis 19.12.2011 aufrechterhaltenen Mitgliedschaft - alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Ablauf dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen [X.] entstehen zu lassen (vgl [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]). Das folgt aus Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht (stRspr, vgl [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]; zustimmend [X.] in jurisPK-[X.], 2. Aufl 2012, Stand [X.] 10.11.2014, § 192 Rd[X.]5.1). Nach diesen Grundsätzen erhielt der Kläger seinen Versicherungsschutz mit [X.]-Berechtigung nicht über den 19.12.2011 hinaus aufrecht. Denn er ließ erst am 22.12.2011 seine [X.] erneut ärztlich feststellen.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der gutachtlichen Stellungnahme des [X.] vom 17.11.2011 ableiten, auf die das [X.] verwiesen hat. Ihr Inhalt unterliegt in einem solchen Fall der Auslegung des [X.]. Der [X.] stellte nicht ärztlich künftige [X.] auf unabsehbare [X.] fest (vgl zu einem solchen Fall zB [X.], 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]), sondern bestätigte lediglich, dass die [X.] des [X.] bestand. Er hielt fest, es finde aktuell ua eine intensive fachorthopädische Behandlung statt, weitere Befunderhebung sei notwendig; die Erwerbsfähigkeit des [X.] sei erheblich gefährdet. Aufgrund der schmerzhaften Minderbelastbarkeit des [X.] seien ihm die regelmäßig schweren körperlichen Arbeiten des letzten Arbeitsplatzes "sicher nicht zuzumuten".

b) Soweit das [X.] hiervon abweichend der Auffassung ist, die ärztliche [X.]-Feststellung habe nur für die Entstehung des [X.]s Bedeutung, vermag ihm der erkennende [X.] nicht zu folgen. Der Gesetzeswortlaut des § 46 [X.] trägt diese Auffassung nicht. Auch im Übrigen führt das [X.] keine tragfähigen Gründe an. Zwar regelt das [X.] die Tatbestände der Beendigung eines [X.]s nicht ausdrücklich vollständig in allen denkmöglichen Verästelungen. Die geringere Normdichte hat ihren sachlichen Grund in der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten der Beendigung. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Inhalt ärztlicher [X.]-Feststellung nur für die [X.], nicht aber für Fortbestehen oder Beendigung eines [X.]s bedeutsam sei, lässt sich dem [X.] nicht entnehmen, sondern ist ihm fremd. Er widerspricht der Gesetzeskonzeption, den im Gesetz verankerten, den Versicherten zumutbaren Informationsverteilungslasten und dem Regelungszweck.

Bereits zur [X.] der Geltung der [X.] ging die Rechtsprechung des [X.] davon aus, dass bei einer [X.]-Gewährung wegen ärztlich festgestellter [X.] in der Bewilligung auch die Entscheidung gesehen werden kann, dass dem Versicherten ein [X.] für die laufende [X.] der - damals - vom "Kassenarzt" bestätigten [X.] zusteht. Der Arzt schreibt den Versicherten regelmäßig nur für eine bestimmte [X.] arbeitsunfähig. Gewährt die [X.] aufgrund einer solchen [X.]-Bescheinigung [X.], so kann der Versicherte davon ausgehen, dass er für diese [X.] einen Anspruch auf [X.] hat. Soweit die [X.] die [X.]-Bescheinigung nicht anerkennen will, muss sie das dem Versicherten gegenüber zum Ausdruck bringen. Mit der [X.]-Bewilligung entscheidet die [X.] auch über das - vorläufige - Ende der [X.]-Bezugszeit. Wenn der Versicherte keine weiteren [X.]-Bescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf [X.] mit Ablauf der zuletzt bescheinigten [X.]-[X.]; eines Entziehungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf es dann nicht (vgl zum Ganzen zB [X.] [X.] 2200 § 182 [X.] f; [X.], 271, 275 f = [X.] 3-2500 § 49 [X.] S 15; zustimmend zB Grötschel in [X.]/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 2. Aufl 2014, § 44 [X.] Rd[X.]5 bei [X.]). Über eine Weitergewährung von [X.] ist ggf im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs 2 SGG zu entscheiden.

Sachgrund für die schon unter Geltung der [X.] erforderliche ergänzende Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne ist die Funktion des [X.] als regelhaft kürzere [X.]en überbrückender, schnell und unkompliziert in einer Vielzahl von Verfahren zu leistender, ärztliche [X.]-Feststellung voraussetzender Ersatz für krankheitsbedingt entfallenden Lohn oder sonstiges Erwerbseinkommen. Der Versicherte muss gerade bei Beurteilung seines zukünftigen Versicherungsstatus möglichst schnell Klarheit haben (vgl zB [X.] in jurisPK-[X.], 2. Aufl 2012, § 46 [X.] Rd[X.]5). Die ärztliche Feststellung verschafft dies im Regelfall, obwohl sie die [X.] nicht bindet.

Die [X.] ist auch unter Geltung des [X.] zur Beendigung von [X.]-Zahlungen vor Ablauf ärztlich bescheinigter [X.] befugt. Denn der erkennende [X.] misst unverändert dem Attest mit der ärztlichen Feststellung der [X.] lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme bei. Sie bildet eine Grundlage für den über den [X.]-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der [X.], ohne dass [X.] und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (stRspr, vgl zB [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]8; [X.], 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] mwN).

Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender [X.] sollen beim [X.] Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der [X.] und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (vgl bereits [X.], 278, 279 = [X.] [X.]6 zu § 182 [X.] S Aa 13 RS mwN zur Entstehungsgeschichte der im [X.] insoweit unveränderten Regelung; [X.], 111, 112 = [X.] [X.]9 zu § 182 [X.] S Aa 17 f; [X.], 72, 81 = [X.] 3-2500 § 44 [X.]). Dementsprechend ist grundsätzlich für die Beurteilung der [X.] der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im [X.]punkt der ärztlichen Feststellung maßgebend (stRspr, vgl zB [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]3; [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.]1; [X.] in [X.] Komm, Stand 1.6.2014, § 44 [X.] Rd[X.] 3, 6). Als Regelfall geht das Gesetz davon aus, dass der in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte Versicherte selbst die notwendigen Schritte unternimmt, um die mögliche [X.] feststellen zu lassen und seine Ansprüche zu wahren. Deshalb kann zB grundsätzlich ein Versicherter, der das Ende der bescheinigten [X.] akzeptiert und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, die er bei [X.] nicht hätte erhalten dürfen, nicht mehr mit der nachträglichen Behauptung gehört werden, er sei in der gesamten [X.] zu Unrecht als arbeitslos statt - richtigerweise - als arbeitsunfähig behandelt worden (vgl [X.], 72, 83 = [X.] 3-2500 § 44 [X.]; zum Ganzen [X.], 219 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]6 mwN; [X.], 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]5 mwN).

Der erkennende [X.] hat bei diesen Überlegungen stets auch das gesamte Regelungssystem im Blick. So soll die Meldeobliegenheit des § 49 Abs 1 [X.] [X.] die [X.] ebenso wie die Ausschlussregelung des § 46 S 1 [X.] [X.] davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten [X.]s im Nachhinein aufklären zu müssen. Die Norm soll der [X.] die Möglichkeit erhalten, die [X.] zeitnah durch den [X.] überprüfen zu lassen, um [X.] entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl [X.], 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]7 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist die Gewährung von [X.] dementsprechend bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (vgl zB [X.]E 29, 271, 272 = [X.] [X.] 8 zu § 216 [X.] S Aa 6 RS; [X.] [X.] [X.]1 zu § 216 [X.]; [X.]E 38, 133, 135 = [X.] 2200 § 182 [X.] S 8; [X.]E 56, 13, 14 f = [X.] 2200 § 216 [X.] S 19; [X.] [X.] 2200 § 216 [X.]1; [X.], 271, 276 = [X.] 3-2500 § 49 [X.] S 15 f). Mit Blick darauf muss die [X.] der [X.] vor jeder erneuten Inanspruchnahme des [X.] auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Dies hat auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der [X.] über die Weitergewährung des [X.] neu zu befinden ist (stRspr, vgl nur [X.], 271, 275 f = [X.] 3-2500 § 49 [X.] S 15). Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der [X.] grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner [X.] melden, will er das Erlöschen (vgl dazu Beschluss des erkennenden [X.]s vom 16.12.2003 - [X.] KR 24/02 B - Juris, mwN) oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden (vgl zum Ganzen [X.], 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]8 mwN). Das [X.] vernachlässigt mit seiner abweichenden Auffassung neben den aufgezeigten Systemgesichtspunkten die in der Notwendigkeit ärztlicher [X.]-Feststellung liegende Schutzfunktion, die regelmäßig auch den Versicherten eine solide, wenn auch nicht zwingende Einschätzungsgrundlage ihrer [X.] liefert.

Wie bei der ärztlichen Feststellung handelt es sich auch bei der Meldung der [X.] um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung oder Meldung sind grundsätzlich von ihm zu tragen. Regelmäßig sind in diesem Sinne sowohl die Ausschlussregelung des § 46 S 1 [X.] [X.] als auch die Melderegelung des § 49 Abs 1 [X.] [X.] strikt zu handhaben (vgl zum Ganzen, auch zu den Einschränkungen bei Umständen im Verantwortungsbereich der [X.]n, [X.], 219 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]8 mwN; [X.] in [X.] Komm, Stand 1.6.2014, § 49 [X.] Rd[X.] 33; ablehnend zu § 49 Abs 1 [X.] [X.] bei Weitergewährung von [X.] in [X.], Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1.7.2014, [X.], § 49 [X.] Rd[X.]10a). Liegt der [X.] dagegen eine ärztliche [X.]-Mitteilung zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für [X.] vor, die die Rechtsposition des Versicherten erkennbar stützt, bedarf es keiner weiteren [X.]-Meldung.

Die gleichen Grundsätze gelten auch für [X.]räume, in denen Versicherter und [X.] über das Bestehen von [X.] als Voraussetzung eines [X.]s streiten. Der Versicherte muss auch in einer solchen Situation - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - alle Obliegenheiten beachten, um seinen [X.] zu erhalten. Er muss sich deshalb bei befristeten [X.]-Feststellungen vor Fristablauf erneut seine [X.] ärztlich bescheinigen lassen und dafür Sorge tragen, dass die [X.] hiervon Kenntnis erlangt. Die [X.] kann ihm nicht entgegenhalten, dass er sich - der Unsicherheit Rechnung tragend - mit seinem Restleistungsvermögen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt und [X.] erhält (vgl zum Ganzen [X.], 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]9 f mwN).

Es ist dem Versicherten auch zumutbar, seine [X.] jeweils vor Fristablauf ärztlich feststellen zu lassen (aA, aber das Regelungssystem und die Informationsverteilungslasten vernachlässigend [X.], [X.] 2014, 561 ff). Der Versicherte muss regelhaft ohnehin den Arzt aufsuchen, um Leistungen der [X.] in Anspruch zu nehmen (vgl § 15 Abs 1 [X.]). Grundsätzlich erbringt die [X.] den Versicherten nämlich zB vertragsärztliche Leistungen, indem sie - in der Regel vermittelt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 73 Abs 2, § 75 Abs 1 S 1 und 2 [X.]) - ihnen eine Vielzahl von zugelassenen Leistungserbringern verfügbar hält, unter denen sich die Versicherten den gewünschten Therapeuten frei auswählen und sich dann von ihm behandeln lassen (vgl [X.]E 97, 6 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]9). Der Versicherte erhält die von ihm zu beanspruchenden Leistungen in der Regel dementsprechend nicht unmittelbar von der [X.] in Natur, sondern von Leistungserbringern. Die [X.]n bedienen sich regelmäßig der zugelassenen Leistungserbringer, um die Naturalleistungsansprüche der Versicherten zu erfüllen. Deshalb schließen sie über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des [X.] Verträge mit den Leistungserbringern (vgl § 2 Abs 2 S 3 [X.] idF durch Art 4 [X.] Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003, [X.] 3022; zuvor § 2 Abs 2 S 2 [X.]). Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung Zugelassenen (Ärzte etc) frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden (§ 76 Abs 1 S 1 und 2 [X.], hier anzuwenden idF durch Art 6 [X.]7 Gesetz vom 28.5.2008, [X.] 874 mWv 1.7.2008). Dem Wahlrecht der Versicherten entsprechen die ihnen erwachsenden Obliegenheiten, um [X.] zu erhalten. Sie haben regelmäßig einen der zugelassenen Ärzte etc auszuwählen und zur Behandlung unter Vorlage der Krankenversicherungskarte aufzusuchen. Dabei ist den Versicherten geläufig, dass sie die Leistungen abgesehen von gesetzlichen Zuzahlungen kostenfrei erhalten. Wenn sie dagegen eine Leistung außerhalb des [X.] in Anspruch nehmen wollen, etwa weil die Versorgung mit zugelassenen Leistungserbringern vermeintlich nicht sichergestellt ist, müssen sie vorher die [X.] aufsuchen, um ihr zu ermöglichen, die angebliche Versorgungslücke zu überprüfen (vgl zum Ganzen [X.]E 99, 180 = [X.]-2500 § 13 [X.]5, Rd[X.] 32 ff mwN; [X.] Urteil vom 2.9.2014 - [X.] KR 11/13 R - Rd[X.]7 f, Juris, für [X.]E und [X.] vorgesehen mwN). Gerade bei kurzfristiger Erkrankung lässt sich [X.] zudem ohne ärztliche Untersuchung und dementsprechende Dokumentation regelmäßig nicht zuverlässig feststellen. Es entspricht einem Grundgedanken des Sozialversicherungsrechts, Berechtigte auf einfache, praktikable und regelmäßig zuverlässige Ermittlungsmöglichkeiten für ihre Anspruchsvoraussetzungen zu verweisen, um die regelmäßig knappen Mittel der Beitragszahler nicht für vermeidbaren Verwaltungsaufwand, sondern für Leistungen an die Berechtigten einzusetzen (vgl hierzu zB [X.] [X.]/[X.], Stand 2003, Handbuch des Arbeits- und Sozialrechts, § 22 A Rd[X.] 8). Der Gesetzgeber hat deshalb auch in Kenntnis der jahrzehntelang bestehenden, wertungskonsistenten, in sich stimmigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aus gutem Grund davon abgesehen, die hier betroffenen gesetzlichen Grundlagen zu ändern. Entgegen der Ansicht des [X.] begründet es schließlich keine rechtsbedeutsame Unklarheit für die Versicherten, dass das Gesetz unterschiedliche Gegenstände - zB [X.] bei vertragsärztlicher oder vollstationärer Behandlung oder bei [X.]-Bezug (vgl näher § 46 S 1 [X.] und 2; § 47b [X.]) - aus [X.] unterschiedlich regelt (zur Notwendigkeit lückenloser ärztlicher [X.]-Feststellung zum Erhalt der Mitgliedschaft und des [X.]s auch in der Krankenversicherung der Arbeitslosen vgl zB [X.] [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.] mwN; zur Willkürfreiheit vgl zB [X.] [X.]-2500 § 46 [X.] Rd[X.]6; [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]9). Nur ergänzend weist der erkennende [X.] darauf hin, dass sich die aufgezeigten allgemeinen Grundsätze auch nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines [X.]-Versorgungsstärkungsgesetzes (vgl Art 1 [X.]5 [X.]-VSG, [X.], [X.], 94) nicht ändern. Nach der Fassung des Entwurfs entsteht der Anspruch auf [X.] künftig bereits von dem Tag der ärztlichen [X.]-Feststellung an. Versicherte sollen den Anspruch auf [X.] künftig behalten, soweit die [X.]-Folgebescheinigung am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ausgestellt wird. Für die abweichende Rechtsauffassung des [X.] verbleibt kein Raum.

Die aufgezeigten Grundsätze gelten nicht nur, wenn die [X.] im [X.] an eine befristete [X.]-Gewährung erneut über die Bewilligung von [X.] zu entscheiden hat. Sie greifen aus den gleichen Gründen auch dann, wenn die [X.] über einen Gesamtzeitraum der [X.]-Gewährung zu entscheiden hat. Denn die Obliegenheiten der Versicherten und die Folgen der Obliegenheitsverletzungen ändern sich durch den Entscheidungszeitpunkt der [X.] nicht. Entscheidet die [X.] - wie hier - förmlich über eine [X.]-Gewährung, ohne ausdrücklich einen Anspruch auf unbestimmte Dauer zuzuerkennen, kommt es grundsätzlich für die Auslegung des Inhalts der Entscheidung hinsichtlich der Befristung nicht darauf an, zu welchem [X.]punkt die [X.] die Überweisung des Zahlbetrags veranlasst.

c) Nach den [X.], bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) ist es aber nicht ausgeschlossen, dass der Kläger ausnahmsweise die [X.]-Feststellung für den weiteren Bewilligungsabschnitt - rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen [X.]-Bezugs - nachholen konnte. Trotz der den Regelungen des § 46 Abs 1 [X.] und des § 49 Abs 1 [X.] [X.] zu Grunde liegenden gemeinsamen Zwecke, welche eine grundsätzlich strikte Handhabung gebieten, um beim [X.] Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der [X.] und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können, hat der erkennende [X.] in engen Grenzen Ausnahmen von den genannten Grundsätzen anerkannt, wenn (1) die ärztliche Feststellung oder die Meldung der [X.] durch Umstände verhindert oder verzögert worden sind, die dem Verantwortungsbereich der [X.]n und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind, wenn (2) die [X.] den Versicherten durch Fehlberatung von der zeitgerechten ärztlichen Feststellung der [X.] abhält oder wenn (3) Versicherte aufgrund ihrer Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit besonders schutzbedürftig sind (vgl zusammenfassend [X.] Urteil vom selben Tage - [X.] KR 37/14 R - zur Veröffentlichung in [X.]E und [X.] vorgesehen).

Zwar fehlt jeglicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer ärztlichen Fehlbeurteilung im Rahmen rechtzeitiger Wiedervorstellung des [X.] bei einem Arzt (vgl zu in den Verantwortungsbereich der [X.] fallenden Hinderungsgründen, insbesondere bei ärztlichen Fehlbeurteilungen, zusammenfassend [X.], 219 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]8 ff). Ebenso spricht nichts dafür, dass der Kläger sich aufgrund einer Fehlinformation der Beklagten von einer rechtzeitigen ärztlichen [X.]-Feststellung abhalten ließ (vgl dazu [X.] Urteil vom selben Tage - [X.] KR 37/14 R - zur Veröffentlichung in [X.]E und [X.] vorgesehen). Das [X.] hat aber bewusst Feststellungen dazu unterlassen, dass der Kläger aufgrund Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit an einer Wiedervorstellung beim Arzt gehindert war (vgl dazu bereits [X.]E 25, 76, 77 f = [X.] [X.]8 zu § 182 [X.]; [X.], 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]3 mwN). Da das [X.] - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden - aufgrund des [X.] Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit in Erwägung zieht, muss es hierzu die erforderlichen Feststellungen treffen. Der Kläger trägt das Risiko der objektiven Nichterweislichkeit seiner Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit ab 19.12.2011.

Sollten die Feststellungen des [X.] ergeben, dass der Kläger ausnahmsweise die [X.]-Feststellung für den weiteren Bewilligungsabschnitt - rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen [X.]-Bezugs am 19.12.2011 - nachholen konnte und objektiv nach Krankheitsbild und -ausprägung [X.] bestand, muss das [X.] auch für die [X.] ab [X.] Feststellungen dazu treffen, dass der Kläger jeweils rechtzeitig vor Ablauf der ärztlich festgestellten [X.] erneut seine [X.] ärztlich feststellen ließ, soweit nicht die Voraussetzungen des § 46 S 1 [X.] [X.] erfüllt waren. Soweit das [X.] zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger seine [X.] rechtzeitig ärztlich feststellen ließ, aber die Bescheinigungen nicht zur Beklagten gelangten, wird das [X.] festzustellen haben, worauf dies beruhte. Eine [X.] kann sich nicht auf den verspäteten Zugang der Meldung berufen, wenn dieser auf von ihr zu vertretenden [X.] beruht und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste (vgl bereits [X.]E 52, 254, 258 ff und [X.] = [X.] 2200 § 216 [X.]).

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem [X.] vorbehalten.

Meta

B 1 KR 35/14 R

16.12.2014

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Aachen, 14. Januar 2013, Az: S 14 KR 150/12, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. B 1 KR 35/14 R (REWIS RS 2014, 301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 301

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