Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. B 1 KR 32/13 R

1. Senat | REWIS RS 2014, 353

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankengeld - Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Statthaftigkeit und Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage - Entfallen des Zahlungsanspruchs beim Fehlen eines hinreichenden Reha-Antrags - keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln gegen die Aufforderung zur Antragstellung - keine Beiladung des Rentenversicherungsträgers


Tenor

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 27. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Krankengeld ([X.]) über den 19.11.2008 hinaus.

2

Der 1954 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) pflichtversichert. Bis 27.6.2008 war er als Lackiererhelfer beschäftigt. Die Beklagte bewilligte ihm nach einem am 20.6.2008 erlittenen Schlaganfall antragsgemäß [X.] bis 13.7.2008 und erneut ab 12.8.2008. In der [X.] vom [X.] bezog er während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld. Die Beklagte forderte den Kläger nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 1.9.2008 auf, bis spätestens 19.11.2008 einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation (Reha) zu stellen, da sich sein Gesundheitszustand durch eine Reha verbessern könne. Ansonsten könne [X.] nur bis zum Ende der Frist gezahlt werden (Bescheid vom 10.9.2008). Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er beantragte bei der [X.] ([X.]) [X.] schriftlich Reha und zugleich, das Verfahren ruhend zu stellen (20.11.2008). Widerspruch, Klage und Berufung gegen die Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, sowie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008; Urteil des [X.] vom 14.4.2011 - [X.] [X.] 6424/08; Beschluss des L[X.] vom 23.5.2012 - [X.] 2052/11; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 1 [X.] 62/12 B). Die Beklagte zahlte [X.] bis 19.11.2008 aus. Am 8.12.2008 teilte die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten der Lebensgefährtin des [X.] auf deren Anfrage mit, dass [X.] vorläufig nur bis 19.11.2008 gezahlt werde; die weitere Entscheidung darüber, insbesondere im Hinblick auf die Aufforderung zum Reha-Antrag sei durch den Widerspruchsausschuss zu treffen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte noch am selben Tag beim [X.] vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Beklagte zur [X.]-Zahlung ab 20.11.2008 zu verpflichten. Mit Schriftsatz vom 12.12.2008 erwiderte die Beklagte, dass ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei. Der Kläger habe bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist keine Reha beantragt. Der [X.]-Anspruch ende nach § 51 Abs 3 S 1 [X.]B V am 19.11.2008. Das [X.] hat die Beklagte verpflichtet, über den 19.11.2008 hinaus [X.] zu zahlen, solange die Arbeitsunfähigkeit ([X.]) andauere und die [X.] nicht erreicht sei (Beschluss vom 17.12.2008 - [X.] [X.] 6187/08 ER). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe mit der Einstellung des [X.] die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufforderung missachtet, einen Reha-Antrag zu stellen. Die Beklagte gewährte dem Kläger deshalb über den 19.11.2008 hinaus vorläufig [X.]. Den Widerspruch gegen die Mitteilung vom 8.12.2008 wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008). Die Hauptsache-Klage gegen die Verweigerung von [X.] ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des [X.] vom 14.4.2011). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen: Der Anspruch auf [X.] sei mit Ablauf der nach § 51 Abs 1 S 1 [X.]B V gesetzten Frist entfallen. Das Schreiben des [X.] vom 20.11.2008 führe nicht zum Wiederaufleben des [X.]-Anspruchs, weil es nicht die Kriterien eines [X.] erfülle. Der Verpflichtung zur Stellung eines [X.] stehe die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln nicht mehr entgegen. Der Kläger habe den Rechtsweg gegen die Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, erfolglos ausgeschöpft. Dadurch sei der Rechtsgrund für das (endgültige) Entfallen des [X.]-Anspruchs gegeben (Beschluss des L[X.] vom 27.5.2013).

3

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 51 [X.]B V, des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art 19 Abs 4 GG), sowie Verfahrensfehler. Er habe trotz des beantragten [X.] wirksam einen Reha-Antrag gestellt. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln habe die Pflicht zur Stellung eines [X.] suspendiert. Die aufschiebende Wirkung entfalle erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens mit Wirkung für die Zukunft und erstrecke sich auch auf die von der Beklagten gestellte Frist zur Antragstellung. Das L[X.] habe verfahrensfehlerhaft erheblichen Vortrag unberücksichtigt gelassen und von der Beiladung des Rentenversicherungsträgers abgesehen.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Landessozialgerichts [X.] vom 27. Mai 2013 und das Urteil des [X.] vom 14. April 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2008 aufzuheben und festzustellen, dass ihm ein Anspruch auf Krankengeld ab 20. November 2008 gegen die Beklagte zustand.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Im Ergebnis haben es die Vorinstanzen zu Recht abgelehnt, die Verweigerung einer [X.]-Gewährung der beklagten [X.] ab 20.11.2008 in der Hauptsache aufzuheben, denn sie ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, ihm habe gegen die Beklagte ein Anspruch auf [X.] über den 19.11.2008 hinaus zugestanden. Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist statthaft und zulässig, ohne dass der erkennende [X.] an einer Entscheidung hierüber prozessual gehindert ist (dazu 1.), aber unbegründet. Die Beklagte lehnte es rechtmäßig in der Hauptsache ab, [X.] über den 19.11.2008 hinaus auszuzahlen. Der [X.]-Anspruch lebte nicht ab 20.11.2008 wieder auf, weil der Kläger keinen im Rechtssinne hinreichenden [X.] stellte. Der Anspruch auf Auszahlung von [X.] entfiel mit Ablauf des 19.11.2008 (dazu 2.). Die Einwendungen des [X.] (dazu 3.) und seine [X.] greifen nicht durch (dazu 4.).

8

1. Die erhobene Klage ist statthaft und zulässig. Der erkennende [X.] ist prozessual nicht an einer Entscheidung gehindert. Einer Beiladung des Rentenversicherungsträgers bedurfte es nicht (vgl dazu B[X.] Urteil vom selben Tage - B 1 KR 31/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen). Die insoweit erhobene Verfahrensrüge geht deshalb ins Leere.

9

Statthafte Klageart für das Begehren des [X.] ist die (kombinierte) Anfechtungs- und Feststellungsklage. Allerdings richtet sich die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]G) nicht - wie [X.] und L[X.] meinen - gegen die Mitteilung der Beklagten vom 8.12.2008, weil es sich bei dieser Mitteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 31 S 1 [X.]B X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die behördliche Aufklärung, Auskunft oder Beratung (vgl §§ 13, 14, 15 [X.]B I) sind, wie andere [X.] auch, keine Regelungen. Der Bürger wird über Sach- und Rechtsfragen informiert. Solche Erklärungen sind nicht auf das Bewirken einer Rechtsfolge gerichtet, sondern stellen schlicht-hoheitliches Handeln ([X.]) dar. Die Auskunft erschöpft sich in der Mitteilung des Wissens und unterscheidet sich vom Verwaltungsakt durch den fehlenden Regelungswillen (dementsprechend bei Klagen auf Auskunft eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 [X.] [X.]G bejahend [X.] 112, 170 = [X.] 4-1500 § 54 [X.], Rd[X.] 8 ff mwN; vgl zur Auskunft auch B[X.] [X.] 3-1300 § 34 [X.]; B[X.] [X.] 3-1500 § 55 [X.]9; [X.] in von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, § 31 Rd[X.] 57). So liegt der Fall bei der Mitteilung vom 8.12.2008. Die Sachbearbeiterin der Beklagten teilte der Lebensgefährtin des [X.] lediglich mündlich auf ihre Anfrage hin mit, bis zu welchem Datum die Auszahlung des [X.] erfolgt. Einen Regelungsgehalt, den der Kläger dieser Erklärung beimisst, hat die Mitteilung jedoch nicht. Dies zeigt sich schon an der Erläuterung der Sachbearbeiterin, die weitere Entscheidung darüber, insbesondere im Hinblick auf die Aufforderung zum [X.], sei durch den Widerspruchsausschuss zu treffen.

Die Beklagte entschied jedoch nach dem vom L[X.] in Bezug genommenen Akteninhalt gegenüber dem Kläger am 12.12.2008, über den 19.11.2008 hinaus kein [X.] zu gewähren. Der Kläger nahm nämlich die Ablehnungsmitteilung der Beklagten (8.12.2008) zum Anlass, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. In diesem Verfahren lehnte es die Beklagte vor Erlass des Widerspruchsbescheides ausdrücklich ab, [X.] ab 20.11.2008 zu zahlen. Hierin liegt ohne Weiteres eine Entscheidung über das [X.], die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet war und Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde (§ 86 [X.]G analog; vgl B[X.] Urteil vom 4.3.2014 - B 1 KR 64/12 R - Juris Rd[X.] 9, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen). Ein Schriftsatz eines Leistungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren kann dann als Verwaltungsakt verstanden werden, wenn er über die bloße Prozesserklärung hinaus den Willen des Leistungsträgers zur Regelung eines Einzelfalles gegenüber dem anderen Prozessbeteiligten klar erkennen lässt ([X.] 53, 194, 195 = [X.] 2200 § 1303 [X.]4 S 69; B[X.] [X.] 4-3300 § 71 [X.] Rd[X.]1). Hiervon ist nach dem objektiven Sinngehalt der in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgegebenen Erklärung auszugehen. Die Beklagte bekräftigte ihre gegenüber der Lebensgefährtin des [X.] erteilte Auskunft nunmehr gegenüber dem Kläger ausdrücklich und gab zu erkennen, über eine bloße Prozesserklärung hinaus eine Regelung über das [X.] für die [X.] ab 20.11.2008 treffen zu wollen. Mit Zugang dieses Schriftsatzes vor Erlass des Widerspruchsbescheides spätestens am 15.12.2008 - die Replik des [X.] stammt von diesem Tag - wurde der Bescheid bekanntgegeben und war daher ab diesem [X.]punkt wirksam (§ 39 [X.]B X).

Ziel des [X.] ist nicht nur die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten in der Hauptsache, die Auszahlung von [X.] zu verweigern. Vielmehr will er, um eine Erstattung des [X.] nach § 50 Abs 2 [X.]B X/§ 86b Abs 2 S 4 [X.]G iVm § 945 ZPO abzuwenden, den Rechtsgrund für das "[X.]" feststellen lassen. Denn er erhielt aufgrund des [X.]-Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutz von der Beklagten bereits vorläufig [X.] bis zur Erschöpfung eines möglichen Anspruchs. Der Kläger könnte mit einer isolierten Anfechtungsklage sein Begehren nur erreichen, soweit die Beklagte ihm zunächst [X.] über den [X.]raum ab 19.11.2008 hinaus bewilligt, nunmehr aber die Bewilligung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse aufgehoben hätte und er diese Aufhebung angriffe. Dafür, dass die Beklagte dem Kläger zunächst vor Ablauf des 19.11.2008 für eine darüber hinausreichende [X.] [X.] bewilligt hatte, liegt indes nach den [X.], den erkennenden [X.] bindenden Feststellungen des L[X.] (§ 163 [X.]G) nichts vor. Das [X.] wird (in der Praxis) jeweils aufgrund der vom Vertragsarzt ausgestellten [X.]-Bescheinigung entsprechend der voraussichtlichen [X.] abschnittsweise gezahlt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s ist hierin regelmäßig die Entscheidung der [X.] zu sehen, dass dem Versicherten ein [X.]-Anspruch für die laufende [X.] der vom Vertragsarzt bestätigten [X.] zusteht, dh ein entsprechender Verwaltungsakt (nur) über die zeitlich befristete Bewilligung von [X.] vorliegt (vgl nur [X.] 94, 247 = [X.] 4-2500 § 44 [X.] 6, Rd[X.]2 mwN). Der Anspruch auf [X.] endet deshalb mit Ablauf des zuletzt bescheinigten [X.]-[X.]raums; eines Entziehungsbescheides nach § 48 [X.]B X bedarf es für die Folgezeit nicht (vgl B[X.] Urteile vom selben Tage - B 1 KR 31, 35 und 37/14 R - alle mwN, das Urteil - B 1 KR 37/14 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen; B[X.] aaO Rd[X.]3; B[X.] [X.] 2200 § 182 [X.] 103 S 219 f). Nur eine Einstellung bewilligter [X.]-Zahlung vor Ablauf des vom Arzt festgestellten "Endzeitpunktes" der [X.] setzt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach Maßgabe des § 48 [X.]B X voraus ([X.] 94, 247 = [X.] 4-2500 § 44 [X.] 6, Rd[X.]3 mwN; B[X.] [X.] 4-2500 § 44 [X.]). Die Beklagte bewilligte dem Kläger aber vor Ablauf des 19.11.2008 kein weiteres [X.].

Der Kläger bedarf für die Folgezeit der Feststellung, dass er ab 20.11.2008 einen [X.]-Anspruch hatte. Eine Leistungsklage wäre insoweit nicht zulässig. Die Beklagte leistete bereits vorläufig [X.] und kann deshalb nicht erneut zur Leistung verurteilt werden ([X.] 102, 68 = [X.] 4-4200 § 23 [X.] 1, Rd[X.] 13; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 4/12 R - Juris Rd[X.] 9; B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/09 R - Juris Rd[X.] 12; B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/09 R - Juris Rd[X.] 10); es bedarf lediglich der Feststellung (§ 55 Abs 1 [X.] 1 [X.]G), dass die Beklagte die Leistungen nicht nur vorläufig zu Recht erbrachte. Die Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 2. Alt [X.]G) auf Erlass eines [X.] bewilligenden Bescheides hat vorliegend keinen Vorrang. Die im Gesetz nicht verankerte Subsidiarität der Feststellungsklage (der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt nach der stRspr des B[X.] auch für das sozialgerichtliche Verfahren, vgl nur [X.] 105, 1 = [X.] 4-2500 § 125 [X.] 5, Rd[X.] 17; [X.] 110, 75 = [X.] 4-1200 § 35 [X.] 4, Rd[X.] 12; B[X.] [X.] 4-1500 § 55 [X.] 9; [X.] 43, 148, 150 = [X.] 2200 § 1385 [X.] 3) gilt nicht uneingeschränkt ([X.] 105, 1 = [X.] 4-2500 § 125 [X.] 5, Rd[X.] 17). Sie dient der Vermeidung überflüssiger Klagen, weil die Feststellungsklage nicht vollstreckbar ist und andere Klagearten daher bei typisierender Betrachtungsweise einen effektiveren Rechtsschutz bieten (Castendiek in [X.], [X.]G, 4. Aufl 2012, § 55 Rd[X.] 13; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 55 Rd[X.] 19).

Die Gefahr einer überflüssigen Klage besteht hier nicht. Das für eine Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse ist zu bejahen. Hat die Klage Erfolg, steht fest, dass die Beklagte [X.] zu Recht leistete. Eine Erstattung "zu Unrecht" erbrachter Leistungen nach § 50 Abs 2 [X.]B X/§ 86b Abs 2 S 4 [X.]G iVm § 945 ZPO scheidet dann aus. Zudem ist zu erwarten, dass die Beklagte wegen ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Recht und Gesetz auch ohne Verpflichtungsurteil keine Erstattung geltend macht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es auch bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und [X.], § 56 [X.]G) keiner gesonderten Verpflichtung bedarf. Ist die Leistung - wie hier - schon erbracht, sodass für die Leistungsklage kein Raum mehr ist, wäre es eine rein am Gedanken der Subsidiarität haftende [X.], eine Verpflichtungsklage zu fordern (anders bei der "Umwandlung" eines Darlehens in einen Zuschuss im Grundsicherungsrecht, weil es sich bei dem Zuschuss um ein aliud handelt: [X.] 102, 68 = [X.] 4-4200 § 23 [X.] 1, Rd[X.] 13; B[X.] [X.] 4-3500 § 90 [X.] 1 Rd[X.] 13; B[X.] [X.] 4-4200 § 12 [X.] 12 Rd[X.] 16; B[X.] [X.] 4-5910 § 88 [X.] 3 Rd[X.] 10; B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/09 R - Juris Rd[X.] 10).

2. Die Verweigerung von [X.] ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht stellte die Beklagte das [X.] mit Ablauf des 19.11.2008 ein und lehnte es ab, [X.] fortzuzahlen (Bescheid vom 12.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008). Der Kläger kann deshalb nicht die Feststellung beanspruchen, dass ihm ein Anspruch auf [X.] ab 20.11.2008 zustand. Ob der Kläger die Voraussetzungen für einen [X.]-Anspruch erfüllte, kann der [X.] mangels ausreichender Feststellungen des L[X.] zwar nicht abschließend entscheiden (dazu a). Dem Anspruch steht jedenfalls der Einwand fehlender [X.] trotz wirksamer Fristsetzung entgegen (dazu b). Der Kläger stellte auch nach Ablauf der gesetzten Frist keinen wirksamen [X.] (dazu c).

a) Nach § 44 Abs 1 S 1 [X.]B V haben Versicherte Anspruch auf [X.], wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte [X.] beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im [X.]punkt des jeweils in Betracht kommenden [X.] für [X.] vorliegt (vgl [X.] 98, 33 = [X.] 4-2500 § 47 [X.] 6, Rd[X.] 10; [X.] 111, 9 = [X.] 4-2500 § 192 [X.] 5, Rd[X.] 9; B[X.] [X.] 4-2500 § 48 [X.] 4 Rd[X.] 9; B[X.] [X.] 4-2500 § 192 [X.] 4 Rd[X.] 13; B[X.] [X.] 4-2500 § 44 [X.] 14 Rd[X.] 12; B[X.] [X.] 4-2500 § 44 [X.] 12 Rd[X.] 13; B[X.] [X.] 4-2500 § 46 [X.] Rd[X.] 12; B[X.] Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris Rd[X.] 12 = USK 2007-33).

Nach § 46 S 1 [X.]B V entsteht der Anspruch auf [X.] 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 [X.], § 24, § 40 Abs 2 und § 41 [X.]B V) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der [X.] folgt. Wird [X.] wegen ärztlich festgestellter [X.] begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der [X.] folgt (B[X.] [X.] 4-2500 § 46 [X.] Rd[X.] 11). Wie der [X.] bereits entschieden und ausführlich begründet hat, bietet das Gesetz weder einen Anhalt für das Verständnis des § 46 S 1 [X.] [X.]B V als bloßer Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der [X.]-Anspruch gemäß § 44 [X.]B V schon bei Eintritt der [X.] entsteht (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 44 [X.] 12 Rd[X.] 13 mwN).

Der fruchtlose Ablauf der Frist, einen [X.] zu stellen (§ 51 Abs 1 S 1 [X.]B V, hier anzuwenden in der Fassung durch Art 5 [X.] 18 Buchst a nach Maßgabe des Art 67 Sozialgesetzbuch - [X.] - <[X.]B IX> Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, [X.] 1046 mWv 1.7.2001), bewirkt lediglich, dass der Anspruch auf Auszahlung von [X.] für den [X.]raum bis zur Nachholung des [X.] dauerhaft entfällt, nicht aber das Stammrecht auf [X.]. Es vermag weiterhin Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten (vgl § 192 Abs 1 [X.] [X.]B V), wenn und solange der Versicherte im Übrigen alle Voraussetzungen des [X.]-Anspruchs erfüllt. Hierzu muss er insbesondere spätestens mit Ablauf des letzten Tages seiner Beschäftigung oder der aufrechterhaltenen Beschäftigtenversicherung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tags ein Anspruch auf [X.] entsteht (vgl [X.] 111, 9 = [X.] 4-2500 § 192 [X.] 5 LS 1). Das Fortbestehen des Stammrechts auf [X.] ist die Grundlage dafür, dass, wenn Versicherte den [X.] erst nach Ablauf der ihnen gesetzten Frist stellen, ihr Anspruch auf [X.] mit dem Tag der Antragstellung gemäß § 51 Abs 3 S 2 [X.]B V wieder auflebt (eingehend dazu B[X.] Urteil vom selben Tage - B 1 KR 31/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen). Es fehlen Feststellungen des L[X.] dazu, dass der Kläger ab 20.11.2008 alle gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf [X.] erfüllte. Es bedarf indes keiner Zurückverweisung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, weil der erkennende [X.] zu Gunsten des [X.] einen solchen Sachverhalt unterstellen kann. Denn der Anspruch auf Auszahlung von [X.] entfiel mit Ablauf des 19.11.2008 (§ 51 Abs 3 S 1 [X.]B V, vgl b).

b) Dem Anspruch des [X.] auf Auszahlung von [X.] steht ab 20.11.2008 der Einwand fehlender [X.] trotz wirksamer Aufforderung mit Fristsetzung entgegen (§ 51 Abs 3 S 1 [X.]B V). Danach entfällt, wenn Versicherte einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht innerhalb der nach § 51 Abs 1 S 1 [X.]B V gesetzten Frist stellen, der Anspruch auf [X.] mit Ablauf der Frist. Diese Voraussetzungen waren erfüllt.

Die Beklagte forderte den Kläger unter Fristsetzung wirksam dazu auf, einen [X.] zu stellen. Dem kam der Kläger innerhalb der Frist nicht nach. Der erkennende [X.] hat entgegen der Auffassung des [X.] nicht - auch nicht inzident - zu prüfen, ob die Aufforderung der Beklagten rechtmäßig war, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha bis 19.11.2008 zu stellen, insbesondere ob sie ihr Ermessen pflichtgemäß ausübte (vgl zum Ermessen zB [X.] 94, 26 = [X.] 4-2500 § 51 [X.] 1, Rd[X.] 15 mwN). Der Rechtsstreit über die Aufforderung unter Fristsetzung, einen [X.] zu stellen (zur Verwaltungsaktqualität der Aufforderung vgl [X.] 94, 26 = [X.] 4-2500 § 51 [X.] 1, Rd[X.] 15 mit Hinweis auf [X.] 52, 26, 31 = [X.] 2200 § 1248 [X.] 33 S 77; B[X.] Urteil vom 26.6.2008 - B 13 R 141/07 R - Juris Rd[X.]3), ist - wie dargelegt - rechtskräftig abgeschlossen (zuletzt B[X.] Beschluss vom [X.] - B 1 KR 62/12 B).

c) Der [X.]-Anspruch lebte auch nicht wieder auf. Wird der [X.] später (nach Ablauf der Frist) gestellt, lebt der Anspruch auf [X.] mit dem Tag der Antragstellung wieder auf (§ 51 Abs 3 S 2 [X.]B V). Der Kläger stellte indes auch nach dem 19.11.2008 keinen [X.]. Sein bei der [X.] gestellter Antrag (20.11.2011) genügte nicht den Anforderungen des § 51 Abs 1 S 1 [X.]B V. Die Norm setzt voraus, dass der Antrag ohne Einschränkungen gestellt wird und vom Rentenversicherungsträger ([X.]) bearbeitet werden kann. Ein Antrag, der nur "rein fürsorglich" und gleichzeitig "ruhend" gestellt wird, genügt diesen Anforderungen nicht. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Norm.

Die Aufforderung unter Fristsetzung, einen [X.] zu stellen (§ 51 Abs 1 S 1 [X.]B V), dient zunächst und in erster Linie dazu, bei dem Versicherten mittels Leistungen der medizinischen Reha und Teilhabe die Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen. Dies ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Leistungen zur Teilhabe Vorrang haben vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren [X.]punkt zu erbringen sind (vgl § 9 Abs 1 S 2 [X.]B VI; vgl auch bereits Begründung des Entwurfs der BReg eines Reha-Angleichungsgesetzes zu § 183 Abs 7 [X.], BT-Drucks 7/1237 [X.]). Es liegt auf der Hand, dass nur ein [X.], der Teilhabeleistungen auslösen kann, diesem Zweck zu genügen vermag, nicht aber ein Antrag, über den der [X.] gar nicht oder mangels Mitwirkung des Versicherten ablehnend entscheiden soll.

Andernfalls läge es auch in der Hand des Versicherten, nach seinem Belieben die gesetzliche Risikozuordnung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung ([X.]) und gesetzlicher Rentenversicherung ([X.]) zu verschieben. § 51 Abs 1 S 1 [X.]B V will den Vorrang der Rentenzahlungen vor [X.]-Leistungen bei dauerhafter Erwerbsminderung sicherstellen (§ 50 Abs 1 [X.]B V). Hierzu räumt die Regelung den [X.]n die Möglichkeit ein, ihre Versicherten zu veranlassen, mittelbar (wegen der [X.] § 116 Abs 2 [X.]B VI) einen Rentenantrag zu stellen und hierdurch Einfluss auf den Beginn der antragsabhängigen Leistung (§ 19 [X.]B IV, § 115 Abs 1 S 1, § 116 Abs 2 [X.]B VI, § 44 Abs 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ) zu nehmen (§ 99 [X.]B VI, § 30 Abs 1 ALG). Dies kann einen Wegfall ihrer Leistungszuständigkeit für das [X.] schon vor Erreichen der Anspruchshöchstdauer (§ 48 [X.]B V) bewirken. Gleichzeitig wird die nicht rechtzeitige Antragstellung durch das Entfallen des Anspruchs auf Auszahlung von [X.] sanktioniert (§ 51 Abs 3 S 1 [X.]B V). Die Regelung in § 50 [X.]B V könnte ohne Unterstützung durch § 51 [X.]B V unterlaufen werden, wenn der Versicherte die erforderliche Antragstellung (willkürlich) unterlässt ([X.] 101, 86 = [X.] 4-2500 § 51 [X.], Rd[X.]4 f; [X.] 94, 26 = [X.] 4-2500 § 51 [X.] 1, Rd[X.] 13 ff).

Dass die gesetzliche Risikozuordnung zwischen [X.] und [X.] nicht der Disposition des Versicherten unterliegt, zeigt sich auch in der fehlenden Befugnis des Versicherten, einen nach Aufforderung seiner [X.] gestellten [X.] zurückzunehmen. Hierzu hat das B[X.] in ständiger Rechtsprechung bereits unter Geltung der [X.] (§ 183 Abs 7 [X.]) entschieden, dass der Versicherte seinen Antrag wirksam nur noch mit Zustimmung der [X.] zurücknehmen oder beschränken kann ([X.] 52, 26, 29 ff = [X.] 2200 § 1248 [X.] 33; B[X.] USK 81171). Es hat diese Rechtsprechung auch unter Geltung des § 51 [X.]B V aufrechterhalten ([X.] 76, 218, 223 = [X.] 3-2500 § 50 [X.] 3 S 11; [X.] 101, 86 = [X.] 4-2500 § 51 [X.], Rd[X.]4 f; [X.] 94, 26 = [X.] 4-2500 § 51 [X.] 1, Rd[X.] 13 ff). Für die [X.] vor Antragstellung gelten dieselben Erwägungen.

3. Zu Unrecht meint der Kläger, die aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln gegen eine fristgebundene Aufforderung der [X.], einen [X.] zu stellen, bewirke für ihre Dauer die Unwirksamkeit der gesetzten Frist. Diese Auffassung widerspricht sowohl allgemeinen Grundsätzen (dazu a) als auch speziell dem Regelungsziel des § 51 [X.]B V (dazu b). Auch ein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes liegt nicht vor (dazu c).

a) Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln, die ein Versicherter gegen die fristgebundene Aufforderung zur Stellung eines [X.] eingelegt hat, verlängert schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht die Dauer der gesetzten Frist. Die aufschiebende Wirkung entfällt - außer in dem hier nicht vorliegenden Fall begünstigender, durch belastete Dritte angefochtener Verwaltungsakte (dazu B[X.] [X.] 3-1500 § 97 [X.] 3 S 7 f und B[X.] [X.] 4-2500 § 96 [X.] 1 Rd[X.] 17 ff bei statusbegründenden Entscheidungen im Vertragsarztrecht) - rückwirkend (ex tunc), wenn die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen wird ([X.], [X.]G, Stand Juli 2014, § 86a Rd[X.] 4e Buchst aa; [X.]/[X.]/[X.], Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand Januar 2013, § 86a Rd[X.]2; BVerwGE 13, 1, 5 f; 24, 92, 98; BVerwG [X.] 240 § 12 [X.] [X.] 19 S 21 - Pflicht des Beamten zur Rückzahlung der weiter erhaltenen Bezüge nach Zurückweisung seiner Anfechtung der Entlassung; ebenso BVerwG NJW 1977, 823 zum Widerruf der Zulassung zum Postzeitungsdienst und zu der Pflicht zur Gebührennachzahlung bei erfolgloser Anfechtung). Das Wesen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch, Anfechtungsklage und weiteren gerichtlichen Rechtsmitteln (§ 86a Abs 1 S 1 [X.]G) liegt darin, dass für die Dauer des [X.], in dem Ungewissheit über den Erfolg der Anfechtungsklage besteht, keine Maßnahme angeordnet oder vollzogen wird, die den durch den Verwaltungsakt Betroffenen belasten könnte (BVerwGE 13, 1, 5 f). Eine Handlungspflicht wird in diesem [X.]raum suspendiert. Diesen vorbeugenden Rechtsschutz genießt der Betroffene aber nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Rechtsmittel. Die aufschiebende Wirkung wird durch die rechtskräftige Abweisung der Anfechtungsklage mit der Folge beseitigt, dass der angefochtene Verwaltungsakt als von Anfang an wirksam zu behandeln ist. Die Behörde kann den angegriffenen Verwaltungsakt nun so anwenden, als sei er nicht angefochten gewesen. Denn die aufschiebende Wirkung bezieht sich nur auf die Vollziehbarkeit (so die sog Vollzugshemmungstheorie), nicht aber auf die Wirksamkeit (so die sog Wirksamkeitstheorie) des angefochtenen Verwaltungsaktes (BVerwG aaO; offengelassen B[X.] [X.] 3-1300 § 50 [X.]0 Juris Rd[X.] 13; [X.], [X.]G, Stand Juli 2014, § 86a [X.]G Rd[X.] 4a Buchst aa; [X.], Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl 2012, Rd[X.] 74). Das Risiko, die durch den belastenden Verwaltungsakt angedrohten nachteiligen Rechtsfolgen tragen zu müssen, wird dem unterlegenen Beteiligten durch die aufschiebende Wirkung nicht genommen. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des B[X.], nach der der Rentenempfänger nach erfolgloser Anfechtung der Rentenentziehung die während der Anfechtung weiter bezogene Rente zu erstatten hat (B[X.] [X.] 3-1300 § 50 [X.]0 S 62 ff). Mit Bestands- oder Rechtskraft der eine Aufforderung nach § 51 [X.]B V bestätigenden Entscheidung ist deren Vollziehbarkeit nicht mehr gehemmt. In diesem Sinne steht hier fest, dass die Beklagte wirksam und rechtmäßig verfügte, dass der Kläger einen Antrag auf Leistungen der Reha binnen 10 Wochen, spätestens jedoch bis 19.11.2008 stellen musste.

b) § 51 [X.]B V könnte seinen aufgezeigten Zweck nicht mehr erfüllen, hätte es der Versicherte durch Einlegung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln in der Hand, die Frist zur Stellung des [X.] hinauszuschieben und damit auch das Entfallen des [X.]-Anspruchs zu verhindern. Angesichts der regelmäßigen Verfahrensdauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens würde § 51 [X.]B V leerlaufen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die [X.] hätte die Möglichkeit, den Sofortvollzug gemäß § 86a Abs 2 [X.] 5 [X.]G anzuordnen. Zur Durchsetzung der Aufforderung nach § 51 Abs 1 S 1 [X.]B V und zur Sicherung des damit verbundenen Zieles wäre sie hierzu in jedem Einzelfall gezwungen. Dies widerspräche aber Sinn und Zweck des § 86a Abs 2 [X.] 5 [X.]G sowie der Systematik der in § 86a Abs 2 [X.]G abschließend geregelten Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt. Wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art 19 [X.] GG) ist die aufschiebende Wirkung die Regel und die Vollziehungsanordnung die Ausnahme. Sie greift nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt (B[X.] [X.] 4-2500 § 96 [X.] 1 Rd[X.]8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 86a Rd[X.] 19a). Eine mit der Aufforderung nach § 51 [X.]B V immer verbundene Vollziehungsanordnung würde das [X.] nicht nur ins Gegenteil verkehren (B[X.] [X.] 4-2500 § 96 [X.] 1 Rd[X.]8), sondern mehr noch die Ausnahme (Vollzugsanordnung) den Fällen gleichsetzen, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt (§ 86a Abs 2 [X.] 1 bis [X.] 3 [X.]G; vgl auch § 336a S 1 [X.] 3 [X.]B III zur Aufforderung nach § 309 [X.]B III, sich bei der [X.] oder einer sonstigen Dienststelle der [X.] persönlich zu melden). Im Übrigen würde § 51 [X.]B V auch bei angeordnetem Sofortvollzug jedenfalls in den Fällen leerlaufen, in denen der Versicherte erfolgreich die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt (§ 86b Abs 1 S 1 [X.] [X.]G).

c) Ein Verstoß gegen das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, liegt hierin nicht. Art 19 [X.] GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; der Rechtsschutz darf sich dabei nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (stRspr: vgl [X.] 67, 43, 58 mwN; [X.] Beschluss vom 10.10.2012 - 2 BvR 922/11 - Juris Rd[X.]1). Wird eine auferlegte Handlungspflicht, die während der Dauer der aufschiebenden Wirkung ausgesetzt ist, nicht befolgt, verlangt das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nur, dass die an die Handlungspflicht anknüpfenden belastenden Rechtsfolgen erst dann eintreten, wenn die Anfechtung - wie hier - rechtskräftig zurückgewiesen wird. Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, der Rechtsschutz liefe leer, weil er quasi gezwungen würde, einen [X.] zu stellen, um Nachteile zu vermeiden. Die Handlungsalternativen bleiben dem Kläger erhalten. Er wird nur wie ein Versicherter behandelt, der die Aufforderung zur Antragstellung - ohne Rechtsbehelfe einzulegen - bestandskräftig werden lässt, ihr aber gleichwohl nicht nachkommt. Effektiver Rechtsschutz rechtfertigt keine Besserstellung desjenigen, der erfolglos Rechtsmittel einlegt. Er soll im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - sowohl bei Anfechtungs- wie bei [X.] - nur verhindern, dass unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die bei Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten ([X.] Beschluss vom 6.8.2014 - 1 BvR 1453/12 - Juris Rd[X.] 9; [X.] 93, 1, 13 f; 79, 69, 74 f; 65, 1, 70 f; 46, 166, 179; 35, 263, 274).

4. Die vom Kläger erhobene [X.] greift nicht durch. Soweit er geltend macht, das L[X.] habe seinen Vortrag zur wiederholten Aufforderung übergangen, einen [X.] zu stellen, wird die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers gerecht. Notwendig hierfür ist eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl [X.] 111, 168 = [X.] 4-2500 § 31 [X.]2, Rd[X.] f mwN; B[X.] [X.] 1500 § 164 [X.] 31 S 49). Der Kläger verkennt aber im [X.], dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der [X.], Art 6 Abs 1 [X.]) keinen Anspruch darauf gibt, dass das Gericht der klägerischen Rechtsauffassung folgt.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 1 KR 32/13 R

16.12.2014

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 14. April 2011, Az: S 19 KR 6465/08, Urteil

§ 44 Abs 1 S 1 SGB 5, § 46 S 1 SGB 5, § 50 SGB 5, § 51 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 19.06.2001, § 51 Abs 3 S 1 SGB 5, § 51 Abs 3 S 2 SGB 5, § 190 Abs 2 SGB 5, § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 55 SGG, § 56 SGG, § 75 Abs 2 SGG, § 86a Abs 1 S 1 SGG, § 86a Abs 2 Nr 5 SGG, § 86b Abs 2 S 4 SGG, § 31 S 1 SGB 10, Art 19 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. B 1 KR 32/13 R (REWIS RS 2014, 353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 353

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2 BvR 922/11

1 BvR 1453/12

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