Bundessozialgericht, Urteil vom 23.06.2020, Az. B 2 U 14/18 R

2. Senat | REWIS RS 2020, 2514

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids - Beitragspflicht - landwirtschaftlicher Unternehmer - Jagdunternehmer - Mitglied einer Jagdpächtergemeinschaft - Beitragsfestsetzung - rechtmäßiges und verfassungsmäßiges Satzungsrecht - Risikogruppen - Jagdfläche - Beitragshaftung: Inanspruchnahme als Gesamtschuldner - Ermessensausübung - Ermessensreduzierung auf Null


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtig ist und als Gesamtschuldner für die sieben Mitglieder einer [X.] in Anspruch genommen werden durfte.

2

Der Kläger und seine sechs Mitpächter haben das Jagdrecht gemeinsam von der [X.] gepachtet. Sie bewirtschaften die gepachtete Fläche gemeinsam, üben die [X.] dort gemeinschaftlich aus und führen ihr Unternehmen der Jagd auf gemeinsame Rechnung. Die Angehörigen der [X.] haben den Kläger als ihren "Obmann" bevollmächtigt, für sie zu handeln und Willenserklärungen entgegenzunehmen. Auf dieser Grundlage richtete die Beklagte den Beitragsbescheid vom [X.] - wie schon in den Vorjahren - an den Kläger, setzte den "Beitrag für das [X.] für [X.]" auf 1477,07 Euro fest und erteilte ihm ein entsprechendes Zahlungsgebot. Sein Widerspruch ist ebenso erfolglos geblieben, wie die später durch sämtliche Mitglieder der [X.] erhobene Klage (Widerspruchsbescheid vom 14.1.2014; Urteil des [X.] vom 28.3.2017).

3

Das L[X.] hat die Berufung der durch den Kläger vertretenen "[X.] der [X.]" zurückgewiesen (Urteil vom 21.6.2018). Da die Mitglieder der [X.] eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten, sei deren Klage zulässig, weil der Bescheid bei Gesamtschuldnerschaft sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber allen Gesellschaftern wirke. Die Gesellschafter seien Mitunternehmer eines Jagdunternehmens iS des § 136 Abs 3 Nr 1 iVm § 123 Abs 1 Nr 5 [X.]B VII und in dieser Eigenschaft jeweils selbst gemäß § 150 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII in der festgesetzten Höhe beitragspflichtig. Die Beklagte sei zutreffend von einer bejagbaren Fläche von 2367 Hektar ausgegangen, sowie von einem Berechnungswert je Einheit von 1,0 und einem Unfallfaktor von 0,07. Multipliziert mit dem Risikogruppenfaktor von 1,0 und dem Hebesatz von 10,0223 ergebe sich nach Addition des Grundbeitrags von 40 Euro abzüglich der [X.] ein Betrag iHv 1477,07 Euro. Die Rechtsgrundlagen für die Beitragserhebung richteten sich für das Umlagejahr 2012 nach § 221 Abs 3 [X.]B VII, sodass entsprechend § 40 der Satzung der [X.] die §§ 34 bis 43, 45, 48 und 58 des 1. Nachtrags der Satzung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und [X.] vom 8.12.2011 (Satzung [X.]) für das Umlagejahr 2012 fortgelten würden. Die [X.] sei als Maßstab für die Beitragsbemessung nicht zu beanstanden, zumal § 182 Abs 2 [X.]B VII die Fläche ausdrücklich als möglichen Anknüpfungspunkt benenne. Ein anderer Maßstab sei unter Beachtung der Satzungsautonomie der [X.] nicht zwingend geboten. Es verstoße auch nicht gegen Art 3 GG, dass die Gesellschafter als Jagdunternehmer verbeitragt würden, obwohl sie teilweise bereits wegen der Bewirtschaftung derselben Flächen als Landwirte bei der [X.] versichert seien. Der Hebesatz von 10,0223 sei rechtmäßig und habe durch den Vorstand festgesetzt werden dürfen. Die Finanzierung der [X.] sei Ausfluss der spezifischen Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung ua zwischen den Unternehmen auf dem Gebiet der früheren [X.] und der [X.] sowie zwischen den Unternehmern und den Versicherten. Auch die Festsetzung eines Grundbeitrags iHv 40 Euro sei rechtmäßig.

4

Der Kläger rügt mit seiner Revision Verletzungen des § 182 [X.]B VII, des Art 3 GG sowie einzelner Vorschriften der Satzung [X.].

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2018 sowie das Urteil des [X.] vom 28. März 2017 sowie den Bescheid der [X.] vom 11. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2014 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des [X.] (dazu unter A.) ist unbegründet (dazu unter [X.].) und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Zu Recht hat das [X.] die [X.]erufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Der Kläger ist nicht beschwert (§ 54 Abs 2 Satz 1 [X.]G), weil die [X.]eitragsfestsetzung und das entsprechende Zahlungsgebot in dem [X.] der [X.]eklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.1.2014 (§ 95 [X.]G) rechtmäßig sind. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.

8

A. Dem Kläger stand nach § 160 Abs 1 [X.]G die Revision an das [X.][X.] zu, weil er am [X.]erufungsverfahren gemäß § 69 [X.] [X.]G als [X.]erufungskläger zu 6 beteiligt war und durch das Urteil des [X.] beschwert ist. Er hat die Revision ursprünglich als Revisionskläger zu 6 eingelegt und zulässigerweise allein fortgeführt, nachdem die Revisionskläger zu 1 bis 5 und 7 in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ihre Klagen zurückgenommen haben. Soweit die Revisionsschrift - wie zuvor schon das Rubrum des angefochtenen [X.]erufungsurteils - die "Jagdpächtergemeinschaft der [X.] [X.]", vertreten durch den Kläger, bestehend aus allen sieben [X.]n aufführt, sollte damit nicht die "Jagdpächtergemeinschaft" als Rechtsmittelführerin bezeichnet, sondern nur verdeutlicht werden, dass die Kläger zu 1 bis 7 eine "Rechtsgemeinschaft" iS des § 74 [X.]G iVm § 59 Alt 1 ZPO bilden, gemeinschaftlich als (einfache) Streitgenossen klagen und der [X.]eklagten dergestalt als Einzelne gegenüberstehen, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen (§ 74 [X.]G iVm § 61 ZPO). Selbst wenn das [X.] die "Jagdpächtergemeinschaft" als [X.] iS von § 70 [X.] [X.]G angesehen hat, lässt sich dem Urteil hinreichend entnehmen, dass es auch gegenüber den einzelnen [X.]n wirken sollte.

9

[X.]. Die Revision des [X.], an den die angefochtenen [X.]escheide adressiert sind und der schon deshalb behaupten kann, durch die dort verkörperten belastenden Verwaltungsakte beschwert zu sein (§ 54 Abs 1 Satz 2 [X.]G; zur sog Adressatentheorie vgl ausführlich [X.][X.] Urteil vom 17.10.2007 - [X.] KA 42/06 R - [X.][X.]E 99, 145 = [X.]-2500 § 116 [X.], Rd[X.]6 mwN), hat keinen Erfolg, weil die isolierten [X.] (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1, § 56 [X.]G) unbegründet sind. Denn die [X.]eitragsfestsetzung für das Umlagejahr 2012 und das entsprechende Zahlungsgebot sind rechtmäßig.

Ermächtigungsgrundlage für die [X.]eklagte, den [X.]eitrag durch Verwaltungsakt festzusetzen und dem [X.]eitragspflichtigen ein Zahlungsgebot zu erteilen, ist § 183 Abs 5 Satz 1 [X.][X.] VII (den Unterschied zwischen materieller Verpflichtung und [X.] verkennt etwa Ricke, [X.] 2019, 215). Danach teilt die landwirtschaftliche [X.]erufsgenossenschaft den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden [X.]eitrag schriftlich mit. Diese "Mitteilung" ist nicht nur die verbindliche Feststellung einer kraft Gesetzes bestehenden Zahlungspflicht, sondern zugleich ein an den [X.]eitragspflichtigen gerichtetes vollstreckbares Zahlungsgebot ("[X.]eitragsbescheid"; § 183 Abs 5 Satz 2 [X.][X.] VII; vgl [X.][X.] Urteile vom [X.] U 35/17 R - [X.]-2700 § 121 [X.] Rd[X.] und vom 23.1.2018 - [X.] U 4/16 R - [X.][X.]E 125, 120 = [X.]-2700 § 123 [X.], Rd[X.]5).

Der Kläger war landwirtschaftlicher (Mit-)Unternehmer eines [X.]s (dazu unter 1.). Die [X.]eklagte war als landwirtschaftliche [X.]erufsgenossenschaft für den Erlass des angefochtenen [X.]es zuständig (dazu unter 2.) und hat den zu zahlenden [X.]eitrag für das Umlagejahr 2012 zutreffend festgesetzt (dazu unter 3.). Die [X.]eitragsbescheide sind weder wegen Ermessensnichtgebrauchs noch aufgrund formeller Mängel rechtswidrig (dazu unter 4.).

1. Der Kläger war (Mit-)Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens der Jagd (§ 123 Abs 1 [X.] 5 [X.][X.] VII). Unternehmer ist nach § 136 Abs 3 [X.] [X.][X.] VII in seiner bis zum 16.11.2016 geltenden und hier anwendbaren Altfassung derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Unternehmen sind nach § 121 Abs 1 [X.][X.] VII [X.]etriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten [X.] angegriffenen und deshalb den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (vgl § 163 [X.]G) haben die Mitglieder der Jagdpächtergemeinschaft das Jagdrecht "gemeinsam" von der [X.] gepachtet, bewirtschaften die gepachtete Fläche "gemeinsam" und üben ihre [X.] dort gemeinschaftlich aus. Sie führen "also ein Unternehmen der Jagd auf gemeinsame Rechnung", weil allen [X.]n das Ergebnis ihrer Jagdtätigkeit (z[X.] erlegtes Wild) unmittelbar zu gleichen Teilen gebührt. Folglich ist jeder [X.] zugleich Mitunternehmer des einheitlichen [X.]s. Gemäß § 41 Abs 1 Satz 2 der Satzung in ihrer Ursprungsfassung vom [X.] haften Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer für die [X.]eiträge als Gesamtschuldner (§ 150 [X.][X.] VII). Dies bedeutet, dass die [X.]eklagte - vorbehaltlich einer ermessensgerechten [X.] (dazu näher 4.) - prinzipiell befugt ist, "die Leistung nach ... [X.]elieben von jedem" der (Gesamt-)Schuldner "ganz oder zu einem Teil" zu "fordern" (vgl § 421 Satz 1 [X.]G[X.]).

Hier hat die [X.]eklagte den "[X.]eitrag für das [X.]" im [X.]escheid vom [X.] "für das Unternehmen ([X.]: xxxxxxxx) in [X.]" auf "insgesamt" 1477,07 [X.] festgesetzt, den [X.]escheid ausweislich des [X.] allein an den Kläger persönlich gerichtet und im Widerspruchsbescheid vom 14.1.2014 ausdrücklich klargestellt, dass "mit [X.]escheid vom 11.02.2013 der [X.] in Höhe von 1.477,07 [X.] Ihnen [dh dem Kläger] gegenüber im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung geltend gemacht" wird. Dies schließt von vornherein die Annahme des [X.] aus, der Kläger habe lediglich als "Zustellungsbevollmächtigter" (§ 37 Abs 1 Satz 2 [X.][X.] X) der Jagdpächtergemeinschaft fungiert, weil ihm der [X.]eitragsbescheid entweder als "Geschäftsführer" (§ 11 Abs 1 [X.] [X.][X.] X; § 710 [X.]G[X.]) einer Jagdpächter-Außen-GbR (§ 10 [X.] Alt 2 bzw [X.] [X.][X.] X) oder als "besonders [X.]eauftragtem" (§ 11 Abs 1 [X.] [X.][X.] X) einer Vereinigung bekannt gegeben worden sei, der ein Recht zustehen könne (§ 10 [X.] [X.][X.] X), sodass die Verwaltungsakte in Wahrheit nicht für ihn, sondern für die "Jagdpächtergemeinschaft der [X.]" bestimmt gewesen seien (§ 37 Abs 1 Satz 1, § 39 Abs 1 Satz 1 [X.][X.] X). Soweit die [X.]eklagte mit [X.] vom 16.9.2019 auf der Grundlage des § 136 Abs 3 [X.] [X.][X.] VII in seiner seit dem 17.11.2016 geltenden Neufassung "zusätzlich auch" ihre Zuständigkeit für die "Jagdpächtergemeinschaft der [X.]" zukunftsbezogen festgestellt hat, ist dies für die Erhebung der Umlage für das [X.]eitragsjahr 2012 bedeutungslos.

2. Da keine abdrängende Sonderzuweisung (§ 123 Abs 1 Halbsatz 2 iVm §§ 125 ff [X.][X.] VII) zu einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand besteht, war die [X.]eklagte als landwirtschaftliche [X.]erufsgenossenschaft gemäß § 123 Abs 1 [X.] 5 [X.][X.] VII für alle [X.] bundesweit (§ 3 Abs 1 der Satzung) und damit auch für den Erlass des angefochtenen [X.] sachlich und örtlich zuständig.

3. Die [X.]eitragsfestsetzung für das Umlagejahr 2012 ist materiell rechtmäßig. Zutreffend hat die [X.]eklagte die Satzungsbestimmungen angewandt (hierzu unter a), die ermächtigungskonform waren (§§ 182 ff [X.][X.] VII; hierzu unter b) und in ihrer Anwendung auf den Kläger auch nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen (hierzu unter c).

a) Die [X.]eklagte hat die von dem Kläger zu zahlenden [X.]eiträge für das Umlagejahr 2012 zutreffend auf 1477,07 [X.] festgesetzt. Nach § 221 Abs 3 Satz 1 [X.][X.] VII wird das Umlageverfahren nach § 183 [X.][X.] VII für das Umlagejahr 2012 von der landwirtschaftlichen [X.]erufsgenossenschaft auf der Grundlage des am 31.12.2012 geltenden Rechts und der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der bis zum 31.12.2012 bestehenden landwirtschaftlichen [X.]erufsgenossenschaften durchgeführt (§ 40 Abs 1 Satz 1 der Satzung der [X.]eklagten vom [X.]). In deklaratorischer Konkretisierung dieses Anwendungsbefehls des [X.]gesetzgebers bestimmt die [X.]eklagte in § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] ihrer Satzung vom [X.], dass die §§ 34 bis 43, 45, 48, 58 der Satzung [X.] in der am 31.12.2012 gültigen Fassung (des 1. Nachtrags vom 8.12.2011) in deren bisherigem Zuständigkeitsbereich fortgelten. Obgleich diese Vorschriften ursprünglich durch eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts erlassen worden sind und deshalb Landesrecht waren, handelt es sich nunmehr um [X.] iS des § 162 [X.]G ([X.][X.] Urteil vom [X.] U 35/17 R - [X.]-2700 § 121 [X.] Rd[X.]8). Denn mit der bundesgesetzlichen Auflösung der [X.] gemäß § 3 Abs 3 des [X.] der [X.] ([X.] - LSV-NOG - vom 12.4.2012, [X.]) und ihrer Eingliederung in die neu errichtete [X.]eklagte (§ 1 Satz 1, § 3 Abs 1 LSV-NOG) trat die (Alt-)Satzung [X.] am 31.12.2012 als Landesrecht außer [X.] ([X.][X.] aaO). Sie gilt aufgrund des [X.] des [X.]gesetzgebers (§ 221 Abs 3 Satz 1 [X.][X.] VII) über diesen Tag hinaus weiter, was die [X.]eklagte - als Rechtsetzungsorgan des [X.] - in ihrer Satzung konkretisierend nachvollzieht ([X.][X.] aaO).

Gemäß § 41 der Satzung [X.] wird der [X.]eitrag festgesetzt aus der Summe der für jedes Unternehmen nach den §§ 36, 37 Satzung [X.] ermittelten [X.]erechnungseinheiten vervielfältigt mit dem Unfallfaktor sowie dem Risikogruppenfaktor und schließlich dem Hebesatz. Nach diesen Vorschriften hat die [X.]eklagte den vom Kläger für das Umlagejahr 2012 zu zahlenden [X.]eitrag zutreffend ermittelt. Nach den insoweit bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) ist die [X.]eklagte zutreffend von einer bejagbaren Fläche von 2367 Hektar, einem [X.]erechnungswert je Einheit von 1,0 sowie einem Unfallfaktor von 0,07 ausgegangen und hat damit einen [X.]erechnungswert von 165,69 errechnet. Multipliziert mit dem Risikogruppenfaktor von 1,0 und dem Hebesatz von 10,0223 ergibt dies nach Addition des [X.] von 40 [X.] abzüglich der [X.] den in dem angefochtenen [X.]escheid geforderten [X.]eitrag in Höhe von 1477,07 [X.]. An der hinreichenden [X.]estimmtheit (§ 33 Abs 1 [X.][X.] X) des angefochtenen [X.]es besteht daher kein Zweifel.

Auch die in der Satzung genannten Zuständigkeiten zur [X.]eschlussfassung über die Elemente der [X.]eitragshöhe sind gewahrt bzw im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Der Vorstand der [X.]eklagten durfte den Hebesatz hier selbst ermitteln, weil er durch eine reine Rechenoperation nach den Gesetzen der Logik (Mathematik) für jedermann feststellbar und daher offenkundig war. Der Hebesatz (10,0223), den nur § 183a [X.][X.] VII erwähnt und der nichts anderes als den [X.]eitragsfuß iS des § 167 Abs 2 [X.][X.] VII bezeichnet, ist der Faktor, um den der jeweilige Messbetrag ([X.]erechnungswert 165,69) erhöht wird, um den [X.]eitrag (1660,59 [X.] = 165,69 x 10,0223) zu berechnen, bevor der Grundbeitrag (40 [X.]) addiert und die [X.] (223,52 [X.]) abgezogen wird. Der Hebesatz wird ermittelt, indem das [X.] (152 885 000 [X.]) durch die Summe der [X.]erechnungseinheiten geteilt wird. Es handelt sich somit um die bloße Division von feststehendem Zähler ([X.]) und feststehendem Nenner ([X.]erechnungseinheiten), die prinzipiell jeder vornehmen kann, der mit der [X.]ruchrechnung vertraut ist (zur Delegation auf den Vorstand bei bloßen Rechenoperationen [X.][X.] Urteil vom 7.12.2004 - [X.] U 43/03 R - [X.][X.]E 94, 38 Rd[X.]6 = [X.]-2700 § 182 [X.] Rd[X.]5; anders für die Festsetzung des Mindestbeitrags vgl [X.][X.] Urteile vom 4.12.2014 - [X.] U 11/13 R - [X.][X.]E 118, 9 = [X.]-2700 § 161 [X.] und - [X.] 2 U 16/13 R - UV Recht Aktuell 2015, 171, weil es sich dort um eine der Vertreterversammlung vorbehaltene Wertentscheidung handelte). Da die "Festsetzung des [X.]" somit kein Werturteil, sondern eine - mithilfe der Mathematik - nachprüfbare Tatsache ist, war jeder Rechtsanwender befugt, die dafür notwendige [X.]erechnung selbst durchzuführen. Es ist daher belanglos, dass § 40 Abs 1 [X.] der Satzung der [X.]eklagten vom [X.] iVm § 41 Satzung [X.] der Vertreterversammlung der [X.] exklusiv die Aufgabe zuweist, den Hebesatz festzusetzen. Ebenso unerheblich ist es, dass der Vorstand (§ 35 Abs 1 Satz 1 [X.][X.] IV) den Hebesatz anstelle der zum maßgeblichen Zeitpunkt (ab 1.1.2013) inexistenten Vertreterversammlung der [X.] (vgl Art 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, [X.] 2012, 579) ersatzweise verlautbart hat, obwohl er an sich weder befugt noch verpflichtet ist, Aufgaben wahrzunehmen, die primär der Vertreterversammlung und ersatzweise der Aufsichtsbehörde (§ 37 Abs 1 Satz 1 [X.][X.] IV) zugewiesen sind (vgl dazu Freund in [X.]/[X.], [X.][X.] IV, § 35 Rd[X.] 6).

b) Der [X.] lässt dahinstehen, ob die am 31.12.2012 außer [X.] getretene landesrechtliche Satzung [X.], die aufgrund des [X.] des [X.]gesetzgebers in § 221 Abs 3 Satz 1 [X.][X.] VII als [X.]recht weitergilt, überhaupt an der insoweit gleichrangigen [X.]norm des § 182 [X.][X.] VII zu messen ist. Denn die hier angewandten Satzungsregelungen sind mit dieser gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage vereinbar. Der [X.] hat bei der [X.]eitragsgestaltung sachgerecht zu differenzieren und in der Unfallversicherung eine risikogerechte Abstufung vorzunehmen, wie dies für die allgemeine Unfallversicherung durch die obligatorische Aufstellung eines Gefahrtarifs (§§ 153 Abs 1, 157, 159 [X.][X.] VII) verwirklicht ist. Für den [X.]ereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung hat das Gesetz diese Anforderungen gelockert: Geregelt ist, dass die Satzung der [X.]erufsgenossenschaft bei der Festlegung der [X.]erechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen muss (§ 182 Abs 2 Satz 2 [X.][X.] VII; vgl auch [X.][X.] Urteil vom 7.12.2004 - [X.] U 43/03 R - [X.][X.]E 94, 38 = [X.]-2700 § 182 [X.] mwN). Ob der [X.] dabei die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat, hat der [X.] nicht zu prüfen ([X.][X.] Urteil vom 11.4.2013 - [X.] U 8/12 R - [X.][X.]E 113, 192 = [X.]-2700 § 157 [X.] 5; vgl Spellbrink in [X.] Komm, Stand Mai 2020, § 157 [X.][X.] VII Rd[X.] 5 mwN). Maßgebend ist, ob sachgerechte, plausible Gründe für die Satzungsregelungen anzuführen sind (vgl [X.][X.] Urteil vom [X.] 32/92 - [X.][X.]E 73, 253 = [X.] 3-2200 § 809 [X.] mwN).

Die hier angewandten Satzungsbestimmungen genügen den soeben genannten Anforderungen. Die Regelungen genügen insbesondere § 182 [X.][X.] VII, der als [X.]erechnungsgrundlage ua das [X.], die Fläche, den Arbeitsbedarf oder einen anderen vergleichbaren Maßstab (§ 182 Abs 2 Satz 1 [X.][X.] VII) und die Erhebung eines Mindest- oder [X.] durch Satzungsregelung (§ 182 Abs 2 Satz 4 [X.][X.] VII) zulässt.

Die Satzung der [X.]eklagten verstößt nicht gegen § 182 Abs 2 Satz 2 [X.][X.] VII und § 182 Abs 5 [X.][X.] VII. Nach § 182 Abs 2 Satz 2 [X.][X.] VII hat die Satzung bei der Festlegung der [X.]erechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen. Dies ist in §§ 35 ff der Satzung [X.] vom 8.12.2011 durch [X.]ildung von Risikogruppen geschehen. Nach § 182 Abs 5 Satz 1 und 2 [X.][X.] VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter [X.]erücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt, wobei die Satzung das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt. Auch dem entsprechen § 35 Abs 1, §§ 36 ff der Satzung.

Entgegen der Auffassung des [X.] ist eine weitere Unterteilung der Risikogruppe Jagd (§ 37 Abs 2 [X.] der Satzung [X.] vom 8.12.2011) nach zusätzlichen ggf individuellen betrieblichen Verhältnissen nicht geboten. Eine auf den einzelnen [X.]etrieb individuell abgestimmte [X.]eitragsbemessung kommt nicht in [X.]etracht ([X.][X.] Urteile vom [X.] - [X.] 2 U 29/17 R - [X.]-2700 § 183 [X.] Rd[X.]4 und vom 15.12.1982 - 2 [X.] 61/81 - [X.][X.]E 54, 232, 236 = [X.] 2200 § 809 [X.] S 5). Zwar soll nach dem gesetzgeberischen Willen das Unfallrisiko durch die [X.]ildung von Risikogruppen berücksichtigt werden. Die [X.]eitragserhebung ist nach der Rechtsprechung des [X.][X.] aber nicht nur dann beitragsgerecht, wenn der geforderte [X.]eitrag individuell die möglichen Unfallgefahren nach Quantität und Qualität betriebsbezogen berücksichtigt (vgl [X.][X.] Urteil vom 15.12.1982 - 2 [X.] 61/81 - [X.][X.]E 54, 232, 236 = [X.] 2200 § 809 [X.] S 5 - juris Rd[X.]9). Nicht zu beanstanden ist damit die Anknüpfung an die [X.] als Maßstab für die [X.]eitragsbemessung. Diese kann neben dem Jagdwert grundsätzlich als ein angemessener Maßstab zur [X.]erechnung der [X.]eiträge für Jagden angesehen werden, zumal § 182 Abs 2 [X.][X.] VII idF vom 7.8.1996 ([X.] 1254) die Fläche ausdrücklich als möglichen Anknüpfungspunkt nennt ([X.][X.] Urteil vom 25.11.1977 - 2 [X.] 9/76 - juris Rd[X.]8).

Es ist kein anderer Maßstab ersichtlich, der unter [X.]erücksichtigung der Satzungsautonomie der [X.]eklagten zwingend geboten wäre. Wie das [X.] zutreffend ausführt, ist der in einem Pachtvertrag aufgeführte Preis keine feststehende Größe, da der Pachtzins je nach Lage des [X.] regional verschieden ausfallen kann, sowie erheblichen Wandlungen unterworfen ist. Diese Faktoren stehen zudem in keinem Zusammenhang mit der Unfallgefahr. Ebenso wenig ist eine zwingende rechtliche Verpflichtung ableitbar, auf den objektiven Wert der Pacht abzustellen, weil Faktoren der Unfallgefahr wie der Wildbestand sowie die Lage der Jagd dabei unberücksichtigt blieben ([X.][X.] Urteil vom 20.1.1987 - 2 [X.] 63/85 - [X.] 2200 § 805 [X.] S 4 - juris Rd[X.]0).

Soweit aufgrund der Satzungsregelungen bei gleichzeitig betriebener Landwirtschaft durch einen Jagdpächter mehrere [X.]eiträge für dasselbe Grundstück anfallen können, ist dies - entgegen der Revision - ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung werden konkrete Handlungen bzw Verrichtungen unter Versicherungsschutz gestellt. Mithin führt nicht der [X.]esitz des Grundstückes zur [X.]eitragspflicht, sondern die auf dem Grundstück vorgenommenen Verrichtungen. Die Größe des Grundstücks ist nur eine [X.]emessungsgrundlage zur Abschätzung des versicherten Risikos. Die konkrete [X.]eitragserhebung erfolgt hingegen für jeweils unterschiedliche Tätigkeiten bzw Verrichtungen. Sofern mehrere Tätigkeiten auf demselben Grund und [X.]oden erfolgen, kann dieser in mehrfacher Hinsicht als [X.]eitragsbemessungsgrundlage verwandt werden (vgl [X.][X.] Urteil vom 28.2.1986 - [X.] 179/85 - juris zu § 776 Abs 1 [X.] und [X.]eschluss vom 14.7.1989 - [X.] 89/89 - juris). Hierbei kommt es dann nicht zu einer Mehrfachbelastung, weil durch den jeweiligen [X.]eitrag unterschiedliche, sich nicht überschneidende Unfallrisiken der jeweiligen Unternehmensart abgedeckt werden.

Den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit steht darüber hinaus eine Prüfung, ob die Gebührensatzung jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, nicht zu ([X.][X.] Urteil vom 11.4.2013 - [X.] U 8/12 R - [X.][X.]E 113, 192 = [X.]-2700 § 157 [X.] 5, Rd[X.]8; [X.][X.] Urteil vom [X.] U 14/06 R - [X.][X.]E 98, 229 = [X.]-2700 § 153 [X.]; [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 9/06 R - [X.] Aktuell 2007, 1065; [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 10/05 R - [X.] Aktuell 2007, 105; [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 33/05 R - [X.][X.]E 97, 279 = [X.]-2700 § 136 [X.]; [X.][X.] Urteil vom 11.11.2003 - [X.] U 55/02 R - [X.] 2004, 62; [X.][X.] Urteil vom 18.10.1994 - 2 [X.] 6/94 - [X.]b 1995, 253; [X.][X.] Urteil vom 18.4.2000 - [X.] U 2/99 R - [X.] 2000, 1816; [X.][X.] Urteil vom 21.8.1991 - 2 [X.] 54/90 - NZA 1992, 335 = [X.] 1991, 2159). Die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs bzw einer Gebührensatzung sprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ des [X.] ([X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 2 U 29/17 R - [X.]-2700 § 183 [X.] Rd[X.]8; [X.][X.] Urteil vom 11.4.2013 - [X.] U 8/12 R - [X.][X.]E 113, 192 = [X.]-2700 § 157 [X.] 5, Rd[X.]6; [X.][X.] Urteil vom 24.1.1991 - 2 [X.] 62/89 - [X.][X.]E 68, 111 = [X.] 3-2200 § 809 [X.]; [X.][X.] Urteil vom 12.12.1985 - 2 [X.] 40/85 - [X.] 2200 § 731 [X.]).

c) Die beitragsrechtlichen Regelungen verstoßen nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz iS des Art 3 Abs 1 GG gebietet zwar, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche [X.]ehandlung rechtfertigen könnten (eingehend zuletzt [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 2 U 29/17 R - [X.]-2700 § 183 [X.] Rd[X.]0; [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 11/17 R - [X.][X.]E 125, 225 = [X.]-2700 § 80a [X.]; [X.] [X.]eschluss vom 27.2.2007 - 1 [X.]vL 10/00 - [X.]E 117, 272 = [X.]-2600 § 58 [X.] 7; stRspr). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten [X.]indungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können ([X.] [X.]eschluss vom [X.] ua - [X.]E 88, 87; [X.] Urteil vom 8.4.1997 - 1 [X.]vR 48/94 - [X.]E 95, 267; [X.] [X.]eschluss vom [X.] - 1 [X.]vL 9/06 ua - [X.]E 126, 233; [X.] [X.]eschluss vom 7.2.2012 - 1 [X.]vL 14/07 - [X.]E 130, 240). [X.]ei den hier zu prüfenden Satzungsregelungen der §§ 35 ff der [X.]eklagten handelt es sich um rein technische Regelungen, die nicht an personengebundenen Merkmalen anknüpfen und daher nur einer Willkürprüfung auf der untersten Stufe des Art 3 Abs 1 GG zu unterziehen sind. Es wird lediglich an die Größe des [X.] angeknüpft und keine weitere Differenzierung vorgenommen, die zu erhöhten Verhältnismäßigkeitsanforderungen führen könnte (vgl [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 2 U 29/17 R - [X.]-2700 § 183 [X.] Rd[X.]0). Eine Satzungsnorm mit einer unterschiedlichen [X.]erechnungsweise der [X.]eiträge unter weitergehender [X.]innendifferenzierung der Risikogruppe ist auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 182 [X.][X.] VII nicht geboten.

Die [X.]eitragserhebung verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot des Art 20 GG iVm Art 2 Abs 1 GG. Aufgrund der Regelungen der §§ 37 Abs 2 [X.] ff der Satzung [X.] idF des 1. Nachtrags vom 8.12.2011 iVm § 221 Abs 3 [X.][X.] VII beträgt der Unfallfaktor für [X.] je Hektar und [X.] Fläche 0,07. Unter Zugrundelegung von 2367 Hektar bejagbarer Fläche ergibt sich ein [X.]erechnungswert von 165,69, der multipliziert mit dem Hebesatz iHv 10,0223, zuzüglich eines Grundbeitrags iHv 40 [X.] abzüglich einer [X.] iHv 223,52 [X.] einen Jahresbeitrag iHv 1477,07 [X.] ergibt.

Zwar beträgt gemäß § 40 Abs 1 [X.] der Satzung der [X.]eklagten vom [X.] iVm § 39 der Satzung [X.] der Grundbeitrag für [X.]en 10 [X.], vorliegend handelt es sich jedoch um eine Jagdpächtergemeinschaft, deren Tätigkeiten sich im Unterschied zu den [X.]en nicht im Wesentlichen in Verwaltungstätigkeiten erschöpfen.

Damit wird der Kläger durch die [X.]eitragserhebung für das Umlagejahr 2012 nicht unzumutbar belastet. Es kann dahinstehen, inwieweit der [X.] ggf verpflichtet ist, die weitere Entwicklung zu beobachten und ggf abweichende Regelungen zu treffen (vgl zur [X.] z[X.] [X.] [X.]eschluss vom 16.11.1992 - 1 [X.]vL 17/89 - [X.]E 87, 348).

4. Die [X.]eitragsbescheide sind schließlich sowohl ermessenskonform erlassen (dazu unter a) als auch formell rechtmäßig (dazu unter b).

a) Der angefochtene [X.]eitragsbescheid ist nicht wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und daher nicht aufzuheben (§ 54 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Wie der [X.] zuletzt entschieden hat (Urteil vom 30.3.2017 - [X.] U 10/15 R - [X.][X.]E 123, 35 = [X.]-2700 § 130 [X.], Rd[X.]4 ff), ist die [X.]eklagte zwar grundsätzlich gehalten, eine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn sie einen von mehreren Gesamtschuldnern iS des § 150 Abs 2 Satz 2 [X.][X.] VII, der auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung gilt - vgl insbesondere § 182 Abs 1 [X.][X.] VII, der Ausnahmen ausdrücklich nur für die Regelungen aus dem 2. Unterabschnitt des [X.] anordnet - als alleinigen [X.]eitragsschuldner in Anspruch nehmen will (dazu unter aa). Jedoch ist hier von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (dazu unter bb).

aa) Der [X.]eitragsbescheid der [X.]eklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.1.2014 enthält keine Ermessensausübung hinsichtlich der Inanspruchnahme gerade des [X.] als [X.]eitragsschuldner. Eine solche Prüfung hätte hier erfolgen müssen, weil der [X.]eklagten bekannt war, dass es sich um eine aus mehreren Mitgliedern bestehende Jagdpächtergemeinschaft handelt ([X.][X.] Urteil vom 23.1.2018 - [X.] U 4/16 R - [X.][X.]E 125, 120 = [X.]-2700 § 123 [X.], Rd[X.]2). Die Möglichkeit eines Gläubigers, "die Leistung nach ... [X.]elieben von jedem" der (Gesamt-)Schuldner "ganz oder zu einem Teil" zu "fordern" (vgl § 421 Satz 1 [X.]G[X.]), ist im [X.]eitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung als Teil des öffentlichen Rechts verfassungsrechtlich überformt. [X.]ei der Auswahl des Gesamtschuldners und der [X.]estimmung der Quantität ("ganz oder zu einem Teil") ist eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen ([X.][X.] Urteil vom 23.1.2018 - [X.] U 4/16 R - [X.][X.]E 125, 120 = [X.]-2700 § 123 [X.], Rd[X.]2). Die gesetzliche Anordnung in § 150 Abs 2 Satz 2 [X.][X.] VII, dass Unternehmer und [X.]evollmächtigte als Gesamtschuldner haften, räumt als allgemeiner, das gesamte [X.]eitragsrecht beherrschender Grundsatz (vgl Spellbrink in [X.] Komm, Stand Mai 2020, § 150 [X.][X.] VII Rd[X.]5) der ausführenden [X.]ehörde damit Ermessen iS des § 39 [X.][X.] I ein. Jeder Gesamtschuldner hat damit ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des [X.] ([X.][X.] Urteil vom 30.3.2017 - [X.] U 10/15 R - [X.][X.]E 123, 35 = [X.]-2700 § 130 [X.], Rd[X.]7 mwN).

bb) Hinsichtlich der Inanspruchnahme (nur) des [X.] durch die [X.]eklagte ist jedoch von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Der Kläger ist vor Erlass der angegriffenen [X.]escheide jahrelang stets nach außen - auch gegenüber der Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten - für die Jagdpächtergemeinschaft aufgetreten, hat sich selbst in Schriftsätzen als deren "Vorsitzender" bezeichnet und damit zumindest treuhänderische [X.]efugnisse angedeutet. Zudem haben die Angehörigen der Jagdpächtergemeinschaft ihn als ihren "Obmann" bevollmächtigt, für sie zu handeln und Willenserklärungen entgegenzunehmen. Auch hat er die ausschließlich an ihn persönlich gerichteten [X.]eitragsbescheide in den Vorjahren nicht angegriffen. Auf dieser Grundlage durfte die [X.]eklagte davon ausgehen, dass es zwischen ihr und allen [X.]n konkludent zu einer informellen Verständigung über die künftige Heranziehung nur des [X.] für die Gesamtschuld aller [X.] gekommen ist (zum informellen Verwaltungshandeln vgl [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 21/17 R - [X.][X.]E 127, 203 = [X.]-2700 § 185 [X.], Rd[X.]3; [X.] in [X.]/[X.]/Sachs, [X.], 9. Aufl 2018, § 54 Rd[X.]6; [X.]/[X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl 2017, § 15 Rd[X.]4 ff; [X.] in [X.]/[X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl 2016, § 37 II). Damit stellt sich die Entscheidung, ihn persönlich in voller Höhe für die von der Jagdpächtergemeinschaft insgesamt geschuldeten [X.]eiträge in Anspruch zu nehmen, als einzige rechtmäßige Entscheidung dar. Die Handlungsalternative, sämtliche [X.] auf einen entsprechenden Teil des [X.] in Anspruch zu nehmen, wäre angesichts deren Anzahl und des wechselnden Mitgliederbestandes im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand einerseits und das durch die übrigen Mitglieder der Jagdpächtergemeinschaft geduldete Auftreten des [X.] für alle andererseits sachlich nicht hinreichend begründbar (vgl [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 10/10 R - [X.]-2700 § 76 [X.] Rd[X.]2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 54 Rd[X.]9; [X.]/[X.], [X.], 21. Aufl 2020, § 40 Rd[X.] 63).

b) Der angefochtene [X.]eitragsbescheid war weder wegen [X.] (§ 42 Satz 2 [X.][X.] X) noch aufgrund anderer formeller Mängel (§ 42 Satz 1 [X.][X.] X) aufzuheben. Wegen der informellen Verständigung zwischen der [X.]eklagten und den beitragspflichtigen Mitunternehmern über die [X.] bedurfte es insoweit keiner Anhörung vor Erlass des Verwaltungsakts. Mit [X.]lick auf die Höhe des festzusetzenden [X.]eitrags hat die [X.]eklagte die - jedenfalls de lege [X.] erforderliche - Anhörung (§ 24 Abs 1 [X.][X.] X) im Widerspruchsverfahren wirksam gemäß § 41 Abs 2 iVm Abs 1 [X.] [X.][X.] X nachgeholt (vgl dazu zuletzt [X.][X.] Urteile vom [X.] U 35/17 R - [X.]-2700 § 121 [X.] mwN und insbesondere vom 23.1.2018 - [X.] U 4/16 R - [X.][X.]E 125, 120 = [X.]-2700 § 123 [X.], Rd[X.]7). Ein möglicher Anhörungsfehler ist dadurch "unbeachtlich" (§ 41 Abs 1 [X.], Abs 2 [X.][X.] X) geworden. Es kann deshalb offenbleiben, inwieweit die Neufassung des § 183 Abs 5 Satz 3 [X.][X.] VII durch Art 7 [X.]1a des Siebten Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze (7. [X.][X.] [X.]) vom 12.6.2020 ([X.] 1248, 1269), die am 1.7.2020 in [X.] treten wird (vgl Art 28 Abs 1 7. [X.][X.] [X.]), die Verfahrensrechte der [X.]eitragspflichtigen durch den Verzicht auf eine Anhörung in noch zulässiger Weise beschränkt, und ob in allen Fällen eine ermessensfehlerfreie [X.] ohne Anhörung möglich ist.

Schließlich war der angefochtene [X.] auch mit einer ausreichenden [X.]egründung (§ 35 Abs 1 [X.][X.] X) versehen, sodass offenbleiben kann, ob ein etwaiger [X.]egründungsmangel die Entscheidung in der Sache iS des § 42 Satz 1 [X.][X.] X beeinflusst haben kann. Aus der [X.]egründung muss ersichtlich werden, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung maßgebend waren. Anzugeben sind grundsätzlich die wesentlichen, dh entscheidungserheblichen Gründe. Dem wird der angefochtene [X.]escheid (noch) gerecht, wobei eine jedes Detail aufgreifende [X.]egründung nicht erforderlich ist ([X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.][X.] X, 2. Aufl 2017, Stand 27.11.2018, § 35 Rd[X.]3 mwN). Die [X.]erechnung des konkreten [X.]eitrags musste danach nicht in allen Einzelheiten mathematisch vollständig dargelegt werden. Soweit der [X.] hier früher eine strengere Auffassung vertreten haben sollte (vgl [X.][X.] Urteil vom 4.11.1981 - 2 [X.] 60/80 - [X.] 2200 § 746 [X.]), ist zu berücksichtigen, dass die Norm des § 746 Abs 2 [X.] nicht in das [X.][X.] VII übernommen wurde (s [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 2 U 29/17 R - [X.]-2700 § 183 [X.] Rd[X.]9).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1, § 183 Satz 1 [X.]G iVm § 154 Abs 2, § 155 Abs 2 Satz 3 VwGO. Der Kläger führt den Rechtsstreit nicht als kostenrechtlich privilegierter Versicherter iS des § 183 [X.]G, sodass § 193 [X.]G keine Anwendung findet. Mit seiner Klage verfolgt er gegenüber der [X.]eklagten keine Rechte als Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern wendet sich gegen die Erhebung von [X.]eiträgen durch die [X.]eklagte von ihm als (Mit-)Unternehmer iS der §§ 2 Abs 1 [X.] 5 [X.]uchst a, 123 Abs 1 [X.] 5 [X.][X.] VII. Auch wenn er selbst als Unternehmer versichert ist, führt er damit diesen Rechtsstreit nicht in der Eigenschaft als Versicherter (s ausführlich [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 2 U 29/17 R - [X.]-2700 § 183 [X.] Rd[X.]2; vgl hierzu z[X.] [X.][X.] [X.]eschlüsse vom [X.] - [X.] U 367/05 [X.] -; vom [X.] - [X.] U 98/06 [X.] -; vom 5.3.2008 - [X.] U 353/07 [X.] - [X.]/2008 sowie [X.][X.] Urteile vom 17.5.2011 - [X.] U 18/10 R - [X.][X.]E 108, 194 = [X.]-2700 § 6 [X.] und vom [X.] U 35/17 R - [X.]-2700 § 121 [X.]).

Meta

B 2 U 14/18 R

23.06.2020

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Magdeburg, 28. März 2017, Az: S 46 U 33/14, Urteil

§ 39 SGB 1, § 123 Abs 1 Nr 5 SGB 7, § 136 Abs 3 Nr 1 SGB 7, § 150 Abs 1 S 2 SGB 7, § 182 Abs 2 S 2 SGB 7, § 182 Abs 2 S 4 SGB 7, § 182 Abs 5 SGB 7, § 183 Abs 3 S 1 SGB 7, § 183 Abs 5 S 1 SGB 7, § 183a SGB 7, § 221 Abs 3 S 1 SGB 7, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.06.2020, Az. B 2 U 14/18 R (REWIS RS 2020, 2514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2514

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 2 U 15/20 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragspflicht - Jagdverband - Aufnahmebescheid - Zuständigkeitsbescheid - Mitgliedschaft - Beitragsbescheid - …


B 2 U 29/17 R (Bundessozialgericht)

gesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftliches Unternehmen - forstwirtschaftliches Unternehmen - Umlagejahr 2013 - Beitrag - Satzung …


B 2 U 11/13 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Unfallversicherung - gewerbliche Unfallversicherung - Mindestbeitrag - Umlage - Satzung - Vorstand - Vertreterversammlung …


B 2 U 16/13 R (Bundessozialgericht)


B 2 U 9/17 R (Bundessozialgericht)

(Gesetzliche Unfallversicherung - Versicherungspflicht gem § 2 Abs 1 Nr 9 SGB 7 - selbstständige …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvL 14/07

1 BvR 48/94

1 BvL 10/00

2 U 29/17

2 U 16/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.