Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.05.2018, Az. 10 AZR 780/16

10. Senat | REWIS RS 2018, 8472

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Gegenstand

Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot - Schadensersatz - Verjährung - Abtretung


Tenor

1. Die Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Teilurteil Nr. 2 des [X.] vom 14. Juli 2016 - 26 [X.] und 26 Sa 2071/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte und Widerklägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Interesse - über Schadensersatzansprüche der [X.]eklagten und Widerklägerin (Widerklägerin) gegen den [X.]läger und [X.]n ([X.]r) sowie gegen den [X.].

2

Die Widerklägerin gehört zur „[X.]“. Diese erbringt weltweit [X.]. [X.] ist die [X.] Die [X.] für Großkunden werden von unterschiedlichen [X.]ochtergesellschaften erbracht. Dazu gehörten - auch über [X.] hinaus - [X.]. die gesamten Serviceleistungen für die Fotoautomaten „Foto-Shop” von [X.], die in zahlreichen Einzelhandelsunternehmen zu finden sind. Vertragspartnerin von [X.] war ab dem [X.] die [X.] ([X.]) mit Sitz in [X.] wurden die Leistungen für [X.] teilweise durch die [X.] selbst, teilweise auch durch [X.]ochter- und Schwesterunternehmen wie die Widerklägerin oder die [X.] GmbH ([X.]).

3

Der [X.] war bei der Widerklägerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 13. Oktober 2003 beschäftigt, zuletzt als „Project Manager“. Er war Gruppenleiter und verantwortlich für mehrere [X.]undenteams bzw. das „[X.]” und damit [X.]. zuständig für den [X.]unden [X.]. Ob er auch für das [X.]ostenmanagement und die Rechnungslegung gegenüber den [X.]unden verantwortlich war, ist streitig. Der [X.] war bei der Widerklägerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 2000 als Systemadministrator tätig. Als solcher hatte er Zugriffsrechte auf [X.] und vertrauliche Daten der Widerklägerin. Die Arbeitsverträge von [X.]m und [X.]m enthalten Geheimhaltungsverpflichtungen auch zugunsten „anderer Unternehmen der [X.]“, Nebentätigkeitsverbote und Ausschlussfristenregelungen. Der Nebenintervenient war bei der [X.] als sog. Client Director beschäftigt.

4

Ab Ende 2013 wurde unter Führung eines Managementteams mit [X.] darüber verhandelt, unter welchen [X.]edingungen das Vertragsverhältnis fortgesetzt werden könnte. Die [X.] strebte eine Verlängerung des [X.] und eine Preiserhöhung an. Die Widerklägerin begründet das damit, dass die Verhandlungsführer der [X.] davon ausgegangen seien, auf dem Markt den einzigen Anbieter zu vertreten, der die Dienstleistungen hätte erbringen können. In der Diskussion war auch eine Verlagerung des Call-Centers nach [X.], was den Vorstellungen von [X.] widersprach. Auf Ausschreibungen von [X.] hatten sich in der Vergangenheit neben der [X.] auch andere Unternehmen beworben.

5

[X.] verhandelte jedenfalls ab Ende 2013 parallel mit einem [X.]onkurrenzunternehmen, der [X.] ([X.]). Die Unternehmen vereinbarten die Geheimhaltung ihrer Verhandlungen. Vorstand der [X.] war auch [X.], der von Mitte 2008 bis Ende Juli 2013 Geschäftsführer der [X.] und weiterer [X.] war. Mehrheitsaktionär der [X.] ist die [X.] Deren alleiniger Gesellschafter war [X.], ihr Geschäftsführer Herr [X.], der ebenfalls früher bei Unternehmen der [X.] angestellt war.

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Am 28. Febr[X.]r 2014 kündigte [X.] den Vertrag mit der [X.] zum 30. Juni 2014. Zeitgleich kündigten der [X.] und der [X.] ihre Arbeitsverträge ordentlich, der Nebenintervenient bereits im Jan[X.]r 2014.

7

Angesichts der Parallelität der Ereignisse wurde eine Untersuchung eingeleitet, insbesondere durch [X.]efragung des [X.]. Im März 2014 führte die auf Wirtschaftskriminalität spezialisierte [X.]anzlei der Prozessbevollmächtigten der Widerklägerin eine Untersuchung durch. Es erfolgte [X.]. eine forensische Untersuchung und Sichtung der Dienstlaptops und dienstlicher E-Mail-Accounts. Außerdem wurden Arbeitnehmer befragt. Am 26. März 2014 stellte die Widerklägerin den [X.]n und den [X.] von der Arbeitspflicht frei. Auch der Nebenintervenient wurde suspendiert. Die Freistellungen wurden damit begründet, dass es Anzeichen dafür gebe, dass die Arbeitnehmer gemeinsam durch manipulative und rechtswidrige [X.]ätigkeiten zielgerichtet dafür Sorge getragen hätten, dass sich der [X.]unde [X.] von G gelöst habe und zur [X.] wechsle. Im April 2014 erstattete die Widerklägerin Strafanzeige wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 17 UWG und § 266 StG[X.]. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

8

Seit Mitte 2014 betreut die [X.] [X.]. Der [X.] wechselte zum 1. Juni 2014 zur [X.], der [X.] jedenfalls ab dem 1. Juli 2014.

9

Mit ihrer am 25. Febr[X.]r 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem [X.]n und dem [X.] am 5. bzw. 6. März 2015 zugestellten Widerklage vom 24. Febr[X.]r 2015 hat die Widerklägerin Schadensersatzansprüche aus abgetretenem und eigenem Recht geltend gemacht. Nach [X.] durch den [X.]n und den [X.] ist der Nebenintervenient zu deren Unterstützung beigetreten.

Die Widerklägerin hat ihre Ansprüche auf schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen, insbesondere Verstöße gegen Geheimhaltungspflichten sowie Hinweis- und Schadensabwendungspflichten, darüber hinaus auf deliktische Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sowie wegen eines zielgerichteten Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gestützt. Der [X.], der [X.] und der Nebenintervenient hätten der [X.] aktiv geholfen, ihr den [X.]unden [X.] abzuwerben. Sie hätten einem „[X.]eam [X.]” angehört, das gegenüber dem Management berichtspflichtig gewesen sei. Dieses [X.]eam sei in die [X.] und -kalkulation und die Präsentation eingebunden gewesen. Der [X.], der [X.] und der Nebenintervenient hätten Preiskalkulationen der [X.] an die [X.] weitergegeben, parallel für die [X.] eine günstigere Preiskalkulation erarbeitet, interne Arbeitsanweisungen zusammengetragen und sich das [X.]now-how gesichert, für die [X.] und deren neue Aufgaben [X.]üroräume in [X.] gesucht und eine Präsentation erarbeitet, mit der sich die [X.] bei [X.] vorgestellt habe. Über entsprechende [X.]enntnisse hätten sie verfügt. Es sei festgestellt worden, dass der [X.] seitens der [X.] die Zusage bekommen habe, dort eine maßgebliche Position (Geschäftsführer) zu erhalten, wenn es gelinge, den [X.]unden [X.] „zu gewinnen”. Er habe den [X.] für sein Vorhaben rekrutiert, wie sich aus dem Arbeitsvertrag zwischen [X.] und dem [X.] ergebe. Der [X.] habe aufgrund seiner Zugangsrechte im Febr[X.]r 2014 zahlreiche elektronische Dokumente heruntergeladen und gespeichert. Ende Febr[X.]r 2014 habe er versucht, seine Spuren zu beseitigen.

Jedenfalls hätten [X.]r und [X.]r die Widerklägerin pflichtwidrig über die ihnen bekannten Verhandlungen zwischen der [X.] und [X.] im Unklaren gelassen. Die entsprechenden [X.] seien vertragsimmanent und ergäben sich auch aus dem Job System Man[X.]l 2010. Ausweislich der [X.] habe sich der [X.] im Dezember 2013 mit dem Geschäftsführer der [X.] getroffen. Ende Jan[X.]r habe er - insoweit unstreitig - eine PowerPoint-Präsentation, mit der sich die [X.] bei [X.] habe vorstellen wollen, auf seiner E-Mail-Adresse erhalten. Dem [X.] sei das Vorgehen der [X.] spätestens bekannt gewesen, als ihm am 10. Febr[X.]r 2014 der Entwurf eines Arbeitsvertrags mit der [X.] vorgelegen und er im Febr[X.]r 2014 Immobilien für die [X.] in [X.] gesucht habe. [X.]ei [X.]enntnis aller verschwiegenen Gesichtspunkte hätte die Widerklägerin ein für [X.] günstigeres Angebot unterbreitet. Es könne zwar nicht „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dargestellt werden”, zu welchem Preis sie ihre Dienste angeboten hätte, wenn ihr die ernsthaften Verhandlungen mit dem Wettbewerber bekannt gewesen wären. Das könne aber nicht zu ihren Lasten gehen. Allein die [X.]enntnisse der Herren [X.] und [X.] hätten die [X.] nicht als ernst zu nehmenden [X.]onkurrenten erscheinen lassen. Die Widerklägerin sei nach den Ergebnissen in den Workshops davon ausgegangen, dass eine Übereinstimmung mit [X.] hinsichtlich der Eckpunkte zu erzielen gewesen wäre, insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten dreijährigen Zusammenarbeit. Wettbewerber wären nach ihrer damaligen Einschätzung nicht in der Lage gewesen, ein passendes Alternativangebot vorzulegen.

Durch den [X.] sei der [X.] ein auf drei Jahre berechneter Gewinn iHv. 6.477.999,00 [X.] entgangen. Die Widerklägerin selbst hätte einen jährlichen Gewinn iHv. 1.391.000,00 [X.] erzielt, die [X.] einen solchen iHv. 768.333,00 [X.]. Die [X.] habe die Schadensersatzansprüche im Jan[X.]r 2015 an die Widerklägerin abgetreten. Ein [X.]etrag iHv. 100.000,00 [X.] (Schaden wegen entgangenen Gewinns im zweiten Jahr des [X.]s) sei in Abzug zu bringen, der an die [X.] abgetreten worden und Streitgegenstand in dem Rechtsstreit vor dem [X.] gegen den Nebenintervenienten gewesen sei. [X.] werde noch ein [X.]eil des Schadens iHv. 1.000.000,00 [X.], je hälftig aus eigenem und aus abgetretenem Recht, geltend gemacht. Dabei handle es sich jeweils um den entgangenen Gewinn, der in dem ersten Vertragsverlängerungsjahr, beginnend mit dem am längsten zurückliegenden Monat, erzielt worden wäre.

Die Forderung sei nicht verjährt. § 61 HG[X.] finde keine Anwendung, weil § 60 HG[X.] nicht einschlägig sei. Der Anwendungsbereich der Norm erfasse nicht die Weitergabe von [X.] und [X.]. [X.]onkurrierende Anspruchsgrundlagen müssten sich auf das wettbewerbswidrige Verhalten beziehen. [X.] der Pflichtverletzungen, um die es hier gehe, sei kein wettbewerbswidriges, sondern ein untreueähnliches Verhalten. Wettbewerbsverstöße durch Unterlassen gebe es nicht. Die Unterstützungshandlungen gegenüber der [X.] seien auch kein Auftreten als Wettbewerber am Markt. Jedenfalls habe ein Fristlauf für die Verjährung noch nicht begonnen. Es sei noch nicht rechtskräftig festgestellt, ob das Verhalten strafbar sei. Maßgeblich sei die Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts.

Die Widerklägerin hat zuletzt beantragt,

        

den [X.]n und den [X.] als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.000.000,00 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

[X.]r, [X.]r und Nebenintervenient haben die Abweisung der Widerklage beantragt. Die [X.]lage sei mangels [X.]estimmtheit bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Die Aktivlegitimation für Ansprüche der [X.] sei nicht nachgewiesen. Pflichtverletzungen des [X.]n, des [X.] und des Nebenintervenienten lägen nicht vor. Vielmehr habe [X.] mit Schreiben vom 27. Mai 2014 dargelegt, aus welchem Grund die vertragliche [X.]eziehung beendet worden sei. Weder der [X.] noch der [X.] oder der Nebenintervenient seien [X.]eil eines „[X.]eams [X.]“ gewesen. Sie seien auch nicht in die Verhandlungen eingebunden gewesen. Hingegen hätten die Herren [X.] und [X.] aufgrund ihrer [X.]ätigkeit im [X.]onzern der Widerklägerin über detaillierte Informationen verfügt. Außerdem habe die [X.] Informationen direkt von [X.] erhalten. Jedenfalls seien mögliche Ansprüche aufgrund der vertraglichen Ausschlussfristen verfallen und im Übrigen nach § 61 Abs. 2 HG[X.] verjährt. Die Verjährungsfrist habe zu laufen begonnen, nachdem die forensischen Untersuchungen abgeschlossen gewesen seien.

Das Arbeitsgericht hat die - erstinstanzlich noch auf einen Schadensersatz iHv. 6.379.999,00 [X.] gerichtete - Widerklage abgewiesen und die Widerklägerin gleichzeitig verurteilt, an den [X.]n, den [X.] und den Nebenintervenienten jeweils Schadensersatz in Höhe von deren erstinstanzlichen Anwaltskosten zu leisten. Das [X.] hat die [X.]erufung der Widerklägerin hinsichtlich eines - hier nicht interessierenden - [X.]onusanspruchs des [X.]lägers und hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs der Widerklägerin durch zwei [X.]eilurteile zurückgewiesen. Im Übrigen (Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Anwaltskosten) hat es den Rechtsstreit im Einvernehmen mit den Parteien zum Ruhen gebracht. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Widerklägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Etwaige Schadensersatzansprüche der Widerklägerin aus eigenem Recht sind nach § 61 Abs. 2 H[X.]B verjährt. Auch im Hinblick auf Schadensersatzansprüche der [X.] erweist sich die Entscheidung des [X.] im Ergebnis als zutreffend (§ 561 ZPO).

I. Die Entscheidung des [X.] unterliegt nicht schon deshalb der Aufhebung, weil es durch das Teilurteil Nr. 2 über die widerklagend geltend gemachten Schadensersatzansprüche entschieden hat, ohne gleichzeitig über die Ansprüche des [X.]n, [X.] und [X.] auf Ersatz ihrer erstinstanzlichen Anwaltskosten zu entscheiden.

1. Das Revisionsgericht ist auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge gehalten, die Zulässigkeit der Entscheidung durch Teilurteil zu überprüfen ([X.] 17. April 2013 - 4 [X.] - Rn. 15).

2. Der Erlass eines [X.] ist nach § 301 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die [X.]efahr einander widersprechender Entscheidungen nicht besteht. Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Die [X.]efahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem [X.]ericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen [X.] aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das [X.]ericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Vor diesem Hintergrund darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann ([X.]., zB [X.] 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 41 [X.], [X.]E 159, 316). Diese [X.]rundsätze finden auch dann Anwendung, wenn es um das Verhältnis von [X.]lage und Widerklage geht ([X.] 12. Januar 1994 - [X.] - zu 5 der [X.]ründe).

3. Danach bestand bei Erlass des [X.] Nr. 2 im Hinblick auf den noch beim [X.] anhängigen Teil des Rechtsstreits die [X.]efahr einander widersprechender Entscheidungen. Dort verlangen der [X.], der [X.] und der Nebenintervenient auf [X.]rundlage von § 826 B[X.]B die (ausnahmsweise) Erstattung ihrer erstinstanzlichen Anwaltskosten in Bezug auf die vorliegende Widerklage. Dabei werfen sie der Widerklägerin vor, dass die Schadensersatzansprüche völlig substanzlos seien und dem [X.]runde und insbesondere der Höhe nach nur geltend gemacht worden seien, um sie zu schädigen. Zwar sind die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlagen nicht identisch. Wegen der vorzunehmenden Wertungen besteht aber sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine so enge Verzahnung der Ansprüche, dass die [X.]efahr widersprüchlicher Entscheidungen im [X.]punkt des Erlasses des [X.] jedenfalls abstrakt bestand. Sie hätte sich verwirklicht, wenn sich im Revisionsverfahren die Rechtsauffassung der Widerklägerin durchgesetzt hätte.

4. [X.]rundsätzlich führt ein solcher Verstoß gegen § 301 Abs. 1 ZPO zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zu einer Zurückverweisung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO). Davon kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, wenn bei Aufrechterhaltung des [X.] weder die [X.]efahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht noch der Verfahrensfehler weiter vertieft wird ([X.] 10. November 2011 - 6 [X.] - Rn. 20). Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann ([X.] 8. Mai 2014 - VII ZR 199/13 - Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben, weil das [X.] den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits im Einvernehmen mit den Parteien durch Beschluss vom 24. April 2017 zum Ruhen gebracht hat und die Revision der Widerklägerin ohne Erfolg bleibt.

II. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass mögliche Schadensersatzansprüche der Widerklägerin aus eigenem Recht nach § 61 Abs. 2 H[X.]B verjährt wären und die Widerklage schon deshalb unbegründet ist.

1. Die Widerklage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Widerklägerin begehrt zuletzt von dem [X.]n und dem [X.] gesamtschuldnerisch einen Schadensersatz iHv. noch 1.000.000,00 Euro. Insoweit hat sie ihre Berufung beschränkt. Dieser Anspruch setzt sich nach dem Vortrag der Widerklägerin aus jeweils 500.000,00 Euro aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der [X.] zusammen, wobei es sich in beiden Fällen um den entgangenen [X.]ewinn handle, der in dem ersten Vertragsverlängerungsjahr, beginnend mit dem am längsten zurückliegenden Monat, erzielt worden wäre. Damit ist hinreichend bestimmt, welche Forderungen welcher [X.]esellschaften für welchen [X.]raum geltend gemacht werden.

2. Auch wenn zugunsten der Widerklägerin unterstellt wird, dass die [X.]n die ihnen vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis begangen haben und ihr deshalb dem [X.]runde nach zu Schadensersatz verpflichtet wären, erscheint zweifelhaft, ob die Widerklägerin einen Schaden hinreichend dargelegt hat.

a) Nach § 249 Abs. 1 B[X.]B hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Ist die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des [X.]läubigers nicht genügend, hat der Ersatzpflichtige den [X.]läubiger in [X.]eld zu entschädigen, § 251 Abs. 1 B[X.]B. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Differenzhypothese durch Vergleich der infolge des [X.] eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen. Nach § 252 B[X.]B umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen [X.]ewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das [X.]esetz nimmt in [X.]auf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu.

Der [X.]eschädigte muss die Umstände darlegen und in den [X.]renzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des [X.]ewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung des § 252 B[X.]B und § 287 ZPO auch die Darlegungslast des [X.]eschädigten mindert, der Ersatz entgangenen [X.]ewinns verlangt, dürfen insoweit keine strengen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt auch für den Nachweis eines wettbewerblichen Schadens, für den es im Hinblick auf die künftigen Entwicklungen des [X.]eschäftsverlaufs in der Natur der Sache liegende Beweisschwierigkeiten gibt. [X.]reifbare Anknüpfungstatsachen, die für eine Schadensschätzung unabdingbar sind, muss der [X.]eschädigte im Regelfall darlegen und beweisen ([X.] 16. Januar 2013 - 10 [X.] - Rn. 23 ff. [X.]; 26. September 2012 - 10 [X.] - Rn. 18 ff. [X.], [X.]E 143, 165).

b) Ausgehend von diesen [X.]rundsätzen dürfte der Vortrag der Widerklägerin unter Berücksichtigung des substantiierten Bestreitens der [X.]n und des [X.] bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung bieten.

aa) Die Widerklägerin war nicht Auftragnehmerin von [X.], vielmehr bestand der Vertrag mit der [X.]. Diese wiederum wurde von [X.] nach dem Vortrag der Widerklägerin „vertragsgemäß bezahlt“. Der Auftrag ist auch nicht von der Widerklägerin alleine durchgeführt worden, sondern durch verschiedene Unternehmen der [X.]. [X.]egenüber verbundenen Unternehmen sei nach dem Vortrag der Widerklägerin eine Abrechnung/Verrechnung erfolgt, [X.] hätten nicht bestanden. Der Rahmenvertrag habe faktisch mit der [X.] bestanden, es handle sich letztlich um einen „[X.]onzernschaden“. Alle [X.]ewinne der jeweiligen [X.] würden „an die [X.]“ ausgeschüttet. Umsätze und [X.]ewinne hat die Widerklägerin im Wesentlichen länderbezogen, nicht gesellschaftsbezogen dargelegt. Zusammenfassend hat sie behauptet, bei den [X.] [X.]esellschaften sei im letzten Jahr der Zusammenarbeit mit [X.] (2013) ein [X.]ewinn von rund 1,587 Mio. Euro, bei der Widerklägerin ein [X.]ewinn von rund 678.000,00 Euro angefallen. Allerdings hätten sich aufgrund von künftigen Umstrukturierungen fast alle [X.] [X.]ewinne bei der Widerklägerin „allokiert“.

bb) Dieses dargelegte Zahlenwerk ist - jedenfalls bezogen auf die Widerklägerin - nicht nachvollziehbar, weil [X.] oder Verrechnungen nicht offengelegt werden. Bei einer Struktur wie der der [X.] hätte es zur Darlegung eines eigenen Schadens des unschwer möglichen Vortrags bedurft, welche Leistungen durch die Widerklägerin gegenüber der [X.] in Bezug auf den Auftrag [X.] abgerechnet worden sind und welchen [X.]ewinn sie damit im [X.] erzielt hat. Daraus hätte gegebenenfalls auf den entgangenen [X.]ewinn für das streitgegenständliche Folgejahr geschlossen werden können. An solchem Vortrag fehlt es aber. Die von der Widerklägerin behauptete Umstrukturierung in [X.], die angeblich zu einem vollständigen Anfallen entsprechender [X.]ewinne bei der Widerklägerin geführt hätte, ist ebenfalls in keiner Hinsicht weiter präzisiert worden und hätte im Übrigen zur Folge gehabt, dass der entsprechende Vortrag auftragsbezogen für alle [X.] Unternehmen hätte erfolgen müssen. Ebenso wenig wurde auf die von den [X.]n aufgeworfene Frage eingegangen, ob es sich um den [X.]ewinn vor oder nach Steuern gehandelt hat. Letztlich kann die Frage der hinreichenden Darlegung eines eigenen Schadens offenbleiben, weil die Widerklage aus anderen [X.]ründen erfolglos bleibt.

3. Die behaupteten Schadensersatzansprüche der Widerklägerin aus eigenem Recht sind - den Tatsachenvortrag der Widerklägerin als wahr unterstellt - nach § 61 Abs. 2 H[X.]B verjährt.

a) Nach § 60 Abs. 1 H[X.]B darf ein Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des [X.] weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des [X.] für eigene oder fremde Rechnung [X.]eschäfte machen. Nach § 61 Abs. 1 H[X.]B kann der Prinzipal bei einer Verletzung dieser Verpflichtung Schadensersatz verlangen oder die Herausgabe bzw. die Abtretung der aus [X.]eschäften für fremde Rechnung bezogenen Vergütung. Die Vorschriften der §§ 60, 61 H[X.]B gelten während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses in gleicher Weise für andere Arbeitnehmer ([X.]., [X.] 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 12 ff. [X.], [X.]E 143, 203); Umfang und Reichweite der vertraglichen Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 B[X.]B werden dadurch ausgestaltet.

b) Das [X.] hat angenommen, die Widerklägerin werfe dem [X.]n und dem [X.] Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot des § 60 H[X.]B vor. Diese Würdigung liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem [X.]ebiet. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das [X.] von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und keine Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (vgl. zu diesem beschränkten Prüfungsmaßstab zB [X.] 30. September 2015 - 10 [X.] - Rn. 33, [X.]E 153, 32). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf, er ist auch nicht offensichtlich.

aa) Das [X.] ist von einem zutreffenden Begriff der Wettbewerbshandlungen iSd. § 60 H[X.]B ausgegangen.

(1) Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede [X.]onkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht [X.] anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die [X.]efahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen. Dem Arbeitnehmer ist aufgrund des Wettbewerbsverbots nicht nur eine [X.]onkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt. Ihm ist ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen ([X.]., zB [X.] 23. Oktober 2014 - 2 [X.] - Rn. 28 [X.], [X.]E 149, 367; 16. Januar 2013 - 10 [X.] - Rn. 14).

(2) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Wettbewerbsverbot nach § 60 H[X.]B nicht darauf beschränkt, dass sich ein Arbeitnehmer selbständig macht oder ein Unternehmen leitet und [X.]eschäfte abschließt. Vielmehr soll der Arbeitgeber durch das Wettbewerbsverbot auch davor geschützt werden, dass ein Arbeitnehmer seine [X.]enntnisse und Fähigkeiten sowie etwaige [X.]undenkontakte zugunsten eines Wettbewerbers einsetzt und diesen dadurch fördert. Bereits hierdurch werden die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. [X.] Anknüpfungspunkt ist eine [X.]onkurrenzsituation zwischen dem Arbeitgeber und dem [X.], für den der Arbeitnehmer Dienste oder Leistungen erbringt ([X.] 16. August 1990 - 2 [X.] - zu III 2 c dd der [X.]ründe). Etwas anderes kann gelten, wenn bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug erbracht werden ([X.] 24. März 2010 - 10 [X.]/09 - Rn. 17, [X.]E 134, 43).

(3) Ein Arbeitnehmer darf jedoch, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 H[X.]B nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die [X.] nach seinem Ausscheiden die [X.]ründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem [X.]onkurrenzunternehmen vorbereiten. Ihre [X.]renze finden solche vorbereitenden Maßnahmen dort, wo die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden können. Das ist regelmäßig bei einer nach außen wirkenden, werbenden Tätigkeit der Fall. Deshalb stellt sich auch schon der Versuch einer Abwerbung von [X.]eschäftsverbindungen oder [X.]unden stets als eine Verletzung des Wettbewerbsverbots gemäß § 60 Abs. 1 H[X.]B dar; dh. alle Tätigkeiten, die geeignet sind, die [X.]eschäftsverbindungen des Arbeitgebers zu [X.]unden, Lieferanten usw. zu beeinträchtigen, sind dem [X.] untersagt ([X.] 23. Mai 1985 - 2 [X.] - zu III 1 a der [X.]ründe).

bb) Das [X.] durfte den Tatsachenvortrag der Widerklägerin zu den behaupteten Pflichtverletzungen ihrer ehemaligen Arbeitnehmer auch als den Vorwurf des Verstoßes gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot werten.

(1) Die [X.] und die Widerklägerin stehen in einem Wettbewerbsverhältnis. Nach den Feststellungen des [X.] gehörte es zum [X.]eschäftsbereich der Widerklägerin, [X.] für [X.] zu erbringen, die sie nach ihrem Vortrag mit der [X.] abrechnete. Damit hatte sie ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zwischen [X.] und der [X.], unabhängig davon, dass sie nicht unmittelbar Auftragnehmerin war. Durch die den [X.]n vorgeworfenen Handlungen konnte eine [X.]efährdung oder Beeinträchtigung der Interessen der Widerklägerin eintreten (vgl. dazu [X.] 24. März 2010 - 10 [X.]/09 - Rn. 17, [X.]E 134, 43). Die Beeinträchtigung hat sich verwirklicht. Die [X.], die früher die Widerklägerin erbrachte, werden nunmehr von der [X.] erbracht.

(2) Alle von der Widerklägerin erhobenen Vorwürfe gegen ihre ehemaligen Arbeitnehmer betreffen die Unterstützung eines [X.]onkurrenzunternehmens während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Sie sollen der [X.] die Übernahme und Fortführung des Auftrags des [X.]unden [X.] ermöglicht und diesen Wechsel des Auftragnehmers aktiv unterstützt haben. Durch die Weitergabe von [X.] soll die [X.] erst in die Lage versetzt worden sein, [X.] ein konkurrenzfähiges Angebot zu unterbreiten. Weiterhin sollen der [X.] und der [X.] die Verhandlungsführer der [X.] zu falschem Handeln verleitet haben. Schließlich sollen sie es unterlassen haben, die Widerklägerin über die Verhandlungen der [X.] zu informieren. Dem [X.]n wird außerdem vorgeworfen, den [X.] für sein Vorhaben rekrutiert zu haben und [X.] bei der [X.]ündigung des Rahmenvertrags unterstützt zu haben. Nach der Darstellung der Widerklägerin waren die [X.] wesentlich für den Wechsel des [X.]unden. Für die behaupteten Pflichtverletzungen seien dem [X.]n und dem [X.] nach dem Vortrag der Widerklägerin als [X.]egenleistung von der [X.] lukrative Stellen in Aussicht gestellt worden; beide sind tatsächlich im [X.] an ihre Arbeitsverhältnisse bei der Widerklägerin zur [X.] gewechselt. Dass das [X.] bei einer [X.]esamtwürdigung dieser Umstände annimmt, den [X.]n würden von der Widerklägerin Wettbewerbsverstöße iSd. § 60 H[X.]B vorgeworfen, liegt nahe und ist ohne Rechtsfehler. Weder hat sich der Beitrag der [X.]n nach dem Vortrag der Widerklägerin auf eine bloße Vorbereitung des Wechsels des Arbeitgebers noch auf eine untergeordnete Tätigkeit für die [X.] beschränkt. Ebenso wenig ging es nur darum, die Widerklägerin zu schädigen (vgl. zu einer solchen [X.]onstellation [X.] 11. August 1987 - 8 [X.] - zu II 3 c der [X.]ründe). Vielmehr begründen die vorgeworfenen Pflichtverletzungen - unabhängig von weiteren Anspruchsgrundlagen - bei unterstellter [X.]ausalität Schadensersatzansprüche aus § 61 Abs. 1 H[X.]B.

(3) Dass der [X.] und der [X.] durch die behauptete Weitergabe von [X.]alkulationen und [X.]alkulationsgrundlagen sowie von Prozessinformationen gegebenenfalls gleichzeitig gegen § 17 Abs. 1 UW[X.] verstoßen haben, ändert an dieser Wertung nichts. Vielmehr gehört die Verhinderung der Weitergabe solcher wesentlicher und vertraulicher Informationen zum [X.]erngehalt des Wettbewerbsverbots (vgl. HW[X.]/Diller 8. Aufl. § 60 H[X.]B Rn. 21). Auch der Vorwurf der gezielten Desinformation der Widerklägerin, um sie zur Abgabe eines zu hohen Angebots zu verleiten, kann nicht losgelöst von den behaupteten wettbewerblichen Zielen gesehen werden. Ebenso wenig kann der Vorwurf, die Widerklägerin nicht über die Verhandlungen zwischen [X.] und dem [X.]onkurrenzunternehmen informiert zu haben, isoliert bewertet werden, sondern ist Teil eines einheitlichen [X.]eschehens. Auch dieses Verhalten der [X.]n diente nach dem Vortrag der Widerklägerin letztlich dem Zweck, die Verhandlungsposition der Mitbewerberin [X.] zu verbessern.

c) Das [X.] ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die kurze Verjährung des § 61 Abs. 2 H[X.]B auf die Schadensersatzansprüche der Widerklägerin aus eigenem Recht umfassend Anwendung findet.

aa) Das [X.]ndesarbeitsgericht geht in langjähriger Rechtsprechung - anknüpfend an Rechtsprechung des [X.] - davon aus, dass die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 H[X.]B nicht nur auf sämtliche Ansprüche aus § 60 iVm. § 61 Abs. 1 H[X.]B Anwendung findet ([X.] 25. Mai 1970 - 3 [X.] - zu II 2 der [X.]ründe, [X.]E 22, 344), sondern auch aus Wettbewerbsverstößen resultierende konkurrierende vertragliche oder deliktische Ansprüche des Arbeitgebers erfasst ([X.] 12. Mai 1972 - 3 [X.] - zu [X.] 2 b der [X.]ründe [deliktische Ansprüche wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten [X.]ewerbebetrieb]; 28. Januar 1986 - 3 [X.] - zu [X.] der [X.]ründe [positive Forderungsverletzung oder unerlaubte Handlung]; 11. Dezember 1990 - 3 [X.] - zu II 3 a, b der [X.]ründe [offengelassen für § 823 Abs. 2 B[X.]B iVm. § 266 St[X.]B]; 11. April 2000 - 9 [X.] - zu I 2 b der [X.]ründe, [X.]E 94, 199 [§ 826 B[X.]B unter ausdrücklicher Aufgabe von [X.] 16. Januar 1975 - 3 [X.] -]). Ausgenommen sind hingegen Ansprüche, deren Entstehung nicht auf dem Wettbewerbsverstoß beruht, wie beispielsweise pflichtwidrige Vermögensverfügungen oder andere Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers ohne Wettbewerbsbezug ([X.] 11. August 1987 - 8 [X.] - zu II 3 c der [X.]ründe). Der Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich - ebenso wie der des § 60 H[X.]B - auf die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer, nicht nur auf [X.] ([X.] 26. September 2007 - 10 [X.] - Rn. 17, [X.]E 124, 133).

Diese Erstreckung auf konkurrierende Ansprüche wurde vor allem damit begründet, dass § 61 Abs. 2 H[X.]B eine schnelle [X.]lärung und Bereinigung der sich aus der Wettbewerbstätigkeit ergebenden Rechtsfolgen erreichen soll. Der Berechtigte soll zur baldigen Entscheidung veranlasst werden, ob er Ansprüche aus der Vertragsverletzung ableiten will. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn nach dem Ablauf der kurzen Verjährungsfrist für den vertraglichen Anspruch der Verpflichtete weiter der [X.]efahr ausgesetzt bliebe, aus dem gleichen Sachverhalt - wenn auch mit einer anderen rechtlichen Begründung - in Anspruch genommen zu werden ([X.] 11. April 2000 - 9 [X.] - zu I 2 b der [X.]ründe, [X.]E 94, 199 unter Hinweis auf [X.] April 1937 - II 257/36 -). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1 B[X.]B oder solche aus § 823 Abs. 2 B[X.]B iVm. einem Schutzgesetz, wie zB § 17 UW[X.], handelt (vgl. dazu die Fallgestaltung in [X.] 11. Dezember 1990 - 3 [X.] -). Ebenso ist unerheblich, welche Handlungen der Arbeitnehmer die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes begründen.

bb) Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum weit überwiegend Zustimmung erfahren (vgl. zB [X.]/[X.]/[X.] H[X.]B 38. Aufl. § 61 Rn. 4; [X.] Wettbewerbsverbote während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2. Aufl. Rn. [X.]; Erf[X.]/[X.] 18. Aufl. § 61 H[X.]B Rn. 7; HW[X.]/Diller 8. Aufl. § 61 H[X.]B Rn. 23 f.; Mü[X.]oH[X.]B/von [X.] 4. Aufl. § 61 Rn. 28 f.; N[X.]-[X.]A/Reinhard § 61 H[X.]B Rn. 10; [X.]/[X.]otzian-Marggraf H[X.]B 5. Aufl. § 61 Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.] von Westphalen/[X.] H[X.]B 4. Aufl. § 61 Rn. 30; [X.] in [X.] 5. Aufl. § 61 Rn. 25 ff.; Vesper Indirekte nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen Diss. 2014 S. 47; [X.] Die Besonderheiten beim Arbeitsverhältnis des [X.] Diss. 1992 S. 82; [X.] Die [X.]rundlagen des vertragsbegleitenden [X.] im [X.] Arbeitsrecht Diss. 2016 S. 270 ff.). Auch der [X.]esetzgeber hat im Zuge der Anpassung der Verjährungsvorschriften des H[X.]B nach der Schuldrechtsmodernisierung (Art. 9 Nr. 1 [X.]esetz vom 9. Dezember 2004 B[X.]Bl. I S. 3214) lediglich § 61 Abs. 2 H[X.]B um eine objektiv beginnende Maximalfrist von fünf Jahren ergänzt und im Übrigen keinen Anlass gesehen, den Anwendungsbereich der Norm zu beschränken oder die bewusst kurze Verjährungsfrist zu verlängern (vgl. [X.]. 15/3653 S. 12 f., 18).

cc) Der Senat hält an dieser Rechtsprechung trotz der Angriffe der Revision fest. Entgegen der von ihr geäußerten Meinung bestünde bei einer Herausnahme von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 B[X.]B iVm. § 17 UW[X.] aus dem Anwendungsbereich des § 61 Abs. 2 H[X.]B wegen der nicht seltenen Anspruchskonkurrenz die [X.]efahr, dass der Zweck der Norm, eine schnelle [X.]lärung herbeizuführen, vereitelt würde. Im Übrigen hat der [X.]esetzgeber ungeachtet der langjährigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte an der sehr kurzen Frist des § 61 Abs. 2 H[X.]B ausdrücklich festgehalten und diese sogar noch um eine kenntnisunabhängige Höchstfrist ergänzt. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, dass eine Anwendung des § 61 Abs. 2 H[X.]B mangels Wettbewerbshandlung ausscheide, ist dies vom [X.] rechtsfehlerfrei anders gewertet worden.

dd) Ob bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 2 B[X.]B iVm. § 266 St[X.]B (Untreue) die kurze Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 H[X.]B ebenfalls Anwendung findet oder in einem solchen Fall auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften zurückzugreifen ist, bedarf auch hier keiner Entscheidung (offengelassen von [X.] 11. Dezember 1990 - 3 [X.] - zu II 3 b der [X.]ründe). Das [X.] hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 B[X.]B iVm. § 266 St[X.]B nicht vorliegen, weil eine Vermögensbetreuungspflicht der [X.]n (vgl. dazu [X.] 23. Februar 2010 - 9 [X.] - Rn. 37, [X.]E 133, 213) nach dem Vortrag der Widerklägerin nicht angenommen werden kann. Hiergegen wendet sich die Revision - abgesehen von der Verwendung der Bezeichnung „untreueähnliches Verhalten“ - nicht.

d) Bei Anwendung dieser [X.]rundsätze sind - nachdem die [X.]n die Einrede der Verjährung erhoben haben - mögliche Schadensersatzansprüche der Widerklägerin aus eigenem Recht nach § 61 Abs. 2 H[X.]B verjährt. Hiervon geht das [X.] zu Recht aus.

aa) Nach § 61 Abs. 2 H[X.]B verjähren die Ansprüche in drei Monaten von dem [X.]punkt an, in welchem der Arbeitgeber [X.]enntnis von dem Abschluss des [X.]eschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

bb) Das [X.] hat ausgehend von seinen Feststellungen angenommen, die Widerklägerin habe mit der [X.]ündigung von [X.], der Untersuchung des Computers des [X.]n und der Freistellung ihrer beiden ehemaligen Arbeitnehmer Ende März 2014 über ausreichende [X.]enntnisse verfügt, um einen Schadensersatzanspruch gegen den [X.]n und den [X.] geltend zu machen. Deshalb habe die seit Februar 2015 anhängige und seit März 2015 rechtshängige Widerklage die Verjährung nicht mehr unterbrechen können. [X.]egen diese tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des [X.] wendet sich die Revision nicht; sie sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch mit dem Hinweis auf die noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wendet die Widerklägerin nicht ein, dass ihr eine frühzeitige [X.]eltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht möglich gewesen wäre.

III. Die Annahme des [X.], dass auch keine Schadensersatzansprüche der Widerklägerin gegen den [X.]n und den [X.] aus abgetretenem Recht der [X.] bestehen, erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend (§ 561 ZPO).

1. Die Auffassung des [X.], auch mögliche Schadensersatzansprüche der [X.] nach § 61 Abs. 2 H[X.]B seien verjährt, ist dagegen zweifelhaft. Sowohl das Wettbewerbsverbot nach § 60 H[X.]B als auch die kurze Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 H[X.]B sind grundsätzlich an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft. Weder [X.]r noch [X.]r waren Arbeitnehmer der [X.]. Das dem Arbeitsverhältnis immanente Wettbewerbsverbot erstreckt sich auch nicht ohne Weiteres auf andere, mit dem Arbeitgeber auf irgendeine Art und Weise verbundene ([X.]onzern-)Unternehmen (vgl. zu dem Problemkreis Schaub ArbR-HdB/[X.] 17. Aufl. § 54 Rn. 13). [X.] vertragliche Vereinbarungen der Parteien zur Reichweite des Wettbewerbsverbots während der laufenden Arbeitsverhältnisse fehlen. Die Arbeitsverträge enthalten lediglich eine - hinsichtlich des [X.]reises der geschützten Unternehmen wohl intransparente (§ 307 Abs. 1 Satz 2 B[X.]B) - Bestimmung über Betriebs- und [X.]eschäftsgeheimnisse. Letztlich kann die Beantwortung der Fragen, auf welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Voraussetzungen in einer solchen Situation Schadensersatzansprüche verbundener ([X.]onzern-)Unternehmen bestehen können und ob und in welchen Fällen § 61 Abs. 2 H[X.]B auf solche Ansprüche erstreckt werden kann, dahinstehen. Der Widerklägerin stehen solche Ansprüche bereits aus anderem [X.]rund nicht zu.

2. Nach den Feststellungen des [X.], die aufgrund der Bezugnahme auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsprotokolle auch deren Inhalt umfassen, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung der Aktivlegitimation der Widerklägerin für Ansprüche der [X.] gegen den [X.]n und den [X.].

a) Nach § 398 Satz 1 B[X.]B kann eine Forderung vom [X.]läubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Das Verfügungsgeschäft der Abtretung ist grundsätzlich formfrei ([X.]/[X.] 77. Aufl. § 398 B[X.]B Rn. 6). Wer den Erwerb einer Forderung auf eine Zession stützt, muss den Abschluss eines [X.] darlegen und bei Bestreiten des [X.]egners beweisen (vgl. [X.] 13. Januar 1983 - III ZR 88/81 - zu II 2 a der [X.]ründe).

b) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Widerklägerin nicht.

aa) Bereits das Arbeitsgericht hatte angenommen, dass die Widerklägerin ihre Darlegungslast hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation nicht erfüllt habe. Vielmehr hätte vortragen werden müssen, „wann mit welcher Erklärung welche Forderung wessen Unternehmens abgetreten worden sein soll“.

bb) In ihrer Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2015 hat die Widerklägerin dazu (nur) vorgetragen, die [X.] habe ihre Ansprüche aus dem eingeklagten Sachverhalt gegen den [X.]n, den [X.] und den [X.] vor [X.]lageerhebung an die Widerklägerin zum Zweck der [X.] abgetreten. Dies wurde von den [X.]n und dem [X.] im Folgenden bestritten.

cc) Das [X.] hat in der Verhandlung vom 17. März 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Inhalt der Abtretungserklärung nicht vorgetragen worden und deshalb unklar sei, was bzw. welche konkrete Forderung mit welchem Inhalt abgetreten worden sei. Dieser Hinweis wurde nach § 139 Abs. 4 ZPO protokolliert. Daraufhin hat die Widerklägerin mit Schriftsatz vom 20. Mai 2016 zum einen behauptet, vorprozessual sei ein Betrag von 100.000,00 Euro aus dem entgangenen [X.]ewinn der Widerklägerin an die [X.] abgetreten worden. Dabei handle es sich aber nicht um den Schaden, der der Widerklägerin ab dem 1. Juli 2014, sondern erst im [X.] nach der [X.]ündigung ab dem 1. Juli 2015 durch den Ausfall des Auftrags entstanden sei. Dazu hat die Widerklägerin eine Bescheinigung vorgelegt, wonach „im Januar 2014 … Schadensersatzansprüche der [Widerklägerin] gegen [den [X.]] an die [X.] abgetreten wurden“. Zum anderen wurde vorgetragen, die [X.] habe mündlich im Rahmen der Vorbereitung der Widerklage in erster Instanz im Januar 2014 ihre infolge des Verhaltens des [X.]lägers und [X.]n, des [X.] und des [X.] entstandenen gesamten Schadensersatzansprüche vorprozessual an die Widerklägerin abgetreten. Die Widerklägerin habe die Abtretung angenommen. Dies könnten „die damals für die beteiligten [X.]esellschaften nun Vertretungsberechtigten, Herr [X.] [für die [X.]] und Herr M [für die Widerklägerin], bestätigen“. Herr [X.] habe „den [X.]lageentwurf, der die Abtretung enthält und deswegen auch die Abtretung der Ansprüche seinerzeit im Rahmen des [X.], welches zwischen der [X.]eschäftsführung der Muttergesellschaft und derjenigen der Beklagten [Widerklägerin] monatlich stattfindet, zum angegebenen [X.]punkt abgesprochen und vereinbart“. Auch hierüber wurde eine Bescheinigung von der Widerklägerin vorgelegt, zum Beweis hat sie sich auf das Zeugnis des Herrn [X.] berufen.

dd) Von den [X.]n wurde daraufhin die Aktivlegitimation der Widerklägerin erneut und insbesondere mit dem Hinweis bestritten, im Januar 2014 sei der Vertrag mit [X.] noch nicht gekündigt gewesen, die Widerklage sei erst im Februar 2015 anhängig geworden und Herr M damals noch nicht [X.]eschäftsführer gewesen. Im Übrigen sei es völlig unglaubwürdig, dass eine Abtretung in einer solchen Situation und [X.]rößenordnung nicht schriftlich festgehalten werde. Daraufhin hat die Widerklägerin mit Schriftsatz vom 6. Juli 2016 behauptet, in den Bestätigungserklärungen der Abtretungen sei jeweils ein Schreibfehler enthalten, gemeint sei „natürlich der Januar 2015“. Die Abtretung sei vor der Widerklage vom 24. Februar 2015 erfolgt. In dieser [X.] sei der [X.] zwischen den Verantwortlichen der [X.] zur Abstimmung ausgetauscht worden und es sei die Abtretung erfolgt. Zudem sei offensichtlich, dass es sich bei der Bestätigung nicht um eine Abtretungserklärung handle, sondern um eine „aktuelle Bestätigung der Abtretung“. Diese Bestätigung sei von [X.] als aktuellem [X.]eschäftsführer der Widerklägerin unterzeichnet worden, der von Herrn [X.] und der vorherigen [X.]eschäftsführung über die Abtretung informiert worden sei. Im Übrigen seien „sämtliche Forderungen, die die [X.]T-Holding in dem Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Pflichtverletzungen gegen die [[X.]n] innehat, an die [Widerklägerin] abgetreten“.

ee) Dieser (wechselnde) Vortrag genügt unter Berücksichtigung des substantiierten Bestreitens der [X.]n und des [X.] nicht, um von einer schlüssigen Darlegung der Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche durch die [X.] an die Widerklägerin ausgehen zu können. Es ist trotz des präzisen Hinweises des [X.] weiterhin nicht nachvollziehbar, welche handelnden Personen auf welche Weise zu welchem genauen [X.]punkt welche konkrete Forderung an die Widerklägerin abgetreten haben sollen. Der Vortrag der Widerklägerin ist deshalb auch einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Hinzu kommt, dass die Widerklägerin in der Berufungsbegründung selbst vorgetragen hat, der Schadensersatzanspruch werde „unter anderem aus wirtschaftlichen [X.]ründen begrenzt; ein Teil des Schadens wird anderweitig geltend gemacht“. Ob der Hinweis im zweiten Halbsatz zum Ausdruck bringen soll, dass hier nur Ansprüche gegen einzelne [X.]esamtschuldner abgetreten worden sind (vgl. dazu [X.]/[X.] 77. Aufl. § 425 B[X.]B Rn. 9: Zustimmung des Schuldners erforderlich), bleibt unklar. Soweit im Schriftsatz der Widerklägerin vom 6. Juli 2016 Forderungen der [X.]T-Holding erwähnt werden, handelt es sich jedenfalls nach dem von der Widerklägerin als Anlage B[X.] 1 zum Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 vorgelegten Organigramm um ein weiteres Unternehmen der [X.], das nicht mit der [X.] identisch ist.

IV. Die von der Widerklägerin erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

V. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]allner    

        

    Schlünder    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    R. Bicknase    

        

    Schürmann    

                 

Meta

10 AZR 780/16

30.05.2018

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 17. Juni 2015, Az: 56 Ca 14174/14, Teilurteil

§ 17 UWG 2004, § 60 HGB, § 61 Abs 1 HGB, § 61 Abs 2 HGB, § 266 StGB, § 287 Abs 1 ZPO, § 301 Abs 1 ZPO, § 823 Abs 2 BGB, § 249 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.05.2018, Az. 10 AZR 780/16 (REWIS RS 2018, 8472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8472

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