Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.11.2021, Az. 8 AZR 226/20

8. Senat | REWIS RS 2021, 831

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage


Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2020 - 11 [X.] 1023/18 - und das Versäumnisurteil des [X.] vom 31. Oktober 2019 - 11 [X.] 1023/18 - im [X.] aufgehoben.

Im Übrigen werden die vorbezeichneten Urteile zum einen insoweit aufgehoben, als das [X.] die Haupt- und Hilfsanträge zu 2. und 3. (eidesstattliche Versicherung, unbezifferter Leistungsantrag) abgewiesen hat. In diesem Umfang wird die [X.]che zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Zum anderen werden die vorbezeichneten Urteile insoweit teilweise aufgehoben, als das [X.] die auf Auskunftserteilung gerichteten Haupt- und Hilfsanträge zu 1a bis 1c vollständig und den Haupt- und Hilfsantrag zu 1d teilweise abgewiesen hat und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 6. September 2018 - 4 [X.]/18 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen,

a) mit welchen - in der Anlage aufgeführten - natürlichen und juristischen Personen er in der [X.] vom 30. April 2017 bis zum 31. Oktober 2017 im Geschäftszweig der Klägerin im eigenen Namen, im Namen der [X.] und/oder auf Rechnung Dritter Verträge abgeschlossen und/oder Vertragsabschlüsse angebahnt und/oder vermittelt hat,

b) welche Leistungen bzw. Leistungspakete (einschließlich Laufzeit) im Rahmen der vorbezeichneten Geschäfte abgeschlossen, angebahnt oder vermittelt wurden,

c) welche Vergütungen er und/oder Dritte aus diesen Vertragsschlüssen, Vertragsanbahnungen und/oder Vertragsvermittlungen bis heute erhalten hat/haben bzw. noch erhalten wird/werden; dies unter Angabe sowohl der jeweiligen Beträge als auch der einschlägigen Zahlungstermine,

sowie

d) der Klägerin die zu den jeweiligen Geschäften gehörenden Auftragsbestätigungen und Rechnungen vorzulegen.

Ausdrücklich ausgenommen von den vorbezeichneten Verpflichtungen bleiben Auskünfte sowie die Vorlage von Auftragsbestätigungen und Rechnungen, die im Zusammenhang stehen mit der seitens der [X.] gegenüber der Klägerin erklärten Kündigung durch Schreiben vom 15. [X.]ai 2017 und die Geschäfte zwischen der [X.] und der [X.] betreffen, über die die [X.] die Rechnungen vom 27. Juni 2017 (Rechnungs-Nr. 73) sowie vom 15. September 2017 (Rechnungs-Nr. 226) erteilt hat.

Im Übrigen wird die Klage mit den Hauptanträgen zu 1a bis 1d abgewiesen.

Tatbestand

<[X.]iv class="st-wrapper">

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Parteien streiten im Wege [X.]er [X.]tufenklage über Ansprüche [X.]er Klägerin wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße [X.]es [X.]n.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Klägerin ist ein in [X.] ansässiges Unternehmen. [X.]ie betreibt [X.]portale, erbringt Marketing- un[X.] [X.][X.]ienstleistungen einschließlich [X.]ta[X.]tmarketing im [X.], verwaltet Kun[X.]enstämme, vertreibt Dienstleistungen un[X.] Werbeplätze, erstellt Webseiten un[X.] optimiert [X.]uchmaschinen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der [X.] war vom 1. [X.]ebruar 2011 bis zum 31. [X.]ktober 2017 als Me[X.]ienberater bei [X.]er Klägerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis en[X.]ete aufgrun[X.] einer Eigenkün[X.]igung [X.]es [X.]n. Im Arbeitsvertrag [X.]er Parteien ist - auszugsweise - geregelt:

        

„§ 15 Ausschlussklausel

        

(1) Alle Ansprüche aus [X.]em Vertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach ihrer [X.]älligkeit schriftlich gelten[X.] gemacht wer[X.]en.

        

(2) Wer[X.]en Ansprüche abgelehnt o[X.]er erklärt sich [X.]ie [X.]egenseite nicht schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach [X.]elten[X.]machung [X.]er Ansprüche, so sin[X.] [X.]iese innerhalb einer weiteren [X.]rist von 3 Monaten gerichtlich gelten[X.] zu machen. An[X.]erenfalls erlöschen sie.

        

(3) [X.]ür Ansprüche aus unerlaubter Han[X.]lung verbleibt es bei [X.]er gesetzlichen Regelung.“

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.] verließen außer [X.]em [X.]n noch weitere Mitarbeiter un[X.] Mitarbeiterinnen [X.]as Unternehmen [X.]er Klägerin. Zwei [X.]er früheren Arbeitnehmerinnen grün[X.]eten [X.]ie [X.] mit [X.]eschäftsanschrift in M. Die [X.], [X.]ie nach [X.]en [X.]eststellungen [X.]es [X.] eine Konkurrentin [X.]er Klägerin ist, erstellt un[X.] vertreibt [X.]igitale Werbeformen wie zB Werbeseiten, [X.]igitale Werbung un[X.] Bewertungen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Im Rahmen seiner Tätigkeit für [X.]ie Klägerin betreute [X.]er [X.] ua. [X.]ie Kun[X.]en M (im [X.]), [X.] un[X.] [X.]ch, [X.]ie ihre jeweiligen Verträge mit [X.]er Klägerin im Mai, Juni un[X.] November 2017 kün[X.]igten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit anwaltlichem [X.]chreiben vom 21. Dezember 2017 ließ [X.]ie Klägerin [X.]em [X.]n mitteilen, sie habe Kenntnis [X.]avon erlangt, [X.]ass [X.]ieser noch währen[X.] seiner Beschäftigungszeit bei ihr in ihrem [X.]eschäftszweig Verträge „im Namen un[X.] für [X.]ie [X.]“ akquiriert un[X.] abgeschlossen habe. Konkret wer[X.]en in [X.]em [X.]chreiben angebliche, auf [X.]en 27. Juni 2017 un[X.] 15. [X.]eptember 2017 [X.]atieren[X.]e [X.] mit [X.]em Kun[X.]en [X.] sowie eine versuchte Abwerbung [X.]er Kun[X.]in [X.] erwähnt. Zugleich verlangte [X.]ie Klägerin vom [X.]n Auskunft über wettbewerbswi[X.]rig abgeschlossene [X.]eschäfte un[X.] [X.]araus erzielte Vergütung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In einer an [X.]ie Klägerin gerichteten E-Mail vom 15. Januar 2018 teilte [X.]ie Kun[X.]in [X.]ch [X.]er Klägerin mit:

        

„…    

        

Ich versuche eine kurze Zusammenfassung [X.]er [X.]espräche mit [X.] zu geben:

        

Im [X.]ktober 2017 - Mitte [X.]ktober - erhielt ich einen Anruf von Herrn [X.], um [X.] mitzuteilen, [X.]ass er [X.]ie [X.] verlassen wür[X.]e un[X.] sich auf [X.]em gleichen [X.]ebiet sich selbstän[X.]ig machen wür[X.]e. In [X.]em [X.]espräch bot er [X.] an, [X.]ie Tätigkeiten, [X.]ie von [X.]er [X.] z.Zt. für [X.] erstellt wer[X.]en, in gleicher Weise [X.]urchführen zu können. Ich könnte [X.]ie Verträge sofort kün[X.]igen, ohne Nachteile zu haben. Es sollten [X.]ie Verträge gekün[X.]igt wer[X.]en, [X.]ie nicht über eine längere [X.] abgeschlossen wor[X.]en sin[X.]. Er hätte noch Zugang zu meinen Auftrags[X.]aten un[X.] hätte sich [X.]ie Verträge genau angesehen. Außer[X.]em hatte er in [X.]er Vergangenheit [X.] immer angerufen, um Verträge neu abzuschließen o[X.]er zu verlängern. Auf [X.]ieses Angebot wollte ich [X.] nicht sofort einlassen, weil Herr [X.] noch bei [X.]er [X.]irma [X.] angestellt war un[X.] ich nicht mit [X.] konfrontiert wer[X.]en wollte. Also habe ich ihm geantwortet, [X.]ass er sich erst wie[X.]er bei [X.] mel[X.]en sollte, wenn er tatsächlich in einer neuen [X.]irma arbeiten bzw. selber [X.]irmeninhaber sein sollte. Dieses [X.]espräch fan[X.] im November statt. Er bot [X.] noch einmal [X.]ie gleichen [X.]eistungen wie [X.] an nur um 100,00 Euro günstiger. Daraufhin habe ich [X.]ie Verträge bei [X.] zum Ablauf 30.11.2017 gekün[X.]igt un[X.] [X.]en Vertrag [X.]er W unterschrieben.

        

Herr [X.] hat meine gesamten Auftrags[X.]aten im [X.]ktober abgerufen. [X.]b er zu [X.]em [X.]punkt schon freigestellt war o[X.]er sich im Urlaub befan[X.] weiß ich nicht mehr zu 100 %. Ich habe nur gestutzt, [X.]ass er meine Daten einsehen un[X.] mitnehmen konnte. [X.]leichzeitig hat er [X.] bei [X.]em Telefonat im [X.]ktober mitgeteilt, [X.]ass [X.]er auch an[X.]ere Kun[X.]en [X.]er [X.] A[X.] kontaktieren wür[X.]e bzw. schon kontaktiert hätte, [X.]ie [X.]eistung [X.]er [X.] in Anspruch nehmen wür[X.]en.“

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit E-Mail vom 23. August 2018 erklärte sich [X.]ie Kun[X.]in [X.] gegenüber [X.]er Klägerin wie folgt:

        

„teile Ich Ihnen jetzt mit, [X.]aß Herr [X.] währen[X.] seiner Amtszeit bei [X.], [X.], [X.], abgeworben hat un[X.] entsprechen[X.] von meinem Konto, nachweislich, abgebucht hat.

        

Den Vertrag habe ich gekün[X.]igt, aber er läuft noch.

        

Kann [X.] vorstellen, [X.]aß er juristische Maßnahmen nicht ausser acht läßt.“

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit ihrer am 6. April 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen, [X.]em [X.]n am 18. April 2018 zugestellten Klage nimmt [X.]ie Klägerin [X.]en [X.]n im Wege [X.]er [X.]tufenklage auf Auskunft un[X.] Rechnungslegung, Versicherung an Ei[X.]es statt sowie auf [X.]cha[X.]ensersatz un[X.] Herausgabe wettbewerbswi[X.]rig erzielten Ver[X.]ienstes in Anspruch. [X.]ie hat gelten[X.] gemacht, aufgrun[X.] von Äußerungen ihrer Kun[X.]en berechtigten Anlass zu [X.]er Annahme gehabt zu haben, [X.]ass [X.]er [X.] im [X.]raum vom 30. April bis zum 31. [X.]ktober 2017 - sei es im eigenen Namen, sei es im Namen Dritter, insbeson[X.]ere [X.]er [X.] - wie[X.]erholt Kun[X.]en abgeworben habe. Dabei habe er einzelnen Kun[X.]en gegenüber - auch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen - ihr Einverstän[X.]nis mit einer Vertragsauflösung zugesichert, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Da sie [X.]en [X.]cha[X.]en, [X.]er ihr aus [X.]em Verhalten [X.]es [X.]n erwachsen sei, nicht beziffern un[X.] Ansprüche auf Herausgabe einer aufgrun[X.] wettbewerbswi[X.]rig getätigter [X.]eschäfte erzielten Vergütung nicht konkretisieren könne, sei [X.]er [X.] zur Erteilung [X.]er mit [X.]er Klage begehrten Auskunft un[X.] Rechnungslegung [X.]urch Herausgabe von Belegen verpflichtet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Klägerin hat - nach[X.]em sie ihre Klage in [X.]er Berufungsinstanz im Hauptantrag mo[X.]ifiziert un[X.] um mehrere Hilfsanträge ergänzt hat - zuletzt beantragt,

        

[X.]en [X.]n zu verurteilen,

        

1.    

ihr Auskunft zu erteilen,

                

a)    

mit welchen natürlichen un[X.]/o[X.]er juristischen Personen er im eigenen Namen un[X.]/o[X.]er im Namen [X.]er [X.] un[X.]/o[X.]er auf frem[X.]e Rechnung im [X.]raum vom 30. April 2017 bis zum 31. [X.]ktober 2017 Verträge abgeschlossen un[X.]/o[X.]er [X.]urch abgegebene Angebote, Bestellungen o[X.]er Anfragen Verträge angebahnt hat un[X.]/o[X.]er an [X.]ie [X.] un[X.]/o[X.]er an Dritte vermittelt hat,

                

b)    

welche [X.]eistungen bzw. [X.]eistungspakete unter Angabe [X.]er [X.]aufzeit gemäß Ziffer 1.a) abgeschlossen, angebahnt o[X.]er vermittelt wur[X.]en,

                

c)    

welche Vergütungen er un[X.]/o[X.]er Dritte aus [X.]iesen Vertragsschlüssen un[X.]/o[X.]er Vertragsanbahnungen un[X.]/o[X.]er Vertragsvermittlungen bis heute erhalten haben bzw. noch erhalten wer[X.]en; [X.]ies unter Angabe sowohl [X.]er jeweiligen Beträge als auch [X.]er einschlägigen Zahlungstermine,

                

[X.])    

un[X.] [X.]ie zu [X.]en vorstehen[X.]en Auskünften gehören[X.]en Belege wie Auftragsbestätigungen, Rechnungen vorzulegen,

        

2.    

[X.]ie Richtigkeit un[X.] Vollstän[X.]igkeit seiner Angaben zu Ziffer 1.a) bis Ziffer 1.c) an Ei[X.]es statt zu versichern,

        

3.    

an [X.]ie Klägerin [X.]ie in Ziffer 1.a) bis Ziffer 1.c) genannte Vergütung sowie [X.]cha[X.]ensersatz jeweils in einer nach Erteilung [X.]er Auskunft noch zu bestimmen[X.]en Höhe nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.]em Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

        

hilfsweise,

        

1.    

ihr Auskunft zu erteilen, mit welchen natürlichen un[X.]/o[X.]er juristischen Personen gemäß Anlage 1 [zur Berufungsbegrün[X.]ung] [X.]er [X.] im [X.]raum vom 30. April 2017 bis zum 31. [X.]ktober 2017 Kontakt aufgenommen hat un[X.] mit welchen [X.]ieser Personen er im eigenen Namen un[X.]/o[X.]er im Namen eines Dritten Verträge abgeschlossen un[X.]/o[X.]er [X.]urch abgegebene Angebote, Bestellungen o[X.]er Anfragen Verträge angebahnt un[X.]/o[X.]er vermittelt hat un[X.] welche Vergütung [X.]abei vereinbart wur[X.]e un[X.] welche Vergütung er selbst [X.]abei erhalten hat,

        

2.    

[X.]ie Richtigkeit un[X.] Vollstän[X.]igkeit seiner Angaben zu Ziffer 1. an Ei[X.]es statt zu versichern,

        

3.    

an [X.]ie Klägerin [X.]ie in Ziffer 1. genannte Vergütung sowie [X.]cha[X.]ensersatz jeweils in einer nach Erteilung [X.]er Auskunft noch zu bestimmen[X.]en Höhe nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.]em Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der [X.] hat Klageabweisung beantragt un[X.] zweitinstanzlich [X.]ie Einre[X.]e [X.]er Verjährung erhoben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Arbeitsgericht hat [X.]ie Klage insgesamt abgewiesen. Das [X.]an[X.]esarbeitsgericht hat [X.]ie Berufung [X.]er Klägerin [X.]urch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Auf [X.]en Einspruch [X.]er Klägerin hat es [X.]as Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit [X.]er Revision verfolgt [X.]ie Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der [X.] beantragt [X.]ie Zurückweisung [X.]er Revision.

Entscheidungsgründe

A. Mit dem Einverständnis der [X.]en konnte vorliegend im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 128 Abs. 2 ZPO.

B. Die zulässige Revision der Klägerin ist ganz überwiegend begründet. Das [X.] durfte auf den zulässigen Einspruch der Klägerin hin das die Berufung der Klägerin zurückweisende Versäumnisurteil nicht mit der von ihm gegebenen Begründung insgesamt aufrechterhalten. Die Entscheidung des [X.]s stellt sich auch ganz überwiegend nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die Klägerin hat vielmehr in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen. Soweit das [X.] die Haupt- und [X.] zu 2. und 3. (eidesstattliche Versicherung, unbezifferter Leistungsantrag) abgewiesen hat, war die Sache infolgedessen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

I. Das [X.] durfte das die Berufung der Klägerin zurückweisende Versäumnisurteil nicht mit der von ihm gegebenen Begründung insgesamt aufrechterhalten.

1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil habe keinen Erfolg, weil die Berufung unbegründet sei. Der auf der ersten Stufe gestellte, auf Auskunft und Rechnungslegung gerichtete Hauptantrag zu 1a bis 1d sei zwar zulässig, aber insgesamt unbegründet, da der Klägerin gegen den [X.]n ein Anspruch auf Auskunftserteilung nicht (mehr) zustehe. Etwaige nach dem Vorbringen der Klägerin in Betracht kommende [X.]adensersatz- und Herausgabeansprüche seien nach § 61 Abs. 2 HGB bereits verjährt. Damit könne die Auskunft nicht mehr der Vorbereitung des Leistungsanspruchs dienen, so dass das für die Begründetheit des Auskunftsanspruchs erforderliche Informationsbedürfnis fehle. Die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB habe spätestens am 21. Dezember 2017 zu laufen begonnen. Zu diesem [X.]punkt habe die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen - wie sich aus dem anwaltlichen [X.]reiben vom 21. Dezember 2017 ergebe - Kenntnis von der Unterstützung der [X.] durch den [X.]n gehabt. Werde jemand - wie hier - unselbständig, etwa als Arbeitnehmer oder Geschäftsführer, für ein Konkurrenzunternehmen tätig, sei es - ebenso wie bei der Einrichtung eines eigenen Konkurrenzbetriebs - gerechtfertigt, für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von dem einzelnen Geschäft zu verzichten und stattdessen die Kenntnis von dem „Geschäftemachen“ genügen zu lassen. Zum [X.]punkt der Klageerhebung am 6. April 2018 seien etwaige [X.]orderungen der Klägerin demnach bereits verjährt gewesen. Dass der [X.] die [X.] erst in der Berufungsinstanz erhoben habe, führe nicht zu einer anderen Bewertung. Danach bleibe auch der infolge der Abweisung des [X.] zu 1. dem Gericht zur Entscheidung angefallene erste Hilfsantrag erfolglos. [X.]ließlich sei die Klage mit den [X.]n zu 2. und 3. sowie den entsprechenden - ebenfalls auf eidesstattliche Versicherung und Zahlung gerichteten - [X.] abzuweisen. Insoweit habe sich - wie ausgeführt - bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergeben, dass etwaige Leistungsansprüche wegen Verjährung keinen Erfolg haben könnten.

2. Mit dieser Begründung durfte das [X.] das die Berufung der Klägerin zurückweisende Versäumnisurteil nicht vollumfänglich aufrechterhalten. Entgegen der Annahme des [X.]s sind die nach dem Vorbringen der Klägerin in Betracht kommenden Leistungsansprüche ganz überwiegend nicht verjährt.

a) Das [X.] hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Stufung der [X.] nach § 254 ZPO zulässig ist.

aa) Gemäß § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der von der klagenden [X.] beanspruchten Leistungen vorbehalten werden, [X.]n mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was die beklagte [X.] aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Dabei ist die Zulassung eines unbestimmten Leistungsantrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO allerdings nur dann gerechtfertigt, [X.]n das Unvermögen der klagenden [X.] zur bestimmten Angabe der auf der letzten Stufe der Klage beanspruchten Leistung(en) gerade auf den Umständen beruht, über die sie auf der ersten Stufe Auskunft begehrt. Das Auskunftsbegehren muss ein not[X.]diges Hilfsmittel sein, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs vorzubereiten und herbeiführen zu können (vgl. [X.] 8. September 2021 - 10 [X.] - Rn. 27; 28. August 2019 - 5 [X.] - Rn. 18 f. mwN, [X.]E 167, 349; [X.] 6. April 2016 - [X.] - Rn. 15, [X.]Z 209, 358). Hierfür reicht es aus, [X.]n lediglich ein Teil der benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist. Denn eine Stufenklage ist nur dann ausgeschlossen, [X.]n die Auskunft in keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken dient ([X.] 8. September 2021 - 10 [X.] - Rn. 27 f.; 28. August 2019 - 5 [X.] - Rn. 29 mwN, [X.]E 167, 349). Maßgeblich für diese Beurteilung ist der von der klagenden [X.] behauptete Leistungsanspruch (vgl. [X.] 8. Dezember 2016 - IX ZR 257/15 - Rn. 15).

[X.]) Danach begegnet die Stufung der Anträge keinen Zulässigkeitsbedenken.

(1) Die erstrebten Auskünfte dienen erkennbar dem Zweck, die von der Klägerin verfolgten [X.]adensersatz- und Herausgabeansprüche beziffern zu können. Soweit der Hauptantrag zu 1a auch darauf gerichtet ist, die Namen betroffener Kunden zu nennen, verfolgt die Klägerin ersichtlich nicht allein das Ziel, Informationen zur (leichteren) Rechtsverfolgung zu gewinnen, was bedenklich wäre. Sie erstrebt die Auskunft vielmehr vor dem Hintergrund, dass sie gezielte Abwerbemaßnahmen behauptet, teils unter Ver[X.]dung unlauterer Mittel. Es geht ihr erkennbar auch darum, [X.]äden zu identifizieren, die ihr durch solche konkreten Abwerbemaßnahmen entstanden sind.

(2) Der Zulässigkeit der Stufenklage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund von Mitteilungen ihrer Kunden bereits über einzelne Informationen verfügt, die sich auf vermeintliche Abwerbemaßnahmen des [X.]n beziehen. Zum einen hat die Klägerin keine Möglichkeit, die Kundenmitteilungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Zum anderen geht die Klägerin aufgrund der Angaben einzelner Kunden gerade davon aus, dass der [X.] noch andere, ihr gänzlich unbekannte Verstöße gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot begangen hat.

b) Das [X.] hat auch zu Recht angenommen, dass die [X.] zu 1a bis 1c zulässig sind. Die Klage mit dem Hauptantrag zu 1d ist hingegen nur insoweit zulässig, als die Klägerin die Vorlage von Auftragsbestätigungen und Rechnungen verlangt; im Übrigen ist dieser Antrag mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig.

aa) Die [X.] zu 1a bis 1c bedürfen der Auslegung. Diese ergibt, dass die Klägerin ausschließlich Auskünfte über Geschäfte begehrt, die der [X.] im Klagezeitraum, dh. noch während seines laufenden Arbeitsverhältnisses, im Geschäftszweig der Klägerin abgeschlossen, angebahnt und/oder vermittelt hat.

(1) Das Revisionsgericht hat prozessuale [X.]nserklärungen selbständig auszulegen. Maßgebend sind die für [X.]nserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte [X.] zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale [X.]nserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des [X.] zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.] 14. Oktober 2021 - 8 [X.]/20 - Rn. 12 mwN).

(2) Wie sich aus der Klageschrift und den weiteren [X.]riftsätzen in den Tatsacheninstanzen ergibt, bezieht sich die mit den Anträgen zu 1a bis 1c erstrebte Auskunft auf Geschäfte, die der [X.] im Klagezeitraum im Geschäftszweig der Klägerin abgeschlossen, vermittelt und/oder angebahnt hat. Es gibt hingegen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin auch Auskunft über geschäftliche Aktivitäten des [X.]n ohne Wettbewerbsbezug begehrt.

[X.]) In dieser Auslegung sind die Anträge zu 1a bis 1c zulässig, insbesondere sind sie ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie lassen erkennen, in Bezug auf welche konkreten Sachverhalte Auskunft in welchem Umfang begehrt wird. Der erfasste Personenkreis - nicht nur Kunden der [X.]n, sondern alle möglichen Geschäftspartner - wird ausreichend deutlich. Ob die Klägerin die Auskunft verlangen kann, insbesondere, ob ein begründeter Anlass für das Begehren - auch in dem geltend gemachten Umfang - besteht, ist keine [X.]rage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Stufenklage (vgl. [X.] 27. Juli 2021 - 9 [X.] - Rn. 24).

cc) Der Hauptantrag zu 1d ist demgegenüber - was das [X.] übersehen hat - nur insoweit hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, als die Klägerin in Bezug auf Geschäfte, die der [X.] abgeschlossen, angebahnt und/oder vermittelt hat, Rechnungslegung durch Vorlage von Auftragsbestätigungen und ([X.] verlangt. Im Übrigen ist dieser Klageantrag mangels ausreichender Konkretisierung unzulässig. Zwar kann das Begehren, das seine Grundlage in § 259 Abs. 1 Halbs. 2 BGB hat, dahin verstanden werden, dass die Klägerin über die konkret bezeichneten [X.]riftstücke hinaus die Vorlage solcher Belege erreichen will, die beim Abschluss, der Anbahnung oder Vermittlung von Geschäften üblicherweise erteilt zu werden pflegen. Auch mit diesem Inhalt wird die Verpflichtung jedoch nicht ausreichend beschrieben, sondern nur der Gesetzeswortlaut wiederholt. Das ist unzureichend, weil unklar bleibt, welche Art von Belegen der [X.] bei einer stattgebenden Entscheidung vorzulegen hat.

dd) Ob hinsichtlich der [X.] zu 1. eine Klageänderung in der Berufungsinstanz vorliegt, kann dahinstehen. Deren Zulässigkeit nach § 533 ZPO ist in der Revision analog § 268 ZPO nicht mehr zu prüfen, [X.]n das [X.] - wie hier - in der Sache entschieden hat ([X.]Rspr., zB [X.] 21. Juli 2020 - 3 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.]E 171, 307).

c) Entgegen der Annahme des [X.]s ist die Auskunftsklage nicht deshalb unbegründet, weil alle in Betracht zu ziehenden Leistungsansprüche der Klägerin verjährt wären. Diese Leistungsansprüche sind vielmehr ganz überwiegend nicht verjährt.

aa) Zwar ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass ein Auskunftsanspruch, der - wie im Streitfall - der Verwirklichung eines [X.]adensersatz- oder Herausgabeanspruchs dient, nicht weiter als der Leistungsanspruch gehen kann. Ein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers scheidet deshalb aus, [X.]n bereits bei seiner Prüfung feststeht, dass ein Leistungsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt (mehr) besteht ([X.]Rspr., zB [X.] 11. Dezember 1990 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe). Das gilt auch dann, [X.]n bereits bei der Entscheidung über die auf der ersten Stufe der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung feststeht, dass der Anspruchsgegner wegen eingetretener Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist, die begehrten Leistungen zu verweigern. In all diesen [X.]ällen sind die Gerichte zudem - abweichend von der Regel, dass bei einer Stufenklage über die verschiedenen Stufen getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden ist (zB [X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.]E 138, 184) - ausnahmsweise befugt, einheitlich über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge zu entscheiden und die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abzuweisen ([X.]Rspr., zB [X.] 26. August 2020 - 7 [X.] - Rn. 45; 28. Juni 2011 - 3 [X.] - aaO; [X.] 28. November 2001 - [X.]/01 - zu II 4 der Gründe).

[X.]) Der [X.] hat auch gegenüber sämtlichen Leistungsansprüchen der Klägerin wirksam die Einrede der Verjährung erhoben. Dass dies erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte, führt zu keiner anderen Bewertung.

(1) Abweichend von den im Zivilprozess geltenden Regelungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 67 ArbGG neuer Vortrag in der Berufungsinstanz grundsätzlich möglich. § 67 ArbGG geht § 531 ZPO als Spezialregelung vor. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können insbesondere nach den Regelungen des § 67 Abs. 2 bis Abs. 4 ArbGG bereits dann zulässig sein, [X.]n durch sie die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert wird. Auch die Einrede der Verjährung ist danach im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der Berufungsinstanz unter erleichterten Voraussetzungen zuzulassen ([X.] 19. Dezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 74, [X.]E 165, 19).

(2) Hat das Berufungsgericht - wie hier - Vorbringen zugelassen, ist dies im Revisionsverfahren unanfechtbar und das vom [X.] zugelassene Vorbringen ist zu berücksichtigen, weil die Beschleunigungswirkung, der die Präklusionsvorschrift des § 67 ArbGG dient, nicht wieder herstellbar ist. Das betrifft auch die Einrede der Verjährung als solche (vgl. [X.] 13. November 2018 - 3 [X.] - Rn. 26 mwN).

cc) Das [X.] hat auch zutreffend angenommen, dass sämtliche nach dem Vorbringen der Klägerin in Betracht kommende [X.]adensersatz- und Herausgabeansprüche der Verjährung nach § 61 Abs. 2 HGB in unmittelbarer bzw. analoger An[X.]dung unterliegen.

(1) Gemäß § 60 Abs. 1 HGB darf der [X.] ohne Einwilligung des [X.] weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des [X.] für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Verletzt der [X.] diese Verpflichtung, kann der Prinzipal nach § 61 Abs. 1 Halbs. 1 HGB [X.]adensersatz verlangen. Nach § 61 Abs. 1 Halbs. 2 HGB kann der Prinzipal statt des [X.]adensersatzes verlangen, dass der [X.] die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des [X.] eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete. Gemäß § 61 Abs. 2 HGB verjähren die Ansprüche in drei Monaten von dem [X.]punkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe [X.]ahrlässigkeit erlangen müsste (§ 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB), und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an (§ 61 Abs. 2 Halbs. 2 HGB).

(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin finden die §§ 60, 61 HGB im Arbeitsverhältnis der [X.]en An[X.]dung. Dafür ist nicht entscheidend, ob der [X.] - wozu das [X.] keine [X.]eststellungen getroffen hat - in seiner Tätigkeit als Medienberater kaufmännische Dienste geleistet hat und damit [X.] iSv. § 59 Satz 1 HGB war. Das Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB gilt für die gesamte Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses auch für andere Arbeitnehmer; hierdurch werden Umfang und Reichweite der vertraglichen Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB ausgestaltet ([X.]Rspr., zB [X.] 24. [X.]ebruar 2021 - 10 [X.] - Rn. 38; 30. Mai 2018 - 10 [X.] - Rn. 33). Nach der Rechtsprechung des [X.] (ausführlich [X.] 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 16 ff., [X.]E 143, 203) ist die entsprechende An[X.]dung von § 61 HGB - einschließlich der in Abs. 2 getroffenen Verjährungsregelung - auf Arbeitnehmer, die keine [X.]n sind, verfassungsrechtlich geboten. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert, dass die Gruppe der [X.]n und die Gruppe der sonstigen Arbeitnehmer in Bezug auf Ansprüche des Arbeitgebers bei Wettbewerbsverstößen nicht unterschiedlich behandelt werden (vgl. etwa [X.] 26. September 2007 - 10 [X.] - Rn. 19, [X.]E 124, 133).

(3) Dabei unterliegen der Verjährung nach § 61 Abs. 2 HGB - ebenfalls in entsprechender An[X.]dung der Bestimmung - nicht allein die sich unmittelbar aus § 60 iVm. § 61 Abs. 1 HGB ergebenden Ansprüche, sondern grundsätzlich auch konkurrierende Ersatzansprüche des Arbeitgebers wie vertragliche und deliktische [X.]adensersatzansprüche, die aus demselben Rechtsverhältnis hervorgehen (vgl. [X.] 30. Mai 2018 - 10 [X.] - Rn. 44; 28. Januar 1986 - 3 [X.] - zu [X.]), einschließlich etwaiger Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger [X.]ädigung nach § 826 BGB (vgl. [X.] 11. April 2000 - 9 [X.] - zu I 2 b der Gründe, [X.]E 94, 199), und ebenso konkurrierende Herausgabeansprüche nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2 oder § 667 BGB (vgl. [X.]Thüsing 5. Aufl. HGB § 61 Rn. 30; Wagner/[X.] in [X.]/[X.] von Westphalen/[X.] HGB 5. Aufl. § 61 Rn. 30).

(4) Nicht von § 61 Abs. 2 HGB (analog) erfasst sind danach zwar Ansprüche, deren Entstehung auf Handlungen des Arbeitnehmers ohne Wettbewerbsbezug beruht (vgl. [X.] 30. Mai 2018 - 10 [X.] - Rn. 44; 11. August 1987 - 8 [X.] - zu II 3 c der Gründe). Das trifft entgegen der Auffassung der Klägerin aber auf diejenigen [X.]adensersatzansprüche nicht zu, die sich nach ihrem Vorbringen daraus ergeben sollen, dass der [X.] Kündigungen ihrer Kunden „bestätigt“ habe, ohne hierzu bevollmächtigt gewesen zu sein. Die behaupteten „Bestätigungen“ dienten erkennbar dem Zweck, den betreffenden Kunden wirtschaftlich den Wechsel zu einem Wettbewerber zu erleichtern. Dafür, dass der [X.] die Klägerin losgelöst von seinen Abwerbemaßnahmen hätte schädigen wollen, fehlt es im Vorbringen der Klägerin an Anhaltspunkten. Damit liegt dem Begehren der Klägerin auf [X.]adensersatz wegen „absichtlicher“ [X.]ädigung ihres Vermögens einerseits und auf [X.]adensersatz wegen erfolgter Abwerbemaßnahmen andererseits ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde, der zu einer Anspruchskonkurrenz und im Hinblick auf die Verjährung von Ansprüchen zu einer einheitlichen An[X.]dung von § 61 Abs. 2 HGB führt.

(5) Ob [X.]adensersatzansprüche des Arbeitgebers aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB (Untreue) - abweichend von dem unter Rn. 39 angeführten Grundsatz - nicht der Verjährung nach § 61 Abs. 2 HGB unterliegen, und ob insoweit deshalb auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften zurückzugreifen ist (offen gelassen durch: [X.] 30. Mai 2018 - 10 [X.] - Rn. 48; 11. Dezember 1990 - 3 [X.] - zu II 3 b der Gründe), kann dahinstehen. Ebenso offenbleiben kann, ob Gleiches für die von der Klägerin auf § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB gestützten Leistungsansprüche gilt. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sich der [X.] ihr gegenüber einer Untreue oder eines Betrugs zu ihrem Nachteil schuldig gemacht hätte.

(a) Das [X.] hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Voraussetzungen eines [X.]adensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB nicht vorliegen, weil den [X.]n keine Vermögensbetreuungspflicht (zu den Voraussetzungen vgl. [X.] 23. [X.]ebruar 2010 - 9 [X.] - Rn. 37, [X.]E 133, 213) traf. Insoweit erhebt die Revision auch keine Rügen.

(b) Wie das [X.] zudem zutreffend angenommen hat, scheidet auch § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB als Anspruchsgrundlage für mögliche [X.]adensersatzansprüche der Klägerin aus.

(aa) Ein solcher [X.]adensersatzanspruch setzt haftungsbegründend voraus, dass sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale des [X.]s iSd. § 263 Abs. 1 StGB erfüllt sind ([X.]Rspr., zB [X.] 13. [X.]ebruar 2007 - 9 [X.] - Rn. 20 f.; [X.] 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 - Rn. 18 mwN). In objektiver Hinsicht erfordert der [X.], dass eine Täuschungshandlung des [X.] einen Irrtum des [X.] hervorruft oder unterhält, und dass dieser Irrtum zu einem Vermögensschaden beim Opfer führt. Dabei brauchen zwar [X.] und Geschädigter nicht identisch zu sein. Jedoch muss die Verfügung des [X.] - entsprechend der Natur des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt - als Verfügung des [X.] erscheinen, diesem also zurechenbar sein (vgl. [X.] 13. [X.]ebruar 2007 - 9 [X.] - Rn. 24, 32 mwN, [X.]E 121, 182). [X.]ür eine solche Zurechnung bedarf es eines ausreichenden Näheverhältnisses des [X.] zu dem Geschädigten, das etwa dann vorliegt, [X.]n der Getäuschte mit dem Einverständnis des [X.] eine [X.]utz- oder Prüfungsfunktion wahrnimmt ([X.] 7. März 2017 - 1 [X.] - Rn. 14).

([X.]) Gemessen daran ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass der [X.] einen Betrug zum Nachteil der Klägerin begangen hätte.

Die Klägerin hat dem [X.]n angelastet, er habe einigen ihrer Kunden ihr Einverständnis mit einer (vorzeitigen) Auflösung bestehender Verträge vorgespiegelt. Ohne diese wahrheitswidrige Behauptung hätten diese Kunden keine Kündigungs- oder sonstigen Beendigungserklärungen abgegeben. Soweit die Klägerin hierfür - was allenfalls in Bezug auf den Kunden [X.] und die von der Klägerin weiter angeführte Kundin [X.] angenommen werden kann - konkreten Tatsachenvortrag zu vermeintlichen Täuschungshandlungen des [X.]n geleistet hat, fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag zur Kausalität einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung ihrer Kunden für einen ihr, der Klägerin entstandenen Vermögensschaden. Dass ihr aufgrund von Erklärungen der Kunden [X.] und [X.], die auf eine Beendigung der mit ihr geschlossenen Verträge zielten, Zahlungen aus diesen Verträgen entgangen wären, hat die Klägerin nicht konkret dargetan. Insoweit hat sie sich vielmehr auf die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Beendigungserklärungen und eine fortbestehende Verpflichtung der Kunden zur Vertragserfüllung berufen. Dementsprechend rügt die Klägerin in der Revision auch nur, das [X.] habe im Rahmen seiner Ausführungen zum [X.]ehlen eines Vermögensschadens auf Seiten der Klägerin übersehen, dass ohne die wahrheitswidrigen Behauptungen des [X.]n weitere Verträge zwischen ihr, der Klägerin und den Kunden zustande gekommen wären. Diese Verträge hätten die Kunden aber entweder mit dem [X.]n in dessen Namen, oder auf Vermittlung des [X.]n mit einem Wettbewerber geschlossen. Dabei übersieht die Klägerin jedoch, dass Gewinnerwartungen nur dann als ein durch § 263 Abs. 1 StGB geschützter Vermögensbestandteil anzuerkennen sind, [X.]n sich im maßgeblichen [X.]punkt der Vermögensverfügung des [X.] (dazu etwa [X.] 19. Mai 2021 - 1 [X.] - Rn. 12 mwN) die Aussicht des Geschädigten auf einen Erwerb bereits so verdichtet hatte, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Möglichkeit einer Vermögensmehrung bestand, und es sich nicht nur um eine wirtschaftlich noch nicht fassbare, flüchtige Hoffnung handelte, die vom [X.]utzbereich des § 263 StGB nicht erfasst ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.] 30. Aufl. § 263 Rn. 87 f. mwN; zum Begriff des Vermögensschadens in § 266 StGB vgl. [X.] 28. Januar 1983 - 1 [X.] - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]St 31, 232). [X.]ür eine [X.]ädigung des Vermögens der Klägerin fehlt es danach an ausreichenden Anhaltspunkten, wobei sich insbesondere auswirkt, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sowohl der Kunde [X.] als auch die [X.] die Auflösung ihrer Verträge mit der Klägerin vor dem Hintergrund eigener wirtschaftlicher [X.]wierigkeiten angestrebt haben. Unabhängig davon fehlt es auch an einer den Kunden hinsichtlich des Vermögens der Klägerin zukommenden [X.]utzfunktion und damit an einem ausreichenden Näheverhältnis als Voraussetzung einer zurechenbaren Vermögensverfügung.

(6) Ob und ggf. welche [X.]adensersatzansprüche aufgrund von Verstößen gegen das GeschGehG der Verjährung nach § 61 Abs. 2 HGB unterliegen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Dieses Gesetz ist erst am 26. April 2019 und damit nach dem [X.]punkt der in Rede stehenden Handlungen des [X.]n in [X.] getreten (vgl. [X.]2019 I S. 472).

dd) Entgegen der Annahme des [X.]s sind der Verjährung nach § 61 Abs. 2 HGB unterliegende mögliche Leistungsansprüche der Klägerin ganz überwiegend nicht verjährt.

(1) § 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB knüpft den Beginn der dreimonatigen Verjährungsfrist an die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis „von dem Abschluss des Geschäfts“. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist insoweit maßgeblich das vom [X.]n bzw. Arbeitnehmer konkret getätigte Einzelgeschäft. Dabei müssen dem Prinzipal bzw. Arbeitgeber nicht alle Einzelheiten des Geschäfts bekannt sein. Es genügt die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Vertragsabschluss (Wagner/[X.] in [X.]/[X.] von Westphalen/[X.] HGB 5. Aufl. § 61 Rn. 28).

(2) In seiner Entscheidung vom 24. [X.]ebruar 2021 (- 10 [X.] -) hat der Zehnte Senat des [X.] - unter ausführlicher Darstellung des Meinungsstands im [X.]rifttum (Rn. 69 bis 71) und unter Hinweis auf eine bis dahin nicht erfolgte Klärung in der Rechtsprechung (Rn. 72 bis 75) - erkannt, dass die [X.]rist von drei Monaten für die Verjährung nach § 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB in [X.]ällen, in denen der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB in dem Betreiben eines konkurrierenden (zu dieser gebotenen Einschränkung vgl. zB [X.] 3. Mai 1983 - 3 [X.] - [X.]E 42, 329) Handelsgewerbes besteht, mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von diesem Betreiben beginnt, und dass der Arbeitgeber nicht erst Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den einzelnen getätigten Geschäften haben muss. Zur Begründung hat der Zehnte Senat - zusammengefasst - ausgeführt: Zwar lege der Wortlaut von § 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB in Anbetracht der [X.]ormulierung „von dem Abschluss des Geschäfts“ zunächst ein anderes Gesetzesverständnis nahe. Das gefundene Ergebnis werde aber bereits durch die Gesetzessystematik und insoweit die Parallelität zur Bestimmung in § 113 Abs. 3 Halbs. 1 HGB gestützt, die die Verjährung von Ansprüchen wegen Verstoßes des [X.] gegen das Wettbewerbsverbot aus § 112 HGB regelt. Nach § 112 HGB dürfe der Gesellschafter ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der [X.] machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. In § 113 Abs. 3 Halbs. 1 HGB seien Ansprüche wegen beider Arten des Wettbewerbsverstoßes bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der übrigen Gesellschafter hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist gleichgestellt. Zudem werde in der Gesetzesbegründung sowohl zu § 61 Abs. 2 HGB als auch zu § 113 Abs. 3 HGB als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährungsfrist jeweils auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem „Wettbewerbsverstoß“ abgestellt. Auch werde in den Materialien zu § 113 Abs. 3 HGB als Begründung für die Beibehaltung der Verjährungsfristen in dieser Bestimmung auf die Begründung zu § 61 Abs. 2 HGB verwiesen. Aus alledem werde deutlich, dass der Gesetzgeber in beiden Vorschriften von einem einheitlichen Verständnis für den Beginn der Verjährungsfrist - den Wettbewerbsverstoß - ausgegangen sei. Daher sei von einem Redaktionsversehen auszugehen, soweit § 61 Abs. 2 HGB für den Beginn der Verjährungsfrist nicht ausdrücklich an das Betreiben eines Handelsgewerbes als mögliche Ausprägung einer Verletzung des Wettbewerbsverbots anknüpfe. Vor allem aber verlange der Zweck der Bestimmung, eine rasche Bereinigung von Ansprüchen wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Unterlassung von Wettbewerb sicherzustellen, für den Beginn der Verjährungsfrist auch auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Betrieb eines Handelsgewerbes abzustellen.

(3) Dem schließt sich der erkennende Senat an, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des Urteils des [X.] vom 24. [X.]ebruar 2021 (- 10 [X.] - Rn. 89 ff.) Bezug genommen wird. Die dort vorgenommene Auslegung von § 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB steht auch nach Auffassung des erkennenden Senats mit dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang (vgl. [X.] 24. [X.]ebruar 2021 - 10 [X.] - Rn. 89 ff.). Soweit demgegenüber (vgl. [X.]. [X.] HGB § 61 Nr. 6) eine unzureichende Kohärenz mit einer ggf. sich aus dem Wettbewerbsverstoß ergebenden Kündigungsbefugnis des Arbeitgebers eingewandt wird, greift diese Kritik nicht durch. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Kenntnis vom Betreiben eines konkurrierenden Handelsgewerbes dem Arbeitgeber ein Recht zur - ggf. außerordentlichen - Kündigung gibt, ist für [X.]ragen der Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots ohne Belang. Entscheidend ist vielmehr, dass der Arbeitgeber im Hinblick auf etwaige Leistungsansprüche seine Rechte wahren kann, indem er bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Betreiben eines Handelsgewerbes eine die Verjährung hemmende Stufenklage erheben kann. Ob der Wettbewerbsverstoß bereits die Qualität eines Grundes für eine außerordentliche Kündigung erreicht, ist hingegen keine [X.]rage, die für die Voraussetzungen der Verjährung von entscheidender Relevanz ist.

(4) Ob - wie das [X.] gemeint hat - die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens im Hinblick auf die Verjährung nach § 61 Abs. 2 HGB dem Betreiben eines eigenen Handelsgewerbes gleichzustellen ist, dh., ob es auch im [X.]all einer derartigen, auf Dauer angelegten Tätigkeit gerechtfertigt ist, für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Arbeitgebers von dem jeweiligen Einzelgeschäft zu verzichten und stattdessen die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem „Geschäftemachen“ genügen zu lassen, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung.

(a) [X.]ür die Auffassung des [X.]s, die auch im [X.]rifttum (vgl. [X.]/[X.] Stand 15. September 2021 HGB § 61 Rn. 39; [X.]/Reinhard § 61 HGB Rn. 9; Grobys/[X.]/[X.] Aufl. Wettbewerbsverbot Rn. 20) vertreten wird, könnte sprechen, dass es nach der Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das [X.] vom 9. Dezember 2004 ([X.]I S. 3214) im [X.]n des Gesetzgebers lag, für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB an den Wettbewerbsverstoß des Arbeitnehmers anzuknüpfen (ausführlich dazu [X.] 24. [X.]ebruar 2021 - 10 [X.] - Rn. 83 bis 86). Ein solcher Verstoß ist zwar nicht in dem bloßen Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Wettbewerber zu sehen, weil darin - isoliert betrachtet - noch kein „Geschäft“ bzw. „Geschäftemachen“ iSd. §§ 60, 61 HGB liegt (vgl. [X.] 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 143, 203). Das Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB ist jedoch nicht darauf beschränkt, dass sich ein Arbeitnehmer selbständig macht oder ein Unternehmen leitet und Geschäfte abschließt. Vielmehr soll der Arbeitgeber durch das Verbot auch davor geschützt werden, dass ein Arbeitnehmer seine Kenntnisse und [X.]ähigkeiten sowie etwaige Kundenkontakte zugunsten eines Wettbewerbers einsetzt und diesen dadurch fördert. Ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot kann deshalb auch in der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen „an sich“ liegen, soweit nicht nur bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug erbracht werden (vgl. [X.] 24. März 2010 - 10 [X.]/09 - Rn. 17 mwN, [X.]E 134, 43). Das Bedürfnis nach rascher Bereinigung aller möglichen, sich aus dem Wettbewerbsverstoß des Arbeitnehmers ergebenden Ansprüche ist bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von der Ausübung einer unselbständigen untersagten Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers grundsätzlich auch nicht geringer als [X.]n der Arbeitnehmer selbständig ein Handelsgewerbe im Geschäftszweig des Arbeitgebers betreibt. Wie bei der Kenntnis vom Betreiben eines konkurrierenden Handelsgewerbes ist der Arbeitgeber, der Kenntnis von einer unselbständigen Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers erlangt, grundsätzlich durch Ansprüche auf Unterlassung und auf Auskunft sowie die Möglichkeit, hinsichtlich noch nicht zu beziffernder Leistungsansprüche eine die Verjährung hemmende Stufenklage zu erheben, ausreichend geschützt (vgl. dazu [X.] 24. [X.]ebruar 2021 - 10 [X.] - Rn. 87 mwN). Entsprechend hat das [X.] bereits in seiner Entscheidung vom 26. September 2007 (- 10 [X.] - Rn. 14, [X.]E 124, 133), ohne dies allerdings näher zu begründen, für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB bezüglich sämtlicher, sich aus einer Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers ergebenden Leistungsansprüche auf die Tätigkeit als solche - im entschiedenen [X.]all als angestellter Rechtsanwalt - abgestellt, und einen Beginn der Verjährungsfrist nicht erst mit Kenntnis des Arbeitgebers von dem jeweils wahrgenommenen Einzelgeschäft (Mandat) angenommen.

(b) Im Ergebnis kommt es hierauf nicht an. Die [X.] greift gegenüber möglichen Leistungsansprüchen der Klägerin auch dann nicht vollständig durch, [X.]n zugunsten des [X.]n unterstellt wird, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer unselbständigen Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers für einen anderen ist.

(aa) § 61 Abs. 2 HGB setzt für den Beginn der Verjährungsfrist - ebenso wie § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für die regelmäßige Verjährung (vgl. zB [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.]E 144, 322) - Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen voraus. Liegt der Wettbewerbsverstoß im Betreiben eines Handelsgewerbes, kann die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB erst beginnen, [X.]n der Arbeitgeber Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von denjenigen Tatsachen hat, die bei objektiver Bewertung die Annahme eines solchen Betreibens begründen. Soweit die Ausübung einer unselbständigen Konkurrenztätigkeit bei einem anderen dem Betreiben eines Handelsgewerbes gleichzustellen sein sollte, müsste Entsprechendes gelten. Insoweit käme es auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis derjenigen Tatsachen an, die den Tatbestand eines auf Dauer angelegten „Geschäftemachens“ begründen.

([X.]) Danach hat das [X.] rechtsfehlerhaft angenommen, alle möglichen Leistungsansprüche der Klägerin seien bereits verjährt. Das [X.] hat keine Tatsachen feststellt, aufgrund derer angenommen werden könnte, die Klägerin habe bereits am 21. Dezember 2017 Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von einem „Geschäftemachen“ des [X.]n - entweder durch Betreiben eines konkurrierenden Handelsgewerbes, ggf. auch innerhalb von Strohmannstrukturen, oder durch Ausübung einer unselbständigen Konkurrenztätigkeit für einen [X.] - gehabt. Anhaltspunkte dafür, dass das von der Klägerin behauptete wettbewerbswidrige Handeln des [X.]n als ein auf Dauer angelegtes „Geschäftemachen“ angesehen werden könnte, lagen nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin frühestens am 15. Januar 2018 vor. Der [X.], der als [X.]uldner die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist trägt (vgl. [X.] 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 - Rn. 17 mwN, [X.]Z 231, 1), hat zum Eintritt der Verjährung keinen Vortrag geleistet; er hat vielmehr bestritten, sich überhaupt wettbewerbswidrig verhalten zu haben. Darauf, ob er sich hilfsweise Vorbringen der Klägerin zu eigen gemacht hat, kommt es demnach nicht an.

([X.]) Nach dem Inhalt ihres [X.]reibens vom 21. Dezember 2017 hat die Klägerin vom [X.]n näher bezeichnete Auskunft über Geschäfte begehrt, die der [X.] unter Verletzung seines vertraglichen Wettbewerbsverbots getätigt haben soll. Dabei hat sich die Klägerin zur Begründung vorrangig auf zwei Geschäfte berufen, die der [X.] zwischen ihrem Kunden [X.] und der [X.] vermittelt haben soll, und die am 27. Juni 2017 sowie am 15. September 2017 zwischen dem Kunden [X.] und der [X.] abgeschlossen worden sein sollen. Zudem hat die Klägerin dem [X.]n eine versuchte Abwerbung der Kundin S vorgeworfen.

([X.]b) Allein die evtl. wettbewerbswidrige Vermittlung bzw. der etwaige Abschluss zweier einzelner Geschäfte zwischen dem Kunden [X.] und der [X.], dh. mit demselben Kunden, kann die Annahme, es handele sich bei diesen beiden Geschäften um bloße Teilakte eines auf Dauer angelegten Wettbewerbsverstoßes, nicht ausreichend begründen. Dafür bedürfte es vielmehr zusätzlicher konkreter Anhaltspunkte, die sich zwar aus dem konkreten Verhalten des [X.]n ergeben könnten, etwa, indem er sich selbst zum Inhalt seiner betreffenden Tätigkeit geäußert hätte. Dafür gibt das Geltendmachungsschreiben der Klägerin aber nicht im Ansatz etwas her. Soweit die Klägerin in diesem [X.]reiben zusätzlich ein wettbewerbswidriges Verhalten des [X.]n durch eine versuchte Abwerbung der Kundin S in den Raum gestellt hat, sind schon keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Kündigung dieser Kundin und deren möglicher „Wechsel“ zur [X.] auf Abwerbemaßnahmen des [X.]n zurückzuführen wären.

([X.]) Auch dem weiteren [X.]vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin bereits länger als drei Monate vor dem für die Hemmung der Verjährung maßgeblichen [X.]punkt der Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO), mithin vor dem 6. April 2018, über die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von Umständen verfügte, die auf das Betreiben eines Handelsgewerbes oder die Ausübung einer unselbständigen, auf Dauer angelegten Konkurrenztätigkeit des [X.]n hätten hinweisen können.

([X.]a) Soweit die Klägerin dem [X.]n vorgeworfen hat, dieser habe im Oktober 2017 die Kundin [X.] für die [X.] abzuwerben versucht, und in Gesprächen mit dieser Kundin erklärt, er habe bereits andere Kunden der Klägerin entsprechend angesprochen bzw. werde diese ansprechen, stützen sich diese Vorwürfe auf Angaben der Kundin [X.] aus deren E-Mail vom 15. Januar 2018. Von der behaupteten Abwerbung der Kundin L hat die Klägerin nach ihren Darlegungen erst durch eine E-Mail von August 2018 erfahren. Erste konkrete Hinweise darauf, dass eine Kündigung seitens der Kundin [X.] vom 12. Juni 2017 auf wettbewerbswidrige Aktivitäten des [X.]n zurückzuführen sein könnte, ergaben sich nach dem Vortrag der Klägerin aus Äußerungen in einem [X.]reiben vom 13. Juli 2018.

([X.][X.]) Nach alledem kommt als frühestmöglicher Beginn der [X.]rist für die Verjährung etwaiger Leistungsansprüche der Klägerin - soweit es um die Kenntnis bzw. die grob fahrlässige Unkenntnis von einem Wettbewerbsverstoß in Gestalt eines auf Dauer angelegten „Geschäftsmachens“ geht - der 15. Januar 2018, dh. der Tag in Betracht, an dem die Klägerin die E-Mail der Kundin [X.] erhalten hat. Da die Klägerin am 6. April 2018 Stufenklage eingereicht hat, und diese Klage dem [X.]n iSv. § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt worden ist, kommt eine Verjährung lediglich in Bezug auf Einzelgeschäfte in Betracht, die der Klägerin vor dem 6. Januar 2018 bekannt geworden sind. Das betrifft aber nur die beiden, vermeintlich mit dem Kunden [X.] getätigten Geschäfte (vgl. auch Rn. 73).

II. Die Entscheidung des [X.]s stellt sich auch ganz überwiegend nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die Klägerin hat vielmehr in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen.

1. Etwaige [X.]adensersatz- und/oder Herausgabeansprüche der Klägerin sind nicht nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des Arbeitsvertrags verfallen. Diese Bestimmung des Arbeitsvertrags, bei der es sich schon nach dem äußeren Erscheinungsbild um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, ist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig und entfällt nach § 306 Abs. 1 BGB unter Aufrechterhaltung des [X.]. Die Klägerin muss die Klausel auch nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl gegen sich gelten lassen.

a) Nach § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Das Verbot des § 202 Abs. 1 BGB gilt für alle [X.]adensersatzansprüche aus Delikt und Vertrag. Die Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem [X.]uldner nicht im Voraus erlassen werden darf, wobei § 276 Abs. 3 BGB erst durch § 202 Abs. 1 BGB seine volle Wirksamkeit entfaltet. Deshalb ist auch der Weg verschlossen, die Wertungsaussage des § 276 Abs. 3 BGB durch verjährungserleichternde Vereinbarungen auszuhöhlen ([X.]. 14/6040 S. 110). Weil das Gesetz einen umfassenden [X.]utz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen [X.]ädigungen bezweckt, verbietet § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen, die sich auf eine Vorsatzhaftung des [X.]ädigers beziehen. Da § 202 Abs. 1 BGB eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB darstellt, ist eine gegen § 202 Abs. 1 BGB verstoßende Klausel nach dieser Bestimmung nichtig (vgl. etwa [X.] 26. November 2020 - 8 [X.] - Rn. 66 mwN).

b) Danach ist die Ausschlussklausel in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des Arbeitsvertrags wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig und entfällt nach § 306 Abs. 1 BGB unter Aufrechterhaltung des [X.].

Die Ausschlussklausel erfasst nach ihrem Abs. 1 „alle Ansprüche aus dem Vertrag“ und damit nicht nur vertragliche [X.], sondern auch vertragliche [X.]adensersatzansprüche, und zwar unabhängig davon, ob sie auf ein bloß fahrlässiges oder ein vorsätzliches Verhalten des [X.]ädigers zurückzuführen sind. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 3 der Ausschlussklausel, wonach es für Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei der gesetzlichen Regelung verbleibt. Dieser Ausnahmetatbestand erfasst Haftungsansprüche aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung nicht (vgl. [X.] 9. März 2021 - 9 [X.] - Rn. 18 ff.). Danach ist die im Arbeitsvertrag unter § 15 enthaltene pauschale Ausschlussklausel, da sie auch [X.]adensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverstöße erfasst, nach § 134 BGB nichtig. Dies führt nach § 306 Abs. 1 BGB, der nicht nur dann zur An[X.]dung kommt, [X.]n sich die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 307 ff. BGB selbst ergibt, sondern auch dann, [X.]n die Klausel gegen sonstige Verbote - hier gegen § 202 Abs. 1 BGB - verstößt, mangels Teilbarkeit der Klausel zu ihrem vollständigen [X.]ortfall unter Aufrechterhaltung des [X.] (vgl. etwa [X.] 26. November 2020 - 8 [X.] - Rn. 67).

c) Die Klägerin als Ver[X.]derin muss die Klausel nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl gegen sich gelten lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB zudem eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt (vgl. [X.] 27. Januar 2015 - [X.]/13  - Rn.  17 ; 9. April 2014 -  [X.]/12  - Rn.  20 , [X.]Z 200, 362 ; 17. Dezember 2013 -  [X.]/13  - Rn.  10 , [X.]Z 199, 281 ) und ob die Klausel darüber hinaus ggf. aus anderen Gründen nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam ist. Die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit finden in einem [X.]all wie dem vorliegenden, in dem eine Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist, keine An[X.]dung (vgl. etwa [X.] 26. November 2020 - 8 [X.] - Rn. 68 ff.).

2. Die Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen.

a) Die Klägerin hat nach § 241 Abs. 2 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Anspruch auf die mit den [X.]n zu 1a bis 1c begehrte Auskunft.

aa) Nach § 241 Abs. 2 BGB kann derjenige, der einem anderen gegenüber vertraglich verpflichtet ist, Wettbewerb zu unterlassen, dem anderen zur Auskunft verpflichtet sein, sobald er in ausreichendem Umfang Anlass gegeben hat zu vermuten, er habe seine Vertragspflicht verletzt ([X.]Rspr., zB [X.] 24. [X.]ebruar 2021 - 10 [X.] - Rn. 39 mwN). Das kann nur angenommen werden, [X.]n der begründete Verdacht eines wettbewerbswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers besteht.

Es ist anerkannt, dass nach [X.] und Glauben Auskunftsansprüche bestehen können. Dafür müssen es die Rechtsbeziehungen zwischen den [X.]en mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann, die erforderlich ist, um die Ungewissheit zu beseitigen. Zudem darf die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess durch materiell-rechtliche Auskunftsansprüche nicht unzulässig verändert werden. Ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft kann zB bestehen, [X.]n sie erforderlich ist, um einen Leistungsanspruch, wie etwa einen Anspruch auf [X.]adensersatz, geltend zu machen (zu den Voraussetzungen im Einzelnen: vgl. [X.] 24. [X.]ebruar 2021 - 10 [X.] - Rn. 40 ff.; 27. Mai 2020 - 5 [X.] - Rn. 31 mwN, [X.]E 170, 327).

[X.]) Danach ist der [X.] der Klägerin zur Auskunft über Geschäfte verpflichtet, die er mit den aus der Anlage zum Tenor dieses Urteils, die der der Berufungsbegründung der Klägerin beigefügten Anlage 1 entspricht, ersichtlichen Kunden der Klägerin in der [X.] vom 30. April 2017 bis zum 31. Oktober 2017 im Geschäftszweig der Klägerin im eigenen Namen, im Namen der [X.] und/oder auf Rechnung Dritter getätigt oder auch nur angebahnt oder vermittelt hat.

(1) Ausgenommen sind allerdings Geschäfte, die im Zusammenhang stehen mit der seitens des Kunden [X.] gegenüber der Klägerin mit [X.]reiben vom 15. Mai 2017 erklärten Kündigung und die die Geschäfte zwischen dem Kunden [X.] und der [X.] betreffen, über die die [X.] die Rechnungen vom 27. Juni 2017 (Rechnungs-Nr. 73) sowie vom 15. September 2017 (Rechnungs-Nr. 226) erteilt hat. Insoweit ist das Auskunftsverlangen der Klägerin unbegründet, weil jedenfalls aus diesen Geschäften resultierende Leistungsansprüche der Klägerin - wie unter Rn. 61 ausgeführt - gemäß § 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB verjährt sind. Nach ihren eigenen Darlegungen hatte die Klägerin bereits im [X.]punkt ihres Geltendmachungsschreibens vom 21. Dezember 2017 Kenntnis von Abwerbemaßnahmen des [X.]n den Kunden [X.] betreffend. Auch wusste sie bereits nach ihrem eigenen Vorbringen, dass dieser Kunde infolge der Abwerbemaßnahmen Verträge mit der [X.] abgeschlossen hatte. Dass sie unter Umständen die Einzelheiten dieser Geschäfte nicht kannte, ist ohne Belang, da die Verjährungsfrist, soweit es - wie hier - auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem jeweiligen Einzelgeschäft ankommt, mit der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis vom Abschluss dieses Geschäfts zu laufen beginnt. Am 6. April 2018 war damit für die vermeintlichen, den Rechnungen der [X.] vom 27. Juni 2017 und vom 15. September 2017 zugrunde liegenden Geschäfte des [X.]n bereits Verjährung eingetreten.

(2) Im Übrigen kann die Klägerin vom [X.]n Auskunft über Geschäfte verlangen, die dieser mit den aus der Anlage zum Tenor dieses Urteils ersichtlichen Kunden der Klägerin in der [X.] vom 30. April 2017 bis zum 31. Oktober 2017 im Geschäftszweig der Klägerin im eigenen Namen, im Namen der [X.] und/oder auf Rechnung Dritter getätigt oder auch nur angebahnt oder vermittelt hat.

(a) Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist umstritten, welcher Grad an Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss, um einen begründeten Verdacht eines wettbewerbswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers, der - wie unter Rn. 70 ausgeführt - eine Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs ist, annehmen zu können (offengelassen von [X.] 24. [X.]ebruar 2021 - 10 [X.] - Rn. 53).

(aa) Nach bisheriger Rechtsprechung des [X.] reicht es für einen Auskunftsanspruch grundsätzlich aus, [X.]n ein Arbeitnehmer erheblichen Anlass zu der Vermutung gegeben hat, er habe entgegen seiner Vertragspflicht Wettbewerb betrieben ([X.] 12. Mai 1972 - 3 [X.] - zu [X.]). Verlangt wird insoweit grundsätzlich eine hohe Wahrscheinlichkeit ([X.] 21. Oktober 1970 - 3 [X.] - zu 2 c und [X.]). Soweit in Einzelfällen eine geringe Wahrscheinlichkeit für ausreichend erachtet wurde, erfolgte dies - soweit ersichtlich - im Hinblick auf die Besonderheiten eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (vgl. etwa [X.] 19. April 1967 - 3 [X.] - zu II 4 der Gründe).

([X.]) Während im [X.]rifttum vielfach ein „begründeter“ ([X.]/Diller 9. Aufl. § 61 HGB Rn. 10; [X.]/[X.] Stand 1. September 2021 HGB § 61 Rn. 4; [X.]/[X.]ütte/[X.] 4. Aufl. § 61 HGB Rn. 3) oder „erheblicher“ ([X.]Thüsing 5. Aufl. § 61 Rn. 26; Wagner/[X.] in [X.]/[X.] von Westphalen/[X.] HGB 5. Aufl. § 61 Rn. 21) Anlass verlangt wird, was in der Sache keine wesentlichen Unterschiede bedeuten dürfte, sprechen sich andere Stimmen für das Erfordernis einer hohen Wahrscheinlichkeit der Konkurrenztätigkeit aus (zB [X.]/[X.] 22. Aufl. HGB § 61 Rn. 6; [X.] ArbR-HdB/[X.] 19. Aufl. § 54 Rn. 26; [X.] HGB/[X.] Stand 15. Oktober 2021 § 61 Rn. 22; womöglich abschwächend [X.]/[X.] HGB Stand 15. September 2021 Rn. 29: „in ausreichendem Umfang Anlass gegeben“).

(cc) Auch im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, welcher Grad an Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss, um einen begründeten Verdacht eines wettbewerbswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers annehmen zu können. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit den Kundinnen [X.] und L Tatsachen vorgetragen hat, die die hohe Wahrscheinlichkeit zweier Wettbewerbsverstöße begründen und dass dies begründeten Anlass zu der Vermutung gab, dass der [X.] auch in anderen [X.]ällen gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Die konkreten Wettbewerbsverstöße begründen mithin den Verdacht der Wiederholung, weshalb sich der Auskunftsanspruch der Klägerin auch nicht auf die bereits benannten bzw. konkret behaupteten Vertragsverstöße beschränkt (vgl. etwa [X.] 19. April 1967 - 3 [X.] - zu II 3 der Gründe). Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Klägerin Auskunft über Geschäfte mit Personen verlangt, die zu ihrem - in der Anlage zum Tenor aufgeführten - Kundenkreis gehören. [X.]ür ein Auskunftsverlangen, das sich auf Geschäfte mit Personen bezieht, die im Klagezeitraum nicht zum Kundenstamm der Klägerin gehörten, ist demgegenüber kein Raum. Insoweit hat die Klägerin nicht im Ansatz etwas dafür vorgetragen, dass der [X.] noch vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses entsprechend weitreichende geschäftliche Aktivitäten entfaltet hätte. Damit hat sie insoweit noch nicht einmal die geringe Wahrscheinlichkeit eines wettbewerbswidrigen Verhaltens des [X.]n dargetan.

([X.]) In ihrer E-Mail vom 15. Januar 2018 hat die Kundin [X.] mitgeteilt, der [X.] sei im Oktober 2017 telefonisch an sie herangetreten, um sie für die [X.] abzuwerben. Daraufhin hat die Kundin ihre Verträge mit der Klägerin auch tatsächlich mit Ablauf des 30. November 2017 gekündigt und nach ihren Darlegungen anschließend Leistungen der [X.] in Anspruch genommen. Aus der E-Mail der Kundin L vom 23. August 2018 geht hervor, dass der [X.] sie „während seiner Amtszeit“ abgeworben habe. Der [X.] hat weder bestritten, dass die Kundinnen die betreffenden Erklärungen abgegeben haben noch geltend gemacht, dass die E-Mails insoweit „gefälscht“ seien. Da es sich bei der [X.] nach den nicht angegriffenen [X.]eststellungen des [X.]s um eine Wettbewerberin der Klägerin handelt, hat der [X.] erheblichen Anlass gegeben zu vermuten, er habe die ihm angelasteten Vertragsverletzungen begangen. Dies gibt seinerseits - wie auch das [X.] zutreffend angenommen hat - Anlass zu der Vermutung, dass der [X.] auch in anderen [X.]ällen gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen hat.

([X.]b) Allerdings hat die Klägerin sich, soweit sie vermeintliche Verstöße des [X.]n gegen das Wettbewerbsverbot konkret benannt hat, lediglich auf Vertragsverletzungen berufen, die ihre eigenen Kunden betrafen. Soweit sie Auskunft über Geschäfte mit Personen verlangt, die im Klagezeitraum nicht zu ihrem Kundenstamm gehörten, hat sie nicht im Ansatz Umstände vorgetragen, aus denen sich ein begründeter Anlass für die Vermutung ergeben könnte, dass der [X.] im maßgeblichen Klagezeitraum wettbewerbswidrig Geschäfte auch mit Personen außerhalb ihres Kundenstamms abgeschlossen, angebahnt oder vermittelt hat.

(b) Die Klägerin ist - von den unter Rn. 73 aufgeführten, den Kunden [X.] betreffenden Einzelgeschäften abgesehen - auch in entschuldbarer Weise über die Tatsachen im Ungewissen, auf die sich ihr Auskunftsbegehren insgesamt bezieht. Zwar kann sie ohne Weiteres ermitteln, ob und wann einzelne Kunden ggf. ein mit ihr bestehendes Vertragsverhältnis gelöst haben. Sie hat aber - bis auf die [X.], den Kunden [X.] betreffenden Geschäfte - keine konkrete Kenntnis darüber, welche Geschäfte auf Initiative des [X.]n zwischen ihren Kunden mit dem [X.]n oder [X.], insbesondere der [X.], zustande gekommen sind, welche Vergütungen insoweit vereinbart wurden und welche Zahlungen an [X.] geflossen sind. Über Geschäfte mit Kunden, die sie nicht konkret benannt hat, ist sie ohnehin vollständig im Ungewissen.

(c) Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, an ihre Kunden heranzutreten, um sich die erforderlichen Informationen zu beschaffen. Abgesehen davon, dass ihre Kunden keine Auskunftspflicht trifft und es deshalb völlig offen ist, ob diese einem Auskunftsbegehren nachkommen würden, war der Klägerin ein derartiges Vorgehen auch nicht zuzumuten. Ein entsprechendes Auskunftsersuchen wäre geeignet, die noch bestehenden Kundenbeziehungen zu belasten, was die Klägerin nicht in Kauf nehmen musste.

(d) Der [X.] kann die begehrte Auskunft auch unschwer erteilen. Dass ihm bestimmte Informationen, die zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs erforderlich sind, etwa Informationen über an die [X.] geflossene Zahlungen, nicht zugänglich wären, hat er nicht behauptet. Er hat auch keine schützenswerten eigenen Interessen oder solche der [X.] daran vorgetragen, diese Informationen gegenüber der Klägerin nicht offenlegen zu müssen.

(e) Durch den Auskunftsanspruch der Klägerin, der sich - wie im Streitfall - auf die hohe Wahrscheinlichkeit bereits erfolgter Wettbewerbshandlungen des [X.]n stützt, wird auch die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess nicht unzulässig verändert. Leistungsansprüche aus § 61 Abs. 1 HGB und damit konkurrierende Ansprüche lassen sich mit den von der Klägerin begehrten Informationen über abgeschlossene, angebahnte oder vermittelte Geschäfte und damit in Zusammenhang stehende Zahlungen bzw. Vergütungen allein nicht begründen. Die Klägerin muss im Streit auf der Leistungsstufe vielmehr insbesondere mit Blick auf entgangene Einnahmen die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des [X.]alls ergibt, dass ein Gewinn wahrscheinlich gewesen wäre. Ebenso muss sie zumindest greifbare Anknüpfungstatsachen vortragen und beweisen, die für eine [X.]adensschätzung unabdingbar sind (vgl. [X.] 24. [X.]ebruar 2021 - 10 [X.] - Rn. 65 mwN).

(f) Dem Auskunftsanspruch steht letztlich auch nicht entgegen, dass die Klägerin sich bisher nicht festgelegt hat, ob sie auf der Leistungsstufe (wahlweise) [X.]adensersatz oder [X.] (Eintritt) fordern will. Zwar kann der Arbeitgeber nach § 61 Abs. 1 HGB bei einer Verletzung der dem Arbeitnehmer aus § 60 HGB obliegenden Verpflichtung nur entweder [X.]adensersatz fordern oder verlangen, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung getätigten Geschäfte als für seine Rechnung eingegangen gelten lässt und die aus den Geschäften bezogene Vergütung herausgibt oder einen Vergütungsanspruch abtritt (vgl. [X.] 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 12, [X.]E 143, 203). Daraus folgt, dass beide Ansprüche nicht kumulativ verfolgt werden können. Eine Begrenzung des Auskunftsanspruchs ergibt sich daraus jedoch nicht, da dieser auch der Vorbereitung der Ausübung des Wahlrechts dient ([X.]/Diller 9. Aufl. § 61 HGB Rn. 10 mwN).

cc) Der [X.] hat die begründeten Auskunftsansprüche der Klägerin nicht erfüllt. Er hat lediglich bestritten, gegen das im laufenden Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bestehende Wettbewerbsverbot verstoßen zu haben. In diesem Bestreiten liegt keine „[X.]“. Seinen prozessualen Äußerungen ist nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Erklärungen zumindest auch zum Zwecke der Auskunftserteilung erfolgten.

b) Der Hauptantrag zu 1d ist - soweit er, wie unter Rn. 29 ausgeführt, zulässig ist - in dem Umfang begründet, in dem die Klägerin nach den [X.]n zu 1a bis 1c Auskunft verlangen kann. Die Klägerin kann vom [X.]n nach § 259 Abs. 1 Halbs. 2 BGB die Vorlage der zu den jeweiligen Geschäften gehörenden Auftragsbestätigungen und Rechnungen verlangen. Sie benötigt diese Belege, weil sie nur so die Richtigkeit der Angaben des [X.]n sachgerecht prüfen (zu diesem Gesichtspunkt [X.] 21. November 2000 - 9 [X.]5/99 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 96, 274) und ein ihr nach § 61 Abs. 1 HGB zukommendes Wahlrecht ([X.]adensersatz oder [X.]) sachgerecht ausüben kann.

c) Der Hilfsantrag zu 1., der bei richtigem Verständnis mehrere Anträge enthält, fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Die Klägerin wollte, wie ihre Ausführungen in der Berufungsbegründung belegen, mit den [X.] verhindern, dass ihre Klage wegen fehlender Bestimmtheit des [X.] zu 1a als unzulässig abgewiesen wird. Die [X.] wurden danach lediglich für den [X.]all der Unzulässigkeit des [X.] zu 1a erhoben. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

III. Die Revision der Klägerin hat nach alledem auch insoweit Erfolg, als das [X.] die Haupt- und [X.] zu 2. und 3. abgewiesen hat. Das Berufungsgericht durfte - wie unter Rn. 48 ff. ausgeführt - die Haupt- und [X.] zu 2. und 3. nicht mit der von ihm gegebenen Begründung, sämtliche in Betracht kommenden Leistungsansprüche der Klägerin seien verjährt, abweisen. Insoweit stellt sich die angefochtene Entscheidung - wie ausgeführt - auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dies führt, da der Rechtsstreit insoweit nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur ggf. anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird im weiteren Verfahren vor dem [X.] über den Antrag auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt und über einen noch zu beziffernden Leistungsantrag jeweils erst auf Terminsantrag zu entscheiden sein.

        

    [X.]lewing    

        

    Winter    

        

    Berger    

        

        

        

    Volz    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZR 226/20

25.11.2021

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Oberhausen, 6. September 2018, Az: 4 Ca 488/18, Urteil

§ 61 Abs 2 HGB, § 60 HGB, § 61 Abs 1 HGB, § 254 ZPO, § 214 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.11.2021, Az. 8 AZR 226/20 (REWIS RS 2021, 831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 831

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 AZR 8/19 (Bundesarbeitsgericht)

Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Auskunfts- und Schadensersatzanspruch - konkurrierendes Handelsgewerbe - grob fahrlässige …


11 Sa 1023/18 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


10 AZR 809/11 (Bundesarbeitsgericht)

Wettbewerbsverbot - Herausgabe anderweitiger Vergütung


10 AZR 233/18 (Bundesarbeitsgericht)

Einrede der Verjährung in der Revisionsinstanz


10 AZR 780/16 (Bundesarbeitsgericht)

Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot - Schadensersatz - Verjährung - Abtretung


Referenzen
Wird zitiert von

3 U 456/22

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.