Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2018, Az. 10 AZR 233/18

10. Senat | REWIS RS 2018, 202

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Gegenstand

Einrede der Verjährung in der Revisionsinstanz


Leitsatz

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann die erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einrede der Verjährung zuzulassen sein, wenn der Rechtsstreit nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen ist.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten und Widerklägerin wird das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2018 - 2 [X.] 945/17 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.]chadensersatzansprüche wegen [X.] während des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

2

Die Beklagte und [X.]iderklägerin ([X.]iderklägerin) betreibt einen Pflegedienst. Die Klägerin und [X.] ([X.]) war bei der [X.]iderklägerin vom 13. [X.]ärz 2014 bis zum 16. November 2015 als Pflegedienstleitung beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zuletzt der Arbeitsvertrag vom 1. April 2015 zugrunde. Darin heißt es unter anderem:

        

§ 4 - Kündigung

        

[X.]ährend der [X.] einer Befristung und in der Probezeit kann der Anstellungsvertrag von beiden [X.]eiten mit einer Frist von 14 [X.]agen ohne Angaben von [X.]ründen gekündigt werden. [X.]m Übrigen gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

        

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können nur innerhalb von zwei [X.]ochen nach Beendigung geltend gemacht werden, Klageerhebung innerhalb von vier [X.]ochen. [X.]päteres [X.]eltendmachen von Ansprüchen ist hiermit ausgeschlossen.

        

Kündigungen haben in jedem Falle schriftlich zu erfolgen.

        

…       

                 
        

§ 11 - Vertragsauflösung

        

Die Angestellte verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in [X.]öhe von einem [X.]onatslohn/-gehalt zu zahlen, wenn sie die vereinbarte Beschäftigung nicht aufnimmt oder das Angestelltenverhältnis unberechtigt ohne Einhaltung der Kündigungsfrist löst.

        

Der Arbeitgeberin bleibt vorbehalten, ggf. weitere Ausfall- und Folgeschäden geltend zu machen.

        

Ansprüche der Angestellten aus diesem Arbeitsverhältnis sind gem. § 4 Abs. 2 dieses Vertrages geltend zu machen.

                 
        

§ 12 - [X.]verbot/Betriebsgeheimnisse

        

Die Arbeitgeberin und die Angestellte vereinbaren ausdrücklich, dass keinerlei direkte noch indirekte Abwerbung von Kunden der Arbeitgeberin durch die Angestellte geschehen darf.

        

Dazu zählen insbesondere die [X.]eitergabe von Daten der Kunden, der Betriebsabläufe und der Betriebsgeheimnisse der Arbeitgeberin an Dritte.

        

Die o. a. Vereinbarung richtet sich auch zur [X.]ahrung von Betriebsgeheimnissen gegen die Verwertung der im Betrieb der Arbeitgeberin gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten.

        

Nur mit [X.]enehmigung der Arbeitgeberin (schriftliche Vertragsvereinbarung/Franchising) darf ihr gesetzlich geschütztes Pflegesystem, die Kenntnisse daraus, deren [X.]trukturen, das diesbezügliche Lehrmaterial und sämtliche damit zusammenhängenden [X.]egebenheiten und [X.]egenstände vom Angestellten nach Beendigung verwendet werden.

        

Die Angestellte verpflichtet sich, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, über sämtliche im Betrieb der Arbeitgeberin vorkommenden Angelegenheiten [X.]tillschweigen zu bewahren, sofern nicht gesetzliche [X.]ründe entgegenstehen.“

3

[X.]it [X.]chreiben vom 9. Oktober 2015 kündigte die [X.] das Arbeitsverhältnis mit der [X.]iderklägerin zum 16. November 2015.

4

Die Arbeitnehmerinnen der [X.] und E kündigten ihre Arbeitsverhältnisse jeweils mit [X.]chreiben vom 21. Oktober 2015 zum 15. November 2015. Das Arbeitsverhältnis der [X.] endete im [X.]eg eines Prozessvergleichs zum 30. November 2015.

5

[X.]it [X.]chreiben vom 27. Oktober 2015 forderte die [X.]iderklägerin die [X.] auf, Abwerbeversuche bei Patienten und Arbeitnehmern zu unterlassen. [X.]n dem [X.]chreiben heißt es unter anderem:

        

„Unsere [X.]andantin hat Kenntnis davon erlangt, dass [X.]ie diverse Patienten und auch Arbeitnehmer unserer [X.]andantin angesprochen haben, um diese dazu zu bewegen, das Vertragsverhältnis mit unserer [X.]andantin zu beenden und zu einem neuen Anbieter bzw. Arbeitgeber zu wechseln. [X.]anz offensichtlich handelt es sich um einen Anbieter bzw. Arbeitgeber, für den [X.]ie nach Ende der Beschäftigung bei unserer [X.]andantin tätig sein werden.

        

…       

        

[X.]n Folge [X.]hrer bisherigen Abwerbetätigkeit ist unserer [X.]andantin ein nicht unerheblicher [X.]chaden entstanden. Für diesen wird unsere [X.]andantin [X.]ie noch gesondert ersatzpflichtig machen.“

6

Die [X.] teilte der [X.]iderklägerin unter dem 4. November 2015 mit, dass sie weder Patienten noch Arbeitnehmer der [X.]iderklägerin abgeworben habe oder dieses auch nur versucht habe.

7

[X.]eit Januar oder Februar 2016 ist die [X.] alleinige [X.]esellschafterin und [X.]eschäftsführerin der [X.] [X.]ehrere Patienten kündigten ihre [X.] mit der [X.]iderklägerin und wechselten noch während der Beschäftigungszeit der [X.]n bei der [X.]iderklägerin zu der [X.] [X.]it ihr schlossen die ehemaligen Arbeitnehmerinnen der [X.], E und [X.] neue Arbeitsverträge.

8

Die [X.]iderklägerin hat gemeint, die [X.] habe im bestehenden Arbeitsverhältnis mehrere Arbeitnehmer und Patienten angesprochen und zu einem [X.]echsel zu ihrem neuen Pflegedienst veranlasst. Am 7. oder 8. Oktober 2015 habe die [X.] unter anderem die [X.], [X.] und R zu einem [X.]espräch in eine Bäckerei eingeladen. Dort habe sie geschildert, dass sie sich selbstständig machen wolle und habe den Kolleginnen [X.]ustertexte für eine Kündigung der bisherigen Arbeitsverhältnisse und Arbeitsverträge mit ihrem neuen Pflegedienst vorgelegt. Diese seien an Ort und [X.]telle unterzeichnet worden. Am 22. Oktober 2015 habe die [X.] den [X.], die zu diesem [X.]punkt Patienten der [X.]iderklägerin gewesen seien, eine Visitenkarte ihres neuen [X.] ausgehändigt. [X.]eitere Patienten seien direkt angesprochen worden, andere seien von der [X.] betreut worden und mit ihr zum neuen Pflegedienst der [X.]n gewechselt.

9

Die entstandenen [X.]chäden für die [X.] und 2016 habe die [X.]iderklägerin bezogen auf die einzelnen Patienten berechnet. [X.]ie habe ihre jeweiligen Vergütungen nach [X.] und [X.] sowie den Personal- und [X.]achaufwand je Arbeitsstunde gegenübergestellt und daraus den monatlichen Ertrag ermittelt. Für das [X.] habe sie einen pauschalen Abschlag von 30 % vorgenommen, um etwaige Differenzen bei den ersparten Kosten und eine mögliche Abwanderung zu berücksichtigen. Die im Jahr 2017 entstandenen [X.]chäden könne sie noch nicht konkret darlegen, weil der Jahresabschluss bisher nicht festgestellt sei.

Die §§ 305 ff. B[X.]B seien auf den Arbeitsvertrag der Parteien nicht anzuwenden. Das [X.] habe ohne vorherigen [X.]inweis nicht davon ausgehen dürfen, dass die [X.] auf den [X.]nhalt der in § 4 des Arbeitsvertrags enthaltenen Ausschlussfrist keinen Einfluss i[X.]v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 B[X.]B gehabt habe. Dadurch habe das [X.] den Anspruch der [X.]iderklägerin auf rechtliches [X.]ehör verletzt.

[X.]it ihrer am 1. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen [X.]iderklage hat die [X.]iderklägerin ursprünglich die Feststellung begehrt, dass die [X.] ihr gegenüber zu [X.]chadensersatz verpflichtet sei. [X.]n der Berufungsinstanz hat sie die [X.]iderklage um einen bezifferten [X.] für die [X.] und 2016 erweitert.

Die [X.]iderklägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die [X.] zu verurteilen, an die [X.]iderklägerin 76.632,33 Euro nebst Zinsen auf 11.581,46 Euro und auf 65.049,87 Euro in [X.]öhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die [X.] der [X.]iderklägerin darüber hinausgehend zu [X.]chadensersatz verpflichtet ist aufgrund der [X.]atsache, dass diese während der Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses die [X.]itarbeiterinnen R, E und [X.] geb. [X.]a sowie die Patienten F, [X.], [X.], [X.], L, [X.], [X.], [X.] und [X.] in der [X.]eise abgeworben hat, dass diese die bestehenden Vertragsverhältnisse mit der [X.]iderklägerin beendet haben und neue Vertragsverhältnisse mit der Pflegedienst B [X.]mb[X.] (jetzt Pflegedienst P [X.]mb[X.]) eingegangen sind.

Die [X.] hat beantragt, die [X.]iderklage abzuweisen. Der Arbeitsvertrag sei ihr von der [X.]iderklägerin vorgegeben worden. [X.]ie habe weder Arbeitnehmer noch Patienten der [X.]iderklägerin abgeworben. [X.]hre Kolleginnen hätten sich eigenständig dazu entschlossen, das Arbeitsverhältnis mit der [X.]iderklägerin zu beenden. Unabhängig davon könne die [X.]iderklägerin einen [X.]chaden kaum beziffern, weil die Patienten ihre Verträge mit dem ambulanten Pflegedienst jederzeit ohne Kündigungsfrist oder Angabe von [X.]ründen kündigen könnten. Die [X.]iderklägerin könne ihrer [X.]chadensberechnung nicht ein nach Dauer und Umfang gesichertes Vertragsvolumen zugrunde legen. Es sei nicht ungewöhnlich, wenn der [X.]echsel einer Pflegekraft zu einem anderen Pflegedienst einen entsprechenden [X.]echsel ihrer Patienten zur Folge habe.

Das Arbeitsgericht hat die [X.]iderklage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der [X.]iderklägerin zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]iderklägerin hat das [X.] das Urteil des [X.]s in Bezug auf die [X.]iderklage aufgehoben und den Rechtsstreit an das [X.] zurückverwiesen. Das [X.] hat die [X.]iderklage erneut abgewiesen. [X.]it ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.]iderklägerin ihr Begehren weiter.

Die [X.] hat im Revisionsverfahren die Einrede der Verjährung erhoben. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, die Verjährungsfrist von drei [X.]onaten nach § 61 Abs. 2 [X.][X.]B habe ausweislich des [X.]chreibens der [X.]iderklägerin vom 27. Oktober 2015 in diesem [X.]punkt zu laufen begonnen. [X.]ie sei verstrichen gewesen, bevor die [X.]iderklage am 1. Februar 2016 erhoben worden sei.

Entscheidungsgründe

I. Die Revision der [X.]iderklägerin ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die [X.]iderklage nicht abgewiesen werden. Mangels entsprechender Feststellungen durch das [X.] kann der [X.] in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das angegriffene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

1. Der teilweise Übergang vom Feststellungsantrag auf einen bezifferten Leistungsantrag war auch noch in der Berufungsinstanz zulässig.

a) Der Übergang von einer Feststellungsklage auf die Leistungsklage bei gleichbleibendem Klagegrund stellt nach § 264 Nr. 2 ZPO als Erweiterung des bisherigen Klageantrags keine Klageänderung im Sinn des § 263 ZPO dar ([X.] 19. Dezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 12; 15. September 2011 - 8 [X.] - Rn. 61).

b) Danach war es zulässig, dass die [X.]iderklägerin den Feststellungsantrag für die [X.] und 2016 im Berufungsverfahren auf einen bezifferten Leistungsantrag umgestellt und den Feststellungsantrag im Übrigen aufrechterhalten hat. An dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt hat sich durch die in der Berufungsinstanz erfolgte teilweise Umstellung der Feststellungsklage auf eine Zahlungsklage nichts geändert.

2. Die [X.]iderklage ist zulässig. Das gilt auch für den Feststellungsantrag.

a) Der auf Feststellung gerichtete [X.] ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Umstände, aus denen die Schadensersatzverpflichtung der [X.]n herrühren soll, sind durch die namentliche Benennung der abgeworbenen Patienten und Arbeitnehmer hinreichend konkret bezeichnet.

b) Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht.

[X.]) [X.]ird Klage auf Feststellung erhoben, dass die Gegenseite verpflichtet sei, zukünftige Schäden zu ersetzen, liegt ein Feststellungsinteresse vor, wenn der Schadenseintritt möglich ist, auch wenn Art und Umfang sowie [X.]punkt des Eintritts noch ungewiss sind. Es muss lediglich eine gewisse [X.]ahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen ([X.] 26. Januar 2017 - 8 [X.] - Rn. 95; vgl. auch [X.] - Rn. 11). Unabhängig vom Grad der [X.]ahrscheinlichkeit kann sich ein Feststellungsinteresse auch aus der drohenden Verjährung eines Anspruchs ergeben ([X.] - [X.]O; 25. Februar 2010 - [X.]/08 - Rn. 13).

[X.]) Danach ist hier ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Es besteht eine gewisse [X.]ahrscheinlichkeit, dass der [X.]iderklägerin durch die behaupteten [X.] auch im [X.]raum ab 2017 Gewinne entgangen sein könnten. Im Übrigen droht die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche nach der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB.

3. Der [X.] kann nicht selbst in der Sache entscheiden. Es bedarf weiterer Feststellungen durch das [X.].

a) Das [X.] hat angenommen, etwaige Schadensersatzansprüche der [X.]iderklägerin seien aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Diese Annahme des [X.]s hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Eine rechtsfehlerfreie Auslegung der Ausschlussfrist in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ergibt, dass die streitigen Schadensersatzansprüche nicht erfasst sind.

[X.]) Die Ausschlussfrist in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ist nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen auszulegen. Unabhängig davon, ob die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vorformuliert worden ist, handelt es sich jedenfalls um eine sog. Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB.

(1) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind § 305c Abs. 2 und §§ 306, 307 bis 309 BGB bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher auch anzuwenden, wenn die Klausel nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

(2) Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sind [X.] iSv. § 310 Abs. 3 BGB (st. Rspr., [X.] 18. September 2018 - 9 [X.] - Rn. 30; 26. Oktober 2017 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.]E 161, 9).

(3) Die [X.] konnte aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen. Davon ist das [X.] rechtsfehlerfrei ausgegangen.

(a) Dem Verbraucher ist es möglich, auf den Inhalt Einfluss zu nehmen, wenn der Verwender die Klausel im Kerninhalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem [X.] einräumt, damit dieser seine Interessen wahren kann. Das setzt zumindest voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dem [X.] dies bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich dabei auf die konkrete Klausel beziehen, deren Anwendbarkeit oder Auslegung im Streit steht. Ist streitig, ob eine Einflussnahme möglich war, muss der Verwender nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast den Vortrag des [X.]s, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten. Er hat konkret darzulegen, wie er die Klausel zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der [X.] habe die im Streit stehende Klausel freiwillig akzeptiert ([X.] 26. Oktober 2017 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 161, 9; 24. Februar 2016 - 5 [X.] - Rn. 23, [X.]E 154, 178).

(b) Hier ist davon auszugehen, dass die [X.] auf den Inhalt der Ausschlussfrist keinen Einfluss hatte. Sie hat behauptet, der Arbeitsvertrag sei ihr von der [X.]iderklägerin vorgegeben worden. Es hätte daraufhin der [X.]iderklägerin oblegen, dies qualifiziert zu bestreiten und konkret vorzutragen, wie sie die Klausel zur Disposition gestellt hat. Dem ist die [X.]iderklägerin nicht nachgekommen. Sie hat nicht behauptet, dass die Ausschlussklausel in dem Gespräch über die Bedingungen des [X.] gekommen sei. Erst recht hat sie nicht dargelegt, dass und in welcher [X.]eise sie die von ihr in den Arbeitsvertrag eingeführte Klausel zur Disposition der [X.]n gestellt habe.

(c) Die von der [X.]iderklägerin hiergegen erhobene Verfahrensrüge hat der [X.] geprüft und nicht als durchgreifend erachtet (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO).

[X.]) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am [X.]illen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (st. Rspr., zB [X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 20; 25. August 2010 - 10 [X.]/09 - Rn. 19, [X.]E 135, 239; [X.] 24. Oktober 2017 - VI ZR 504/16 - Rn. 22).

cc) Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung durch den [X.] ([X.] 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 26, [X.]E 160, 296; 7. Juni 2011 - 1 [X.] 807/09 - Rn. 23 mwN).

dd) § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ist dahin auszulegen, dass Schadensersatzansprüche wegen [X.] während des bestehenden Arbeitsverhältnisses von der Ausschlussklausel nicht erfasst werden. Die Ausschlussfrist erfasst lediglich Ansprüche, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang stehen.

(1) Eine einschränkende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann sich sowohl aus dem [X.]ortlaut als auch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen ergeben (vgl. [X.] 19. April 2018 - III ZR 255/17 - Rn. 21 ff.).

(2) Der Anwendungsbereich der Ausschlussfrist in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ergibt sich nicht eindeutig aus ihrem [X.]ortlaut. Der [X.]ortlaut legt eine einschränkende Auslegung jedoch nahe.

(a) Die hier verwendete Formulierung, dass „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ verfallen, enthält keine ausdrückliche Einschränkung. Sie kann daher umfassend für alle Arten von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis zu verstehen sein (vgl. [X.] 26. September 2013 - 8 [X.] 1013/12 - Rn. 29 ff.). Die auszulegende Klausel bestimmt jedoch auch nicht ausdrücklich, dass „alle“ Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst sein sollen und ist deshalb nach ihrem [X.]ortlaut für eine einschränkende Auslegung offen.

(b) Ansprüche können nach § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags nur innerhalb von zwei [X.]ochen „nach Beendigung“ geltend gemacht werden. Die Formulierung „nach Beendigung“ bezieht sich offensichtlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Ausschlussfrist beginnt danach erst zu laufen, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Aus diesem Umstand ergibt sich nicht zwingend, dass ausschließlich Ansprüche, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang stehen, erfasst sein sollen. Auch eine Ausschlussfrist, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt, kann alle Arten von Ansprüchen erfassen. Für [X.] kann damit gewährleitet werden, dass die Ausbildung nicht durch die Geltendmachung von Ansprüchen belastet werden muss und Streitigkeiten auf einen [X.]punkt nach der Beendigung der Berufsausbildung verlagert werden können ([X.] 23. Januar 2018 - 9 [X.] 854/16 - Rn. 23). In einem auf unbestimmte Dauer angelegten Arbeitsverhältnis hätte eine alle Ansprüche umfassende Ausschlussfrist, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpft, dagegen möglicherweise über viele Jahre keine Bedeutung. Die Verknüpfung der Ausschlussfrist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses legt daher nahe, dass die Ausschlussfrist nur solche Ansprüche erfassen soll, die mit der Beendigung in Zusammenhang stehen. Für solche Ansprüche hätte die Ausschlussfrist unmittelbar Bedeutung. Hätten auch Ansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis ohne Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung erfasst werden sollen, hätte es nahegelegen, einen Beginn der Ausschlussfrist auch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen. Das wäre beispielsweise durch eine Ausschlussfrist möglich, deren Beginn allein oder alternativ an die Fälligkeit der Ansprüche anknüpft.

(3) Aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ist die Ausschlussfrist einschränkend dahin zu verstehen, dass nur Ansprüche erfasst werden, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang stehen. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der arbeitsvertraglichen Regelungen, der das ausgehend vom [X.]ortlaut der Ausschlussfrist naheliegende Verständnis bestätigt.

(a) Die Ausschlussfrist ist in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags geregelt, der die Überschrift „Kündigung“ trägt. Sie ist dort eingebettet zwischen Regelungen der Kündigungsfrist im vorstehenden Absatz und eine Bestimmung über das Schriftformerfordernis von Kündigungen im unmittelbar nachfolgenden Absatz. Der [X.] mit Vorschriften über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestätigt, dass Ansprüche im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere einer Kündigung, erfasst werden sollen.

(b) Für eine solche einschränkende Auslegung der Ausschlussfrist spricht weiter die Bezugnahme auf die Ausschlussfrist in § 11 des Arbeitsvertrags, der mit „Vertragsauflösung“ überschrieben ist. § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrags regelt, dass der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, wenn er die vereinbarte Beschäftigung nicht aufnimmt oder er das Angestelltenverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist löst. In § 11 Abs. 2 des Arbeitsvertrags behält sich die [X.]iderklägerin vor, weitere Ausfall- und Folgeschäden geltend zu machen. In diesem speziellen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verweist § 11 Abs. 3 des Arbeitsvertrags auf die Ausschlussfrist in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags.

(c) Der Arbeitsvertrag verweist dagegen an keiner Stelle ohne einen [X.] mit der Beendigung des Arbeitsvertrags auf die Ausschlussfrist. Insbesondere enthalten die Regelungen über [X.]verbote in § 12 des Arbeitsvertrags keinen Verweis auf die Ausschlussfrist in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags. Daraus ergibt sich, dass die Ausschlussfrist auf Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen das [X.]verbot nicht anzuwenden ist. Da der vorangehende § 11 des Arbeitsvertrags einen Verweis auf die Ausschlussfrist enthält, kann nicht angenommen werden, auch Ansprüche wegen der in unmittelbarem [X.] daran in § 12 des Arbeitsvertrags geregelten [X.]verstöße seien ohne entsprechende Bezugnahme ebenfalls von der Ausschlussfrist umfasst.

(d) Der Arbeitsvertrag regelt nur punktuell und ausschließlich im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Verfall von Ansprüchen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass Ansprüche aufgrund von [X.]verboten im bestehenden Arbeitsverhältnis, die unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, ohne konkrete Bezugnahme von der Ausschlussfrist des § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags erfasst sein sollen.

(4) Es kommt nicht darauf an, ob eine an Sinn und Zweck orientierte einschränkende Auslegung der Ausschlussfrist auch deswegen geboten ist, weil die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nach § 202 Abs. 1 BGB nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann.

(a) § 202 Abs. 1 BGB ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, nach dem die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. § 276 Abs. 3 BGB entfaltet erst durch § 202 Abs. 1 BGB volle [X.]irksamkeit. § 202 Abs. 1 BGB erfasst nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen. Es handelt sich um eine Verbotsnorm iSv. § 134 BGB ([X.] 20. Juni 2013 - 8 [X.] 280/12 - Rn. 20; 28. September 2005 - 5 [X.] 52/05 - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 [X.] 572/04 - zu III 1 der Gründe, [X.]E 115, 19).

(b) Ausgehend hiervon ist für selten auftretende und von den Parteien nicht für regelungsbedürftig gehaltene Sonderfälle angenommen worden, dass die Vertragspartner keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm des § 134 BGB regeln wollten ([X.] 20. Juni 2013 - 8 [X.] 280/12 - Rn. 21; vgl. auch 28. September 2005 - 5 [X.] 52/05 - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 [X.] 572/04 - zu III 2 der Gründe, [X.]E 115, 19). Dagegen ist eine einschränkende Auslegung für den Entgeltanspruch als dem Hauptanwendungsbereich von Ausschlussfristen abgelehnt worden ([X.] 18. September 2018 - 9 [X.] - Rn. 40; 24. August 2016 - 5 [X.] 703/15 - Rn. 21, [X.]E 156, 150).

(c) Hier ergibt sich aufgrund der besonderen vertraglichen Gestaltung bereits aus [X.]ortlaut und Gesamtzusammenhang ein eindeutiges Auslegungsergebnis. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob aus dem gesetzlichen Verbot des § 202 Abs. 1 BGB für Schadensersatzansprüche aufgrund von [X.]verstößen ebenfalls eine einschränkende Auslegung der Ausschlussfrist geboten ist. Zugleich kann dahinstehen, ob sich die Arbeitgeberin als Verwenderin auf eine Unwirksamkeit nach § 202 Abs. 1 iVm. § 134 BGB berufen könnte (offengelassen von [X.] 28. Juni 2018 - 8 [X.] 141/16 - Rn. 36).

b) Für die Entscheidung kommt es auch nicht darauf an, dass die Ausschlussfrist in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags unabhängig von ihrer im [X.]eg der Auslegung zu bestimmenden Reichweite einer [X.] nicht standhält, insbesondere weil sie unangemessen kurz ist (vgl. [X.] 28. September 2005 - 5 [X.] 52/05 - zu II 5 e der Gründe, [X.]E 116, 66). Der Arbeitgeber kann sich als Verwender nicht auf die Unwirksamkeit der Ausschlussfrist berufen ([X.] 7. Juni 2018 - 8 [X.] 96/17 - Rn. 20; 27. Oktober 2005 - 8 [X.] 3/05 - Rn. 16).

c) Die Entscheidung des [X.]s erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Der [X.] kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden, ob die [X.]iderklage begründet ist. Das Berufungsurteil muss deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen werden (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aufgrund der Feststellungen des [X.]s steht nicht fest, ob ein Schadensersatzanspruch der [X.]iderklägerin wegen [X.] im bestehenden Arbeitsverhältnis dem Grunde nach entstanden ist, wie hoch er gegebenenfalls ist und ob er bei Erhebung der [X.]iderklage bereits verjährt war.

[X.]) Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 61 Abs. 1 Halbs. 1 HGB oder anderen vertraglichen oder deliktischen Anspruchsgrundlagen setzt dem Grunde nach voraus, dass die [X.] im bestehenden Arbeitsverhältnis eine verbotene [X.]handlung begangen hat.

(1) Nach § 60 Abs. 1 HGB darf ein Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des [X.] weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des [X.] für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Die Vorschriften der §§ 60, 61 HGB gelten während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses in gleicher [X.]eise für andere Arbeitnehmer (st. Rspr., [X.] 30. Mai 2018 - 10 [X.] 780/16 - Rn. 33; 17. Oktober 2012 - 10 [X.] 809/11 - Rn. 13, [X.]E 143, 203). Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers ohne dessen Einwilligung Dienste und Leistungen nicht [X.] anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen ([X.] 16. Januar 2013 - 10 [X.] 560/11 - Rn. 15 mwN). Allerdings darf der Arbeitnehmer, wenn ein nachvertragliches [X.]verbot nach § 74 HGB nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die [X.] nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den [X.]echsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten. [X.] ist aber die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, zB durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden oder Arbeitnehmern. Bloße Vorbereitungshandlungen, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. [X.] 16. Januar 2013 - 10 [X.] 560/11 - Rn. 17; 26. Juni 2008 - 2 [X.] 190/07 - Rn. 15 mwN).

(2) Das [X.] wird diese Grundsätze zugrunde zu legen und zu prüfen haben, ob die [X.] während des bestehenden Arbeitsverhältnisses [X.]verstöße begangen hat. Dies erscheint aufgrund der bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht ausgeschlossen.

(a) Das gilt unter anderem für den Vortrag der [X.]iderklägerin, die [X.] habe am 7. oder 8. Oktober 2015 die [X.], [X.] und R zu einem Gespräch in eine Bäckerei eingeladen.

([X.]) Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist es unzulässig, die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers unmittelbar zu gefährden, indem Arbeitnehmer abgeworben werden (vgl. [X.] 20. April 2016 - 10 [X.] 111/15 - Rn. 32 ff., [X.]E 155, 44; 11. November 1980 - 6 [X.] 292/78 - zu [X.] der Gründe). Die Abgrenzung zwischen verbotenem Abwerben von Arbeitnehmern im bestehenden Arbeitsverhältnis und erlaubten Gesprächen unter Arbeitskollegen über einen beabsichtigten Stellenwechsel kann im Einzelfall schwierig sein (vgl. [X.] 26. Juni 2008 - 2 [X.] 190/07 - Rn. 16). Eine unzulässige Abwerbung setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer ernsthaft und beharrlich auf Kollegen einwirkt, um sie zu veranlassen, für den [X.] oder einen anderen Arbeitgeber tätig zu werden (vgl. LAG Baden-[X.]ürttemberg 21. Februar 2002 - 6 [X.]/01 -; [X.]/[X.]/[X.] Arbeitsrecht 3. Aufl. Abwerbung Rn. 4; [X.]/[X.] BB 2002, 301, 304; [X.] 2003, 1120, 1121 ff.; [X.]/[X.] BB 2016, 1461, 1462 f.; [X.]/Fischermeier 12. Aufl. § 626 BGB Rn. 422; H[X.]K/Thüsing 8. Aufl. § 611a BGB Rn. 541).

([X.]) Die [X.] soll Kollegen in eine Bäckerei eingeladen und dort am 7. oder 8. Oktober 2015 auf ihre zukünftige selbstständige Tätigkeit hingewiesen und Mustertexte für eine Kündigung der bisherigen Arbeitsverhältnisse sowie Arbeitsverträge mit ihrem neuen Pflegedienst vorgelegt haben. Diese seien an Ort und Stelle unterzeichnet worden. Abhängig von dem insoweit festzustellenden Sachverhalt könnte damit die Grenze zu einer verbotenen Abwerbung überschritten sein. Sollte sich der Vortrag der [X.]iderklägerin als zutreffend erweisen, hätte die [X.] in einer [X.]eise ernsthaft und beharrlich auf einen Arbeitgeberwechsel hingewirkt, dass ein [X.]verstoß anzunehmen wäre.

(b) Ein [X.]verstoß kommt unter anderem auch in Betracht, soweit die [X.]iderklägerin behauptet, die [X.] habe am 22. Oktober 2015 den Eheleuten F eine Visitenkarte ihres neuen [X.] ausgehändigt. Bereits das „Vorfühlen“ bei potenziellen Kunden kann eine unzulässige [X.]handlung sein, selbst wenn noch keine Geschäfte abgeschlossen werden (vgl. [X.] 26. Januar 1995 - 2 [X.] 355/94 - zu II 2 a der Gründe; 24. April 1970 - 3 [X.] 324/69 - zu I 1 c und d der Gründe; [X.]/[X.] 19. Aufl. § 60 HGB Rn. 8; zu der Eignung als Kündigungsgrund [X.]/Fischermeier 12. Aufl. § 626 BGB Rn. 479 mwN).

[X.]) Ein Schadensersatzanspruch setzt weiter voraus, dass aufgrund von [X.]verstößen nach § 61 Abs. 1 HGB ein kausaler Schaden entstanden ist.

(1) Für die Ermittlung des Schadens aufgrund von [X.]verstößen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

(a) Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (sog. Naturalrestitution). Ist die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, § 251 Abs. 1 BGB. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Differenzhypothese durch Vergleich der infolge des [X.] eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen. Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit [X.]ahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. für das [X.]recht [X.] 30. Mai 2018 - 10 [X.] 780/16 - Rn. 26; 16. Januar 2013 - 10 [X.] 560/11 - Rn. 24).

(b) Aufgrund von § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter [X.]ürdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der [X.]irklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens ermöglicht. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu ([X.] 30. Mai 2018 - 10 [X.] 780/16 - Rn. 27; 16. Januar 2013 - 10 [X.] 560/11 - Rn. 25).

(c) Der Geschädigte muss die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die [X.]ahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung des § 252 BGB und des § 287 ZPO auch die Darlegungslast des Geschädigten mindert, der Ersatz entgangenen Gewinns verlangt, dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt auch für den Nachweis eines wettbewerblichen Schadens, für den es im Hinblick auf die künftigen Entwicklungen des Geschäftsverlaufs in der Natur der Sache liegende Beweisschwierigkeiten gibt. Greifbare Anknüpfungstatsachen, die für eine Schadensschätzung unabdingbar sind, muss der Geschädigte im Regelfall darlegen und beweisen ([X.] 30. Mai 2018 - 10 [X.] 780/16 - Rn. 28; 16. Januar 2013 - 10 [X.] 560/11 - Rn. 26).

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen wird das [X.] zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der [X.]iderklägerin ein Schaden entstanden ist.

(a) Für die Frage, ob der [X.]iderklägerin ein Schaden entstanden ist, wird insbesondere zu prüfen sein, ob [X.]handlungen für den [X.]echsel bestimmter Patienten kausal waren. Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob Patienten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses aktiv abgeworben worden sind oder sie sich wegen des [X.]echsels ihrer Pflegekraft zur Kündigung entschieden haben.

(b) Für die Bestimmung der Schadenshöhe wird zu berücksichtigen sein, dass die [X.]iderklägerin nicht sicher sein konnte, ob die Patienten den Pflegevertrag ohne [X.]verstoß dauerhaft fortsetzen würden. Die Patienten waren in ihrer Entscheidung frei (vgl. [X.] 16. Januar 2013 - 10 [X.] 560/11 - Rn. 30; [X.] 9. Juni 2011 - III [X.] - Rn. 21, [X.]Z 190, 80). Es kommt in Betracht, dass Patienten auch ohne wettbewerbswidriges Verhalten zum Pflegedienst der [X.]n gewechselt wären. In die Bemessung eines möglichen Schadens ist auch einzustellen, dass die bestehenden [X.] jedenfalls nicht endlos fortgesetzt worden wären.

(c) [X.]eiter wird zu prüfen sein, ob die Schadenshöhe aufgrund der von der [X.]iderklägerin in die Berechnung eingestellten Parameter - insbesondere der jeweiligen Vergütungen nach [X.] und [X.] sowie des Personal- und Sachaufwands je Arbeitsstunde - nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden kann. Es wird zu würdigen sein, ob die [X.]iderklägerin hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Schätzung vorgetragen hat.

cc) Die [X.]iderklage könnte schließlich unbegründet sein, wenn mögliche Schadensersatzansprüche nach § 61 Abs. 2 HGB verjährt sein sollten.

(1) [X.] konnte hier noch wirksam in der Revisionsinstanz erhoben werden.

(a) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des [X.] nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Hieraus folgt, dass die nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung im Revisionsverfahren regelmäßig nicht berücksichtigt werden kann ([X.] 23. Oktober 2003 - [X.]/01 - zu IV 1 b [X.] der Gründe; 1. März 1951 - III [X.] - zu IV der Gründe, [X.]Z 1, 234; [X.]/[X.] 8. Aufl. § 214 Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.] [2014] § 214 BGB Rn. 11).

(b) § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist jedoch aus Gründen der [X.] einschränkend dahin auszulegen, dass auch Umstände, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (st. Rspr., [X.] 2. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 16; 16. Mai 1990 - 4 [X.] 145/90 - zu I der Gründe, [X.]E 65, 147; [X.] 13. März 2018 - II [X.] - Rn. 59; 8. November 2016 - II ZR 304/15 - Rn. 18, [X.]Z 212, 342). So können Klageerweiterungen, die nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich in der Revisionsinstanz ausgeschlossen sind, ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sich der neue Antrag auf einen vom [X.] festgestellten Sachverhalt oder unstreitigen Parteivortrag stützt ([X.] 24. Oktober 2018 - 10 [X.] 285/16 - Rn. 34; 14. Juli 2015 - 3 [X.] 252/14 - Rn. 38). Auch eine erst in der Revisionsinstanz eingetretene Verjährung kann aus Gründen der [X.] ausnahmsweise berücksichtigt werden (vgl. [X.] 29. Juni 2004 - [X.] - zu II 5 der Gründe; 10. Mai 1990 - [X.]/89 - zu II 2 b der Gründe; [X.]ernecke JA 2004, 331, 335).

(c) Für den Zivilprozess bei den ordentlichen Gerichten hat der Große [X.] des [X.] in Zivilsachen entschieden, dass die erstmals im [X.] erhobene [X.] unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO zuzulassen ist, wenn die Erhebung der Einrede und die den [X.] begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind. Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nur ausnahmsweise zulässig. Unstreitige Tatsachen, die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen werden, können jedoch unabhängig von den Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO berücksichtigt werden. Danach ist unstreitiger Tatsachenvortrag zu würdigen, der der erstmals in der Berufung erhobenen Einrede der Verjährung zugrunde liegt. Für die unstreitige Einrede selbst gilt nichts anderes (vgl. [X.] GSZ 23. Juni 2008 - [X.] - Rn. 11, [X.]Z 177, 212 ; [X.]/[X.] ZPO 32. Aufl. § 531 Rn. 20; vgl. zum rechtlichen Charakter der [X.] auch [X.] 27. Januar 2010 - [X.]/09 - Rn. 26 ff., [X.]Z 184, 128).

(d) Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann die erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einrede der Verjährung zuzulassen sein, wenn die Erhebung der Einrede unstreitig und der Rechtsstreit aus anderen Gründen ohnehin nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das [X.] zurückzuverweisen ist. Das kann auch dann der Fall sein, wenn der der Verjährung zugrunde liegende Sachverhalt noch nicht festgestellt oder unstreitig ist.

([X.]) Abweichend von den im Zivilprozess geltenden Regelungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 67 ArbGG neuer Vortrag in der Berufungsinstanz grundsätzlich möglich. § 67 ArbGG geht § 531 ZPO als Spezialregelung vor ([X.] 15. Februar 2005 - 9 [X.] 892/04 - zu II 2 [X.] (3) der Gründe, [X.]E 113, 315). Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können insbesondere nach den Regelungen des § 67 Abs. 2 bis Abs. 4 ArbGG bereits dann zulässig sein, wenn durch sie die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert wird. Auch die Einrede der Verjährung ist danach im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der Berufungsinstanz unter erleichterten Voraussetzungen zuzulassen.

Nach einer Zurückverweisung iSv. § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz vorgebracht werden. Bei der Frage, ob die Erledigung des Rechtsstreits durch die Erhebung der [X.] verzögert wird, ist auch zu berücksichtigen, dass die Parteien nach Zurückverweisung an das [X.] ohnehin erneut Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten müssen (vgl. [X.] 6. Oktober 2005 - IX ZB 417/02 - zu II der Gründe; MüKoZPO/[X.] 5. Aufl. § 563 Rn. 6).

([X.]) § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist daher im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus Gründen der [X.] einschränkend auszulegen, wenn die Erhebung der Einrede der Verjährung unstreitig ist und der Rechtsstreit bereits aus anderen Gründen zurückzuverweisen ist ([X.] BGB/[X.] Stand 1. November 2018 § 214 BGB Rn. 2). Für den Fall der Zurückverweisung stehen einer Zulassung der Einrede der Verjährung keine schützenswerten Belange des [X.] entgegen, wenn die Einrede auch nach Zurückverweisung in der Berufungsinstanz noch erhoben werden könnte und dort vom Prozessgegner zu dem Fristbeginn oder möglichen Hemmungs- oder Unterbrechungstatbeständen vorgetragen werden kann (vgl. dazu [X.] 29. Juni 2004 - [X.] - zu II 5 der Gründe). Damit werden die schützenswerten Belange des Einredegegners gewahrt.

(2) Das [X.] wird zu prüfen haben, ob die Einrede der Verjährung sowie möglicher Vortrag der [X.]iderklägerin hierzu nach den Regelungen des § 67 ArbGG zuzulassen ist. Es wird gegebenenfalls aufzuklären und zu würdigen haben, ob die [X.]iderklägerin im [X.]punkt des Schreibens vom 27. Oktober 2015 über ausreichende Kenntnisse iSv. § 61 Abs. 2 HGB verfügte, um einen Schadensersatzanspruch gegen die [X.] geltend zu machen (vgl. [X.] 30. Mai 2018 - 10 [X.] 780/16 - Rn. 51). Es wird der [X.]iderklägerin Gelegenheit geben müssen, ihrerseits zu einer möglichen Verjährung, insbesondere zu der Frage des Verjährungsbeginns, Stellung zu nehmen. Das [X.] wird dabei zugrunde zu legen haben, dass die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB auf sämtliche Ansprüche aus § 60 iVm. § 61 Abs. 1 HGB Anwendung findet. Darüber hinaus erfasst sie auch aus [X.]verstößen folgende konkurrierende vertragliche oder deliktische Ansprüche des Arbeitgebers ([X.] 30. Mai 2018 - 10 [X.] 780/16 - Rn. 44 ff.).

II. Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Gallner    

        

    Pessinger    

        

    Pulz    

        

        

        

    Petri    

        

    Rudolph    

                 

Meta

10 AZR 233/18

19.12.2018

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wilhelmshaven, 6. April 2016, Az: 2 Ca 493/15, Urteil

§ 61 Abs 1 Halbs 1 HGB, § 61 Abs 2 HGB, § 67 ArbGG, § 563 Abs 1 S 1 ZPO, § 287 Abs 1 ZPO, § 531 Abs 2 S 1 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 74 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2018, Az. 10 AZR 233/18 (REWIS RS 2018, 202)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 759-760 REWIS RS 2018, 202

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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