Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2021, Az. RiZ 5/20

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2021, 9793

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Gegenstand

Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht


Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Antragstellerin, seit dem 1. Februar 2015 Vorsitzende des [X.] des [X.], wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Ausbildung von [X.]/innen für den [X.] April bis Mai 2020.

2

Diese Ausbildung umfasst gemäß § 7 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte ([X.]) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Patentanwaltsordnung ([X.]) drei Abschnitte. In einem ersten mindestens zwei Jahre und zwei Monate sowie höchstens drei Jahre dauernden Ausbildungsabschnitt wird der/die [X.]/in in einer Patentanwaltskanzlei oder der Patentabteilung eines Unternehmens ausgebildet. Dem schließt sich ein zweimonatiger zweiter Ausbildungsabschnitt beim [X.] ([X.]) an. Der dritte Ausbildungsabschnitt umfasst sodann die Ausbildung beim [X.] mit einer Dauer von sechs Monaten. Das [X.] hat über die Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden und die Präsidentin oder den Präsidenten des [X.] über die Zulassung zu unterrichten (§ 22 Abs. 1 [X.]). Nach Erreichen des Ausbildungsziels des zweiten Ausbildungsabschnitts hat das [X.] die Bewerberinnen und Bewerber zur Fortsetzung der Ausbildung an die Präsidentin oder den Präsidenten des [X.] zu überweisen (§ 28 Abs. 2 [X.]). Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet ist (§ 27 Abs. 1 [X.]). Derzeit entfallen von der Ausbildung beim [X.] zwei Monate auf die Markenbeschwerdesenate und vier Monate auf die technischen Beschwerdesenate.

3

In der Vergangenheit erfolgte die Zuweisung der [X.]/innen an die Markenbeschwerdesenate dergestalt, dass die Verwaltung des [X.] (im Folgenden: [X.]) keine Einzelzuweisung an bestimmte [X.]innen und [X.] vornahm, sondern eine pauschale Zuweisung an die Senate, innerhalb derer dann die jeweilige Verteilung erfolgte. Gegen diese [X.] wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. April 2019 an die Präsidentin des [X.] und bat darum, künftig eine namentliche Einzelzuweisung vorzunehmen. Ferner erklärte sie sich nicht mit einer Heranziehung zur Gruppenausbildung einverstanden. Die [X.] nahm daraufhin bei dem [X.] eine namentliche Einzelzuweisung vor. Bei den übrigen Markenbeschwerdesenaten blieb es bei der bisherigen [X.]. Für den [X.] April bis Mai 2020, bei dem 66 [X.]/innen auf die fünf Markenbeschwerdesenate zu verteilen waren, fand am 11. März 2020 eine Besprechung der [X.] mit den Vorsitzenden der Markenbeschwerdesenate statt. Als Ergebnis war vorgesehen, dass der Senat der Antragstellerin, der mit ihr als Vorsitzender und drei Beisitzern besetzt ist, insgesamt 13 [X.]/innen erhalten sollte, darunter die Antragstellerin zwei. Mit E-Mail vom selben Tag wandte sich die Antragstellerin, die an der Besprechung persönlich nicht teilnehmen konnte, gegenüber der [X.] gegen die geplante Verteilung auf die Senate sowie die Verteilung innerhalb des [X.]. Ferner wies sie darauf hin, mit einer persönlichen Zuweisung von [X.]n/innen nur einverstanden zu sein, wenn auch alle anderen Vorsitzenden eine solche persönliche Zuweisung erhielten. Die [X.] entgegnete mit E-Mail vom 12. März 2020, dass die Verteilung aus ihrer Sicht sachlich gerechtfertigt sei. Die Antragstellerin hielt demgegenüber mit E-Mail vom selben Tag an ihrer Rüge der ungerechten Verteilung fest.

4

Mit Verfügung der Präsidentin des [X.] vom 16. März 2020 wurden der Antragstellerin zwei sowie ihren Beisitzern drei bzw. vier [X.]/innen, dem [X.] insgesamt dreizehn, zur Einzelausbildung zugewiesen. Bei den übrigen Senaten wurde wie bisher eine pauschale Zuweisung pro Senat vorgenommen. Von den insgesamt 66 [X.]/innen wurden 51 den fünf Markenbeschwerdesenaten - sowie 15 den technischen Senaten - zugewiesen und wie folgt verteilt:

Markenbeschwerdesenat

Anzahl [X.]/innen

Senatsbesetzung/
Beisitzer

25.

7

2,0

26.

13

3,0

28.

13

2,5

29.

10

2,5

30.

8

2,25

5

Mit weiterer Verfügung der Präsidentin des [X.] vom 17. März 2020 wurden der Antragstellerin nochmals persönlich die zwei [X.]/innen zugewiesen. Die Antragstellerin legte am 27. und 30. März 2020 gegen beide Verfügungen Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 7. April 2020 ordnete die Präsidentin des [X.] die sofortige Vollziehung ihrer beiden Verfügungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Am 8. April 2020 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügungen der Präsidentin des [X.]. Die Gleichstellungsbeauftragte beim [X.] schlug am 11. Mai 2020 vor, die Zuweisungsverfügung an die Antragstellerin aufzuheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2020 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch sowie den Aussetzungsantrag der Antragstellerin zurück.

6

Gegen diesen ihr am 2. Juni 2020 zugestellten Widerspruchsbescheid richtet sich der am 27. Juni 2020 beim [X.] eingegangene Schriftsatz der Antragstellerin vom 26. Juni 2020 mit den in der mündlichen Verhandlung klargestellten Anträgen,

1. festzustellen, dass die Verfügungen der Präsidentin des [X.] ([X.]) vom 16. und 17. März 2020, der Widerspruchsbescheid des [X.] ([X.]) vom 12. Mai 2020, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Präsidentin des [X.] vom 7. April 2020 und die Zurückweisung ihres Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung mit Widerspruchsbescheid des [X.] vom 12. Mai 2020 rechtswidrig gewesen sind,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Verfügungen der Präsidentin des [X.] vom 16. und 17. März 2020, der Widerspruchsbescheid des [X.] vom 12. Mai 2020, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Präsidentin des [X.] vom 7. April 2020 und die Zurückweisung ihres Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung mit Widerspruchsbescheid des [X.] vom 12. Mai 2020 rechtswidrig gewesen sind und sie als Vorsitzende [X.]in am [X.] nicht verpflichtet gewesen ist, mehr als eine(n) [X.]/in auszubilden,

2. die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen,

3. hilfsweise, das Verfahren an das zuständige Gericht zu verweisen.

7

Die Antragstellerin rügt, die vorgenannten Verfügungen und der Widerspruchsbescheid benachteiligten sie unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitswidrig, weil sie als einzige Vorsitzende am [X.] zur Einzelausbildung von zwei [X.]/innen für den Zeitraum April bis Mai 2020 herangezogen worden sei. Die Zuweisungsverfügungen seien auch unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit rechtswidrig, weil insoweit [X.] vorliege. Ohnehin fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Ausbildung von [X.]/innen. § 28 Abs. 2 [X.] sei verfassungswidrig. Erst recht fehle es an einer Rechtsgrundlage für ihre Heranziehung gerade als Vorsitzende des [X.] zur Ausbildung von [X.]/innen. Aufgrund der rechtswidrigen, unzumutbaren Überlastung des von ihr geführten [X.] durch die entlastungslose Zuweisung von insgesamt 13 [X.]/innen an sie und ihre drei Beisitzer zur Einzelausbildung seien die Zuweisungsverfügungen ferner unter Fürsorgegesichtspunkten sachlich nicht gerechtfertigt und mündeten wegen dieser besonderen Umstände in einen Eingriff in ihre richterliche Unabhängigkeit, Art. 97 Abs. 1 GG. Das Zuweisungsverfahren entspreche nicht den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, weil die pauschale Senatszuweisung nicht hinreichend bestimmt sei, sie die pflichtige Nebentätigkeit nicht freiwillig übernommen habe, es für ihre Heranziehung an einer Begründung fehle und die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten nicht rechtzeitig erfolgt sei. Auch die Anordnung des [X.] und die Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung seien offensichtlich rechtswidrig gewesen und verletzten sie in ihren Grundrechten. Hilfsweise halte sie nur die Zuweisung eines einzigen [X.]s/in für angemessen.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Prüfantrag zurückzuweisen.

Sie hält den Prüfantrag, soweit er auf § 62 Abs. 1 Nr. 4 d) DRiG gestützt wird, wegen Erledigung ebenso für unzulässig wie den Antrag, soweit er sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung richtet. Soweit der Antrag auf § 62 Abs. 1 Nr. 4 e) DRiG gestützt werde, sei er unbegründet. Es bestehe eine allgemeine Dienstpflicht zur Ausbildung von [X.]n. Diese sei bereits als Bestandteil der Aufgaben des Hauptamtes zu qualifizieren, jedenfalls aber als pflichtige Nebentätigkeit. Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit liege ebenfalls nicht vor. Ferner werde der Gleichheitssatz durch die konkrete Heranziehung nicht verletzt. Das gelte sowohl für die namentliche Zuweisung nur an die Antragstellerin als Vorsitzende als auch hinsichtlich der Verteilung auf die Senate. Die zugrundeliegenden Regelungen seien auch nicht verfassungswidrig.

Entscheidungsgründe

Die Anträge sind überwiegend zulässig (unter [X.]), in der Sache aber unbegründet (unter I[X.]).

[X.] Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 d) D[X.]iG entscheidet das [X.] des [X.] endgültig bei Anfechtung der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit sowie gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 e) D[X.]iG bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 D[X.]iG.

1. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass die Verfügungen der Präsidentin des [X.]patentgerichts vom 16. und 17. März 2020 sowie der Widerspruchsbescheid des [X.] vom 12. Mai 2020 rechtswidrig gewesen sind und sie als Vorsitzende [X.]in am [X.]patentgericht nicht verpflichtet gewesen ist, [X.]/innen auszubilden (Hauptantrag) bzw. mehr als eine(n) [X.]/in auszubilden (Hilfsantrag), handelt es sich gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 d) D[X.]iG um eine Anfechtung der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit. Der Zulässigkeit dieses Feststellungsantrages steht - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht entgegen, dass sich die Heranziehung der Antragstellerin für die Ausbildung der [X.]/innen für die Monate April und Mai 2020 bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG gelten für das Verfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 D[X.]iG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Zulässigkeit dieser Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch im dienstgerichtlichen Verfahren allgemein anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 4. März 2015 - [X.]([X.]) 3/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 782 [X.]n. 32; vom 3. Dezember 2009 - [X.]([X.]) 7/08, [X.], 1886 [X.]n. 13; vom 3. Dezember 2009 - [X.]([X.]) 8/08, juris [X.]n. 13; vom 4. April 1973 - [X.]([X.]) 3/72, D[X.] 1973, 281, 282; Schmidt-[X.]äntsch, D[X.]iG 6. Aufl. § 67 [X.]n. 9; [X.], [X.] § 67 [X.]n. 4 [Stand: September 2021]).

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag kann in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann erhoben werden, wenn - wie hier - eine Erledigung bereits vor Klagerhebung eingetreten ist (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2009 - 7 [X.]/09, juris [X.]n. 10; [X.]/[X.], VwGO 27. Aufl. § 113 [X.]n. 99). Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich aus einer Wiederholungsgefahr ergeben (Senatsurteil vom 3. Dezember 2009 - [X.]([X.]) 7/08, [X.], 1886 [X.]n. 14; [X.]/[X.] aaO [X.]n. 141). Hierbei muss die hinreichend bestimmte Gefahr bestehen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Eine derartige Wiederholungsgefahr liegt hier vor, da die Ausbildung der [X.]/innen regelmäßig dreimal im Jahr stattfindet und infolge der durch die Antragsgegnerin vertretenen [X.]echtsauffassung weiterhin damit zu rechnen ist, dass auch der Antragstellerin als Vorsitzende [X.]in am [X.]patentgericht in Zukunft [X.]/innen zur Einzelausbildung zugewiesen werden.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ergibt sich eine Unzulässigkeit des Feststellungsantrages auch nicht aus dem Senatsurteil vom 8. Mai 1989 ([X.]([X.]) 6/88, NJW 1991, 426). In dem dort zu entscheidenden Fall hatte der Antragsteller, ein Vorsitzender [X.] am [X.], lediglich allgemein die Feststellung begehrt, nicht zur [X.]eferendarausbildung verpflichtet zu sein (aaO [juris [X.]n. 4]). Der Senat hat darauf hingewiesen, dass im Prüfungsverfahren nach § 78 Nr. 4 d) D[X.]iG die dort grundsätzlich eröffnete [X.] nur die "Heranziehung" zu einer Nebentätigkeit erfasse. Das [X.] sei daher lediglich befugt, über die konkrete Heranziehung als solche aufgrund der jeweils gegebenen Sachlage zu entscheiden. Ein Feststellungsantrag im Hinblick auf eine künftig mögliche Heranziehung sei im Prüfungsverfahren nach § 78 Nr. 4 d) D[X.]iG nicht zulässig (aaO [juris [X.]n. 20]). Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Ausbildung der [X.]/innen für den Zeitraum April und Mai 2020. Lediglich durch Zeitablauf ist Erledigung eingetreten. Dies ändert indessen nichts an dem [X.]echt der Antragstellerin, wegen der gegebenen Wiederholungsgefahr Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben.

2. Die Zulässigkeit des Antrages ergibt sich ferner aus § 62 Abs. 1 Nr. 4 e) D[X.]iG. Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist im Hinblick auf den Zweck des § 26 Abs. 3 D[X.]iG, den [X.]n gegenüber den [X.] einen möglichst umfassenden [X.]echtsschutz zu gewähren, von jeher weit gefasst. Es genügt eine Einflussnahme, die sich auch nur mittelbar auf die richterliche Tätigkeit auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des [X.]s besteht (Senatsurteile vom 4. März 2015 - [X.]([X.]) 4/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 826 [X.]n. 14; vom 8. Mai 1989 - [X.]([X.]) 6/88, NJW 1991, 426 [juris [X.]n. 14]). Das ist hier der Fall, da die Antragsgegnerin davon ausgeht, die Antragstellerin sei auch als Vorsitzende am [X.]patentgericht grundsätzlich zur Ausbildung von [X.]n/innen verpflichtet, worin letztere eine Beeinträchtigung ihrer richterlichen Unabhängigkeit sieht.

Allerdings entspricht die Fassung des Antrags, nicht zur [X.]ausbildung verpflichtet zu sein, nicht dem Gesetz, da im Prüfungsverfahren nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 e), § 26 Abs. 3 D[X.]iG nur die Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme der Dienstaufsicht begehrt werden kann. Da das sachliche Begehren der Antragstellerin aber auf eine solche Feststellung hinausläuft, ist ihr Antrag entsprechend auszulegen (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - [X.]([X.]) 6/88, NJW 1991, 426 [juris [X.]n. 17] zur Heranziehung eines [X.] zur [X.]eferendarausbildung). Die Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 D[X.]iG ist hierbei inhaltlich auf die Prüfung beschränkt, ob die Maßnahme die Unabhängigkeit des [X.]s oder der [X.]in beeinträchtigt. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob sie auch allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist (Senatsurteile vom 8. Mai 1989 - [X.]([X.]) 6/88 aaO [juris [X.]n. 18]; vom 31. Januar 1984 - [X.]([X.]) 3/83, [X.], 41 [juris [X.]n. 15 f.]).

3. Nicht zulässig ist der Antrag der Antragstellerin, soweit sie die Feststellung begehrt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Präsidentin des [X.]patentgerichts vom 7. April 2020 und die Zurückweisung ihres Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung mit Widerspruchsbescheid des [X.] vom 12. Mai 2020 rechtswidrig gewesen sind. Vor Erledigung des Verwaltungsakts in der Hauptsache ist allein der [X.]echtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet. Nach Erledigung findet insoweit keine Fortsetzungsfeststellung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mehr statt ([X.] ZfB 2013, 318 [X.]n. 8; [X.] [X.], 510 [juris [X.]n. 2 f.]; [X.] NVwZ-[X.][X.] 1989, 518 [juris [X.]n. 8, 10]; [X.]/[X.], VwGO 27. Aufl. § 80 [X.]n. 131). Es fehlt am erforderlichen [X.]echtsschutzinteresse, wenn der Verwaltungsakt in der Hauptsache - wie hier die Heranziehung zur Ausbildung der [X.]/innen - keine aktuellen [X.]echtswirkungen mehr entfaltet, die einer vorläufigen [X.]egelung zugänglich wären (vgl. [X.] ZfB 2013, 318 [X.]n. 8). Dem [X.]echtsschutzbedürfnis der Antragstellerin wird grundsätzlich durch die Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im Hauptsacheverfahren Genüge getan (zum effektiven Grundrechtsschutz in Fällen der Beschränkung eines angegriffenen Hoheitsaktes auf eine Zeitspanne vgl. [X.] NJW 2017, 1939 [X.]n. 16). Ob daneben auch noch eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO in Betracht kommt (vgl. insbesondere [X.] [X.], 510 [juris [X.]n. 4] und [X.]/[X.], VwGO 27. Aufl. § 80 [X.]n. 131 i.V.m. § 43 [X.]n. 6), kann offenbleiben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht dargelegt, dass sie ein zusätzliches Feststellungsinteresse gerade in Bezug auf das Verfahren des vorläufigen [X.]echtsschutzes hätte.

I[X.] Die Anträge der Klägerin sind, soweit sie zulässig sind, unbegründet.

1. Hauptantrag

a) Soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass sie für die Monate April und Mai 2020 zur Ausbildung von zwei [X.]/innen herangezogen wurde, ist die Prüfungskompetenz des [X.]s im [X.]ahmen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 d) D[X.]iG umfassend. Sie beschränkt sich nicht auf die Frage, ob der [X.] in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2007 - [X.]([X.]) 3/06, [X.], 213 [X.]n. 19 zur Anfechtung einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung). Auf dieser Grundlage hat der Antrag keinen Erfolg.

aa) Die Verfügungen der Präsidentin des [X.]patentgerichts vom 16. und 17. März 2020 sind formell rechtmäßig.

(1) Die Antragstellerin wurde entsprechend der Sollvorschrift des § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Nebentätigkeit der [X.] im [X.]dienst (B[X.]iNV, vgl. hierzu v. [X.], [X.] im öffentlichen Dienst 3. Aufl., [X.]) angehört. Die beabsichtigte Heranziehung der Antragstellerin zur Ausbildung war bereits Gegenstand der Besprechung vom 11. März 2020 mit den Vorsitzenden der Markenbeschwerdesenate. Hierzu nahm die Antragstellerin am 11. und 12. März 2020 - und damit vor den beiden Zuweisungsverfügungen vom 16. und 17. März 2020 - Stellung. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör war damit gewahrt.

(2) Die Verfügungen genügen ferner dem Bestimmtheitsgebot des § 46 D[X.]iG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG (zur Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch auf das Beamtenverhältnis vgl. [X.], [X.]beamtengesetz 5. Aufl. § 4 [X.]n. 31), da in ihnen ausdrücklich mitgeteilt wird, welche zwei namentlich benannten Personen der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. Mai 2020 zugewiesen werden.

(3) Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf eine fehlende Begründung der Zuweisungsverfügungen vom 16. und 17. März 2020. Gemäß § 46 D[X.]iG i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG ist u.a. ein schriftlich ergangener Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Zwar enthält die Zuweisung der beiden Kandidaten in der Verfügung vom 17. März 2020 keine ausdrückliche Begründung. Die Antragstellerin konnte aber schon aus der vorangegangenen Verfügung vom 16. März 2020 ersehen, dass es um die Verteilung der [X.]/innen für den [X.] April und Mai 2020 ging. Aus dieser ergeben sich die Namen der Kandidaten/innen, Einzelheiten der Ausbildung sowie eine Liste mit der Zuteilung auf die einzelnen Senate bzw. Ausbilder/innen. Der Antragstellerin war ohnehin bereits aus der Vergangenheit das Verfahren der Zuweisung von [X.]/innen beim [X.]patentgericht bekannt. Sie wusste, dass grundsätzlich alle rechtskundigen Mitglieder der Markenbeschwerdesenate zur Ausbildung von [X.]/innen herangezogen werden, um hiermit die Erfüllung der gesetzlichen Ausbildungsverpflichtung des [X.]patentgerichts gemäß § 7 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 7 Nr. 3 [X.] sicherzustellen (vgl. zum Entfallen des [X.] infolge der Erkennbarkeit der Gründe für den Betroffenen auch § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Ob die Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist demgegenüber allein eine Frage der materiellen [X.]echtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.

(4) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin schließlich die verspätete Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten des [X.]patentgerichts. Sie hat zwar erst am 11. Mai 2020 ihre Stellungnahme abgegeben. Diese lag dann aber der [X.] vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2020 vor.

bb) Die Heranziehung der Antragstellerin zur Patentanwaltsausbildung ist auch materiell rechtmäßig.

(1) Gemäß § 42 D[X.]iG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 B[X.]iNV ist ein [X.] zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der [X.]echtspflege und in der [X.] verpflichtet. In diesem [X.]ahmen kann ein [X.] auch verpflichtet sein, an der Ausbildung des juristischen Nachwuchses, etwa eines Stationsreferendars, mitzuwirken (Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - [X.]([X.]) 6/88, NJW 1991, 426 [juris [X.]n. 22]; vgl. ferner Senatsurteile vom 14. September 1990 - [X.]([X.]) 3/90, [X.], 197 [juris [X.]n. 23]; vom 6. November 1986 - [X.]([X.]) 3/86, NJW 1987, 1198 [juris [X.]n. 23]; vom 21. Oktober 1982 - [X.]([X.]) 6/81, [X.], 145 [juris [X.]n. 177]; [X.], 2600 [juris [X.]n. 12]; DGH Hamm D[X.] 1974, 232 f.; Schmidt-[X.]äntsch, D[X.]iG 6. Aufl. § 42 [X.]n. 8; [X.], [X.] § 42 [X.]n. 2 [Stand: September 2021]; Papier, NJW 2001, 1089, 1090; [X.], [X.]recht S. 150 f.; v. [X.], [X.] im öffentlichen Dienst 3. Aufl., [X.]). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei dieser Ausbildungstätigkeit nicht um das richterliche Hauptamt (Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - [X.]([X.]) 6/88 aaO). Dieses ist gemäß § 4 Abs. 1 D[X.]iG i.V.m. Art. 92 GG auf die rechtsprechende Gewalt begrenzt. Nach § 4 Abs. 2 D[X.]iG darf ein [X.] außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt nur die dort enumerativ genannten Tätigkeiten wahrnehmen, zu denen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 D[X.]iG auch Aufgaben der [X.] zählen. Hierunter fällt etwa die Ausbildung von Stationsreferendaren (Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - [X.]([X.]) 6/88 aaO; Schmidt-[X.]äntsch, aaO § 4 [X.]n. 30).

Zu dieser Ausbildung des juristischen Nachwuchses zählen - anders als die Antragstellerin meint - auch [X.]/innen. Gemäß § 1 [X.] ist der Patentanwalt in den ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben ein unabhängiges Organ der [X.]echtspflege. Nach § 2 Abs. 1 [X.] übt er einen freien Beruf aus. Gemäß § 113 Satz 1 [X.] müssen sich die Parteien vor dem [X.]gerichtshof durch einen [X.]echtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. § 6 Abs. 1 [X.] beschreibt das Ziel der Ausbildung dahin, dass die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage ihrer technischen Befähigung (§ 6 [X.]) umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen [X.]echtsschutzes erlangen (Nr. 1), die für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors erforderlichen allgemeinen [X.]echtskenntnisse erwerben (Nr. 2) und mit der praktischen Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors vertraut gemacht werden (Nr. 3). Auf dieser Grundlage gehört nach § 7 Nr. 3 [X.] ein sechsmonatiger Abschnitt beim [X.]patentgericht zur Ausbildung.

Unerheblich ist, dass die Ausbildung nicht unmittelbar der Gewinnung des eigenen juristischen Nachwuchses des [X.]patentgerichts dient. Das ist auch bei der Ausbildung von [X.]echtsreferendaren/innen nicht zwingend der Fall, die nicht alle nach absolviertem Zweiten Staatsexamen in den Justizdienst eintreten. Entscheidend ist allein, dass auch Patentanwälte/innen Organe der [X.]echtspflege sind und zu ihrer Ausbildung die Vermittlung von Kenntnissen durch das [X.]patentgericht, hier konkret im Markenrecht, zählt. Soweit die Ausbildung im dritten Ausbildungsabschnitt beim [X.]patentgericht durch Zuweisung der Bewerber/innen an einzelne Ausbilder und/oder Senate erfolgt und nicht lediglich durch hauptamtliche Ausbildungsleiter oder sonstige Formen der Gruppenausbildung, bewegt sich dies im [X.]ahmen des der [X.] zukommenden Organisations- und Auswahlermessens und ist aus [X.]echtsgründen nicht zu beanstanden. Um eine unzulässige Form der Gruppenausbildung (vgl. [X.], 2600 [juris [X.]n. 12]; Schmidt-[X.]äntsch, D[X.]iG 6. Aufl., § 42 [X.]n. 7) handelt es sich auch bei der Zuweisung mehrerer Bewerber/innen - im Falle der Antragstellerin zwei - zur Einzelausbildung jedenfalls nicht. Es fehlt insoweit an der einheitlich strukturiert durchgeführten Wissensvermittlung gegenüber einer Mehrzahl von Auszubildenden durch einen Lehrenden.

(2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht die Verpflichtung zur Ausbildung von [X.]/innen auch nicht die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit von § 28 Abs. 2 [X.] entgegen. Hiernach überweist das [X.] die Bewerberinnen und Bewerber, die das Ausbildungsziel des zweiten Ausbildungsabschnitts erreicht haben, zur Fortsetzung der Ausbildung an die Präsidentin oder den Präsidenten des [X.]patentgerichts. Hierin liegt keine nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungsrechtlich zu beanstandende Befugnis der Exekutive, die Judikative unbegrenzt mit Verwaltungsaufgaben zu belasten.

Wie oben gezeigt, ist die Ausbildung von [X.]/innen der Justiz als Verwaltungsaufgabe zugewiesen und gehört damit grundsätzlich zu den Nebentätigkeiten, zu denen ein [X.] gemäß § 42 D[X.]iG herangezogen werden kann, soweit er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 27 Abs. 1 [X.] verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet ist. Wie das [X.]patentgericht diese ihm durch den Gesetzgeber nach § 7 Nr. 3 [X.] übertragene Aufgabe der Ausbildung von sechs Monaten im dritten Ausbildungsabschnitt erfüllt, fällt allein in seine Zuständigkeit. Dazu gehört insbesondere die Frage, wann, wie und mit welcher Maßgabe die einzelnen Bewerber/innen den Ausbildenden zugewiesen werden, um einerseits eine fachgerechte Ausbildung sowie andererseits eine [X.] Erfüllung der den [X.]innen und [X.]n des [X.]patentgerichts in erster Linie obliegenden [X.]echtsprechungsaufgaben zu gewährleisten.

(3) Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es fehle für die Heranziehung zur Ausbildung von [X.]/innen gerade in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende [X.]in am [X.]patentgericht an einer [X.]echtsgrundlage. Gemäß § 42 D[X.]iG ist ein [X.] zu einer Nebentätigkeit nur in der [X.]echtspflege und in der [X.] verpflichtet. Hierzu zählt - wie oben dargelegt - auch die Ausbildung von [X.]/innen.

Das Gesetz sieht keine Ausnahme dahin vor, dass Vorsitzende von Kammern oder Senaten von der Ausbildung freigestellt wären. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Stellung und Funktion eines Vorsitzenden (so ausdrücklich Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - [X.]([X.]) 6/88, NJW 1991, 426 [juris [X.]n. 24 f.] für die Heranziehung eines Vorsitzenden einer Zivilkammer zur [X.]eferendarausbildung). Der Vorsitzende einer Kammer oder eines Senats führt nach § 21f Abs. 1 GVG den Vorsitz in einem Spruchkörper. In dieser Eigenschaft muss er in der Lage sein, richtungsweisenden Einfluss auf die [X.]echtsprechung dieses Spruchkörpers zu nehmen. Er leistet indessen unbeschadet der ihm nach dem Leitbild des Gerichtsverfassungsgesetzes zukommenden besonderen Funktionen keine grundsätzlich bedeutungsvollere oder höherwertige Arbeit als die Beisitzer. Bei der [X.]echtsfindung im konkreten Fall ist die Aufgabe, Leistung und Verantwortung aller Mitglieder des erkennenden Gerichts die gleiche. Der Vorsitzende [X.] hebt sich daher unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit nicht von einem beisitzenden [X.] ab. Insoweit bestehen auch bezüglich der [X.]eferendarausbildung keine grundsätzlichen Unterschiede (Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - [X.]([X.]) 6/88, aaO [juris [X.]n. 24]; vgl. auch Senatsurteil vom 22. April 1983 - [X.]([X.]) 4/82, [X.], 1 [juris [X.]n. 2, 16], wonach die Ernennung zum Vorsitzenden [X.] keinen Anspruch auf Freistellung von dem Nebenamt als Beisitzer eines Disziplinargerichts begründet).

Nichts Anderes gilt für die Ausbildung von [X.]/innen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Stellung eines Vorsitzenden am [X.]patentgericht sei eher mit der eines Vorsitzenden eines Senats am [X.] als mit derjenigen eines Vorsitzenden an einem [X.] zu vergleichen, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Aus dem Gesetz ergibt sich keine [X.]egelung, wonach Vorsitzende am [X.] von vornherein von einer Ausbildung von Stationsreferendaren auszunehmen sind (vgl. auch [X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 20. November 1967 - [X.], [X.]Z 49, 64 [juris [X.]n. 4] zur Zuweisung von [X.] an einen Senatsvorsitzenden beim [X.]). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung von [X.]/innen grundsätzlich einen höheren Aufwand erfordert als diejenige von Stationsreferendaren. So haben gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Ausbildenden die Bewerberinnen und Bewerber am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbildung zwar schriftlich zu beurteilen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] können sich Ausbildende, die Bewerberinnen und Bewerber - wie hier - nicht länger als zwei Monate ausgebildet haben, in der Beurteilung aber auf eine Äußerung zum Ausbildungserfolg und zur Führung sowie die Angabe der Tätigkeiten und etwaiger besonderer Leistungen beschränken.

§ 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] sieht ferner lediglich für den - hier bereits nicht einschlägigen - ersten Ausbildungsabschnitt vor, dass Ausbildende grundsätzlich nicht mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber gleichzeitig ausbilden sollen. Eine entsprechende Beschränkung enthält die Verordnung für den zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt nicht. Für die von der Antragstellerin begehrte analoge Anwendung der Vorschrift auf den dritten Ausbildungsabschnitt ist hier schon deshalb kein [X.]aum, weil der Antragstellerin ohnehin nur zwei Bewerber/innen zugeteilt wurden. § 27 Abs. 1 [X.] bestimmt ferner lediglich allgemein, dass mit der Ausbildung nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nur betraut werden darf, wer über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet ist. Eine Ausnahme für Senatsvorsitzende sieht das Gesetz auch an dieser Stelle nicht vor. Eine Begrenzung der Ausbildungsverpflichtung auf maximal zwei Bewerber/innen für [X.]/innen des [X.]patentgerichts kann auch § 42 D[X.]iG nicht entnommen werden.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass [X.]/innen mit dem Abschluss ihrer Ausbildung anders als Stationsreferendare mit dem Ablegen des zweiten Staatsexamens nicht die Befähigung zum [X.]amt (§ 5 Abs. 1 D[X.]iG) erlangen. Sie sind daher auch nicht befugt, in [X.] selbständig als Prozessbevollmächtigte aufzutreten (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 1 B[X.]AO) - mit Ausnahme der [X.]egelung in § 113 Satz 1 [X.] für Verfahren vor dem [X.]gerichtshof. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage wäre, [X.]/innen auszubilden, weil es beim [X.]patentgericht keine Einzelrichtersachen gibt. Dies hindert die Antragstellerin nicht, auch mündliche Leistungen in Beratungen oder anlässlich von mündlichen Verhandlungen zu bewerten.

Hierbei rechtfertigt auch die [X.] sowie die hierauf beruhende Verfügung der Präsidentin des [X.]patentgerichts vom 19. März 2020 entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin keine zeitlich nicht absehbare Verschiebung der gesetzlichen Ausbildungsverpflichtung des [X.]patentgerichts gemäß § 7 Nr. 3 [X.]. Schutzmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind jeweils vor Ort durch die [X.] zu ergreifen. Auch außerhalb mündlicher Verhandlungen und Beratungen kann eine Ausbildung durch Überlassung von Akten zur schriftlichen Bearbeitung mit anschließender Korrektur sowie eine Kommunikation schriftlich, telefonisch, durch E-Mail oder gegebenenfalls - soweit technisch verfügbar - digital unter [X.]eduzierung physischer Kontakte stattfinden.

(4) Die Antragstellerin rügt weiter ohne Erfolg einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie als einzige Vorsitzende [X.]in am [X.]patentgericht für den maßgeblichen Zeitraum zur Einzelausbildung von zwei Personen herangezogen worden sei. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet den Trägern öffentlicher Gewalt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Des Weiteren ist Art. 3 Abs. 1 GG auch dann verletzt, wenn Personen oder Personengruppen verschieden behandelt werden, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten ([X.]E 139, 285 [X.]n. 70 f.; [X.] ZB[X.] 2008, 171 [juris [X.]n. 23]).

Hier ergibt sich ein Grund für die unterschiedliche Behandlung der Antragstellerin im Vergleich zu den übrigen Vorsitzenden der Markenbeschwerdesenate bereits daraus, dass sich die Antragstellerin selbst mit Schreiben vom 1. April 2019 an die Präsidentin des [X.]patentgerichts gewandt und darum gebeten hatte, künftig eine namentliche Einzelzuweisung vorzunehmen. Die bisherige Praxis der Zuweisung der [X.]/innen an einen Senat insgesamt mit der Folge einer Verteilung der einzelnen Bewerber/innen innerhalb des Senats hielt sie ausdrücklich für unzulässig. Diesem Begehren der Antragstellerin kam die [X.] nach, indem sie beim [X.] eine Einzelzuweisung an die [X.]er einschließlich der Antragstellerin als Vorsitzende vornahm. Aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 1. April 2019 ergibt sich nicht, dass sie sich ausdrücklich gegen eine Zuweisung von [X.]/innen an sie persönlich gewandt oder darauf bestanden hätte, dass eine derartige direkte Zuweisung auch an andere Senatsvorsitzende erfolgt. Die [X.] hat andere Vorsitzende der Markenbeschwerdesenate auch keineswegs ausdrücklich von der Ausbildungsverpflichtung ausgenommen, sondern wie bisher jeweils Zuweisungen an diese Senate in pauschaler Form durchgeführt. Wie die Senate die Auszubildenden intern verteilen und ob sie auch die Senatsvorsitzenden in die Ausbildung miteinbeziehen, hängt mithin von der internen Willensbildung der jeweiligen Senate ab. Bei dem [X.] war dies deshalb nicht mehr möglich, weil sich die Antragstellerin ausdrücklich gegen eine pauschale Zuweisung an ihren Senat gewandt hatte. Es ist daher unerheblich, ob auch andere Senatsvorsitzende von der [X.] zur Ausbildung herangezogen wurden oder sich hierzu lediglich freiwillig bereit erklärt haben.

(5) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin ferner mit ihrem Vorbringen, auch unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit liege ein Ermessensmissbrauch seitens der [X.] vor. Gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende sachfremde Erwägungen bei der Zuweisung der [X.]/innen auf die einzelnen Markenbeschwerdesenate sind nicht ersichtlich. Von den 66 [X.]/innen wurden 51 auf die fünf Markenbeschwerdesenate verteilt, die über insgesamt 12,25 Beisitzer verfügen. Hieraus ergibt sich eine durchschnittliche Zuweisung von 4,16 Bewerber/innen pro Beisitzer. Der von der Antragstellerin geleitete [X.] ist mit 4,33 Bewerbern pro Beisitzer nur geringfügig mehr belastet. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin auch unter Berücksichtigung des Organisationsermessens der [X.] nicht. Soweit sich die Antragstellerin ferner gegen die Zuweisung der einzelnen [X.]/innen innerhalb ihres Senats wendet, ist sie bereits nicht beschwert, soweit es um die jeweiligen Einzelzuweisungen an ihre Beisitzer und nicht um diejenige an sie selbst geht. Ebenfalls nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen ist es, wenn die [X.] zur Entlastung der drei Beisitzer des Senats der Antragstellerin auch ihr selbst zwei [X.]/innen zugewiesen hat. Unter Einbeziehung der Senatsvorsitzenden entfallen auf jedes [X.] eines Markenbeschwerdesenats 2,96 Auszubildende (51:17,25). Auch hier liegt der [X.] mit 3,25 Bewerber/innen pro [X.] nur geringfügig über dem Durchschnitt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG folgt hieraus jedenfalls nicht.

Keinen Erfolg hat die Antragstellerin auch mit ihrem Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, warum zur Vermeidung einer Überlastung der beisitzenden [X.]/innen nur fünf und nicht alle rechtskundigen Mitglieder (Juristen) des [X.]patentgerichts zur Ausbildung herangezogen worden seien. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin insoweit erneut nicht eine Beeinträchtigung eigener [X.]echte wegen ihrer Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, sondern solche ihrer Beisitzer geltend macht, stellt es ein sachgerechtes Auswahlkriterium dar, dass die [X.] für die Ausbildung im Bereich des Markenrechts in erster Linie diejenigen [X.]innen und [X.] heranzieht, die aktuell in diesem [X.]echtsgebiet tätig sind. So ist nach § 8 Satz 2 [X.] die Prüfung besonders auch darauf zu richten, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der Vorschriften des gewerblichen [X.]echtsschutzes einschließlich der zu ihrer Anwendung erforderlichen Kenntnisse des allgemeinen [X.]echts besitzt. Im Übrigen hat die [X.] zur Entlastung der Markenbeschwerdesenate auch auf weitere fünf rechtskundige Mitglieder aus den technischen Senaten zurückgegriffen, die von den 66 [X.]/innen 15 übernommen haben, so dass für die Markenbeschwerdesenate insgesamt 51 verblieben.

b) Ferner liegt auch nicht der von der Antragstellerin im [X.]ahmen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 e) D[X.]iG gerügte Verstoß gegen die richterliche Unabhängigkeit im Sinne von § 26 Abs. 3 D[X.]iG vor. Ein derartiger Eingriff kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein [X.] durch unzumutbare Belastung mit [X.]saufgaben, hier der Ausbildung von [X.]/innen, in seiner [X.]echtsstellung als [X.] faktisch verkürzt wird und er infolge der hierdurch eingetretenen starken Überlastung seiner eigentlichen Aufgabe der [X.]echtsprechungstätigkeit nicht mehr nachkommen kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - [X.]([X.]) 6/88, NJW 1991, 426 [juris [X.]n. 26]; [X.], [X.] § 26 [X.]n. 64 [Stand: September 2021]; Schmidt-[X.]äntsch, D[X.]iG 6. Aufl. § 42 [X.]n. 9). Das ist erst dann der Fall, wenn dem [X.] solche Aufgaben als Nebentätigkeit übertragen werden, die den Umfang einer Nebentätigkeit eindeutig überschreiten ([X.] aaO).

Solche besonderen Umstände sind hier weder ersichtlich noch von der Antragstellerin nachvollziehbar vorgetragen. Sie weist zunächst selbst darauf hin, dass für beisitzende [X.]/innen eine entlastungslose Ausbildungsverpflichtung grundsätzlich nur für einen, höchstens für zwei [X.]/innen bestehe. Sie hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Zuweisung von mehr als zwei [X.]/innen an ihre drei Beisitzer sowie von zwei Bewerber/innen an sie selbst für die Dauer von zwei Monaten ihre eigene richterliche Unabhängigkeit durch eine nachhaltige Beeinträchtigung der [X.]echtsprechungstätigkeit ihres gesamten Senats in unzumutbarer Weise nicht nur vorübergehend beeinträchtigt wäre. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Antragstellerin vorgebrachten Zahlen hinsichtlich der Eingänge sowie der unerledigten Verfahren für die Zeiträume 1. Januar bis 17./31. März 2020 sowie 1. Januar bis 23. November 2020. Zwar hatte der von der Antragstellerin geleitete [X.] im [X.] Quartal 2020 höhere Eingänge als die übrigen Markenbeschwerdesenate. Hierbei handelt es sich aber nur um einen relativ kurzen Vergleichszeitraum. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 23. November 2020 waren markante Eingangsdifferenzen bei den Markenbeschwerdesenaten bereits nicht mehr festzustellen. Dasselbe gilt für den Stand der unerledigten Verfahren, bei denen der [X.] für keinen der beiden Vergleichszeiträume den höchsten Bestand aufgewiesen hat. Am Ende des [X.] Quartals 2020 hatte der [X.] sogar die geringste Anzahl unerledigter Verfahren pro Beisitzer. Auf dieser Grundlage kann von einem Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit durch die von der [X.] vorgenommene [X.] auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu einer gewissenhaften Ausübung der Ausbildungstätigkeit nicht gesprochen werden.

2. Hilfsantrag

Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie nur zur Ausbildung von höchstens einem/einer [X.]/in verpflichtet (gewesen) ist. Eine derartige Beschränkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber ausschließlich für den hier nicht einschlägigen ersten Ausbildungsabschnitt eine Beschränkung der Zahl der Auszubildenden auf grundsätzlich zwei Bewerber/innen vorgesehen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Mehr Bewerberinnen oder Bewerber sollen höchstens für einen Zeitraum von drei Monaten gleichzeitig ausgebildet werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Eine Beschränkung für den zweiten und den - hier maßgeblichen - dritten Abschnitt sieht das Gesetz nicht vor. Der gesetzlichen [X.]egelung lässt sich mithin nicht entnehmen, dass die Antragstellerin als Senatsvorsitzende lediglich zur Ausbildung eines Bewerbers oder einer Bewerberin verpflichtet ist. Vielmehr ist jeweils auf die Umstände des Einzelfalles und des jeweiligen Ausbildungsabschnittes abzustellen. Hierzu kommt es auf die Anzahl der heranzuziehenden Ausbilderinnen und Ausbilder, die Belastung der jeweiligen Senate sowie schließlich die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber an. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, aus denen sich die Zulässigkeit der Zuweisung im hier zu beurteilenden Fall für die Monate April und Mai 2020 ergibt.

3. [X.] beruht auf § 66 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird entsprechend dem [X.]egelstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG und unter Berücksichtigung des Abschlags für die hier erhobene (Fortsetzungs-)Feststellungsklage auf 2.500 € festgesetzt (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 1996 - I [X.] 6/91, juris [X.]n. 1; BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 4 [X.] 58.84, juris [X.]n. 1).

[X.]     

        

Prof. [X.]     

        

Dr. Menges

        

Harsdorf-Gebhardt     

        

Gericke     

        

Meta

RiZ 5/20

18.11.2021

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Urteil

Sachgebiet: False

nachgehend BGH, 3. März 2022, Az: RiZ 5/20, Beschluss

§ 26 Abs 3 DRiG, § 42 DRiG, § 46 DRiG, § 62 Abs 1 DRiG, § 66 Abs 1 S 1 DRiG, § 80 Abs 5 VwGO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 7 Nr 3 PatAnwAPrV, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2021, Az. RiZ 5/20 (REWIS RS 2021, 9793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9793

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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