Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2023, Az. RiSt 1/21

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2023, 3199

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Gegenstand

(Entfernung eines Richters aus dem Dienst bei jahrelanger Arbeitsverweigerung)


Tenor

Die Beklagte wird aus dem Richterverhältnis entfernt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die am               in    geborene Beklagte ist [X.]in am [X.]. Sie ist verheiratet und kinderlos.

2

Nach dem Abitur im Jahr    ließ sie sich zunächst als                  ausbilden. Anschließend studierte sie Rechtswissenschaften und legte             die Erste juristische Staatsprüfung mit der Note              ab.             bestand sie die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Note            .           trat sie als Beamtin in den höheren Dienst der Finanzverwaltung des [X.]                 ein. Dort war sie zunächst als Sachgebietsleiterin in den Finanzämtern         und         tätig. Anschließend war sie von         bis         Referentin im [X.] der Finanzen.

3

            wurde sie zur Regierungsdirektorin ernannt und an das [X.]      abgeordnet.                wurde sie im Land      zur [X.]in auf Lebenszeit ernannt. Während ihrer Tätigkeit am [X.]     war die Beklagte gewähltes Mitglied des [X.]s und Vorsitzende des [X.]rats.

4

             folgte ihre Ernennung zur [X.]in am [X.]. Dort war sie zunächst dem unter anderem für Ertragsteuern zuständigen III. Senat zugewiesen.            wechselte sie zu dem zunächst nur für Ertragsteuern zuständigen [X.]. Senat, dessen Zuständigkeiten ab 2008 das Umsatzsteuerrecht und ab 2012 zusätzlich der [X.] und das Kindergeld waren und als dessen stellvertretende Vorsitzende sie seit                 fungierte. Zwischen             und          engagierte sich die Beklagte als Vorsitzende des [X.]vereins der [X.]innen und [X.] des [X.]s.

5

Die Beklagte veröffentlicht im Steuerrecht. Die [X.]      verlieh ihr            den Doktortitel mit der Note               .               wurde die Beklagte zur Honorarprofessorin an der [X.]      bestellt.

6

Das [X.] des [X.]s (künftig nur: [X.]) teilte die Beklagte mit dem Beginn des Geschäftsjahres 2016 gegen ihren Willen dem für das Umsatzsteuerrecht zuständigen V. Senat zu. Ihre dagegen gerichteten Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten und eine gegen die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangenen abschlägigen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg. Zum 1. Januar 2019 und mit den Geschäftsverteilungsplänen für die Folgejahre wies das [X.] die Beklagte - wiederum gegen ihren Willen - dem für Ertragsteuern zuständigen [X.] zu.

7

Nach Beendigung ihres Urlaubs zum 4. Januar 2019 meldete sich die Beklagte zunächst krank und brachte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei. Mit Attest vom 11. Juli 2019 bescheinigte die behandelnde Ärztin der [X.], sie gehe davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der [X.] in vollem Umfang längstens in zwei Monaten wiederhergestellt sei.

8

Am 24. September 2019 unterrichtete die Vorsitzende des [X.]s den (damaligen) Präsidenten des [X.]s (künftig nur: Präsident) darüber, die Beklagte leite ihr zugeschriebene Akten des [X.]s kommentarlos und unbearbeitet an die Geschäftsstelle zurück. Mit "Eilanträgen" vom 10. September 2019 trug die Beklagte gegenüber dem [X.] auf die Nichtigkeit verschiedener sie betreffender Beschlüsse des [X.]s seit dem [X.] an. Diese "Eilanträge" wies das [X.] in seiner Sitzung vom 26. September 2019 zurück. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2019 teilte die Beklagte der Vorsitzenden des [X.]s mit, sie gehöre "weiterhin nicht dem [X.]" an.

9

Nach Anhörung der [X.] sprach der Präsident mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 eine Ermahnung gegenüber der [X.] aus und forderte sie auf, unverzüglich ihre Tätigkeit im [X.] aufzunehmen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Sie wandte sich unter dem 21. Oktober 2019 mit einer Gegenvorstellung gegen die Ermahnung, die dem Präsidenten gemäß seinem Schreiben vom 22. Januar 2020 keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage gab. An Sitzungen des [X.]s im November und Dezember 2019 nahm die Beklagte nicht teil, obwohl sie nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan Mitglied der Sitzgruppe war und weder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt noch einen Urlaubsantrag gestellt hatte.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 leitete der Präsident ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte nach § 63 Abs. 1 DRiG, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] ein. Die Gleichstellungsbeauftragte war mit Schreiben vom 22. Januar 2020 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet worden und hatte dagegen mit Schreiben vom selben Tag keine Einwände erhoben. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 23. Januar 2020 ebenfalls über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet und über ihre Rechte belehrt. Sie erhob in der Folge erfolglos verschiedene Dienstaufsichtsbeschwerden und Gegenvorstellungen. Sie nahm unter dem 21. Februar 2020 zu der Unterrichtung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens Stellung. Nach Beendigung der Ermittlungen, aber vor der Entscheidung über den Abschluss des Disziplinarverfahrens auf [X.] des [X.]s wurde die Gleichstellungsbeauftragte durch Kenntnisgabe des Abschlussberichts informiert, gegen den sie mit Schreiben vom 30. April 2020 Einwendungen nicht geltend machte. Daraufhin wurde die Beklagte mit Schreiben des Präsidenten vom 5. Mai 2020 gemäß § 63 Abs. 1 DRiG, § 30 [X.] nach Beendigung der Ermittlungen im Disziplinarverfahren angehört und erneut über ihre Rechte belehrt. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 untersagte der Präsident der [X.] die weitere Ausübung von Nebentätigkeiten bis zur Wiederaufnahme ihrer richterlichen Tätigkeiten. In einem weiteren Schreiben vom 8. Mai 2020 mahnte der Präsident gegenüber der [X.] die Einhaltung des [X.] bei der Stellung von Urlaubsanträgen und Nebentätigkeitsanzeigen an und bekräftigte das Verbot von Nebentätigkeiten. Einen Widerspruch der [X.] gegen die Untersagung von Nebentätigkeiten legte der Präsident mit Schreiben vom 28. Juli 2020 dem [X.] (künftig nur: [X.]) zur Entscheidung vor.

Mit E-Mail vom 22. Juli 2020 wandte sich die Präsidialrichterin des [X.]s an den [X.]rat und teilte mit, die Beklagte wünsche in ihrer Stellungnahme im Rahmen ihrer Anhörung zum Abschluss der Ermittlungen die Beteiligung des [X.]rates. Der [X.]rat fasste in seiner Sitzung am 30. Juli 2020 den Beschluss, er sehe keine Grundlage für die Geltendmachung von Einwendungen gegen die beabsichtigte Erhebung der [X.] gegen die Beklagte, weil die Voraussetzungen eines Mitwirkungstatbestands nicht erfüllt seien.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 stellte der Präsident den Verlust der Dienstbezüge der [X.] fortgesetzt ab dem 1. Januar 2019 mit Ausnahme von Krankheits- und Urlaubstagen fest. Mit Abschlussverfügung vom 29. Oktober 2020 gab die Vizepräsidentin des [X.]s das Disziplinarverfahren nach § 63 Abs. 1 DRiG, § 31 Satz 1 [X.] an das [X.] mit der Empfehlung ab, bei dem Dienstgericht des [X.] Klage auf Entfernung der [X.] aus dem Dienst zu erheben.

[X.] strengte die Beklagte vor dem [X.] zum Aktenzeichen M 5 K 21.6181 ein Verfahren an, mit dem sie beantragte, die Klägerin und das [X.] zu verpflichten, "unter Beseitigung des falschen Rechtsscheins" der bisherigen - "u.a. mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbaren" - Geschäftsverteilung "umgehend und bis auf weiteres" der [X.] "die Position einer stellvertretenden Senatsvorsitzenden im [X.]. Senat" zuzuweisen.

Die durch das [X.] vertretene Klägerin wirft der [X.] mit der von der (damaligen) Staatssekretärin unterzeichneten, der zuständigen (damaligen) [X.]ministerin vorab zur Kenntnisnahme und Billigung vorgelegten, im November 2021 anhängig gemachten und der [X.] am 3. Dezember 2021 zugestellten [X.] vor, seit dem [X.] ihren richterlichen Amtsgeschäften vorsätzlich, ohne rechtfertigenden Grund und schuldhaft nicht mehr nachgekommen zu sein.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte aus dem Dienst zu entfernen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich angekündigt zu beantragen,

die [X.] als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

Außerdem hat sie schriftsätzlich Anträge auf Aussetzung des Verfahrens, auf Vorlage an das [X.]verfassungsgericht und den [X.] und auf Beiziehung von Akten angekündigt.

Die Beklagte rügt innerhalb der Frist der § 63 Abs. 1 DRiG, § 55 Abs. 1 [X.] nach ihrer Auffassung wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens. Sie beanstandet die Form der [X.]. In der Sache wendet sie ein, sie habe kein Dienstvergehen begangen. Ihre Zuweisung zum [X.] sei willkürlich und deshalb nichtig, so dass sie zu einer Dienstleistung in diesem Senat nicht verpflichtet sei.

Entscheidungsgründe

[X.]er Senat entscheidet über die [X.] in erster und letzter Instanz (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.]iG) auf die Entfernung der [X.], die trotz Hinweises nach § 102 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, aus dem [X.]verhältnis (§ 63 Abs. 1 [X.][X.]iG, § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

A.

Mit den innerhalb der Zweimonatsfrist der § 63 Abs. 1 [X.][X.]iG, § 55 Abs. 1 [X.] erhobenen [X.] zeigt die Beklagte keine wesentlichen Mängel des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens auf.

I.

[X.]ie Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens am 23. Januar 2020 entspricht den Vorgaben der § 63 Abs. 1 [X.][X.]iG, § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.].

[X.]anach hat der [X.]ienstvorgesetzte die Pflicht, ein [X.]isziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines [X.]ienstvergehens rechtfertigen. Zweck der Vorschrift ist der Schutz des [X.]s. [X.]ie disziplinarischen Ermittlungen sollen so früh wie möglich im [X.]ahmen des gesetzlich geordneten Verfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zu Gunsten des [X.]s, insbesondere dem [X.]echt auf Beweisteilhabe nach § 63 Abs. 1 [X.][X.]iG, § 24 Abs. 4 [X.], geführt werden. [X.]er [X.]ienstvorgesetzte darf, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung vorliegen, nicht abwarten und weiteres Belastungsmaterial sammeln ([X.], Urteil vom 15. November 2018 - 2 [X.] 60.17, [X.], 356 [X.]n. 21; Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21, juris [X.]n. 24).

[X.]iesen Voraussetzungen genügt die Verfahrensweise der Klägerin. Zwar wurde der Präsident bereits am 24. September 2019 darüber unterrichtet, die Beklagte verweigere jede Mitarbeit im [X.], und liegen zwischen dieser Mitteilung und der Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens knapp vier Monate. [X.]er Versuch, die Beklagte zunächst durch eine - entgegen ihren Einwänden nicht "nichtige" - Ermahnung unter dem 14. Oktober 2019 zu einer ordnungsgemäßen und unverzögerten Erledigung ihrer Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 [X.][X.]iG anzuhalten, diente indessen dazu, zugunsten der [X.] eine Maßnahme bis hin zur Entfernung aus dem [X.]ienst zu vermeiden. Mit § 64 Abs. 2 [X.][X.]iG steht eine Ermahnung schon deshalb nicht in Widerspruch, weil sie in § 26 Abs. 2 [X.][X.]iG eine eigene [X.]echtsgrundlage besitzt. Eine durch diesen Versuch bedingte Verzögerung der Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens ist daher unschädlich. Gleiches gilt, soweit der Ermahnung keine [X.]echtsbehelfsbelehrung beigefügt war.

II.

Anhaltspunkte für die von der [X.] behauptete Besorgnis der Befangenheit des Präsidenten "und alle[r] Angehörigen der [X.]" des [X.] liegen nicht vor.

Nach § 63 Abs. 1 [X.][X.]iG, § 3 [X.] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (vgl. [X.], Beschluss vom 18. November 2008 - 2 [X.], juris [X.]n. 19; Urteil vom 29. Juli 2010 - 2 A 4.09, juris [X.]n. 119) hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wenn von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet wird. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält (§ 21 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). [X.]ie rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus ([X.], Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21, juris [X.]n. 39).

Objektivierbare, über eine rein subjektive Besorgnis hinausgehende Anhaltspunkte werden von der [X.] nicht dargetan. Soweit die Beklagte dem Präsidenten eine Voreingenommenheit zu ihren Ungunsten zur Last legt, die auch schon Gegenstand ihres Vortrags in dem vor dem Senat geführten Prüfungsverfahren war ([X.], Urteil vom 1. März 2022 - [X.], juris [X.]n. 93), ist nichts dafür ersichtlich, der Präsident habe ihr gegenüber im [X.]isziplinarverfahren ein Verhalten an den Tag gelegt, das die Besorgnis einer Befangenheit begründete. Im Gegenteil ergibt sich aus den in dem von der [X.] angestrengten Prüfungsverfahren festgestellten Umständen ab Mai 2018 ([X.], Urteil vom 1. März 2022, aaO, [X.]n. 30 ff.) und aus dem Versuch, die Beklagte mittels einer (schonenden) Ermahnung wieder in die ihr obliegenden richterlichen Amtsgeschäfte einzubinden, ein auf die Wahrung der Interessen der [X.] Bedacht nehmendes und unvoreingenommenes Vorgehen. [X.]ie von der [X.] weiter angeführten Schreiben ab dem 5. Mai 2020 betreffen Folgemaßnahmen aufgrund der Weigerung der [X.], ihre richterlichen Amtsgeschäfte auszuüben, und begründen die Besorgnis der Befangenheit nicht.

III.

[X.] der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des [X.]rats greift ebenfalls nicht durch. [X.]er [X.]rat wurde im Verlauf des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens auf Wunsch der [X.] mit der Sache befasst. [X.]ass er - damit zugleich außerhalb des Anwendungsbereichs des § 54 Abs. 2 VwGO - der Auffassung war, keinen Anlass zu einer Stellungnahme zu haben, weil ein Mitwirkungstatbestand nicht erfüllt sei, begründet keinen wesentlichen Mangel des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens.

IV.

[X.]er weitere Einwand der [X.], die Gleichstellungsbeauftragte sei nicht wie geboten beteiligt worden, findet im vorliegenden Akteninhalt keine Stütze. [X.]ie Gleichstellungsbeauftragte wurde mit Schreiben vom 22. Januar 2020 gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 2 BGleiG frühzeitig unterrichtet. Sie wurde erneut nach Beendigung der Ermittlungen informiert. Sie hat am 30. April 2020 mitgeteilt, keine Einwendungen gegen den Abschlussbericht zu haben. [X.]ies genügte den Anforderungen der § 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Abs. 2, § 32 Abs. 2 BGleiG.

V.

[X.]ie [X.]auer des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens entspricht angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles noch den Anforderungen an das Beschleunigungsgebot.

B.

[X.]ie [X.] der [X.] zeigen auch keine wesentlichen Mängel der Klageschrift auf. [X.]ie [X.] trägt die Unterschrift der Staatssekretärin. Sie wurde vorab durch die zuständige Bundesministerin gebilligt. [X.]amit sind die wesentlichen Förmlichkeiten gewahrt (vgl. zu einem anderen Sachverhalt [X.], Urteil vom 18. Februar 2016 - [X.]([X.]) 1/15, NVwZ-[X.][X.] 2016, 586 [X.]n. 42).

[X.].

Auch in der Sache ist die [X.] begründet, ohne dass der Senat Anlass hat, zur weiteren Sachaufklärung, wie von der [X.] vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich beantragt, Akten beizuziehen.

I.

Für den Senat steht fest, dass die Beklagte seit September 2019 keinerlei richterliche Amtsgeschäfte mehr verrichtet und als [X.]echtfertigung dafür ausschließlich angeführt hat, die Entschließungen des Präsidiums über die [X.], mit denen sie ab dem [X.] dem [X.] zugeteilt worden sei, entfalteten - weil nichtig - zu ihren Lasten keine Bindungswirkung, so dass sie Amtsgeschäfte im [X.] nicht zu verrichten habe. [X.]iese Feststellungen beruhen auf den Angaben der [X.], den mit der [X.] vorgelegten Unterlagen und der schriftsätzlichen Einlassung der [X.] selbst.

II.

[X.]urch das festgestellte Verhalten hat die Beklagte ein [X.]ienstvergehen begangen (§ 46 [X.][X.]iG, § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Sie ist vorsätzlich und schuldhaft über Jahre dem [X.]ienst ferngeblieben, ohne dass ihr Fernbleiben (mit Ausnahme von Urlaubs- und Krankheitstagen) gerechtfertigt war.

1. Nach der ständigen [X.]echtsprechung des für das [X.]ienstrecht der Beamten zuständigen [X.] knüpft der Begriff des nicht genehmigten Fernbleibens vom [X.]ienst an die formale [X.]ienstleistungspflicht des Beamten an. [X.]iese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert vom Beamten in erster Linie, sich während der [X.] an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen ([X.], Urteil vom 25. September 2003 - 2 [X.] 49.02, [X.] 240 § 9 [X.] Nr. 26 S. 41 f.; Urteil vom 11. Oktober 2006 - 1 [X.] 10.05, [X.] 232 § 73 [X.] Nr. 30 [X.]n. 34; Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13, [X.]E 149, 117 [X.]n. 22; Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 [X.] 24.14, [X.]E 155, 292 [X.]n. 15). Solange ein Beamter dienstunfähig ist, ist er von der [X.]ienstleistungspflicht befreit, weil er sie nicht erfüllen kann ([X.], Urteil vom 12. Oktober 2006 - 1 [X.] 2.05, juris [X.]n. 32 mwN). Ein dienstfähiger Beamter wird in der [X.]egel nur durch eine wirksame Urlaubsbewilligung oder sonstige Freistellung vom [X.]ienst - sei es genehmigt oder kraft Gesetzes - von seiner [X.]ienstleistungspflicht entbunden (vgl. [X.], Beschluss vom 31. August 2001 - 1 [X.]B 23.01, juris [X.]n. 7 mwN).

Für [X.] gilt im Grundsatz nichts anderes. Zwar unterliegen [X.] keinen festen [X.]ienstzeiten. Aus der nach Art. 97 GG gewährleisteten Unabhängigkeit des [X.]s folgt, dass er grundsätzlich seine Arbeit nicht innerhalb fester [X.]ienstzeiten und nicht an der Gerichtsstelle erledigen muss ([X.], Urteil vom 16. November 1990 - [X.]iZ 2/90, [X.]Z 113, 36, 38 ff.; Urteil vom 25. September 2002 - [X.]iZ([X.]) 2/01, [X.], 282; Urteil vom 21. Oktober 2010 - [X.]iZ([X.]) 5/09, [X.][X.]iZ 2011, 66 [X.]n. 24). [X.]er [X.] ist aber nach § 46 [X.][X.]iG, § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. Ihm obliegt weiter die ordnungsgemäße und unverzögerte Erledigung der ihm durch das Präsidium für das Geschäftsjahr übertragenen Amtsgeschäfte (§ 26 Abs. 2 [X.][X.]iG, vgl. [X.], Urteil vom 7. September 2017 - [X.]iZ([X.]) 2/15, NJW 2018, 158 [X.]n. 11 f.; Urteil vom 12. Mai 2020 - [X.]iZ([X.]) 3/19, NJW 2020, 3320 [X.]n. 18). Entsprechend verstößt ein [X.] gegen seine Amtspflicht, wenn er seine [X.]ienstgeschäfte nicht nur ordnungswidrig, sondern über Jahre hinweg überhaupt nicht versieht, ohne beurlaubt oder dienstunfähig erkrankt zu sein. Einen solchen Verstoß hat sich die Beklagte vorsätzlich zuschulden kommen lassen, indem sie ab September 2019 keinerlei [X.]ienstgeschäfte im [X.] wahrgenommen hat.

2. [X.]ie Beklagte kann ihr Verhalten nicht damit rechtfertigen, sie habe ihre Zuweisung zum [X.] ab dem Geschäftsjahr 2019 für nichtig erachtet.

Für das [X.]ienstrecht der Beamten ist in der [X.]echtsprechung des [X.] geklärt, dass ein Fall des unentschuldigten Fernbleibens vom [X.]ienst auch dann vorliegt, wenn ein Beamter eine unterwertige oder nicht auslastende Beschäftigung im Wege der "Selbsthilfe" abwehrt, indem er dem [X.]ienst fernbleibt, anstatt gegen seine Verwendung (Eil-)[X.]echtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juni 1998 - 1 [X.] 39.96, juris [X.]n. 30; Beschluss vom 31. Juli 2019 - 2 B 56.18, juris [X.]n. 7).

Erst recht hat ein [X.] kein [X.]echt zur "Selbsthilfe" durch ein unentschuldigtes Fernbleiben vom [X.]ienst, wenn er durch das Präsidium des Gerichts, an dem ihm ein [X.]amt übertragen ist, in richterlicher Selbstverwaltung einem anderen als dem von ihm gewünschten Spruchkörper dieses Gerichts zugeteilt wird. In einem solchen Fall fehlt es bereits an einer unterwertigen Beschäftigung (so selbst für den Fall der Verwendung eines Vorsitzenden [X.]s als Beisitzer in einem anderen Spruchkörper [X.], Urteil vom 22. April 1983 - [X.]iZ([X.]) 4/82, [X.]Z 88, 1, 6). [X.]as Präsidium hat für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden [X.]echtsprechungsaufgaben durch Einsatz der dem Gericht zugeteilten [X.] zu sorgen. [X.]abei gibt es kein [X.]echt eines [X.]s auf die Erledigung bestimmter [X.]echtsangelegenheiten, so wie es auch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört, dass ein Beamter ein [X.]echt auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne hat (vgl. [X.] 8, 332, 344 f.; 43, 242, 282; [X.], Beschluss vom 16. [X.]ezember 2015 - 2 Bv[X.] 1958/13, juris [X.]n. 37). Ein [X.] muss grundsätzlich für jede Tätigkeit im [X.]ahmen der gerichtlichen Zuständigkeit einsetzbar und einsatzbereit sein (vgl. [X.], Beschluss vom 25. August 2016 - 2 Bv[X.] 877/16, [X.][X.]iZ 2017, 64 [X.]n. 18).

[X.]ie Zuweisungen der [X.] mit den [X.]splänen ab dem [X.] waren entgegen ihrem Vorbringen nicht nichtig. Selbst eine willkürliche Zuweisung im Sinne einer verdeckten [X.]isziplinarmaßnahme, für die hier keinerlei Anhaltspunkte bestehen (vgl. eingehend [X.], Urteil vom 1. März 2022 - [X.], juris [X.]n. 73 ff.), hätte die Beklagte nicht davon entbunden, anstelle des Fernbleibens vom [X.]ienst um gerichtlichen [X.]echtsschutz gegen ihre Zuweisung nachzusuchen, und bis zur Bestätigung ihres Standpunkts durch die Verwaltungsgerichte ihre richterlichen Amtsgeschäfte fortzuführen. Generell gilt, dass sich der [X.] nicht im selben Umfang wie der rechtsuchende Bürger auf die Unwirksamkeit einer Geschäftsverteilung berufen kann. Insbesondere kann er nicht jegliche richterliche Tätigkeit - da im Widerspruch zum Justizgewährungsanspruch stehend - ablehnen. Vielmehr muss er aufgrund seiner Bindung an das Gesetz und an das [X.]echt in Verbindung mit seiner allgemeinen [X.]ienstleistungspflicht auch bei einem fehlerhaften Geschäftsverteilungsplan in dem ihm durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgabenbereich tätig werden. Erst wenn rechtskräftig oder - vorläufig - im Wege einer einstweiligen Anordnung die Unwirksamkeit des [X.] festgestellt worden ist, muss sich der betroffene [X.] hieran nicht mehr festhalten lassen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. [X.]ezember 1990 - 2 Bv[X.] 785,1536/90, [X.][X.]iZ 1991, 100; [X.], Beschluss vom 5. August 1992 - [X.]. 1132, juris [X.]n. 60; [X.], Beschluss vom 12. Juli 1993 - 20 [X.]E 93.1589, [X.], 2308). "Eilanträge" der [X.] gegenüber dem Präsidium im September 2019 und ihre weiteren Eingaben betreffend ihre Zuweisung mit den [X.]splänen für 2021 und 2022 waren schon grundsätzlich nicht geeignet, ihr Fernbleiben vom [X.]ienst zu rechtfertigen. Gleiches gilt unabhängig davon, ob dieser Antrag überhaupt als statthafter Angriff gegen ihre jährliche Zuweisung zum [X.] gewertet werden könnte, für den bei dem [X.] zum Aktenzeichen M 5 K 21.6181 gestellten Antrag der [X.], das Präsidium "zu verpflichten", sie als stellvertretende Vorsitzende dem [X.] Senat zuzuweisen.

III.

Im [X.]ahmen der dem Senat obliegenden Maßnahmenbemessung (§ 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2 [X.][X.]iG, § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.]) ist die Entfernung der [X.] aus dem [X.]verhältnis die gebotene Maßnahme, ungeachtet des Umstands, dass ihr Verhalten nicht strafbar ist. [X.]urch ihr [X.]ienstvergehen hat die Beklagte das Vertrauen ihres [X.]ienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. [X.]ie Entfernung der [X.] aus dem [X.]ienst ist verhältnismäßig.

1. Welche [X.]isziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2 [X.][X.]iG, § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] nach der Schwere des [X.]ienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des [X.]s und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die [X.]isziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. [X.]ies entspricht dem Zweck der [X.]isziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen [X.]ienstes. [X.]anach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche [X.]isziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des [X.]s geboten ist, um die Funktionsfähigkeit der Justiz und die Integrität des Berufsrichtertums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. zum Beamtenrecht [X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04, [X.]E 124, 252, 258 ff.; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 [X.] 9.06, [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 3 [X.]n. 16 ff.; Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10, [X.]okBer 2012, 260 [X.]n. 71; Urteil vom 2. [X.]ezember 2021 - 2 A 7.21, [X.]E 174, 219 [X.]n. 46).

Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe der § 63 Abs. 1 [X.][X.]iG, § 58 Abs. 1 [X.] zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als [X.] ist die Schwere des [X.]ienstvergehens gemäß § 63 Abs. 1 [X.][X.]iG, § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme. [X.]ies bedeutet, dass das festgestellte [X.]ienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 [X.] - nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 [X.][X.]iG - aufgeführten [X.]isziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. [X.]avon ausgehend kommt es für die Bestimmung der [X.]isziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der [X.] im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des [X.]ienstvergehens indizierte [X.]isziplinarmaßnahme geboten ist ([X.], Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10, [X.]okBer 2012, 260 [X.]n. 73; Urteil vom 2. [X.]ezember 2021 - 2 A 7.21, [X.]E 174, 219 [X.]n. 47).

[X.]er [X.] hat das Vertrauen des [X.]ienstherrn und der Allgemeinheit im Sinne der § 63 Abs. 1 [X.][X.]iG, § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] endgültig verloren, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der [X.] werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine [X.]ienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des richterlichen Ansehens sei bei einer Fortsetzung des [X.]dienstverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das [X.]verhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit der Justiz und ihrer Integrität beendet werden (vgl. zum Beamtenrecht [X.], Urteile vom 29. März 2012 - 2 A 11.10, [X.]okBer 2012, 260 [X.]n. 74; Urteil vom 10. [X.]ezember 2015 - 2 [X.] 6.14, [X.]E 154, 10 [X.]n. 12 ff.).

2. [X.]ie Beklagte hat sich ein [X.]ienstvergehen entsprechender Schwere zuschulden kommen lassen.

Für das Beamtenrecht ist höchstrichterlich geklärt, dass unentschuldigtes Fernbleiben vom [X.]ienst im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.] über einen Zeitraum von mehreren Monaten regelmäßig geeignet ist, das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem [X.]ienstherrn und dem Beamten zu zerstören. Aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum [X.]ienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen derart langen Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. [X.]aher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem [X.]ienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen [X.]isziplinarmaßnahme ([X.], Urteil vom 7. November 1990 - 1 [X.] 33.90, juris [X.]n. 31; Urteil vom 22. April 1991 - 1 [X.] 62.90, [X.]E 93, 78, 80 f.; Urteil vom 6. Mai 2003 - 1 [X.] 26.02, juris [X.]n. 54 f.). [X.]ies gilt auch im Fall des Fernbleibens vom [X.]ienst im Wege der "Selbsthilfe" (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juni 1998 - 1 [X.] 39.96, juris [X.]n. 27 und 30 zu einer Fehlzeit von mehr als 15 Wochen; Beschluss vom 31. Juli 2019 - 2 B 56.18, juris [X.]n. 11). [X.]ie von der Schwere des [X.]ienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zugunsten des Beamten zu berücksichtigen sind ([X.], Urteil vom 12. Oktober 2006 - 1 [X.] 2.05, juris [X.]n. 51; Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05, [X.] 235.1 § 52 [X.] Nr. 4 [X.]n. 42; Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 [X.], juris [X.]n. 11; Beschluss vom 31. Juli 2017 - 2 B 30.17, juris [X.]n. 13). Beeinträchtigungen der Persönlichkeit durch Mobbing zählen zu den subjektiven Beweggründen, die in die Zumessungsentscheidung nach § 13 Abs. 1 [X.] zugunsten des Beamten einzustellen sind ([X.], Beschluss vom 29. Juli 2009 - 2 [X.], NVwZ-[X.][X.] 2009, 815 [X.]n. 9; zu § 13 [X.] allgemein [X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 [X.] 12.04, [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 1 [X.]n. 21 und 25).

Für das [X.]dienstrecht gilt nichts anderes. Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wiegt die Verletzung der [X.]ienstpflicht der [X.] durch ihr Fernbleiben über Jahre hinweg schwer. Zwar hat sich die Beklagte schriftsätzlich damit gerechtfertigt, das Präsidium habe sie auch in den Jahren seit 2019 willkürlich einem anderen als dem von ihr gewünschten Senat zugewiesen; sie sei seit dem [X.] Opfer einer gegen sie beim [X.] geführten Kampagne gewesen. [X.]ie Beklagte ist aber über Jahre hin von keinem der von ihr in Anspruch genommenen Gerichte in ihrer Annahme bestätigt, sondern wiederholt deutlich widerlegt worden, ohne ihrer eigenen Weltsicht widerstreitende Argumente inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Ihr Begehren auf verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die erste ihren Wünschen widersprechende Zuteilung zu einem anderen als dem [X.] Senat ab dem [X.] war erfolglos (vgl. [X.], Beschluss vom 18. [X.]ezember 2015 - M 5 E 15.5395, juris; [X.], Beschluss vom 26. Januar 2016 - 6 [X.]E 15.2800, BayVBl. 2016, 813 ff.). Eine gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das [X.] im einem ausführlich begründeten Beschluss nicht zur Entscheidung an (vgl. [X.], Beschluss vom 25. August 2016 - 2 Bv[X.] 877/16, [X.][X.]iZ 2017, 64 f.). Anträge der [X.] in einem Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 [X.][X.]iG, die die Vorgänge im [X.] seit dem [X.] und die Zuweisung der [X.] zum [X.] ab dem [X.] zum Gegenstand hatten, scheiterten (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2022 - [X.], juris) ebenso wie eine gegen die vorgenannte Entscheidung des Senats gerichtete Verfassungsbeschwerde ([X.], Beschluss vom 14. Februar 2023 - 2 Bv[X.] 1459/22; vgl. außerdem [X.], Beschluss vom 15. Februar 2023 - 2 Bv[X.] 909/22). [X.]ie subjektiven Beweggründe der [X.] sind demnach nicht geeignet, die Entfernung aus dem [X.]ienst als unverhältnismäßige Maßnahme auszuschließen. [X.]as gilt auch, soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. April 2023 mitgeteilt hat, bei dem [X.] zum Aktenzeichen 3 K 914/23 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt zu haben, damit das [X.] zur "Wiederaufnahme" der durch [X.] beendeten [X.] bewogen werde.

3. [X.]ie Entfernung der [X.] aus dem [X.]verhältnis ist auch im Übrigen die angemessene Maßnahme.

[X.]ie vollständige, über Jahre währende und andauernde Weigerung der [X.], jegliche ihr obliegenden Amtspflichten zu erfüllen, ist so schwerwiegend, dass bei der Maßnahmenbemessung nach § 63 Abs. 1 [X.][X.]iG, § 13 [X.] von der höchsten Maßnahme auszugehen ist. [X.]ie Beklagte verhält sich so, als oblägen ihr aus dem [X.]verhältnis keine Amtspflichten. Zugleich bestreitet sie das [X.]echt des [X.]ienstherrn, den Verlust ihrer [X.]ienstbezüge fortgesetzt ab dem 1. Januar 2019 - mit Ausnahme der Krankheits- und Urlaubstage - festzustellen, obwohl sie keinerlei Tätigkeit in dem ihr übertragenen Amt entfaltet. [X.]ie Beklagte hat durch ihr Verhalten faktisch selbst das [X.]ienstverhältnis aufgesagt. [X.]arauf ist angemessen in der Weise zu reagieren, dass das [X.]verhältnis durch ihre Entfernung aus dem [X.]ienst nunmehr auch seitens des [X.]ienstherrn beendet werden kann.

[X.]abei hat der Senat zugunsten der [X.] in seine Betrachtung eingestellt, dass sie disziplinarisch nicht vorbelastet ist und über Jahre mit hohem Einsatz ihren [X.]ienst verrichtet hat. Angesichts der Schwere ihres [X.]ienstvergehens kann sie dies aber nicht vor der schwersten disziplinarischen Maßnahme bewahren. [X.]ie Beklagte verweigert sich ihren richterlichen Amtspflichten vollständig. Ihre Entfernung aus dem [X.]ienst, die sie den von ihr seit Jahren vorsätzlich, ungerechtfertigt und schuldhaft verweigerten [X.]ienstpflichten enthebt, ist die konsequente [X.]eaktion auf dieses Verhalten.

[X.]as [X.]isziplinarverfahren hat auch nicht unangemessen lange gedauert und insbesondere keine [X.]auer angenommen, die bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der [X.], der Vorgehensweise der Justizverwaltung oder der Gerichte sowie der Bedeutung des Verfahrens für die Beklagte nicht mehr vertretbar gewesen wären (vgl. EGM[X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04, NVwZ 2010, 1015 [X.]n. 49). [X.]ie Beklagte hat durch zahlreiche offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche selbst wesentlich zur [X.]auer des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens beigetragen. [X.]avon abgesehen ist höchstrichterlich geklärt, dass es die unangemessene [X.]auer des [X.]isziplinarverfahrens nicht rechtfertigt, von der Entfernung aus dem [X.]ienst abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 B 3.12, NVwZ-[X.][X.] 2012, 609 [X.]n. 6).

[X.].

[X.]er Senat hat mangels Vorgreiflichkeit keinen Anlass, den von der [X.] gestellten Aussetzungsanträgen zu entsprechen. [X.]ie Voraussetzungen eines von der [X.] gewünschten konkreten Normenkontrollverfahrens sind nicht gegeben. Gleichfalls hat der Senat keinen Anlass, den [X.] mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu befassen. Schließlich besteht kein Anlass für die von der [X.] beantragte Beiziehung von Akten.

E.

Es besteht keine Veranlassung, von der gesetzlichen [X.]egelung für den Unterhaltsbeitrag (§ 63 Abs. 1 [X.][X.]iG, § 10 Abs. 3 [X.]) abzuweichen.

F.

[X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 63 Abs. 1 [X.][X.]iG, § 77 Abs. 1 [X.] und § 154 Abs. 1 VwGO.

[X.]     

  

[X.]     

  

[X.]

  

Hübner     

  

Nöcker     

  

Meta

RiSt 1/21

04.05.2023

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 26. April 2023, Az: RiSt 1/21, Beschluss

§ 96 Abs 1 S 1 BBG, § 13 Abs 1 BDG, § 13 Abs 2 S 1 BDG, § 17 Abs 1 S 1 BDG, § 30 BDG, § 31 S 1 BDG, § 55 Abs 1 BDG, § 58 Abs 1 BDG, § 62 Abs 1 Nr 1 DRiG, § 63 Abs 1 DRiG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2023, Az. RiSt 1/21 (REWIS RS 2023, 3199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3199

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