Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2021, Az. RiZ 6/20

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2021, 983

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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Verfügungen der Präsidentin des [X.]vom 16. und 17. März 2020 insoweit rechtswidrig gewesen sind, als dem Antragsteller mehr als zwei Patentanwaltsbewerber/innen zugewiesen worden sind. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Antragsteller, der Beisitzer im [X.]des [X.]ist, wendet sich gegen seine Heranziehung zur Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen für den [X.]April bis Mai 2020.

2

Diese Ausbildung umfasst gemäß § 7 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (PatAnwAPrV) i.V.m. § 7 Abs. 1 Patentanwaltsordnung (PAO) drei Abschnitte. In einem ersten mindestens zwei Jahre und zwei Monate sowie höchstens drei Jahre dauernden Ausbildungsabschnitt wird der/die Patentanwaltsbewerber/in in einer Patentanwaltskanzlei oder der Patentabteilung eines Unternehmens ausgebildet. Dem schließt sich ein zweimonatiger zweiter Ausbildungsabschnitt beim [X.](DPMA) an. Der dritte Ausbildungsabschnitt umfasst sodann die Ausbildung beim [X.]mit einer Dauer von sechs Monaten. Das [X.]hat über die Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden und die Präsidentin oder den Präsidenten des [X.]über die Zulassung zu unterrichten (§ 22 Abs. 1 PatAnwAPrV). Nach Erreichen des Ausbildungsziels des zweiten Ausbildungsabschnitts hat das [X.]die Bewerberinnen und Bewerber zur Fortsetzung der Ausbildung an die Präsidentin oder den Präsidenten des [X.]zu überweisen (§ 28 Abs. 2 PatAnwAPrV). Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet ist (§ 27 Abs. 1 PatAnwAPrV). Derzeit entfallen von der Ausbildung beim [X.]zwei Monate auf die Markenbeschwerdesenate und vier Monate auf die technischen Beschwerdesenate.

3

In der Vergangenheit erfolgte die Zuweisung der Patentanwaltsbewerber/innen an die Markenbeschwerdesenate dergestalt, dass die Verwaltung des [X.](im Folgenden: Gerichtsverwaltung) keine Einzelzuweisung an bestimmte Richterinnen und [X.]vornahm, sondern eine pauschale Zuweisung an die Senate, innerhalb derer dann die jeweilige Verteilung erfolgte. Gegen diese [X.]wandte sich im Jahr 2019 die Vorsitzende des 26. Markenbeschwerdesenats. Die [X.]nahm daraufhin bei dem [X.]eine namentliche Einzelzuweisung vor. Bei den übrigen Markenbeschwerdesenaten blieb es bei der bisherigen Zuweisungspraxis.

4

Mit Verfügungen der Präsidentin des [X.]vom 16. März 2020 und vom 17. März 2020 wurden dem Antragsteller vier Patentanwaltsbewerber/innen zur Einzelausbildung zugewiesen. Von den insgesamt 66 Patentanwaltsbewerber/innen wurden 51 den fünf Markenbeschwerdesenaten - sowie 15 den technischen Senaten - zugewiesen und wie folgt verteilt:

5

Markenbeschwerdesenat

Anzahl Patentanwaltsbewerber/innen

Senatsbesetzung/Beisitzer

25.     

7   

2,0     

26.     

13    

3,0     

28.     

13    

2,5     

29.     

10    

2,5     

30.     

8   

2,25   

6

Am 16. März 2020 zeigte der Antragsteller der [X.]die Inanspruchnahme der Freistellung von der Anwesenheitsverpflichtung zwecks Betreuung von Kindern an, da seine Frau in einem systemrelevanten Beruf tätig sei. Durch Verfügung der [X.]vom 20. März 2020 wurden die ausbildenden Richterinnen und [X.]darauf hingewiesen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten ab sofort das Dienstgebäude nicht mehr betreten dürften und der Kontakt mit den Ausbilderinnen und Ausbildern ausschließlich über Telefon, E-Mail oder dem elektronischen Gerichtsbriefkasten stattfinde. Für die Gruppe der ab April 2020 Auszubildenden sollte nur noch eine virtuelle Ausbildung stattfinden. Am 30. April 2020 teilte die [X.]mit, dass Patentanwaltsbewerber/innen ab dem 4. Mai 2020 das Dienstgebäude wieder betreten dürfen.

7

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 31. März 2020, die Zuweisungsverfügung vom 17. März 2020 auszusetzen, hilfsweise sie aufzuheben sowie weiter hilfsweise für den Fall der Erledigung durch Zeitablauf festzustellen, dass die Zuweisungsverfügung rechtswidrig gewesen sei und er als [X.]am [X.]nicht verpflichtet sei, mehr als zwei Patentanwaltsbewerber/innen pro Ausbildungsabschnitt auszubilden. Dem Widerspruch half die Präsidentin des [X.]nicht ab und ordnete mit Schreiben vom 7. April 2020 die sofortige Vollziehung der Zuweisungsverfügung vom 17. März 2020 an. Am 8. April 2020 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügungen der Präsidentin des Bundespatentgerichts. Am 8. Mai 2020 beantragte er ferner beim Verwaltungsgericht München, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zuweisungsverfügung der Präsidentin des [X.]vom 17. März 2020 wiederherzustellen. In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2020 empfahl die Gleichstellungsbeauftragte beim Bundespatentgericht, dem Antragsteller wegen seiner persönlichen Situation (Vater von zwei seinerzeit drei und sieben Jahre alten Kindern sowie Tätigkeit der Ehefrau als Familienrichterin in Teilzeit) die Ausbildungsverpflichtung wenigstens zum Teil zu erlassen. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 hob die Präsidentin des [X.]die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf und führte hierzu aus, auch wenn die Ausbildung von zumindest zwei [X.]zumutbar erscheine, wolle sie dem Anliegen des Antragstellers ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit Rücksicht auf die ihr zunächst nicht bekannten Umstände ([X.]am 7. April 2020 und Tätigkeit der Ehefrau im richterlichen Bereitschaftsdienst sowie deren Befassung mit Eilsachen) vollständig entgegenkommen. Mit weiterer Verfügung vom 18. Mai 2020 hob sie die Zuweisung der vier Patentanwaltsbewerber/innen auf und wies diese einem anderen [X.]aus dem Bereich des Markenrechts zu. Am 17. Juli 2020 stellte das Bayerische [X.]das Verfahren ein und legte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Über den Widerspruch des Antragstellers wurde in der Folgezeit nicht entschieden.

8

Der Antragsteller beantragt,

1. festzustellen, dass die Verfügungen der Präsidentin des [X.]vom 16. und 17. März 2020 in Bezug auf die Zuweisung von vier [X.]und Patentanwaltskandidatinnen rechtswidrig gewesen sind,

2. festzustellen, dass die Verfügung der Präsidentin des [X.]vom 7. April 2020 in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen vom 16./17. März 2020 rechtswidrig gewesen ist,

3. die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

9

Der Antragsteller hält die Zuweisungsverfügungen bereits für formell rechtswidrig, weil die Ausbildung von [X.]keine verpflichtende Nebentätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1, § 42 DRiG darstelle, er nicht angehört worden sei und die Zuweisungsverfügungen keine Begründung enthielten. Die Regelungen seien verfassungswidrig. Die Zuweisungsverfügungen seien auch materiell rechtswidrig. Die hier erfolgte Gruppenausbildung bedürfe seiner Zustimmung. Es handele sich nicht um eine Tätigkeit im Hauptamt und auch um keine verpflichtende Nebentätigkeit. Prüfungsmaßstab sei die ursprüngliche Zuweisung von vier Kandidaten, nicht die bloß fiktive von lediglich zweien. Die erfolgte Zuweisung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil nicht alle rechtskundigen Mitglieder des [X.]zur Ausbildung herangezogen worden seien sowie die Verteilung der Kandidaten zwischen den Markenbeschwerdesenaten und innerhalb des [X.]ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Ferner habe die Antragsgegnerin gegen ihre Fürsorgepflichten gegenüber dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen Umstände (zwei Kinder im Alter von damals 3 und 7 Jahren bei geschlossenen Schulen und Betreuungseinrichtungen, [X.]im April 2020, Tätigkeit der Ehefrau als Familienrichterin am [X.]mit Eildienst) verstoßen. Die Zuweisung sei zugleich mit einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit verbunden. Eine sachgerechte Ausbildung unter [X.]sei auch unter Berücksichtigung unzureichender technischer Ausstattung am Heimarbeitsplatz und mangelhafter hygienischer Vorkehrungen im Gericht nicht möglich gewesen. In der Zuweisung liege ferner ein Verstoß gegen §§ 12, 15 BGleiG. Schließlich sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig gewesen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hält den Antrag zu 1) mangels eigener Beschwer sowie wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses des Antragstellers für unzulässig. Bei der Verfügung vom 16. März 2020 handele es sich bereits nur um eine reine Vorbereitungshandlung. Die Erlassbehörde habe an ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung auch nicht mehr festgehalten, wie sich aus dem Schreiben der Präsidentin des [X.]vom 13. Mai 2020 ergebe, so dass nur noch auf die Zuweisung von zwei Kandidaten abzustellen sei, die die Präsidentin dann indessen auch nicht mehr vorgenommen habe. Ebenso sei der Antrag zu 2) infolge der eingetretenen Erledigung unzulässig. Hilfsweise seien die Anträge jedenfalls unbegründet. Die Zuweisungsverfügungen seien bezüglich nachgeholter Anhörung sowie Begründung formell rechtmäßig. Auch materiell sei die Zuweisung nicht zu beanstanden. Es bestehe eine allgemeine Dienstpflicht zur Ausbildung von Patentanwaltsbewerbern/innen. Diese sei bereits als Bestandteil der Aufgaben des Hauptamtes zu qualifizieren, jedenfalls aber als pflichtige Nebentätigkeit. Eine unzulässige Gruppenausbildung liege nicht vor. Der konkrete Umfang der Ausbildungsverpflichtung sei auf der Grundlage des Bescheides vom 13. Mai 2020 ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege nicht vor. Das gelte für die Zuweisung nur an die Markenbeschwerdesenate, die Verteilung zwischen den Markenbeschwerdesenaten und innerhalb des 26. Markenbeschwerdesenates. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht sei auch unter Berücksichtigung der Ausbildungssituation unter [X.]nicht gegeben. Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit liege ebenfalls nicht vor. Die zugrundeliegenden Regelungen seien auch nicht verfassungswidrig.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag zu 1) ist teilweise begründet, der Antrag zu 2) ist unzulässig.

[X.]Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 d) DRiG entscheidet das [X.]des [X.]endgültig bei Anfechtung der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit sowie gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 e) DRiG bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG.

1. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 1) die Feststellung begehrt, dass die Verfügungen der Präsidentin des [X.]vom 16. und 17. März 2020 rechtswidrig gewesen sind, handelt es sich gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 d) DRiG um eine Anfechtung der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob es sich - wie die Antragsgegnerin geltend macht - bei der [X.]vom 16. März 2020 lediglich um eine Vorbereitungsmaßnahme der eigentlichen Verfügung vom 17. März 2020 handelt. Jedenfalls erfolgte durch beide Verfügungen in ihrer Kombination die Heranziehung des Antragstellers zu einer Nebentätigkeit. Die auch an die ausbildenden Richterinnen und [X.]gerichtete [X.]vom 16. März 2020 enthält die Namen der Auszubildenden, Hinweise für die Durchführung der Ausbildung sowie die Verteilung auf die einzelnen Ausbildenden sowie Senate. In der Verfügung vom 17. März 2020 sind dann noch einmal die Namen der vier vom Antragsteller Auszubildenden aufgeführt.

Der Zulässigkeit dieses Feststellungsantrages steht - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht entgegen, dass sich die Heranziehung des Antragstellers für die Ausbildung der Patentanwaltsbewerber/innen für die Monate April und Mai 2020 bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG gelten für das Verfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DRiG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Zulässigkeit dieser Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch im dienstgerichtlichen Verfahren allgemein anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 4. März 2015 - RiZ(R) 3/14, NVwZ-R[X.]2015, 782 Rn. 32; vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 7/08, NJW 2010, 1886 Rn. 13; vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 8/08, juris Rn. 13; vom 4. April 1973 - RiZ(R) 3/72, D[X.]1973, 281, 282; Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 67 Rn. 9; Fürst, [X.]§ 67 Rn. 4 [Stand: September 2021]).

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag kann in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann erhoben werden, wenn - wie hier - eine Erledigung bereits vor Klagerhebung eingetreten ist (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2009 - 7 B 30/09, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO 27. Aufl. § 113 Rn. 99). Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich aus einer Wiederholungsgefahr ergeben (Senatsurteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 7/08, NJW 2010, 1886 Rn. 14; Kopp/[X.]aaO Rn. 141). Hierbei muss die hinreichend bestimmte Gefahr bestehen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Eine derartige Wiederholungsgefahr liegt hier vor, da die Ausbildung der Patentanwaltsbewerber/innen regelmäßig dreimal im Jahr stattfindet und infolge der durch die Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung weiterhin damit zu rechnen ist, dass auch dem Antragsteller in Zukunft Patentanwaltsbewerber/innen zur Einzelausbildung zugewiesen werden. Gerade diese Ausbildungsverpflichtung stellt der Antragsteller in Abrede.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ergibt sich eine Unzulässigkeit des Feststellungsantrages auch nicht aus dem Senatsurteil vom 8. Mai 1989 (RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426). In dem dort zu entscheidenden Fall hatte der Antragsteller, ein Vorsitzender [X.]am Landgericht, lediglich allgemein die Feststellung begehrt, nicht zur Referendarausbildung verpflichtet zu sein (aaO [juris Rn. 4]). Der Senat hat darauf hingewiesen, dass im Prüfungsverfahren nach § 78 Nr. 4 d) DRiG die dort grundsätzlich eröffnete [X.]nur die "Heranziehung" zu einer Nebentätigkeit erfasse. Das [X.]sei daher lediglich befugt, über die konkrete Heranziehung als solche aufgrund der jeweils gegebenen Sachlage zu entscheiden. Ein Feststellungsantrag im Hinblick auf eine künftig mögliche Heranziehung sei im Prüfungsverfahren nach § 78 Nr. 4 d) DRiG nicht zulässig (aaO [juris Rn. 20]). Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zur Ausbildung der Patentanwaltsbewerber/innen für den Zeitraum April und Mai 2020. Lediglich durch Zeitablauf ist Erledigung eingetreten. Dies ändert indessen nichts an dem Recht des Antragstellers, wegen der gegebenen Wiederholungsgefahr Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben.

2. Die Zulässigkeit des Antrages ergibt sich ferner aus § 62 Abs. 1 Nr. 4 e) DRiG. Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist im Hinblick auf den Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG, den Richtern gegenüber den [X.]einen möglichst umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, von jeher weit gefasst. Es genügt eine Einflussnahme, die sich auch nur mittelbar auf die richterliche Tätigkeit auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (Senatsurteile vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-R[X.]2015, 826 Rn. 14; vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426 [juris Rn. 14]). Das ist hier der Fall, da die Antragsgegnerin davon ausgeht, der Antragsteller sei grundsätzlich zur Ausbildung von Patentanwaltsbewerbern/innen verpflichtet, worin letzterer eine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit sieht.

Allerdings entspricht die Fassung des Antrags, nicht zur Patentanwaltsbewerberausbildung verpflichtet zu sein, nicht dem Gesetz, da im Prüfungsverfahren nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 e), § 26 Abs. 3 DRiG nur die Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme der Dienstaufsicht begehrt werden kann. Da das sachliche Begehren des Antragstellers aber auf eine solche Feststellung hinausläuft, ist sein Antrag entsprechend auszulegen (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426 [juris Rn. 17] zur Heranziehung eines [X.]zur Referendarausbildung). Die Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG ist hierbei inhaltlich auf die Prüfung beschränkt, ob die Maßnahme die Unabhängigkeit des Richters oder der Richterin beeinträchtigt. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob sie auch allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist (Senatsurteile vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88 aaO [juris Rn. 18]; vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 [juris Rn. 15 f.]).

3. Nicht zulässig ist der Antrag zu 2) des Antragstellers, mit dem er die Feststellung begehrt, dass die Verfügung der Präsidentin des [X.]vom 7. April 2020 in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen vom 16./17. März 2020 rechtswidrig gewesen ist. Vor Erledigung des Verwaltungsakts in der Hauptsache ist allein der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet. Nach Erledigung findet insoweit keine Fortsetzungsfeststellung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mehr statt ([X.]ZfB 2013, 318 Rn. 8; [X.]MüLü 41, 510 [juris Rn. 2 f.]; [X.]NVwZ-R[X.]1989, 518 [juris Rn. 8, 10]; Kopp/Schenke, VwGO 27. Aufl. § 80 Rn. 131). Es fehlt am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn der Verwaltungsakt in der Hauptsache - wie hier die Heranziehung zur Ausbildung der Patentanwaltsbewerber/innen - keine aktuellen Rechtswirkungen mehr entfaltet, die einer vorläufigen Regelung zugänglich wären (vgl. [X.]ZfB 2013, 318 Rn. 8). Dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers wird grundsätzlich durch die Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im Hauptsacheverfahren Genüge getan (zum effektiven Grundrechtsschutz in Fällen der Beschränkung eines angegriffenen Hoheitsaktes auf eine Zeitspanne vgl. [X.]NJW 2017, 1939 Rn. 16). Ob daneben auch noch eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO in Betracht kommt (vgl. insbesondere [X.]MüLü 41, 510 [juris Rn. 4] und Kopp/Schenke, VwGO 27. Aufl. § 80 Rn. 131 i.V.m. § 43 Rn. 6), kann offenbleiben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Antragsteller nicht dargelegt, dass er ein zusätzliches Feststellungsinteresse gerade in Bezug auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hätte.

I[X.]Der zulässige Antrag zu 1) ist teilweise begründet.

1. Die Verfügungen der Präsidentin des [X.]vom 16. und 17. März 2020 sind insoweit rechtswidrig gewesen, als dem Antragsteller mehr als zwei Patenanwaltsbewerber/innen zugewiesen worden sind. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

a) Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass er für die Monate April und Mai 2020 zur Ausbildung von vier Patentanwaltsbewerber/innen herangezogen wurde, ist die Prüfungskompetenz des Dienstgerichts im Rahmen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 d) DRiG umfassend. Sie beschränkt sich nicht auf die Frage, ob der [X.]in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2007 - RiZ(R) 3/06, BGHZ 174, 213 Rn. 19 zur Anfechtung einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung).

aa) Die Verfügungen der Präsidentin des [X.]vom 16. und 17. März 2020 sind formell rechtmäßig.

(1) Zwar wurde - soweit ersichtlich - der Antragsteller vor Erlass der Heranziehungsverfügungen vom 16. und 17. März 2020 nicht angehört. Das führt aber allein bereits deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügungen, weil § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Nebentätigkeit der [X.]im [X.](BRiNV) insoweit lediglich eine Sollvorschrift (vgl. hierzu v. Zwehl, [X.]im öffentlichen Dienst 3. Aufl., S. 106) darstellt. Jedenfalls trat eine Heilung gemäß § 46 DRiG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch die im Schreiben des Antragstellers vom 31. März 2020 enthaltenen Ausführungen zur Aussetzung, hilfsweise Aufhebung der Zuweisungsverfügung, und damit noch vor Erledigung der Heranziehungsverfügungen durch das Schreiben der Präsidentin des [X.]vom 18. Mai 2020 ein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass durch die [X.]die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts verdrängt werden sollten (zur Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch auf das Beamtenverhältnis vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz 5. Aufl. § 4 Rn. 31).

(2) Die Verfügungen genügen ferner dem Bestimmtheitsgebot des § 46 DRiG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG, da in ihnen ausdrücklich mitgeteilt wird, welche vier namentlich benannten Personen dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. Mai 2020 zugewiesen werden.

(3) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf eine fehlende Begründung der Zuweisungsverfügungen vom 16. und 17. März 2020. Gemäß § 46 DRiG i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG ist u.a. ein schriftlich ergangener Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Zwar enthält die Zuweisung der vier Kandidaten in der Verfügung vom 17. März 2020 keine ausdrückliche Begründung. Der Antragsteller konnte aber schon aus der vorangegangenen Verfügung vom 16. März 2020 ersehen, dass es um die Verteilung der Patentanwaltsbewerber/innen für den [X.]April und Mai 2020 ging. Aus dieser ergeben sich die Namen der Kandidaten/innen, Einzelheiten der Ausbildung sowie eine Liste mit der Zuteilung auf die einzelnen Senate bzw. Ausbilder/innen. Dem Antragsteller war ohnehin bereits aus der Vergangenheit das Verfahren der Zuweisung von Patentanwaltsbewerber/innen beim [X.]bekannt. Er wusste, dass grundsätzlich alle rechtskundigen Mitglieder der Markenbeschwerdesenate zur Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen herangezogen werden, um hiermit die Erfüllung der gesetzlichen Ausbildungsverpflichtung des [X.]gemäß § 7 Abs. 1 [X.]i.V.m. § 7 Nr. 3 [X.]sicherzustellen (vgl. zum Entfallen des [X.]infolge der Erkennbarkeit der Gründe für den Betroffenen auch § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Ob die Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist demgegenüber allein eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.

bb) Die Heranziehung des Antragstellers zur Patentanwaltsausbildung ist materiell unrechtmäßig, soweit dem Antragsteller mehr als zwei Patentanwaltsbewerber/innen zugewiesen worden sind. Im Übrigen ist sie rechtmäßig.

(1) Gemäß § 42 DRiG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.]ist ein [X.]zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der [X.]verpflichtet. In diesem Rahmen kann ein [X.]auch verpflichtet sein, an der Ausbildung des juristischen Nachwuchses, etwa eines Stationsreferendars, mitzuwirken (Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426 [juris Rn. 22]; vgl. ferner Senatsurteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197 [juris Rn. 23]; vom 6. November 1986 - RiZ(R) 3/86, NJW 1987, 1198 [juris Rn. 23]; vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 [juris Rn. 177]; [X.]NJW 1980, 2600 [juris Rn. 12]; DGH Hamm D[X.]1974, 232 f.; Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 42 Rn. 8; Fürst, [X.]§ 42 Rn. 2 [Stand: September 2021]; Papier, NJW 2001, 1089, 1090; Thomas, Richterrecht S. 150 f.; v. Zwehl, [X.]im öffentlichen Dienst 3. Aufl., S. 106). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei dieser Ausbildungstätigkeit nicht um das richterliche Hauptamt (Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88 aaO). Dieses ist gemäß § 4 Abs. 1 DRiG i.V.m. Art. 92 GG auf die rechtsprechende Gewalt begrenzt. Nach § 4 Abs. 2 DRiG darf ein [X.]außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt nur die dort enumerativ genannten Tätigkeiten wahrnehmen, zu denen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 DRiG auch Aufgaben der [X.]zählen. Hierunter fällt etwa die Ausbildung von Stationsreferendaren (Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88 aaO; Schmidt-Räntsch, aaO § 4 Rn. 30).

Zu dieser Ausbildung des juristischen Nachwuchses zählen - anders als der Antragsteller meint - auch Patentanwaltsbewerber/innen. Gemäß § 1 [X.]ist der Patentanwalt in den ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Nach § 2 Abs. 1 [X.]übt er einen freien Beruf aus. Gemäß § 113 Satz 1 PatG müssen sich die Parteien vor dem [X.]durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. § 6 Abs. 1 [X.]beschreibt das Ziel der Ausbildung dahin, dass die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage ihrer technischen Befähigung (§ 6 PAO) umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erlangen (Nr. 1), die für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors erforderlichen allgemeinen Rechtskenntnisse erwerben (Nr. 2) und mit der praktischen Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors vertraut gemacht werden (Nr. 3). Auf dieser Grundlage gehört nach § 7 Nr. 3 [X.]ein sechsmonatiger Abschnitt beim [X.]zur Ausbildung.

Unerheblich ist, dass die Ausbildung nicht unmittelbar der Gewinnung des eigenen juristischen Nachwuchses des [X.]dient. Das ist auch bei der Ausbildung von Rechtsreferendaren/innen nicht zwingend der Fall, die nicht alle nach absolviertem Zweiten Staatsexamen in den Justizdienst eintreten. Entscheidend ist allein, dass auch Patentanwälte/innen Organe der Rechtspflege sind und zu ihrer Ausbildung die Vermittlung von Kenntnissen durch das Bundespatentgericht, hier konkret im Markenrecht, zählt. Soweit die Ausbildung im dritten Ausbildungsabschnitt beim [X.]durch Zuweisung der Bewerber/innen an einzelne Ausbilder und/oder Senate erfolgt und nicht lediglich durch hauptamtliche Ausbildungsleiter oder sonstige Formen der Gruppenausbildung, bewegt sich dies im Rahmen des der [X.]zukommenden Organisations- und Auswahlermessens und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Um eine unzulässige Form der Gruppenausbildung (vgl. [X.]NJW 1980, 2600 [juris Rn. 12]; Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 42 Rn. 7) handelt es sich auch bei der Zuweisung mehrerer Bewerber/innen - im Falle des Antragstellers vier - zur Einzelausbildung jedenfalls nicht. Es fehlt insoweit an der einheitlich strukturiert durchgeführten Wissensvermittlung gegenüber einer Mehrzahl von Auszubildenden durch einen Lehrenden.

Der Vorlage des [X.]und weiterer in der mündlichen Verhandlung genannter Unterlagen gemäß § 25 [X.]bedarf es auf dieser Grundlage nicht, zumal in § 25 Abs. 2 Nr. 1 [X.]lediglich bestimmt ist, der Plan müsse die Zuweisung der Bewerberinnen und Bewerber zu mindestens je einer oder einem Ausbildenden auf den Gebieten der technischen oder der nichttechnischen Schutzrechte und die Dauer der Zuweisung enthalten. Von der vom Antragsteller angesprochenen Gruppenausbildung in Form von „Planspielen“ ist dort nicht die Rede.

Der vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung unter Erweiterung seines schriftsätzlichen Vorbringens zu Protokoll gestellte Antrag war nicht nach § 86 Abs. 2 VwGO vorab zu bescheiden, weil es sich nicht um einen Beweisantrag im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 27. Aufl. § 86 Rn. 18a).

(2) Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht die Verpflichtung zur Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen auch nicht die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit von § 28 Abs. 2 [X.]entgegen. Hiernach überweist das [X.]die Bewerberinnen und Bewerber, die das Ausbildungsziel des zweiten Ausbildungsabschnitts erreicht haben, zur Fortsetzung der Ausbildung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts. Hierin liegt keine nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungsrechtlich zu beanstandende Befugnis der Exekutive, die Judikative unbegrenzt mit Verwaltungsaufgaben zu belasten.

Wie oben gezeigt, ist die Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen der Justiz als Verwaltungsaufgabe zugewiesen und gehört damit grundsätzlich zu den Nebentätigkeiten, zu denen ein [X.]gemäß § 42 DRiG herangezogen werden kann, soweit er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 27 Abs. 1 [X.]verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet ist. Wie das [X.]diese ihm durch den Gesetzgeber nach § 7 Nr. 3 [X.]übertragene Aufgabe der Ausbildung von sechs Monaten im dritten Ausbildungsabschnitt erfüllt, fällt allein in seine Zuständigkeit. Dazu gehört insbesondere die Frage, wann, wie und mit welcher Maßgabe die einzelnen Bewerber/innen den Ausbildenden zugewiesen werden, um einerseits eine fachgerechte Ausbildung sowie andererseits eine ordnungsgemäße Erfüllung der den Richterinnen und Richtern des [X.]in erster Linie obliegenden Rechtsprechungsaufgaben zu gewährleisten.

(3) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen grundsätzlich einen höheren Aufwand erfordert als diejenige von Stationsreferendaren. So haben gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.]die Ausbildenden die Bewerberinnen und Bewerber am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbildung zwar schriftlich zu beurteilen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.]können sich Ausbildende, die Bewerberinnen und Bewerber - wie hier - nicht länger als zwei Monate ausgebildet haben, in der Beurteilung aber auf eine Äußerung zum Ausbildungserfolg und zur Führung sowie die Angabe der Tätigkeiten und etwaiger besonderer Leistungen beschränken.

Ohne Erfolg beantragt der Antragsteller in diesem Zusammenhang, der Antragsgegnerin aufzugeben, den [X.]und das Prüfungsergebnis des [X.]in Bezug auf die dem Antragsteller zugewiesenen Kandidaten vorzulegen. Zunächst ist bereits nicht ersichtlich, dass der Antragsteller als Ausbilder der ihm zugewiesenen Kandidaten/innen im dritten Ausbildungsabschnitt einen Anspruch auf Einsicht in Prüfungsvorgänge und -ergebnisse aus einem vorausgegangenen Prüfungsabschnitt hätte. Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, das [X.]sei seiner ihm obliegenden Prüfungspflicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 [X.]nicht nachgekommen. Den Antragsteller trifft als Ausbilder ohnehin nur die Verpflichtung, die Patentanwaltsbewerber/innen im Rahmen des Möglichen auf der Grundlage der vorhandenen und zu erwerbenden Kenntnisse im Markenrecht auszubilden. Mehr wird von ihm nicht verlangt.

§ 13 Abs. 2 Satz 1 [X.]sieht ferner lediglich für den - hier bereits nicht einschlägigen - ersten Ausbildungsabschnitt vor, dass Ausbildende grundsätzlich nicht mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber gleichzeitig ausbilden sollen. Eine entsprechende Beschränkung enthält die Verordnung für den zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt nicht. Für die vom Antragsteller begehrte analoge Anwendung der Vorschrift auf den dritten Ausbildungsabschnitt ist hier schon mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum. § 27 Abs. 1 [X.]bestimmt ferner lediglich allgemein, dass mit der Ausbildung nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 [X.]nur betraut werden darf, wer über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet ist. Eine Begrenzung der Ausbildungsverpflichtung auf maximal zwei Bewerber/innen für Richter/innen des [X.]kann auch § 42 DRiG nicht entnommen werden.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass Patentanwaltsbewerber/innen mit dem Abschluss ihrer Ausbildung anders als Stationsreferendare mit dem Ablegen des zweiten Staatsexamens nicht die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Abs. 1 DRiG) erlangen. Sie sind daher auch nicht befugt, in [X.]selbständig als Prozessbevollmächtigte aufzutreten (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO) - mit Ausnahme der Regelung in § 113 Satz 1 PatG für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.

(4) Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller wegen der [X.]nicht zu einer sachgerechten Ausbildung in der Lage wäre. Insbesondere rechtfertigt die [X.]sowie die hierauf beruhende Verfügung der [X.]vom 20. März 2020 entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine zeitlich nicht absehbare Verschiebung der gesetzlichen Ausbildungsverpflichtung des [X.]gemäß § 7 Nr. 3 [X.]Schutzmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind jeweils vor Ort durch die [X.]zu ergreifen. Auch außerhalb mündlicher Verhandlungen und Beratungen kann eine Ausbildung durch Überlassung von Akten zur schriftlichen Bearbeitung mit anschließender Korrektur sowie eine Kommunikation schriftlich, telefonisch, durch E-Mail oder gegebenenfalls - soweit technisch verfügbar - digital unter Reduzierung physischer Kontakte stattfinden.

(5) Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller weiter mit seinem Vorbringen, auch unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit liege ein Ermessensmissbrauch seitens der [X.]vor. Gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende sachfremde Erwägungen bei der Zuweisung der Patentanwaltsbewerber/innen auf die einzelnen Markenbeschwerdesenate sind nicht ersichtlich. Von den 66 Patentanwaltsbewerber/innen wurden 51 auf die fünf Markenbeschwerdesenate verteilt, die über insgesamt 12,25 Beisitzer verfügen. Hieraus ergibt sich eine durchschnittliche Zuweisung von 4,16 Bewerber/innen pro Beisitzer. Der [X.]ist mit 4,33 Bewerbern pro Beisitzer nur geringfügig mehr belastet. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin auch unter Berücksichtigung des Organisationsermessens der [X.]nicht. Ebenfalls nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen ist es, dass die [X.]zur Entlastung der drei Beisitzer des Senats der Senatsvorsitzenden zwei Patentanwaltsbewerber/innen zugewiesen hat. Unter Einbeziehung der Senatsvorsitzenden entfallen auf jedes [X.]eines Markenbeschwerdesenats 2,96 Auszubildenden (51:17,25). Auch hier liegt der [X.]mit 3,25 Bewerber/innen pro [X.]nur geringfügig über dem Durchschnitt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG folgt hieraus jedenfalls nicht. Auf dieser Grundlage besteht auch keine Veranlassung, dem Beweisantritt des Antragstellers nachzugehen, dass mit Ausnahme der Vorsitzenden des [X.]nicht zur Ausbildung herangezogen wurden.

Keinen Erfolg hat der Antragsteller auch mit seinem Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, warum zur Vermeidung einer Überlastung der beisitzenden Markenrichter/innen nur fünf und nicht alle rechtskundigen Mitglieder (Juristen) des [X.]zur Ausbildung herangezogen worden seien. Es stellt ein sachgerechtes Auswahlkriterium dar, dass die [X.]für die Ausbildung im Bereich des Markenrechts in erster Linie diejenigen Richterinnen und [X.]heranzieht, die aktuell in diesem Rechtsgebiet tätig sind. So ist nach § 8 Satz 2 [X.]die Prüfung besonders auch darauf zu richten, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich der zu ihrer Anwendung erforderlichen Kenntnisse des allgemeinen Rechts besitzt. Im Übrigen hat die [X.]zur Entlastung der Markenbeschwerdesenate auch auf weitere fünf rechtskundige Mitglieder aus den technischen Senaten zurückgegriffen, die von den 66 Patentanwaltsbewerber/innen 15 übernommen haben, so dass für die Markenbeschwerdesenate insgesamt 51 verblieben.

(6) Unter Berücksichtigung der besonderen persönlichen Situation des Antragstellers war im konkreten Fall auf der Grundlage der Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin gemäß § 46 DRiG i.V.m. § 78 BBG sowie der Regelung des § 15 BGleiG zum Angebot von Arbeitszeiten und sonstigen Rahmenbedingungen, die allen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern sollen, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen, allerdings nur die Zuweisung von nicht mehr als zwei Patentanwaltsbewerber/innen rechtsfehlerfrei.

Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Zuteilung von vier Patentanwaltsbewerber/innen entsprechend den Verfügungen vom 16. und 17. März 2020. Soweit die Präsidentin des [X.]anlässlich des Verfahrens über die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 13. Mai 2020 die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben und in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, auch wenn die Ausbildung von zumindest zwei Patentanwaltskandidaten zumutbar erscheine, wolle sie dem Anliegen des Antragstellers ohne Anerkennung einer Rechtspflicht entgegenkommen, bezog sich dies nur auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung, nicht dagegen auf die zugrundeliegende Zuweisungsverfügung als solche. Erst durch Verfügung vom 18. Mai 2020 hat die Präsidentin des [X.]die Zuweisung der vier namentlich bezeichneten Personen aufgehoben und diese einem anderen [X.]aus dem Bereich des Markenrechts zugewiesen. Bis zum 18. Mai 2020 waren dem Antragsteller mithin vier und für den Rest der ursprünglichen Zuweisungsdauer bis zum 31. Mai 2021 keine Patentanwaltsbewerber/innen zugewiesen. Eine Zuweisung von zwei Patentanwaltsbewerber/innen hat es demgegenüber schon mangels namentlicher Klarstellung, um welche es sich konkret handeln soll, zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Auf dieser Grundlage verstieß die Zuweisung von vier Patentanwaltsbewerber/innen an den Antragsteller gegen die die Antragsgegnerin treffende Fürsorgepflicht gemäß § 46 DRiG i.V.m. § 78 BBG sowie gegen § 15 BGleiG. Die Präsidentin des [X.]hätte hier insbesondere dem Umstand der [X.]am 7. April 2020 Rechnung tragen müssen. Entsprechend geht auch sie in ihrem Schriftsatz an das [X.]vom 27. Mai 2020 selbst davon aus, bei Kenntnis dieses Umstands wären dem Antragsteller nur zwei Patentanwaltsbewerber/innen zugewiesen worden.

b) Unabhängig davon liegt der vom Antragsteller im Rahmen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 e) DRiG gerügte Verstoß gegen die richterliche Unabhängigkeit im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG nicht vor. Ein derartiger Eingriff kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein [X.]durch unzumutbare Belastung mit Gerichtsverwaltungsaufgaben, hier der Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen, in seiner Rechtsstellung als [X.]faktisch verkürzt wird und er infolge der hierdurch eingetretenen starken Überlastung seiner eigentlichen Aufgabe der [X.]nicht mehr nachkommen kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426 [juris Rn. 26]; Fürst, [X.]§ 26 Rn. 64 [Stand: September 2021]; Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 42 Rn. 9). Das ist erst dann der Fall, wenn dem [X.]solche Aufgaben als Nebentätigkeit übertragen werden, die den Umfang einer Nebentätigkeit eindeutig überschreiten ([X.]aaO).

Solche besonderen Umstände sind hier weder ersichtlich noch vom Antragsteller hinreichend vorgetragen. Er hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Zuweisung von vier Patentanwaltsbewerber/innen für die Dauer von zwei Monaten seine richterliche Unabhängigkeit durch eine nachhaltige Beeinträchtigung der [X.]im Senat in unzumutbarer Weise nicht nur vorübergehend beeinträchtigt wäre. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Antragsteller vorgebrachten sowie den dem Senat aus dem Parallelverfahren [X.]5/20 bekannten Zahlen hinsichtlich der Eingänge sowie der unerledigten Verfahren für die Zeiträume 1. Januar bis 17./31. März 2020 sowie 1. Januar bis 23. November 2020. Zwar hatte der [X.]im [X.]Quartal 2020 höhere Eingänge als die übrigen Markenbeschwerdesenate. Hierbei handelt es sich aber nur um einen relativ kurzen Vergleichszeitraum. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 23. November 2020 waren markante Eingangsdifferenzen bei den Markenbeschwerdesenaten bereits nicht mehr festzustellen. Dasselbe gilt für den Stand der unerledigten Verfahren, bei denen der [X.]für keinen der beiden Vergleichszeiträume den höchsten Bestand aufgewiesen hat. Am Ende des [X.]Quartals 2020 hatte der [X.]sogar die geringste Anzahl unerledigter Verfahren pro Beisitzer. Auf dieser Grundlage kann von einem Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit durch die von der [X.]vorgenommene [X.]auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu einer gewissenhaften Ausübung der Ausbildungstätigkeit nicht gesprochen werden.

c) Der Senat hat entgegen dem vom Antragsteller gestellten Antrag auch keine Veranlassung, gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO über die bereits beigezogenen Akten des [X.]und des [X.]auch noch dort - gegebenenfalls - vorhandene Handakten zu diesen Verwaltungsvorgängen beizuziehen. Einer Beiziehung von Akten bedarf es selbst auf Antrag eines Beteiligten nicht, wenn erst eine solche Beiziehung die aus Sicht eines Beteiligten entscheidungserheblichen Tatsachen aufdecken kann, wie sie als Anhaltspunkt für weiteren Sachvortrag dienen kann (BVerwG NVwZ 2016, 1646 Rn. 11; NVwZ 1999, 654 [juris Rn. 13]). So liegt es hier. Da der maßgebliche Sachverhalt, auch durch die bereits eingereichten umfangreichen Anlagen sowie beigezogenen Akten, feststeht und es ausschließlich um die Rechtsfrage geht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsteller hier zur Ausbildung von Patentanwaltsberber/innen verpflichtet ist, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller nicht dargetan, welcher weitere Erkenntnisgewinn sich aus der Beiziehung der genannten Handakten ergeben sollte.

2. [X.]beruht auf § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Der Streitwert wird entsprechend dem Regelstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG und unter Berücksichtigung des Abschlags für die hier erhobene (Fortsetzungs-)Feststellungsklage auf 2.500 € festgesetzt (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Juli 1996 - I [X.]6/91, juris Rn. 1; BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 4 [X.]58.84, juris Rn. 1).

Pamp     

        

Prof. Dr. Karczewski     

        

Dr. Menges

        

Harsdorf-Gebhardt      

        

Gericke      

   

Meta

RiZ 6/20

18.11.2021

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Urteil

Sachgebiet: False

nachgehend BGH, 3. März 2022, Az: RiZ 6/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2021, Az. RiZ 6/20 (REWIS RS 2021, 983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 983

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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