(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig
(2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79).
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.6.2021 I 2154
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1972 I 713;
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