Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.03.2020, Az. 5 B 5/20

5. Senat | REWIS RS 2020, 3819

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Gegenstand

Zu den Grenzen der Revisibilität der Entscheidung über die Nichtanwendung des Landesgleichstellungsgesetzes Berlin auf Richterinnen und Richter


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2019 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

[X.]ie [X.]eschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2

1. [X.]ie Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. [X.]as [X.]arlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung bestehen soll. [X.]ie [X.]eschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann ([X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). [X.]iesen Anforderungen wird die [X.]eschwerde nicht gerecht.

4

a) [X.]ie [X.]eschwerde formuliert im Rahmen der geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache als klärungsbedürftige Fragen:

1. "[O]b die sich aus der Verfassung ergebende besondere Rechtsstellung der [X.] und [X.]innen als Organ der rechtsprechenden Gewalt (Art. 92, 97, 98 [X.]) eine Auslegung des § 1 L[X.] dahingehend erlaubt und gebietet, dass die [X.]innen und [X.] auch unter dem nach Art. 3 (1) [X.] geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz und vor dem Hintergrund des Förderungsgebotes des Art. 3 (2) 2 [X.] von einer Vertretung durch die [X.] an den Gerichten des [X.] auf der Grundlage des L[X.] ausgenommen sind, wobei die [X.] an den Gerichten des [X.] jedenfalls die [X.]eschäftigtengruppen der Angestellten und [X.]eamten in der Justiz vertreten[?]",

2. "[I]nwieweit die [X.]esonderheiten des richterlichen Status eine Ungleichbehandlung im Rahmen der Frauenförderung gegenüber Angestellten und [X.]eamten rechtfertigen[?]",

3. "[O]b § 1 L[X.] in der durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung, die [X.]innen und [X.] von seinem Anwendungsbereich ausschließt, mit Art. 3 [X.] zu vereinbaren ist[?]",

4. "[O]b eine Auslegung des § 1 L[X.] dahingehend, dass er vor dem Hintergrund der [X.]esonderheiten der Rechtsstellung des [X.]s zwar die [X.] der Angestellten und [X.]eamten in der Justiz, nicht aber die [X.]erufsgruppe der [X.] umfaßt, mit den Regelungen der Richtlinie 2006/54/[X.] und des [X.] [...] vereinbar ist[?]".

5

[X.]es Weiteren wirft sie im Rahmen ihrer [X.] als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf:

5. "[O]b die Aufgaben der Frauenvertretung quasi in Personalunion von einer Person für alle [X.]eschäftigtengruppen der Justiz wahrgenommen werden können, oder ob die [X.]esonderheiten des [X.]dienstes zwingend eine eigene Frauenvertreterin nur für die [X.]innen erfordern[?]".

6

Mit diesen Fragen und dem zu ihrer [X.]egründung jeweils unterbreiteten Vorbringen ist eine grundsätzliche [X.]edeutung nicht dargetan.

7

aa) Soweit sich diese Fragen auf die Auslegung und Anwendung von § 1 des [X.]s (L[X.]) in der Fassung vom 18. November 2010 (GV[X.]l. [X.]) durch das Oberverwaltungsgericht beziehen, werden damit Fragen des Landesrechts angesprochen, die einer Sache grundsätzlich und so auch hier keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf verleihen.

8

Fragen des Landesrechts können die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht begründen, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden können. Nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil [X.]undesrecht verletzt. [X.]as [X.] ist an die Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch die Vorinstanz gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es ist darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der festgestellte [X.]edeutungsgehalt des Landesrechts mit [X.]undesrecht, insbesondere mit [X.]undesverfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Januar 2017 - 6 [X.] 43.16 - juris Rn. 22 m.w.N.). Landesrechtliche Vorschriften sind - abgesehen von dem Fall des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO - nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s nur ausnahmsweise, insbesondere gemäß § 191 Abs. 2 VwGO und § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.]eamtStG i.V.m. § 127 Nr. 2 [X.] insoweit revisibel, als sie materiell dem [X.]eamtenrecht zuzuordnen sind (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 5. [X.]ezember 2019 - 2 [X.] - juris Rn. 23). Hierfür kommt es allein darauf an, dass die betreffende Norm des Landesgesetzes einen beamtenrechtlichen Inhalt hat. Ihr Regelungsgegenstand muss in einem sachlichen Zusammenhang mit den [X.]esonderheiten des [X.]eamtenverhältnisses stehen und sich auf einen beamtenrechtlichen Kontext beziehen. Auslegung und Anwendung der Vorschrift müssen sich nach spezifisch beamtenrechtlichen Fragestellungen oder Erwägungen richten (vgl. etwa [X.], Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 18.15 - [X.] 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 58 Rn. 26 ff. m.w.N.). [X.]as ist bei Vorschriften der [X.] grundsätzlich nur dann der Fall, wenn sie eine Regelung über die [X.]eteiligung der Frauenvertreterin an beamten-rechtlichen Maßnahmen treffen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 30. März 2006 - 2 [X.] 8.06 - juris Rn. 3 und vom 20. [X.]ezember 2010 - 2 [X.] 39.10 - juris Rn. 5 m.w.N.). [X.]as trifft auf § 1 L[X.] nicht zu.

9

[X.]iese Vorschrift weist keinen beamtenrechtlichen Inhalt im vorstehenden Sinne auf. Sie ordnet an, dass das [X.] für die [X.] (§ 2 des [X.]), für landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (§ 28 des [X.]), für die Gerichte des [X.], für den Präsidenten des [X.], den Rechnungshof von [X.] und den [X.]er [X.]eauftragten für [X.]atenschutz und Informationsfreiheit gilt. [X.]amit definiert § 1 L[X.] allgemein, ohne bereits eine spezifische Regelung über die [X.]eteiligung an bestimmten beamtenrechtlichen Maßnahmen zu treffen, den Normanwendungsbereich des [X.]s. Mit der Rüge der Verletzung von nicht revisiblem Landesrecht kann die Zulassung der Revision daher nicht begründet werden.

bb) Soweit die [X.]eschwerde mit den Fragen 1, 2 und 3 die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]undesverfassungsrecht, insbesondere des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 [X.], des Gleichberechtigungsgebotes des Art. 3 Abs. 2 [X.] und der verfassungsrechtlichen Sonderstellung der [X.] gemäß Art. 92, 97, 98 [X.] erhebt, zeigt sie ebenfalls keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf auf.

Eine vermeintliche Verletzung von [X.]undesverfassungsrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht kann die Zulassung der Revision wegen [X.] allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesverfassungsrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit [X.]lick auf seine Übereinstimmung mit [X.]undesverfassungsrecht angezweifelt wird. [X.]ie [X.]egründung der [X.]eschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift als solcher eine ungeklärte Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft. [X.]ie [X.]eschwerde muss also die konkrete bundesverfassungsrechtliche Norm benennen, mit welcher die Vorschrift des Landesrechts angeblich nicht vereinbar ist und die daraus angeblich abzuleitenden bundesrechtlichen Anforderungen, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren aufzeigen. Es ist substantiiert darzutun, dass die [X.]undesverfassungsnorm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 1. März 2016 - 5 [X.] 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6, vom 30. März 2016 - 5 [X.] 11.16 - juris Rn. 10 und vom 19. Februar 2018 - 5 [X.] 20.17 - juris Rn. 4 m.w.N.). [X.]aran fehlt es hier.

[X.]ie [X.]eschwerde formuliert keine konkrete Rechtsfrage bezüglich einer der von ihr genannten Maßstabsnormen des [X.]undesverfassungsrechts. Allein die Nennung der Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 92, 97 und 98 [X.] genügt hierzu nicht. Gleiches gilt für die bloße [X.]ehauptung, die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 1 L[X.] sei mit den vorgenannten verfassungsrechtlichen Normen nicht vereinbar. [X.]ie [X.]eschwerde hat nicht ansatzweise - was erforderlich gewesen wäre - aufgezeigt, dass und inwieweit die genannten Artikel des Grundgesetzes ihrerseits entscheidungserhebliche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwerfen.

cc) Ebenso wenig genügt das Vorbringen der [X.]eschwerde den an die [X.]arlegung einer Grundsatzrüge zu stellenden Anforderungen, soweit die grundsätzliche [X.]edeutung im Hinblick auf die Frage 4 auch damit begründet wird, dass voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen sei, um die Vereinbarkeit der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des § 1 L[X.] mit den Regelungen der Richtlinie 2006/54/[X.] und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und [X.]eschäftigungsfragen (A[X.]l. L 204 S. 23) - Richtlinie - zu klären.

[X.]ie Frage, ob die von der Vorinstanz gefundene Auslegung einer Vorschrift des nicht revisiblen Landesrechts mit einer unionsrechtlichen Richtlinie in Einklang steht, ist zwar eine solche des revisiblen Rechts. [X.]enn die - primär- und sekundärrechtlichen - Vorschriften des Unionsrechts gehören zum revisiblen [X.]undesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2012 - 7 C 11.10 - [X.] 451.90 Sonstiges Europ. Recht Nr. 224 Rn. 18 und [X.]eschlüsse vom 25. Juli 2013 - 7 [X.] 45.12 - juris Rn. 8 und vom 22. November 2019 - 10 [X.] 13.19 - juris Rn. 12). Sie führt aber - in gleicher Weise wie die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]undes- bzw. [X.]undesverfassungsrecht - nur dann zur Zulassung der Revision, wenn die Auslegung und Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender bzw. dirigierender Maßstab angeführten - unionsrechtlichen [X.]estimmungen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwerfen, die gegebenenfalls die Einleitung eines [X.] nach Art. 267 AEUV erfordern (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 1. November 2007 - 7 [X.] 37.07 - [X.] 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 210 Rn. 11, vom 25. Juli 2013 - 7 [X.] 45.12 - juris Rn. 8 und vom 22. November 2019 - 10 [X.] 13.19 - juris Rn. 13). [X.]ie als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage muss sich mithin darauf beziehen, welche Vorgaben das Unionsrecht für die Auslegung und Anwendung des Landesrechts macht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 1. November 2007 - 7 [X.] 37.07 - [X.] 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 210 Rn. 11). Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s die [X.]arlegung erforderlich, aber auch ausreichend, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen. [X.]ie bloße [X.]ehauptung unionsrechtlicher Zweifelsfragen ohne Auseinandersetzung mit der themenrelevanten Rechtsprechung reicht hierfür nicht aus (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 [X.] 43.86 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 243 S. 26 und vom 21. Oktober 2019 - 1 [X.] 49.19 - juris Rn. 4 m.w.N.). [X.]iese Anforderungen erfüllen Frage 4 und das daran anknüpfende Vorbringen der [X.]eschwerde nicht.

[X.]ie [X.]eschwerde macht geltend, Art. 20 der Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten Stellen zu schaffen, deren Aufgabe darin bestehe, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne [X.]iskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen. In [X.] falle diese Aufgabe im [X.]ereich der öffentlichen Verwaltung den [X.] zu. Eine Auslegung des § 1 L[X.] dahingehend, dass eine bestimmte Gruppe von Staatsangestellten nicht den Schutz und die Unterstützung durch die gemäß Art. 20 der Richtlinie zu schaffenden Stellen erhält, könne durchaus gegen die Richtlinie verstoßen. [X.]amit zeigt die [X.]eschwerde nicht auf, dass der von ihr als unionsrechtlicher Maßstab benannte Art. 20 der Richtlinie selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist. Gleiches gilt, soweit die [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, die Richtlinie nehme die [X.]erufsgruppe der [X.] und [X.]innen nicht von ihrem Anwendungsbereich aus und dabei Art. 14 der Richtlinie nennt, dessen Inhalt sie dahingehend zusammenfasst, er stelle für alle öffentlichen Stellen, zu denen auch die Gerichte zählten, ein [X.]iskriminierungsverbot auf, das sich z.[X.]. auch auf Fragen des beruflichen Aufstiegs beziehe. Auch diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass die [X.]eschwerde den als weiteren unionsrechtlichen Maßstab angeführten Art. 14 der Richtlinie als solchen für klärungsbedürftig hält. Vielmehr zielen ihre Ausführungen der Sache nach allein auf die Klärung der Frage, wie § 1 L[X.] auszulegen und anzuwenden sei, ohne gegen die Richtlinie, insbesondere Art. 14 und 20 derselben zu verstoßen. [X.]amit ist eine Frage des revisiblen Unionsrechts von grundsätzlicher [X.]edeutung nicht dargetan.

[X.]) Soweit die [X.]eschwerde dahin verstanden werden möchte, dass sich Frage 5 der Sache nach nicht auf die - wie dargelegt - zum irrevisiblen Landesrecht gehörende Vorschrift des § 1 L[X.] beziehe, genügt ihr Vorbringen den [X.] schon deshalb nicht, weil sie nicht erläutert, in Anwendung welcher konkreten Norm des revisiblen Rechts diese Frage entscheidungserheblich sein soll. Sollte die [X.]eschwerde geltend machen wollen, die Frage sei in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 und 2 [X.] entscheidungserheblich, wird auf die unter 1. a) bb) gemachten Ausführungen verwiesen, die hier entsprechend gelten. [X.]ie [X.]eschwerde legt auch im Rahmen ihrer im Kontext zu Frage 5 unterbreiteten weiteren Ausführungen nicht ansatzweise dar, dass und inwieweit ein (weiterer) Klärungsbedarf im Hinblick auf diese verfassungsrechtlichen [X.]estimmungen bestehen sollte.

b) Soweit die [X.]eschwerde die grundsätzliche [X.]edeutung schließlich daraus herleiten möchte, dass das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts abweiche, nach der "[...] aufgrund der [X.] der Rechtsprechung bei der Auslegung eines Gesetzes diejenige von mehreren möglichen Auslegungen zu wählen [ist], die grundrechtskonform ist", genügt ihr Vorbringen ebenfalls nicht den an eine Grundsatzrüge zu stellenden [X.]. [X.]enn die [X.]eschwerde formuliert schon keine konkrete Rechtsfrage im vorgenannten Sinne. Eine solche muss sich grundsätzlich auf eine bestimmte Norm beziehen und deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen betreffen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 30. November 2018 - 5 [X.] 33.18 [X.] - juris Rn. 6 m.w.N.).

2. [X.]ie Revision ist nicht wegen der von der [X.]eschwerde gerügten Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende [X.]ivergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. [X.]ie [X.]eschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 10. September 2018 - 5 [X.] 20.18 [X.] - juris Rn. 3). [X.]anach ist eine [X.]ivergenz schon nicht ordnungsgemäß dargelegt.

a) [X.]ies gilt zunächst, soweit die [X.]eschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht sei von dem in ständiger Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts, insbesondere in den Entscheidungen "[X.]VerfGE 48, 40 (45); 49, 148 (157); 51, 304 (322ff); 54, 251 (2275f); 88, 145 (166 f); 90, 263 (274f); 94, 37 (81)" aufgestellten Gebot der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen abgewichen. [X.]enn die [X.]eschwerde formuliert keinen abstrakten Rechtssatz, den das Oberverwaltungsgericht gebildet hätte und mit dem es sich in Widerspruch zu den genannten Entscheidungen des [X.]undesverfassungsgerichts gesetzt haben könnte. Sie rügt auch in diesem Zusammenhang vielmehr erneut die durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 1 L[X.], wonach das [X.] nicht für [X.]innen und [X.] gelte, als unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 [X.] sowie dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 [X.] und beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht diese Auslegung nicht verworfen und stattdessen die bisherige Auslegung des § 1 L[X.] zugrunde gelegt habe, die sich am nicht nach [X.] differenzierenden Wortlaut des Gesetzes und an dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers orientiere und die Anwendung des [X.]s auch auf [X.]innen und [X.] bejahe. Mit einer solchen überwiegend in der Art einer Revisionsbegründung gehaltenen Kritik an dem angefochtenen Urteil lässt sich eine Rechtssatzdivergenz nicht begründen.

b) Soweit die [X.]eschwerde eine [X.]ivergenz zu der Rechtsprechung des [X.]s behauptet, genügt ihr Vorbringen schon deshalb nicht den [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie keine konkrete Entscheidung des [X.]s benennt, von der das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil abgewichen sein soll.

3. Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

4. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5. [X.]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

5 B 5/20

11.03.2020

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Oktober 2019, Az: OVG 4 B 23.17, Urteil

§ 137 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 191 Abs 2 VwGO, § 63 Abs 3 S 2 BeamtStG, § 127 Nr 2 BRRG, § 1 GleichstG BE 2010, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 92 GG, Art 97 GG, Art 98 GG, Art 14 EGRL 54/2006, Art 20 EGRL 54/2006

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.03.2020, Az. 5 B 5/20 (REWIS RS 2020, 3819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3819

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