Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2010, Az. 2 B 39/10

2. Senat | REWIS RS 2010, 159

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Gegenstand

Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand; fehlende Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten im Zurruhesetzungsverfahren (Nordrhein-Westfalen)


Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der 1945 geborene, schwerbehinderte Kläger ist Lehrer im Dienst des beklagten [X.] gewesen. Er wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Gleichstellungsbeauftragte vor der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2005 nicht angehört worden war. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Versetzung in den Ruhestand sei zwar mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig gewesen, sie sei jedoch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden, so dass nach § 46 VwVfG [X.] eine Aufhebung der Zurruhesetzung ausgeschlossen sei.

3

2. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er hält für klärungsbedürftig, ob es nach dem Sinn und Zweck des [X.]gleichstellungsgesetzes vertretbar sei, im Wege einer vorherigen oder nachträglichen Bewertung eines Zurruhesetzungsverfahrens und seines Ergebnisses rechtfertigend zu begründen, dass eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht erforderlich gewesen sei. § 46 VwVfG [X.] wäre auch dann unbeachtlich, wenn in der Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zugleich ein Verstoß gegen materielles Recht liege, was zu bejahen sei, da die Bestimmungen des [X.]gleichstellungsgesetzes einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ziel dienten. Deshalb stelle sich die Frage, ob es sich im Falle der Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten lediglich um einen nicht mehr relevanten Verfahrensfehler handele oder die Nichtbeteiligung zur Unwirksamkeit der Zurruhesetzung führe. Es sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auszuschließen, dass diese dem Verfahren eine [X.] zu Gunsten des [X.] gegeben hätte.

4

Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. So verhält es sich hier.

5

Gegenstand der vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind zwar Vorschriften des [X.]rechts, diese sind jedoch [X.]. Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines [X.] unterliegen nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der Revision nur insoweit, als sie ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des [X.] übereinstimmen. Das ist bei der von der Beschwerde angeführten Bestimmung des § 46 VwVfG [X.] der Fall, weil sie mit § 46 VwVfG übereinstimmt. Vorschriften der [X.]gleichstellungsgesetze sind wie Vorschriften der [X.]personalvertretungsgesetze nur insoweit [X.], als sie regeln, ob und in welcher Weise die Gleichstellungsbeauftragte an beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen ist. Insoweit sind sie materiell dem [X.]beamtenrecht zuzuordnen; ihre Auslegung und Anwendung unterliegt daher insoweit gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 Nr. 2 BRRG der revisionsrichterlichen Prüfung (zu den [X.]personalvertretungsgesetzen: Urteile vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 2 [X.] 59.81 - BVerwGE 66, 291 = [X.] 238.37 § 72 [X.] NW Nr. 7, vom 24. November 1983 - BVerwG 2 [X.] 9.82 - BVerwGE 68, 189 <191> m.w.[X.], vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 [X.] 23.83 - [X.] 238.31 § 77 [X.] [X.] = juris und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 [X.] 39.85 -[X.] 237.6 § 39 NdsLBG [X.]; Beschluss vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 6 [X.] - [X.] 251.8 § 122 RhP[X.] Nr. 1; Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 2 [X.] 15.09 - NVwZ-RR 2010, 814 ff. Rn. 13).

6

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob und in welcher Weise die Gleichstellungsbeauftragte an der Zurruhesetzung zu beteiligen ist, im Sinne des [X.] beantwortet und gemeint, auch diese Maßnahme unterliege nach § 17 Abs. 1 [X.] der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Das [X.]gleichstellungsgesetz normiert in § 17 Abs. 1 ein Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten, ohne jedoch an die fehlende Mitwirkung die Rechtsfolge der Unwirksamkeit oder der Nichtigkeit der personellen Maßnahme zu knüpfen, wie dies beispielsweise die Personalvertretungsgesetze bei der fehlenden Mitwirkung des [X.] bei Kündigungen vorsehen (vgl. § 79 Abs. 4 B[X.]). Im Gegenteil sieht es einerseits in § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] die Möglichkeit der Aussetzung und Nachholung ihrer Beteiligung vor und gibt ihr andererseits in § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur ein Widerspruchsrecht, dessen Folge nach § 19 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 [X.] nur die erneute Entscheidung der ggf. übergeordneten Dienststelle ist. Damit ist ihr Beteiligungsrecht ähnlich ausgestaltet wie das der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 [X.]. Die Verletzung eines solchen Beteiligungsrechts zieht zwar regelmäßig die Rechtswidrigkeit von Ermessensentscheidungen nach sich (Beschluss vom 15. Februar 1990 - BVerwG 1 [X.] 36.88 - BVerwGE 86, 244 <252> und Urteil 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - [X.] 11 Art 33 Abs 2 GG Nr. 35, Rn. 32). Nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG führt die fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei gebundenen Entscheidungen jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. für die gleichlautende Vorschrift des § 25 Abs. 2 [X.]: Beschlüsse vom 17. August 1998 - BVerwG 2 [X.] - Juris Rn. 12 und vom 25. Oktober 1989 - BVerwG 2 B 115.89 - <[X.] 237.8 § 58 Nr. 1> m.w.[X.]). Das gleiche gilt für die fehlende Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 [X.].

7

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass für die Zurruhesetzung des [X.] auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem Dienstherrn kein Entscheidungsspielraum zustand. Der Beklagte war nach dieser Vorschrift verpflichtet, den dienstunfähigen Kläger mit Ablauf des 31. Mai 2005 in den Ruhestand zu versetzen. Die Voraussetzungen der § 45 Abs. 3 oder § 46 [X.] lagen nicht vor. Nach den dargestellten Rechtssätzen führt in einem solchen Fall die fehlende Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten nicht zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung, so dass es auf § 46 VwVfG [X.] bereits aus diesem Grund nicht mehr ankommt.

Meta

2 B 39/10

20.12.2010

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. Februar 2010, Az: 6 A 1978/07, Urteil

§ 17 Abs 1 GleichstG NW, § 18 Abs 3 GleichstG NW, § 19 Abs 1 GleichstG NW, § 46 VwVfG, § 63 Abs 3 BeamtStG, § 127 Nr 2 BRRG, § 45 BG NW 1981, § 95 Abs 2 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2010, Az. 2 B 39/10 (REWIS RS 2010, 159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 159

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

M 5 E 20.2704

M 5 K 19.4044

M 5 K 17.3644

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