Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.03.2020, Az. 5 B 6/20

5. Senat | REWIS RS 2020, 3818

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Gegenstand

Zu den Grenzen der Revisibilität der Entscheidung über die Nichtbeteiligung der Gesamtfrauenvertreterin in einem Stellenbesetzungsverfahren


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2019 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.]eschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung bestehen soll. Die [X.]eschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann ([X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen wird die [X.]eschwerde nicht gerecht.

4

Die [X.]eschwerde formuliert als klärungsbedürftige Fragen:

1. "[O]b eine Auslegung des § 18a (4) 1 Alt. 2 [X.] dahingehend, dass die [X.]eteiligung der [X.] bei dienststellenübergreifenden Personalmaßnahmen nicht geboten sei, wenn (irgend-)eine Frauenvertretung beteiligt werden müsse, mit dem [X.]. 3 (2) 2 GG sowie mit den Regelungen der Richtlinie 2006/54/[X.] und des [X.] [...] vereinbar ist[?]",

2. "[O]b § 18a (4) 1 Alt. 2 [X.] in der durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung mit Art. 3 GG zu vereinbaren ist[?]",

3. "[O]b eine Auslegung des § 18a (4) 1 Alt. 2 [X.] dahingehend, dass die Gesamtfrauenvertretung nur zu beteiligen sei, wenn keine Frauenvertretung beteiligt werden könne, mit den Regelungen der Richtlinie 2006/54/[X.] und des [X.] [...] vereinbar ist[?]".

5

Mit diesen Fragen und dem zu ihrer [X.]egründung jeweils unterbreiteten Vorbringen ist eine grundsätzliche [X.]edeutung nicht dargetan.

6

a) Der Senat versteht das [X.]eschwerdevorbringen dahin, dass es den aufgeworfenen Fragen die Vorschrift des § 18a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 des [X.]s ([X.]) in der Fassung vom 18. November 2010 (GV[X.]l. [X.]) in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht zugrunde legt und nicht etwa der Auslegung dieser Vorschrift selbst grundsätzliche [X.]edeutung für das angestrebte Revisionsverfahren beimisst. Andernfalls könnte die Revision insoweit auch nicht zugelassen werden, weil § 18a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 [X.] dem nicht revisiblen Landesrecht angehört.

7

Fragen des Landesrechts können die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht begründen, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden können. Nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil [X.]undesrecht verletzt. Das [X.] ist an die Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch die Vorinstanz gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es ist darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der festgestellte [X.]edeutungsgehalt des Landesrechts mit [X.]undesrecht, insbesondere mit [X.]undesverfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Januar 2017 - 6 [X.] 43.16 - juris Rn. 22 m.w.N.). Landesrechtliche Vorschriften sind - abgesehen von dem Fall des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO - nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s nur ausnahmsweise, insbesondere gemäß § 191 Abs. 2 VwGO und § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.]eamtStG i.V.m. § 127 Nr. 2 [X.] insoweit revisibel, als sie materiell dem [X.]eamtenrecht zuzuordnen sind (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 5. Dezember 2019 - 2 [X.] - juris Rn. 23). Hierfür kommt es allein darauf an, dass die betreffende Norm des Landesgesetzes einen beamtenrechtlichen Inhalt hat. Ihr Regelungsgegenstand muss in einem sachlichen Zusammenhang mit den [X.]esonderheiten des [X.]eamtenverhältnisses stehen und sich auf einen beamtenrechtlichen Kontext beziehen. Auslegung und Anwendung der Vorschrift müssen sich nach spezifisch beamtenrechtlichen Fragestellungen oder Erwägungen richten (vgl. etwa [X.], Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 18.15 - [X.] 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 58 Rn. 26 ff. m.w.N.). Das ist bei Vorschriften der [X.] grundsätzlich nur dann der Fall, wenn sie eine Regelung über die [X.]eteiligung der Frauenvertreterin an beamtenrechtlichen Maßnahmen treffen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 30. März 2006 - 2 [X.] 8.06 - juris Rn. 3 und vom 20. Dezember 2010 - 2 [X.] 39.10 - juris Rn. 5 m.w.N.). Das trifft auf § 18a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 [X.] nicht zu.

8

Diese Vorschrift hat keinen spezifisch beamtenrechtlichen Inhalt. Sie ordnet an, dass die [X.] unter anderem für die [X.]eteiligung bei allen [X.], organisatorischen und personellen Maßnahmen zuständig ist, für die die Zuständigkeit einer Frauenvertreterin nicht gegeben ist. Ihrem Wortlaut nach hat sie damit zwar auch die [X.]eteiligung der [X.] zum Gegenstand. Der Regelungsschwerpunkt des § 18a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 [X.] liegt dabei aber eindeutig auf der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der [X.] und den Frauenvertreterinnen. Denn die Vorschrift geht von dem Grundsatz der in § 17 Abs. 1 [X.] normierten Allzuständigkeit der Frauenvertreterinnen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 4. Oktober 2017 - 4 S 23.17 - NZA-RR 2018, 102) aus und begrenzt die [X.]eteiligung der [X.] in der Weise, dass diese bei [X.], organisatorischen und personellen Maßnahmen nur beteiligt werden kann, wenn die Allzuständigkeit nach § 17 Abs. 1 [X.] nicht begründet ist. Für diese [X.]eurteilung sind nicht spezifische Aspekte des [X.]eamtenrechts, sondern die [X.]esonderheiten des Gleichstellungsrechts maßgebend. Daraus folgt, dass § 18a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 [X.] in Ansehung des gleichstellungsrechtlichen Regelungszusammenhangs auszulegen und anzuwenden ist. Mit der Rüge der Verletzung von nicht revisiblem Landesrecht kann die Zulassung der Revision daher nicht begründet werden.

9

b) Soweit die [X.]eschwerde mit den Fragen 1 und 2 die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]undesverfassungsrecht, insbesondere des Förderungsgebotes des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG erhebt, zeigt sie ebenfalls keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf auf.

Eine vermeintliche Verletzung von [X.]undesverfassungsrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht kann die Zulassung der Revision wegen [X.] allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesverfassungsrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit [X.]lick auf seine Übereinstimmung mit [X.]undesverfassungsrecht angezweifelt wird. Die [X.]egründung der [X.]eschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift als solcher eine ungeklärte Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft. Die [X.]eschwerde muss also die konkrete bundesverfassungsrechtliche Norm benennen, mit welcher die Vorschrift des Landesrechts angeblich nicht vereinbar ist und die daraus angeblich abzuleitenden bundesrechtlichen Anforderungen, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren aufzeigen. Es ist substantiiert darzutun, dass die [X.]undesverfassungsnorm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 1. März 2016 - 5 [X.] 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6, vom 30. März 2016 - 5 [X.] 11.16 - juris Rn. 10 und vom 19. Februar 2018 - 5 [X.] 20.17 - juris Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Die [X.]eschwerde formuliert keine konkrete Rechtsfrage bezüglich der von ihr genannten Maßstabsnorm des [X.]undesverfassungsrechts. Allein die Nennung des Art. 3 bzw. des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG genügt hierzu nicht. Gleiches gilt für die bloße [X.]ehauptung, die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 18a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 [X.] verstoße gegen das Förderungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und verkenne den Aufgabenbereich der [X.]. Die [X.]eschwerde hat nicht ansatzweise - was erforderlich gewesen wäre - aufgezeigt, dass und inwieweit der genannte Artikel des Grundgesetzes seinerseits entscheidungserhebliche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft. Überdies genügt die [X.]eschwerde den [X.] auch insofern nicht, als sie sich nicht damit auseinandersetzt, dass den Anforderungen des von ihr bezeichneten verfassungsrechtlichen Förderungsgebotes bereits durch die [X.]eteiligung der Frauenvertreterin Rechnung getragen worden sein könnte. Die [X.]eschwerde lässt insoweit unberücksichtigt, dass das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, die Frauenvertreterin der [X.] sei für die [X.]eteiligung an dem Stellenbesetzungsverfahren zuständig gewesen (vgl. § 17 [X.]) und vom [X.]eklagten beteiligt worden.

c) Ebenso wenig genügt das Vorbringen der [X.]eschwerde den an die Darlegung einer Grundsatzrüge zu stellenden Anforderungen, soweit die grundsätzliche [X.]edeutung in Hinblick auf die Fragen 1 und 3 auch damit begründet wird, dass voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen sei, um die Vereinbarkeit der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des § 18a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 [X.] mit den Regelungen der Richtlinie 2006/54/[X.] und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und [X.]eschäftigungsfragen (A[X.]l. L 204 S. 23) - Richtlinie - zu klären.

Die Frage, ob die von der Vorinstanz gefundene Auslegung einer Vorschrift des nicht revisiblen Landesrechts mit einer unionsrechtlichen Richtlinie in Einklang steht, ist zwar eine solche des revisiblen Rechts. Denn die - primär- und sekundärrechtlichen - Vorschriften des Unionsrechts gehören zum revisiblen [X.]undesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2012 - 7 C 11.10 - [X.] 451.90 Sonstiges Europ. Recht Nr. 224 Rn. 18 und [X.]eschlüsse vom 25. Juli 2013 - 7 [X.] 45.12 - juris Rn. 8 und vom 22. November 2019 - 10 [X.] 13.19 - juris Rn. 12). Sie führt aber - in gleicher Weise wie die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]undes- bzw. [X.]undesverfassungsrecht - nur dann zur Zulassung der Revision, wenn die Auslegung und Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender bzw. dirigierender Maßstab angeführten - unionsrechtlichen [X.]estimmungen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwerfen, die gegebenenfalls die Einleitung eines [X.] nach Art. 267 AEUV erfordern (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 1. November 2007 - 7 [X.] 37.07 - [X.] 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 210 Rn. 11, vom 25. Juli 2013 - 7 [X.] 45.12 - juris Rn. 8 und vom 22. November 2019 - 10 [X.] 13.19 - juris Rn. 13). Die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage muss sich mithin darauf beziehen, welche Vorgaben das Unionsrecht für die Auslegung und Anwendung des Landesrechts macht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 1. November 2007 - 7 [X.] 37.07 - [X.] 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 210 Rn. 11). Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s die Darlegung erforderlich, aber auch ausreichend, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen. Die bloße [X.]ehauptung unionsrechtlicher Zweifelsfragen ohne Auseinandersetzung mit der themenrelevanten Rechtsprechung reicht hierfür nicht aus (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 [X.] 43.86 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 243 S. 26 und vom 21. Oktober 2019 - 1 [X.] 49.19 - juris Rn. 4 m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllen Fragen 1 und 3 und das jeweils daran anknüpfende Vorbringen der [X.]eschwerde nicht.

Die [X.]eschwerde macht geltend, Art. 20 der Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten Stellen zu schaffen, deren Aufgabe darin bestehe, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen. In [X.] falle diese Aufgabe im [X.]ereich der öffentlichen Verwaltung den [X.] zu. Eine Auslegung des § 18a Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 [X.] dahingehend, dass die gesetzlich vorgesehene [X.] bei dienststellenübergreifenden Maßnahmen nur zu beteiligen sei, wenn keine der Frauenvertreterinnen in den betroffenen Dienststellen beteiligt werden könnte, verstoße durchaus gegen die Richtlinie. Damit zeigt die [X.]eschwerde nicht auf, dass der von ihr als unionsrechtlicher Maßstab benannte Art. 20 der Richtlinie selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist. Überdies lässt sie bei ihrer Argumentation auch insoweit unberücksichtigt, dass nach den Feststellungen des [X.] die zuständige (vgl. § 17 [X.]) Frauenvertreterin der [X.] an der konkreten Maßnahme beteiligt worden ist. Die [X.]eschwerde genügt den [X.] auch insofern nicht, als sie unerörtert lässt, ob und inwieweit damit dem von der [X.]eschwerde angesprochenen unionsrechtlichen Anliegen bereits Rechnung getragen sein könnte.

2. Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

5 B 6/20

11.03.2020

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Oktober 2019, Az: OVG 4 B 35.17, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO, § 137 Abs 1 VwGO, § 191 Abs 2 VwGO, § 63 Abs 3 S 2 BeamtStG, § 127 Nr 2 BRRG, § 17 Abs 1 GleichstG BE 2010, § 18a Abs 4 S 1 Alt 2 GleichstG BE 2010, Art 3 Abs 2 S 2 GG, Art 20 EGRL 54/2006, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.03.2020, Az. 5 B 6/20 (REWIS RS 2020, 3818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3818

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