Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.10.2020, Az. 5 BN 2/20

5. Senat | REWIS RS 2020, 4257

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

[X.]ie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung (1.), der [X.]ivergenz (2.) und des [X.] (3.) gestützte [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

1. [X.]ie Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. [X.]as [X.]arlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung bestehen soll. [X.]ie [X.]eschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). [X.]iesen Anforderungen wird die [X.]eschwerde nicht gerecht.

4

[X.]ie [X.]eschwerde hält die folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Steht es im Einklang mit § 16 Abs. 3 [X.], § 4 Kita[X.]KNV, § 90 [X.] und Art. 3 [X.] mit dem Rechtssatz, dass die Kosten für die Grundstücke und Gebäude, sowie die bei sparsamer [X.]etriebsführung notwendigen [X.] und Erhaltungskosten, die durch die Gemeinde zu stellen sind, [X.]estandteil der Kalkulation sind bzw. deren Zuschüsse gem. § 4 Kita[X.]KNV nicht in die Kalkulation einberechnet werden dürfen und damit die Kostenbeiträge erhöht und die kommunalen Träger gegenüber den freien Trägern benachteiligt werden?"

5

Mit dieser Frage und dem zu ihrer [X.]egründung unterbreiteten Vorbringen hat die [X.]eschwerde eine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan.

6

a) Soweit sich die Frage und die Ausführungen auf die Auslegung und Anwendung von Normen des [X.] [X.] - [X.] (entspricht [X.]) - oder der zugehörigen [X.] und [X.] - Kita[X.]KNV - durch das Oberverwaltungsgericht beziehen, werden damit Fragen des [X.]rechts angesprochen, die grundsätzlich und so auch hier nicht zu einem bundesrechtlichen Klärungsbedarf führen.

7

Fragen des [X.]rechts können die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht begründen, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden können. Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil [X.]recht (Nr. 1) oder eine Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines [X.] verletzt, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des [X.] übereinstimmt (Nr. 2). [X.]as [X.]verwaltungsgericht ist an die Auslegung und Anwendung des [X.]rechts durch die Vorinstanz gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es ist darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der festgestellte [X.]edeutungsgehalt des [X.]rechts mit [X.]recht, insbesondere mit [X.]verfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 23. Januar 2017 - 6 [X.] 43.16 - juris Rn. 22 m.w.[X.] und vom 28. Mai 2020 - 5 [X.] 5.19 - juris Rn. 7). [X.]as gilt auch für die Regelungen des [X.] [X.].

8

b) Soweit die [X.]eschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]verfassungsrecht (Art. 3 [X.]) erhebt, zeigt sie ebenfalls keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf auf. [X.]as Gleiche gilt für die Rüge eines Verstoßes gegen § 90 [X.].

9

Eine vermeintliche Verletzung von [X.](verfassungs-)recht bei der Auslegung oder Anwendung von [X.]recht kann die Zulassung der Revision wegen [X.] allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem [X.]recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundes([X.] Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des [X.]rechts mit [X.]lick auf seine Übereinstimmung mit [X.](verfassungs-)recht angezweifelt wird. [X.]ie [X.]egründung der [X.]eschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten [X.]recht als korrigierender Maßstab angeführten bundes([X.] Vorschrift als solche eine ungeklärte Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft. [X.]ie [X.]eschwerde muss also die konkrete bundes(verfassungs-)rechtliche Norm benennen, mit welcher die Vorschrift des [X.]rechts angeblich nicht vereinbar ist, und die daraus angeblich abzuleitenden bundesrechtlichen Anforderungen, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren aufzeigen. Es ist substantiiert darzutun, dass die [X.](verfassungs-)norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 1. März 2016 - 5 [X.] 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6, vom 8. Mai 2017 - 5 [X.] 39.16 - juris Rn. 6 und vom 19. Februar 2018 - 5 [X.] 20.17 - juris Rn. 4 m.w.[X.]).

[X.]iesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerde nicht, weil sie einen bundes([X.] Klärungsbedarf nicht aufzeigt, sondern lediglich beanstandet, dass das [X.] Kindertagesstättenrecht in der Auslegung des [X.] mit [X.](verfassungs-)recht nicht in Einklang stehe.

2. [X.]ie Revision ist nicht wegen der von der [X.]eschwerde gerügten Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende [X.]ivergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. [X.]ie [X.]eschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 10. September 2018 - 5 [X.] 20.18 [X.] - juris Rn. 3). [X.]anach ist eine [X.]ivergenz nicht in einer den [X.]arlegungsanforderungen genügenden Weise aufgezeigt.

[X.]ie [X.]eschwerde möchte dem angefochtenen Urteil des [X.] folgenden Rechtssatz entnehmen:

"[X.]ie Kosten gem. § 16 Abs. 3 [X.] sind nur im Verhältnis Gemeinde und Träger zu beachten und bei der Kalkulation der Elternbeiträge als [X.]etriebskosten weiterhin einzubeziehen."

[X.]em stellt sie die folgende, dem Urteil des [X.]verfassungsgerichts vom 21. November 2017 - 2 [X.]vR 2177/16 - ([X.]VerfGE 147, 185 Rn. 132) entnommene Aussage gegenüber,

"[...] dass bei der Vergabe von Kinderbetreuungsplätzen, einer möglichen Missbrauchsgefahr, die sich aus der Wettbewerbssituation zwischen Gemeinden und freien Trägern ergeben kann und den möglichen Fehlentscheidungen in der Zukunft zu begegnen" sei.

[X.]abei zeigt die [X.]eschwerde bereits nicht auf, aus welchen Gründen und auf welche Rechtsnorm zurückgehend die Aussage des [X.]verfassungsgerichts einen divergenzfähigen Rechtssatz darstellt. [X.]ies erschließt sich nicht bereits daraus, dass das [X.]verfassungsgericht in der angeführten Passage es als "ein legitimes Anliegen der Qualitätsentwicklung bei der Vergabe von Kinderbetreuungsplätzen" bezeichnet hat, "einer möglichen Missbrauchsgefahr, die sich aus der Wettbewerbssituation zwischen Gemeinden und freien Trägern ergeben kann, und möglichen Fehlentscheidungen in der Zukunft zu begegnen". [X.]arüber hinaus legt die [X.]eschwerde nicht dar, inwiefern sich die (angeblichen) Rechtssätze in Anwendung derselben Rechtsnorm unvereinbar gegenüberstehen sollten und zeigt daher jedenfalls eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht auf. [X.]er Sache nach rügt sie vielmehr eine bloße Nichtberücksichtigung in der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts formulierter Aussagen durch das Oberverwaltungsgericht ([X.]eschwerdebegründung S. 21: "Hätte das Oberverwaltungsgericht aus dem hier angegriffenen Urteil die divergierende Entscheidung berücksichtigt, hätte der Normenkontrollklage stattgegeben werden müssen."). [X.]as vermag eine [X.]ivergenz nicht zu begründen.

3. [X.]ie Revision ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 29. März 2019 - 5 [X.] 1.18 - juris Rn. 12 m.w.[X.]). [X.]aran fehlt es hier.

a) [X.]ie [X.]eschwerde genügt den [X.]arlegungsanforderungen nicht, soweit sie eine Verletzung des [X.]es rügt.

Nach dem [X.] des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des [X.]s, sich im Wege der freien [X.]eweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. [X.]ie Freiheit, die der [X.] dem [X.] zugesteht, bezieht sich auf die [X.]ewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. [X.]ie Grundsätze der [X.]eweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.]VerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - [X.]VerwGE 84, 271 <272>; [X.]eschluss vom 12. März 2014 - 5 [X.] 48.13 - [X.] 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.[X.]). [X.]eshalb ist die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. [X.]enn damit wird ein - angeblicher - Mangel in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung angesprochen, der die Annahme eines [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche [X.]eweisregeln, Natur- oder [X.]enkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet. Genauso liegt es, wenn ein Gericht von einem aktenwidrigen, unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 11. [X.]ezember 2013 - 6 C 23.12 - [X.] 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84; [X.]eschlüsse vom 17. Januar 2013 - 7 [X.] 18.12 - juris Rn. 9 sowie vom 12. März 2014 - 5 [X.] 48.13 - [X.] 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.[X.]).

[X.]ies hat die [X.]eschwerde nicht substantiiert aufgezeigt. Sie rügt vielmehr - wie auch ihre mit "Äquivalenzprinzip/Überdeckung" und "Einbeziehung der Grundstückskosten" überschriebenen Ausführungen belegen - im Gewand einer Verfahrensrüge im Wesentlichen eine ihrer Auffassung nach unrichtige Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht. Mit Einwänden, die sich gegen die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts richten, lässt sich jedoch ein Verstoß gegen den [X.] nicht begründen. Soweit die [X.]eschwerde wiederholt ([X.]eschwerdebegründung S. 24, 28, 32) vorbringt, das Oberverwaltungsgericht habe gegen "[X.]enkansätze, Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze" verstoßen, geschieht dies nur formelhaft und ohne genügende Substantiierung. [X.]ie [X.]eschwerde zeigt insoweit schon nicht auf, welche [X.]enkgesetze oder ([X.] die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung verletzt haben soll. Vielmehr stellt sie, soweit sie Ausführungen und [X.]erechnungen des [X.] zur [X.]eitragskalkulation als fehlerhaft beanstandet, diesen im Wesentlichen eigene [X.]erechnungen gegenüber, die sie für richtig oder "sachgerechter" hält. [X.]ieses Vorbringen der [X.]eschwerde ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen den [X.] des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuzeigen.

b) [X.]ie Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen, soweit die [X.]eschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 [X.], § 108 Abs. 2 VwGO) rügt.

[X.]ies begründet sie insbesondere damit, dass vor der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht ausreichend Gelegenheit bestanden habe, die mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 übermittelte Kalkulation "korrekt" zu überprüfen. [X.]amit ist eine Gehörsverletzung schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die [X.]eschwerde - was erforderlich gewesen wäre - nicht darlegt, dass die Antragsteller alles ihnen in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen hätten, einen etwaigen Gehörsverstoß abzuwenden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. Januar 1997 - 8 [X.] 2.97 - [X.] 310 § 102 VwGO Nr. 21 m.w.[X.] und vom 30. November 2018 - 5 [X.] 33.18 [X.] - juris Rn. 16), hier also z.[X.]. Schriftsatzfrist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO) oder Vertagung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO) beantragt hätten (vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 10. [X.]ezember 1976 - 6 C 40.76 - [X.] 448.0 § 25 [X.] Nr. 102; [X.]eschluss vom 29. Juni 2015 - 10 [X.] 66.14 - juris Rn. 7).

Auch im Übrigen führt das [X.]eschwerdevorbringen nicht auf einen Gehörsverstoß. [X.]er Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. [X.]ie Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner [X.]egründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). [X.]ie Gerichte können sich auf die [X.]arstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält. Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines [X.]eteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. [X.]as Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 [X.] <5 C 10.15 [X.]> - juris Rn. 8 f. m.w.[X.]). Gemessen an diesen Maßstäben zeigt die [X.]eschwerde einen Gehörsverstoß nicht auf.

c) Schließlich ist die Revision auch nicht wegen der behaupteten Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) des [X.] zuzulassen. [X.]ie Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche [X.]eweismittel zu welchen [X.]eweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese [X.]eweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der [X.]eweise vor dem [X.] durch Stellung förmlicher [X.]eweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 5. März 2010 - 5 [X.] 7.10 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 94 Rn. 9 und vom 26. September 2016 - 5 [X.] 3.16 [X.] - juris Rn. 9, jeweils m.w.[X.]). [X.]iesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerde nicht ansatzweise.

Insgesamt vermag der Senat auch dem sonstigen Vorbringen der [X.]eschwerde zur angeblichen [X.] der angefochtenen Entscheidung substantiierte Hinweise auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht zu entnehmen.

4. Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

5. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. [X.]ie Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO (vgl. dazu etwa [X.]VerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 CN 1.18 - [X.] 436.511 § 90 [X.] Kinder- und [X.] Nr. 10 Rn. 22 m.w.[X.]).

Meta

5 BN 2/20

22.10.2020

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Oktober 2019, Az: OVG 6 A 1.19, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.10.2020, Az. 5 BN 2/20 (REWIS RS 2020, 4257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4257

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 BN 3/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Wirksamkeit einer Kostenbeitragssatzung für Kindertagesstätten; erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde


5 BN 1/20 (Bundesverwaltungsgericht)


5 BN 2/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Wirksamkeit einer Kostenbeitragssatzung für Kindertagesstätten


5 BN 5/19 (Bundesverwaltungsgericht)


5 BN 3/19 (Bundesverwaltungsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 2177/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.