Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.03.2015, Az. XI ZR 278/14

11. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13582

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Gegenstand

Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens: Verjährungsbeginn für den Schadensersatzanspruch des Anlegers


Leitsatz

Der auf Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens beruhende Schadensersatzanspruch entsteht mit dem schuldrechtlichen Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere (Bestätigung Senatsurteil vom 8. März 2005, XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin auf die Berufung der Beklagten und unter Abänderung des Urteils des [X.] vom 15. März 2013 die Klage in Höhe von 534,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2011 Zug um Zug gegen Übertragung von 20 Anteilen P.                            -Anlagen sowie auf Feststellung, dass sich die Beklagte wegen der Übertragung von 20 Anteilen P.                           -Anlagen im Annahmeverzug befinde und der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 16 € erledigt sei, abgewiesen worden ist.

Die weitergehende Revision des [X.] wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung der Beteiligung an einem überwiegend in offenen Immobilienfonds investierenden Dachfonds in Anspruch.

2

Der Kläger unterhielt bei der [X.] seit 1989 ein Wertpapierdepot, in dem er unter anderem 501 Anteile des offenen Immobilienfonds H.        hielt. Auf Initiative einer Mitarbeiterin der [X.], der Zeugin [X.], kam es am 18. Juli 2008 zu einem Beratungsgespräch mit dem Kläger, in dessen Verlauf er auf Empfehlung der Zeugin die Order erteilte, die Anteile an dem [X.] zu veräußern und stattdessen 406 Anteile an dem Fonds [X.] (im Folgenden: [X.]), einem Dachfonds, der ganz überwiegend in offene Immobilienfonds investiert, zu einem Betrag von [X.] € zu erwerben. Die Kauforder wurde von der [X.] am 22. Juli 2008 ausgeführt. Aufgrund einer weiteren Beratung durch die Zeugin [X.]erwarb der Kläger am 15. Juni 2009 - ebenfalls durch ein Festpreisgeschäft - weitere 20 Anteile an dem [X.] zu einem Betrag von 1.019,87 €.

3

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger von der [X.] auf das bei dem Fonds bestehende Risiko einer Aussetzung der [X.] hingewiesen worden ist. Im September 2010 setzte der [X.] aufgrund der Schließung einiger Zielfonds, in die er investiert hatte, die [X.] aus. Der Kläger erhielt Ausschüttungen des Fonds in Höhe von insgesamt 10.764,72 €, nämlich 417,86 € am 2. Juni 2009, 274,98 € am 1. Juni 2010, 444,30 € am 17. Juni 2011, 8.392,18 € am 24. Oktober 2011, 894,60 € am 7. Dezember 2011 und jeweils 170,40 € am 8. Februar und 15. Mai 2012.

4

Am 19. Juli 2011 reichte der Kläger bei dem Ombudsmann der privaten Banken eine Beschwerde ein, in der er der [X.] eine Falschberatung im Zusammenhang mit dem [X.] unter anderem wegen fehlenden Hinweises auf das Schließungsrisiko des Fonds vorwarf. Das Schreiben ging bei dem Ombudsmann am 21. Juli 2011 ein.

5

Mit der bei Gericht am 28. Dezember 2011 eingegangenen und der [X.] am 13. Januar 2012 zugestellten Klage hat der Kläger von der [X.] unter Berufung auf die von ihm behauptete unterbliebene Aufklärung über das Schließungsrisiko die Rückzahlung des - unter Abzug der bis einschließlich Oktober 2011 erhaltenen Ausschüttungen - eingesetzten Kapitals in Höhe von 14.547,69 € (rechnerisch richtig: 12.547,69 €) und die Erstattung der entgangenen Ausschüttungen des [X.] für die Jahre 2009 bis 2011 in Höhe von insgesamt 2.630,25 € jeweils nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übertragung von 426 [X.]anteilen verlangt. Ferner hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der [X.] und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Im Laufe des Gerichtsverfahrens hat der Kläger im Hinblick auf die drei Ausschüttungen im Dezember 2011 sowie Februar und Mai 2012 in Höhe von insgesamt 1.235,40 € den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben und einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreits widersprochen.

6

Das [X.] hat der Klage in Höhe von 13.942,54 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung von 426 [X.]anteilen stattgegeben und festgestellt, dass sich die Beklagte wegen der Übertragung der Fondsanteile im Annahmeverzug befindet und der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 340,80 € erledigt ist. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

7

Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat der Kläger die mit der Klage verfolgten Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in den beiden [X.]en am 18. Juli 2008 und am 15. Juni 2009 hinreichend individualisiert.

8

1. Nach der Rechtsprechung des [X.] muss der Kläger im Falle der Geltendmachung mehrerer selbständiger Ansprüche diese hinreichend individualisieren und durch ihre Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterscheiden und abgrenzen, dass der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich dagegen zur Wehr setzen will. Andernfalls steht der Streitgegenstand nicht fest, so dass die Klage unzulässig und das Urteil nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist (vgl. nur [X.], Urteile vom 18. November 1993 - [X.], [X.]Z 124, 164, 166 und vom 17. Oktober 2000 - [X.], [X.], 2375, 2376 f.).

9

2. Nach diesen Maßgaben bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Der Kläger hat die Rückzahlung der beiden Kaufpreise von [X.] € und 1.019,87 € in voller Höhe begehrt und sich lediglich die Ausschüttungen anrechnen lassen. Dass er diese - auch im Zusammenhang mit der Erledigungserklärung - nicht auf die beiden Einzelforderungen aufgeteilt hat, ist unschädlich. Da die Ausschüttungen pro Fondsanteil gleich hoch sind und deren Höhe für die Beklagte ohne Schwierigkeiten zu ermitteln ist, wenn sie ihr nicht ohnehin bekannt sind, lässt sich die Aufteilung ohne weiteres durch eine einfache Berechnung vornehmen.

II.

Die Revision ist nur im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem [X.] vom 15. Juni 2009 verfolgten Ansprüche begründet; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in Höhe von 534,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung von 20 [X.]anteilen sowie auf Feststellung, dass sich die Beklagte wegen der Übertragung von 20 [X.]anteilen im Annahmeverzug befinde und der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 16 € erledigt sei, abgewiesen hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei gemäß § 37a [X.] in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: § 37a [X.] aF) verjährt. Insoweit sei nicht auf die kenntnisabhängige Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB abzustellen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass der Beklagten im Hinblick auf eine etwaige Pflicht zur Aufklärung über das Schließungsrisiko keine vorsätzliche Verletzung vorgeworfen werden könne; insoweit habe sie den ihr gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Gegenbeweis geführt.

Ein Anspruch des [X.] wegen fehlerhafter Anlageberatung sei mit Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts und damit mit Erteilung der Order am 18. Juli 2008 entstanden. Insoweit komme es nicht auf den [X.]punkt des dinglichen Geschäfts oder der Einbuchung der erworbenen Fondsanteile in das Wertpapierdepot an. Hierfür sei ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Vielmehr setze sich der Anleger schon mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags dem Gegenanspruch der Bank aus, so dass damit der Schaden im Sinne der Differenzhypothese entstanden sei. Nichts anderes folge aus der Behauptung des [X.], dass seine Order nach der Praxis der Beklagten noch widerruflich gewesen sei. Dabei handele es sich nur um eine Kulanzregelung der Beklagten, die an der - für den Verjährungsbeginn maßgeblichen - Verbindlichkeit des schuldrechtlichen Vertrags nichts ändere.

Die Verjährungsfrist habe somit gemäß § 188 Abs. 2 i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 18. Juli 2011 geendet, so dass die Einreichung der Beschwerde beim Ombudsmann am 19. Juli 2011 die Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht mehr habe herbeiführen können.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Während die Ausführungen des Berufungsgerichts im Hinblick auf das am 18. Juli 2008 getätigte Erwerbsgeschäft nicht zu beanstanden sind, hat die Revision in Bezug auf die weitere Kauforder vom 15. Juni 2009 Erfolg, weil insoweit die Verjährung rechtzeitig durch die Klageerhebung gehemmt worden ist.

a) Nach dem unstreitigen Sachverhalt steht fest, dass zwischen den Parteien am 18. Juli 2008 und am 15. Juni 2009 zumindest stillschweigend jeweils ein Beratungsvertrag in Bezug auf den von der Beklagten empfohlenen [X.] zustande gekommen ist. Mangels vom Berufungsgericht dazu getroffener Feststellungen ist für das Revisionsverfahren des Weiteren davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Pflicht verletzt hat, den Kläger ungefragt über die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufzuklären (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. April 2014 - [X.], [X.]Z 201, 55 Rn. 17 ff. und [X.], juris Rn. 16 ff.).

Diese Vertragspflicht hat die Beklagte allerdings im Falle eines etwaigen Verstoßes nur fahrlässig verletzt, so dass das Berufungsgericht zu Recht von der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 37a [X.] aF ausgegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 226 Rn. 13, 15). Das Berufungsgericht hat eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung der Beklagten, für die nicht die kurze Verjährungsfrist des § 37a [X.] aF, sondern die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB gilt ([X.], Urteile vom 8. März 2005 - [X.], [X.]Z 162, 306, 312, vom 19. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 226 Rn. 20, vom 24. September 2013 - [X.], [X.], 2065 Rn. 35 und vom 30. Oktober 2014 - [X.], [X.], 2310 Rn. 39; Beschluss vom 27. November 2014 - [X.], [X.], 67 Rn. 8), rechtsfehlerfrei verneint. Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Handeln nicht der geschädigte Anleger trägt, weil sich dieser insoweit auf § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann, so dass die Bank beweisen muss, dass sie die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat (Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - [X.], [X.], 1274 Rn. 16 ff.). Nach den - von der Revision nicht angegriffenen und im Übrigen keinen Rechtsfehler aufweisenden - Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte diesen Gegenbeweis erfolgreich geführt.

b) Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass ein etwaiger, allein auf Fahrlässigkeit gestützter Schadensersatzanspruch des [X.] wegen der am 18. Juli 2008 erfolgten Beratung nach § 37a [X.] aF i.V.m. § 43 [X.] verjährt ist. Danach verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem [X.]punkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. März 2005 - [X.], [X.]Z 162, 306, 309; siehe auch Senatsurteil vom 5. August 2014 - [X.], [X.], 1763 Rn. 9) beginnt die - tagegenau zu berechnende - Verjährung nach § 37a [X.] aF im [X.]punkt des Erwerbs der Wertpapiere durch den Anleger. Mit dem "Erwerb der Wertpapiere" ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht erst das dingliche Ausführungsgeschäft, sondern bereits der schuldrechtliche Vertragsschluss gemeint. Dies legt bereits der Wortlaut des § 37a [X.] aF nahe, der im Zusammenhang mit der für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Anspruchsentstehung an die Beratungsleistung und damit an den anschließenden schuldrechtlichen Erwerbsvorgang anknüpft. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist der Anleger von diesem [X.]punkt an nicht lediglich dem - bei spekulativen Wertpapieranlagen erhöhten - Risiko eines Vermögensnachteils ausgesetzt, sondern bereits geschädigt. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Wertpapiere möglicherweise zunächst, solange ein Kursverlust nicht eingetreten ist, ohne Einbuße wieder veräußert bzw. zurückgegeben werden können. Denn bei einer Beratung schuldet das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine auf die Anlageziele des Kunden abgestimmte Empfehlung von Produkten. Der Erwerb einer diesen Zielen nicht entsprechenden empfohlenen Wertpapierkapitalanlage lässt auch bei objektiver Betrachtung bereits den - schuldrechtlichen - Vertragsschluss den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit als nachteilig erscheinen (Senatsurteil vom 8. März 2005 - [X.], [X.]Z 162, 306, 310).

Dies entspricht - soweit ersichtlich - der herrschenden Meinung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ([X.], Urteil vom 20. November 2013 - 3 U 75/13, juris Rn. 37; [X.], [X.], 515 Rn. 29; [X.], 38 Rn. 24; Urteil vom 15. April 2011 - 19 U 213/10, juris Rn. 19; [X.], [X.], 2130, 2131 f.; [X.], Urteil vom 16. April 2012 - 19 U 2837/11, juris Rn. 15 ff.; [X.], [X.], 792; [X.], [X.], 2258, 2264; [X.], [X.], 1386, 1387; [X.], Urteil vom 24. Juli 2007 - 14 O 491/05, juris Rn. 26; [X.], [X.], 571, 572; [X.]/[X.], BGB, 74. Aufl., § 199 Rn. 21; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 37a Rn. 7, 9; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 1. Aufl., § 37a Rn. 66, 69; [X.] in Festschrift [X.], 1999, [X.], 710 f.; [X.], EWiR 2012, 787, 788; aA [X.], [X.], 1506 f.; [X.], [X.], 2096, 2099 [aus anderen Gründen aufgehoben durch [X.], Urteil vom 21. März 2013 - [X.], [X.], 836]; [X.], [X.], 128 Rn. 30; zum vergleichbaren [X.] aus der [X.] vor Erlass des [X.] vom 8. März 2005 - [X.] siehe dort [X.]Z 162, 306, 309).

Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dem - zu § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. April 2014 - [X.], [X.], 1036 Rn. 25) ergangenen - Urteil des III. Zivilsenats des [X.] vom 24. März 2011 ([X.], [X.], 874) nichts anderes. Soweit es dort (aaO Rn. 9) heißt, der Anspruch entstehe "schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage", könnte dies zwar - auch wenn dies dort nicht entscheidungserheblich gewesen ist - als missverständlich aufgefasst werden. Aus der Inbezugnahme des [X.] vom 8. März 2005 ergibt sich aber, dass der III. Zivilsenat damit nicht von der Rechtsprechung des Senats abweichen wollte. Dies hat der III. Zivilsenat mit Urteil vom 30. Oktober 2014 ([X.], [X.], 2310 Rn. 30) klargestellt. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Urteile des [X.] des [X.] vom 15. Februar 2012 ([X.], [X.], 806 Rn. 31) und vom 11. Juli 2012 ([X.], [X.]Z 194, 39 Rn. 70). Einer - von der Revision für erforderlich gehaltenen - Anfrage nach § 132 Abs. 3 [X.] bedarf es deshalb nicht.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft bereits am 18. Juli 2008 zustande gekommen. Dies hat das Berufungsgericht bindend (§§ 314, 559 Abs. 2 ZPO) festgestellt. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten geltend macht, die Kauforder sei erst am 21. Juli 2008 weitergeleitet und am 22. Juli 2008 ausgeführt worden, ist dies unerheblich. Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Zeugin [X.]       zum Abschluss des schuldrechtlichen [X.] - entgegen § 56 HGB - nicht bevollmächtigt gewesen wäre. Insoweit zeigt die Revision auch nicht auf, dass der Kläger selbst entsprechenden Vortrag gehalten hätte.

cc) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Behauptung des [X.] für unerheblich gehalten, dass er die Kauforder nach der Praxis der Beklagten hätte rückabwickeln können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei dieser Möglichkeit lediglich um eine Kulanzregelung im Einzelfall, auf die der Kläger keinen rechtlichen Anspruch hatte. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verfahrensfehler wird insoweit von der Revision nicht aufgezeigt. Für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 37a [X.] aF ist daher - wie oben dargelegt - allein der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages maßgeblich.

dd) Danach begann vorliegend die Verjährungsfrist gemäß § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach dem [X.], also am 19. Juli 2008, und endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB am 18. Juli 2011, einem Montag. Da der Kläger seine Beschwerde beim Ombudsmann der privaten Banken erst am 19. Juli 2011 eingereicht hat, konnte er damit eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht mehr erreichen.

c) Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei auch im Hinblick auf das am 15. Juni 2009 getätigte Wertpapiergeschäft verjährt. Dies ist nicht der Fall.

Bei dem [X.] am 15. Juni 2009 und dem dabei abgeschlossenen Kaufvertrag über 20 Anteile an dem [X.] handelt es sich - im Verhältnis zu der Beratung vom 18. Juli 2008 - um einen selbständigen Geschehensablauf und damit einen neuen Lebenssachverhalt, der zur Annahme verschiedener Streitgegenstände führt (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 - [X.], [X.]Z 198, 294 Rn. 15 ff.). Ein auf eine fehlerhafte Beratung gestützter Schadensersatzanspruch unterliegt daher einer eigenständigen Verjährung (vgl. [X.]/[X.], BGB, 74. Aufl., § 199 Rn. 21; [X.], [X.], 1109, 1112 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 21. März 2000 - [X.], [X.], 1348, 1349 f.). Die auch insoweit noch eingreifende dreijährige Verjährungsfrist des § 37a [X.] aF i.V.m. § 43 [X.] begann danach am 16. Juni 2009 und wäre am 15. Juni 2012 abgelaufen. Durch die Klageerhebung am 13. Januar 2012 hat der Kläger die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt.

Aufgrund dessen hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch des [X.] in Höhe von 534,10 € zu Unrecht als verjährt angesehen. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Kaufpreis von 1.019,87 € abzüglich der nach Juni 2009 erhaltenen anteiligen Ausschüttungen für 20 Fondsanteile in Höhe von insgesamt 485,77 €, d.h. 20/426 von 10.346,86 €.

III.

Das Berufungsurteil ist demnach - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - wegen des vom Berufungsgericht zu Unrecht als verjährt angesehenen und aberkannten Zahlungsanspruchs in Höhe von 534,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung von 20 Anteilen des [X.] aufzuheben; entsprechendes gilt in Bezug auf die vom Kläger begehrte Feststellung, dass sich die Beklagte wegen der Übertragung von 20 Anteilen des [X.] im Annahmeverzug befinde und dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 16 €, d.h. 20/426 von 340,80 €, erledigt sei (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur weiteren Sachaufklärung über den Grund und im Hinblick auf eventuelle weitere Ausschüttungen über die Höhe des Anspruchs sowie gegebenenfalls zum Beginn des vom Kläger geltend gemachten [X.] an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[X.]                    [X.]                     Maihold

                   Menges                        Derstadt

Meta

XI ZR 278/14

24.03.2015

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 14. Mai 2014, Az: 13 U 32/13

§ 37a WpHG vom 09.09.1998, § 43 WpHG vom 09.09.1998

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.03.2015, Az. XI ZR 278/14 (REWIS RS 2015, 13582)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 2957 REWIS RS 2015, 13582

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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