Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2013, Az. XI ZR 332/12

11. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2734

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) SCHADENSERSATZ BANK- UND KAPITALMARKTRECHT BANKEN WIRTSCHAFTSKRISE

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Gegenstand

Bankenhaftung aus Anlageberatung: Aufklärungspflicht über eigene Gewinnspanne bei Indexzertifikaten


Leitsatz

Bei dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts (§ 2 Abs. 3 Satz 2 WpHG) besteht auch für Sachverhalte ab dem 1. November 2007 keine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über ihre Gewinnspanne. Etwas anderes folgt weder aus §§ 31 ff. WpHG, insbesondere § 31d WpHG, in der seit dem 1. November 2007 geltenden Fassung noch aus Art. 19 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (Finanzmarktrichtlinie) in Verbindung mit Art. 26 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 (Durchführungsrichtlinie) (Fortführung Senatsurteile vom 27. September 2011, XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 35 ff., 48 ff. und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 38 ff., 51 ff. sowie vom 26. Juni 2012, XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 17 ff.).

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juli 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der inzwischen insolventen [X.] in Anspruch.

2

Aufgrund eines mit einem Mitarbeiter der Beklagten am 17. Dezember 2007 geführten [X.] erwarb der Kläger gemäß [X.] vom 2. Januar 2008 für insgesamt 102.000 € 100 Stück "B.                  Zertifikate II" der [X.] (nachfolgend: Emittentin) zum Nennwert von jeweils 1.000 € zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von 2%. Die Zertifikate erwarb die Beklagte von der Emittentin zum Stückpreis von 972,50 €; ob sie den Kläger in dem Beratungsgespräch über diesen - von ihr vereinnahmten - Einkaufsrabatt von 27,50 € je Zertifikat aufgeklärt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Daneben erhielt sie den Ausgabeaufschlag, worauf in der vom Kläger unterschriebenen Kauforder hingewiesen wurde.

3

Im September 2008 wurde die [X.] Muttergesellschaft der Emittentin, die [X.], die für die Rückzahlung der Zertifikate die Garantie übernommen hatte, insolvent. Dies zog die Insolvenz der Emittentin nach sich, so dass die Zertifikate weitgehend wertlos wurden.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger Schadensersatz in Höhe von 102.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der 100 Zertifikate, Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.440,69 € nebst Zinsen und die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf die Schadensersatzforderung des [X.] wegen unterlassener Aufklärung über den der Beklagten gewährten Einkaufsrabatt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren mit der Maßgabe weiter, dass die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Teilbetrages von 19.384,54 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die auf weitere Pflichtverletzungen gestützte weitergehende Revision des [X.] hat der Senat durch Beschluss vom 16. April 2013 gemäß § 552 Abs. 1 ZPO verworfen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unbegründet.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in [X.], 2333 veröffentlichten Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

7

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu, weil sie ihn - nach seiner Behauptung - im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht über die von ihr aus dem Geschäftsabschluss erlangte Zuwendung der Emittentin von 2,75% des Nennwerts aufgeklärt habe. Zwischen den Parteien sei über die Zertifikate ein Kaufvertrag (Festpreisgeschäft) abgeschlossen worden. Hierfür sprächen, wenn auch nicht eindeutig, die Angaben in der Effektenabrechnung. Anderes habe der Kläger, der entgegen seiner Auffassung insoweit die Beweislast trage, nicht bewiesen. Eine aufklärungspflichtige Rückvergütung im Sinne der sogenannten Kick-back-Rechtsprechung des [X.] sei daher nicht gegeben. Der Kläger habe den angelegten Betrag in vollem Umfang als Erwerbspreis für die Zertifikate an die Beklagte gezahlt. Über ihre Gewinnmarge und den Erhalt eines Rabatts auf den Emissionspreis oder einer Innenprovision vom Emittenten habe die Beklagte den Kläger nicht aufklären müssen.

8

Eine zivilrechtliche Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger ergebe sich auch nicht aus einem Verstoß gegen § 31d [X.]. Ein bestimmter und feststehender Nachlass auf den Nominalwert, wie er hier vorliege, stelle keine Zuwendung im Sinne von § 31d Abs. 2 [X.] dar. Im Übrigen handele es sich bei § 31d [X.] um eine Vorschrift des Aufsichtsrechts, die zumindest nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] die zivilrechtliche Aufklärungspflicht der Kreditinstitute nicht erweitern könne. Die Vorschrift habe zwar eine gewisse Ausstrahlungswirkung darauf, wie die sich aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Aufklärungspflichten der beratenden Bank zu konkretisieren seien. Sie gehe aber nicht so weit, dass sie eine eigenständige Aufklärungspflicht der Bank über ihre Gewinnmarge aus dem konkreten Geschäft begründen könne. Bei einem - wie hier - Festpreisgeschäft (Kaufvertrag) zwischen Bank und Kunde verbleibe es deshalb dabei, dass eine Aufklärungspflicht der Bank über die Gewinnmarge nicht bestehe. Schließlich könne in § 31d [X.] auch kein zur Nichtigkeit des Geschäfts führendes gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB gesehen werden.

II.

9

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

1. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] zu Recht eine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über die Gewinnmarge in Form eines Einkaufsrabatts der von ihr an den Kläger verkauften Zertifikate verneint.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. In einem solchen Fall ist es nämlich für den Kunden bei der gebotenen normativ-objektiven Betrachtungsweise offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn)Interessen verfolgt, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden muss ([X.], Urteile vom 22. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 13 Rn. 38 und vom 27. September 2011 - [X.], [X.]Z 191, 119 Rn. 37). Nichts anderes gilt nach der [X.]srechtsprechung, wenn - wie hier - fremde Anlageprodukte im Wege des [X.] (§ 2 Abs. 3 Satz 2 [X.]) oder des Eigenhandels (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]) zu einem über dem Einkaufspreis liegenden Preis veräußert werden ([X.]surteile vom 27. September 2011 - [X.], [X.]Z 191, 119 Rn. 37 und [X.], [X.], 2261 Rn. 40, vom 26. Juni 2012 - [X.], [X.], 1520 Rn. 19 und vom 16. Oktober 2012 - [X.], NJW-RR 2013, 244 Rn. 27 ff., jeweils mwN). Ein Umstand, der - wie die Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers - für den Kunden im Rahmen des Kaufvertrags offensichtlich ist, lässt innerhalb des [X.] seine Schutzwürdigkeit entf[X.] ([X.]surteile vom 27. September 2011 - [X.], [X.]Z 191, 119 Rn. 44 und [X.], [X.], 2261 Rn. 47). Dem steht die Rechtsprechung des [X.] zur Offenlegung versteckter [X.] und zur [X.] von Rückvergütungen nicht entgegen ([X.]surteil vom 27. September 2011 - [X.], [X.]Z 191, 119 Rn. 38 ff. mwN).

b) Dementsprechend bestand keine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über den aus dem streitgegenständlichen Wertpapiergeschäft erzielten Gewinn.

aa) Nach den von der Revision nicht angegriffenen, [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Wertpapiere von der Beklagten aufgrund von Kaufverträgen in Form sogenannter Festpreisgeschäfte erworben. Dabei ist das Berufungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger für das Zustandekommen eines [X.]svertrags, aus dem er Rechte herleiten möchte, die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. [X.]surteil vom 16. Oktober 2012 - [X.], juris Rn. 28).

bb) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte vom Kläger über den Einkaufsrabatt hinaus einen gesonderten Ausgabeaufschlag verlangt und erhalten hat, nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist es unerheblich, in welcher Weise die Bank bei einem Veräußerungsgeschäft ihr Gewinninteresse verfolgt ([X.]surteile vom 26. Juni 2012 - [X.], [X.], 1520 Rn. 19 [X.] und vom 16. Oktober 2012 - [X.], NJW-RR 2013, 244 Rn. 28). Lediglich für den Fall eines - hier nicht vorliegenden - [X.] hat der [X.] offen gelassen, ob eine beratungsvertragliche Aufklärungspflicht der Bank über eine unmittelbar vom Emittenten des Wertpapiers erhaltene Provision dann besteht, wenn der Kunde seinerseits eine [X.]sgebühr oder einen ähnlichen Aufschlag an die Bank zahlt ([X.]surteil vom 26. Juni 2012 - [X.], [X.], 1520 Rn. 45).

2. An[X.] als die Revision meint, hat das Berufungsgericht auch eine zivilrechtliche Haftung der Beklagten wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 31d [X.] zu Recht verneint. Diese Vorschrift begründet weder (vor-)vertragliche Pflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger noch deliktische Schadensersatzansprüche. Ob Gewinnmargen im Festpreisgeschäft, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus dem Kaufpreis des Kunden erzielt, oder ein vom Emittenten gewährter Rabatt auf den Emissionspreis eine Zuwendung im Sinne des § 31d [X.] darstellen (zum [X.] vgl. nur [X.], [X.], 89, 99 und [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 31d Rn. 8, jeweils mwN), kann deshalb dahinstehen.

a) Die Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten der §§ 31 ff. [X.], die im Wesentlichen Vorgaben von Titel [X.] der Richtlinie 2004/39/[X.] und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der [X.]/[X.] und 93/6/[X.] des Rates und der Richtlinie 2000/12/[X.] und des Rates und zur Aufhebung der [X.][X.] des Rates ([X.]. [X.] Nr. L 145 S. 1; im Folgenden: Finanzmarktrichtlinie) und der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/73/[X.] vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/[X.] und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie ([X.]. [X.] Nr. L 241 S. 26; im Folgenden: Durchführungsrichtlinie) umsetzen, sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur und wirken deshalb auf das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunde nicht ein.

aa) Der [X.] Gesetzgeber hat in Gestalt des [X.] ([X.]) vom 16. Juli 2007 ([X.] [X.] 1330) und der hierdurch zum 1. November 2007 in [X.] getretenen Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben nicht auf zivil-, sondern auf [X.] vorgenommen ([X.]surteile vom 27. September 2011 - [X.], [X.]Z 191, 119 Rn. 47 und [X.], [X.], 2261 Rn. 50). Daher handelt es sich bei den §§ 31 ff. [X.], auch soweit sie Verhaltenspflichten der Wertpapierfirmen gegenüber dem Kunden normieren, nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s um aufsichtsrechtliche Bestimmungen, die lediglich öffentlich-rechtliche Pflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und deren Aufsicht durch staatliche Behörden, nicht jedoch unmittelbare Rechte und Pflichten zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und deren Kunden zum Gegenstand haben ([X.]surteile vom 27. September 2011 - [X.], [X.]Z 191, 119 Rn. 47 und [X.], [X.], 2261 Rn. 50; [X.]sbeschluss vom 20. Januar 2009 - [X.], [X.], 405 Rn. 12). Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. nur MünchKommHGB/Ekkenga, Bd. 5, 2. Aufl., Effektengeschäft Rn. 72; [X.] in [X.]/Clouth/[X.], [X.], 4. Aufl., Rn. 1100; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., Vorbemerkung § 31 Rn. 1 f.; [X.], [X.], 1149, 1155; [X.]enhöfer in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Perspektiven des Wirtschaftsrechts, 2008, [X.], 63, 66 ff.; [X.] in [X.]/Zimmer, [X.], 4. Aufl., Vor §§ 31 ff. [X.] Rn. 14 f.; dagegen eine Doppelnatur im Sinne ambivalenter Rechtsnormen erwägend: [X.], [X.], 2006, [X.] ff.; [X.], [X.], 289, 294; [X.], Informationspflichten nach § 31 [X.], 2004, [X.] ff.; KK-[X.]/[X.] § 31 Rn. 6 ff.; [X.], [X.], 34, 40; [X.]. [X.], 1821, 1825 f.; [X.]/[X.], [X.], 627, 635).

bb) Gegen einen (auch) zivilrechtlichen Charakter der §§ 31 ff. [X.] sprechen insbesondere die Gesetzesmaterialien. Nach der Begründung des [X.] waren aufsichtsrechtliche Regelungen beabsichtigt (BT-Drucks. 16/4028, [X.]), und zwar ausschließlich (BT-Drucks. 16/4899, S. 12; gegen einen zivilrechtlichen Gehalt von § 31 Abs. 8 ausdrücklich auch BT-Drucks. 16/4028, S. 65).

cc) Der öffentlich-rechtliche Charakter der §§ 31 ff. [X.] wird ferner durch die Zuständigkeit der [X.], mittels hoheitlichen Zwangs Aufsicht auszuüben (vgl. §§ 4, 35 [X.]), belegt ([X.], [X.], 289, 290 f.; [X.], Informationspflichten nach § 31 [X.], 2004, S. 69 f.; [X.], [X.], 1601, 1603; [X.], [X.], 34, 36). Zudem bestimmt § 4 Abs. 4 [X.], dass die [X.] ihre Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnimmt (vgl. hierzu auch [X.], [X.]. 2004, [X.] Rn. 33 ff. sowie [X.], [X.], 208 Rn. 17 ff.).

b) § 31d [X.] kann auch nicht im Wege einer Ausstrahlungswirkung eine eigenständige schuldrechtliche Aufklärungspflicht der Beklagten über die von ihr aus einem Wertpapiergeschäft erzielte Gewinnmarge begründen. Die öffentlich-rechtlichen Wohlverhaltenspflichten der §§ 31 ff. [X.] können zwar, soweit ihnen eine anlegerschützende Funktion zukommt, für Inhalt und [X.]weite (vor)vertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten von Bedeutung sein (vgl. nur [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., Vorbemerkung § 31 Rn. 3 mwN). Ihr zivilrechtlicher Schutzbereich geht aber nicht über diese (vor)vertraglichen Pflichten hinaus. Daraus folgt, dass ihnen keine eigenständige, über die zivilrechtlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten hinausgehende schadensersatzrechtliche Bedeutung zukommt ([X.]surteil vom 19. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 226 Rn. 18). Die aufsichtsrechtlichen Wohlverhaltenspflichten bewirken daher als solche weder eine Begrenzung noch eine Erweiterung der zivilrechtlich zu beurteilenden Haftung des Anlageberaters ([X.]surteil vom 27. September 2011 - [X.], [X.]Z 191, 119 Rn. 47).

c) Des Weiteren ist § 31d [X.] kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, dessen Verletzung durch die Beklagte deliktische Schadensersatzansprüche des [X.] gegen die Beklagte nach sich ziehen könnte.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s sind die §§ 31 ff. [X.] in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung aufsichtsrechtlicher Natur, ohne dass ihnen eine eigenständige schadensersatzrechtliche Bedeutung zukommt ([X.]surteil vom 19. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 226 Rn. 18). An dieser Auffassung hat der [X.] auch für die ab dem 1. November 2007 geltenden §§ 31 ff. [X.] festgehalten ([X.]surteile vom 27. September 2011 - [X.], [X.]Z 191, 119 Rn. 47 und [X.], [X.], 2261 Rn. 50). Das entspricht der überwiegenden Auffassung in der Rechtsliteratur (vgl. [X.] in [X.]/Clouth/[X.], [X.], 4. Aufl., Rn. 1100; [X.]/[X.], NJW 2009, 116, 120; [X.], [X.], 1872, 1875 ff.; [X.], [X.], 1759, 1765; a.[X.], [X.], § 31d Rn. 60; [X.], Bankrecht, 3. Aufl., § 17 Rn. 23; [X.], [X.], 1821, 1826).

Die §§ 31 ff. [X.], insbesondere die sogenannten Wohlverhaltenspflichten, dienen zwar dem Anlegerschutz. Weitere Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes ist nach der Rechtsprechung des [X.] jedoch, dass die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint. Dabei muss in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit [X.] damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen ([X.]surteil vom 19. Februar 2008 - [X.], [X.], 825 Rn. 18 mwN).

Eine derartige Tendenz des Gesetzgebers für eine deliktische Einstandspflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder des handelnden Mitarbeiters ist nicht ersichtlich. Wie oben dargestellt, waren vielmehr ausschließlich aufsichtsrechtliche Regelungen beabsichtigt, ohne zivilrechtliche Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Wenn auch § 31d [X.] dem Schutz des Kunden dienen soll ([X.] in [X.]/Clouth/[X.], [X.], 4. Aufl., Rn. 1083, 1086; [X.] in [X.]/Zimmer, [X.], 4. Aufl., § 31d Rn. 2), ist das Verhältnis zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunde nicht Regelungsgegenstand von § 31d [X.]. § 31d [X.] ist vielmehr als - objektiver - [X.] ausgestaltet (vgl. [X.], [X.], 21, 23; [X.] aaO, Rn. 1084 f.; [X.], [X.], 217, 218; [X.], [X.], 1872, 1877), dessen Adressat nur das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ([X.], [X.], § 31d Rn. 58; [X.] in [X.]/Zimmer, [X.], 4. Aufl., § 31d Rn. 114) und daneben [X.]falls noch der zuwendende Dritte, nicht jedoch der Kunde ist. Dieser ist lediglich reflexartig betroffen (vgl. auch [X.], [X.], 208 Rn. 18).

3. Eine Erweiterung der schuldrechtlichen Aufklärungspflichten ist auch nicht aufgrund der Vorgaben der Finanzmarkt- und Durchführungsrichtlinie angezeigt, deren Umsetzungsfristen im [X.]punkt der streitgegenständlichen Beratung - an[X.] als in dem dem [X.]surteil vom 26. Juni 2012 ([X.], [X.], 1520) zugrundliegenden Sachverhalt (vgl. hierzu [X.], [X.], 1640) - bereits abgelaufen waren (zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 31. Oktober 2007 siehe [X.]surteil vom 26. Juni 2012 - [X.], aaO Rn. 26).

a) Art. 19 der Finanzmarktrichtlinie in Verbindung mit Art. 26 der Durchführungsrichtlinie, die durch § 31d [X.] in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind, verlangen nach - bislang allerdings nicht entscheidungserheblicher - Ansicht des [X.]s keine Umsetzung in innerstaatliches Recht dergestalt, dass unmittelbare Rechtswirkungen zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden begründet werden ([X.]surteile vom 27. September 2011 - [X.], [X.]Z 191, 119 Rn. 47 und vom 26. Juni 2012 - [X.], [X.], 1520 Rn. 24). Die Richtlinien erfordern vielmehr ausschließlich eine innerstaatliche Umsetzung in Form eines Aufsichtssystems durch staatliche Behörden. Das entspricht auch der herrschenden Ansicht in der Rechtsliteratur ([X.] in [X.]/Clouth/[X.], [X.], 4. Aufl., Rn. 1102; [X.], [X.], Vor §§ 31 bis 37a Rn. 55; [X.], [X.] 177 [2013], 264, 273 ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., Vorbemerkung § 31 Rn. 1 f., 5; [X.], [X.], 93, 96; [X.]enhöfer in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Perspektiven des Wirtschaftsrechts, 2008, [X.], 68; [X.] in [X.]/Zimmer, [X.], 4. Aufl., Vor §§ 31 ff. Rn. 14; a.A. [X.], [X.], 1420, 1421; [X.]/[X.], [X.], 627, 635; einschränkend auch [X.], [X.], 1149, 1157 und [X.], [X.], 429, 435 ff.) und wohl auch der überwiegenden Umsetzungspraxis in den Mitgliedstaaten (vgl. [X.], [X.] 2010, 562, 564; [X.]/[X.], [X.], 2010, [X.]; [X.]/[X.], [X.] Kapitalmarktrecht, 2010, S. 149; vgl. aber auch [X.] in Festschrift [X.] 2010, [X.], [X.], 2630 ff.).

b) Diese Sichtweise ist vom [X.] ([X.]) durch Urteil vom 30. Mai 2013 ([X.]/11, [X.], 1417) bestätigt worden. Der [X.] hat darauf hingewiesen, dass Art. 51 der Finanzmarktrichtlinie lediglich vorsieht, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder Verwaltungssanktionen verhängt werden können, die Richtlinie jedoch weder bestimmt, dass die Mitgliedstaaten vertragliche Folgen für den Abschluss von Verträgen vorsehen müssen, in denen die Verpflichtungen missachtet werden, die sich aus den Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung des - in dem Vorabentscheidungsersuchen maßgeblichen - Art. 19 Abs. 4 und 5 der Finanzmarktrichtlinie ergeben, noch, welche Folgen in Betracht kommen (Urteil vom 30. Mai 2013, aaO Rn. 57). Dies steht mit Erwägungsgrund 41 der Durchführungsrichtlinie im Einklang, der wie folgt lautet: "In Bezug auf die Form, den Inhalt und die Erfüllung von Verträgen über die Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen legt die Richtlinie jedoch keine weiteren Pflichten fest". Diese Auffassung vertritt im Übrigen auch die [X.]. Im Zusammenhang mit der geplanten Neufassung der Finanzmarktrichtlinie (vgl. [X.]) hat sie geäußert, dass eine zivilrechtliche Haftung der Wertpapierfirma gegenüber den Kunden nicht Gegenstand der - derzeit noch geltenden - Finanzmarktrichtlinie ist (Europäische [X.] vom 8. Dezember 2010, [X.], [X.] in Financial Instruments Directive, [X.]). Für die Umsetzung des vorliegend maßgeblichen Art. 19 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie kann nichts anderes gelten.

c) In Ermangelung einer Regelung der [X.] kommt es vielmehr der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die vertraglichen Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen festzulegen, wobei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden müssen ([X.], [X.], 1417 Rn. 57). Danach bedarf es einer schuldrechtlichen Haftung der Wertpapierfirma wegen der [X.] über ihr vom Emittenten gewährter [X.] nicht, wobei es offen bleiben kann und daher eines Vorabentscheidungsersuchens an den [X.] nicht bedarf, ob solche [X.] überhaupt unter den Begriff der Zuwendung im Sinne von Art. 26 Buchst. b der Durchführungsrichtlinie f[X.]. Weder die Finanzmarktrichtlinie noch die Durchführungsrichtlinie verlangen unter dem Gesichtspunkt der Effektivität und der Äquivalenz bei Verstößen gegen ihre - aufsichtsrechtlichen - Bestimmungen eine schuldrechtliche Sanktion in Form von Schadensersatzansprüchen des Kunden gegen die Wertpapierfirma.

aa) Der Grundsatz der Effektivität umfasst die Verpflichtung zur Einführung wirksamer Sanktionen, soweit sie zur effektiven Durchführung der Richtlinien erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sind, sofern Richtlinien keine besonderen Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen ihre Vorschriften enthalten oder insoweit auf das nationale Recht verweisen, nach der Rechtsprechung des [X.] verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (vgl. nur [X.], [X.]. 1994, [X.] Rn. 55; [X.]. 1994, [X.] Rn. 40; [X.]. 2001, [X.] Rn. 29; Urteil vom 19. Juli 2012 - [X.]/10, juris Rn. 27 f.). Dabei verlangt der [X.] Sanktionen in Form einer zivilrechtlichen Haftung allerdings selbst dann nicht zwingend, wenn - an[X.] als hier wegen der Nichtgewährung subjektiver Rechte des Anlegers durch die Finanzmarkt- und Durchführungsrichtlinie - das Rechtsverhältnis zweier privater Personen betroffen ist (vgl. [X.], [X.]. 1990, [X.] Rn. 25; [X.]. 1997, [X.] Rn. 27).

Nach diesen Maßgaben erfordern weder die Finanzmarktrichtlinie noch die Durchführungsrichtlinie die [X.] zivilrechtlicher Sanktionen bei einem Verstoß gegen eine - unterstellte - Pflicht zur Aufklärung über [X.]. Wie sich aus Art. 51 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie ergibt, hält der Richtliniengeber Verwaltungsmaßnahmen für ausreichend "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" (vgl. [X.], [X.], 1417 Rn. 57). Soweit der [X.] in anderen Fällen vereinzelt eine innerstaatliche Umsetzung in Form zivilrechtlicher Sanktionsvorschriften verlangt hat (z.B. [X.], [X.]. 2001, [X.] Rn. 26 ff.; vgl. auch [X.], [X.]. 2002, [X.] Rn. 30 f.), fehlte es an einer vergleichbaren umfassenden Regelung der Sanktionen bereits durch das [X.]srecht ([X.], [X.] 177 [2013], 264, 276).

Der Verneinung eines zivilrechtlichen Individualschutzes in Form eines Schadensersatzanspruchs steht nicht entgegen, dass die Finanzmarktrichtlinie neben dem Hauptziel, ein reibungsloses Funktionieren der Wertpapiermärkte zu gewährleisten (Erwägungsgrund 44), auch den Anlegerschutz bezweckt (Erwägungsgründe 2, 31, 41 und 44 sowie Überschrift Titel II, [X.], Abschnitt 2; vgl. [X.], [X.], 1417 Rn. 39). Das Ziel des Anlegerschutzes kann auch - und zwar ausschließlich - durch öffentlich-rechtliche Normen verfolgt werden (vgl. [X.], [X.], 208 Rn. 17 ff.; [X.] in [X.]/Hilf, Das Recht der Europäischen [X.], 40. Aufl., [X.] Rn. 12). Diese sind vorliegend zur effektiven Durchführung der Richtlinien ausreichend. Die [X.] hat nach §§ 35, 36 [X.] umfassende Rechte zur Überwachung und Prüfung der Einhaltung der Verhaltensregeln der §§ 31 ff. [X.], zu deren Durchsetzung sie hoheitlichen Zwang ausüben kann (§ 4 [X.]). Darüber hinaus wird dem Anlegerschutz durch das - zur Umsetzung von Art. 52 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie eingeführte - Verbandsklagerecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 [X.], das im Interesse der Verbraucher für die Einhaltung der auf der Richtlinie beruhenden nationalen Vorschriften sorgen soll, Genüge getan. Diese Bestimmung dient, wie sich aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/27/[X.] und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen ([X.]. EG Nr. L 166 [X.]) ergibt, dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher.

bb) Der Grundsatz der Äquivalenz besagt, dass die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, darauf zu achten haben, dass die Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Verstöße gegen nationales Recht gelten (vgl. nur [X.], [X.]. 2001, [X.] Rn. 29; [X.]. 2006, [X.] Rn. 95; Urteil vom 19. Juli 2012 - [X.]/10, juris Rn. 27, 31). Dabei darf der Grundsatz der Äquivalenz allerdings nicht so verstanden werden, dass er einen Mitgliedstaat verpflichtet, die günstigste innerstaatliche Regelung auf alle Rechtsbehelfe zu erstrecken, die in einem bestimmten Rechtsbereich eingelegt werden. Vielmehr haben die nationalen Gerichte die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres [X.] und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (vgl. [X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 45 mwN; Urteil vom 19. Juli 2012 - [X.]/10, juris Rn. 31).

Nach diesen Maßgaben, die auch für die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie und der Durchführungsrichtlinie gelten ([X.], [X.], 1417 Rn. 57), erfordert der Äquivalenzgrundsatz nicht die Begründung einer schuldrechtlichen Schadensersatzpflicht der Bank im Falle einer unterbliebenen Aufklärung über die Gewährung eines Einkaufsrabatts seitens des Emittenten eines Zertifikats. Wie oben dargelegt, besteht nach der Rechtsprechung des [X.] - und zwar schon vor dem Inkrafttreten des [X.] - keine entsprechende vertragliche Aufklärungspflicht. Daran ist auch für die [X.] nach dessen Inkrafttreten festzuhalten.

Dem steht - unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz - auch weder die Rechtsprechung des [X.] zur Offenlegung versteckter [X.] noch diejenige zur [X.] von Rückvergütungen entgegen. Wie der [X.] insoweit bereits in anderem Zusammenhang eingehend dargelegt hat, beruht diese Rechtsprechung jeweils auf einem anderen, für die Frage der Aufdeckung von [X.]n oder Gewinnmargen qualitativ nicht vergleichbaren Rechtsgrund (vgl. [X.]surteil vom 27. September 2011 - [X.], [X.]Z 191, 119 Rn. 38 ff.). Während [X.] Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben, beeinträchtigen [X.] der Bank den Wert des erworbenen Zertifikats nicht ([X.]surteil, aaO Rn. 39). [X.] Rückvergütungen liegen dann vor, wenn beispielsweise Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank - regelmäßig umsatzabhängig - zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen. Dagegen fehlt es - wie hier - bei der Abwicklung eines Wertpapierkaufs im Wege des [X.] an einem vergleichbaren - offen zu legenden - Interessenkonflikt der beratenden Bank ([X.]surteil, aaO Rn. 40, 43).

4. Ein Anspruch des [X.] aus Bereicherungsrecht kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob - was das Berufungsgericht verneint hat - § 31d [X.] Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB ist (so [X.], [X.], 21, 31 und [X.], [X.] 172 (2008), 170, 201; a.[X.] in [X.]/Zimmer, [X.], 4. Aufl., § 31d Rn. 114 f. und [X.], [X.], § 31d Rn. 58). Die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB träfe jedenfalls, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, nur das Rechtsgeschäft des Wertpapierdienstleistungsunternehmens mit dem Dritten, nicht jedoch das Anlagegeschäft zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Kunden ([X.], [X.], 21, 31; [X.] in [X.]/Zimmer, [X.], 4. Aufl., § 31d Rn. 114; [X.], [X.] 172 (2008), 170, 201; zweifelnd allerdings [X.], [X.], § 31d Rn. 58 mit [X.]. 134). Letzteres ist, wie oben ausgeführt, nicht Regelungsgegenstand von § 31d [X.].

Wiechers                        Grüneberg                        Maihold

                    Pamp                              [X.]

Meta

XI ZR 332/12

17.09.2013

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 17. Juli 2012, Az: 17 U 148/11

§ 280 Abs 1 S 1 BGB, § 2 Abs 3 S 2 WpHG, § 31 WpHG, §§ 31ff WpHG, § 31d WpHG vom 16.07.2007, Art 19 EGRL 39/2004, Art 26 EGRL 73/2006

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2013, Az. XI ZR 332/12 (REWIS RS 2013, 2734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2734

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