Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 1 StR 315/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17129

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Gegenstand

Verständigung im Strafverfahren: Beruhensprüfung bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht


Leitsatz

Zum Beruhen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des [X.] - Wirtschaftsstrafkammer - zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

1. Der Beanstandung des Angeklagten liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

3

Auf Anregung der Verteidigung des Angeklagten fand im Zwischenverfahren am 15. Dezember 2011 ein [X.] mit dem Ziel einer Verständigung statt. An diesem Gespräch nahmen die Berufsrichter der Strafkammer, der Verteidiger des Angeklagten, die Verteidiger der drei nicht revidierenden Mitangeklagten und zwei Vertreter der Staatsanwaltschaft teil. Die Kammer signalisierte Bereitschaft, den [X.] im Falle einer Verständigung auf eine der drei angeklagten Taten zu beschränken. Die Vertreter der Staatsanwaltschaft äußerten sich zu ihrer Straferwartung dergestalt, dass bei [X.] der Angeklagten Strafhöhen im bewährungsfähigen Bereich denkbar seien. Nachdem auch die Verteidiger der Angeklagten zu ihren Erwartungen über das Verfahrensergebnis Stellung bezogen hatten, endete das [X.] ohne Ergebnis.

4

Am ersten [X.], dem 8. Januar 2013, nahm der Vorsitzende folgende Mitteilung ins Protokoll auf:

5

„Es wurde festgestellt, dass im Vorfeld der Hauptverhandlung Erörterungen mit den Prozessbeteiligten gemäß § 243 Abs. 4 n.F. stattgefunden haben. Am 15. Dezember 2011 fand ein Gespräch mit den Prozessbeteiligten statt mit dem Ziel einer Möglichkeit der Verständigung. Im Ergebnis wurde keine Einigung erzielt.“

6

Der Angeklagte ließ sich am ersten Verhandlungstag in Gestalt einer Erklärung seines Verteidigers umfassend zur Sache ein.

7

Auf Anregung der Verteidigung des Angeklagten fand am siebten [X.] während laufender Hauptverhandlung erneut ein [X.] mit dem Ziel der Verständigung über den Verfahrensausgang statt, welches ebenfalls nicht zu einer Einigung führte. Ein weiterer ergebnisloser [X.] trug sich außerhalb der Hauptverhandlung am 14. [X.] zu. In das Protokoll über die Hauptverhandlung fand dieser Eingang wie folgt:

8

„In der [X.] haben die Berufsrichter, die [X.] der Staatsanwaltschaft, die Vertreter des Finanzamtes und die Verteidiger die Sach- und Rechtslage erörtert. Auch in diesem Gespräch ist es zu keiner Einigung gekommen.“

9

Der Angeklagte war durch seine Verteidiger über den Inhalt der geführten Gespräche jeweils informiert worden.

Die Revision rügt, das [X.] habe seinen sich aus § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ergebenden Mitteilungspflichten nicht genügt; auf der unzureichenden Transparenz der ohne den Angeklagten geführten Gespräche beruhe das Urteil, obschon dieser von seinem Verteidiger darüber unterrichtet worden sei, denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser sein Prozessverhalten bei gesetzmäßiger Unterrichtung durch den Vorsitzenden anders ausgerichtet hätte.

2. Die Verfahrensrüge ist begründet. Das [X.] hat seine Informationspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bereits in Bezug auf die im Zwischenverfahren erfolgten [X.] verletzt. Unter den hier konkret gegebenen Umständen kann der [X.] nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsverstoß beruht.

a) Allerdings liegt, soweit die Revision mit Blick auf die erfolgten [X.] eine Verletzung der Protokollierungspflicht aus § 273 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO rügt, ein Rechtsfehler bereits nach ihrem Vortrag nicht vor. Nach § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO muss das Protokoll u.a. die Beachtung der in § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Mitteilungen wiedergeben. Wird entgegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO eine Erörterung, die vor der Eröffnung des Hauptverfahrens stattgefunden hat (§ 202a StPO), nach Beginn der Hauptverhandlung nicht bekannt gemacht und damit die Informationspflicht nicht beachtet, so ergibt sich aus dem Schweigen des Protokolls kein zusätzlicher Rechtsfehler; im Gegenteil gibt dieses den Gang der Hauptverhandlung gerade zutreffend wieder (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 [X.], [X.]St 58, 310, 312 f.; Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, [X.], 418). So liegt es hier. § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO kann deshalb nicht verletzt sein.

b) Verletzt ist aber § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Danach teilt der Vorsitzende mit, ob Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.

aa) Das Transparenzgebot soll sicherstellen, dass derartige Erörterungen stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung der [X.]en Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. [X.] 133, 168 ff.; [X.], Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, [X.], 601, 602; Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, [X.], 72, 73; vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, [X.], 67; vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, [X.], 219; vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, [X.], 418 und vom 22. Juli 2014 - 1 [X.]). Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist (vgl. [X.] 133, 168, 215 f.; [X.], Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, [X.], 601, 602; Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, [X.], 72, 73; vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, [X.], 219 und vom 9. April 2014 - 1 [X.], [X.], 416, 417). Dementsprechend hat der Vorsitzende Verlauf und Inhalt der Gespräche in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen. Nur so wird eine effektive Kontrolle in der Revisionsinstanz ermöglicht.

bb) Nach Maßgabe dessen erweist sich die Mitteilung des Vorsitzenden über das im Zwischenverfahren geführte [X.] als rechtsfehlerhaft. Denn die formelhafte Wendung, ein abgehaltenes [X.] sei ergebnislos verlaufen, reicht nicht aus. Die wesentlichen Informationen, die Ablauf und Inhalt des Gesprächs offengelegt hätten, wie etwa das Angebot einer Verfahrensbeschränkung durch die Strafkammer oder die Vorstellung der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß und ihre Erwartungen an das Prozessverhalten des Angeklagten, hat der Vorsitzende in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt. Die Erwartungen der Verfahrensbeteiligten an den Prozessverlauf und sich hieraus möglicherweise ergebende Folgen sind nach seiner Mitteilung unklar geblieben; das aus § 243 Abs. 4 StPO folgende Transparenzgebot ist dadurch verletzt.

cc) Der [X.] kann unter den gegebenen Umständen nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsverstoß beruht.

(1) Von einem Beruhen des Urteils auf der Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist auszugehen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass das Gericht bei gesetzmäßigem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen Sicherungen der Verständigung sind nicht den absoluten [X.] zugeordnet worden, so dass eine [X.]prüfung (§ 337 Abs. 1 StPO) in jedem Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. [X.] 133, 168, 223 Rn. 97). Das gesetzliche Schutzkonzept der §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a, 257c StPO darf hierbei jedoch nicht unterlaufen werden, so dass das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, wenn eine Beeinträchtigung dieses Schutzkonzepts nicht droht ([X.] 133, 168, 223 Rn. 97; [X.], Beschluss vom 26. August 2014 - 2 BvR 2172/13, [X.], 592, 594). In besonders gelagerten Einzelfällen ist dies denkbar, wenn etwa feststeht, dass es tatsächlich keine [X.] gegeben hat oder der Prozessverlauf trotz stattgefundener Gespräche nicht beeinflusst worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, [X.], 221, 222 f.).

(2) Das Schutzkonzept der gesetzlichen Regelungen über die Verständigung erstreckt sich auch auf die Gewährleistung einer „vollumfänglichen“ Kontrolle verständigungsbasierter Urteile im Sinne umfassender Transparenz des Verständigungsgeschehens in der öffentlichen Hauptverhandlung durch Mitteilung und Dokumentation im [X.] ([X.] 133, 168, 222 Rn. 96). Ein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht wird deshalb grundsätzlich dann nie ausgeschlossen werden können, wenn zu besorgen ist, das Urteil könne auf gesetzwidrige „informelle Absprachen“ oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgehen ([X.] 133, 168, 223 Rn. 97). Ebenso liegt es, wenn eine „informelle Absprache“ - wie hier - zwar ergebnislos geblieben und eine Einigung nicht zustande gekommen ist, hierauf gerichtete Gesprächsbemühungen aber außerhalb der öffentlichen Hauptverhandlung stattgefunden haben. Da der Schutzmechanismus des [X.] auch durch erfolglose Verständigungsbemühungen verletzt werden kann, verlangt § 243 Abs. 4 StPO für alle Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung eine Mitteilung deren wesentlichen Inhalts, die gemäß § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO zu protokollieren ist. Hinsichtlich der in der Hauptverhandlung selbst zustande kommenden Verständigung ist demgegenüber gemäß § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO nur der wesentliche Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis wiederzugeben. Weitergehender Informationsbedarf besteht hier für die Öffentlichkeit nicht, denn sie hat dem Zustandekommen der Verständigung - anders als den Gesprächen außerhalb der Hauptverhandlung - beigewohnt. Dieses zwar primär auf die Herstellung von Öffentlichkeit ausgerichtete Verfahren ist mittelbar zugleich Teil des dem Angeklagten zugedachten Individualrechtsschutzes, denn es gewährleistet ihm ein bestimmtes Maß an Rechtsstaatlichkeit. Diese Erwägung liegt auch der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde, nach der das Beruhen eines Urteils auf Verstößen gegen die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 StPO nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. [X.] 133, 168, 223 Rn. 97).

Dennoch führt auch die Beachtung dieser Schutzgüter nicht bei jedem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht zu dem Ergebnis, dass ein Beruhen des Urteils hierauf nicht ausgeschlossen werden kann. Aus dem Unterbleiben der nach § 243 Abs. 4 StPO erforderlichen Mitteilung darf nicht per se auf die Bemühung um Herbeiführung einer „informellen Absprache“ geschlossen werden. Bei der - stets an den Umständen des Einzelfalles ausgerichteten - [X.]prüfung ist vielmehr im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang das Gericht [X.] aus den Vorgesprächen unerwähnt gelassen hat. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht sind in einer sehr weit gestreuten Bandbreite denkbar. Sie können von kleinen Ungenauigkeiten und Auslassungen bis hin zur gänzlichen Unterlassung der Mitteilung oder bewussten Falschmitteilung reichen. Dies liegt daran, dass die Mitteilungspflicht sehr früh eingreift und inhaltlich - wie oben dargelegt - von erheblichem Umfang ist. Der [X.] bedarf deshalb einer an seiner Auswirkung zu bemessenden Gewichtung. Sind also insbesondere neben dem Umstand, dass überhaupt Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben, auch die vorbenannten Aspekte in ihren wesentlichen Umrissen deutlich geworden, wird ein Beruhen des Urteils im Sinne von § 337 StPO auch dann auszuschließen sein, wenn die Mitteilung einzelne notwendige Informationen vermissen lässt.

(3) Diese Grundsätze gelten auch für die Konstellation, in der der Verteidiger den Angeklagten über den Inhalt eines zuvor geführten [X.]s informiert hat.

In besonders gelagerten Einzelfällen (vgl. [X.] [X.], 425, 430) kann ein Ausschluss des [X.] im Sinne von § 337 Abs. 1 StPO möglich sein, wenn der [X.] den Angeklagten über Ablauf und Inhalt der außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche zuverlässig unterrichtet und so ein Informationsdefizit seines Mandanten ausgeglichen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, [X.], 418; Beschluss vom 15. Juli 2014 - 5 StR 169/14, [X.], 315; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 5 StR 227/14). Aus den dargelegten Erwägungen kann die Frage, ob die Fähigkeit des Angeklagten zu autonomer Willensbildung über sein weiteres Prozessverhalten auf einer tragfähigeren Grundlage beruht, wenn er nicht nur von seinem Verteidiger zusammenfassend und in nicht dokumentierter Weise nach dessen Wahrnehmung und Verständnis informiert wird, sondern durch das Gericht durch Mitteilung in der Hauptverhandlung (vgl. [X.], Urteile vom 10. Juli 2013 - 2 [X.], [X.]St 58, 310, 314 und vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, [X.], 601, 603), nicht allgemeingültig beantwortet werden. Auch insoweit ist eine Betrachtung des Einzelfalles im Lichte des Schutzzwecks des § 243 Abs. 4 StPO erforderlich.

Generell kann das Gespräch des Angeklagten mit seinem Verteidiger die Mitteilung durch das Gericht in der Hauptverhandlung - auch im Rahmen der [X.]prüfung - nicht ersetzen. Dem steht bereits das Schutzgut der Gewährleistung öffentlicher Kontrolle des Verständigungsprozesses entgegen, welches dem Risiko des Angeklagten angemessen Rechnung tragen will, dass sich ein möglicher Interessengleichlauf von Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zu seinem Nachteil auswirkt ([X.] 133, 168, 232 Rn. 114). Richterliche und nicht richterliche Mitteilungen sind [X.] auch dem Grunde nach nicht von identischer Qualität. Vielmehr liegt der Strafprozessordnung an verschiedenen Stellen die Wertung zugrunde, wonach Authentizität, Vollständigkeit und Verständlichkeit einer Mitteilung oder Belehrung (nur) durch richterliches Handeln verbürgt sind (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 [X.], Rn. 13 ff., [X.], 513).

Die Information des Angeklagten durch seinen Verteidiger bei fehlender oder unzureichender gerichtlicher Mitteilung über den Inhalt eines gescheiterten [X.]s gemäß § 243 Abs. 1 StPO lässt deshalb einen Ausschluss des [X.] nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zu. Je einfacher sich die dem [X.] zugrunde liegende Sach- und Rechtslage darstellt, desto weniger stark wird die [X.] des Angeklagten gefährdet und umso eher wird auszuschließen sein, dass die Verständigung rechtswidrig war und das Gericht bei regelhafter Vornahme und Protokollierung der Mitteilung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Informationen etwa über leicht erfassbare tatsächliche Umstände wird der Verteidiger dem Angeklagten einfacher vermitteln können, als vielschichtige Rechts- und Verfahrensfragen. Bei komplexen Rechts- oder Verfahrensfragen wird sich dagegen regelmäßig nicht ausschließen lassen, dass die Information des Angeklagten durch das Gericht auf sein Prozessverhalten Einfluss genommen hätte.

(4) Nach Maßgabe dessen liegt jedenfalls unter den vorliegenden Umständen hier kein Ausnahmefall vor, in dem das Beruhen des Urteils auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgeschlossen werden kann.

Aufgrund der Beschränkung der Mitteilung auf die äußerst dürftige Information, es hätten Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung ergebnislos stattgefunden, liegt ein Ausschluss des [X.] schon aus Transparenzgründen fern. Die Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung gibt nicht einmal ansatzweise wieder, was Gegenstand der Gespräche gewesen ist. Selbst wenn der Angeklagte von seinem Verteidiger darüber hinreichend informiert wurde, ist das gesetzliche Schutzkonzept dennoch berührt, denn jedenfalls die Gewährleistung effektiver Kontrolle des mit der Verständigung verbundenen Geschehens durch die Öffentlichkeit konnte hierdurch nicht ersetzt werden. Schon dies steht der Gleichschaltung der [X.] mit einer Mitteilung durch das Gericht in laufender Hauptverhandlung entgegen (vgl. auch [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 [X.], Rn. 13 ff., [X.], 513).

Im Übrigen bekräftigen auch die weiteren Umstände des Falles dieses Ergebnis:

Am ersten Tag der Hauptverhandlung, an dem u.a. die Einlassung des Angeklagten zur Sache erfolgte, lag das gescheiterte [X.] bereits länger als ein Jahr zurück. Schon aufgrund des erheblichen zeitlichen Abstands zum Beginn der Verhandlung lässt sich nicht ausschließen, dass dem Angeklagten Inhalt und Bedeutung der Gespräche nicht (mehr) hinreichend bekannt waren. Unklarheit über deren Bedeutung hätte demgegenüber nicht eintreten können, wenn der Vorsitzende den Angeklagten zu Beginn der Verhandlung auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Dokumentation die von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte Mitteilung an den Angeklagten gerichtet hätte.

Hinzu kommt, dass es sich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwürfen nicht etwa um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach überschaubaren Sachverhalt gehandelt hat. Im vorliegenden Fall war [X.] eine 45-seitige Anklageschrift, mit welcher die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vorwarf, sich während eines Zeitraums von rund drei Jahren der Steuerhinterziehung in zwei Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung schuldig gemacht zu haben; das Beweismittelverzeichnis der Anklage erstreckt sich über sieben Seiten. Neben dem Angeklagten waren drei weitere Personen angeklagt. Schon die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gebot eine verständliche und vollständige Mitteilung der Bedeutung der [X.] durch das Gericht.

Unter wertender Betrachtung von Art und Ausmaß des Verstoßes lässt sich unter den konkreten Umständen des Falles schon nicht zweifelsfrei ausschließen, dass das [X.] während des [X.] möglicherweise im Sinne des § 257c StPO rechtswidrige Inhalte hatte. Auch der Ausschluss einer auf fehlerhaftem oder verkürztem Verständnis des Verteidigers beruhenden unzureichenden Information des Angeklagten - verstärkt durch den zwischenzeitlich eingetretenen zeitlichen Abstand - war hier alleine durch eine vollständige Mitteilung durch das Gericht in der Hauptverhandlung möglich.

Der [X.] kann nach alldem nicht ausschließen, dass sich der Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auf den Verfahrensausgang ausgewirkt hat.

3. Ob das Urteil auch auf dem (weiteren) Verstoß gegen die Informationspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO im Hinblick auf das während des Hauptverfahrens geführte [X.] beruht, kann für die Entscheidung über das Rechtsmittel dahinstehen.

4. Der [X.] hat gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s Halle zurückzuverweisen.

Raum                       Graf                       Jäger

              Radtke                    Fischer

Meta

1 StR 315/14

15.01.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Magdeburg, 24. Januar 2014, Az: 491 Js 2485/09 - 24 KLs

§ 243 Abs 4 S 1 StPO, § 337 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 1 StR 315/14 (REWIS RS 2015, 17129)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 645 REWIS RS 2015, 17129

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