Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 6482

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VERBRAUCHERSCHUTZ ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) BANKEN VERBRAUCHER

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Redaktioneller Leitsatz

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank, die uneingeschränkt die Zustimmung des Kunden (Verbraucher) durch sein Schweigen auf Vertragsänderungsangebote fingiert, ist unwirksam.

Durch eine solche Klausel räumt sich der Verwender das Recht ein, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung empfindlich zu seinen Gunsten zu verschieben, ohne dass es eines ausdrücklichen und zweiseitigen Änderungsvertrages bedürfte.
Eine solche Regelung benachteiligt den Vertragspartner entgegen der Gebote von Treu und Glauben.

Solche Klauseln unterliegen vollumfänglich einer AGB-Kontrolle; insbesondere werden die §§ 307 ff. BGB nicht durch § 675g BGB verdrängt.

d.Redaktion

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Gegenstand

Wirksamkeit der von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Klauseln: Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittels Zustimmungsfiktion


Leitsatz

Die von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Klauseln

a) "Künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. […] Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen."

b) "Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für die Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren."

sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2019 aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 21. Zivilkammer des [X.] vom 12. Juni 2018 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Finanzdienstleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

a) "Künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. [X.]), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen."

b) "Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für die Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren."

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist der [X.], der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 [X.] eingetragen ist. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen (künftig: [X.]), die zur Änderung von Vertragsbedingungen folgende Klauseln enthalten:

"1 | Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen

(1) Geltungsbereich

Die [X.] gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischen Geschäftsstellen der [...] (im [X.] genannt). Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen (z.B. für das Wertpapiergeschäft, für den Zahlungsverkehr, für den [X.]) besondere Bedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen [X.] enthalten; sie werden bei der Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines Auftrags mit dem Kunden vereinbart, soweit sie in die Geschäftsverbindung mit dem Kunden nicht bereits einbezogen sind. [...]

(2) Änderungen

Künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. [X.]), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

[...]

12 | Zinsen, Entgelte und Aufwendungen

[...]

(5) Änderung von Entgelten für solche Leistungen, die vom Kunden typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden

Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für die Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren".

2

Der Kläger hält Nr. 1 (2) und Nr. 12 (5) [X.] für unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, der Beklagten bei Meidung von [X.] aufzugeben, es zu unterlassen, die Klauseln in Verträge mit Verbrauchern einzubeziehen und sich auf die Klauseln zu berufen.

3

Das [X.] hat die Klage, mit der der Kläger in erster Instanz noch die Erstattung von Abmahnkosten nebst [X.] verlangt hat, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.], mit der er sein Klagebegehren mit Ausnahme seines [X.] weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in zweiter Instanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ([X.], 878 ff.) im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die vom Kläger beanstandeten Klauseln seien gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] einer Inhaltskontrolle entzogen, weil ihr Inhalt mit den in § 675g Abs. 1 und 2 [X.] enthaltenen Regelungen - wenn auch nicht wortwörtlich, so jedoch sinngemäß - übereinstimme. Dabei habe der [X.] Gesetzgeber den Umfang der [X.], auf die sich das Verfahren nach § 675g Abs. 2 [X.] beziehe, gemäß den vollharmonisierten unionsrechtlichen Vorgaben bewusst nicht eingegrenzt. Entsprechend seien die Gerichte, die sich an diese gesetzliche Vorgabe zu halten hätten, gehindert, die mangelnde Einschränkung der Abänderungsmöglichkeiten über eine Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] in Frage zu stellen.

7

Die Klauseln verstießen auch nicht gegen das Transparenzgebot, so dass ein Anspruch des [X.] nach § 1 [X.] nicht bestehe. Zwar ließen sie Anlass und Umfang möglicher Änderungen nicht erkennen. Dies sei aber den Vorgaben der vom [X.]n Gesetzgeber umgesetzten Zahlungsdiensterichtlinien geschuldet. Wenn den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des vollharmonisierten [X.] die Begründung eines zusätzlichen materiellen Erfordernisses der Regelung von Umfang und Anlass von Vertragsänderungen - selbst aus Gründen der Transparenz - nicht gestattet gewesen sei, könne dies auch vom [X.] nicht verlangt werden. Vielmehr träten die Bestimmungen der Klauselrichtlinie hinter die des [X.] zurück und sperre der in Umsetzung des [X.] [X.] erlassene § 675g [X.] sowohl die Einordnung einer nach [X.] und [X.] nicht beschränkten [X.] als intransparent als auch als sonst unangemessen.

8

Diese Sperrwirkung erstrecke sich, was an der Wirksamkeit von [X.]sklauseln allerdings nichts ändere, nicht auf die [X.]. Die mittels [X.] beabsichtigten Änderungen selbst und das diese Änderungen ankündigende [X.] der Bank müssten entsprechend dem Transparenzgebot und - außerhalb von § 307 Abs. 3 [X.] - auch den Anforderungen der Inhaltskontrolle im Übrigen genügen.

II.

9

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Schon die Annahme des Berufungsgerichts, die vom Kläger beanstandeten Klauseln unterfielen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht, weil § 675g [X.] die Zulässigkeit von Bestimmungen über die Änderung mittels fingierten Erklärungen abschließend regele, weist Rechtsfehler auf.

a) Das Berufungsgericht hat bereits nicht hinreichend berücksichtigt, dass [X.] (2) und [X.]2 (5) [X.] in einer Zusammenschau mit [X.] (1) [X.] und in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Revisionserwiderung so auszulegen sind, sie erfassten nicht nur Zahlungsdiensterahmenverträge, sondern sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der [X.] mit ihren Kunden wie etwa das Wertpapiergeschäft oder den Sparverkehr.

b) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht mit seiner Annahme unrecht, § 675g [X.] sperre die Anwendung der §§ 307 ff. [X.] auf Vereinbarungen über die Änderung des [X.], weil sie lediglich den Regelungsgehalt des § 675g [X.] wiederholten. Abgesehen davon, dass eine Übereinstimmung mit § 675g [X.] die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht ausschlösse, weil die Klauseln nicht nur den Mechanismus der Änderung, sondern auch deren Reichweite regeln und damit § 675g [X.] ergänzen, genießt § 675g [X.] keinen abschließenden Vorrang vor den §§ 307 ff. [X.].

aa) Mit § 675g Abs. 2 [X.] setzte der Gesetzgeber Art. 42 Nr. 6 Buchst. a, Art. 44 der Richtlinie 2007/64/[X.] und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der [X.], 2002/65/[X.], 2005/60/[X.] und 2006/48/[X.] sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/[X.] ([X.] Nr. L 319 vom 5. Dezember 2007, [X.], künftig auch: [X.] 2007) - jetzt: im Wesentlichen wortgleich Art. 52 Nr. 6 Buchst. a, Art. 54 der Richtlinie ([X.]) 2015/2366 des [X.] und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der [X.]/[X.], 2009/110/[X.] und 2013/36/[X.] und der Verordnung ([X.]) [X.]093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/[X.] ([X.] Nr. L 337 vom 23. Dezember 2015, [X.], künftig auch [X.] 2015) - in das [X.] Recht um. Nach Art. 42 Nr. 6 Buchst. a [X.] 2007 - jetzt: Art. 52 Nr. 6 Buchst. a [X.] 2015 - stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer - soweit vereinbart - mitgeteilt wird, seine Zustimmung zu einer Änderung der Bedingungen des [X.] nach Art. 44 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] 2007 - jetzt: Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] 2015 - gelte als erteilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt habe. Nach Art. 44 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] 2007- jetzt: Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] 2015 - wiederum muss der Zahlungsdienstleister, sofern dies nach Art. 42 Nr. 6 Buchst. a [X.] 2007 - jetzt: Art. 52 Nr. 6 Buchst. a [X.] 2015 - vereinbart ist, den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis setzen, dass seine Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat.

Diesen Regelungen des Unionsrechts liegt die in Erwägungsgrund 55 der Richtlinie ([X.]) 2015/2366 dokumentierte Entscheidung des [X.] Normgebers zugrunde, dass die Anwendung anderer Vorgaben des Unionsrechts, die den Verbraucherschutz betreffen, von den Vorgaben des unionsrechtlichen [X.] nicht verdrängt wird. Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer um einen Verbraucher, sind mithin neben den Vorgaben des Unionsrechts zum Zahlungsdiensterecht auch die Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ([X.] Nr. L 95 vom 21. April 1993, [X.]) anwendbar ([X.], Urteil vom 11. November 2020 - [X.]/19, "[X.]", [X.], 2218 Rn. 62 und 64).

bb) Im Lichte dieser durch den Gerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils geklärten unionsrechtlichen Vorgaben ist § 675g Abs. 2 Satz 1 [X.] so auszulegen, dass er einer Überprüfung von auf seiner Grundlage erlassenen Klauseln anhand der §§ 307 ff. [X.] nicht entgegensteht.

Aus dem Wortlaut des § 675g Abs. 2 Satz 1 [X.], der sich darauf beschränkt, die Möglichkeit zu eröffnen, Vertragsänderungen mittels einer fingierten Zustimmung des Verbrauchers nach näheren Kautelen zu ermöglichen, ergibt sich nicht, dass solche Vereinbarungen, soweit sie nur den formalen Anforderungen entsprechen, ohne weiteres wirksam sein sollen.

Die Systematik des [X.] spricht für die vom Gesetzgeber gewollte ergänzende Anwendung sonstiger verbraucherschützender Regelungen. Nach § 675e Abs. 1 und 4 [X.] sind die Vorgaben des § 675g Abs. 2 Satz 1 [X.] als Mindestvorgaben nur im Verhältnis zu Verbrauchern zwingend. Auch § 42 Abs. 2 Nr. 4 [X.] lässt sich entgegen der Rechtsmeinung der Revisionserwiderung kein systematisches Argument für die Auffassung entnehmen, § 675g [X.] erlaube allenfalls eine Kontrolle der eingeführten Klausel selbst, nicht dagegen eine Kontrolle des Vertragsänderungsmechanismus (so aber [X.], [X.], 53, 56 f.). Das auf den Basiskontovertrag bezogene Kündigungsrecht des kontoführenden Instituts knüpft lediglich formal an § 675g [X.] an, ohne über die Reichweite der wirksamen Vereinbarung einer [X.] im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung Aussagen zu treffen.

Auch aus der [X.] ergibt sich keine Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten einer voraussetzungslosen Wirksamkeit einer den formalen Anforderungen des § 675g [X.] genügenden Klausel. Zwar hat der Gesetzgeber angenommen, eine Vereinbarung in [X.], die den Vorgaben des § 675g [X.] Rechnung trage, sei nicht nach § 308 Nr. 5 [X.] unwirksam (BT-Drucks. 16/11643, [X.]03). Damit hat er freilich vorausgesetzt, dass § 675g Abs. 2 Satz 1 [X.] keine die §§ 307 ff. [X.] generell verdrängende Spezialregelung ist (im Ergebnis ebenso [X.], [X.], 397, 402; [X.], [X.] 2020, 460, 465; jetzt auch [X.], EWiR 2020, 737, 738; [X.], [X.], 452 f.; BeckOGK [X.]/[X.], Stand: 1. Januar 2021, § 675g Rn. 38; [X.], [X.], 53, 57; Kropf/[X.], [X.], 145, 150; [X.]/[X.], [X.], 172, 175; [X.], [X.] 2020, 2900), zumal in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem geklärt ist, dass die Einhaltung von § 308 Nr. 5 [X.] die Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. [X.] im Übrigen nicht ausschließt, sondern vielmehr die vom Verwender beanspruchten Wirkungen der fingierten Erklärung den Kriterien dieser Bestimmungen standhalten müssen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2007 - [X.], [X.], 2202 Rn. 30). Die mehrheitliche Ablehnung einer "gesetzliche[n] Deckelung" von Entgelten durch den Finanzausschuss im Zuge der Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2015/2366 (BT-Drucks. 18/12568, [X.]54, gegen BT-Drucks. 18/12367, [X.]) betraf nicht die Frage der Anwendung der §§ 307 ff. [X.] und lässt keinen Schluss auf ein Rangverhältnis der gesetzlichen Regelungen zu (so aber [X.], [X.], 53, 55; [X.]/[X.], [X.], 172, 175).

2. Weil das Berufungsgericht die §§ 307 ff. [X.] rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar gehalten hat, hat es zugleich verkannt, dass [X.] (2) [X.] einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] [X.] nicht standhält.

a) [X.] (2) [X.] betrifft Änderungen "dieser" Geschäftsbedingungen, also der [X.], die zugleich mit [X.] (2) [X.] vereinbart werden, und Änderungen (künftiger) "besonderer Bedingungen" für einzelne gesondert vereinbarte Geschäftszweige, die wie oben ausgeführt gemäß [X.] (1) [X.] das gesamte Tätigkeitsspektrum der [X.] umfassen. [X.] (2) [X.] ist so auszulegen, dass sich die für "diese" Geschäftsbedingungen und die für sonstige "besondere Bedingungen" vereinbarte [X.] im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung in ihrem Absatz 2 Satz 2 nicht nur auf Geschäftsbeziehungen mit einem vereinbarten elektronischen Kommunikationsweg bezieht, sondern sämtliche Geschäftsbeziehungen erfasst sind. Außerdem betrifft [X.] (2) [X.] nicht nur Anpassungen von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien mittels einer fingierten Zustimmung des Kunden, sondern ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung jede vertragliche Änderungsvereinbarung einschließlich einer Änderung des Regelungsgegenstands der [X.]2 [X.]. Die Revisionserwiderung hebt selbst hervor, "der Kreis der möglichen Änderungen" könne "angesichts der Vielfalt und Unvorhersehbarkeit denkbarer Entwicklungen nicht sinnvollerweise im Vorhinein eingegrenzt werden" und sei damit auch nicht eingegrenzt. Das Interesse, die Änderung von [X.] mit Hilfe einer [X.] im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung vereinbaren zu können, bestehe "grundsätzlich bezüglich jeder denkbaren Vertragsänderung, die zulässigerweise vereinbart werden" könne. Das entspricht der Einlassung der [X.], die Klausel eröffne über die "besonderen Bedingungen" auch eine Konkretisierung des "Leistungsprogramm[s]".

b) Unbeschadet der Frage, ob und inwieweit der Wirksamkeit einer so weit gefassten Klausel § 312a Abs. 3 Satz 1 [X.] entgegenstünde, hält die Klausel schon nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen einer Inhaltskontrolle anhand des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] [X.] nicht stand. Das gilt auch unter Berücksichtigung des von der Revisionserwiderung hervorgehobenen Umstands, dass die Klausel der [X.] keine Befugnis zu einer einseitigen Änderung einräumt, sondern Änderungen des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines - gegebenenfalls fingierten - Konsenses zustande kommen sollen.

aa) [X.] (2) [X.] weicht von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. [X.] ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert.

bb) Diese Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligt die Kunden der [X.] unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] [X.].

(1) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders wird vermutet, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.]Z 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 168 Rn. 69). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - [X.] 355/12, [X.]Z 199, 355 Rn. 45 mwN).

(2) Danach ist die Vermutung hier nicht widerlegt.

(a) Nr.1 (2) [X.] bietet eine Handhabe, unter Zuhilfenahme einer [X.] im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2007 - [X.], [X.], 2202 Rn. 31 ff.). Der Verbraucher muss nicht für, sondern gegen die von der [X.] gewünschte Vertragsänderung aktiv werden. Aus welchen Gründen (Lethargie, Desinteresse, intellektuelle Überforderung, Unbeholfenheit, Krankheit oder tatsächliches Einverständnis) er untätig bleibt, hat auf die Rechtswirkungen der Klausel keinen Einfluss. Die Klausel läuft deshalb gerade gegenüber ungewandten Verbrauchern tatsächlich auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der [X.] hinaus.

Dass "vereinbarte" Änderungen ihrerseits der [X.] unterliegen, gleicht diesen Umstand nicht aus ([X.], [X.], 452; [X.], [X.], 9, 10; [X.], [X.] 2020, 460, 466 f.; [X.], [X.], 53, 57/59 f.; [X.], [X.], 107; [X.], [X.] 2021, 130, 132; [X.]/[X.], [X.], 172, 175; [X.]/[X.], [X.], 2205, 2207; vgl. auch [X.], [X.], 465, 467). Schon die Prämisse, eine mittels [X.] eingeführte Klausel könne ihrerseits anhand der §§ 307 ff. [X.] überprüft werden, gilt keineswegs allgemein. Gerade Änderungen, die unmittelbar die vertraglichen Hauptleistungspflichten betreffen, sind, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend hingewiesen hat, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] grundsätzlich der Inhaltskontrolle entzogen (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteile vom 18. Juni 2019 - [X.] 768/17, [X.]Z 222, 240 Rn. 23, vom 10. September 2019 - [X.] 7/19, [X.]Z 223, 130 Rn. 16 und vom 30. Juni 2020 - [X.] 119/19, [X.]Z 226, 197 Rn. 16). Damit liegt in der [X.] schon in den Fällen, die besonders tiefgreifend in das Vertragsgefüge eingreifen, kein Umstand, der die Interessenabwägung zugunsten der [X.] beeinflussen könnte. Auch im Übrigen gilt, dass für jedwede weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können, ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. [X.] genügender Änderungsvertrag notwendig ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 2020 - [X.]/19 "[X.]", [X.], 2218 Rn. 47; [X.], Urteil vom 11. Oktober 2007 - [X.], [X.], 2202 Rn. 32).

(b) In der Vereinbarung einer mit den Gewährleistungen des § 675g [X.] versehenen [X.] liegt auch keine bei der Bewertung nach § 307 [X.] beachtliche Besserstellung des Kunden gegenüber den sonst nach § 305 [X.] geltenden Voraussetzungen, die die Interessenabwägung zugunsten der [X.] beeinflussen könnte (so aber [X.], [X.], 53, 58 f.; in diese Richtung auch [X.], EWiR 2020, 353, 354).

Das nach § 675g Abs. 2 Satz 2 [X.] gewährte außerordentliche Kündigungsrecht bietet gegenüber der Ablehnung der Änderung für den am Fortbestand des Vertrags interessierten Kunden keine Vorteile (so richtig [X.], [X.] 2020, 460, 469). Dass das Schweigen im Rechtsverkehr nur dann in Betracht kommt, wenn besondere Umstände zu Gunsten des anderen Teils dies rechtfertigen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2007 - [X.], [X.], 915 Rn. 13), dient gerade dem Schutz des Kunden. Dass sich ein Kunde aus anderen Gründen vom [X.] und die Änderung nur beiläufig zum Anlass nimmt, dies zu tun, steht mit dem Mechanismus der Vertragsänderung nicht in einem die Interessenabwägung bestimmenden Zusammenhang.

Eine [X.] als solche bietet auch keinen Gewinn an Rechtssicherheit. Es steht dem Verwender, der in seinem und im Interesse des Kunden über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Vertragsänderung Gewissheit erlangen will, frei, Änderungen von einer Reichweite, für die eine [X.] nicht in Betracht kommt, mit einem an die in § 675g Abs. 2, § 308 Nr. 5 [X.] genannten Fristen angelehnten Anfangstermin anzubieten und damit für den Beginn der Vertragsänderung Rechtssicherheit zu schaffen.

(c) Auch bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen vermögen die einschränkungslose Regelung von Änderungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen mittels [X.] im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung nicht zu rechtfertigen.

Dem legitimen organisatorischen Bedürfnis des Unternehmers nach einer einfachen Vertragsabwicklung (Bollenberger, [X.] 2017, 741, 744 ff.; [X.], [X.], 75; auch [X.], [X.], 107 f.; [X.], EWiR 2019, 227, 228; [X.], [X.], 79, 83; [X.], [X.], 465, 467 zu einer entsprechenden Regelung der Bausparkassen), deren es ohnehin stets bedarf, um ein berechtigtes Interesse des Verwenders an der [X.] zu begründen (Senatsurteil vom 28. Januar 2014 - [X.] 424/12, [X.]Z 200, 121 Rn. 22 mwN), kann durch eine einschränkend-konkretisierende Formulierung der Klausel Rechnung getragen werden.

In der Literatur geäußerte Befürchtungen ([X.], [X.], 79, 83) im Hinblick auf mögliche Unsicherheiten für die Kreditwirtschaft ändern an dieser Bewertung nichts. Die Ursachen für diese Unsicherheiten liegen hier im Verantwortungsbereich des Verwenders, der die unwirksame Änderungsklausel eingeführt und die Vertragsänderung angetragen hat, und nicht im Verantwortungsbereich seines Vertragspartners.

(3) Verfassungsrechtliche Erwägungen, insbesondere Gründe des Vertrauensschutzes, stehen der Annahme, [X.] (2) [X.] sei unwirksam, nicht entgegen.

Solche Gründe kann die Beklagte nicht mit dem Argument herleiten, Klauseln, die für Änderungen von [X.] [X.]en im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung vorsähen, seien in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit unbeanstandet geblieben. Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, soweit sich Klauseln aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen. [X.] sind kein Gesetzesrecht und erzeugen damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken schon ihrer Natur nach auf einen in der Vergangenheit liegenden, in seiner rechtlichen Bewertung noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Für diese grundsätzlich zulässige so genannte unechte Rückwirkung können sich zwar im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Schranken aus dem Prinzip der Rechtssicherheit ergeben. Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Allgemeine Geschäftsbedingung in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird, trägt aber grundsätzlich der Verwender (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 168 Rn. 88).

Davon abgesehen lässt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine ausdrückliche Billigung von entsprechenden Klauseln nicht entnehmen. Weder bei Erlass seines Urteils vom 20. Juli 2010 ([X.] 236/07, [X.]Z 186, 269 Rn. 37 ff.) noch bei Erlass seines Urteils vom 14. Mai 2019 ([X.] 345/18, [X.]Z 222, 74 Rn. 34) hatte der Senat Anlass, zur Wirksamkeit von [X.]sklauseln Stellung zu nehmen, und hat dies auch nicht getan (so aber Edelmann, [X.], 452, 453; [X.], [X.], 53, 59; [X.], [X.], 107).

3. Aufgrund seines Fehlschlusses, die Klauseln seien nicht kontrollfähig, hat das Berufungsgericht auch verkannt, dass die als Preisanpassungsklausel uneingeschränkt kontrollfähige (vgl. nur Senatsurteil vom 21. April 2009 - [X.] 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn. 17) [X.]2 (5) [X.] unwirksam ist.

[X.]2 (5) [X.] hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Klausel betrifft, was die Revisionserwiderung einräumt, Entgelte für Hauptleistungen. Damit benachteiligt die Klausel auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine einseitige Anpassungsbefugnis der [X.] besteht, sondern Änderungen des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines - gegebenenfalls fingierten - Konsenses zustande kommen sollen, die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] [X.]). Mittels [X.] kann die vom Kunden geschuldete Hauptleistung geändert werden, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind. Die Beklagte erhält damit eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen ist, wie oben ausgeführt, ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. [X.] genügender Änderungsvertrag notwendig. Eine [X.] im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht hierfür unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners nicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2007 - [X.], [X.], 2202 Rn. 31 f.; zustimmend [X.], [X.], 44, 45 [X.]. 13; für die Wirksamkeit von [X.]2 Abs. 5 [X.]-Banken und [X.]7 Abs. 6 [X.]-Sparkassen dagegen BeckOGK [X.]/Weiler, Stand: 1. März 2021, § 308 Nr. 5 Rn. 139).

III.

Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Insbesondere sind die angegriffenen Klauseln nicht jeweils in dem Sinne teilbar, dass die dort vorgesehenen Regelungen zur Kündigung des Kunden aufrechterhalten werden können.

Die Aufspaltung einer Klausel in unwirksame und wirksame Bestandteile ist nur dann zulässig, wenn es sich um äußerlich zusammengefasste Regelungen handelt, die sinnvoll voneinander trennbar und jeweils aus sich heraus verständlich sind (Senatsurteil vom 29. März 1994 - [X.] 69/93, [X.]Z 125, 343, 348). Eine solche Aufteilung ist im vorliegenden Fall nicht möglich, weil die Regelungen zur Kündigung untrennbar mit dem auf eine Vereinbarung durch [X.] gerichteten Angebot der [X.] verknüpft sind.

Da die Sache im Sinne der Anträge des [X.] entscheidungsreif ist, erkennt der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 [X.] ZPO.

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Menges

        

Derstadt      

        

Ettl      

        

Meta

XI ZR 26/20

27.04.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 19. Dezember 2019, Az: I-12 U 87/18, Urteil

§ 145 BGB, §§ 145ff BGB, § 305 Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 311 Abs 1 BGB, § 675g Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20 (REWIS RS 2021, 6482)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 890-892 WM2021,1128 REWIS RS 2021, 6482

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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