Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2019, Az. XI ZR 768/17

11. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 6267

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) VERBRAUCHERSCHUTZ UNLAUTERER WETTBEWERB BANK- UND KAPITALMARKTRECHT BANKEN GEBÜHREN

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Gegenstand

Preis- und Leistungsverzeichnis für von einer Sparkasse angebotene Giroverträge: Zulässigkeit der Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter ohne Freipostenregelung; zahlungsdiensterechtliche Zulässigkeit einer Entgeltkontrolle; Umlagefähigkeit nur der transaktionsbezogenen Kosten


Leitsatz

1. Die Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter ohne eine Freipostenregelung ist als solche nicht generell, d.h. unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Preis- und Leistungsverzeichnisses, unzulässig (Aufgabe der Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 ff. und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 12 ff.).

2. § 675f Abs. 5 Satz 1 BGB enthält kein zahlungsdiensterechtliches Verbot einer Entgeltkontrolle. Vielmehr bleiben insoweit die allgemeinen Regeln anwendbar. Hierzu gehört betreffend die Bareinzahlungen auf ein debitorisches Girokonto im Verkehr mit Verbrauchern auch § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB.

3. Gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB sind nur solche Kosten umlagefähig, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (transaktionsbezogene Kosten). Gemeinkosten, deren Anfall und Höhe von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind nicht umlagefähig.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 12. Oktober 2017 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über den mit "insbesondere" eingeleiteten Teil des [X.] (Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis mittels der Klauseln mit dem Inhalt "[X.] Buchungen und Kassenposten mit Service 2,00 Euro" und "[X.] Buchungen und Kassenposten mit Service 1,00 Euro" im geschäftlichen Verkehr für die Ein- und Auszahlung von Bargeld auf bzw. von Girokonten ein Entgelt vorzusehen) in Bezug auf den Verkehr mit Verbrauchern zum Nachteil des [X.] erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.] e.V. Die beklagte Sparkasse bietet entgeltliche Giroverträge in unterschiedlichen Gestaltungen an.

2

Bei dem Vertragsmodell "[X.] Basis" berechnet die Beklagte einen monatlichen Grundpreis von 3,90 € und bestimmt in dem zugehörigen Preis- und Leistungsverzeichnis unter der Überschrift "Bargeld und Buchungen" unter anderem:

"Ein- und Auszahlungen an unseren Geldautomaten

inklusive

Beleglose Buchungen, je Buchung (15 frei)

0,10 Euro

Vom Kunden erstellte beleghafte Buchungen, je Buchung

1,00 Euro

[X.] Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung   

2,00 Euro"

3

Bei dem Vertragsmodell "[X.] Komfort" berechnet sie einen monatlichen Grundpreis von 7,90 € und bestimmt in dem zugehörigen Preis- und Leistungsverzeichnis unter anderem:

"Ein- und Auszahlungen an unseren Geldautomaten

inklusive

Beleglose Buchungen, je Buchung

inklusive

Vom Kunden erstellte beleghafte Buchungen, je Buchung

inklusive

[X.] Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung   

1,00 Euro"

4

Bei dem Vertragsmodell "[X.] Premium" beträgt der monatliche Grundpreis 14,90 €. Dafür ist für alle genannten Leistungen in dem zugehörigen Preis- und Leistungsverzeichnis kein gesondertes Entgelt vorgesehen ("inklusive"). Die Preis- und Leistungsverzeichnisse schließen jeweils mit einem Zusatz ab, in dem es unter anderem heißt:

"Entgelte für Buchungsposten, Geschäftsvorfälle oder Umsätze werden nur erhoben, wenn die Buchungen im Auftrag oder im Interesse des Kunden erfolgen. Für Buchungen, die nicht im Interesse des Kunden vorgenommen werden (z.B. Fehlbuchungen oder Belastungsbuchungen im Interesse der Sparkasse), wird kein Entgelt berechnet."

5

Unter Berufung auf das jeweilige Preis- und Leistungsverzeichnis und den dort enthaltenen Leistungstitel "[X.] Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung" berechnet die Beklagte bei den [X.]"[X.] Basis" und "[X.] Komfort" für jede Ein- und Auszahlung von Bargeld am Schalter das dort jeweils vorgesehene Entgelt. Bei allen [X.] können Barabhebungen von mehr als 1.500 € pro Tag nur am Bankschalter, nicht aber am Geldautomaten vorgenommen werden.

6

Der Kläger mahnte die Beklagte vorgerichtlich lediglich mit der Beanstandung ab, dass die Beklagte für Barabhebungen am Bankschalter 2 € berechne. Die insoweit eingeforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.

7

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Unterlassung des Inhalts, "im geschäftlichen Verkehr in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für die Ein- und Auszahlung von Bargeld auf bzw. von Girokonten an der Kasse ein Entgelt vorzusehen, sofern nicht mindestens fünf Einzahlungen von Bargeld an der Kasse und/oder am Geldautomaten pro Monat ohne Berechnung möglich sind", insbesondere wenn dies wie in den Preis- und Leistungsverzeichnissen für die [X.] "[X.] Basis" und "[X.] Komfort" geschieht. Ferner fordert er die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 246,10 € nebst Zinsen.

8

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit führt sie - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat seine unter anderem in [X.], 519 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Unterlassungsantrag sei schon deshalb unbegründet, weil er die von dem Kläger beanstandete konkrete Verletzungsform verfehle. Wegen der "und/oder" Verknüpfung im Unterlassungsantrag entgehe die [X.] dem von dem Kläger beantragten Verbot bereits dann, wenn sie zwar nicht an der Kasse, aber am Geldautomaten pro Monat mindestens fünf Ein- und Auszahlvorgänge auf bzw. von Girokonten kostenfrei stelle.

Der Kläger habe auf diesen Antragsmangel nicht hingewiesen werden müssen, weil ihm aus dem beanstandeten Verhalten der [X.] kein entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 307 Abs. 1 [X.] erwachsen sei. Insbesondere seien die beanstandeten [X.]n, soweit sie "[X.] Buchungen und [X.] mit Service" bepreisten, nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam.

Es handele sich gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] um kontrollfreie [X.]n, weil mit ihnen unmittelbar der Preis für eine vertragliche Hauptleistung bestimmt werde. Da beide Parteien die Leistungsbeschreibung "[X.] Buchungen und [X.] mit Service", wie sie in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt hätten, dahin auslegten, dass sie Ein- und Auszahlungen von Bargeld an der Kasse erfasse, sei es ausgeschlossen, dass das Entgelt auch für Buchungen erhoben werde, die der Herbeiführung des sachlich richtigen Standes nach der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrages dienten oder nicht autorisierte Zahlungsvorgänge beträfen.

Bei der Ein- und Auszahlung von Bargeld auf ein Girokonto handele es sich um Zahlungsvorgänge und bei deren Erbringung unabhängig von der zugrundeliegenden Rechtsbeziehung um einen Zahlungsdienst, für den nach der vorrangigen Regelung des § 675f Abs. 4 Satz 1 [X.] aF als Gegenleistung ein Entgelt vereinbart und verlangt werden könne. Die von dem Kläger für seine gegenteilige Auffassung herangezogene, auf das allgemeine Recht des Darlehensvertrages und der unregelmäßigen Verwahrung bezogene Rechtsprechung des [X.] aus den Jahren 1993 und 1996 (Senatsurteile vom 30. November 1993 - [X.], [X.], 254 und vom 7. Mai 1996 - [X.], [X.], 10) sei nach dem Inkrafttreten des [X.] nicht mehr maßgebend.

Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der pauschalierten Abmahnkosten bestehe mangels Unterlassungsanspruchs nicht.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Maßgeblich für das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des [X.] ist das zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung geltende Recht, auch wenn es nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz und im laufenden Revisionsverfahren in [X.] getreten ist ([X.], Urteile vom 17. Juli 2008 - [X.], [X.], 48, 49 und vom 23. Februar 2016 - [X.], [X.]Z 209, 86 Rn. 23). Zu Grunde zu legen sind damit die §§ 675c ff. [X.] in der ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung, die der Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2015/2366 des [X.] und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der [X.]/[X.], 2009/110/[X.] und 2013/36/[X.] und der Verordnung ([X.]) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/[X.] ([X.] [X.] 2015 Nr. L 337 [X.]5; im Folgenden: [X.] 2015) dienen, welche die Vorgängerrichtlinie 2007/64/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/[X.], 2002/65/[X.], 2005/60/[X.] und 2006/48/[X.] sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/[X.] ([X.] [X.] 2007 Nr. L 319 S. 1; im Folgenden: [X.] 2007) abgelöst hat.

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der Unterlassungsantrag insoweit unbegründet ist, als er sich in seinem vorangestellten abstrakten Teil - für sich hinreichend bestimmt - auf das Verbot richtet, "im Preis- und Leistungsverzeichnis für die Ein- und Auszahlung von Bargeld auf bzw. von Girokonten an der Kasse ein Entgelt vorzusehen, sofern nicht mindestens fünf Einzahlungen von Bargeld an der Kasse und/oder am Geldautomaten pro Monat kostenfrei sind".

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Unterlassungsantrag allerdings nicht deswegen unbegründet, weil er die von dem Kläger beanstandete konkrete Handlungsform schlechthin verfehle (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 19. März 2015 - [X.], [X.], 3576 Rn. 21). Soweit der Kläger den das abstrakte Verbot einschränkenden Zusatz mit einer auf die Ein- und [X.] bezogenen "und/oder" Verknüpfung versehen hat ("an der Kasse und/oder am Geldautomaten"), ergibt sich aus dem - zur Auslegung des [X.] heranzuziehenden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 2. März 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1190 Rn. 11) - Klagevorbringen, dass die [X.] dem klägerseits angestrebten Verbot nicht bereits dann entgehen können soll, wenn sie fünf unentgeltliche Transaktionen ausschließlich am Geldautomaten zur Verfügung stellt, sondern erst dann, wenn der Kunde die ihm monatlich [X.] fünf unentgeltlichen Ein- oder Auszahlungsvorgänge nach Belieben sowohl am Bankschalter als auch am Geldautomaten vornehmen kann.

b) Der Unterlassungsantrag ist in seinem abstrakten Teil allerdings deswegen unbegründet, weil - was das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend gesehen hat - das beanstandete Verhalten, nämlich die Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter ohne eine Freipostenregelung, als solches nicht generell, also unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Preis- und Leistungsverzeichnisses, unzulässig ist.

aa) Allerdings hat der Senat für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des [X.] (§§ 675c ff. [X.]) am 31. Oktober 2009 entschieden, dass nach den Kategorien des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ein- und Auszahlungen auf oder von einem Girokonto nach den gesetzlichen Regelungen der Darlehensverträge (§§ 488 ff. [X.]) oder der unregelmäßigen [X.] (§ 700 [X.]) zu beurteilen sind, für deren Begründung oder Erfüllung nach dem gesetzlichen Leitbild kein Entgelt vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund unterlag bei einem privaten Girokonto eine Ein- und Auszahlungen am Schalter [X.]de [X.] als Preisnebenabrede der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 307 Abs. 1 und 2 [X.] und war nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam, wenn sie keine angemessene Freipostenregelung enthielt (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - [X.], [X.], 254, 256 ff. und vom 7. Mai 1996 - [X.], [X.], 10, 12 ff.). Diese Grundsätze hat der Senat in der Folge auch auf das [X.] übertragen (Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.]Z 206, 305 Rn. 40).

[X.]) Ob hieran auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten des [X.] (§§ 675c ff. [X.]) festzuhalten ist, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.]Z 206, 305 Rn. 34). Die Frage ist dahingehend zu beantworten, dass es einer Bank nicht generell verwehrt ist, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf ein oder von einem Girokonto am Bankschalter ein Entgelt vorzusehen, selbst wenn es an einer (angemessenen) Freipostenregelung fehlt. Denn nach Inkrafttreten des [X.] unterliegt eine solche [X.] nicht mehr ohne weiteres der Inhaltskontrolle.

(1) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische [X.]n noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. [X.] sind aber [X.]n, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteile vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.]Z 207, 176 Rn. 16, vom 25. Oktober 2016 - [X.], [X.]Z 212, 329 Rn. 22 und vom 5. Juni 2018 - [X.], [X.]Z 219, 35 Rn. 36), sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 20. Oktober 2015 - [X.], vom 25. Oktober 2016 - [X.] und vom 5. Juni 2018 - [X.], jeweils aaO).

(2) Hieran gemessen bestimmen [X.]n, die Bareinzahlungen auf oder Barabhebungen von Girokonten am Bankschalter [X.], als solche den Preis für eine vertragliche Hauptleistung mit der Folge, dass sie im Grundsatz der Inhaltskontrolle nicht unterliegen.

(a) Hauptleistungspflichten sind nach allgemeinen Grundsätzen nur die für die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses prägenden Bestimmungen, die für die Einordnung in die verschiedenen Typen der Schuldverhältnisse entscheidend sind (Senatsurteil vom 13. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 23 mwN). Soweit die Bank im [X.] verpflichtet ist, für den Kunden ein Zahlungskonto (§ 675c Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 17 [X.]) zu führen und Zahlungsaufträge auszuführen, ist der [X.] Zahlungsdiensterahmenvertrag (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 24; [X.], Urteil vom 21. Februar 2019 - [X.], [X.], 550 Rn. 11, für [X.]Z bestimmt). Bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag sind Hauptleistungspflichten regelmäßig die vom Geldinstitut als Zahlungsdienstleister zu erbringenden Zahlungsdienste (Senatsurteil aaO Rn. 24). Zahlungsdienste sind nach § 675c Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.] auch Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto (Einzahlungsgeschäft) oder Barauszahlungen von einem Zahlungskonto (Auszahlungsgeschäft) ermöglicht werden (Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 15 mwN). Das Ein- und Auszahlungsgeschäft ist für den [X.] prägend (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.]Z 206, 305 Rn. 41) und gehört damit zu den aus ihm erwachsenden Hauptleistungspflichten. Hinsichtlich des zahlungsdiensterechtlichen Elements sieht § 675f Abs. 5 Satz 1 [X.], demzufolge der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten hat, die [X.] von Bareinzahlungen und Barauszahlungen überdies ausdrücklich vor.

(b) Allerdings umfasst das [X.] regelmäßig noch weitere Leistungen der Bank (vgl. § 675f Abs. 2 Satz 2 [X.]), die dem [X.] nicht notwendig unterliegen (vgl. [X.] in Schimansky/[X.]/[X.], [X.], [X.]., § 47 Rn. 1a f.). Letzteres gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Darlehens- (§§ 488 ff. [X.]) und unregelmäßigen [X.] (§ 700 [X.]), die auf Grundlage des [X.]ses durch Ein- und Auszahlungen auf bzw. vom Girokonto begründet oder erfüllt werden (siehe für [X.] im [X.] nun ausdrücklich § 504 [X.] und § 505 [X.]). Diese Darlehens- und Verwahrungsfunktion des Girokontos (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.]Z 206, 305 Rn. 41) ist für den [X.] auch nach Inkrafttreten des [X.] nach wie vor charakteristisch.

(c) Damit ist zwar der Bezugspunkt der früheren Senatsrechtsprechung, Ein- und Auszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter seien entweder Darlehens- (§§ 488 ff. [X.]) oder unregelmäßigen [X.]n (§ 700 [X.]) zuzuordnen, nicht entfallen. Gleichwohl sind [X.]n, die lediglich ein Entgelt für das Ein- oder Auszahlungsgeschäft vorsehen, durch die neue Rechtslage insoweit kontrollfrei gestellt, als es die Bepreisung dem Grunde nach anbelangt. Würde in Fortführung der früheren Senatsrechtsprechung weiter das Darlehensrecht bzw. das Recht der unregelmäßigen Verwahrung als für die [X.] maßgeblich herangezogen, unterliefe dies die Entscheidung des [X.] bzw. nationalen Gesetzgebers, das Ein- und Auszahlungsgeschäft als Zahlungsdienst auszugestalten (Art. 4 Nr. 3 [X.] 2015 i.V.m. Anhang I Nr. 1 und 2 bzw. § 675c Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.]), für den dem Grunde nach ein Entgelt gerade vereinbart werden darf (§ 675f Abs. 5 Satz 1 [X.]).

Angesichts dieser geänderten Rechtslage kann an der früheren Senatsrechtsprechung nicht mehr festgehalten werden (so auch [X.], [X.], 1705, 1706; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 675f Rn. 52; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, § 675f Rn. 41; [X.]/[X.], [X.], 1[X.]., § 675f Rn. 44; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Würdinger, jurisPK-[X.], 8. Aufl., § 675f Rn. 15; [X.], [X.], 4. Aufl., Rn. 248 unter "[X.] und -auszahlungen"; [X.] in [X.]/Meier/Titsch/[X.]/[X.], [X.], 2010, [X.], 26 f.; [X.], EWiR 2018, 193 f.; [X.], [X.], 1, 2; [X.], [X.] 2015, 2619, 2620; [X.], [X.], 397, 402 f.; Kropf, [X.] 2018, 289 ff.; [X.], [X.] 2015, 650, 652 f.; [X.], EWiR 2018, 611 f.; [X.], [X.] 2018, 626; [X.], [X.], 165, 167 ff.; Zschieschack in BeckOGK [X.], Stand: 1. März 2019, § 307 [X.] Rn. 12, 14). Der die Bepreisung des Ein- und Auszahlungsgeschäfts gestattende § 675f Abs. 5 Satz 1 [X.] überlagert insofern die im Darlehens- und Verwahrungsrecht wurzelnden Aussagen zur (Un-)Zulässigkeit der Bepreisung von [X.] bzw. Barauszahlungen am Bankschalter, mit denen Darlehens- und [X.] errichtet bzw. erfüllt werden.

Dies gilt auch, soweit mittels Bareinzahlung ein aufgrund (geduldeter) Überziehung debitorisches Girokonto zurückgeführt und damit der Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] (teilweise) erfüllt wird. Zwar gilt ein Zahlungsvorgang, der ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als unmittelbare [X.] vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgt, gemäß § 675c Abs. 3 [X.] i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht als Zahlungsdienst. Die Bareinzahlung auf ein aufgrund einer (geduldeten) Überziehung debitorisches Konto stellt sich allerdings nicht, wie von § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Übereinstimmung mit Art. 3 Buchst. a) [X.] 2015 gefordert, "ausschließlich" als eine unmittelbare [X.] dar, sondern ist mit dem der kontoführenden Bank zugleich konkludent erteilten Auftrag verbunden, eine entsprechende Buchung auf dem Girokonto vorzunehmen, also Bargeld in Buchgeld umzuwandeln (vgl. [X.], [X.], 1705, 1706; [X.] in Schimansky/[X.]/[X.], [X.], [X.]., § 47 Rn. 25). Hierin liegt ein über die bloße Bartransaktion hinausgehender, für die Führung eines Zahlungskontos erforderlicher Vorgang im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.].

c) Damit geht der abstrakte Teil des [X.] zu weit, weil er auch erlaubte Verhaltensweisen umfasst. Dem Kläger ist insoweit allerdings nicht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, einen angepassten Antrag zu stellen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, NJW 2014, 1534 Rn. 49). Die weite Antragsfassung entspricht der - wenn auch unzutreffenden - Auffassung des [X.], die Bepreisung von Bareinzahlungen am Bankschalter ohne Freipostenregelung sei der [X.] auch nach Inkrafttreten des [X.] schlechthin, d.h. unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der [X.], zu untersagen. Durch den mit dem Wort "insbesondere" eingeleiteten weiteren Teil seines Antrags hat der Kläger Vorsorge für den Fall getroffen, dass er mit seinem in erster Linie verfolgten Begehren eines abstrakten Verbots nicht durchdringt.

3. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die von der [X.] konkret verwendeten [X.]n "[X.] Buchungen und [X.] mit Service … Euro" als unbedenklich angesehen hat, halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Mit der gegebenen Begründung können die [X.]n im Verkehr mit Verbrauchern nicht für wirksam erachtet werden.

a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zu Unrecht davon ausgegangen, die Untersagung der Verwendung der konkreten [X.]n sei nur vom klägerischen Begehren, nicht aber auch von dem anhängig gemachten Unterlassungsantrag umfasst.

aa) Der Unterlassungsantrag des [X.] verknüpft das abstrakte Verbot, Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter ohne angemessene Freipostenregelung zu [X.], mit einer durch das Wort "insbesondere" eingeleiteten Beschreibung der konkreten Verletzungsform, nämlich die Verwendung der in Bezug genommenen Preis- und Leistungsverzeichnisse, welche die [X.]n "[X.] Buchungen und [X.] mit Service … Euro" enthalten.

Ein solcher mit "insbesondere" eingeleiteter Teil eines [X.] dient zwar zunächst der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots. Daneben kann der Kläger aber auf diese Weise deutlich machen, dass er, falls er mit dem abstrakten Verbot nicht durchdringt, im Wege eines unechten [X.] jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (vgl. [X.], Urteile vom 2. Februar 2012 - [X.], [X.], 945 Rn. 22, vom 5. November 2015 - [X.], [X.], 705 Rn. 13 und vom 31. Oktober 2018 - [X.], [X.], 82 Rn. 21).

So liegt der Fall hier. Der Kläger hat seinen Willen, jedenfalls auch ein Verbot des konkret beanstandeten Verhaltens zu erstreben, dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich ausdrücklich auf die Unangemessenheit der in den konkreten [X.]n vorgesehenen Entgelte von 1 € bzw. 2 € berufen hat. Dies hat auch die [X.] so verstanden und deshalb die von ihr konkret verwendeten [X.]n verteidigt. Dementsprechend hat auch das Berufungsgericht deren Zulässigkeit in der - zutreffenden - Annahme untersucht, die Untersagung der konkret verwendeten [X.]n sei vom klägerischen Begehren umfasst.

[X.]) Der "[X.] ist auch - wie erforderlich (vgl. dazu [X.], Urteil vom 5. November 2015 - [X.], [X.], 705 Rn. 13) - als solcher hinreichend bestimmt. Zwar ist der Wortlaut der beanstandeten [X.]n nicht, wie es bei einer auf §§ 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gestützten Klage geboten wäre (vgl. dazu Senatsurteile vom 25. Juli 2017 - [X.], [X.]Z 215, 292 Rn. 18 und vom 5. Juni 2018 - [X.], [X.]Z 219, 35 Rn. 26), im Klageantrag wiedergegeben. Ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch, wie er hier verfolgt wird, weist allerdings bereits dann hinreichende Bestimmtheit auf, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des [X.] unzweideutig erkennen lässt, welche Umstände den [X.]verstoß und damit das Unterlassungsgebot begründen sollen (vgl. [X.], Urteile vom 5. Oktober 2017 - [X.], NJW-RR 2018, 106 Rn. 19 und vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, NJW-RR 2019, 159 Rn. 16 mwN). Dem wird der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Klageantrags gerecht, weil er eine konkrete Bezugnahme auf die Preis- und Leistungsverzeichnisse für die Tarife "[X.] Basis" und "[X.] Komfort" enthält und die Klagebegründung eindeutig erkennen lässt, dass die dort jeweils unter der Überschrift "Bargeld und Buchungen" aufgeführten Leistungs- und Preisbeschreibungen "[X.] Buchungen und [X.] mit Service, je Buchung 2,00 Euro" (Tarif [X.] Basis) und "[X.] Buchungen und [X.] mit Service, je Buchung 1,00 Euro" (Tarif [X.] Komfort) beanstandet werden sollen.

b) Im Ergebnis, nicht aber in der Begründung, zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die konkret verwendeten [X.]n seien lediglich hinsichtlich der Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter auf ihre Wirksamkeit zu untersuchen.

aa) Allerdings erfassen die angegriffenen [X.]n "[X.] Buchungen und [X.] mit Service … Euro" nicht nur Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter, sondern, soweit es den [X.] "[X.] mit Service" anbelangt, grundsätzlich alle Buchungsvorgänge, die auf eine persönliche Vorsprache des Kunden am Bankschalter durchgeführt werden.

(1) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 15). Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden [X.] einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 16. Oktober 2018 - [X.], [X.], 2183 Rn. 14 und vom 19. Februar 2019 - [X.], [X.], 678 Rn. 19). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 [X.] zu Lasten des Verwen[X.]. Außer Betracht zu bleiben haben [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 168 Rn. 25 und vom 4. Juli 2017 - [X.], [X.]Z 215, 172 Rn. 25). Da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln sind, ist ihre Auslegung - nicht an[X.] als die Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht - Rechtsfrage, die ohne Bindung an das Parteivorbringen zu erfolgen hat (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2017 - [X.], [X.], 1599 Rn. 28 mwN).

Demgegenüber hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft allein auf das Verständnis der Streitparteien abgestellt und sich deren Annahme, die [X.]n erfassten allein Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Schalter, zu eigen gemacht. Sollte das Berufungsgericht davon ausgegangen sein, ein vom objektiven Sinngehalt einer AGB-[X.] abweichendes übereinstimmendes [X.] gehe dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Deutung vor (vgl. dazu [X.], Urteil vom 19. April 2018 - [X.]/17, [X.], 1451 Rn. 19), hätte es verkannt, dass das Verständnis des klagenden [X.] schon deswegen nicht maßgeblich sein kann, weil dieser zwar Partei des Rechtsstreits, insoweit aber nicht Vertragspartner der [X.] ist.

(2) Nach diesen Maßgaben sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vom Wortlaut und objektiven Sinngehalt der [X.]n nicht nur Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Schalter, sondern auch weitere vom Kunden am Bankschalter veranlasste Buchungen erfasst, wie etwa Korrekturbuchungen.

Die [X.]n [X.] "[X.] Buchungen und [X.] mit Service". "[X.] Buchungen" sind nach allgemeinem Sprachverständnis Buchungen, die von der Bank auf Grundlage eines (papiernen) Belegs, insbesondere eines Überweisungsträgers, ausgeführt werden. Da das Preis- und Leistungsverzeichnis der [X.] einen eigenständigen [X.] "Vom Kunden erstellte beleghafte Buchung" vorsieht, folgt aus dem [X.], dass von dem angegriffenen [X.] "[X.] Buchungen und [X.] mit Service" nur solche Buchungen erfasst sein sollen, deren zugrundeliegender Beleg nicht allein vom Kunden, sondern unter Mitwirkung eines Mitarbeiters der [X.] erstellt wurde. Hieraus ergibt sich zugleich, dass sich das angehängte Attribut "mit Service" auf beide Varianten, also sowohl auf die "beleghaften Buchungen" als auch auf die "[X.]" bezieht. Unter der somit hier allein interessierenden Leistungsbeschreibung "[X.] mit Service" sind das Girokonto betreffende Buchungsvorgänge zu verstehen, die vom Kunden durch Vorsprache am Bankschalter ("Kasse") unter Einschaltung eines Mitarbeiters der [X.] ("mit Service") veranlasst werden. Von diesem [X.] sind damit zwar insbesondere auch die hier durch den abstrakten Antragsteil herausgegriffenen Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter erfasst. Hierauf beschränkt sich der [X.] der angegriffenen [X.]n, die unterschiedslos sämtliche "[X.] mit Service" [X.], aber nicht. Vielmehr erfassen sie auch andere Buchungsvorgänge, wie z.B. Berichtigungsbuchungen.

Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch aus den die Preis- und Leistungsverzeichnisse jeweils abschließenden Zusätzen, nach denen für "Buchungen, die nicht im Interesse des Kunden vorgenommen werden (z.B. Fehlbuchungen oder Belastungsbuchungen im Interesse der Sparkasse)", kein Entgelt berechnet wird, womit die [X.] im Übrigen nur den Vorgaben in § 675u Satz 2, § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 [X.] Folge leistet (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 14 und vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.]Z 206, 305 Rn. 35). Dieser Zusätze würde es nicht bedürfen, wenn solche Buchungsvorgänge von vornherein nicht den [X.]n unterfallen würden.

[X.]) Obwohl die angegriffenen [X.]n nicht nur Bareinzahlungen auf oder Barabhebungen von Girokonten am Bankschalter [X.], ist dem Senat vorliegend eine über diese Regelungsbereiche hinausgehende Prüfung verschlossen. Andernfalls würden die - auch für den Hilfsantrag zu beachtenden - Grenzen des Verbotsbegehrens des [X.], das allein das Ein- und Auszahlungsgeschäft der [X.] zum Gegenstand hat, überschritten (§ 308 Abs. 1 ZPO).

Eine Überschreitung des begehrten abstrakten Verbots durch die Beschreibung der konkreten Verletzungsform ist zwar dann unbedenklich, wenn letztere mit dem Vergleichspartikel "wie" oder dem Konditionalsatz "wenn dies geschieht wie" eingeleitet wird. Denn Gegenstand eines solchen Antrags ist in der Regel allein die konkrete Verletzungsform, die neben dem abstrakt umschriebenen Merkmal noch eine Reihe weiterer Eigenschaften aufweisen kann (vgl. [X.], Urteil vom 7. April 2011 - [X.], NJW 2011, 2787 Rn. 17). Vorliegend hat der Kläger aber den auf die konkrete Verletzungshandlung bezogenen Antragsteil mit dem Wort "insbesondere" eingeleitet, der gerade keinen eigenen Streitgegenstand enthält (vgl. [X.], Urteil vom 5. November 2015 - [X.], [X.], 705 Rn. 13).

Indem der Kläger ein auf Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter begrenztes abstraktes Verbot zum Ausgangspunkt seiner Antragsfassung gemacht und auch in der Klagebegründung allein diesen Gesichtspunkt erörtert hat, hat er sein Rechtsschutzbegehren in Ausübung der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime dahingehend gefasst, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt - hier: Verwendung der [X.]n "[X.] Buchungen und [X.] mit Service … Euro" - nur ein bestimmter Teil - hier: die Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter - der gerichtlichen Beurteilung unterliegen soll (vgl. [X.], Urteile vom 9. Juli 2009 - [X.], NJW 2010, 616 Rn. 22 und vom 11. Oktober 2017 - [X.], [X.], 431 Rn. 16).

Eine solche Beschränkung des [X.] ist - was der Senat bereits entschieden hat - im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen [X.]kontrolle beachtlich (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - [X.], [X.]Z 209, 86 Rn. 21). Aufgrund dieser wirksamen Beschränkung des klägerischen [X.] lässt sich der mit "insbesondere" eingeleitete Antragsteil auch - wie für einen unechten Hilfsantrag erforderlich (vgl. dazu [X.], Urteil vom 10. Dezember 1998 - [X.], NJW 1999, 1332, 1334) - als Minus vom abstrakten Teil des [X.] abspalten.

c) Unter Berücksichtigung dieser Beschränkung sind - wie oben bereits ausgeführt - die konkret beanstandeten [X.]n "[X.] Buchungen und [X.] mit Service … Euro" einer Inhaltskontrolle allerdings insoweit entzogen, als sie für das Ein- und Auszahlungsgeschäft dem Grunde nach ein Entgelt vorsehen.

d) Entgegen der Auffassung der Revision sind die angegriffenen [X.]n auch nicht unabhängig von der Eröffnung einer Inhaltskontrolle wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam (§ 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 [X.] und Art. 248 § 2, § 4 Abs. 1 Nr. 3 [X.][X.]). Aus der maßgeblichen Kundensicht ist - wie dargestellt - hinreichend deutlich erkennbar, welche konkreten Leistungen bepreist werden und welche wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen mit den [X.]n verbunden sind (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2003 - [X.], [X.]Z 153, 344, 352, vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.]Z 187, 360 Rn. 20 und vom 14. Januar 2014 - [X.] 355/12, [X.]Z 199, 355 Rn. 23).

e) Das Berufungsgericht hat allerdings verkannt, dass der Kläger auch die konkrete [X.] von 1 € bzw. 2 € zur Überprüfung gestellt hat und im Rechtsverkehr mit Verbrauchern insoweit eine [X.] stattfindet.

aa) Wird durch eine [X.] - wie hier - unmittelbar der Preis einer vertraglichen Hauptleistung festgelegt, ist diese dann kontrollfähig, wenn sie von einer gesetzlichen Preisregelung abweicht (vgl. nur Senatsurteil vom 5. Juni 2018 - [X.], [X.]Z 219, 35 Rn. 36 mwN). Eine die [X.] eröffnende gesetzliche Preisregelung liegt auch dann vor, wenn in den preisrechtlichen Bestimmungen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber Vorgaben für die Preisgestaltung aufgestellt. Soll der vom Gesetzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden, können und müssen [X.]n in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf überprüft werden, ob sie mit den Preisvorschriften übereinstimmen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - [X.] 66/13, [X.]Z 199, 281 Rn. 12 mwN). Liegt ein Verstoß gegen (halb-)zwingendes [X.] vor, hält eine [X.] der Inhaltskontrolle nicht stand, ohne dass es auf eine weitere Interessenabwägung ankäme (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2017 - [X.] 590/15, [X.]Z 215, 359 Rn. 62). Darüber hinaus ist die [X.] auch bereits wegen Verstoßes gegen das (halb-)zwingende Recht nach § 134 [X.] nichtig (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.]Z 206, 305 Rn. 26).

[X.]) Eine solche zu Gunsten des Verbrauchers (halb-)zwingende gesetzliche Preisregelung stellt § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] dar (§ 312k Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die hier in Streit stehenden [X.]n fallen in den Anwendungsbereich des § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.], soweit sie am Bankschalter vorgenommene Bareinzahlungen eines Verbrauchers auf ein aufgrund (geduldeter) Überziehung debitorisches Girokonto betreffen (siehe hierzu nachfolgend unter (1)). Der Anwendbarkeit des § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] steht auch nicht entgegen, dass sich die vom Unternehmer bepreiste Zahlungsmittelnutzung zugleich als ein von diesem selbst erbrachter Zahlungsdienst darstellt. Die Vorschrift steht neben § 675f Abs. 5 Satz 1 [X.] und wird von dieser Norm nicht verdrängt (siehe hierzu nachfolgend unter (2)).

(1) Gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, dann unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Die Vorschrift kommt nur zum Tragen, wenn - wie hier - die Erfüllung dem Grunde nach zulässig bepreisbar ist. Die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehenden Kosten stellen dann im Sinne einer Preisrahmenregelung die Obergrenze des vereinbarungsfähigen Entgelts dar.

(a) § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] findet gemäß § 312 Abs. 1 [X.] bei [X.]n im Sinne des § 310 Abs. 3 [X.] Anwendung, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Hierunter fallen auch Verträge über Finanzdienstleistungen, und zwar nicht nur bei deren erstmaliger Vereinbarung, sondern auch bei jedem Folgevorgang (§ 312 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.]). Finanzdienstleistungen in diesem Sinne sind auch [X.] (BT-Drucks. 15/2946 S. 19; [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 312 Rn. 26). Im [X.] bringt die im Rahmen eines [X.]es eingeräumte Überziehungsmöglichkeit (§ 504 [X.]) oder geduldete Überziehung (§ 505 [X.]) einen Verbraucherdarlehensvertrag hervor, und zwar im erstgenannten Fall bei Vereinbarung der Überziehungsmöglichkeit ([X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 504 Rn. 2) und im zweitgenannten Fall durch Duldung der Überziehung (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2016 - [X.], [X.]Z 212, 329 Rn. 26).

Der Einbeziehung von Finanzdienstleistungen steht europäisches Richtlinienrecht nicht entgegen. Zwar findet die Richtlinie 2011/83/[X.] des [X.] und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der [X.] und der Richtlinie 1999/44/[X.] des [X.] und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/[X.] des [X.] und des Rates ([X.] [X.] Nr. L 304 S. 64; nachfolgend: Verbraucherrechterichtlinie), deren Art. 19 mit § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] umgesetzt worden ist, auf Finanzdienstleistungen keine Anwendung (Art. 3 Abs. 3 Buchst. d) Verbraucherrechterichtlinie). Nach Erwägungsgrund 13 der Verbraucherrechterichtlinie sind die Mitgliedstaaten aber befugt, die Richtlinie auf nicht in ihren Anwendungsbereich fallende Verträge anzuwenden. Von dieser Befugnis hat der [X.] Gesetzgeber in § 312 Abs. 5 [X.], der die Anwendbarkeit des § 312a Abs. 4 [X.] auf Verträge über Finanzdienstleistungen ausdrücklich anordnet, Gebrauch gemacht.

(b) Die beanstandeten [X.] begründen ferner eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt - vorliegend je nach Vertragsmodell 1 € oder 2 € - dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung ein bestimmtes Zahlungsmittel - hier: die Barzahlung - nutzt. Maßgebliche "vertragliche Verpflichtung" ist im vorliegenden Zusammenhang jene aus § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur Zahlung des geschuldeten ([X.] und zur Zurückzahlung der auf Grundlage der (geduldeten) Überziehung gewährten Darlehensvaluta (ebenso [X.], [X.], 1690 Rn. 26, 31).

(c) Barzahlungen sind auch Zahlungsmittel im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.]. Der Begriff des Zahlungsmittels ist weder gesetzlich noch in der Verbraucherrechterichtlinie definiert. Er erfasst nach der Gesetzesbegründung über den in Art. 52 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2007 (nunmehr Art. 62 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2015) verwendeten Begriff des Zahlungsinstruments hinausgehend jede Art der Zahlung, die der Schuldner mit dem Gläubiger für die Erfüllung einer Geldschuld vereinbaren kann (vgl. BT-Drucks. 17/12637 S. 52), also auch Barzahlungen ([X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 312a Rn. 5 mit § 362 Rn. 8; [X.] [X.]/[X.], 50. Edition, Stand: 1. Mai 2019, § 312a Rn. 29; MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 312a Rn. 77).

(2) Die Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] wird nicht durch das [X.] verdrängt, wenn sich - wie hier - die vom Unternehmer bepreiste Zahlungsmittelnutzung zugleich als ein von diesem selbst erbrachter Zahlungsdienst darstellt.

(a) Der Wortlaut des § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] sieht insoweit keine Einschränkung seines Anwendungsbereichs vor. Der Schutzzweck der Norm, die Förderung des [X.] und die Nutzung effizienter Zahlungsmittel (vgl. BT-Drucks. 17/12637 S. 52; Erwägungsgrund 54 Verbraucherrechterichtlinie), wird auch dann berührt, wenn der Unternehmer zugleich als Zahlungsdienstleister in eigener Sache auftritt.

Dem steht in systematischer Hinsicht auch § 675f Abs. 5 Satz 1 [X.] nicht entgegen. Die Norm trifft zur zulässigen [X.] keine Aussage und lässt auch nicht im Sinne eines "beredten Schweigens" den Schluss zu, der nationale Gesetzgeber habe die Höhe des Entgelts für die Erbringung von Zahlungsdiensten bis zur Grenze des § 138 [X.] kontrollfrei stellen wollen ([X.], EWiR 2018, 611, 612; aA [X.]/[X.], [X.], 1[X.]., § 675f Rn. 44; [X.], [X.] 2018, 624, 627; [X.], [X.] auf die [X.] im Zahlungsverkehr, [X.] ff., allerdings unter Verwischung des Unterschieds zwischen einer [X.] dem Grunde und der Höhe nach). § 675f Abs. 5 Satz 1 [X.], der eine Bepreisung (nur) dem Grunde nach gestattet, lässt sich kein zahlungsdiensterechtliches Verbot einer Kontrolle der [X.] entnehmen. Vielmehr bleiben insoweit die allgemeinen Regeln, zu denen § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] gehört, anwendbar ([X.] aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 12. September 2017 - [X.] 590/15, [X.]Z 215, 359 Rn. 45). Auch § 675f Abs. 5 Satz 2 [X.], der eine zahlungsdiensterechtliche Kontrolle der [X.] nur hinsichtlich der Bepreisung von Nebenpflichten vorsieht, lässt einen solchen Rückschluss nicht zu. Denn über § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] wird nicht generell eine nicht vorgesehene Kontrolle der [X.] für Hauptleistungspflichten eingeführt, sondern nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen.

Schließlich spricht für eine Anwendbarkeit des § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] neben § 675f Abs. 5 Satz 1 [X.] vor allem auch die in § 312 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.] ausdrücklich angeordnete Geltung des § 312a Abs. 4 [X.] nicht nur für die erstmalige Vereinbarung einer Finanzdienstleistung, sondern auch - was gerade für [X.] typisch ist - für daran anschließende aufeinanderfolgende Vorgänge.

(b) Die Durchführung einer Preiskontrolle nach § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] bei Entgelten, die zugleich für die Erbringung eines Zahlungsdienstes im Sinne der [X.] 2015 erhoben werden, ist richtlinienkonform.

(aa) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung ([X.], EWiR 2013, 641, 642; [X.]., [X.], 205, 207 f.; [X.], [X.] 2018, 624, 627) steht das mit Art. 107 [X.] 2015 (ehemals Art. 86 [X.] 2007) verfolgte Ziel der Vollharmonisierung einer über § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] durchgeführten Kontrolle der [X.] nicht entgegen (ebenso Fervers, [X.], 165, 170 ff.; [X.], EWiR 2018, 611, 612).

Der Grundsatz der Vollharmonisierung reicht nur so weit, wie die vollharmonisierende Richtlinie Regelungen trifft (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2012 - [X.] 290/11, [X.]Z 193, 238 Rn. 24 und vom 12. September 2017 - [X.] 590/15, [X.]Z 215, 359 Rn. 45). Die [X.] 2007 sah für das [X.] zwischen Zahler und Zahlungsempfänger, für das § 312a Abs. 4 [X.] Regelungen trifft, bereits keine unmittelbaren Vorgaben für die Frage vor, in welcher Höhe Entgelte für die Nutzung von Zahlungsmitteln oder Zahlungsdiensten auf den Zahler umgelegt werden dürfen (vgl. [X.], NJW 2014, 1703, 1704). Art. 52 Abs. 3 [X.] 2007 enthielt nur insoweit das [X.] mittelbar berührende Regelungen, als es zum einen der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger nicht verwehren durfte, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen oder ihm eine Ermäßigung anzubieten (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2007); zum anderen konnten die Mitgliedstaaten dieses Recht auf die Erhebung von Entgelten untersagen oder begrenzen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 [X.] 2007).

Hierzu stand Art. 19 Verbraucherrechterichtlinie, der durch § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] in nationales Recht umgesetzt wurde, nicht in Wi[X.]pruch. Vielmehr war das in Art. 19 Verbraucherrechterichtlinie geregelte Verbot, wie sich aus Erwägungsgrund 54 der Richtlinie ergibt, Teil eines richtlinienübergreifenden Regulierungskonzepts zum Zwecke der Förderung des [X.] und der Nutzung effizienter Zahlungsmittel. Auch für den Fall, dass - so Erwägungsgrund 54 der Verbraucherrechterichtlinie - die Mitgliedstaaten von der ihnen in Art. 52 Abs. 3 Satz 2 [X.] 2007 eingeräumten Befugnis, dem Unternehmer die Umlage der Entgelte auf den Verbraucher zu untersagen oder diese Möglichkeit zu begrenzen, keinen Gebrauch machten, sollte es Unternehmern "in jedem Falle" untersagt werden, von Verbrauchern Entgelte zu verlangen, die über die dem Unternehmer für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels entstehenden Kosten hinausgingen. Damit hat der Richtliniengeber Art. 19 Verbraucherrechterichtlinie als zusätzliche Gewährleistung zur Erreichung des mit der [X.] 2007 verfolgten Ziels angesehen, den Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern und effizienten Zahlungsmitteln zu fördern (vgl. auch BT-Drucks. 17/12637 S. 52).

Hieran hat sich durch die Ersetzung der [X.] 2007 durch die [X.] 2015 nichts geändert. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] 2007 sind in Art. 62 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 [X.] 2015 inhaltsgleich erhalten geblieben. Der Umstand, dass nunmehr Art. 62 Abs. 4 [X.] 2015, der durch § 270a [X.] in nationales Recht umgesetzt wurde, für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel im [X.] ein Entgeltverbot vorsieht, hindert die Anwendung des auf Art. 19 Verbraucherrechterichtlinie beruhenden § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] in seinem verbleibenden Anwendungsbereich nicht. Gegenteiliges ist dem einschlägigen Erwägungsgrund 66 der [X.] 2015 nicht zu entnehmen. Entsprechend ist auf [X.] § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] als speziell für Verbraucher geltende [X.] neben § 270a [X.] weiter anwendbar (BT-Drucks. 18/11495 S. 146; [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 270a Rn. 1; MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 270a Rn. 1; MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 312a Rn. 76; [X.], [X.], 558, 561).

([X.]) Anderes folgt auch nicht daraus, dass nach Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2014/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von [X.], den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen ([X.] [X.] 2014 Nr. L 257 [X.], im Folgenden: [X.]), die mit § 41 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 2 Nr. 1 ZKG in nationales Recht umgesetzt wurden, Dienste, die die Einzahlung eines Geldbetrages auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ("Basiskonto", § 30 Abs. 2 ZKG) ermöglichen, mit einem "angemessenen" Entgelt belegt werden dürfen, wobei sich die Angemessenheit nicht nach dem dem Zahlungsdienstleister entstehenden (Kosten-)Aufwand, sondern am nationalen Einkommensniveau und den durchschnittlichen Entgelten orientieren soll (Art. 18 Abs. 3 [X.]).

Dies rechtfertigt zwar den [X.], dass das Einzahlungsgeschäft durch Banken auch außerhalb des Anwendungsbereichs der [X.] unionsrechtlich unbedenklich mit einem (angemessenen) Entgelt bepreist werden darf ([X.], [X.], 755, 761; [X.], [X.] auf die [X.] im Zahlungsverkehr, [X.] ff.). Hierdurch sollen aber die Vorgaben aus Art. 19 Verbraucherrechterichtlinie und aus § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] in deren Anwendungsbereich nicht verdrängt werden. Dies wird durch Erwägungsgrund 11 der [X.] bestätigt, nach dem strengere verbraucherschützende Vorschriften zulässig bleiben.

(cc) Einer Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V bedarf es nicht. Die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Richtlinien derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2017 - [X.] 590/15, [X.]Z 215, 359 Rn. 36 mwN).

cc) Nach dem damit einschlägigen § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] wären auf Grundlage der angegriffenen [X.]n getroffene Entgeltvereinbarungen im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt von 1 € bzw. 2 € über die Kosten hinausginge, "die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen". Dafür, dass sich die von ihm erhobenen Kosten im Rahmen der ihm entstehenden Kosten bewegen, ist der Unternehmer darlegungs- und beweisbelastet ([X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 312a Rn. 5; [X.] in [X.], [X.], 10. Aufl., § 312a Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], 17. Aufl., § 312a Rn. 17). Dazu hat das Berufungsgericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.

Da § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] nur auf [X.] Anwendung findet, hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch des [X.] zu Recht verneint, soweit die beanstandete [X.] auch im Verkehr mit Unternehmern Verwendung findet. Aufgrund dessen wäre im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschrift eine auf den Hilfsantrag gestützte Verurteilung auf den Verkehr mit Verbrauchern zu beschränken. Darin liegt keine - unzulässige - geltungserhaltende Reduktion, weil die Wirksamkeit von [X.]n, die gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet werden, von vornherein nur innerhalb der jeweiligen Fallgruppe geprüft wird (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 1990 - [X.], [X.]Z 110, 241, 244; Beschluss vom 31. August 2010 - [X.], [X.], 31 Rn. 4).

4. Ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verneint hat. Dies ist unabhängig davon, ob die durch die beanstandete [X.] vorgenommene Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Schalter im Verkehr mit Verbrauchern der Höhe nach zu beanstanden wäre. Denn die Abmahnung war allein darauf gestützt, dass die Bepreisung von Barabhebungen - was unzutreffend ist - bereits dem Grunde nach unzulässig sei. Sie konnte deshalb nicht die ihr zukommende Funktion erfüllen, die [X.] in die Lage zu versetzen, die ihr vorgeworfene konkrete Verletzungshandlung unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] zu beurteilen, um ihr die Möglichkeit zu geben, insoweit die gerichtliche Auseinan[X.]etzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (vgl. [X.], Urteile vom 12. Februar 2015 - [X.], [X.], 1453 Rn. 44 und vom 11. Oktober 2017 - [X.], [X.], 431 Rn. 37 mwN).

III.

Das angefochtene Urteil ist daher im erkannten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache insoweit mangels Feststellungen zu der Frage, ob sich die Entgelte von 1 € bzw. 2 € im Rahmen des nach § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] Zulässigen halten, nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO).

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Kosten nach § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] nach folgenden Maßgaben zu ermitteln sein werden:

1. Schaltet der Unternehmer einen Zahlungsdienstleister ein, so gehören zu den dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehenden Kosten im Grundsatz jedenfalls die Entgelte, welche der Unternehmer aufgrund eines Zahlungsdienstevertrags an den Zahlungsdienstleister für die Erbringung eines mit der Annahme des Zahlungsmittels in Zusammenhang stehenden Zahlungsdienstes zu entrichten hat (sog. Transaktionskosten, vgl. [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 312a Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.], Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 312a Rn. 46; [X.] in [X.], [X.], 10. Aufl., § 312a Rn. 8; MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 312a Rn. 84).

2. Daneben oder stattdessen können nach § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] auch andere transaktionsbezogene Kosten umlagefähig sein. Denn diese Vorschrift knüpft wie auch der ihr zu Grunde liegende Art. 19 Verbraucherrechterichtlinie nicht an die Nutzung eines Zahlungsdienstes, sondern an die Nutzung eines Zahlungsmittels an. § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] ist deswegen auch dann anwendbar, wenn die Nutzung des Zahlungsmittels - wie dies gerade im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen der Fall sein kann - mit einem vom Unternehmer selbst erbrachten Zahlungsdienst verbunden ist ([X.], EWiR 2018, 611, 612) oder dem Unternehmer sonstige, nicht auf einen Zahlungsdienst bezogene Kosten entstehen (ebenso [X.]/[X.], [X.], 17. Aufl., § 312a Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.], Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 312a Rn. 46).

Umlagefähig sind solche Kosten allerdings nur dann, wenn und soweit sich deren Anfall und Höhe noch unmittelbar auf einen auf das in Rede stehende Zahlungsmittel bezogenen konkreten Nutzungsakt zurückführen lässt, es sich also um transaktionsbezogene Kosten handelt ([X.] [X.]/[X.], 50. Edition Stand: 1. Mai 2019, § 312a Rn. 33; [X.] in [X.]/[X.], Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 312a Rn. 46 ff.; [X.], NJW 2014, 1703, 1705; [X.]., [X.], 1836, 1840; [X.], NJW 2014, 577, 579; vgl. auch [X.], [X.] 2018, 162, 163), wobei gewisse unvermeidbare Unschärfen bei der Ermittlung und Berechnung solcher Kosten hinzunehmen sind (vgl. [X.], [X.], 1690 Rn. 41; [X.] [X.]/[X.], aaO; so auch Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - [X.] 66/13, [X.]Z 199, 281 Rn. 21 zu § 675d Abs. 4 Satz 2 [X.]). Auch ein dem Unternehmer durch die Nutzung des konkreten Zahlungsmittels entstehender konkreter [X.] kann transaktionsbezogene Kosten auslösen, wobei insoweit an die Darlegung und den Nachweis des konkreten Nutzungsbezugs strenge Anforderungen zu stellen sind.

3. Dagegen nicht umlagefähig sind Gemeinkosten, deren Anfall und Höhe von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind ("nicht transaktionsbezogene Kosten"). Neben allgemeinen Personalkosten fallen hierunter auch solche (Vorhalte-)Kosten, deren Anfall lediglich durch die unternehmerische Entscheidung, die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels zu ermöglichen, ausgelöst wird, deren Anfall und Höhe aber nicht durch die Vornahme konkreter Nutzungsakte bestimmt wird, wie z.B. Schulungskosten oder Kosten für Geräte und Software (vgl. [X.] [X.]/[X.], 50. Edition Stand: 1. Mai 2019, § 312a Rn. 33; MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 312a Rn. 83; [X.], NJW 2014, 1703, 1705; [X.] in BeckOGK [X.], Stand: 15. April 2019, § 312a Rn. 32 f.).

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.], der - insoweit wortgleich mit Art. 19 Verbraucherrechterichtlinie - auf die Kosten der Nutzung des Zahlungsmittels durch den Verbraucher abstellt und nicht auf Kosten, die mit dem nutzungsunabhängigen Vorhalten von Personal oder Einrichtungen des Unternehmers zum Zwecke der Annahme des Zahlungsmittels in Zusammenhang stehen.

Die Gesetzesmaterialien und die Erwägungen des [X.] stützen dieses Auslegungsergebnis. § 312a Abs. 4 Nr. 2 [X.] dient - wie bereits ausgeführt - dem Zweck, den Wettbewerb und die Nutzung effektiver Zahlungsmittel zu fördern. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher, auf den die insoweit anfallenden Kosten abgewälzt werden sollen, zwischen unterschiedlichen Zahlungsmitteln eine informierte Wahl treffen kann. Nach Erwägungsgrund 45 der von Erwägungsgrund 54 der Verbraucherrechterichtlinie ausdrücklich in Bezug genommenen [X.] 2007 ist es hierfür erforderlich, dass der Zahlungsdienstenutzer die tatsächlichen Kosten und Entgeltforderungen der Zahlungsdienste kennt. Eine intransparente Preisgestaltung ist hiernach zu untersagen, weil es diese den Nutzern anerkanntermaßen extrem erschwere, den tatsächlichen Preis eines Zahlungsdienstes zu ermitteln. Durch die Einbeziehung nicht transaktionsbezogener, nur mittelbarer Gemeinkosten würden nicht die "tatsächlichen Kosten" des Zahlungsmittels ausgewiesen und die Preisgestaltung intransparent. Insoweit gilt nichts anderes als hinsichtlich der Bepreisung von Nebenpflichten im [X.]. Für § 675f Abs. 5 Satz 2 [X.] hat der Senat bereits entschieden, dass bei der [X.] nur Kosten für die Erfüllung der konkreten Nebenpflicht berücksichtigt werden dürfen, nicht aber Gemeinkosten wie allgemeine Personalkosten, die nicht mit der Erfüllung der Nebenpflicht in ursächlichem Zusammenhang stehen (Senatsurteil vom 12. September 2017 - [X.] 590/15, [X.]Z 215, 359 Rn. 31 ff.).

4. Schließlich wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass sich die von der [X.] für "[X.] Buchungen und [X.] mit Service" erhobenen Entgelte je nach Vertragsmodell unterscheiden und sie - wie dargestellt - neben Bareinzahlungen auch für weitere Leistungen erhoben werden, was dafür sprechen könnte, dass die Entgelte zumindest kalkulatorisch nicht streng an den der [X.] für die Vornahme für Bareinzahlungen entstehenden Kosten ausgerichtet sein dürften.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Maihold

      

Menges     

      

Derstadt     

      

Meta

XI ZR 768/17

18.06.2019

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 12. Oktober 2017, Az: 29 U 4903/16, Urteil

§ 312a Abs 4 Nr 2 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 675f Abs 5 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2019, Az. XI ZR 768/17 (REWIS RS 2019, 6267)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1515-1518 WM2019,2153 NJW 2019, 3771 REWIS RS 2019, 6267


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 768/17

Bundesgerichtshof, XI ZR 768/17, 18.06.2019.


Az. 29 U 4903/16

OLG München, 29 U 4903/16, 12.10.2017.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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