Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. III ZR 63/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1538

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 11. Oktober 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 307 Abs. 1 Bd, [X.] Folgende [X.]n in [X.] eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum [X.] verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: [X.], [X.], [X.]) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam: "1. Die [X.] [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser [X.] oder der jeweiligen [X.]PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und [X.], soweit dies dem Kunden zumutbar ist. 2. Die [X.] ist des weiteren berechtigt, diese [X.] oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs [X.] im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die [X.] dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien [X.] wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich wi[X.]pricht. Wi[X.]pricht der Kunde, hat jede [X.] das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen." [X.], Urteil vom 11. Oktober 2007 - [X.]/07 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2007 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 8. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die [X.] zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, ein gemäß § 4 Abs. 2 [X.] in die Liste qualifizierter Einrich-tungen des Bundesverwaltungsamts eingetragener Verbraucherschutzverband verlangt von der [X.], es zu unterlassen, verschiedene [X.]n in [X.] Geschäftsbedingungen zu verwenden. Diese stellte die zunächst [X.] und während des Rechtsstreits auf die nunmehrige [X.] verschmol-zene T. AG (im Folgenden werden beide Unternehmen zu-sammenfassend als [X.] bezeichnet) ihren Kunden für Verträge, die die Verschaffung des Zugangs zum [X.] und den Verkauf von hiermit zusam-menhängenden Produkten (z.B.: [X.], [X.], [X.]) zum Gegenstand hatten. 1 - 3 - Die [X.]en streiten noch um die [X.]n Buchstabe A Nr. [X.] und 2 der [X.] der [X.] (im Folgenden [X.]), die unter der Überschrift "Preis- und Leistungsänderung" folgenden Wortlaut haben: 2 "1. Die [X.] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser [X.] oder der jeweiligen [X.]PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. 2. Die [X.] ist des weiteren berechtigt, diese [X.] oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die [X.] dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde aus-drücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht inner-halb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Ände-rung per E-Mail oder schriftlich wi[X.]pricht. Wi[X.]pricht der Kunde, hat jede [X.] das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schrift-lich zu kündigen." Der Kläger meint, diese Bestimmungen seien insbesondere wegen Ver-stoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. 3 Die Vorinstanzen haben der Klage unter anderem in Bezug auf die vor-stehenden [X.]n stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsge-richt zugelassene Revision der [X.]. 4 - 4 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die [X.] Buchstabe A Nr. [X.] [X.] sei unwirksam, weil der darin enthaltene Änderungsvorbehalt hinsichtlich der Vertragsbedingungen gegen § 307 Abs. 1 [X.] verstoße. Es fehle die er-forderliche Konkretisierung, in welchen Bereichen der Geschäftspartner des Verwen[X.] mit Änderungen zu rechnen habe. Dies werde nach der Recht-sprechung des [X.] auch nicht dadurch kompensiert, dass die Anpassungsbefugnis unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit für den [X.] stehe. Soweit sich das [X.] auf die von der [X.] zu erbringenden Leistungen beziehe, ergebe sich die Unwirksamkeit überdies aus § 308 Nr. 4 [X.], da die [X.] nicht, wie erforderlich, erkennen lasse, dass die [X.] zu einer Leistungsänderung nur berechtigt sei, wenn hierfür triftige Gründe vorlägen. Außerdem fehle es an der notwendigen Bezeichnung dieser Gründe. Ebenso sei der einschränkungslose Preisanpassungsvorbehalt unzu-lässig. Gleiches gelte auch für die [X.] Buchstabe A Nr. [X.] [X.], die zwar mit § 308 Nr. 5 [X.] in Einklang stehe, jedoch ebenfalls nach § 307 Abs. 1 beziehungsweise § 308 Nr. 4 [X.] unwirksam sei. 6 I[X.] Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 7 - 5 - 1. Buchstabe A Nr. [X.] [X.] ist unwirksam. 8 a) Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass es sich hierbei um eine eigenständige [X.] handelt und nicht, wie die [X.] noch in erster Instanz gemeint hat, um einen bloßen "Programmsatz", durch den die Einzelregelungen in [X.] Nr. [X.] [X.] eingeleitet werden, ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 9 b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, Buchstabe A Nr. [X.] [X.] sei gemäß § 307 Abs. 1 [X.] unwirksam, soweit der [X.] das Recht vorbehalten werde, die [X.] und die Sondervereinbarungen anzupassen. 10 Nach dem Inhalt der [X.] ist die [X.] berechtigt, ihren Geschäfts-partner nach Vertragsschluss durch Änderung vereinbarter Bedingungen schlechter zu stellen, als er bei Abschluss des Vertrages stand. Die Anpassung durch neue, allein vom Verwender aufgestellte Regelungen stellt einen Eingriff in ein bestehendes Vertragsverhältnis dar. Dieser lässt sich nach der Recht-sprechung des [X.] zu Versicherungsverträgen nach den gemäß § 307 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigenden Interessen beider Vertragsparteien nur rechtfertigen, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die der Verwender nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, das bei [X.] bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird ([X.] 141, 153, 155). Ebenso kann eine im Regelungswerk entstandene Lücke, etwa wenn die Rechtsprechung eine [X.] für unwirksam erklärt, Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. Lediglich unter die-11 - 6 - sen engen Voraussetzungen ist eine nachträgliche Anpassung des Inhalts des [X.] gerechtfertigt, die einseitig in Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen geregelt werden kann ([X.] aaO). Soweit eine [X.]-[X.] eine darüber hinausgehende Abänderungsbefugnis enthält, benachteiligt sie den Gegner des Verwen[X.] unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 [X.]. Denn soweit sich der Verwender das Recht einräumt, über die Wiederherstellung des [X.] oder das Füllen von Lücken hinaus vertragliche Positi-onen seines Partners zu verschlechtern, versucht er entgegen den Geboten von Treu und Glauben einseitig, seine eigenen Interessen zu Lasten des [X.] durchzusetzen ([X.] aaO S. 156). Für die von der [X.] verwendete [X.] gilt, auch wenn der Kunde bei Verträgen der hier in Rede stehenden Art nicht in gleichem Maße [X.] erscheint wie bei Versicherungsverträgen, im Ergebnis nichts anderes. Jedenfalls muss sich die Reichweite der Anpassungsbefugnis des Verwen[X.] aus Transparenzgründen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]) aus der [X.] selbst er-geben. Die in der Allgemeinen Geschäftsbedingung vorbehaltene Rechtsmacht des Verwen[X.], einzelne Bestimmungen zu ergänzen oder zu ersetzen, bedarf in ihren Gestaltungsmöglichkeiten der Konkretisierung. Der Gegner des [X.] muss vorhersehen können, in welchen Bereichen, unter welchen [X.] und in welchem Umfang er mit Änderungen zu rechnen hat ([X.] 136, 394, 402; 141, 153, 158). 12 Diesen Erfordernissen genügt Buchstabe A Nr. [X.] [X.] nicht. Die Be-stimmung enthält nicht die erforderliche Einschränkung der Anpassungsbefug-nis auf die vorgenannten Fallgestaltungen. Vielmehr ist das Recht der [X.], die [X.] und Sondervereinbarungen auch zum Nachteil ihrer Geschäftspartner zu ändern, lediglich durch das Kriterium 13 - 7 - der Zumutbarkeit für den Kunden eingeschränkt. Diese Begrenzung der Ände-rungsbefugnis enthält nicht die notwendige Konkretisierung der Gestaltungs-möglichkeiten der [X.]. Diesem Kriterium können deren Geschäftspartner nicht entnehmen, in welchen Bereichen, aufgrund welcher Veranlassungen und in welchem Maß sie mit Änderungen des Regelwerks zu rechnen haben. c) Gleiches gilt, soweit die [X.] der [X.] das Recht vorbehält, ihre Leistungen anzupassen. 14 Nach § 308 Nr. 4 [X.] sind zwar [X.]n, die das Recht des Verwen-[X.] enthalten, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, grundsätzlich zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Verwen[X.] für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Diese Bedingung ist [X.] nur erfüllt, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt ([X.], Urteil vom 23. Juni 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 3420, 3421 m.w.N.) und die [X.] - im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlichkeit von [X.] Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]) - die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt, so dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht ([X.] aaO; vgl. auch [X.] 158, 149, 155 und Urteil vom 21. September 2005 - [X.] - NJW 2005, 3567, 3569). 15 Dieses Erfordernis erfüllt Buchstabe A Nr. [X.] [X.] nicht. Die [X.] enthält keine näheren Bestimmungen, aus denen zu entnehmen wäre, unter welchen Voraussetzungen die [X.] ihre Leistungen ändern können soll. Für ihre Vertragspartner sind damit die möglichen Leistungsänderungen nicht vor-hersehbar. 16 - 8 - d) Die vorstehenden Erwägungen zu b und c gelten entgegen der [X.] der [X.] auch für die Anpassung der Online-Anzeigen. Sie meint, diese Anzeigen seien lediglich als Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten zu werten; mithin seien sie nicht Bestandteil bereits bestehender Verträge. Dies ist nicht richtig. Vielmehr geht aus verschiedenen Bestimmungen der Allgemei-nen Geschäftsbedingungen der [X.] hervor, dass der jeweilige Inhalt der Online-Anzeigen auch für die Bedingungen der bereits geschlossenen Verträge und die danach von der [X.] geschuldeten Leistungen maßgebend sein sollen (vgl. z.B.: [X.] 4.1 Satz 1; [X.]; [X.]; Buchstabe B Nr. I 1, 4.1, 4.2). Zudem ergäbe der Änderungsvorbehalt bezüglich der Online-Anzeigen in den [X.] keinen Sinn, wenn sie für das bestehende Vertragsverhältnis ohne Bedeutung wären. 17 e) Schließlich ist auch der in Buchstabe A Nr. [X.] [X.] enthaltene [X.] der [X.], die für ihre Leistungen zu entrichtenden Preise anzupas-sen, unwirksam. Die von der [X.] verwendete [X.] unter-liegt, soweit sie sich auf die Preise bezieht, als [X.] gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 [X.] (vgl. st. Rspr. z.B. [X.], Urteil vom 21. September 2005 - [X.] - NJW-RR 2005, 1717 m.w.N.). 18 In [X.] enthaltene Preisanpassungsklau-seln sind, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, wie dem Vertrag über die Gewährung des Zugangs zum [X.], zwar nicht grundsätzlich unwirksam. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation ab-zunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender 19 - 9 - Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorg-lich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht ([X.] aaO; Urteile vom 13. Dezember 2006 - [X.] - NJW 2007, 1054, 1055 Rn. 20 und vom 13. Juni 2007 - [X.] - NJW 2007, 2540, 2542 Rn. 22 jew. m.w.N.). Die Schranke des § 307 [X.] wird allerdings nicht [X.], wenn die [X.] es dem Verwender ermöglicht, ü-ber die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst verein-barten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmä-lerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen ([X.] Ur-teil vom 21. September 2005 aaO und Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21 m.w.N.). Dementsprechend sind [X.]n nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwen[X.] zu Preisanhebungen von Kostenerhöhun-gen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden (vgl. [X.] Urteil vom 21. September 2005 aaO und Urteil vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff). Diesen Anforderungen wird die hier fragliche [X.] nicht gerecht. Ab-gesehen von dem unbestimmten Merkmal der Zumutbarkeit für den Kunden sind in ihr keine Voraussetzungen für die Preisanpassungsbefugnis der [X.] aufgeführt. Insbesondere ist es nach dem Wortlaut der [X.]-Bestimmung möglich, dass die [X.] die ihr insoweit eingeräumte Berechtigung dazu nutzt, nicht nur gestiegene Kosten an ihre Kunden "weiterzugeben", sondern auch ihren Gewinn zu erhöhen. 20 - 10 - Ob die [X.] wegen ihrer Geltung auch für Verträge, die auf den Kauf technischer Einrichtungen (Hardware) gerichtet sind, überdies gemäß § 309 Nr. 1 [X.] unwirksam ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann auf sich beruhen. 21 f) Letztlich bezweifelt die Revision auch nicht, dass die fragliche [X.] den vorstehenden Anforderungen nicht genügt. Sie macht in erster Linie gel-tend, diese dürften in der vorliegenden Fallgestaltung nicht gestellt werden. Der Markt für Unternehmen, die [X.]zugänge verschafften, und damit auch der Markt für die in diesem Zusammenhang von der [X.] angebotenen übri-gen Produkte seien bei einem sehr starken Wettbewerb in einem außerordent-lich hohen Maße dem technischen Wandel unterworfen. Die [X.] sei [X.] dazu gezwungen, ihre jeweiligen Produkte den [X.] ständig anzupassen, um auf diese Weise die erforderliche Kundenbindung aufrechtzu-erhalten und gegenüber der Konkurrenz zu erhöhen. Die danach erforderliche Flexibilität im Marktverhalten der [X.] bringe es zwangsläufig mit sich, dass sie immer wieder gehalten sei, Produkte aus dem Markt herauszunehmen und neue anzubieten. Die Marktentwicklungen seien völlig unvorhersehbar, so dass ihr die grundsätzlich erforderliche Konkretisierung der Voraussetzungen sowie der Art und des Umfangs der Anpassung von Vertragsbedingungen, Leis-tungen und Preisen auf diesem Markt nicht möglich sei. 22 Hiermit lässt sich die Zulässigkeit der umstrittenen [X.] nicht [X.]. 23 Es dürfte bereits auszuschließen sein, dass die von der [X.] gel-tend gemachte außergewöhnlich hohe Veränderlichkeit des Marktes, auf dem sie ihre Leistungen anbietet, unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1 24 - 11 - [X.] eine hierauf gestützte umfassende Anpassungsbefugnis der [X.] in [X.] überhaupt rechtfertigen kann. Dies [X.] unangemessen, weil sie die bei Anpassungen an die Marktverhältnisse an sich gebotene Änderungskündigung vermeidet und sich damit von dem [X.] in ihre Sphäre fallenden Risiko, mit ihrem neuen Angebot wettbewerbs-fähig zu sein, auf Kosten ihrer Vertragspartner entlastet. Dies kann aber letztlich auf sich beruhen. Denn jedenfalls wäre es mög-lich und damit auch erforderlich, die Anpassungsbefugnis der [X.] auf die Fälle, in denen sich die Marktverhältnisse nach Vertragsschluss in technischer oder kalkulatorischer Hinsicht verändert haben, zu beschränken. Dem genügt Buchstabe A Nr. [X.] [X.] nicht. Nach dem Wortlaut der [X.] ist eine Ver-änderung der Vertragsbedingungen, der Leistungen und der Preise auch [X.] hiervon möglich. So eröffnet die fragliche Bestimmung nach der maßge-benden kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. z.B.: [X.] 158, 149, 155; Se-natsurteil vom 23. Januar 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 1237, 1238 jew. m.w.N.) der [X.] auch die Möglichkeit, ihr vor Vertragsschluss [X.] oder andere Fehleinschätzungen der Marktlage zu ihren Gunsten zu korrigieren oder sonstige Anpassungen auch ohne Veränderungen der Marktlage vorzunehmen, etwa um ihre Gewinnmarge zu verbessern. Die Beschränkung der Anpassungsmöglichkeit auf die Fälle, in denen die [X.] dem Kunden zumutbar sind, stellt aus den unter b bis e genannten Grün-den schon unter [X.] (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]) [X.] kein ausreichendes Korrektiv dar. 25 - 12 - Eine Beschränkung der Anpassungsbefugnis auf die Fälle, in denen sich die Marktverhältnisse erheblich ändern, würde an die Formulierung der [X.] auch keine nicht zu bewältigenden Anforderungen stellen, zumal an die Konkre-tisierung der einzelnen Tatbestände kein allzu strenger Maßstab anzulegen wä-re, wenn die Komplexität und die Dynamik des betroffenen Marktes einer nähe-ren Eingrenzung entgegenstünden (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juni 1998 - [X.] - NJW 1998, 3114, 3116). 26 2. Auch Buchstabe A Nr. [X.] [X.] ist unwirksam. 27 a) Allerdings sind die vorstehenden Erwägungen nicht ohne weiteres auf diese [X.] zu übertragen. Sie unterscheidet sich von der soeben unter [X.] 1 abgehandelten dadurch, dass die von der [X.] beabsichtigten [X.] ihrer Leistungen und der Vertragsbedingungen nicht aufgrund eines einseitigen Bestimmungsrechts des Verwen[X.] eintreten sollen, sondern auf-grund eines - gegebenenfalls fingierten - Konsenses beider Vertragsparteien. Aus diesem Grunde ist auch § 308 Nr. 4 [X.], der einseitige [X.] regelt, nicht unmittelbar anwendbar (vgl. Graf v. West-phalen, FS für Schlosser, S. 1103, 1116). Die in Satz 2 und 3 der [X.] ent-haltenen Bedingungen für den Eintritt der [X.] genügen zudem den Anforderungen des § 308 Nr. 5 [X.]. 28 b) Buchstabe A Nr. [X.] [X.] ist jedoch auch unter Beachtung dieser Gesichtspunkte nach § 307 Abs. 1 [X.] unwirksam. 29 aa) Die Einhaltung von § 308 Nr. 5 [X.] schließt die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff [X.] nicht aus. Vielmehr müssen die vom Verwender bean-spruchten Wirkungen der fingierten Erklärung den Kriterien dieser Bestimmun-30 - 13 - gen standhalten (z.B. [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.]., § 308 Nr. 5 Rn. 14; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 308 Nr. 5 Rn. 11; [X.], 1231, 1235; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]-Recht, 10. Aufl., § 308 Nr. 5 Rn. 7; [X.]/Coester-Waltjen [X.] (2006), § 308 Nr. 5 Rn. 2, 4; vgl. auch [X.], Urteil vom 9. November 1989 - [X.] - NJW 1990, 761, 763). Buchstabe A Nr. [X.] [X.] benachteiligt auch unter Berücksichtigung, dass keine einseitige Anpassungsbefugnis der [X.] besteht, sondern [X.] des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines - gegebenenfalls fin-gierten - Konsenses zustande kommen sollen, die Kunden der [X.] ent-gegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung der [X.] (vgl. z.B.: [X.] 158 aaO; Senatsurteil vom 23. Januar 2003 aaO) sind [X.] nicht nur von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der [X.]en mittels der fingierten Zustimmung zulässig. Vielmehr soll insbesondere "die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung" angepasst werden können. Hieraus ergibt sich, dass im Wege der [X.] auch Änderungen von [X.] des Vertrages, insbesondere aller von der [X.] geschulde-ten Leistungen, unter Einschluss der Hauptleistungen, möglich sind, ohne dass eine Einschränkung besteht. Die [X.] erhält damit eine Handhabe, das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten, insbesondere das [X.] von Leistungen und Gegenleistungen erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. 31 Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der [X.]en betreffenden Änderungen ist ein den Erfordernissen der §§ 145 ff [X.] genügender Änderungsvertrag notwendig. Eine [X.] wie 32 - 14 - die in Buchstabe A Nr. [X.] [X.] reicht hierfür unter Berücksichtigung der be-rechtigten Interessen der Kunden der [X.] nicht aus (vgl. [X.] aaO S. 1236 f). Erfahrungsgemäß setzt sich der größte Teil von Verbrauchern nicht mit Vertragsanpassungen auseinander, die ihnen in der in der [X.] vorgese-henen Weise angesonnen werden. Sie werden deshalb regelmäßig in der [X.], die Änderung werde "schon ihre Ordnung haben" schweigen. Die [X.] läuft deshalb in der Praxis weitgehend auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der [X.] hinaus. Eine solche Rechts-macht wird für weniger gewichtige Anpassungen hinzunehmen sein, nicht [X.] für die nach dem Wortlaut der [X.] mögliche weitgehende Verände-rung des Vertragsgefüges. [X.]) Ob die Änderungsmöglichkeit, soweit sie sich auf die [X.] bezieht, bei isolierter Betrachtung wirksam wäre, braucht nicht entschieden zu werden. Hierfür könnte zwar, wie die Revision gel-tend macht, Nummer 1 Abs. 2 der [X.] der Banken angeführt werden, gegen deren Wirksamkeit bislang keine Bedenken erhoben wurden (vgl. [X.] aaO; Bunte, [X.], [X.]., § 6 Rn. 10 ff; [X.]. in [X.]-Banken und Sonderbedingungen, 2007, Nr. 1 [X.]-Banken Rn. 74 ff). Diese [X.] enthält einen vergleichbaren Änderungsvorbe-halt für die [X.] wie Buchstabe A Nr. [X.] [X.]. Allerdings kommt es hierauf nicht an, weil diese Bestimmung auch dann insgesamt unwirksam ist, wenn der auf die Anpassung der [X.] gerichtete Teil für sich genommen wirksam wäre. 33 Zwar ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils einer [X.] nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] rechtlich unbedenklich, wenn sich eine Formularbedingung nach ihrem Wortlaut aus sich heraus [X.] - 15 - ständlich in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt (z.B.: [X.], Urteil vom 25. März 1998 - [X.] - NJW 1998, 2284, 2286 m.w.N.). Die Teilunwirksamkeit einer [X.]-Bestimmung kann aber dessen ungeachtet zur Unwirksamkeit der ganzen Bestimmung führen, wenn der Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll wäre ([X.] 107, 185, 191; Senatsurteil vom 28. Mai 1984 - [X.]/83 - NJW 1984, 2816, 2817). So liegt der Fall hier bei - unterstellter - Teilwirksamkeit des auf die Ände-rung der [X.] bezogenen Teils der [X.]. Die isolierte Wirksamkeit des auf die [X.] bezoge-nen [X.]s des [X.] Nr. [X.] [X.] ergäbe nach der dieser [X.] von der [X.] zugedachten Funktion keinen Sinn mehr. Im Gefüge der [X.] dient diese [X.], wie die [X.] auch in ihrer Berufungsbegründung hervorhebt, als Ganzes der Ge-währleistung der vollen Flexibilität ihres Angebots. Dieses soll dem ihren Anga-ben zufolge beson[X.] schnelllebigen Markt angepasst werden können, ohne den Weg von [X.] beschreiten zu müssen, und so ein Ab-wandern ihrer Kunden an die Konkurrenz unterbinden. Der in Nummer 2 der [X.] enthaltene Änderungsvorbehalt für die [X.] ist wesentlicher Teil dieses sich auf alle Vertragsbereiche beziehenden Gesamtvorbehalts. Er ist mit dem die Leistungen der [X.] betreffenden [X.] untrennbar verwoben, weil die Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen zwar nicht die jeweiligen Hauptleistungen bestimmen, aber gleich-wohl eine Reihe von Elementen enthalten, die das Äquivalenzverhältnis zwi-schen den Vertragsparteien wesentlich mitbestimmen (z.B. Buchstabe [X.] und Buchstabe B Nr. 4.1 [X.] betreffend die Vertragslaufzeiten und Kündigun-35 - 16 - gen) und zudem einzelne Nebenleistungen der [X.] regeln (z.B.: [X.] B Nr. 1.3). Dementsprechend werden sich Änderungen des Angebots, die die [X.] zur Anpassung an die Marktverhältnisse für erforderlich hält, oftmals nach Art einer Mischkalkulation ebenso auf in der Leistungsbeschreibung ent-haltene Punkte beziehen wie auf [X.] der [X.]. So enthalten die Vertragsanpassungen, die die [X.] mit dem als Anlage [X.] zu den Akten gereichten "Vertragsbrief" auf dem Wege des [X.] Nr. XVI 2 ihrer [X.] durchzu-setzen versuchte, sowohl Änderungen der in diesen geregelten Vertragslaufzeit als auch - als Kompensation - eine Erhöhung der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Volumengrenze. Dass die [X.] ihre Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen als das Preis-Leistungs-Verhältnis wesentlich mitbestimmenden Be-standteil des Gesamtpakets ihres Angebots betrachtet, wird auch durch die Ü-berschrift der beiden hier streitigen [X.]n "Preis- und Leistungsänderung" deutlich, unter die auch die Änderung der [X.] gefasst ist. 36 Vor diesem Hintergrund gibt die - unterstellte - isolierte Wirksamkeit des [X.] bezüglich der [X.] keinen Sinn mehr. Die dem [X.] zukommende Funktion sicherzustel-len, dass die [X.] ihr Angebot umfänglich flexibel gestalten kann, um es unter beson[X.] dynamischen Verhältnissen marktgerecht zu halten, kann er bereits dann insgesamt nicht mehr erfüllen, wenn er für die in der [X.] geregelten Merkmale nicht gilt. Die Möglichkeit, allein ihre Allgemei-nen Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des [X.] Nr. [X.] zu [X.], würde der [X.] für diesen Zweck praktisch nichts mehr nutzen, weil 37 - 17 - sie hierfür auf umfassende Gestaltungsmöglichkeiten ihres Gesamtangebots angewiesen ist. [X.]) Im Ergebnis unbehelflich für die Rechtsposition der [X.] ist der - für sich genommen zutreffende - Hinweis der Revision, das in Buchstabe A Nr. [X.] Satz 4 [X.] vorgesehene Kündigungsrecht gelte nur für den Fall, dass das Vertragsverhältnis infolge des Wi[X.]pruchs des Kunden gegen die von der [X.] vorgesehene Anpassung unverändert fort bestehe. Das in der genannten Bestimmung geregelte Kündigungsrecht kann jedoch gerade aus diesem Grunde die Wirkungen der fiktiven Zustimmung des Kunden der [X.] zu einer Vertragsanpassung nicht ausgleichen. 38 cc) Aus Nummer 12 Abs. 4 der [X.] der Banken lässt sich entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls nichts zugunsten des [X.] der [X.] herleiten. Diese Bestimmung räumt dem Kunden ein Kündigungs-recht für den Fall ein, dass die Bank von ihrer Befugnis Gebrauch macht, Zin-sen und Entgelte anzuheben. Die Änderung der Zinsen ist nach Nummer 12 Abs. 3 der [X.] der Banken aber lediglich bei Krediten mit einem veränderli-chen Zinssatz und nur aufgrund der jeweils bereits getroffenen Kreditvereinba-rung mit dem Kunden möglich. Lediglich das Entgelt für Leistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehungen typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z.B. [X.] und Depotführung), kann die Bank nach billigem Ermessen (§ 315 [X.]) ändern. Dieser nur einzelne Bereiche der Geschäftsverhältnisse zwischen Banken und Kunden erfassende und hinsicht-lich der Zinsen ohnehin lediglich im Rahmen bereits bestehender Abreden zu-lässige Änderungsvorbehalt ist mit dem hier in Rede stehenden nicht vergleich-bar. Buchstabe A Nr. [X.] [X.] enthält demgegenüber einen umfassenden, 39 - 18 - insbesondere auch auf [X.] des Vertrages ausgedehnten Anpassungs-vorbehalt zugunsten der [X.]. [X.] Kapsa Herrmann

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.07.2006 - 2/2 O 404/05 - [X.], Entscheidung vom 08.02.2007 - 1 U 184/06 -

Meta

III ZR 63/07

11.10.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. III ZR 63/07 (REWIS RS 2007, 1538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1538

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