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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Kündigung eines aus dem öffentlichen Dienst der DDR übernommenen Hochschullehrers wegen mangelnder fachlicher Eignung
L e i t s ä t z e
zum Urteil des [X.] vom 8. Juli 1997
- 1 [X.]vR 1621/94 -
Verkündet
am 8. Juli 1997
Kehrwecker
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
[X.]
- 1 [X.]vR 1621/94 -
des Herrn Dr. P... |
- [X.]evollmächtigte:
Rechtsanwälte Matthias [X.]öhm und Partner, Kurfürstenstraße 13, [X.] -
a) |
gegen das Urteil des [X.]s [X.] vom 13. Juni 1994 - 16 Sa 23/94 -, |
|
b) |
mittelbar gegen das Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem [X.] vom 20. August 1992 ([X.]G[X.]l I S. 1546) |
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten [X.],
[X.],
Kühling,
der Richterinnen [X.],
[X.],
[X.]
und der Richter Hömig,
[X.]
aufgrund der mündlichen Verhandlung in [X.] vom 11. und 12. März 1997 durch
für Recht erkannt:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kündigung eines aus dem öffentlichen Dienst der [X.] übernommenen Hochschullehrers wegen mangelnder fachlicher Eignung.
Der Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] über die Herstellung der Einheit Deutschlands ([X.]), dem [X.] und [X.]undesrat durch Gesetz vom 23. September 1990 zugestimmt haben ([X.] 885), regelt unter anderem die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im [X.]eitrittsgebiet. Nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I Kapitel [X.] III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 [X.] (künftig: Abs. 4 Nr. 1 [X.]) ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht (zu Sinn und Zweck der Regelung vgl. [X.] 92, 140 <142, 151 f.>). Ursprünglich war die Regelung auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Wirksamwerden des [X.]eitritts befristet. Durch das Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem [X.] (Verlängerungsgesetz) vom 20. August 1992 ([X.] 1546; im folgenden: Verlängerungsgesetz) wurde ihre Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 1993 verlängert.
1. a) Der [X.]eschwerdeführer ist Diplom-Historiker und war an der Humboldt-Universität [X.] seit 1988 als Hochschuldozent für Allgemeine Geschichte der neuesten Zeit in der Sektion Geschichte tätig. Seine Lehrbefähigung und den Titel eines doctor scientiae erwarb er durch zwei Dissertationen (A und [X.]), die nicht veröffentlicht sind. Sein Arbeitsverhältnis blieb nach dem [X.]eitritt zunächst bestehen. Zuletzt arbeitete er am Institut für Geschichtswissenschaften des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaft.
An der [X.] war nach dem [X.]eitritt eine Struktur- und [X.]erufungskommission (S[X.]K) gebildet worden, der die Evaluierung der aus der [X.] übernommenen Hochschullehrer oblag. Im Rahmen seiner Tätigkeit für diese [X.] erstellte Prof. S., Hochschullehrer an der Fakultät für Geschichtswissenschaft der Ruhr-Universität [X.]ochum, im Jahre 1992 ein Gutachten über die fachliche Eignung des [X.]eschwerdeführers. Er stützte sich dabei ausschließlich auf die beiden Dissertationen. Nach seinem Urteil handelt es sich bei der [X.] eher um eine politisch interessierte Analyse als um eine geschichtswissenschaftliche Arbeit. Die Dissertation [X.] führe insgesamt zu keiner erheblichen Veränderung des [X.] über ihren Gegenstand, die Frühgeschichte der [X.] und ihrer [X.]. Der Arbeit fehle vor allem die bei diesem Thema notwendige Auseinandersetzung mit der einschlägigen westdeutschen Literatur, die lediglich zitiert werde. Das Gutachten schließt mit der [X.]ewertung: Angesichts der Tatsache, daß sich die Arbeiten auf einem sehr schmalen Feld der Nachkriegsgeschichte der [X.]undesrepublik bewegten, die Publikationstätigkeit des [X.]eschwerdeführers bisher äußerst gering gewesen sei und seine ungedruckten Qualifikationsarbeiten keine überzeugenden [X.]elege für seine Fähigkeit zu historisch-kritischem Arbeiten erbrächten, sei eine dauerhafte Weiterbeschäftigung wegen mangelnder Qualifikation nicht vertretbar.
Die S[X.]K hörte im November 1991 den [X.]eschwerdeführer an und sprach sich daraufhin mit vier Stimmen bei zwei Enthaltungen für eine Kündigung aus. Zwei der von der Humboldt-Universität benannten Hochschullehrer fehlten sowohl bei der Anhörung als auch bei der Abstimmung. Nach erneuter schriftlicher Anhörung bekräftigte die S[X.]K, deren Vorsitzender inzwischen Prof. S. geworden war, im Januar 1993 ihr früheres Votum. Anfang April 1993 wurde dem [X.]eschwerdeführer wegen mangelnder fachlicher Qualifikation gekündigt.
b) Die Kündigungsschutzklage des [X.]eschwerdeführers war in erster Instanz erfolgreich.
Das [X.] änderte das Urteil und wies die Klage ab. Es verneinte einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren [X.]eurteilungsspielraum des Arbeitgebers hinsichtlich der Eignungsanforderungen. Die Entscheidung der beklagten [X.] halte der Nachprüfung aber stand. Die [X.] habe die fachliche Eignung des [X.]eschwerdeführers, insbesondere aufgrund des Gutachtens und einer ergänzenden Stellungnahme von Prof. S., überzeugend verneint. Vor allem der Umstand, daß der [X.]eschwerdeführer auch bis 1994 die bemängelten Leistungen in den Dissertationen nicht durch andere überzeugende wissenschaftliche Veröffentlichungen ausgeglichen habe, trage wesentlich zur Rechtfertigung der Kündigung bei. Der [X.]ehauptung des [X.]eschwerdeführers, er sei an einer Veröffentlichung wissenschaftlicher Abhandlungen gehindert gewesen, brauche nicht nachgegangen zu werden. Er habe keine konkreten Abhandlungen benannt oder vorgelegt, an deren Veröffentlichung er gehindert gewesen sei. Das Verfahren vor der S[X.]K diene lediglich der verwaltungsinternen Vorbereitung eines zivilrechtlichen Vorgehens; rechtliche Außenwirkung entfalte es nicht. Verfahrensfehlern brauche deshalb nicht nachgegangen zu werden.
Die Verlängerung der Sonderkündigungstatbestände sei verfassungsgemäß. Es liege in der Kompetenz des [X.]undesgesetzgebers, unterschiedliche Kündigungsschutzbestimmungen für unterschiedliche Teile des Staatsgebietes zu erlassen, sofern dafür sachlich rechtfertigende Gründe bestünden. Davon sei hier auszugehen. Der Personalabbau sei vielfach nicht mit der erwarteten Zügigkeit durchgeführt worden. Alle [X.]etroffenen hätten mit einer Anpassung des Zeitrahmens an die tatsächlichen Gegebenheiten rechnen müssen. Im übrigen sei die Kündigung auch nach § 1 Abs. 2 [X.] wirksam.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]eschwerdeführers wurde zurückgewiesen.
c) Mit seiner gegen das Urteil des [X.]s und mittelbar gegen das Verlängerungsgesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der [X.]eschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 GG.
Die Verlängerung der Sonderkündigungstatbestände sei rechtsstaatswidrig. Der [X.] lasse eine Verlängerung nicht zu. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten auf die befristete Geltung dieser [X.]estimmungen vertraut. Daß der Personalabbau nicht fristgerecht durchgeführt worden sei, hätten die staatlichen Verwaltungen zu vertreten. Den Arbeitnehmern dürfe dies nicht zum Nachteil gereichen. Ein zwingender Grund für die Verlängerung sei zudem nicht gegeben. Notwendige Kündigungen hätten auch nach § 1 Abs. 2 [X.] ausgesprochen werden können.
Abs. 4 Nr. 1 [X.] müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß das Dienstverhältnis eines Hochschullehrers nur bei konkreten Pflichtverletzungen beendet werden könne. Die öffentliche Gewalt bleibe an ihre Entscheidung, jemand in eine solche Position zu berufen, auch dann gebunden, wenn seine Qualifikation nachträglich anders beurteilt werde. Die wissenschaftliche Tätigkeit müsse vom [X.] aufgrund inhaltlicher Qualifikationsbeurteilungen freigehalten werden. Jedenfalls hätte abgewartet werden müssen, ob er nach [X.]egründung eines neuen Forschungsschwerpunktes seinen ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Leistungsverpflichtungen nachkomme.
Das [X.] hätte sich nicht auf eine Plausibilitätskontrolle der [X.]ewertung seiner Leistungen beschränken dürfen. Im Westen entwickelte Maßstäbe seien auf wissenschaftliche Leistungen in einem ideologisch sensiblen Wissenschaftsbereich der früheren [X.] nicht ohne weiteres anwendbar. Vor dem von Prof. S. zugrunde gelegten Maßstab hätte kein [X.], der auf dem Gebiet der Geschichte der [X.] tätig gewesen sei, bestehen können. Die tatsächlichen Arbeitsbedingungen, unter denen er seine wissenschaftlichen Leistungen erbracht habe, hätten berücksichtigt werden müssen. Allein auf der Grundlage eines gegnerischen Parteigutachtens hätte das Gericht, das selbst über entsprechenden Sachverstand nicht verfüge, nicht entscheiden dürfen. Auf diese Weise sei dem [X.]eschwerdeführer jede effektive Verteidigungsmöglichkeit genommen worden. Gleiches gelte für das Verfahren vor der S[X.]K.
Indem das [X.] maßgeblich auf den Umstand abstelle, daß er keine Veröffentlichungen vorweisen könne, erlege es ihm den Nachweis für seine fachliche Qualifikation auf. Diese Umkehr der [X.]eweislast verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 GG. Außerdem werde die Argumentation des [X.]s den realen Gegebenheiten nicht gerecht. Von einem Wissenschaftler, dem - wie ihm - gegenwärtig keine Veröffentlichungen möglich seien, könne nicht verlangt werden, daß er kurzfristig für den Papierkorb arbeite. Das [X.] setze sich auch nicht damit auseinander, welche Auswirkungen sich unter besonderer [X.]erücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 GG aus den Verfahrensfehlern der S[X.]K ergäben.
Dadurch, daß das [X.] seinen im einzelnen begründeten Vortrag zur [X.]ewertung seiner fachlichen Qualifikation übergangen habe, habe es ihn außerdem in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
2. Das [X.]undesministerium des Innern, das sich namens der [X.]undesregierung geäußert hat, hält das Verlängerungsgesetz für verfassungsgemäß. Die Verlängerung sei geboten gewesen, weil der notwendige Personalabbau sich aus unvorhersehbaren Gründen verzögert habe. Die Verzögerung sei zum Teil darauf zurückzuführen, daß die Verwaltung selbst im Aufbau gewesen sei. Außerdem hätten die zum Personalabbau erforderlichen Strukturen nicht rechtzeitig geschaffen werden können.
Das [X.] habe bei Auslegung und Anwendung des Abs. 4 Nr. 1 [X.] die Grundrechte des [X.]eschwerdeführers ausreichend berücksichtigt. Die [X.] habe die mangelnde fachliche Qualifikation anhand der vom [X.]eschwerdeführer vorgelegten Dissertationen plausibel dargelegt. Der ihm im Rahmen des Zumutbaren obliegenden Pflicht, die behauptete fachliche Qualifikation substantiiert vorzutragen, sei der [X.]eschwerdeführer nicht nachgekommen. Allein der Hinweis, ihm seien entsprechende Veröffentlichungen nicht möglich gewesen, sei ungeeignet, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer fachlichen Qualifikation zu liefern.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil verletzt den [X.]eschwerdeführer weder in seiner [X.]erufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch in seiner Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Es ist ebenso wie die ihm zugrundeliegende Kündigungsnorm allein an Art. 12 Abs. 1 GG als dem sachnäheren Grundrecht zu messen. Die Regelung erfaßt alle Arbeitsverhältnisse der aus dem öffentlichen Dienst der [X.] in den der [X.] übernommenen Arbeitnehmer. [X.]erührt sie, wie hier, gleichzeitig die Wissenschaftsfreiheit eines [X.]etroffenen, ist dieses Grundrecht neben der [X.]erufsfreiheit bei der Anwendung der Vorschrift durch die Gerichte zu beachten (vgl. [X.] 85, 360 <382>).
Art. 12 Abs. 1 GG ist - auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 GG - nicht verletzt.
1. Das Grundrecht der [X.]erufsfreiheit schützt unter anderem die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Diese umfaßt neben der Entscheidung für eine konkrete [X.]eschäftigung auch den Willen des Einzelnen, den Arbeitsplatz beizubehalten. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. dazu im einzelnen [X.] 84, 133 <146>; 92, 140 <150>).
Soweit es um Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst geht, trifft Art. 33 Abs. 2 GG eine ergänzende Regelung. Er knüpft die Einstellung von [X.]ewerbern um ein öffentliches Amt an besondere Anforderungen (Eignung, [X.]efähigung und fachliche Leistung) und verlangt deren gleichmäßige Handhabung. Geeignet im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt in fachlicher sowie in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. [X.] 92, 140 <151, 155>).
Die angegriffene Entscheidung, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestätigt, greift in das Recht des [X.]eschwerdeführers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ein.
2. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
a) Er hat eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
aa) Die Arbeitsplatzwahl kann ebenso wie die anderen Gewährleistungen des Art. 12 Abs. 1 GG durch Gesetz beschränkt werden. Die Anforderungen hierfür sind höher als bei Regelungen der [X.]erufsausübung. Gerechtfertigt ist eine Einschränkung jedenfalls dann, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls sie erfordern (vgl. [X.] 92, 140 <151 f.>) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist. Zu den Gemeinwohlgründen gehören insbesondere die [X.]elange, denen Art. 33 Abs. 2 GG mit den Anforderungen an den Zugang zum öffentlichen Dienst Rechnung trägt. Diese gelten auch dann, wenn - wie hier - auf der Grundlage des [X.] die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen im Rahmen der Entscheidung über die Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses nachgeholt wird.
Der in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 des [X.] (künftig: Abs. 4 Nr. 1 [X.]) enthaltene Sonderkündigungstatbestand genügt diesen Anforderungen (vgl. [X.] 92, 140 <151 f.>).
bb) Dasselbe gilt für das hier einschlägige Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem [X.] vom 20. August 1992 ([X.]G[X.]l I S. 1546; im folgenden: Verlängerungsgesetz), durch das die Geltung des Abs. 4 Nr. 1 [X.] bis zum 31. Dezember 1993 erstreckt wird. Es dient demselben Ziel wie die Vorschrift, deren Geltungsdauer es verlängert (vgl. [X.] 92, 140 <150 ff.>).
Der [X.] schließt eine Verlängerung der dort vorgesehenen Frist nicht aus. Die bei seinem Abschluß von den vertragschließenden Parteien gehegte Erwartung, daß Kündigungen nach Abs. 4 Nr. 1 [X.] innerhalb von zwei Jahren ausgesprochen werden könnten, hat sich nicht bestätigt. Die Schwierigkeiten waren größer als erwartet. Der [X.]undesminister des Innern hat in einleuchtender Weise dargelegt, daß zunächst die Verwaltung selbst aufgebaut und sodann die Strukturen geschaffen werden mußten, die für die [X.]ewältigung der weitreichenden Aufgaben im [X.] benötigt wurden. Damit war zu befürchten, daß nach dem Auslaufen des Abs. 4 Nr. 1 [X.] noch zahlreiche Mitarbeiter im öffentlichen Dienst beschäftigt worden wären, die nach dem Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG für ihre Funktion nicht geeignet waren. Es ist legitim, daß der Gesetzgeber dies nicht hinnehmen wollte.
Das Verlängerungsgesetz trifft die [X.]eschäftigten auch nicht in unverhältnismäßiger Weise. Ihr Vertrauen in die ursprüngliche [X.]efristung wiegt weniger schwer als das öffentliche Interesse an der Erreichung des Gesetzeszwecks. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel konnte nur durch eine Verlängerung der Frist erreicht werden, weil die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften den öffentlichen Arbeitgebern weniger weitreichende [X.]efugnisse einräumen. Ein milderes Mittel ist nicht erkennbar. Eine kürzere Fristverlängerung hätte für die ausstehenden Prüfungen nicht ausgereicht. Andererseits war die Ausdehnung der Frist bis Ende 1993 auch nicht so lang, daß sie den [X.]etroffenen nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Diese können nach Lage der Dinge nur in Ausnahmefällen schutzwürdige Dispositionen im Vertrauen auf den Wegfall des Abs. 4 Nr. 1 [X.] getroffen haben. Gegebenenfalls ist darauf bei der Ausübung des Kündigungsrechts Rücksicht zu nehmen.
b) Auch die Auslegung und Anwendung der verlängerten Sonderkündigungsbestimmung durch das [X.] verletzt den [X.]eschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
aa) [X.]ei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze haben die Gerichte allerdings der wertsetzenden [X.]edeutung des eingeschränkten Grundrechts Rechnung zu tragen. Geht es um die Auslegung und Anwendung von arbeitsrechtlichen Kündigungsvorschriften im öffentlichen Dienst, so müssen sie den Schutz beachten, den Art. 12 Abs. 1 GG insofern gewährt. Steht zugleich die Eignung für den öffentlichen Dienst in Rede, tritt Art. 33 Abs. 2 GG ergänzend hinzu. Da der [X.]eschwerdeführer mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes auch in seinen Möglichkeiten zu einer [X.]etätigung in Forschung und Lehre beeinträchtigt wird, mußte das [X.] auch die Wissenschaftsfreiheit berücksichtigen (vgl. [X.] 85, 360 <382>).
Diese Rechte sind verletzt, wenn ihre [X.]edeutung und Tragweite bei der Auslegung und Anwendung der arbeitsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich verkannt wird. Dagegen ist es nicht Sache des [X.]s zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert (vgl. [X.] 92, 140 <152 f.>).
Im Lichte der genannten Verfassungsnormen darf bei der Auslegung der Sonderkündigungstatbestände des [X.] die erkennbare Absicht des Gesetzgebers nicht außer acht gelassen werden, die Mitarbeiter nicht abgewickelter Einrichtungen des öffentlichen Dienstes der [X.] weitgehend in den öffentlichen Dienst der [X.] einzugliedern und deshalb ihre Arbeitsverhältnisse aufrechtzuerhalten, soweit nicht die Sonderkündigungstatbestände des [X.] greifen.
bb) Es ist weder mit Art. 12 Abs. 1 GG noch mit Art. 5 Abs. 3 GG unvereinbar, daß das [X.] Abs. 4 Nr. 1 [X.] im Falle des [X.]eschwerdeführers überhaupt für anwendbar hält. Sinn und Zweck der Regelung treffen auf Hochschullehrer ebenso zu wie auf andere Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Die nach Art. 33 Abs. 2 GG zu stellenden Anforderungen gelten uneingeschränkt auch für sie. Es gibt auch keinen Grund für die Annahme, daß eine Überprüfung der persönlichen und fachlichen Eignung, der sich alle aus dem öffentlichen Dienst der [X.] übernommenen Mitarbeiter zu unterziehen hatten, bei Hochschullehrern generell unterbleiben müßte.
Die ihnen gewährleistete Wissenschaftsfreiheit verbietet die Anwendung des Abs. 4 Nr. 1 [X.] auf sie nicht. Ihre fachliche Qualifikation ist einer Überprüfung nicht von vornherein entzogen, wenn der Schutz des Gemeinschaftsgutes, dem Abs. 4 Nr. 1 [X.] dient, eine solche Überprüfung rechtfertigt. Das ist hier der Fall. Die Gewährleistung eines Hochschulwesens, das seinen Aufgaben gerecht wird, ist von hoher [X.]edeutung und trägt zudem auch der durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre Rechnung. Dieses Ziel kann im Hinblick auf die aus der [X.] übernommenen Hochschullehrer nicht anders als durch eine Überprüfung ihrer fachlichen Eignung erreicht werden; denn die Rahmenbedingungen, unter denen sie zuvor gearbeitet haben, unterscheiden sich so grundlegend von denen der [X.], daß ihre in der [X.] erworbenen Qualifikationen allein nicht hinreichend aussagekräftig sind. Die Regelung trifft sie auch unter dem [X.]lickwinkel des Art. 5 Abs. 3 GG nicht unverhältnismäßig, solange die Art der Überprüfung wissenschaftlichen Standards genügt. Zu dieser sagt die nicht speziell für Wissenschaftler getroffene Regelung nichts, sondern überläßt sie der Anwendung durch die zuständigen Stellen. Diese haben die Möglichkeit, den besonderen Erfordernissen des [X.] Rechnung zu tragen.
cc) Das [X.] hat [X.]edeutung und Tragweite sowohl der [X.]erufsfreiheit als auch der Wissenschaftsfreiheit bei seinen Überlegungen zu den fachlichen Eignungsmerkmalen eines Hochschullehrers hinreichend beachtet.
Dem gebotenen Grundrechtsschutz hat es zunächst insofern Rechnung getragen, als es der [X.] hinsichtlich des Anforderungsprofils keinen eigenen [X.]eurteilungsspielraum eingeräumt, sondern die Anforderungen insoweit aus dem Gesetz selbst abgeleitet hat. Daß es sich dabei "vorsichtig" am [X.]er Hochschulrecht orientiert, ist sachgerecht und methodisch begründet.
Nichts anderes gilt für das Ergebnis dieser Auslegung des Abs. 4 Nr. 1 [X.]. Die Auffassung, daß einem Hochschullehrer nach dieser Vorschrift ordentlich gekündigt werden kann, wenn seine bisherigen Leistungen eine besondere [X.]efähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nicht erkennen lassen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie belastet den [X.]eschwerdeführer nicht übermäßig. An seinen bisherigen wissenschaftlichen Leistungen gemessen zu werden, ist für einen Hochschullehrer sachgerecht. Daß ein negatives Ergebnis dieser [X.]eurteilung zur Feststellung mangelnder fachlicher Eignung führt und eine Kündigung rechtfertigt, überschreitet ebenfalls nicht die Grenzen, die die Grundrechte der von Abs. 4 Nr. 1 [X.] [X.]etroffenen einer Auslegung dieser Vorschrift stecken. Die fachliche Eignung kann in jedem Fall nur an den Anforderungen der jeweils wahrzunehmenden Aufgaben gemessen werden. Daß ein Hochschullehrer fachlich ungeeignet ist, dem eine besondere [X.]efähigung zur wissenschaftlichen Arbeit fehlt, kann nicht zweifelhaft sein.
Schließlich hat das [X.] auch bei seinen Feststellungen zur wissenschaftlichen [X.]efähigung des [X.]eschwerdeführers [X.]edeutung und Tragweite der hier einschlägigen Grundrechte nicht verkannt. Weder das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes noch die Wissenschaftsfreiheit stehen einer Verwertung der sachverständigen [X.]egutachtung durch den Historiker Prof. S. und seiner ergänzenden Stellungnahme sowie des Vortrages der beklagten [X.] entgegen. Ob das Gericht diese Erkenntnisquellen zutreffend und vollständig gewürdigt hat und ob sie für eine hinreichend fundierte Entscheidung ausreichten, kann im [X.] nicht überprüft werden.
Die vom [X.]eschwerdeführer gegen das Evaluierungsverfahren erhobenen Einwände können seiner Verfassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das [X.] hat diesem Verfahren keine rechtliche [X.]edeutung beigemessen und seine Ergebnisse auch nicht als gegeben hingenommen, sondern sich auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. S. und der Stellungnahme der [X.] eigenständig über die fachliche Eignung des [X.]eschwerdeführers vergewissert. Von diesem Standpunkt aus konnte es etwaige Verfahrensverstöße bei der Evaluierung außer acht lassen. Sie haben jedenfalls auf das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung keinen Einfluß gehabt.
Schließlich liegt auch keine Grundrechtsverletzung darin, daß das [X.] seine [X.]eurteilung wesentlich auf den Umstand stützt, daß außer den Dissertationen A und [X.] keine weiteren wissenschaftlichen Veröffentlichungen des [X.]eschwerdeführers vorlägen, die die Unzulänglichkeit seiner Dissertationen hätten ausgleichen können, und in diesem Zusammenhang der [X.]ehauptung des [X.]eschwerdeführers nicht weiter nachgegangen ist, in der [X.] sei er an solchen Veröffentlichungen gehindert gewesen. Der Grundsatz, daß die wissenschaftliche Qualifikation des [X.]eschwerdeführers nur anhand seiner akademischen Schriften festgestellt werden kann, ist einleuchtend. Im übrigen ist nicht zu beanstanden, daß das [X.] dem [X.]eschwerdeführer angelastet hat, er habe auch den Zeitraum von der [X.] bis zur mündlichen Verhandlung im Jahre 1994 nicht genutzt, um seine fachliche Eignung für den [X.]eruf des Hochschullehrers durch Veröffentlichungen zu belegen.
Der [X.]eschwerdeführer wird auch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die angegriffene Entscheidung nicht verletzt.
Dieser Anspruch verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. [X.] 11, 218 <220>; 72, 119 <121>; stRspr). Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines [X.]eteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191 <194>; 70, 288 <294>; stRspr).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der [X.]eteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der [X.]eteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das [X.] kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl. [X.] 22, 267 <274>; stRspr).
Solche Umstände liegen hier nicht vor. Das [X.] hat sich mit der fachlichen Qualifikation des [X.]eschwerdeführers befaßt und dazu unter Darlegung der Entscheidungsgrundlagen Feststellungen getroffen. Daß es sich in diesem Zusammenhang in den Entscheidungsgründen nicht mit einzelnen Einwänden des [X.]eschwerdeführers auseinandersetzt, läßt noch nicht darauf schließen, daß es sie bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hat. Im übrigen läßt der [X.]eschwerdevortrag nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, auf welche konkreten Aspekte seines Vorbringens das Gericht nicht eingegangen sein soll. Die Verfassungsbeschwerde enthält dazu nur einen pauschalen Hinweis auf "vorstehende Darlegungen", gibt aber nicht an, welche Einwände im einzelnen unberücksichtigt geblieben sein sollen.
[X.] | [X.] | Kühling | |||||||||
[X.] | [X.] | [X.] | |||||||||
Hömig | [X.] |
Meta
08.07.1997
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 08.07.1997, Az. 1 BvR 1621/94 (REWIS RS 1997, 891)
Papierfundstellen: REWIS RS 1997, 891 BVerfGE 96, 205-217 REWIS RS 1997, 891
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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5 B 21/09, 5 B 21/09, 5 PKH 16/09
5 C 26/12, 5 C 26/12 (5 C 17/11)
8 B 30/19, 8 B 30/19 (8 B 23/18)
8 B 29/19, 8 B 29/19 (8 B 22/18)
8 B 28/19, 8 B 28/19 (8 B 21/18)
8 B 27/19, 8 B 27/19 (8 B 20/18)
8 B 25/19, 8 B 25/19 (8 B 18/18)
8 B 26/19, 8 B 26/19 (8 B 19/18)
8 B 24/19, 8 B 24/19 (8 B 17/18)
8 B 22/19, 8 B 22/19 (8 B 15/18)
8 B 23/19, 8 B 23/19 (8 B 16/18)
8 B 21/19, 8 B 21/19 (8 B 14/18)
8 B 20/19, 8 B 20/19 (8 B 13/18)
8 B 19/19, 8 B 19/19 (8 B 12/18)