Aktenzeichen 3 StR 239/12

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RCN:
RCN8WSTJUKMZCJE6EL

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 15.11.2012

Strafverfahren: Richterablehnung mit einer völlig ungeeigneten Begründung; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwerfung der Revision

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Verfahrensgang

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Az. 3 StR 239/12
Bundesgerichtshof, 3 StR 239/12, 15.11.2012.
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