Aktenzeichen 7 B 64/10

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RCN:
RCNFPGQZAEAKD6UTG8

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Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 13.12.2010

Anwendung des Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16. Januar 1992 im Denkmalrecht; Veränderung an einem archäologischen Kulturdenkmal; Zumutbarkeit der Übernahme von Dokumentationskosten

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Verfahrensgang

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Az. 2 BvR 272/11
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 272/11, 13.04.2011.
Az. 7 B 64/10
Bundesverwaltungsgericht, 7 B 64/10, 13.12.2010.
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