Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. 1 BvR 1712/01

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Gegenstand

Verfassungsmäßigkeit der der Deutschen Post AG eingeräumten Exklusivlizenz im Bereich der Beförderung von Briefen und adressierten Katalogen


L e i t s ä t z e

zum Bes[X.]hluss des [X.] vom 7. Oktober 2003

1 BvR 1712/01 -

  1. Die Ermä[X.]htigung zur Übertragung auss[X.]hließli[X.]her Re[X.]hte für die Erbringung von Postdienstleistungen na[X.]h Art. 143  b Abs. 2 Satz 1 GG verdrängt Art. 12 Abs. 1 GG in dem monopolisierten Berei[X.]h.
  2. Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG legt die Erbringung von Postdienstleistungen ni[X.]ht uneinges[X.]hränkt auf das [X.] fest.
  3. Die übergangsweise Einräumung von Auss[X.]hließli[X.]hkeitsre[X.]hten an die [X.] im Berei[X.]h der Beförderung von Briefen und adressierten Katalogen dur[X.]h die Regelungen des [X.]es ist mit Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar.

[X.]

- 1 BvR 1712/01 -

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbes[X.]hwerde

1. der [X.],
vertreten dur[X.]h den Ges[X.]häftsführer,
2. der a... GmbH,
vertreten dur[X.]h den Ges[X.]häftsführer,
3. der [X.],
vertreten dur[X.]h den Ges[X.]häftsführer,
4. der [X.],
vertreten dur[X.]h den Ges[X.]häftsführer,
5. der [X.],
vertreten dur[X.]h den Ges[X.]häftsführer,
6. der [X.] & [X.],
vertreten dur[X.]h die [X.],
diese vertreten dur[X.]h ihre Ges[X.]häftsführer.
- Bevollmä[X.]htigte:
Re[X.]htsanwälte Axel G. Günther und [X.].,
Lameystraße 2, 68165 [X.] -
gegen das [X.] zur Änderung des [X.]es vom 2. September 2001 (BGBl I S. 2271),
das [X.] zur Änderung des [X.]es vom 30. Januar 2002 (BGBl I S. 572) und
das Dritte Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 16. August 2002 (BGBl I S. 3218)

hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung

des Präsidenten Papier,
der Ri[X.]hterin [X.],
der Ri[X.]hter Hömig,
[X.],
der Ri[X.]hterin Hohmann-Dennhardt
und [X.],
Bryde

am 7. Oktober 2003 bes[X.]hlossen:

[X.] wird zurü[X.]kgewiesen.

Gründe:

A.

[X.] wendet si[X.]h gegen den, wenn au[X.]h befristeten, Fortbestand einer der [X.] eingeräumten [X.] im Berei[X.]h der Beförderung von Briefen und adressierten Katalogen.

I.

1. Die hier verfassungsre[X.]htli[X.]h zu prüfenden Regelungen des [X.]es ([X.]) sind Na[X.]hfolgeregelungen zu den Postreformen I und II, die zur Verwirkli[X.]hung des insbesondere dur[X.]h die europäis[X.]he Integration vorgegebenen Ziels der Liberalisierung des Postwesens ges[X.]haffen wurden. Auf Grund des Gesetzes zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens der [X.] vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1026) wurde in der Postreform I das Sondervermögen der Deuts[X.]hen [X.]espost in die drei Berei[X.]he Postdienst, [X.] und [X.] aufgegliedert. Im Rahmen der Postreform II von 1994 wurde das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl I S. 2245) erlassen und eine neue Verfassungsordnung für das Postwesen dur[X.]h die Änderung der Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Einfügung von Art. 87 f und Art. 143 b GG ges[X.]haffen. Art. 87 f GG lautet:

(1) Na[X.]h Maßgabe eines [X.]esgesetzes, das der Zustimmung des [X.]esrates bedarf, gewährleistet der [X.] im Berei[X.]h des Postwesens und der [X.]munikation flä[X.]hende[X.]kend angemessene und ausrei[X.]hende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeiten dur[X.]h die aus dem Sondervermögen Deuts[X.]he [X.]espost hervorgegangenen Unternehmen und dur[X.]h andere private Anbieter erbra[X.]ht. Hoheitsaufgaben im Berei[X.]h des Postwesens und der [X.]munikation werden in [X.] Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbes[X.]hadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der [X.] in der Re[X.]htsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentli[X.]hen Re[X.]hts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deuts[X.]he [X.]espost hervorgegangenen Unternehmen na[X.]h Maßgabe eines [X.]esgesetzes aus.

Der ebenfalls in das Grundgesetz eingefügte Art. 143 b lautet:

(1) Das Sondervermögen Deuts[X.]he [X.]espost wird na[X.]h Maßgabe eines [X.]esgesetzes in Unternehmen privater Re[X.]htsform umgewandelt. Der [X.] hat die auss[X.]hließli[X.]he Gesetzgebung über alle si[X.]h hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) [X.] bestehenden auss[X.]hließli[X.]hen Re[X.]hte des [X.]es können dur[X.]h [X.]esgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deuts[X.]hen [X.]espost [X.] und der Deuts[X.]hen [X.]espost [X.]hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Na[X.]hfolgeunternehmen der [X.] [X.] darf der [X.] frühestens fünf Jahre na[X.]h Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines [X.]esgesetzes mit Zustimmung des [X.]esrates.

(3) Die bei der Deuts[X.]hen [X.]espost tätigen [X.]esbeamten werden unter Wahrung ihrer Re[X.]htsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen bes[X.]häftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein [X.]esgesetz.

Von dem Europäis[X.]hen Parlament und dem Rat der Europäis[X.]hen Union wurde zum Jahresende 1997 die so genannte [X.] 97/67/[X.] vom 15. Dezember 1997 (ABl[X.] L 15 vom 21. Januar 1998, S. 14) erlassen, die die Liberalisierung der Postdienste im europäis[X.]hen Binnenmarkt und die Verbesserung der Dienstequalität zum Ziel hatte. Na[X.]h Art. 7 Abs. 1 konnten die Mitgliedstaaten Inlandsbriefsendungen bis zu einem Gewi[X.]ht von 350 Gramm für den Anbieter von [X.] reservieren, soweit dies für die Aufre[X.]hterhaltung des [X.]notwendig war. Dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 2002/39/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Ri[X.]htlinie 97/67/[X.] (ABl[X.] L 176 vom 5. Juli 2002, S. 21) wurde unter anderem Art. 7 abgeändert. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 bis 4 n.[X.]lautet:

Soweit es für die Aufre[X.]hterhaltung des Universaldienstes notwendig ist, kann jeder Mitgliedstaat Dienste für Anbieter von [X.]reservieren. Diese Dienste bes[X.]hränken si[X.]h auf die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Inlandsbriefsendungen und eingehenden grenzübers[X.]hreitenden Briefsendungen, entweder als bes[X.]hleunigte oder als normale Zustellung, innerhalb der beiden na[X.]hfolgend genannten Preis- und Gewi[X.]htsgrenzen. Die Gewi[X.]htsgrenze beträgt ab 1. Januar 2003 100 Gramm und ab 1. Januar 2006 50 Gramm. Die ab 1. Januar 2003 vorgesehene Gewi[X.]htsgrenze gilt ni[X.]ht, wenn der Preis mindestens dem Dreifa[X.]hen des öffentli[X.]hen Tarifs für eine Briefsendung der ersten Gewi[X.]htsklasse der s[X.]hnellsten Kategorie entspri[X.]ht, und die ab 1. Januar 2006 vorgesehene Gewi[X.]htsgrenze gilt ni[X.]ht, wenn der Preis mindestens dem Zweieinhalbfa[X.]hen dieses Tarifs entspri[X.]ht.

2. Gemäß § 5 des [X.]es vom 22. Dezember 1997 (BGBl I S. 3294) benötigt eine Lizenz, wer Briefsendungen, deren [X.] ni[X.]ht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert. Die näheren Voraussetzungen für deren Erteilung sind in § 6 [X.] geregelt. Na[X.]h § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] bedarf es eines s[X.]hriftli[X.]hen Antrags, der na[X.]h Satz 2 eine Angabe dazu enthalten muss, in wel[X.]hem Gebiet der Antragsteller tätig werden will. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] ist die Lizenz zu erteilen, wenn ni[X.]ht ein Versagungsgrund na[X.]h Absatz 3 besteht. Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass der Antragsteller für die Ausübung der Lizenzre[X.]hte ni[X.]ht die erforderli[X.]he Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fa[X.]hkunde besitzt (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Die Überprüfung dieser Tatsa[X.]hen obliegt der Regulierungsbehörde (vgl. § 44 [X.]), die über Lizenzanträge innerhal[X.]von se[X.]hs Wo[X.]hen ents[X.]heiden soll (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 4 [X.]).

§ 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthielt eine befristete gesetzli[X.]he [X.]. Die Vors[X.]hrift lautete:

Bis zum 31. Dezember 2002 steht der [X.] das auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren [X.] weniger als 200 Gramm und deren Einzelpreis bis zum Fünffa[X.]hen des am 31. Dezember 1997 geltenden Preises für entspre[X.]hende Postsendungen der untersten Gewi[X.]htsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern (gesetzli[X.]he [X.]).

Dur[X.]h das [X.] zur Änderung des [X.]es vom 2. September 2001 (BGBl I S. 2271) ist die Befristung der gesetzli[X.]hen [X.] für die [X.] bis zum 31. Dezember 2007 verlängert worden. Art. 1 des mit der vorliegenden Verfassungsbes[X.]hwerde angegriffenen Gesetzes lautet:

Das [X.] vom 22. Dezember 1997 (BGBl I S. 3294), geändert dur[X.]h Art. 8 [X.] vom 18. Mai 2001 (BGBl I S. 904), wird wie folgt geändert:

In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Bis zum 31. Dezember 2002" dur[X.]h die Wörter "Bis zum 31. Dezember 2007" ersetzt.

Dur[X.]h das [X.] zur Änderung des [X.]es vom 30. Januar 2002 (BGBl I S. 572) wurden § 51 Abs. 1 und § 52 [X.] geändert. Art. 1 Nr. 1 und 2 des Änderungsgesetzes lautet:

1. In § 51 Abs. 1 wird na[X.]h Nummer 6 das Komma dur[X.]h einen Punkt ersetzt und Nummer 7 aufgehoben.

2. § 52 wird wie folgt gefasst:

"Für den [X.]raum der gesetzli[X.]hen [X.] ist die [X.] verpfli[X.]htet, [X.] im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung zu erbringen. Die §§ 12 bis 17 und 56 gelten für diesen [X.]raum ni[X.]ht."

Dur[X.]h Art. 1 Nr. 3 Bu[X.]hstabe a des [X.] zur Änderung des [X.]es vom 16. August 2002 (BGBl I S. 3218) wurde in § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] folgende bis Ende 2005 befristete Regelung vorgesehen:

Bis zum 31. Dezember 2005 steht der [X.] das auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren [X.]bis 100 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das Dreifa[X.]he des Preises für entspre[X.]hende Postsendungen der untersten Gewi[X.]htsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern (gesetzli[X.]he [X.]).

§ 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 Bu[X.]hstabe a und Nr. 2 desselben Gesetzes sieht für die ans[X.]hließende [X.] folgende Regelung vor:

Bis zum 31. Dezember 2007 steht der [X.] das auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren [X.] bis 50 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das Zweieinhalbfa[X.]he des Preises für entspre[X.]hende Postsendungen der untersten Gewi[X.]htsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern (gesetzli[X.]he [X.]).

Art. 3 des Dritten Änderungsgesetzes bestimmt:

Dieses Gesetz tritt vorbehaltli[X.]h des Satzes 2 am 1. Januar 2003 in [X.]. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2006 in [X.].

Gemäß § 47 Abs. 1 [X.] hat die Regulierungsbehörde zur Frage der Aufre[X.]hterhaltung der [X.] Stellung zu nehmen. Die Vors[X.]hrift lautet:

Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden Körpers[X.]haften des [X.]es alle zwei Jahre einen Beri[X.]ht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwi[X.]klung auf dem Gebiet des Postwesens vor. In diesem Beri[X.]ht ist au[X.]h Stellung zu nehmen zu den Fragen, ob si[X.]h eine Änderung der Festlegung, wel[X.]he Postdienstleistungen als [X.] im Sinne des § 11 gelten, empfiehlt sowie ob und gegebenenfalls bis zu wel[X.]hem [X.]punkt und in wel[X.]hem Umfang die Aufre[X.]hterhaltung einer [X.] na[X.]h § 51 über den dort genannten [X.]punkt hinaus erforderli[X.]h ist. Die [X.]esregierung nimmt zu diesem Beri[X.]ht gegenüber den gesetzgebenden Körpers[X.]haften des [X.]es in angemessener Frist Stellung.

Na[X.]h § 44 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 81 Abs. 3 des [X.]munikationsgesetzes ([X.]) legt die Regulierungsbehörde mit ihrem Beri[X.]ht den Beri[X.]ht der [X.] zu der Frage vor, ob auf den Märkten des Postwesens ein funktionsfähiger Wettbewer[X.]besteht.

3. § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] definiert als [X.] ein Mindestangebot an Postdienstleistungen na[X.]h § 4 Nr. 1 [X.], die flä[X.]hende[X.]kend in einer bestimmten Qualität und zu einem ers[X.]hwingli[X.]hen Preis erbra[X.]ht werden. In § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] wird die [X.]esregierung ermä[X.]htigt, dur[X.]h Re[X.]htsverordnung, die der Zustimmung des [X.]estags und des [X.]esrats bedarf, na[X.]h Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des [X.]festzulegen. Gemäß § 1 Abs. 1 der Post-[X.]sverordnung ([X.]) vom 15. Dezember 1999 (BGBl I S. 2418), geändert dur[X.]h das [X.] zur Änderung des [X.]es, sind als [X.] folgende Postdienstleistungen bestimmt worden:

1. die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewi[X.]ht 2.000 Gramm und deren Maße die im [X.] und den entspre[X.]henden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße ni[X.]ht übers[X.]hreiten,

2. die Beförderung von adressierten Paketen, deren [X.] Kilogramm ni[X.]ht übersteigt und deren Maße die im [X.] und den entspre[X.]henden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße ni[X.]ht übers[X.]hreiten,

3. die Beförderung von [X.]ungen und [X.]s[X.]hriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Bu[X.]hstabe [X.] des Gesetzes. Hierzu zählen periodis[X.]h ers[X.]heinende Dru[X.]ks[X.]hriften, die zu dem Zwe[X.]ke herausgegeben werden, die Öffentli[X.]hkeit über Tagesereignisse, [X.]- oder Fa[X.]hfragen dur[X.]h presseübli[X.]he Beri[X.]hterstattung zu unterri[X.]hten.

Na[X.]h § 1 Abs. 2 [X.] umfasst die Briefbeförderung au[X.]h die Sendungsformen Eins[X.]hreibsendung, Wertsendung, Na[X.]hnahmesendung sowie Sendung mit Eilzustellung. Der Berei[X.]h der [X.] ist weiter gefasst als die von der [X.] erfassten Leistungen. In der Verordnung werden für [X.] besondere Anforderungen formuliert. Gemäß § 2 Nr. 1 [X.] müssen bundesweit mindestens 12.000 stationäre Einri[X.]htungen vorhanden sein, in denen Verträge über Briefbeförderungsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] abges[X.]hlossen und abgewi[X.]kelt werden können. Ferner müssen na[X.]h § 2 Nr. 2 [X.] Briefkästen so ausrei[X.]hend vorhanden sein, dass Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der Regel ni[X.]ht mehr als 1.000 Meter zurü[X.]kzulegen haben, um zu einem Briefkasten zu gelangen. § 2 Nr. 3 [X.] s[X.]hreibt vor, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländis[X.]hen Briefsendungen im Jahresdur[X.]hs[X.]hnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den [X.] folgenden Werktag und 95 vom Hundert bis zum zweiten auf den [X.] folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen. Briefsendungen sind na[X.]h § 2 Nr. 4 [X.] zuzustellen, sofern der Empfänger ni[X.]ht dur[X.]h Einri[X.]htung eines Postfa[X.]hs oder in sonstiger Weise erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will. Gemäß § 2 Nr. 5 [X.] hat die Zustellung mindestens einmal werktägli[X.]h zu erfolgen. Im Wesentli[X.]hen entspre[X.]hende Qualitätsmerkmale gelten na[X.]h § 3 [X.] für die Paketbeförderung.

II.

Die Bes[X.]hwerdeführer sind Postdienstleistungsunternehmen. Sie sind Inhaber von Lizenzen, die ihnen na[X.]h den §§ 5 f. [X.] erteilt worden sind.

Mit ihrer unmittelbar gegen das [X.]zur Änderung des [X.]es, gegen Art. 1 Nr. 1 und 2 des [X.] zur Änderung des [X.]es und gegen Art. 1 Nr. 3 Bu[X.]hstabe a, Art. 2 Nr. 1 Bu[X.]hstabe a sowie Art. 3 des [X.] zur Änderung des [X.]es eingelegten Verfassungsbes[X.]hwerde rügen die Bes[X.]hwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundre[X.]hte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Zur Begründung führen sie aus:

[X.] sei zulässig. Die Bes[X.]hwerdeführer seien von den angegriffenen Änderungen des [X.]es selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Insofern verweisen sie auf ihre Tätigkeit als Wettbewerber der [X.]. Sie seien [X.] regionaler Tageszeitungsverlage und mithin auf die Zustellung von [X.]ungen und weiteren über Briefkästen an Haushalte zu überbringenden Informationen spezialisiert. Sie erbrä[X.]hten Postdienstleistungen in Verbindung mit ihrem bisherigen Stammges[X.]häft. Dur[X.]h die Hinzunahme der Briefdienstleistungen als Feld der Erwerbstätigkeit biete si[X.]h die Mögli[X.]hkeit, das Berufsbild des Zustellers und die Erwerbslage der Zusteller na[X.]hhaltig zu verändern, weil mit der Postdienstleistung der zeitli[X.]he Auslastungsgrad der Bes[X.]häftigten und deren Verdienst wa[X.]hse. Mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf das gesetzli[X.]he Gebot der strukturellen Separierung gemäß § 10 [X.] seien sie in der Regel als S[X.]hwestergesells[X.]haften der bisherigen [X.]ungszustellorganisationen herausgebildet worden.

Die Neuregelung wirke si[X.]h bereits jetzt auf ihre Unternehmen aus, weil dur[X.]h die Verlängerung der gesetzli[X.]hen [X.] der Marktzugang neuer Kräfte zweifelhaft sei. Den Re[X.]htsweg könnten sie ni[X.]ht bes[X.]hreiten, weil die Erteilung einer Lizenz für den der [X.] reservierten Berei[X.]h gesetzli[X.]h ausges[X.]hlossen sei. Sie hätten ni[X.]ht nur einen Re[X.]htsanspru[X.]h auf Erteilung einer Postlizenz im gesetzli[X.]h zulässigen Umfang. Es sei au[X.]h davon auszugehen, dass die Regulierungsbehörde bei Erfolg der Verfassungsbes[X.]hwerde ihnen die begehrte umfassende und unbes[X.]hränkte Lizenz zur Briefbeförderung erteile.

[X.] sei au[X.]h begründet. [X.] zur Änderung des [X.]es sowie Art. 1 Nr. 3 Bu[X.]hstabe a und Art. 2 Nr. 1 Bu[X.]hstabe a des [X.] zur Änderung des [X.]es verletzten die Bes[X.]hwerdeführer in ihrem Grundre[X.]ht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Vors[X.]hriften seien ohne die erforderli[X.]he Zustimmung des [X.]esrats ergangen. Sie erri[X.]hteten eine Zugangsregelung, die dur[X.]h hinrei[X.]hende Gemeinwohlbelange ni[X.]ht gere[X.]htfertigt sei. Konkurrenten der [X.] sollten auf ein Marktsegment verwiesen werden, in dem es ni[X.]ht gelingen könne, die logistis[X.]hen Vorkehrungen für eine flä[X.]hende[X.]kende Leistungserbringung zu s[X.]haffen. Die [X.] für die [X.] diene ni[X.]ht dem S[X.]hutz von Gemeins[X.]haftsgütern, sondern der fiskalis[X.]hen Stärkung des Aktienkurses der [X.] und dem Konkurrentens[X.]hutz.

Die Bes[X.]hwerdeführer seien im Hinbli[X.]k auf die Verlängerung der Exklusivre[X.]hte zudem in ihrem Eigentumsre[X.]ht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, weil ihnen künftige Entwi[X.]klungsmögli[X.]hkeiten verloren gingen. Au[X.]h amortisierten si[X.]h getätigte Investitionen ni[X.]ht.

[X.] (Art. 3 Abs. 1 GG) sei verletzt. Die [X.] und die sonstigen Zustelldienste würden unglei[X.]h behandelt, obglei[X.]h Art. 87 f GG sie glei[X.]hstelle. Die in Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG vorges[X.]hriebene Glei[X.]hordnung der [X.] mit anderen privaten Anbietern werde unzulässig weit hinausges[X.]hoben. Art. 143 b Abs. 2 GG sei vom Grundsatz des Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG her zu verstehen. Er biete daher jedenfalls für die Verlängerung der [X.] keine Re[X.]htsgrundlage.

Au[X.]h Art. 1 Nr. 1 und 2 des [X.] zur Änderung des [X.]es verstoße gegen die Berufsfreiheit. Na[X.]h der alten Gesetzeslage hätten die Bes[X.]hwerdeführer die re[X.]htli[X.]he Mögli[X.]hkeit gehabt, Briefbeförderungen ohne die Gewi[X.]hts- und sonstigen Bes[X.]hränkungen zu erbringen, sofern ein [X.] festgestellt worden sei. Das [X.] sei in der bisherigen Fassung so konzipiert gewesen, dass zwar der [X.] für Übergangszwe[X.]ke exklusive Re[X.]hte gesi[X.]hert worden seien, für die Si[X.]herung der Universaldienstversorgung aber potentiell die volle [X.]freiheit bestehe.

III.

Zu der Verfassungsbes[X.]hwerde haben die [X.]esregierung, die Regulierungsbehörde für [X.]munikation und Post, die [X.], der [X.]esverband der Kurier-Express-Post-Dienste, der [X.]esverband Internationaler Express- und Kurierdienste und der [X.]esverband Deuts[X.]her Postdienstleister Stellung genommen.

1. Na[X.]h Auffassung der [X.]esregierung bestehen gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbes[X.]hwerde dur[X.]hgreifende Bedenken. Im Hinbli[X.]k auf das Erste und das Dritte Gesetz zur Änderung des [X.]es fehle es insbesondere an der unmittelbaren Betroffenheit der Bes[X.]hwerdeführer dur[X.]h die Verlängerung der gesetzli[X.]hen [X.]. Es sei ihnen außerdem zuzumuten, fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz in Anspru[X.]h zu nehmen. Hinsi[X.]htli[X.]h der angegriffenen Regelungen des [X.] zur Änderung des [X.]es lägen die Unmittelbarkeit und Gegenwärtigkeit einer Grundre[X.]htsbetroffenheit fern.

[X.] habe zudem in der Sa[X.]he keinen Erfolg. Art. 87 f und Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG bildeten die Grundlage für einen gere[X.]htfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit privater Anbieter von Postdienstleistungen. Der Grundre[X.]htss[X.]hutz na[X.]h Art. 12 Abs. 1 GG werde verfassungsunmittelbar dur[X.]h die Norm des Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG einges[X.]hränkt. Der verfassungsändernde Gesetzgeber habe die parlamentaris[X.]he Gestaltungsfreiheit zur zeitweiligen Beibehaltung von Monopolre[X.]hten insbesondere wegen der angestrebten Verknüpfung des A[X.]aus von auss[X.]hließli[X.]hen Re[X.]hten mit weiteren Liberalisierungss[X.]hritten auf europäis[X.]her Ebene bewusst dem Anliegen einer sofortigen vollständigen Marktöffnung im nationalen Alleingang übergeordnet. Das Interesse an einer symmetris[X.]hen Marktöffnung der Postmärkte in der Europäis[X.]hen Union sei kraft verfassungsunmittelbarer Wertents[X.]heidung als ein überragend wi[X.]htiges Gemeins[X.]haftsgut einzustufen, wel[X.]hes die mit der gesetzli[X.]hen [X.] der [X.] verbundenen Eins[X.]hränkungen der Berufsfreiheit anderer Postdienstleistungsunternehmen re[X.]htfertige. Daneben bildeten die Si[X.]herung des Universaldienstes und die Abstützung infrastruktureller Lasten einen Belang, der na[X.]h Art. 87 f Abs. 1 GG mit Verfassungsrang ausgestattet sei. In den meisten [X.] bestünden Monopole, die na[X.]h Umfang und Dauer deutli[X.]h über die gesetzli[X.]he [X.] der [X.] hinausrei[X.]hten.

Der verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotene Vertrauenss[X.]hutz sei ni[X.]ht berührt. § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.] verdeutli[X.]he für alle potentiellen Wettbewerber der [X.], dass si[X.]h der Gesetzgeber die Aufre[X.]hterhaltung der [X.] über die ursprüngli[X.]he Frist hinaus habe offen halten wollen. § 52 [X.] in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.]es trage mit der Verknüpfung von [X.]spfli[X.]ht und gesetzli[X.]her [X.] dem Verfassungsauftrag des [X.]es aus Art. 87 f Abs. 1 GG zur Infrastruktursi[X.]herung Re[X.]hnung.

2. Die Regulierungsbehörde für [X.]munikation und Post weist darauf hin, dass eine fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]he Vorklärung von Sinn und Zwe[X.]k des § 51 [X.] dur[X.]haus angebra[X.]ht sein könne. Im Übrigen aber werde den für die Gesetzgebung zuständigen Verfassungsorganen die Stellungnahme überlassen.

3. Die [X.] hat zur Unterstützung ihres Vorbringens ein Re[X.]htsguta[X.]hten vorgelegt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die Verfassungsbes[X.]hwerde unzulässig sei, weil die angegriffenen Vors[X.]hriften die Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht unmittelbar beträfen. Diese bedürften für ihre angestrebte Tätigkeit na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.] einer Erlaubnis. Bei einer Versagung stehe ihnen gegen diese Ents[X.]heidung der Re[X.]htsweg offen, den sie hätten bes[X.]hreiten müssen.

[X.] habe zudem in der Sa[X.]he keinen Erfolg. Die angegriffenen Normen seien formell ordnungsgemäß zustande gekommen. [X.] zur Änderung des [X.]es habe ni[X.]ht der Zustimmung des [X.]esrats bedurft, weil es auf Art. 143 [X.] 2 Satz 1 GG beruhe. Es sei au[X.]h inhaltli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Eine zwölfjährige Übergangszeit für den A[X.]au des früheren Monopols sprenge ni[X.]ht den von Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG gezogenen Rahmen. In Anbetra[X.]ht des Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG greife die Verlängerung der gesetzli[X.]hen [X.] ni[X.]ht in die Berufs- und [X.]freiheit der Bes[X.]hwerdeführer ein. Die Verfassung selbst billige für eine Übergangszeit ein sa[X.]hli[X.]h begrenztes Monopol. Ohne grundre[X.]htli[X.]hen Anknüpfungspunkt entfalle au[X.]h die Mögli[X.]hkeit, si[X.]h auf s[X.]hutzwürdiges Vertrauen zu berufen.

Eine Grenze für den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gemäß Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG bilde das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Es wäre verletzt, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers zur Konkretisierung des unbestimmten Verfassungsbegriffs "Übergangszeit" so offensi[X.]htli[X.]h [X.]wären, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberis[X.]he Maßnahmen abgeben könnten. Ein sa[X.]hli[X.]her Grund für die Verlängerung der gesetzli[X.]hen [X.] liege in der Erfüllung der staatli[X.]hen Gewährleistungsverantwortung für die Erbringung des Universaldienstes. Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG wolle dem Umstand Re[X.]hnung tragen, dass das aus dem öffentli[X.]hre[X.]htli[X.]hen Sondervermögen Deuts[X.]he [X.]espost [X.] hervorgegangene Unternehmen [X.] na[X.]h Auffassung des verfassungsändernden Gesetzgebers ni[X.]ht s[X.]hon mit dem In-[X.]-Treten des Art. 87 f GG in der Lage gewesen sei, im grundsätzli[X.]h gewollten Wettbewerb zu bestehen. Zuglei[X.]h aber stehe Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG au[X.]h in unmittelbarem sa[X.]hli[X.]hen Zusammenhang mit der Verwirkli[X.]hung des Binnenmarktes Postdienstleistungen in [X.].

4. Der [X.]esverband der Kurier-Express-Post-Dienste hat insbesondere eine Eins[X.]hätzung der Marktsituation für die Wettbewerber der [X.] vorgenommen. Er meint, dass eine Verlängerung der [X.] über den 31. Dezember 2002 hinaus in der Praxis eine Verstärkung der Marktzugangsbes[X.]hränkungen bedeute. Au[X.]h bestehe kein Vertrauen darin, dass das jetzige Enddatum für die [X.] der [X.], der 31. Dezember 2007, beibehalten werde. Der Gesetzgeber sei wortbrü[X.]hig geworden.

5. Der [X.]esverband Internationaler Express- und Kurierdienste bejaht die Zulässigkeit der Verfassungsbes[X.]hwerde. Sie sei von allgemeiner Bedeutung, weil sie grundsätzli[X.]he verfassungsre[X.]htli[X.]he Fragen aufwerfe und die zu erwartende Ents[X.]heidung des Geri[X.]hts über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Re[X.]htslage in einer Vielzahl glei[X.]h gelagerter Fälle s[X.]haffen werde. Die Verfassungsbes[X.]hwerde sei zudem begründet. Das Verbot, Briefdienstleistungen zu erbringen, stelle einen s[X.]hwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl dar, für die es keine Re[X.]htfertigung gebe. Die [X.] und deren Verlängerung seien ni[X.]ht erforderli[X.]h zur Aufre[X.]hterhaltung des Universaldienstes in [X.]. Die Verlängerung verstoße au[X.]h gegen Art. 7 der Ri[X.]htlinie 97/67/[X.].

6. Der [X.]esverband Deuts[X.]her Postdienstleister hält die Verfassungsbes[X.]hwerde für unzulässig. Es fehle namentli[X.]h an der unmittelbaren Betroffenheit. Das [X.] sehe für eine unternehmeris[X.]he Betätigung im lizenzpfli[X.]htigen Berei[X.]h, in dessen Rahmen die gesetzli[X.]he [X.] der [X.] erteilt sei, die Notwendigkeit einer Erlaubniserteilung vor, um Briefsendungen gewerbsmäßig befördern zu können. Gegen diesen behördli[X.]hen Vollzugsakt müssten si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer wenden und den insoweit eröffneten Re[X.]htsweg ers[X.]höpfen. Gerade bei der Re[X.]htsanwendung dur[X.]h die sa[X.]hnäheren Fa[X.]hgeri[X.]hte könnten auf Grund ihres besonderen Sa[X.]hverstandes au[X.]h bei fehlender Auslegungsbedürftigkeit der angegriffenen Vors[X.]hrift mögli[X.]herweise für die verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Prüfung erhebli[X.]he Tatsa[X.]hen zutage gefördert werden.

[X.] habe au[X.]h in der Sa[X.]he keinen Erfolg. [X.] zur Änderung des [X.]es habe ni[X.]ht der Zustimmung des [X.]esrats bedurft. Angesi[X.]hts des inneren Zusammenhangs zwis[X.]hen Art. 87 f Abs. 1 und Art. 143 [X.] 2 GG sei auf den Anwendungsvorrang hinzuweisen, der Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG als lex spe[X.]ialis zukomme. Diese Vors[X.]hrift sehe eine Zustimmung des [X.]esrats ni[X.]ht vor. Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG trage in besonderem Maße der integrationspolitis[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Notwendigkeit Re[X.]hnung, eine dem Fortgang der gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Liberalisierung des Postwesens entspre[X.]hende Verleihung verbleibender Auss[X.]hließli[X.]hkeitsre[X.]hte zu ermögli[X.]hen. Gemeinsam mit Art. 87 f GG seien die grundgesetzli[X.]hen Verfassungsvorgaben über die Ausgestaltung des Postwesens einer gemeins[X.]haftsre[X.]hts- und vor allem ri[X.]htlinienkonformen Handhabung zugängli[X.]h. Angesi[X.]hts der offenen Begriffli[X.]hkeit, derer si[X.]h diese Verfassungsvors[X.]hrift bediene, stehe dem Gesetzgeber eine bea[X.]htli[X.]he Eins[X.]hätzungsprärogative für die Inanspru[X.]hnahme der ihm erteilten Ermä[X.]htigung zu.

B.

[X.] ist zulässig, soweit sie si[X.]h gegen das [X.] zur Änderung des [X.]es und gegen Art. 1 Nr. 3 Bu[X.]hstabe a, Art. 2 Nr. 1 Bu[X.]hstabe a sowie Art. 3 des [X.] zur Änderung des [X.]es wendet. Unzulässig ist sie dagegen, soweit sie gegen Art. 1 Nr. 1 und 2 des [X.] zur Änderung des [X.]es geri[X.]htet ist.

I.

1. Soweit die Bes[X.]hwerdeführer neben Bestimmungen des Dritten Änderungsgesetzes no[X.]h das [X.] zur Änderung des [X.]es angreifen, ist das Re[X.]htss[X.]hutzinteresse für die Verfassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht entfallen, da der Verfahrensgegenstand teilidentis[X.]h ist. Der Gesetzgeber hat das Erste Änderungsgesetz ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h außer [X.] gesetzt. Das Dritte Gesetz zur Änderung des [X.]es ändert § 51 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des [X.] Änderungsgesetzes. In der Rei[X.]hweite dieser Änderung ist das Erste Änderungsgesetz zwar gegenstandslos, im Übrigen aber ni[X.]ht. Insofern besteht die dur[X.]h die Verfassungsbes[X.]hwerde angegriffene [X.] der [X.] im reduzierten Umfang fort.

2. Soweit si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer gegen das Erste und das Dritte Änderungsgesetz wenden, sind sie au[X.]h bes[X.]hwerdebefugt (vgl. § 90 Abs. 1 [X.]).

a) Die Mögli[X.]hkeit einer Grundre[X.]htsverletzung ist von den Bes[X.]hwerdeführern im Hinbli[X.]k auf Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG in hinrei[X.]hender Weise vorgetragen worden.

Eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG dur[X.]h die Verlängerung der [X.] ist mögli[X.]h, wenn, wie die Bes[X.]hwerdeführer meinen, diese Norm Maßstab der Prüfung ist. Na[X.]h dieser Ansi[X.]ht ist Art. 143 [X.] 2 GG eine spezifis[X.]he S[X.]hrankensetzung zu Art. 12 GG (so [X.], in: von Mangoldt[X.]/[X.], Das [X.] Grundgesetz, 4. Aufl., Bd. 3, 2001, Art. 143 [X.]Rn. 13; [X.], in: von Mün[X.]h/[X.], [X.], 5. Aufl., 2003, Art. 143 b Rn. 4). Eine Re[X.]htsverletzung kommt aber au[X.]h dann in Betra[X.]ht, wenn der gegenteiligen Auffassung zu folgen ist, na[X.]h der Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG zu einer Einengung des S[X.]hutzberei[X.]hs von Art. 12 Abs. 1 GG mit der Folge führt, dass die Berufsfreiheit insoweit ni[X.]ht betroffen sein kann, als die verfassungsre[X.]htli[X.]he Ermä[X.]htigung zur Beibehaltung der [X.]en genutzt wird (so von [X.], Verfassungsfragen der gesetzli[X.]hen [X.] der [X.], 2002, S. 86 ff.). Art. 12 Abs. 1 GG gewährt ein subjektives Re[X.]ht auf Einhaltung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grenzen der Einräumung von Auss[X.]hließli[X.]hkeitsre[X.]hten für die [X.], weil mit ihnen zuglei[X.]h der Berei[X.]h festgelegt wird, in dem die berufli[X.]he Betätigung dur[X.]h Art. 12 Abs. 1 GG ges[X.]hützt ist. In der Darlegung, dass diese Grenzen verletzt sein können, ist die der Mögli[X.]hkeit einer Grundre[X.]htsbeeinträ[X.]htigung enthalten.

Die Bes[X.]hwerdeführer haben die Mögli[X.]hkeit eines Glei[X.]hheitsverstoßes (Art. 3 Abs. 1 GG) ebenfalls hinrei[X.]hend dargetan. Dagegen fehlt es an einem entspre[X.]henden Vortrag, soweit sie eine Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) geltend ma[X.]hen. Die von den Bes[X.]hwerdeführern mit den Briefbeförderungen verbundenen Erwartungen und Chan[X.]en werden vom Gewährleistungsberei[X.]h des Art. 14 Abs. 1 GG ni[X.]ht umfasst. Denn die Eigentumsgarantie s[X.]hützt nur Re[X.]htspositionen, die einem Re[X.]htssubjekt bereits zustehen, ni[X.]ht dagegen erst in der Zukunft liegende Umsatz- und Gewinnmögli[X.]hkeiten (vgl. [X.] 102, 197 <211>; stRspr).

b) Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s muss der Bes[X.]hwerdeführer dur[X.]h die angegriffene Norm ferner selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundre[X.]hten oder grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hten betroffen sein (vgl. [X.] 97, 157 <164>; 102, 197 <206>; stRspr). Die Bes[X.]hwerdeführer erfüllen diese Voraussetzungen.

aa) Sie sind von den angegriffenen Bestimmungen selbst betroffen. Das Erfordernis der Selbstbetroffenheit verlangt, dass gerade der Bes[X.]hwerdeführer in eigenen Grundre[X.]hten oder grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hten betroffen ist. Das ist der Fall, wenn er Adressat der angegriffenen Maßnahme ist (vgl. [X.] 102, 197 <206 f.>). Eine Selbstbetroffenheit ist aber au[X.]h dann gegeben, wenn der Akt an Dritte geri[X.]htet ist und eine hinrei[X.]hend enge Beziehung zwis[X.]hen der Grundre[X.]htsposition des Bes[X.]hwerdeführers und der Maßnahme besteht. Es muss eine re[X.]htli[X.]he Betroffenheit vorliegen; eine nur faktis[X.]he Beeinträ[X.]htigung im Sinne einer Reflexwirkung rei[X.]ht ni[X.]ht (vgl. [X.] 13, 230 <232 f.>; 78, 350 <354>).

Direkter Adressat der angegriffenen Regelungen ist die [X.], der in § 51 [X.] eine gesetzli[X.]he [X.] verliehen wird. Eine hinrei[X.]hend enge Beziehung liegt in den Fällen der Bes[X.]hwerdeführer jedo[X.]h vor. Sie sind Postdienstleistungsunternehmen, die Inhaber von Lizenzen na[X.]h §§ 5 ff. [X.] sind. Die Bes[X.]hwerdeführer haben allerdings no[X.]h keine Lizenz für die Postdienstleistungen, deren Erbringung ihnen na[X.]h § 51 [X.] versagt wird. Aus den Angaben der Bes[X.]hwerdeführer ergibt si[X.]h jedo[X.]h in hinrei[X.]hender Weise, dass sie den Willen und die Fähigkeit haben, den Zustelldienst im umstrittenen Briefsektor aufzunehmen. Das rei[X.]ht für eine Annahme der Selbstbetroffenheit aus.

[X.]) Au[X.]h soweit die Bes[X.]hwerdeführer Art. 2 Nr. 1 Bu[X.]hstabe a des [X.] zur Änderung des [X.]es angreifen, der na[X.]h Art. 3 Satz 2 dieses Gesetzes erst am 1. Januar 2006 in [X.]treten wird, ist ihre gegenwärtige Bes[X.]hwer gegeben. Die Frage, ob von einem verkündeten, aber no[X.]h ni[X.]ht in [X.]getretenen Gesetz eine gegenwärtige Bes[X.]hwer ausgehen kann, ist im vorliegenden Fall zu bejahen (vgl. au[X.]h [X.] 38, 326 <335 f.>; 48, 64 <80>). Der Gesetzgeber hat mit dem Dritten Änderungsgesetz ein einheitli[X.]hes Regelungskonzept ges[X.]haffen, das an Art. 7 der Ri[X.]htlinie 97/67/[X.] mit seiner differenzierten Festsetzung von Gewi[X.]htsgrenzen angepasst ist. Der Gesetzgeber wollte einen Weg finden, der si[X.]hert, dass in der [X.] vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 für Briefe das [X.]bis 100 Gramm und dana[X.]h zwis[X.]hen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2007 das [X.] bis 50 Gramm maßgebend wird. Das Ziel hätte au[X.]h anders errei[X.]ht werden können, etwa dur[X.]h eine materiellre[X.]htli[X.]he Regelung der zeitli[X.]hen Stufung bei sofortigem In-[X.]-Treten des Gesetzes (vgl. [X.] 101, 54 <74>). Die Vors[X.]hriften wären dann zwar in [X.] gesetzt worden, hätten jedo[X.]h erst bei Errei[X.]hen der jeweiligen Stufe Wirksamkeit erlangt. In dem einen wie in dem anderen Fall sind aber die künftigen Re[X.]htswirkungen bereits gegenwärtig klar abzusehen und für die Bes[X.]hwerdeführer gewiss. Es entspri[X.]ht dem Gebot effektiven Grundre[X.]htss[X.]hutzes, ungea[X.]htet der vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion s[X.]hon jetzt im Zusammenhang des gesamten Komplexes die Prüfung der zukünftig maßgebli[X.]h werdenden Regelungen zu ermögli[X.]hen.

[X.][X.]) Die angegriffenen Bestimmungen bes[X.]hweren die Bes[X.]hwerdeführer au[X.]h unmittelbar. Diese sind ni[X.]ht darauf zu verweisen, gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] den Re[X.]htsweg zu ers[X.]höpfen.

Grundsätzli[X.]h verlangt zwar der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbes[X.]hwerde, dass ein Bes[X.]hwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Mögli[X.]hkeiten einer inzidenten Normenkontrolle ergreift, um eine Korrektur der geltend gema[X.]hten Grundre[X.]htsverletzungen im fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren zu errei[X.]hen (vgl. [X.] 71, 305 <335 ff.>; 74, 69 <74>). Dana[X.]h müssten die Bes[X.]hwerdeführer eine Lizenz (§ 5 Abs. 1 [X.]) beantragen und könnten deren Verweigerung fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]h angreifen. Der Verfassungsbes[X.]hwerde kommt indessen allgemeine Bedeutung zu (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.]), so dass die Bes[X.]hwerdeführer den fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsweg ni[X.]ht bes[X.]hreiten müssen.

[X.] ist von allgemeiner Bedeutung, weil sie die Klärung grundsätzli[X.]her verfassungsre[X.]htli[X.]her Fragen erwarten lässt und über den Fall der Bes[X.]hwerdeführer hinaus zahlrei[X.]he glei[X.]h gelagerte Fälle praktis[X.]h mitents[X.]hieden werden (vgl. [X.] 19, 268 <273>; 85, 167 <172>). Sie hat Bedeutung au[X.]h für diejenigen Unternehmen, die bereit und auf Grund ihrer organisatoris[X.]hen und finanziellen Voraussetzungen in der Lage sind, einen Teil des Briefversandes zu übernehmen. So bringt die Beantwortung der in diesem Verfahren aufgeworfenen Fragen Klarheit darüber, ob Betreiber von Zustelldiensten im gesamten [X.]esgebiet vor dem Ablauf des Jahres 2007 befugt sind, neben der [X.] Briefe ohne Bes[X.]hränkungen hinsi[X.]htli[X.]h des Gewi[X.]hts und des Preises zu befördern.

II.

[X.] ist, soweit sie si[X.]h gegen Art. 1 Nr. 1 und 2 des [X.] zur Änderung des [X.]es ri[X.]htet, unzulässig, weil die darin enthaltene Rüge der Grundre[X.]htsverletzung ni[X.]ht ausrei[X.]hend begründet ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]).

Der Bes[X.]hwerdeführer muss substantiiert darlegen, mit wel[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Mögli[X.]hkeit einer Grundre[X.]htsverletzung ist deutli[X.]h zu ma[X.]hen (vgl. [X.] 6, 132 <134>; 89, 155 <171>). Diese Voraussetzung haben die Bes[X.]hwerdeführer hinsi[X.]htli[X.]h des Art. 1 Nr. 1 und 2 des [X.] zur Änderung des [X.]es ni[X.]ht erfüllt.

Dem Bes[X.]hwerdevortrag ist ni[X.]ht zu entnehmen, dass eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG in Betra[X.]ht kommt. Die Ausführungen ers[X.]höpfen si[X.]h im Wesentli[X.]hen darin, die Bes[X.]hwerdeführer hätten bislang unter den Voraussetzungen der §§ 12 ff. [X.] die re[X.]htli[X.]he Mögli[X.]hkeit gehabt, Briefbeförderungen vorzunehmen, falls ein [X.] festgestellt worden wäre. Diese Mögli[X.]hkeit sei nunmehr dur[X.]h § 52 [X.] entfallen.

Eine Beeinträ[X.]htigung der Grundre[X.]hte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG ist damit allein no[X.]h ni[X.]ht dargelegt. Dur[X.]h die Neufassung des § 52 [X.] ist der bis dahin s[X.]hon bestehende faktis[X.]he Zustand der Erbringung der [X.] dur[X.]h die [X.] gesetzli[X.]h mit einer re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung gekoppelt worden. Die Bes[X.]hwerdeführer hatten auf Grund des Umstandes, dass die [X.] die [X.] faktis[X.]h erbra[X.]hte, bereits bisher keine re[X.]htli[X.]h realisierbare Chan[X.]e, selbst Briefbeförderungen vorzunehmen. Die Erfüllung der [X.] dur[X.]h die [X.] war mit ihrer [X.] verbunden, au[X.]h wenn es zunä[X.]hst für sie keine ausdrü[X.]kli[X.]he Re[X.]htspfli[X.]ht zur Erfüllung der [X.] gab. Die Neufassung des § 52 [X.] hat zwar eine entspre[X.]hende Re[X.]htspfli[X.]ht der [X.] ges[X.]haffen, dadur[X.]h aber ni[X.]ht die für die Bes[X.]hwerdeführer bestehende Lage verändert, in der sie keine re[X.]htli[X.]he Mögli[X.]hkeit hatten und haben, eine Lizenz zur Briefbeförderung zu erhalten. Die Bes[X.]hwerdeführer legen au[X.]h ni[X.]ht dar, dass si[X.]h vor der gesetzli[X.]hen Regelung ein [X.] konkret abzei[X.]hnete.

Damit genügen die Ausführungen au[X.]h ni[X.]ht den gesetzli[X.]hen Anforderungen an die Darlegung einer auf einer Unglei[X.]hbehandlung gegenüber der [X.] beruhenden Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.

C.

[X.] ist, soweit zulässig, unbegründet. Art. 1 des [X.] zur Änderung des [X.]es und Art. 1 Nr. 3 Bu[X.]hstabe a, Art. 2 Nr. 1 Bu[X.]hstabe a sowie Art. 3 des [X.] zur Änderung des [X.]es sind verfassungsgemäß.

I.

1. Verfassungsre[X.]htli[X.]her Prüfungsmaßstab ist ni[X.]ht das Grundre[X.]ht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Vors[X.]hriften sind allein an Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG zu messen.

a) Mit Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG hat der verfassungsändernde Gesetzgeber dem [X.]esgesetzgeber ausdrü[X.]kli[X.]h das Re[X.]ht eingeräumt, für eine Übergangszeit den Fortbestand von bisherigen auss[X.]hließli[X.]hen Re[X.]hten der aus der Deuts[X.]hen [X.]espost [X.] hervorgegangenen Unternehmen anzuordnen.

Die Deuts[X.]he [X.]espost war vor der Änderung des Grundgesetzes im Jahr 1994 als Hoheitsverwaltung des [X.]es eingeri[X.]htet. Die von ihr wahrgenommenen Aufgaben waren hoheitli[X.]he, die im Rahmen eines staatli[X.]hen Leistungsmonopols wahrgenommen wurden. Soweit Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG es ermögli[X.]ht, weiterhin Postdienstleistungen vom Wettbewerb auszunehmen, erfolgt dies anders als zuvor ni[X.]ht unter Nutzung eines Verwaltungsmonopols. Vielmehr wird ein Unternehmen privaten Re[X.]hts im Rahmen eines Monopols sui generis dur[X.]h Verleihung einer exklusiven Lizenz zur privatwirts[X.]haftli[X.]hen Erbringung der Dienstleistungen bere[X.]htigt. Im Anwendungsberei[X.]h des Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG können die in der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s aufgeworfenen Fragen der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Beurteilung von Verwaltungsmonopolen daher dahinstehen (vgl. hierzu [X.] 14, 105 <111>; 21, 245 <251 ff.>; 37, 314 <320 ff.>; 41, 205 <217 ff.>). Dies gilt au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Herleitung einer Gesetzgebungskompetenz. Denn Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG ermä[X.]htigt den [X.]esgesetzgeber ausdrü[X.]kli[X.]h, für eine Übergangszeit Exklusivre[X.]hte zu verleihen.

Sieht der verfassungsändernde Gesetzgeber in Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG für die Erbringung von Dienstleistungen die Einräumung auss[X.]hließli[X.]her Re[X.]hte vor, so regelt er zuglei[X.]h, dass Art. 12 Abs. 1 GG in dem monopolisierten Berei[X.]h ni[X.]ht gilt. Die Nutzung der nur für eine Übergangszeit bestehenden Ermä[X.]htigung des Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG dur[X.]h den einfa[X.]hen Gesetzgeber bewirkt daher keine Bes[X.]hränkung der Berufsfreiheit. Hält der Gesetzgeber si[X.]h allerdings ni[X.]ht an die in Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG normierten Grenzen der Einräumung eines Auss[X.]hließli[X.]hkeitsre[X.]hts und beeinträ[X.]htigt er dadur[X.]h auf verfassungswidrige Weise andere Unternehmen in ihren berufli[X.]hen Betätigungsmögli[X.]hkeiten, können diese Unternehmen in ihrer Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sein.

Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG geht auf eine Empfehlung des Re[X.]htsauss[X.]husses des [X.]esrats zurü[X.]k, die der [X.]esrat in seiner Stellungnahme aufgegriffen hat (vgl. [X.] 114/1/94, Empfehlungen der Auss[X.]hüsse, S. 9 Nr. 16; [X.] 114/94 (Bes[X.]hluss), S. 6 Nr. 11). Diese Norm ist das Ergebnis eines gesetzgeberis[X.]hen Kompromisses, der insbesondere deshalb zu finden war, weil der [X.]esrat mit der von [X.]esregierung und [X.]estag angestrebten sofortigen Aufgabe der Sonderstellung der Na[X.]hfolgeunternehmen der Deuts[X.]hen [X.]espost ni[X.]ht einverstanden war und eine Klarstellung für erforderli[X.]h hielt, um zu vermeiden, dass eine [X.] an Art. 87 f oder an Art. 12 GG s[X.]heitern würde (vgl. statt vieler [X.], in: [X.]/von [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Be[X.]k's[X.]her [X.]-Kommentar, 2002, § 51 Rn. 3). Ein Bedarf für eine sol[X.]he Klärung wurde mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG gesehen, der die Erbringung von Postdienstleistungen als privatwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit in privatre[X.]htli[X.]her Form vorsieht.

b) Die dur[X.]h Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG ermögli[X.]hte Verleihung von Auss[X.]hließli[X.]hkeitsre[X.]hten ist von Verfassungs wegen in zeitli[X.]her und sa[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht begrenzt.

aa) In zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht dürfen die Monopolre[X.]hte na[X.]h Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG nur "für eine Übergangszeit" aufre[X.]hterhalten werden. Es geht darum, einen wirts[X.]haftli[X.]hen Berei[X.]h für eine Betätigung allmähli[X.]h zu öffnen, die na[X.]h der Öffnung dur[X.]h Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ges[X.]hützt sein wird.

(1) Die gesetzli[X.]he Einräumung von auss[X.]hließli[X.]hen Re[X.]hten darf daher ni[X.]ht zeitli[X.]h unbegrenzt erfolgen. Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG sagt allerdings ni[X.]ht, dass der Gesetzgeber nur einmal - also ohne die Mögli[X.]hkeit der Verlängerung - von der Ermä[X.]htigung Gebrau[X.]h ma[X.]hen kann. Au[X.]h aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte ergibt si[X.]h kein Verbot einer Fristverlängerung.

(2) Die Dauer der Übergangszeit ist im Grundgesetz ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h festgelegt. Anders als in Satz 2, der eine zeitli[X.]he Festlegung für die Aufgabe der Kapitalmehrheit am Na[X.]hfolgeunternehmen der [X.] [X.] enthält, ist der Begriff der "Übergangszeit" in Satz 1 von Art. 143 [X.] 2 GG ni[X.]ht weiter ums[X.]hrieben worden. Der Gesetzgeber verfügt insoweit über einen Spielraum der zeitli[X.]hen Ausgestaltung. Die äußerste [X.]dauer ist dur[X.]h Auslegung zu ermitteln. Maßgebend ist insbesondere der mit der Regelung verfolgte Zwe[X.]k.

Die Übergangsregelung soll si[X.]hern, dass die Na[X.]hfolgeunternehmen der Deuts[X.]hen [X.]espost au[X.]h angesi[X.]hts des Fortgangs der Liberalisierung im europäis[X.]hen Raum im Wettbewerb bestehen können. Zuglei[X.]h soll ihnen ungea[X.]htet der wirts[X.]haftli[X.]hen Entwi[X.]klungen ermögli[X.]ht werden, die übernommenen besonderen finanziellen und [X.] Verpfli[X.]htungen, insbesondere [X.], zu tragen.

(a) Die S[X.]haffung des Art. 143 [X.] 2 Satz 1 GG war von der Überlegung getragen, dass das aus dem öffentli[X.]hre[X.]htli[X.]hen Sondervermögen Deuts[X.]he [X.]espost [X.] zu bildende Unternehmen [X.] ni[X.]ht s[X.]hon mit In-[X.]-Treten des Art. 87 f GG in der Lage sein würde, im grundsätzli[X.]h gewollten Wettbewerb zu bestehen. Die verfassungsre[X.]htli[X.]h abgesi[X.]herte Verleihung der [X.] an die [X.] sollte einen abrupten Systemwe[X.]hsel vermeiden, um eine Bena[X.]hteiligung der [X.] gegenüber neu hinzutretenden Wettbewerbern auszus[X.]hließen.

(b) Art. 143 b Abs. 2 GG steht zudem im sa[X.]hli[X.]hen und zeitli[X.]hen Zusammenhang mit der Verwirkli[X.]hung des Binnenmarktes für [X.]munikations- und Postdienstleistungen in [X.]. Der [X.]esrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf empfohlen, die den Na[X.]hfolgeunternehmen der Deuts[X.]hen [X.]espost verliehenen Monopole nur im Glei[X.]hklang mit der Entwi[X.]klung in der Europäis[X.]hen Union aufzugeben, weil diese Unternehmen auf absehbare [X.] die Hauptlast des [X.](Art. 87 f Abs. 1 GG) zu tragen hätten ([X.] 114/94 (Bes[X.]hluss), S. 1 Nr. 1 Bu[X.]hstabe [X.]). Au[X.]h die Bes[X.]hlussempfehlung und der Beri[X.]ht des Re[X.]htsauss[X.]husses des [X.]estags zeigen unter Bezugnahme auf die Prüfungsbitte des [X.]esrats und unter Verweis auf die Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs zur Zulässigkeit und zur Dauer auss[X.]hließli[X.]her Re[X.]hte, dass si[X.]h der verfassungsändernde Gesetzgeber an den gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben für die Liberalisierung der Dienstleistungszweige orientieren wollte (vgl. BTDru[X.]ks 12/8108, S. 7).

Mit der Übergangsbestimmung sollte ni[X.]ht nur gewährleistet werden, dass si[X.]h die nationale Gesetzgebung im Einklang mit dem sekundären Gemeins[X.]haftsre[X.]ht der Europäis[X.]hen Union befindet. Mit der zeitweiligen Aufre[X.]hterhaltung eines Teils des früheren [X.]wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber dem [X.]esgesetzgeber au[X.]h die Mögli[X.]hkeit geben, auf die europäis[X.]he Entwi[X.]klung Rü[X.]ksi[X.]ht zu nehmen. Die vorgesehene Orientierung an den gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben für die Liberalisierung erfolgte insbesondere dur[X.]h einen Verweis auf den Stand der politis[X.]hen Willensbildung in der Europäis[X.]hen Union und auf die Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs zu Exklusivre[X.]hten (dazu vgl. [X.], [X.]. 1993, [X.] <2568; Rn. 14, 15> - [X.]). Der verfassungsändernde Gesetzgeber hatte das S[X.]hi[X.]ksal des [X.] insofern s[X.]hon beim Erlass des Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG mit der Entwi[X.]klung auf Gemeins[X.]haftsebene verbunden (vgl. au[X.]h Kämmerer, DVBl 2001, S. 1705 <1706>).

Diese Orientierung an der europäis[X.]hen Entwi[X.]klung fand eine Vertiefung und zuglei[X.]h Akzentuierung in den später erfolgten Begründungen zu dem [X.] und dem Dritten Änderungsgesetz zum [X.]. Ausdrü[X.]kli[X.]h ist in der Begründung zum Gesetzentwurf der [X.]esregierung zu dem [X.] Änderungsgesetz (vgl. BTDru[X.]ks 14/6121, S. 6) auf den europäis[X.]hen Kontext - und zwar unter Bezugnahme auf die europäis[X.]he Marktentwi[X.]klung - hingewiesen worden. Auf die europäis[X.]he Entwi[X.]klung hat si[X.]h au[X.]h die Begründung des Entwurfs eines [X.] zur Änderung des [X.]es (vgl. BTDru[X.]ks 14/9195, S. 6) bezogen. Na[X.]h ihr ist es auss[X.]hließli[X.]h um die Anpassung an die Veränderung der [X.] gegangen, die ihrerseits eine Reaktion auf den Stand der Liberalisierung in [X.] war; diese sollte dur[X.]h [X.] Vorgehen bes[X.]hleunigt werden.

([X.]) Ein weiteres Anliegen der Ents[X.]heidung für den nur s[X.]hrittweisen Übergang in die Liberalisierung ist es gewesen, die Fähigkeit der Na[X.]hfolgeunternehmen der [X.] zu si[X.]hern, die besonderen finanziellen und [X.] Verpfli[X.]htungen, insbesondere die [X.], zu tragen (vgl. Stellungnahme des [X.]esrats, BTDru[X.]ks 13/7774, S. 44 Nr. 53).

Entgegen den Ausführungen der Bes[X.]hwerdeführer gibt die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Verfassungsänderung aber keinen hinrei[X.]henden Anhaltspunkt dafür, dass die Zielsetzung des Art. 143 b Abs. 2 GG vorrangig oder gar auss[X.]hließli[X.]h die Bewältigung dieser Lasten als Re[X.]htfertigungsgrund der Exklusivre[X.]hte war. Die Mögli[X.]hkeit einer Fortdauer der Exklusivstellung der [X.] entfällt ni[X.]ht s[X.]hon dann, wenn übernommene Altlasten keine nennenswerte Belastung mehr darstellen.

[X.]) Die übergangsweise Fortgeltung von Exklusivre[X.]hten ist gegenständli[X.]h dur[X.]h Art. 143 [X.] 2 Satz 1 GG bes[X.]hränkt, dessen Auslegung inhaltli[X.]h dur[X.]h Art. 87 f GG beeinflusst wird.

(1) Aus der Formulierung "[X.] bestehenden auss[X.]hließli[X.]hen Re[X.]hte des [X.]es" folgt in gegenständli[X.]her Hinsi[X.]ht, dass Art. 143 [X.] 2 Satz 1 GG allein die vormals bestehenden gesetzli[X.]hen Monopolre[X.]hte in den Berei[X.]hen Postwesen und [X.]munikation betrifft (vgl. [X.], in: Dreier, Grundgesetz, Bd. III, 2000, Art. 143 [X.]Rn. 8).

(2) Darüber hinaus folgen sa[X.]hli[X.]he Eins[X.]hränkungen aus Art. 87 f GG, die au[X.]h in der Übergangszeit bedeutsam sind.

Seit der Liberalisierung des [X.] dur[X.]h die Postreform II steht die Erbringung von Postdienstleistungen der [X.] und "anderen privaten Anbietern" als privatwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit zu (Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG). Deren Leistungserbringung steht unter dem Vorbehalt des Gewährleistungsauftrags aus Art. 87 f Abs. 1 GG. Das in Art. 87 f Abs. 2 GG enthaltene Ziel privatwirts[X.]haftli[X.]her Leistungserbringung ist damit in den dur[X.]h Absatz 1 aufgegebenen Zwe[X.]k eingeordnet, flä[X.]hende[X.]kend angemessene und ausrei[X.]hende Dienstleistungen zu gewährleisten. Das in Art. 87 f GG für den Postberei[X.]h vorgesehene Regelungsregime ist daher s[X.]hon von Verfassungs wegen dur[X.]h die Kombination eines staatli[X.]hen Gewährleistungsauftrags, der zuglei[X.]h eine Befugnis zur Regulierung enthält (Absatz 1), mit der Ermögli[X.]hung einer privatwirts[X.]haftli[X.]hen Betätigung privatre[X.]htli[X.]her Anbieter (Absatz 2 Satz 1) geprägt. Satz 1 von Absatz 2 bewirkt für den von Absatz 1 erfassten Berei[X.]h keine völlige Freigabe dieser Dienstleistungen an den marktwirts[X.]haftli[X.]hen Wettbewerb, sondern nur eine Freigabe im Rahmen der Einbettung dieses [X.] in das Gewährleistungsregime des Art. 87 f Abs. 1 GG.

(a) Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG legt die Erbringung der Postdienstleistungen ni[X.]ht uneinges[X.]hränkt auf das [X.] fest. Sonst hätte ein Widerspru[X.]h zu Art. 87 f Abs. 1 und Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG entstehen können. Privatwirts[X.]haftli[X.]hkeit verweist zunä[X.]hst auf den Grundsatz der Wirts[X.]haftli[X.]hkeit und auf eine am Gewinnprinzip orientierte Betätigung; sie kann beispielsweise au[X.]h gegeben sein, wenn ein privatwirts[X.]haftli[X.]hes Unternehmen ohne Wettbewerber handelt, wie dies gegenwärtig in einem erhebli[X.]hen Teil der [X.] der Fall ist. Eine Auslegung des Art. 87 f Abs. 2 GG, die ausnahmslos auf die S[X.]haffung von Wettbewer[X.]hinausläuft, wird vom Grundgesetz unter keinem re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt gestützt.

(b) Der in Art. 87 f Abs. 1 GG enthaltene Infrastruktursi[X.]herungsauftrag soll verhindern, dass es bei und na[X.]h der Privatisierung und Liberalisierung des Postwesens zu einer Unterversorgung mit Dienstleistungen kommt, weil der Wettbewerb (no[X.]h) ni[X.]ht funktioniert oder si[X.]h auf lukrative Berei[X.]he bes[X.]hränkt (zu sol[X.]hen Wirkungen vgl. [X.], VerwAr[X.]h 86 <1995>, S. 600 <608 f.>). Der Berei[X.]h des Postwesens soll nur mit der Maßgabe aus [X.] entlassen werden, dass dabei die Verantwortung des Staates für die ehedem aus der Daseinsvorsorge entstandenen Aufgaben ni[X.]ht aufgegeben wird. Das [X.]. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG zielt zwar auf den Rü[X.]kzug des Staates aus dem Berei[X.]h der Postdienstleistungen; do[X.]h begründet der Infrastrukturgewährleistungsauftrag des Absatzes 1 die staatli[X.]he Verantwortung, marktwirts[X.]haftli[X.]h bedingte Na[X.]hteile für eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Postdienstleistungen zu verhindern (vgl. [X.], DVBl 1997, S. 309 <315>).

Die Erfüllung dieses Auftrags wird dur[X.]h Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG für eine Übergangszeit dahingehend konkretisiert, dass in ihr sogar Auss[X.]hließli[X.]hkeitsre[X.]hte bestehen dürfen. Vorliegend bedarf keiner Klärung, wie weit der Berei[X.]h der davon erfassten Dienstleistungen gezogen ist. Das hier allein zu überprüfende, in § 51 [X.] enthaltene Auss[X.]hließli[X.]hkeitsre[X.]ht der [X.] AG bezieht si[X.]h jedenfalls nur auf einen Auss[X.]hnitt aus dem Berei[X.]h der so genannten [X.] (zu deren gesetzli[X.]her Ums[X.]hreibung siehe § 1 [X.]), der na[X.]h einhelliger Auffassung in der Literatur von dem Gewährleistungsauftrag des [X.]es aus Art. 87 f Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. statt vieler [X.], in: Sa[X.]hs, Grundgesetz, 3. Aufl., 2003, Art. 87 f Rn. 8 ff.).

([X.]) Die Verfassungsmäßigkeit einer auf Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG beruhenden Regelung setzt allerdings voraus, dass sie geeignet ist, die vom verfassungsändernden Gesetzgeber verfolgten Ziele zu errei[X.]hen. Im Zuge der Übergangsregelung darf insbesondere ni[X.]ht eine Lage entstehen, bei der die in Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehene Ordnung der übrigen privatwirts[X.]haftli[X.]hen Postdienstleistungen gestört wird oder die in Art. 87 f Abs. 1 GG gewährleisteten Dienstleistungen ni[X.]ht erbra[X.]ht werden können. Dies ist hier ni[X.]ht zu befür[X.]hten.

Die Fähigkeit des Na[X.]hfolgeunternehmens der Deuts[X.]hen [X.]espost [X.] zur Erbringung der Dienstleistungen hat der verfassungsändernde Gesetzgeber in Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG vorausgesetzt. Von der Ermä[X.]htigung kann allerdings nur Gebrau[X.]h gema[X.]ht werden, wenn au[X.]h konkret zu erwarten ist, dass die Dienstleistungen auf einem dem Art. 87 f Abs. 1 GG entspre[X.]henden Niveau erbra[X.]ht werden.

Die [X.] beeinträ[X.]htigt die Fähigkeit anderer privatwirts[X.]haftli[X.]her Anbieter zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG ni[X.]ht. Diese sind ledigli[X.]h gehindert, in den Vorbehaltsberei[X.]hen tätig zu werden. Die Mögli[X.]hkeit einer sol[X.]hen Bes[X.]hränkung ist in Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehen. Ob au[X.]h private Anbieter in der Lage sind, die der [X.] vorbehaltenen Dienstleistungen zu erbringen, ist insofern ni[X.]ht maßgebli[X.]h. Der Gesetzgeber darf in Re[X.]hnung stellen, ob in der Übergangszeit zu befür[X.]hten ist, dass die Konkurrenten si[X.]h nur den lukrativen Marktsegmenten zuwenden und der [X.] als Universaldienstverpfli[X.]htete kostenintensive, für si[X.]h allein ni[X.]ht gewinnbringende Ges[X.]häftsberei[X.]he überlassen.

(d) Bei der Austarierung der Mögli[X.]hkeit privatwirts[X.]haftli[X.]her Leistungserbringung und hoheitli[X.]her Regulierung darf der Gesetzgeber si[X.]h am Fortgang der Liberalisierung innerhalb der Europäis[X.]hen Union ausri[X.]hten.

Eine Orientierung bieten die eins[X.]hlägigen Ri[X.]htlinien der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften - hier also die [X.] 97/67/[X.] in der Fassung der Änderungsri[X.]htlinie 2002/39/[X.] - au[X.]h insoweit, als sie keine Bindungen, sondern nur Ermä[X.]htigungen enthalten. Die [X.] bestimmt den [X.]punkt, bis zu dem Liberalisierungss[X.]hritte spätestens erfolgt sein müssen. Bei der Umsetzung der Ri[X.]htlinie darf wegen der Verzahnung der Postdienstmärkte in [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden, wie s[X.]hnell die Liberalisierung in den anderen an die Ri[X.]htlinie gebundenen [X.] vorankommt.

Na[X.]h Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der [X.] sind die Mitgliedstaaten ni[X.]ht verpfli[X.]htet, aber bere[X.]htigt, Dienste für Anbieter von [X.] zu reservieren, soweit es für die Aufre[X.]hterhaltung des Universaldienstes notwendig ist. Das europare[X.]htli[X.]he Kriterium der Notwendigkeit hat au[X.]h für die Bestimmung der Rei[X.]hweite der Übergangsvors[X.]hrift des Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG Bedeutung. Ist die [X.] nämli[X.]h für die Aufre[X.]hterhaltung der Universaldienste europare[X.]htli[X.]h ni[X.]ht (mehr) notwendig, spri[X.]ht dies gegen die Anwendbarkeit des Art. 143 [X.] 2 Satz 1 GG.

Die Gewährleistung des postalis[X.]hen Universaldienstes ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs grundsätzli[X.]h als Re[X.]htfertigung für die Gewährung von Auss[X.]hließli[X.]hkeitsre[X.]hten anerkannt (vgl. [X.], [X.]. 1993, [X.] <2568; Rn. 14, 15> - [X.]; vgl. au[X.]h [X.]. 2000, [X.] <875; Rn. 44 f.> - [X.]). Im Hinbli[X.]k auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Europäis[X.]hen Union wird in Nr. 11 der Erwägungsgründe zur Änderungsri[X.]htlinie 2002/39/[X.] ausdrü[X.]kli[X.]h festgestellt: "Das grundlegende Ziel, die Si[X.]herstellung eines Universaldienstes gemäß den von den Mitgliedstaaten na[X.]h Artikel 3 der Ri[X.]htlinie 97/67/[X.] festgelegten Qualitätsnormen in der gesamten Gemeins[X.]haft auf Dauer und glei[X.]h bleibend zu gewährleisten, lässt si[X.]h errei[X.]hen, wenn in diesem Berei[X.]h die Mögli[X.]hkeit, Dienste zu reservieren, aufre[X.]hterhalten bleibt und glei[X.]hzeitig dur[X.]h ein ausrei[X.]hendes Maß an Dienstleistungsfreiheit für Bedingungen gesorgt wird, die hohe Effizienz ermögli[X.]hen." Zwar knüpft Art. 7 Abs. 1 der [X.] 97/67/[X.] in der Fassung der erwähnten Ri[X.]htlinie 2002/39/[X.] die [X.] ergänzend zur Festlegung der Frist an das Kriterium der Notwendigkeit. Er normiert aber exakt die Fristen, die au[X.]h der deuts[X.]he Gesetzgeber im Dritten Gesetz zur Änderung des [X.]es für die deuts[X.]he [X.] vorgesehen hat. Die neuen Fristen der Ri[X.]htlinie sind in Kenntnis des Liberalisierungsstandes und der entspre[X.]henden Gesetzgebung in [X.] festgesetzt worden, ohne dass Anhaltspunkte dafür gegeben waren, in einzelnen [X.] oder gar in der [X.]esrepublik [X.] sei ihre Auss[X.]höpfung s[X.]hon im [X.]punkt des Erlasses der Ri[X.]htlinie als ni[X.]ht mehr notwendig anzusehen. Seit Ri[X.]htlinienerlass haben si[X.]h im [X.] keine maßgebli[X.]hen Veränderungen ergeben, so dass die Eins[X.]hätzung der Notwendigkeit im europäis[X.]hen Kontext weiter Bestand hat. Für das [X.] besteht kein Anlass, dies in Frage zu stellen.

[X.]) Die Befugnis des [X.]esgesetzgebers, gemäß Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG Exklusivre[X.]hte für die [X.] zu s[X.]haffen, wird au[X.]h dur[X.]h den Vertrauenss[X.]hutzgrundsatz begrenzt. Die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundlagen findet der Vertrauenss[X.]hutz im Re[X.]htsstaatsprinzip (vgl. [X.] 30, 392 <403>; 55, 185 <203 f.>). S[X.]hutzwürdig kann etwa ein dur[X.]h Investitionen betätigtes Vertrauen der Konkurrenzunternehmen der [X.] darauf sein, Exklusivre[X.]hte würden in diesem Berei[X.]h ni[X.]ht mehr ges[X.]haffen oder ihre Geltung würde ni[X.]ht verlängert. Die Vertrauensgrundlage müsste si[X.]h aus der gesetzli[X.]hen Regelung zur Einräumung der Exklusivre[X.]hte ergeben.

2. Die angegriffenen Vors[X.]hriften stehen mit diesen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben in Einklang.

a) Art. 1 des [X.] zur Änderung des [X.]es ist verfassungsgemäß zustande gekommen. Es hat ni[X.]ht der Zustimmung des [X.]esrats bedurft.

Zustimmungsgesetze sind nur sol[X.]he, für die das Grundgesetz ausdrü[X.]kli[X.]h das Erfordernis der Zustimmung des [X.]esrats vorsieht (vgl. [X.] 1, 76 <79>; 37, 363 <381>). Daran fehlt es für den Erlass eines Gesetzes zur Wahrnehmung der Ermä[X.]htigung des Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG. Satz 3 von Art. 143 b Abs. 2 GG, der eine Zustimmung des [X.]esrats anordnet, bezieht si[X.]h nur auf die in dem vorausgehenden Satz 2 geregelte Aufgabe der Kapitalmehrheit am Na[X.]hfolgeunternehmen der [X.] [X.], wie die Einleitung mit dem Bindewort "Dazu" zeigt. Au[X.]h die Literatur geht übereinstimmend davon aus, dass die zeitweilige Verleihung von Monopolre[X.]hten na[X.]h Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG dur[X.]h bloße Einspru[X.]hsgesetze erfolgt (vgl. [X.], in: von Mangoldt/ [X.]/[X.], Das [X.] Grundgesetz, a.a.[X.], Art. 143 b Rn. 13; Ler[X.]he, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand Februar 2003, Art. 143 b Rn. 19; [X.], in: von Mün[X.]h/[X.], [X.], a.a.[X.], Art. 143 b Rn. 4).

b) Die angegriffenen Vors[X.]hriften sind au[X.]h materiell verfassungsgemäß.

aa) Sowohl Art. 1 des [X.] als au[X.]h Art. 1 Nr. 3 Bu[X.]hstabe a und Art. 2 Nr. 1 Bu[X.]hstabe a in Verbindung mit Art. 3 des [X.] zur Änderung des [X.]es enthalten eine Befristung der auss[X.]hließli[X.]hen Re[X.]hte. Obglei[X.]h die Dauer der si[X.]h auf Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG gründenden Exklusivre[X.]hte auf Grund der Verlängerung bis zum 31. Dezember 2007 insgesamt 13 Jahre betragen wird, rei[X.]ht die gestaffelte Übergangszeit ni[X.]ht so weit in die Zukunft, dass die angegriffenen Vors[X.]hriften wie eine Dauerregelung wirken. Sie zielen auf den A[X.]au der Exklusivre[X.]hte in einem übers[X.]haubaren, dur[X.]h den Prozess der Liberalisierung in der Europäis[X.]hen Union bestimmten [X.]rahmen.

[X.]) Art. 87 f Abs. 1 GG verlangt vom [X.] die Gewährleistung der flä[X.]hende[X.]kenden angemessenen und ausrei[X.]henden Versorgung mit Postdienstleistungen. Diesem Auftrag kommt er au[X.]h bei Fortdauer der [X.] na[X.]h. An der grundsätzli[X.]hen Leistungsfähigkeit der zur [X.] verpfli[X.]hteten [X.] gibt es keine Zweifel.

[X.][X.]) Die Verlängerung der Exklusivre[X.]hte steht mit den Zielen im Einklang, die der verfassungsändernde Gesetzgeber mit Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG verfolgt hat.

Die befristete Fortdauer der gesetzli[X.]hen [X.] trägt zu einem stufenweisen Übergang vom Monopol zum Wettbewerb im Postsektor bei (vgl. die Begründung der [X.]esregierung zum Entwurf eines [X.]es, BTDru[X.]ks 13/7774, S. 33) und stellt si[X.]her, dass die nationale Liberalisierung im Einklang mit der europäis[X.]hen Entwi[X.]klung fortgeführt wird. Mit dem [X.] Gesetz zur Änderung des [X.]es wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein vorzeitiges Auslaufen der [X.] na[X.]h § 51 [X.] zu einer einseitigen Öffnung des deuts[X.]hen [X.] führt. Na[X.]h der Begründung der [X.]esregierung zum Entwurf eines [X.] zur Änderung des [X.]es (BTDru[X.]ks 14/6121, S. 1 unter A sowie [X.]) ist entgegen der Ri[X.]htlinie 97/67/[X.] bisher auf europäis[X.]her Ebene no[X.]h keine Ents[X.]heidung über die Fortführung der Liberalisierung getroffen worden. Bis zum 1. Januar 2000 hätten das Europäis[X.]he Parlament und der Rat über weitere Liberalisierungss[X.]hritte ab dem 1. Januar 2003 ents[X.]heiden sollen, was aber ni[X.]ht ges[X.]hehen sei. Die Öffnung des [X.] solle daher im Einklang mit der europäis[X.]hen Entwi[X.]klung fortgeführt werden.

Anlass und ausdrü[X.]kli[X.]hes Ziel des [X.] zur Änderung des [X.]es war die Anpassung des nationalen Re[X.]htsrahmens an die Änderungsri[X.]htlinie 2002/39/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002. Eine Orientierung an der Entwi[X.]klung der Postdienste und insbesondere an dem Stand der politis[X.]hen Willensbildung innerhalb der Europäis[X.]hen Union entspri[X.]ht der Verknüpfung des deuts[X.]hen mit dem europäis[X.]hen Re[X.]ht und der forts[X.]hreitenden Integration der Märkte. Die in der Europäis[X.]hen Union praktizierte Übergangszeit s[X.]hafft einen Indikator dafür, was au[X.]h in [X.] als Übergangszeit anerkannt werden kann. Besondere Umstände, die eine andere Eins[X.]hätzung für [X.] nahe legen, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

In fast allen Mitgliedstaaten der Europäis[X.]hen Union wird den [X.] ein reservierter Berei[X.]h zugestanden. [X.], also kurz vor Erlass des [X.] zur Änderung des [X.]es, war es in der Mehrheit der Mitgliedstaaten no[X.]h ni[X.]ht zu einer Liberalisierung auf dem [X.] gekommen. In der Regel hatten si[X.]h die Mitgliedstaaten darauf bes[X.]hränkt, den reservierten Berei[X.]h an die Mindestanforderungen der [X.] der Europäis[X.]hen Union (Gewi[X.]ht von weniger als 350 Gramm unter dem Fünffa[X.]hen des am 31. Dezember 1997 geltenden Preises) anzupassen. Eine re[X.]htli[X.]he Liberalisierung hatte ledigli[X.]h in S[X.]hweden und in [X.]stattgefunden. Dabei wurde das Postwesen in [X.] nur re[X.]htli[X.]h liberalisiert, tatsä[X.]hli[X.]h ist die [X.]post aber der einzige Dienstleister auf dem Markt; dies erklärt si[X.]h insbesondere mit den restriktiven Lizenzbedingungen für Wettbewerber (vgl. zum Stand der Liberalisierung: Unkorrigiertes Wortprotokoll der Öffentli[X.]hen Anhörung der [X.] in der 15. Sitzung des Unterauss[X.]husses "[X.]munikation und Post" des Auss[X.]husses für Wirts[X.]haft und Te[X.]hnologie des [X.]estages am 18. Juni 2001, [X.]. 742 2401, Auss[X.]huss-Dru[X.]ks 320/14a, S. 6 ff.).

(1) Angesi[X.]hts der in [X.] überwiegend no[X.]h ni[X.]ht verwirkli[X.]hten Liberalisierung im Postsektor durfte der Gesetzgeber dem Gesi[X.]htspunkt der ausrei[X.]henden Finanzierungsgrundlage des Universaldienstes Bedeutung zumessen und ihm dur[X.]h Verlängerung der Exklusivre[X.]hte Re[X.]hnung tragen. Au[X.]h seitdem hat si[X.]h die Lage ni[X.]ht maßgebend verändert.

Der für die [X.] über die [X.] reservierte Berei[X.]h steht mit der in § 52 [X.] normierten Pfli[X.]ht, [X.] zu erbringen, in unmittelbarem Zusammenhang. Die Pfli[X.]ht zur Erbringung von [X.] stellt erhebli[X.]he Anforderungen an die S[X.]haffung und Erhaltung einer Netzinfrastruktur. Diesen Verpfli[X.]htungen hat die [X.] na[X.]hzukommen. Na[X.]h § 2 Nr. 1 [X.] sind mindestens 12.000 stationäre Postfilialen und -agenturen vorzuhalten. Na[X.]h § 2 Nr. 2 [X.] sind Briefkästen in einem engmas[X.]higen Netz zu installieren, damit die Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der Regel ni[X.]ht mehr als 1.000 Meter zurü[X.]kzulegen haben, um zu einem Briefkasten zu gelangen. [X.] ist ferner die Verpfli[X.]htung zur Zustellung an die Wohn- oder Ges[X.]häftsadresse des Empfängers gemäß § 2 Nr. 4 [X.]. Dies gilt au[X.]h für die Verpfli[X.]htung zu werktägli[X.]hen Zustellungen unter Eins[X.]hluss des Samstags na[X.]h § 2 Nr. 5 [X.].

Es ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bei der Anpassung der Postversorgung an den laufenden Strukturwandel von der Eins[X.]hätzung ausging, dass eine einseitige Öffnung des deuts[X.]hen Marktes die [X.] im Inland einem unglei[X.]h strukturierten Wettbewerb mit ausländis[X.]hen Unternehmen aussetzen würde und dass dies die Si[X.]herstellung des Universaldienstes dur[X.]h die [X.] na[X.]hhaltig gefährden könnte. Der Gesetzgeber durfte mit der einstweiligen Aufre[X.]hterhaltung von Exklusivre[X.]hten insbesondere verhindern, dass Monopolunternehmen anderer Mitgliedstaaten si[X.]h in den lukrativen Teilen des von Auss[X.]hließli[X.]hkeitsre[X.]hten erfassten Berei[X.]hs der [X.] auf dem deuts[X.]hen Markt betätigen, ohne dass für die [X.] verglei[X.]hbare Chan[X.]en auf den dortigen Märkten bestehen, Mindereinnahmen dur[X.]h eigene Aktivitäten auszuglei[X.]hen. Insbesondere konnte mit der Verleihung auss[X.]hließli[X.]her Re[X.]hte für die [X.] darauf hingewirkt werden, dass die Monopolunternehmen anderer Mitgliedstaaten ni[X.]ht die gewinnbringenden Berei[X.]he des deuts[X.]hen Marktes besetzen und für die [X.] mögli[X.]herweise allein die unrentablen [X.]verbleiben.

Na[X.]h alledem bildet die Fähigkeit der [X.] zur Si[X.]herstellung einer flä[X.]hende[X.]kenden Versorgung der Bevölkerung mit ausrei[X.]henden und angemessenen Postdienstleistungen den wesentli[X.]hen Bezugspunkt zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des übergangsweisen Fortbestandes von Exklusivre[X.]hten und der dafür eingeräumten Fristen. Dem Ziel der Liberalisierung ist der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des [X.]es in Übereinstimmung mit der europare[X.]htli[X.]hen Vorgabe des Art. 7 Abs. 1 Satz 3 der Ri[X.]htlinie 2002/39/[X.] dur[X.]h Reduktion der davon erfassten Leistungen (hinsi[X.]htli[X.]h der Grenzen für das Gewi[X.]ht und den Preis für Briefe) näher gekommen.

(2) Der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Unbedenkli[X.]hkeit der gewählten Lösung steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass der Gesetzgeber die Mögli[X.]hkeit gehabt hätte, das als Regelfall für die Erbringung von [X.] vorgesehene [X.](§§ 11 ff. [X.]) s[X.]hon gegenwärtig zu nutzen. Der Gesetzgeber darf zwis[X.]hen unters[X.]hiedli[X.]hen Alternativen wählen, soweit sie verfassungsmäßig sind. Dur[X.]h Eröffnung der Mögli[X.]hkeit von befristeten Exklusivre[X.]hten in Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG hat der verfassungsändernde Gesetzgeber zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass au[X.]h diese Alternative in der Übergangszeit verfügbar ist. Die Zulässigkeit ihrer Wahl ist ni[X.]ht deshalb ausges[X.]hlossen, weil eine Regelung na[X.]h den §§ 11 ff. [X.] aus der Si[X.]ht der am [X.] tätigen Unternehmen günstiger ist. Die Erfüllung des Gewährleistungsauftrags aus Art. 87 f Abs. 1 in Verbindung mit Art. 143 [X.] 2 Satz 1 GG ist ni[X.]ht an der größtmögli[X.]hen Günstigkeit für jeweils einzelne Unternehmen orientiert. Deshalb ist ni[X.]ht maßgebend, ob es au[X.]h in der Übergangszeit mögli[X.]h sein könnte, das Niveau der [X.]allein unter Anwendung der §§ 11 ff. [X.] zu si[X.]hern.

[X.] ist au[X.]h ni[X.]ht mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf ausländis[X.]he Erfahrungen mit den Folgen der Liberalisierung von [X.] eingeengt. Die Aufgabe der Exklusivre[X.]hte in S[X.]hweden sowie [X.] hat zwar die Erbringung der [X.] dort allem Ans[X.]hein na[X.]h ni[X.]ht gefährdet (so jedenfalls Kämmerer, DVBl 2001, S. 1705 <1710 f.>). Der deuts[X.]he Gesetzgeber durfte aber davon ausgehen, dass die Marktbedingungen in den beiden skandinavis[X.]hen Ländern mit denen in [X.] - einem großen, in Mitteleuropa gelegenen, logistis[X.]h lei[X.]ht ers[X.]hließbaren Markt - nur bedingt verglei[X.]hbar sind. Au[X.]h durfte er berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die vorliegenden Erfahrungen hö[X.]hst begrenzt sind. Eine re[X.]htli[X.]he und au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]he Liberalisierung ist bislang allein in S[X.]hweden erfolgt. In allen anderen Mitgliedstaaten der Europäis[X.]hen Union gibt es na[X.]h wie vor im Postsektor einen reservierten Berei[X.]h.

(3) Die Eins[X.]hätzung des deuts[X.]hen Gesetzgebers ist weiter ni[X.]ht deshalb aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen zu beanstanden, weil die [X.] in ihrem Beri[X.]ht zur [X.]entwi[X.]klung 2001 zu dem Ergebnis gekommen ist, die Aufgabe der [X.] würde erhebli[X.]h mehr positive Effekte für den Wettbewerb und die am Markt erfolgenden Angebote zeitigen als die jetzige Situation (vgl. "[X.]entwi[X.]klung bei [X.]munikation und Post 2001: Unsi[X.]herheit und Stillstand", Sonderguta[X.]hten der [X.] gemäß § 81 Abs. 3 [X.] und § 44 [X.], S. 161 ff., 175 ff.). Die von der [X.] unter Zugrundelegung wettbewerbstheoretis[X.]her Annahmen vorgenommenen Wertungen und Prognosen sowie ihre re[X.]htli[X.]hen Analysen binden den Gesetzgeber ni[X.]ht. Er hat verfügbare empiris[X.]he Befunde zu berü[X.]ksi[X.]htigen, muss sie aber unter Bea[X.]htung verfassungsre[X.]htli[X.]her Vorgaben selbst bewerten und erforderli[X.]he Prognosen eigenverantwortli[X.]h vornehmen. Es ist ni[X.]ht erkennbar, dass der Gesetzgeber den ihm dafür zustehenden Spielraum übers[X.]hritten hat.

[X.]) Der Gestaltungsspielraum des [X.]esgesetzgebers war au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h s[X.]hutzwürdiges Vertrauen der Bes[X.]hwerdeführer in die Ni[X.]htverlängerung der [X.]re[X.]hte begrenzt. Aus § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. lässt si[X.]h kein Vertrauenstatbestand ableiten. Der Gesetzgeber hatte si[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet, auf eine Verlängerung der [X.] zu verzi[X.]hten. Aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] folgt vielmehr, dass eine Verlängerung der gesetzli[X.]hen [X.] von vornherein für mögli[X.]h gehalten wurde. Na[X.]h Satz 1 der Regelung legt die Regulierungsbehörde den gesetzgebenden Körpers[X.]haften des [X.]es alle zwei Jahre einen Beri[X.]ht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwi[X.]klung auf dem Gebiet des Postwesens vor. Gemäß Satz 2 ist in diesem Beri[X.]ht au[X.]h Stellung zu nehmen zu den Fragen, ob und gegebenenfalls bis zu wel[X.]hem [X.]punkt und in wel[X.]hem Umfang die Aufre[X.]hterhaltung einer [X.] na[X.]h § 51 [X.] über den dort genannten [X.]punkt hinaus erforderli[X.]h ist. Der Gesetzgeber hat im [X.] daher zu erkennen gegeben, dass er keinen "S[X.]hlusstermin" für den Ablauf des Übergangsregimes und die vollständige Liberalisierung des Postwesens normieren wollte.

Im Übrigen haben die Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht substantiiert dargelegt, dass sie Investitionen eigens mit Bli[X.]k auf das Auslaufen des [X.] getätigt haben. Ihre Ausführungen beziehen si[X.]h allem Ans[X.]hein na[X.]h auf die S[X.]haffung einer ausrei[X.]henden Infrastruktur für die Zustellung von Tageszeitungen und von Postgütern auf der Grundlage von Lizenzen na[X.]h § 5 [X.].

II.

Au[X.]h andere Verfassungsre[X.]hte der Bes[X.]hwerdeführer sind ni[X.]ht verletzt.

1. Der S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 2 Abs. 1 GG ist ni[X.]ht berührt. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat dur[X.]h Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt, dass die Anordnung der Fortdauer einer [X.] und damit das Verbot einer Betätigung dur[X.]h andere als die Lizenznehmer an dieser Norm zu messen sind. Damit s[X.]heidet das Grundre[X.]ht auf Entfaltungsfreiheit aus den glei[X.]hen Gründen wie Art. 12 Abs. 1 GG als Maßsta[X.]aus.

2. Ein Verstoß gegen den Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls ni[X.]ht vor.

Die Bes[X.]hwerdeführer rügen, die Verlängerung der [X.] na[X.]h § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] führe zu einer unbere[X.]htigten Bevorzugung der Deuts[X.]hen Post AG. Die eine Verlängerung der [X.] der [X.] re[X.]htfertigenden Gründe ergeben si[X.]h aus Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG und den dieser Vors[X.]hrift zu Grunde liegenden Erwägungen.

Papier [X.] Hömig
[X.] Hohmann-Dennhardt [X.]
Bryde

Meta

1 BvR 1712/01

07.10.2003

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvR

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. 1 BvR 1712/01 (REWIS RS 2003, 1355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1355 BVerfGE 108, 370-403 REWIS RS 2003, 1355

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