Bundessozialgericht, Urteil vom 10.10.2018, Az. B 13 R 29/17 R

13. Senat | REWIS RS 2018, 3033

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 30. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die im November 1949 geborene Klägerin begehrt Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten wegen der Erziehung ihrer vor 1992 geborenen Kinder.

2

Nach einer Tätigkeit als Angestellte stand sie von 1972 bis Juli 2014 als Lehrerin in einem Beamtenverhältnis zum [X.]. Im Zeitraum von 1976 bis 1983 hat sie vier Kinder geboren.

3

Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte nach einem Kontenklärungsverfahren der Klägerin mit [X.] vom 10.3.2011 für jedes der vier Kinder eine Kindererziehungszeit im Umfang von zwölf Monaten beginnend nach Ablauf des [X.] sowie Berücksichtigungszeiten fest.

4

Mit Bescheid vom 6.3.2014 bewilligte das [X.] ([X.]) der Klägerin ab [X.] ein Ruhegehalt in Höhe von 1924,20 [X.]. In der Anlage des Bescheids wurden jeweils die Zeiträume vom [X.] bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats entweder als voll ruhegehaltsfähige Dienstzeiten im Beamtenverhältnis oder als gleichgestellte Zeit nach § 106 Abs 1 des [X.] - LBeamtVGBW - vom [X.] ([X.]) berücksichtigt.

5

Den Antrag der Klägerin auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab April 2015 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom [X.] mangels Erfüllung der Wartezeit ab. Das [X.] der Klägerin enthalte nur 24 auf die Wartezeit anrechenbare Monate. Zugleich hob die Beklagte den [X.] hinsichtlich der Feststellung von [X.] bzw Berücksichtigungszeiten auf. [X.] könnten nach den geltenden Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin während der Kindererziehung Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben habe, die als systembezogen annähernd gleichwertig gelten würden. Den Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, dass sie für die Erziehung ihrer vier Kinder in der Beamtenversorgung nur ca 174 [X.] und damit nicht annähernd so viel erhalte wie nach aktuellem Rentenrecht (228,88 [X.]), wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.1.2016 zurück. Eine weitere Anerkennung von [X.] sei nach der ab 1.7.2014 geltenden Regelung des § 56 Abs 4 [X.] nicht möglich.

6

Klage und Berufung dagegen sind - jeweils im schriftlichen Verfahren - erfolglos geblieben (Urteile des [X.] vom 20.10.2016 und des [X.] vom 30.8.2017). Das [X.] hat zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte den [X.] vom 10.3.2011 auf der Grundlage des § 149 Abs 5 S 2 [X.] zu Recht aufgehoben habe. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung von [X.] seien zwar erfüllt, weil die Klägerin ihre Kinder im Gebiet der [X.] überwiegend selbst erzogen habe. Sie sei jedoch von der Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 [X.] in der ab dem 1.7.2014 geltenden Fassung ausgeschlossen, weil in der beamtenrechtlichen Versorgung für jedes Kind eine Erziehungszeit berücksichtigt werde. Insoweit sei ein zeitlicher Gleichlauf der Versorgung mit dem Rentenrecht nicht erforderlich. Wegen der Sonderstellung von Beamten bestünden auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 [X.].

7

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom [X.] zugelassenen Revision. Das [X.] habe die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der systembezogen annähernden Gleichwertigkeit verkannt. Das in § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 1 [X.] verwendete Merkmal "während der Erziehungszeit" könne im Sinne von "für die Erziehungszeit" ausgelegt werden, sodass nur diejenigen Erziehungszeiten als systembezogen annähernd gleichwertig anzusehen seien, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften tatsächlich als solche berücksichtigt würden. Danach wäre für jedes Kind nur im Umfang von höchstens sechs Monaten die Gleichwertigkeit der Erziehungszeiten gegeben, nicht aber für 12 bzw 24 Monate. Eine andere Auslegung verletze Art 3 Abs 1 GG, weil es keine Rechtfertigung für die ihr ungleich vorenthaltene Begünstigung gebe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die [X.] versicherungsfremd und steuerfinanziert seien. Es handele sich um eine Leistung von gesamtgesellschaftlichem Interesse, die nicht im Unterschied zwischen dem System der beamtenrechtlichen Alimentation und dem aus abhängiger Beschäftigung resultierenden Arbeitsentgelt wurzele.

8

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. August 2017 und des [X.] vom 20. Oktober 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. April 2015 eine Altersrente unter Berücksichtigung ihrer Kindererziehung zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 [X.] [X.]).

Das zunächst auf Anerkennung von [X.] gerichtete Klagebegehren war bei allein sachgerechter Auslegung (§ 123 [X.]) von Anfang an auf die Gewährung von Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Kindererziehung gerichtet. Die davon abweichende Auslegung des [X.] als isolierte Anfechtungsklage in Bezug auf die Aufhebung des [X.] ist mit dem Rechtsmittel angreifbar und von Amts wegen ohne ausdrückliche Verfahrensrüge zu beachten (vgl [X.] B 7b [X.] - [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]7; [X.] Beschluss vom 27.4.2011 - 8 B 56/10 - Juris Rd[X.] 4; [X.] Urteil vom [X.] - Juris Rd[X.] 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 140 Rd[X.]c mwN). Der Senat ist insoweit nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden. Denn es bedarf im Hinblick auf diesen Streitgegenstand keiner weiteren Tatsachenfeststellungen.

Die gegen den Bescheid vom [X.] in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.1.2016 zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]) ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der ab 1.4.2015 beantragten Altersrente (§ 35 [X.], § 235 Abs 2 [X.] [X.]B VI), weil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 35 [X.] [X.], § 50 Abs 1 [X.] [X.] [X.]B VI) nicht erfüllt ist. Auf die Wartezeit anrechenbare Beitragszeiten (§ 51 Abs 1 [X.]B VI) liegen nur im Umfang von 24 Kalendermonaten vor. Zu den Beitragszeiten gehören zwar grundsätzlich auch [X.] (§ 54 Abs 1 [X.] Buchst a, Abs 2, § 55 Abs 1 [X.], § 177 Abs 1 [X.]B VI). Die Klägerin ist aber von der Anrechnung dieser [X.]en nach § 56 Abs 4 [X.] [X.]B VI in der seit 1.7.2014 geltenden Fassung ausgeschlossen (dazu 1). Diesem Ausschluss steht Verfassungsrecht nicht entgegen (dazu 2). Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf den [X.] vom 10.3.2011 stützen, weil dessen Aufhebung zu Recht erfolgt ist (dazu 3).

1. Die Klägerin ist von der Anrechnung von [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung im Umfang von insgesamt acht Jahren ausgeschlossen. Anzuwenden sind nach § 300 Abs 1 [X.]B VI die Regelungen des § 56 [X.]B VI, § 249 [X.]B VI in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Folgenden: [X.]) vom [X.] ([X.] 787; ). Danach wird für einen Elternteil gemäß § 56 Abs 1 [X.]B VI eine [X.] in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ([X.]) angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist ([X.] [X.] iVm Abs 2), die Erziehung im Gebiet der [X.] erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht ([X.] [X.] iVm Abs 3), und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist ([X.] [X.] 4). Nach § 249 Abs 1 [X.]B VI nF sind [X.] - abweichend von § 56 Abs 1 [X.]B VI - für vor dem [X.] geborene Kinder auf 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt begrenzt.

Bei der Klägerin sind die Voraussetzungen für die Zuordnung von [X.] im Umfang von acht Jahren - 24 Kalendermonate pro Kind - grundsätzlich erfüllt. Denn aus den tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) ergibt sich, dass die Klägerin ihre Kinder in den 24 Monaten nach Ablauf des [X.] jeweils überwiegend in [X.] erzogen hat und eine abweichende übereinstimmende Erklärung der Eltern über die Zuordnung nicht vorliegt (§ 56 Abs 2 S 9 [X.]B VI).

Der Anrechnung steht aber der Ausschluss nach § 56 Abs 4 [X.] [X.]B VI entgegen. Danach sind Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, die "während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen".

Für den Ausschluss der Klägerin von der Anrechnung der [X.] kommt es vorliegend nicht auf die in § 56 Abs 4 [X.] [X.] 1 [X.]B VI vorausgesetzte, annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung in der Versorgung wie im [X.]B VI an. Entscheidend ist hierfür vielmehr, dass die Versorgung der Klägerin nach beamtenrechtlichen Vorschriften iS des § 56 Abs 4 [X.] [X.] [X.]B VI erworben worden ist. Deswegen sind bei ihr keine [X.] anzurechnen, unabhängig davon, ob die Kindererziehung im Fall der Klägerin zeitlich und finanziell in annähernd demselben Umfang wie in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung findet (dazu a). Dies ergibt sich bei einer an Wortlaut und Systematik (dazu b) sowie an Entstehungsgeschichte und Zweck (dazu c) orientierten Auslegung des § 56 Abs 4 [X.] [X.] [X.]B VI.

a) Es ist daher unbeachtlich, dass nach dem Bescheid des [X.] vom 6.3.2014 bei der Klägerin nur jeweils höchstens sechs Monate - beginnend mit dem [X.] - als voll ruhegehaltsfähige Dienstzeiten bzw gleichgestellte [X.]en wegen Kindererziehung anerkannt worden sind und dass die Kindererziehung im Ergebnis zu einer geringeren Erhöhung der Beamtenversorgung als bei einer gesetzlichen Rente geführt hat. Dies beruht - nach den maßgebenden Feststellungen des [X.] - auf der Regelung des § 106 Abs 1 L[X.]BW. Danach ist "für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind die [X.] eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltsfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird", wenn - wie im Fall der Klägerin - während der Kindererziehung vor dem [X.] bereits ein Beamtenverhältnis bestanden hat. Die Regelung ist als Kompensation für den Ausfall einer Dienstzeit ausgestaltet und kommt daher nicht in Betracht, wenn - wie bei der Klägerin in den ersten Lebensmonaten des ältesten [X.] - bereits eine "Dienstzeit im Beamtenverhältnis" vorliegt. Die finanzielle Auswirkung einer ruhegehaltsfähigen [X.] richtet sich dabei wesentlich nach der jeweiligen [X.]. Im einschlägigen Beamtenversorgungsrecht wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der - zuletzt erreichten - ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (vgl § 19 L[X.]BW) und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bestimmt (vgl § 18 Abs 3 L[X.]BW), mithin aus zwei individuellen Faktoren. Der Ruhegehaltssatz wird nach § 27 L[X.]BW aus einem festgelegten vom Hundertsatz der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit berechnet und ist nach oben auf einen Ruhegehaltshöchstsatz (71,75 %, vgl § 27 Abs 1 L[X.]BW) begrenzt. Eine Absicherung nach unten stellt die sog Mindestversorgung (vgl § 27 Abs 4 L[X.]BW) dar, die mindestens 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beträgt. Die [X.] der Kindererziehung wirkt sich bei diesem [X.] je nach den individuellen ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen unterschiedlich bzw bei Erreichen des [X.] oder bei der Mindestversorgung gar nicht aus. Die Klägerin hat insoweit - ausgehend von insgesamt 22 Jahren und 77 Tagen an ruhegehaltsfähiger Dienstzeit - für knapp zwei Jahre "Erziehungszeit" einen "Gegenwert" in ihrer Versorgung von rund 174 Euro errechnet.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden [X.] demgegenüber als Beitragszeiten nach § 56 [X.]B VI für jeden Versicherten grundsätzlich gleich bewertet, und zwar mit einem feststehenden Wert nach § 70 Abs 2 [X.]B VI, der 0,0833 Entgeltpunkte (EP) für jeden Kalendermonat beträgt; das entspricht jährlich rund einem EP und bedeutet, dass einem Jahr Kindererziehung fiktiv ein Jahr des [X.] aller Versicherten zugrunde liegt. Der Wert eines EP richtet sich nach dem jeweiligen aktuellen Rentenwert - beim beantragten Rentenbeginn zum 1.4.2015 betrug dieser 28,61 Euro; dh für vier Kinder hätte sich damals für die Kindererziehung ein Wert von ca 228,88 Euro ergeben.

b) Anders als § 56 Abs 4 [X.] [X.] 1 [X.]B VI fordert der Wortlaut des § 56 Abs 4 [X.] [X.] [X.]B VI im Fall einer "Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" keinen konkreten Vergleich der [X.] nach dem [X.]B VI und nach anderen Versorgungsregelungen in zeitlicher Hinsicht ("während"), in Bezug auf die rechtliche Einordnung/Art der [X.] ("aufgrund der Erziehung") und deren Bewertung ("gleichwertig"). Denn § 56 Abs 4 [X.] [X.] [X.]B VI bestimmt per gesetzlicher Fiktion, dass eine solche Versorgung als "in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt". Dabei zeigt die systematische Stellung des [X.] innerhalb des § 56 Abs 4 [X.] [X.]B VI, dass dieser als spezielle Regelung [X.] 1 vorgeht. So bezieht [X.] die Gleichwertigkeit nicht mehr wie [X.] 1 ausdrücklich auf die Erziehung, sondern sieht "eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen" pauschal als annähernd gleichwertig an. Der Gesetzgeber hat somit eine Regelung im Sinne einer "Systemsubsidiarität" getroffen (vgl zum Begriff bereits B[X.] vom 18.10.2005 - [X.] RA 6/05 R - [X.]-2600 § 56 [X.] Rd[X.]1). Hieraus folgt, dass [X.] auch nicht nur die Bewertung ("gleichwertig") von zeitlich kongruent angerechneten Tatbeständen der Erziehung in beiden [X.]n erfasst (vgl [X.] 1 "während der Erziehungszeit", "aufgrund von Erziehung"). Denn ansonsten würden Elemente des [X.]B VI mit solchen des [X.] vermischt und es läge gerade keine "systembezogene" Bewertung mehr vor.

c) Allein dies entspricht auch der Gesetzgebungsgeschichte und den in den Gesetzesmaterialien verlautbarten Intentionen. Wie sich aus der Begründung zum Entwurf des [X.] der [X.]esregierung vom 25.3.2014 (BT-Drucks 18/909 [X.]1 zu [X.]) ergibt, sollte im Hinblick auf die nach beamtenrechtlichen Regelungen Versorgten der Rechtszustand vor der Änderung des § 56 Abs 4 [X.]B VI durch das Gesetz zur Änderung des [X.], zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze ([X.]B4uaÄndG 2009) vom [X.] ([X.] 1939; ) wiederhergestellt, also der vollständige Ausschluss von Beamten im Hinblick auf die Anrechnung der [X.] bewirkt werden. Die auf die Rechtsprechung des B[X.] reagierende Rechtsänderung vom [X.] hatte zu Unsicherheiten im Hinblick auf den Ausschluss dieses Personenkreises geführt (BT-Drucks 18/909 [X.]1 zu [X.]), die durch § 56 Abs 4 [X.] [X.] [X.]B VI beseitigt werden sollten.

Nach der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung des § 56 Abs 4 [X.] [X.]B VI (durch das [X.] vom 20.4.2007, [X.] 554) waren Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit ua zu den in § 5 Abs 1 und 4 [X.]B VI genannten Personen gehörten oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Für Beamte war damit ein eindeutiger [X.] vorgesehen; sie zählen nach § 5 Abs 1 [X.] [X.] [X.]B VI ohne weitere Voraussetzungen zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreien Personen. Nicht für diese, sondern für die von der Versicherungspflicht befreiten Personen hat der 4. Senat des B[X.] eine die Ausschlussregelung verfassungskonform einschränkende Auslegung des damaligen § 56 Abs 4 [X.] [X.]B VI vorgenommen (Urteil vom 18.10.2005 - [X.] RA 6/05 R - [X.]-2600 § 56 [X.]). Im Fall einer wegen entgeltlicher Beschäftigung versicherungspflichtigen, hiervon aber wegen der gleichzeitigen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Abs 1 [X.] [X.] [X.]B VI befreiten Klägerin hat er den Ausschluss von [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn [X.] "systembezogen annähernd gleichwertig" in der berufsständischen Versorgungseinrichtung berücksichtigt würden. In Reaktion auf diese Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 64/06 R - B[X.]E 100, 12 = [X.]-2600 § 56 [X.]), hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 22.7.2009 die Ausschlussregelung des § 56 Abs 4 [X.] [X.]B VI im [X.]B4uaÄndG 2009 neu gefasst. Sie lautete nunmehr, dass Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen sind, wenn sie "während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften (…) oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die [X.] nach diesem Buch".

Fraglich war seitdem auch für den Fall einer Beamtenversorgung, was als systembezogen gleichwertig anzusehen ist. So hatte etwa das [X.] Dortmund am [X.] entschieden ([X.] R 1594/10 - Juris Rd[X.]8), dass die Möglichkeit eines nur sechsmonatigen ruhegehaltsfähigen Erziehungsurlaubs nach § 85 Abs 7 Beamtenversorgungsgesetz ([X.]) iVm § 6 Abs 1 S 4 [X.] aF gegenüber der (damals noch) zwölfmonatigen, additiv zu sonstigen Beitragszeiten anrechenbaren [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung keine auch nur annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung darstelle. Eine solche Auffassung hat offenbar auch die Beklagte selbst im Kontoklärungsverfahren der Klägerin vertreten.

Um eine doppelte Berücksichtigung von [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Fall zu vermeiden (BT-Drucks 18/909 [X.]1 zu [X.]), sollten mit dem [X.] "Beamte wieder generell von der Anrechnung der [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden". Denn, so die Entwurfsbegründung, die Beamtenversorgung erbringe systembezogen Leistungen für Kindererziehung. Zwar ist der im Gesetzentwurf der [X.]esregierung enthaltene Formulierungsvorschlag vom 25.3.2014 nicht in die Endfassung des Gesetzes übernommen worden. Er sah vor, dass der bisher in § 56 Abs 4 [X.] [X.]B VI aF von der Anrechnung der Erziehungszeit pauschal ausgenommene Kreis der "in § 5 Absatz 4 genannten Personen" wieder um die in § 5 Abs 1 [X.]B VI genannten versicherungsfreien Personen erweitert wird (vgl BT-Drucks 18/909 Art 1 [X.]). Durch eine solche erneute Anknüpfung an den Status als Beamter während der Erziehungszeit hätte von vornherein kein Zweifel darüber entstehen können, ob es auf den zeitgleichen Umfang bzw die rechtliche Einordnung der jeweiligen [X.]en ankommen soll.

Die nunmehr geltende Gesetzesfassung geht auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des [X.] vom 21.5.2014 (BT-Drucks 18/1489 [X.] Buchst a [X.] [X.]) zurück. Anlass, von einer auf zeitlich kongruent angerechnete Erziehungszeiten eingeschränkten Fiktion des § 56 Abs 4 [X.] [X.] [X.]B VI auszugehen, besteht deshalb jedoch nicht. Denn an dem von der [X.]esregierung geäußerten Gesetzeszweck hat der Ausschuss festgehalten. Vielmehr sollte mit der Regelung in Nummer 3 - anstelle der Ergänzung in Nummer 2 - nur der ausgeschlossene Personenkreis klarer bestimmt und begrenzt werden. Es sollte einerseits sichergestellt werden, dass nicht nur für Beamte, sondern auch für weitere Personengruppen - zum Beispiel von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 [X.] [X.] [X.]B VI befreite Lehrkräfte mit Versorgungsanrechten nach beamtenrechtlichen Grundsätzen - der ursprüngliche Rechtszustand vor der Änderung des § 56 Abs 4 durch das [X.]B4uaÄndG vom [X.] wiederhergestellt wird (BT-Drucks 18/1489 [X.]6 zu [X.]). Auch für diese Personengruppe habe sich - so der Ausschuss - herausgestellt, dass eine unzweifelhafte und eindeutige Abgrenzung der Zuständigkeit der Rentenversicherung für die Anrechnung von [X.] nicht möglich sei und es infolgedessen zu [X.] kommen könne. Andererseits sollte verhindert werden, dass auch andere Personenkreise etwa nach § 5 Abs 1 [X.] [X.] [X.]B VI (satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, [X.] und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften) ebenso generell von der Anrechnung ausgeschlossen werden, wenn sie keine Leistungen für Kindererziehung erhalten, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung systembezogen annähernd gleichwertig sind (BT-Drucks [X.]O).

Eine Begrenzung der Gleichwertigkeitsfiktion in § 56 Abs 4 [X.] [X.] [X.]B VI auf zeitlich kongruent angerechnete Erziehungszeiten kommt damit nicht ansatzweise zum Ausdruck. Vielmehr widerspräche sie dem bezweckten pauschalen Ausschluss der Beamten. Da im Übrigen mit dem [X.] zugleich der [X.] der [X.] für ein vor dem [X.] geborenes Kind von bislang 12 auf 24 Monate erhöht wurde, kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber eine umfassende Ausschlussregelung - auch im Hinblick auf diesen zeitlich erhöhten Umfang - treffen wollte.

2. § 56 Abs 4 [X.] [X.] [X.]B VI in seinem für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Umfang - dh soweit danach [X.]en der Kindererziehung vor 1992 von der Anerkennung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden, wenn Elternteile während der Erziehung eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften (hier unter Berücksichtigung einer höchstens sechsmonatigen "Erziehungszeit") erworben haben - ist auch verfassungsgemäß. Der erkennende Senat ist insbesondere nicht von einer Verletzung des Art 3 Abs 1 [X.] durch den Ausschluss der Klägerin von einer zusätzlichen Berücksichtigung ihrer Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung überzeugt. Er sieht sich deshalb nicht veranlasst, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 [X.] auszusetzen und eine Entscheidung des [X.] einzuholen.

Art 3 Abs 1 [X.] gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, [X.] Beschluss vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 ua - [X.]E 104, 126 = [X.] 3-8570 § 11 [X.] - Juris Rd[X.]6). Der Gleichheitssatz gilt dabei sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Maß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr, vgl [X.] Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136 - Juris Rd[X.]21; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 371/11 - [X.]E 142, 353 = [X.]-4200 § 9 [X.]5 - Juris Rd[X.]9). Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 [X.] annähern (stRspr; vgl [X.] Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136 - Juris Rd[X.]22 mwN). Weitergehende Einschränkungen können sich aus anderen Verfassungsnormen, etwa dem Schutzgebot des Art 6 Abs 1 [X.], ergeben (vgl [X.] Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86, 1 [X.], 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - [X.]E 87, 1 = [X.] 3-5761 Allg [X.] - Juris Rd[X.]33; [X.] Beschluss vom 9.11.2004 - 1 BvR 684/98 - [X.]E 112, 50 = [X.]-3800 § 1 [X.] - Juris Rd[X.]6).

Nach diesen Maßstäben durfte der Gesetzgeber hier eine pauschale Abgrenzung zur Beamtenversorgung vornehmen und dabei in Kauf nehmen, dass die - von vornherein nach Art 3 Abs 1 [X.] nicht vergleichbare - Eigenart der Systeme jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Berücksichtigung von Kindererziehung führt (dazu a). Auch wenn der Ausschluss von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als Ungleichbehandlung angesehen würde, so wäre diese jedenfalls durch die anderweitige systembezogene Berücksichtigung der Kindererziehung in der Beamtenversorgung gerechtfertigt (dazu b). Etwas anderes folgt weder aus dem Familienförderungsgebot des Art 6 Abs 1 [X.] noch aus Art 3 Abs 2 und 3 [X.] (dazu c).

a) Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung handelt es sich seit jeher um getrennte Systeme, die sich strukturell in so erheblicher Weise unterscheiden, dass eine Vergleichbarkeit hinsichtlich ihrer Leistungen iS von Art 3 Abs 1 [X.] von vornherein nicht besteht (vgl ua [X.] Beschluss vom 11.4.1967 - 2 BvL 3/62 - [X.]E 21, 329 - Juris Rd[X.] 41; [X.] Urteil vom 12.3.1975 - 1 BvL 15/71 ua - [X.]E 39, 169 = [X.] 2200 § 1266 [X.] - Juris Rd[X.]1 mwN; [X.] Beschluss vom 18.6.1975 - 1 BvL 4/74 - [X.]E 40, 121 = [X.] 2400 § 44 [X.] - Juris Rd[X.]8; [X.] Urteil vom 15.12.1971 - [X.] 56.68 - [X.]E 39, 174 - Juris Rd[X.]4; [X.] Urteil vom [X.] - 2 C 15/04 - [X.]E 124, 178 - Juris Rd[X.]2). Die Beamtenversorgung beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten und geht deshalb vom Prinzip der amtsangemessenen Alimentation aus. Sie wird aus Steuern finanziert und vom Dienstherrn als Vollversorgung geleistet. Verfassungsrechtlich ist sie in Art 33 Abs 5 [X.] verankert (vgl [X.] Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - [X.]E 76, 256 - Juris Rd[X.] 91 ff). Dagegen ist die gesetzliche Rentenversicherung eine grundsätzlich umlagefinanzierte Zwangsversicherung, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt und - im Vergleich zur Beamtenversorgung - als zu ergänzende Grundversorgung (vgl [X.] Urteil vom 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 - [X.]E 114, 258 - Juris Rd[X.]32) verstanden wird. Ansprüche werden durch das [X.] und im Bereich "[X.]" Aufgaben grundsätzlich durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des [X.] Ausgleichs geprägt (vgl [X.] Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - [X.]E 76, 256 - Juris Rd[X.] 95; [X.] Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 - [X.]E 97, 271 = [X.] 3-2940 § 58 [X.] - Juris Rd[X.] 96). Diese Unterscheidung der verschiedenen Altersversorgungssysteme knüpft bereits an historische Entwicklungen an und wurde mit dem Grundgesetz nicht eingeebnet; sie besteht im [X.] bis heute fort.

Zwar haben sich diese beiden [X.] vielfach aneinander angenähert. In puncto Kindererziehung hatte sich bereits der früher zuständige [X.]esgesetzgeber dazu entschlossen (vgl Art 16 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften - [X.]ÄndG vom 18.12.1989, [X.] 2218), mit dem [X.] zum Ruhegehalt von Beamten die rentenrechtlichen Regelungen für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder weitgehend nachzuzeichnen. Dennoch durfte er weiterhin von der "Wahrung des eigenständigen Charakters der Beamtenversorgung" (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen [X.], [X.] und [X.] zum [X.]ÄndG vom [X.], BT-Drucks 11/5136 [X.]1, zu [X.] - Grundsätze) und der Unterschiedlichkeit der Systeme ausgehen. Dies entspricht der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es nicht geboten ist, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungssystemen gleich zu regeln bzw gleich zu behandeln (vgl [X.] Beschluss vom 18.6.1975 - 1 BvL 4/74 - [X.]E 40, 121 = [X.] 2400 § 44 [X.] - Juris Rd[X.]9; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 564/84 ua - [X.]E 75, 78 = [X.] 2200 § 1246 [X.]42 - Juris Rd[X.] 81; [X.] Beschluss vom 30.1.2008 - 2 BvR 398/07 - Juris Rd[X.]3; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1541/09 - Juris Rd[X.]5; [X.] Beschluss vom 18.2.1992 - 2 B 147/91 - Juris Rd[X.]; [X.] Beschluss vom 24.1.2005 - 2 [X.]/04 - Juris Rd[X.]). Allein das sozialpolitische Anliegen, gleichen oder ähnlichen Zwecken dienende Leistungen zu vereinheitlichen und entsprechend der allgemeinen Entwicklung zu verbessern, genügt in einem solchen Fall unterschiedlich geregelter Systeme nicht für die Annahme eines Verfassungsverstoßes. Insoweit ist es dem Gesetzgeber überlassen, in welcher [X.]folge er Änderungen und Verbesserungen auf den verschiedenen Einzelgebieten vornehmen will (vgl [X.] Beschluss vom 18.6.1975 - 1 BvL 4/74 - [X.]E 40, 121 = [X.] 2400 § 44 [X.] - Juris Rd[X.]1).

Dies muss umso mehr gelten, wenn wie hier im [X.] die Gesetzgebungskompetenz für die Ausgestaltung der Versorgungsleistungen und der gesetzlichen Rentenversicherung nunmehr bei unterschiedlichen Gesetzgebern liegt. Das Besoldungs- und [X.] der Landesbeamten wurde mit der [X.] (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom [X.], [X.] 2034) von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in Art 74 Abs 1 [X.]7 [X.] ausdrücklich ausgenommen und ist damit grundsätzlich Sache der Länder. Die bislang bundeseinheitlichen Regelungen galten nach Art 125a Abs 1 [X.] als [X.]esrecht fort, konnten aber durch Landesrecht ersetzt werden. Dagegen ist dem [X.] nach Art 74 Abs 1 [X.]2 [X.] die konkurrierende [X.] für das Recht der Sozialversicherung eingeräumt. Solange der Gesetzgeber nicht systemunabhängige Regelungen, etwa im Bereich öffentlicher Fürsorge (Art 74 [X.] [X.]) trifft, sondern, wie hier, an der Abgrenzung der Systeme festhält, ist daher die Anwendung von Regelungen des jeweils anderen Systems grundsätzlich nicht geboten. Dies gilt im Übrigen auch bezüglich der unterschiedlichen Regelungen zwischen den einzelnen Beamtenversorgungsgesetzen. Wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen zur Begründung eines Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 [X.] nicht auf abweichende Regelungen im [X.] und in anderen Ländern berufen (stRspr, vgl [X.] Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - [X.]E 106, 225 - Juris Rd[X.] 48).

b) Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn eine Ungleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 [X.] angenommen würde.

Eine Ungleichbehandlung könnte dann zu erkennen sein, wenn der Fokus nicht unmittelbar auf den Status der Erziehenden gelenkt, sondern auf die Erziehungsleistung gerichtet wird. Denn diese in Wahrnehmung des Elternrechts der Klägerin (Art 6 Abs 2 [X.]) ausgeübte Tätigkeit ist für alle Eltern grundsätzlich als "gleich" anzusehen. Auch unter diesem Blickwinkel liegt aber kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 [X.] vor. Die Ungleichbehandlung von verbeamteten Eltern durch deren Ausschluss von erziehungsbedingten Vorteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Insoweit gilt kein strenger Maßstab für die Rechtfertigung. Die Differenzierung knüpft nicht an die Persönlichkeit oder familienbezogene Merkmale an, sondern an verschiedene systematische Regelungsbereiche (vgl oben 2 a). Sie betrifft in beiden Vergleichsgruppen gleichermaßen Erziehende und stellt daher keine Ungleichbehandlung von Personen mit und ohne Kindern dar, die angesichts des [X.] nach Art 6 Abs 1 [X.] besonders rechtfertigungsbedürftig wäre. Da die [X.] grundsätzlich aus [X.]esmitteln zum [X.] Ausgleich gewährt werden, hat der Gesetzgeber zudem einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl [X.] Beschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - Juris Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom [X.] R 12/17 R - für [X.]-2600 § 307d [X.] und B[X.]E vorgesehen, Rd[X.]7).

Wird - wie hier - in dem einschlägigen Beamtenversorgungsrecht der Lebenssachverhalt der Kindererziehung auch für vor 1992 geborene Kinder grundsätzlich berücksichtigt, sodass Versorgungsanwartschaften während und aufgrund der Kindererziehung generell erworben werden können, dürfen diese Beamten von den [X.] im System der gesetzlichen Rentenversicherung mangels Schutzbedürftigkeit (dazu [X.]) ausgeschlossen werden. Wegen der Eigenständigkeit der Systeme ist keine subsidiäre Berufung auf die Regelungen des jeweils anderen Systems geboten (dazu [X.]). Andernfalls wäre eine Überversorgung zum Nachteil der gesetzlich Versicherten zu befürchten (dazu [X.]). Ein Ausgleich im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung ist hier auch nicht aufgrund einer systembezogenen Vorleistung durch die Klägerin geboten (dazu dd).

[X.]) Die [X.] wurden eingeführt, weil ein Ehegatte - häufig die Frau - während der Kindererziehung nicht oder nur eingeschränkt in der Lage war, eigene Rentenansprüche aufzubauen (so Begründung der [X.]esregierung zum Entwurf des [X.] - [X.] - vom [X.] - BT-Drucks 10/2677 [X.]8 zu [X.]; vgl auch die Begründung des Gesetzentwurfs der [X.]esregierung zum [X.] - BT-Drucks 18/909 [X.]4 zu [X.]). Diese Zielsetzung gebietet jedoch keinen einheitlichen Nachteilsausgleich über die Grenzen der hier betroffenen [X.] hinweg. Denn die Beamten mussten wegen ihrer Zugehörigkeit zu ihrem eigenen [X.] Sicherungssystem keine spezifisch rentenversicherungsrechtlichen Einbußen hinnehmen. Ihnen konnten vielmehr erziehungsbedingte Nachteile gerade in ihrem eigenen Versorgungssystem entstehen (vgl B[X.] Urteil vom 27.6.1991 - 4 RA 5/91 - B[X.]E 69, 101 = [X.] 3-2200 § 1251a [X.]9 - Juris Rd[X.]5). Auf diese Situation hat der Gesetzgeber des [X.] - hier in [X.] - reagiert. Dazu war er grundsätzlich auch verpflichtet, weil er im [X.] gleichermaßen an die Vorgaben des [X.] - insbesondere Art 6 Abs 1 [X.] und Art 3 Abs 2 und 3 [X.] - gebunden ist. Aufgrund dieser anderweitig erfolgten systematischen Absicherung ist die Schutzbedürftigkeit der Klägerin im Rahmen des Rentenversicherungsrechts zu verneinen. Die Klägerin ist in Bezug auf die Angemessenheit der Leistungen der Beamtenversorgung nicht rechtschutzlos gestellt. Sie kann diese im Verwaltungsrechtsweg überprüfen lassen.

[X.]) Wegen der grundsätzlich nicht vergleichbaren Systematik der [X.] durfte der Gesetzgeber auch hinnehmen, dass sich die Kindererziehung nicht in gleicher Weise in den jeweiligen Systemen auswirkt. Zwar handelt es sich bei den im [X.]B VI geregelten [X.] um eine [X.] Komponente des [X.]s (vgl bereits Gesetzentwurf zum [X.], BT-Drucks 10/2677 [X.] zu f; Schuler-Harms in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B VI, 2. Aufl 2013, § 56 [X.]B VI, Rd[X.]4), die nicht von spezifisch rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen abhängt und grundsätzlich aus Steuermitteln finanziert wird (§ 170 Abs 1 [X.], § 177 Abs 1 [X.]B VI). Auch gehören die kinderbezogenen Leistungen als solche nicht zu den beamtenversorgungsrechtlichen Grundprinzipien (vgl Urteil des [X.] vom 23.6.2016 - 2 C 17/14 - [X.]E 155, 280 - Juris Rd[X.]2). Dennoch sind hier - für die Berücksichtigung der vor 1992 geborenen Kinder der Klägerin - gerade die unterschiedlichen rechtlichen Strukturen der beiden Alterssicherungsysteme von Bedeutung. Denn die einschlägigen Regelungen des L[X.]BW sehen einen Nachteilsausgleich für die Erziehungszeit von vor 1992 geborenen Kindern vor, indem sie - zur Kompensation einer Versorgungslücke - die Anerkennung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit in den ersten sechs Monaten des Kindes regeln. Damit wird der Ausgleich erziehungsbedingter Nachteile in die herkömmlichen Strukturen des Beamtenversorgungssystems eingebettet (s oben zu 1a) und kann - je nach [X.] - systembezogen zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen. Im Hinblick auf die Eigenständigkeit der Systeme und deren verschiedene Struktur, die sich in der Ausgestaltung der [X.] als ruhegehaltsfähige Dienstzeit niederschlägt, kann eine unterschiedliche Auswirkung von [X.] grundsätzlich hingenommen werden (vgl [X.] Beschluss vom 13.1.2003 - 2 BvL 9/00 - Juris Rd[X.]2, 13 zur fehlenden additiven Anrechnung nach § 85 Abs 7 [X.] iVm § 6 Abs 1 S 4 und 5 [X.]; vgl auch [X.] Beschluss vom 13.12.1996 - 2 [X.]/96 - Juris Rd[X.]), jedenfalls ohne dass ein weiterer Schutz gerade durch die gesetzliche Rentenversicherung geboten ist. Denn Art 3 Abs 1 [X.] fordert nicht, Sachverhalte in den verschiedenen Systemen gleich zu behandeln, die nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts vergleichbar sein mögen, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden (vgl B[X.] Urteil vom 20.12.2007 - [X.] RA 48/05 R - [X.]-2600 § 65 [X.] - Juris Rd[X.]7 zum Aspekt der "Anpassung der Alterseinkünfte nach gewissen [X.]abschnitten; vgl auch [X.] Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 ua - [X.]E 97, 271 = [X.] 3-2940 § 58 [X.] - Juris Rd[X.] 95 f zur unterschiedlichen Anrechnung von Einkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung).

Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass im Rahmen des [X.] eine Verdoppelung der Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder erfolgt, aber eine entsprechende Änderung im [X.] unterblieben ist. Insoweit handelt es sich um Übergangsregelungen, bei denen der Gesetzgeber über einen besonderen, breiten Gestaltungsspielraum verfügt (vgl [X.] Beschluss vom 13.1.2003 - 2 BvL 9/00 - Juris Rd[X.]4). Eine Pflicht zum systemübergreifenden Ausgleich in Fällen, die bereits unter altem Recht entstanden sind, besteht hier erst recht nicht.

[X.]) Eine zusätzliche Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung von Beamten mit Kindern vor 1992 würde - wie im Fall der Klägerin ersichtlich - zu einer Doppelversorgung führen, die der Gesetzgeber (vgl oben BT-Drucks 18/909 [X.]1 zu [X.]; BT-Drucks 18/1489 [X.]6 zu [X.]) zu Recht vermeiden durfte.

dd) Anders als bei den von der Versicherungspflicht befreiten Personen hat die Klägerin auch keine Vorleistung erbracht, die einen Ausgleich gerade durch die gesetzliche Rentenversicherung gebieten könnte.

Bei der verfassungskonformen Auslegung des § 56 Abs 4 [X.] [X.]B VI aF (vgl oben zu 1c) zur Einbeziehung der von der Versicherungspflicht befreiten Personen war insoweit von Bedeutung (B[X.] Urteil vom 31.1.2008 - B 13 R 64/06 R - B[X.]E 100, 12 = [X.]-2600 § 56 [X.] - Juris Rd[X.]4 ff), dass diese durch ihre Steuern zur Finanzierung der [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen haben, in ihren berufsständischen Versorgungswerken aber selbst mangels eines eigenen [X.]eszuschusses keine entsprechenden Leistungen vorgesehen waren. Bei der Beamtenversorgung liegt es jedoch anders: Deren Versorgung wird wesentlich aus Steuermitteln finanziert, zu denen umgekehrt auch die in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten herangezogen werden. Es besteht also keine - gegenüber den Versicherungsbefreiten - vergleichbare Benachteiligung der Beamten, wenn sie nicht von den [X.]esmitteln in der Rentenversicherung (vgl § 177 [X.]B VI) profitieren.

Hinzu kommt, dass zur Finanzierung der im [X.] ausgeweiteten Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder keine zusätzlichen [X.]esmittel in der - durch das [X.] unverändert gebliebenen - Norm des § 177 Abs 2 [X.]B VI vorgesehen worden sind (vgl Schuler-Harms in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B VI, 2. Aufl 2013, § 177 [X.]B VI, Rd[X.].1). Damit wird realiter für die Finanzierung auch das [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen, an dem die Beamten von vornherein nicht beteiligt sind.

Soweit die Klägerin durch die Kindererziehung einen "generativen Beitrag" erbracht hat, dient dieser nicht spezifisch dem Erhalt der überwiegend umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung, sondern hat für alle Arten der Altersvorsorge bestandsichernde Bedeutung, auch für das eigene Beamtenversorgungssystem.

c) Ein Verstoß des § 56 Abs 4 [X.] [X.]B VI gegen Art 6 Abs 1 [X.] iVm dem Sozialst[X.]tsgebot liegt ebenfalls nicht vor. Denn das daraus abgeleitete Fördergebot gibt dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, bei dem er neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu beachten hat. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen [X.] zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der [X.] zu verwirklichen ist, nicht ableiten (vgl [X.] Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 - [X.]E 87, 1 = [X.] 3-5761 Allg [X.] - Juris Rd[X.]23). Es lässt sich insofern auch kein Gebot entnehmen, wonach im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Beamtenversorgung subsidiär sichergestellt sein muss, dass ein bestimmter Betrag pro Kind in jeder Altersversorgung (mindestens) berücksichtigt wird. Denn auch im Rahmen des [X.] können und dürfen die gewachsenen unterschiedlichen Systeme berücksichtigt werden, die in unterschiedlicher gesetzgeberischer Zuständigkeit und Finanzierungshoheit liegen.

Es ist auch kein Verstoß gegen die speziellen Gleichheitssätze des Art 3 Abs 2 und 3 [X.] gegeben. Nach Art 3 Abs 3 [X.] [X.] darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Geschlecht darf somit nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt (vgl [X.] Urteil vom 28.1.1992 - 1 BvR 1025/82 ua - [X.]E 85, 191 - Juris Rd[X.]2). Der Ausschluss von Personen mit einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften iS von § 56 Abs 4 [X.] [X.] [X.]B VI stellt keine geschlechterbezogene Benachteiligung gegenüber Personen dar, bei denen [X.] nach § 249 [X.]B VI anerkannt werden. Denn der Lebenssachverhalt, dass eine Person vor 1992 geborene Kinder erzogen und deshalb auf eine berufliche Tätigkeit (teilweise) verzichtet hat, betrifft auf beiden Seiten überwiegend Frauen - egal ob sie im Beamtenverhältnis standen oder nicht. Es liegt insoweit keine Diskriminierung wegen des Geschlechts vor.

Soweit das [X.] aus Art 3 Abs 2 [X.] über das Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 3 [X.] hinaus auch Schutz vor faktischen Benachteiligungen von Frauen gegenüber Männern im Sinne einer mittelbaren Ungleichbehandlung im Blick hat und auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse bzw die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern abzielt (vgl [X.] Beschluss vom 5.4.2005 - 1 BvR 774/02 - [X.]E 113, 1 = [X.]-1100 Art 3 [X.]0 Rd[X.]2 = Juris Rd[X.]2; [X.] Beschluss vom [X.]/03 - Juris Rd[X.]2), ist eine Pflicht des Gesetzgebers zum systemübergreifenden Ausgleich erziehungsbedingter Nachteile für Frauen aus den bereits genannten sachlichen Gründen - auch im Licht des Art 3 Abs 2 [X.] - zu verneinen. Ob Beamtinnen gegenüber Beamten diskriminiert werden, ist wiederum eine Frage, die anhand der - hier nicht streitgegenständlichen - Regelungen des [X.] zu klären ist.

3. Die Klägerin kann ihr Begehren ebenso wenig auf den [X.] vom 10.3.2011 stützen. Die Beklagte war zum [X.]punkt des beantragten [X.] berechtigt, diesen mit dem angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die zulässig dagegen gerichtete Anfechtungsklage, die in dem prozessualen Begehren der Klägerin mitenthalten ist, ist unbegründet. § 149 Abs 5 [X.] [X.]B VI erlaubt die Aufhebung des Feststellungsbescheids im [X.] bei einer Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften, wobei die §§ 24 und 48 [X.]B X nicht anzuwenden sind. Die Voraussetzungen dieser Ermächtigung liegen vor. Denn die Regelung des § 56 Abs 4 [X.] [X.]B VI aF, die die Beklagte ihrem [X.] zugrunde gelegt hat, hat sich mit Einfügung des [X.] durch das [X.] zum 1.7.2014 wesentlich geändert. Nach § 149 Abs 5 [X.] [X.]B VI feststellungsfähige Tatbestände nach § 56 Abs 1 [X.]B VI ([X.]) und § 57 [X.] [X.]B VI ([X.]) waren (jedenfalls) danach nicht mehr gegeben.

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte im [X.] das zuvor geltende Recht im Fall der Klägerin richtig oder unrichtig ausgelegt hat. Denn selbst ein von Anfang an rechtswidriger Verwaltungsakt kann wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse nach § 48 [X.]B X zurückgenommen werden, wenn es sich nicht um die Korrektur des ursprünglichen Fehlers - die nur unter den Voraussetzungen des § 45 [X.]B X zulässig wäre -, sondern um die Anpassung an eine veränderte Rechtslage handelt, die ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand eines fehlerhaften begünstigenden Bescheids für die Zukunft entfallen lässt (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 3 P 2/99 R - [X.] 3-3300 § 37 [X.] - Juris Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 10.5.2006 - B 12 KR 6/05 R - [X.]-2500 § 240 [X.] Rd[X.]3; vgl [X.] in [X.] Komm, [X.], Stand August 2000, § 48 [X.]B X Rd[X.]2, 25 ff mwN). Für § 149 Abs 5 [X.] [X.], der die Aufhebung nicht an die engeren Voraussetzungen des § 48 [X.]B X, sondern an eine Gesetzesänderung knüpft, gilt dies erst recht.

4. [X.] beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 13 R 29/17 R

10.10.2018

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Ulm, 20. Oktober 2016, Az: S 6 R 331/16, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.10.2018, Az. B 13 R 29/17 R (REWIS RS 2018, 3033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3033

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