Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.01.2017, Az. B 13 R 350/16 B

13. Senat | REWIS RS 2017, 16785

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - gerügter Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG durch die Regelung in § 56 Abs 4 Nr 3 SGB 6)


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 28. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung von [X.] für ihre drei jeweils vor 1992 geborenen Söhne verneint. Die Klägerin sei von der Anrechnung von [X.] nach dem [X.] ausgeschlossen, weil sie als Lehrerin während der Erziehungszeit Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben habe, die nach § 56 Abs 4 [X.] 3 Halbs 1 und 2 [X.] als systembezogen annähernd gleichwertig gelten würden.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim [X.] Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 18.11.2016 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 [X.] 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 [X.] 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.

5

Um ihrer Darlegungspflicht zu genügen, muss eine Beschwerdeführerin mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]-1500 § 160a [X.] 34 S 70 mwN).

6

Die Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Stellt die gesetzliche Fiktion des § 56 Abs 4 [X.]. 3 [X.] in der ab 01.07.2014 geltenden Fassung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG dar?"

7

Die Klägerin hat die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht hinreichend dargetan.

8

Wird in der Beschwerde - wie hier - eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] darlegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen (vgl [X.] SozR 1500 § 160a [X.] 45). Die Klägerin muss sich zur Rüge des Art 3 Abs 1 GG insbesondere auch mit den Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen (vgl [X.]K 18, 328 <332 f>; [X.] Beschluss vom 18.5.2016 - 1 BvR 2217/11 ua - Juris Rd[X.] 22).

9

Die Klägerin führt hierzu lediglich aus, dass Mütter von vor dem [X.] geborenen Kindern hinsichtlich des Ausgleichs des in dem durch die Kindererziehung bedingten Nachteils bei der Altersvorsorge danach differenziert würden, ob sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder nach der gesetzlichen Rentenversicherung versorgt würden. Diese systembezogene Differenzierung stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem dar, die Auswirkungen auf Art 6 GG habe.

In der Beschwerdebegründung wird jedoch nicht dargelegt, wie der unterschiedliche Nachteilsausgleich der jeweiligen Systeme rechtlich ausgestaltet ist und sich im konkreten Fall auswirkt. Es fehlen darüber hinaus Darlegungen, warum es sich bei den genannten Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handeln soll, obwohl der Gesetzgeber in § 56 Abs 4 [X.] 3 Halbs 2 [X.] eine systembezogene Unterscheidung der Sachverhalte getroffen hat (vgl BT-Drucks 18/909 S 21 zu [X.] 3; BT-Drucks 18/1489 [X.] zu [X.]) und der allgemeine Gleichheitssatz grundsätzlich kein Gebot enthält, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen Zusammenhängen gleich zu regeln (vgl [X.]E 75, 78, 107; 43, 13, 21; 40, 121, 139 f). Insoweit wäre eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.] veranlasst gewesen, wonach eine versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung von Beamten einerseits und Arbeitnehmern andererseits im Hinblick auf die Eigenständigkeit der versorgungsrechtlichen Rechtssysteme nach Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl [X.] Beschluss vom 13.1.2003 - 2 BvL 9/00 - Juris Rd[X.] 13).

Die Klägerin setzt sich auch nicht damit auseinander, ob der Rechtsprechung des [X.] (Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 64/06 R - [X.]E 100,12 = [X.]-2600 § 56 [X.] 6) Anhaltspunkte zur Beurteilung der Rechtsfrage zu entnehmen sind; dazu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil die Formulierung in § 56 Abs 4 [X.] ("systembezogen annähernd gleichwertig") auf diese Rechtsprechung zurückgeht (vgl BT-Drucks 16/13424 [X.] zu Art 4 [X.] 2). Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil als bedeutsames Argument für die Einbeziehung von berufsständisch versicherten Eltern in das [X.] insbesondere angesehen (vgl [X.]E 100, 12 = [X.]-2600 § 56 [X.] 6, Rd[X.] 24 ff), dass die Beiträge für [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 177 Abs 1 [X.] vom Bund gezahlt würden, während eine gleichwertige Berücksichtigung von [X.] durch das berufsständische Versorgungswerk einen Solidarbeitrag der Mitglieder voraussetzen würde.

Insoweit wäre eine Auseinandersetzung mit der Finanzierung der hier vorliegenden Systeme veranlasst gewesen; insbesondere hätte Veranlassung bestanden darzustellen, inwieweit auch die ab 1.7.2014 vorgesehene zusätzliche Berücksichtigung von [X.] für vor 1992 geborene Kinder nach § 249 Abs 1, § 307d [X.] aus Bundesmitteln erfolgte und ob die angestrebte Ergänzung der Beamtenversorgung bezüglich der [X.] aus [X.] der Versichertengemeinschaft gerechtfertigt sein könne.

Bezüglich der Rüge des Art 6 GG setzt sich die Klägerin schon nicht damit auseinander, dass dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung darüber zukommt, in welcher Weise und in welchem Umfang ein [X.] Ausgleich der [X.] vorzunehmen ist (vgl [X.]E 87, 1 <36>; 103, 242 <259>; 106, 166 <178>; 113, 1 <26>).

Im Übrigen fehlen in der Beschwerdebegründung auch hinreichende Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Der Senat vermag aufgrund der lediglich rudimentären Angaben der Klägerin zum vom [X.] festgestellten Sachverhalt nicht zu beurteilen, ob die aufgeworfene Frage zur Vereinbarkeit des § 56 Abs 4 [X.] 3 [X.] mit höherrangigem Recht im vorliegenden Fall überhaupt entscheidungserheblich ist. Insbesondere mangelt es an konkreten Angaben zur Dauer, zum Ort sowie zur Zuordnung der Kindererziehung, sodass das Vorliegen der nach § 56 Abs 1 [X.] erforderlichen Voraussetzungen zur Anerkennung einer [X.] nicht substantiiert dargelegt ist.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 13 R 350/16 B

25.01.2017

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Aachen, 5. August 2015, Az: S 8 KN 120/15, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 56 Abs 4 Nr 3 SGB 6 vom 23.06.2014, § 177 Abs 1 SGB 6, § 249 Abs 1 SGB 6, § 307d SGB 6, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.01.2017, Az. B 13 R 350/16 B (REWIS RS 2017, 16785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16785

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