Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2018, Az. VIII ZR 71/17

8. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12090

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Gegenstand

Erneuerbare Energien: Verantwortlichkeit des Betreibers einer Photovoltaikanlage für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur; Aufklärungspflicht des Netzbetreibers; Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber bei Nichterfüllung der Meldepflicht


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist Netzbetreiberin in [X.]. Der [X.] betreibt zwei [X.]. Diese nahm er am 30. März 2012 in Betrieb. Den mit den Anlagen erzeugten Strom speiste er in das Netz der Klägerin ein und erhielt von dieser die [X.]-Vergütung. [X.] ist schon im Berufungsverfahren nur noch die [X.]-Vergütung für eine der beiden Anlagen gewesen. Bereits vor der Aufnahme der Einspeisung hatte die Klägerin dem [X.]n ein Formblatt mit Angaben zu der Anlage übersandt, welches dieser am 30. März 2012 ausfüllte und an die Klägerin zurücksandte. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien ([X.]-[X.])". Die unter Ziffer 17 des Formblatts enthaltene Angabe "Ich werde den Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 [X.] 2009 der [X.] melden" bejahte der [X.]. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des [X.]n): "Der Betreiber der [X.] versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. [...]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der [X.] unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der [X.] vor."

2

Die Meldung der Anlage bei der [X.] nahm der [X.] jedoch erst am 21. März 2015 vor, nachdem die Klägerin ihn zur Vorlage der Meldung aufgefordert hatte.

3

Im Revisionsverfahren streiten die Parteien - wie bereits im Berufungsverfahren - noch um die Frage, ob sich wegen der zunächst unterbliebenen Meldung der Anlage bei der [X.] der Vergütungsanspruch des [X.]n für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf einen Betrag von 1.138,08 € - und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.]) bis zum 31. Dezember 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] auf null verringert hat und der Klägerin demzufolge insgesamt ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 11.966,57 € nebst Zinsen gegen den [X.]n zusteht.

4

Das [X.] hat der Klage (auch) insoweit stattgegeben. Die nur gegen die Verurteilung hinsichtlich der einen Anlage gerichtete Berufung des [X.]n hat das [X.] - mit Ausnahme einer Verringerung der Zinshöhe - zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein Klageabweisungsbegehren in dem vorstehend genannten Umfang weiter.

II.

5

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

6

a) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, da die gleichen Rechtsfragen wie im vorliegenden Fall sich in einer erheblichen Anzahl paralleler Prozesse stellten, in denen die Klägerin Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die eine Meldung bei der [X.] unterlassen hätten, auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung in Anspruch nehme. Die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen sind mittlerweile jedoch geklärt. Es liegt auch keiner der weiteren im [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) vor.

7

b) Der [X.] hat - nach Erlass des Berufungsurteils - in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den Betreiber einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die [X.] verstoßen hat und dessen [X.] deshalb für den Zeitraum dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] auf null verringert ist, gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 [X.] ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden Mehrbetrages der geleisteten [X.]-Vergütung zusteht ([X.]surteil vom 5. Juli 2017 - [X.], NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 19 ff.; bestätigt durch [X.]sbeschlüsse vom 19. September 2017 - [X.], juris Rn. 7, und [X.], [X.], 75 Rn. 6).

8

Die vorstehend genannten Sanktionen für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der [X.] verstoßen, wie der [X.] in dem vorbezeichneten Urteil ebenfalls entschieden hat, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ([X.]surteil vom 5. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 77 ff.; ebenso [X.]sbeschlüsse vom 19. September 2017 - [X.], aaO Rn. 8, und [X.], aaO Rn. 7). Auch ändert die mittlerweile durch den Gesetzgeber getroffene Regelung in § 52 [X.] 2017 nichts an dem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers für den im Zeitraum ab dem 1. August 2014 - hier bis zum 31. Dezember 2014 - eingespeisten Strom. Denn diese Vorschrift, die unter bestimmten Voraussetzungen eine mildere als die vorstehend genannte Sanktionierung des Verstoßes des Anlagenbetreibers gegen seine Meldepflicht vorsieht (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017), findet, wie der [X.] in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 ([X.], aaO Rn. 38 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, keine Anwendung auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage des [X.]n - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des [X.] am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind (ebenso [X.]sbeschlüsse vom 19. September 2017 - [X.], aaO, und [X.], aaO).

9

Weiter hat der [X.] bereits entschieden, dass der Rückforderungs-anspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 [X.] sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese Weise dem [X.] zuzuführen, nicht davon abhängen, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungs-anspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte ([X.]surteil vom 5. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 55 ff.; [X.]sbeschlüsse vom 19. September 2017 - [X.], aaO Rn. 9, und [X.], aaO Rn. 8).

Schließlich hat der [X.] in seinem vorbezeichneten Urteil auch geklärt, dass der Netzbetreiber grundsätzlich weder verpflichtet ist, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die [X.] hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem [X.] in Anspruch nehmen will, hat sich eigenständig über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der [X.] ([X.]surteil vom 5. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 65 ff.; ebenso [X.]sbeschlüsse vom 19. September 2017 - [X.], aaO Rn. 10, und [X.], aaO Rn. 9).

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung anhand der vorstehend genannten Maßstäbe stand.

a) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt, dass sich infolge der zunächst unterbliebenen Meldung der Photovoltaikanlage des [X.]n bei der [X.] dessen Vergütungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf 1.138,08 € - und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] auf null verringert hat. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem [X.]n in der mit der Klage geltend gemachten Höhe von 11.966,57 € nebst Zinsen bejaht.

b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die von dem [X.]n (hilfsweise) erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei bereits eine solche Pflichtverletzung verneint. Wie oben (unter [X.]) ausgeführt, ist der Netzbetreiber nach der Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die [X.] hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus den von ihr angeführten Umständen des Streitfalls nichts anderes.

aa) Vergeblich macht die Revision geltend, ein maßgeblicher Unterschied zwischen dem Streitfall und dem Fall des [X.]surteils vom 5. Juli 2017 ([X.], aaO) bestehe darin, dass der [X.], anders als der dortige Anlagenbetreiber, in Ziffer 17 des Formblatts nicht bestätigt habe, den Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der [X.] bereits gemeldet zu haben, sondern lediglich versichert habe, dass er diese Meldung vornehmen werde. Die Klägerin habe daher im Streitfall nicht davon ausgehen können, dass eine Meldung an die [X.] bereits erfolgt sei. Daher könne sich auch die vor der Unterschrift des [X.]n vorhandene Versicherung, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprächen, sowie der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis, dass sich die Klägerin anderenfalls eine Rückforderung der gezahlten Einspeisevergütung vorbehalte, nicht auf die Ziffer 17 beziehen, da sowohl die Versicherung als auch der Hinweis nur Fakten beträfen, nicht aber die Absicht, bestimmte Handlungen in der Zukunft vorzunehmen.

Dieser Einwand der Revision greift, wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, bereits deshalb nicht durch, weil es nach der oben (unter [X.]) genannten Rechtsprechung des [X.]s aufgrund der Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach dem [X.] und damit auch für die Erfüllung der hier in Rede stehenden Meldepflicht auf den Inhalt des Formblatts der Klägerin nicht entscheidend ankommt (vgl. [X.]surteil vom 5. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 69 ff., insbesondere Rn. 74).

Im Übrigen ändert sich, anders als die Revision meint, der wesentliche Bedeutungsgehalt des dem Formblatt der Klägerin bei verständiger und objektiver Betrachtung aus der Sicht des Anlagenbetreibers zu entnehmenden Hinweises auf das Bestehen der Meldepflicht und auf die möglichen schwerwiegenden Folgen einer Missachtung dieser Pflicht (siehe hierzu [X.]surteil vom 5. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 74) nicht, wenn der [X.] wie hier - anstelle der Zusicherung einer bereits erfolgten Meldung versichert, dass er die Meldung seiner Photovoltaikanlage bei der [X.] vornehmen werde. Hiervon ist der [X.] auch bereits in seinem oben genannten Beschluss vom 19. September 2017 ([X.], aaO) ausgegangen, dem- worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - eine vergleichbare Fallgestaltung zugrunde lag.

bb) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft den im Berufungsverfahren gehaltenen Vortrag des [X.]n nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO), wonach die Klägerin "mit sämtlichen Anlagenbetreibern - also auch mit ihm" eine "Abrechnungsvereinbarung" getroffen habe.

(1) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich hierdurch den Blick dafür verschlossen, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Einspeisung des in der Photovoltaikanlage des [X.]n erzeugten [X.] nicht nur ein gesetzliches Schuldverhältnis gemäß § 4 [X.] 2012 beziehungsweise § 7 [X.], sondern - mit der genannten "Abrechnungsvereinbarung" zusätzlich auch ein vertragliches Schuldverhältnis begründet worden sei. Damit habe das Berufungsgericht einen weiteren maßgeblichen Unterschied des Streitfalls gegenüber den vom [X.] bereits entschiedenen Fällen verkannt.

Die genannte "Abrechnungsvereinbarung" der Klägerin habe ausweislich des von dem [X.]n im Berufungsverfahren vorgelegten [X.] unter anderem den folgenden Inhalt:

"1. Der Anlagenbetreiber [...] beauftragt [X.] [= Klägerin] mit der Erstellung einer Abrechnung über die vom [X.] vorgesehene Einspeisevergütung. [X.] ist berechtigt, einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben zu beauftragen.

[...]

3. Die Vereinbarung wird nur wirksam, wenn der Anlagenbetreiber [X.] für den jeweiligen [X.] auch mit der Messung der abzurechnenden Energie beauftragt sowie [X.] die beiliegenden Datenblätter (Kundendatenblatt, Erklärung zur Einstufung der Vergütung) vollständig und zutreffend ausgefüllt zurückgesandt hat.

4. Der [X.] umfasst einen Kalendermonat. S.              Netz erstellt die Abrechnung jeweils bis zum 15. des auf den [X.] folgenden Kalendermonats [...].

[...]

6. Bei Feststellung von Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages oder nachträglichen Änderungen der einer Abrechnung zugrunde liegenden Daten erstellt S.            Netz eine entsprechende Rechnungskorrektur. Der nach der ursprünglichen Abrechnung zu viel oder zu wenig berechnete Betrag ist zu erstatten oder nach zu entrichten.

7. Die Kosten der vereinbarten Dienstleistung trägt der Anlagenbetreiber. Die Höhe der Kosten orientiert sich an der von der [X.] vorgegebenen Erlösobergrenze [...]."

Die Revision meint, unter Zugrundelegung dieses Vortrags des [X.]n habe die Klägerin gerade keine "Abrechnung über die vom [X.] vorgesehene Einspeisevergütung" im Sinne der Ziffer 1 der "Abrechnungsvereinbarung" vorgenommen. Um die abzurechnende Einspeisevergütung ermitteln zu können, hätte die Klägerin zwingend den Tag der Meldung der Photovoltaikanlage bei der [X.] abfragen müssen, weil dieses Datum für die Höhe der Vergütungsansprüche von maßgeblicher Bedeutung gewesen sei. Dieser Verpflichtung habe die Klägerin nicht durch die Einholung der Angaben gemäß der oben genannten Ziffer 17 des Formblatts genügen können.

Indem die Klägerin die volle Einspeisevergütung über einen längeren Zeitraum hinweg ausbezahlt habe, ohne zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Ansprüche in der entsprechenden Höhe erfüllt seien, und den [X.]n anderenfalls zu einer Abhilfe aufzufordern, habe sie eigene Pflichten, die sich aus der "Abrechnungsvereinbarung" ergäben, vorwerfbar verletzt, weshalb sie dem [X.]n zum Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet sei.

(2) Auch mit dieser Rüge vermag die Revision nicht durchzudringen. Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht zu dem - allerdings hinsichtlich des Streitfalls nicht näher konkretisierten - Vortrag des [X.]n, die Klägerin schließe "mit allen Anlagenbetreibern, die an ihr Netz angeschlossen werden" eine "Abrechnungsvereinbarung", Feststellungen nicht getroffen hat. Richtig ist auch, dass der [X.] in den oben genannten Entscheidungen keinen Anlass hatte, Ausführungen zu einer solchen Vereinbarung zu machen, da weder die dort erkennenden Tatsachengerichte Feststellungen hierzu getroffen hatten noch dies in den Revisionsverfahren gerügt worden war.

Soweit die Revision im vorliegenden Verfahren eine solche Rüge erhebt, greift diese jedoch nicht durch, da das Berufungsurteil auf dem beanstandeten Rechtsfehler jedenfalls nicht beruht (§ 545 Abs. 1 ZPO). Denn es kann ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der "Abrechnungsvereinbarung" zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. [X.]surteile vom 17. Februar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1289 Rn. 31; vom 6. Mai 2015 - [X.], NJW 2015, 2111 Rn. 19; jeweils mwN).

(a) Der Inhalt der - revisionsrechtlich zu unterstellenden - "Abrechnungsvereinbarung" ändert nichts an der oben (unter [X.] und 2 [X.]) im Einzelnen dargestellten, dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach dem [X.] und damit insbesondere auch für die Erfüllung seiner Pflicht zur Meldung der Photovoltaikanlage bei der [X.]. Der "Abrechnungsvereinbarung" ist - entgegen der Auffassung der Revision - auch weder eine Verpflichtung der Klägerin zu entnehmen, den Tag der Meldung der Photovoltaikanlage bei der [X.] abzufragen, noch eine Verpflichtung, den [X.]n zu einer solchen Meldung (nochmals) anzuhalten. Dies kann der [X.] auch dann selbst entscheiden, wenn es sich bei der "Abrechnungsvereinbarung" nicht um einen Formularvertrag (vgl. hierzu [X.]surteil vom 5. Oktober 2016 - [X.], juris Rn. 39 mwN), sondern um eine Individualvereinbarung handeln sollte, da das Berufungsgericht die Auslegung dieser Vereinbarung unterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind (vgl. [X.]surteile vom 28. April 2004 - [X.], [X.], 545 unter [X.] mwN; vom 15. Juli 2009 - [X.], juris Rn. 21 mwN; vom 2. Juli 2014 - [X.], [X.], 546 Rn. 12).

(b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Annahme der Revision, dass die Parteien grundsätzlich das zwischen ihnen bestehende gesetzliche [X.] (§ 4 [X.] 2012 beziehungsweise § 7 [X.]) durch vertragliche Vereinbarungen in dem durch die vorbezeichneten Bestimmungen aufgezeigten Rahmen ergänzen können (vgl. [X.]surteil vom 11. Mai 2016 - [X.], [X.], 389 Rn. 19, 21; ebenso bereits BT-Drucks. 16/8148, 41 [zu § 4 [X.] 2009]; siehe ferner [X.]/[X.], Energierecht, [X.] 2012, Stand Januar 2012, § 4 Rn. 1 f., 13 ff., 24 ff., und [X.], Stand Juni 2015, § 7 Rn. 1 f., 13 ff.; BeckOK-[X.]/[X.], [X.], Stand 1. April 2015, § 7 Rn. 7; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 7 [X.] 2017 Rn. 21; BeckOK-[X.]/[X.], [X.] 2017, Stand 1. Juli 2017, § 7 Rn. 8).

Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit durch eine solche Vereinbarung auch die Erfüllung zentraler Pflichten des Anlagenbetreibers, die diesem durch das [X.] auferlegt werden- wie hier die Meldung der Photovoltaikanlage bei der [X.] -, auf den Netzbetreiber übertragen oder zumindest Hinweis- und Aufklärungspflichten des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber in Bezug auf die Einhaltung von dessen vorgenannten Pflichten begründet werden können (vgl. hierzu und zu dem Gesichtspunkt eines neben das [X.] [[X.]] gestellten [X.]: [X.]surteil vom 5. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 73). Denn mit der hier zu beurteilenden "Abrechnungsvereinbarung" haben die Parteien weder die Verantwortung für die Einhaltung der Meldepflicht des [X.]n auf die Klägerin übertragen noch betrifft diese Vereinbarung in sonstiger Weise die vorbezeichnete Meldepflicht des [X.]n und folgen aus ihr dementsprechend auch nicht die von der Revision angeführten und von ihr als verletzt angesehenen Pflichten. Die gegenteilige Sichtweise der Revision misst der "Abrechnungsvereinbarung" einen Bedeutungsgehalt bei, den sie bei verständiger und objektiver Betrachtung ersichtlich nicht hat.

(c) Die "Abrechnungsvereinbarung" dient, wie bereits deren Bezeichnung nahelegt und sich zudem zweifelsfrei aus ihrem Inhalt ergibt, allein dazu, zwischen den Parteien eine Regelung hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung der Abrechnung der Einspeisevergütung zu treffen. Mit ihr sollen - ebenso wie mit der gemäß ihrer Ziffer 3 vorausgesetzten Beauftragung der Klägerin (auch) mit der Messung der abzurechnenden Energie - die entsprechenden Regelungen des [X.]es ergänzt, nicht hingegen eine Änderung der gesetzlichen Wertung vorgenommen werden, wonach der Anlagenbetreiber die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Meldepflicht trägt (so zutreffend auch [X.], Urteil vom 4. Mai 2015 - 23 C 3728/16, [X.] f., nicht veröffentlicht).

Gegen die von der Revision befürwortete Sichtweise einer - zumindest teilweisen - Übernahme dieser Verantwortung durch die Klägerin mittels der "Abrechnungsvereinbarung" - und sei es nur in Gestalt einer Nachfrage- und Hinweispflicht - spricht bereits, dass die Klägerin gemäß dieser Vereinbarung lediglich eine Dienstleistung (vgl. Ziffer 7 Satz 1) für den Anlagenbetreiber zu erbringen hat, deren Erfüllung sie zudem gemäß Ziffer 1 Satz 2 ohne weitere Voraussetzungen einem Dritten übertragen kann. Überdies ist die Wirksamkeit der "Abrechnungsvereinbarung" an die Erteilung vollständiger und zutreffender Angaben seitens des Anlagenbetreibers geknüpft (Ziffer 3) und können schließlich die zu erstellenden Abrechnungen unter anderem bei einer nachträglichen Änderung der zugrunde liegenden Daten - wie etwa in dem hier gegebenen Fall einer entgegen den Angaben des Anlagenbetreibers unterbliebenen Meldung der Anlage bei der [X.] - korrigiert werden und hat auf dieser Grundlage eine Rückerstattung oder eine Nachzahlung zu erfolgen (Ziffer 6).

(d) Hiervon ausgehend musste die Klägerin im Streitfall, anders als die Revision meint, für die gemäß Ziffer 1 Satz 1 der "Abrechnungsvereinbarung" vorzunehmende Abrechnung über die von dem [X.] vorgesehene Einspeisevergütung auch nicht zwingend den Tag der Meldung der Photovoltaikanlage bei der [X.] abfragen. Vielmehr durfte sie sich (auch) insoweit auf die Angaben des [X.]n als hierfür verantwortlichen Anlagenbetreibers verlassen. Diesen hatte sie im Übrigen in dem von ihm unterzeichneten Formblatt sowohl in hinreichender Deutlichkeit über seine Meldepflicht informiert (Ziffer 17 des Formblatts) als auch in dem seiner Unterschrift unmittelbar vorangestellten Absatz auf die - entgegen der Auffassung der Revision auch die Ankündigung der Meldung in Ziffer 17 umfassende - Notwendigkeit wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen und über die möglichen schwerwiegenden Folgen unzutreffender Angaben aufgeklärt (vgl. [X.]surteil vom 5. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 74 ff.).

cc) Da es demnach mangels einer Pflichtverletzung der Klägerin an einem gegen diese gerichteten Schadensersatzersatzanspruch des [X.]n nach § 280 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu [X.]surteil vom 5. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 67 ff.) auch unter Berücksichtigung der von der Revision angeführten "Abrechnungsvereinbarung" fehlt, bedarf die von der Revision überdies aufgeworfene, im Urteil des [X.]s vom 5. Juli 2017 ([X.], aaO Rn. 66) offen gelassene Frage des möglichen Bestehens eines Aufrechnungsverbots auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger     

        

Dr. Hessel     

        

Dr. [X.]

        

Dr. Schneider     

        

Dr. Bünger     

        

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Meta

VIII ZR 71/17

20.03.2018

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 9. März 2017, Az: 16 U 82/16

§ 17 Abs 2 Nr 1 Buchst a EEG vom 17.08.2012, § 25 Abs 1 S 1 Nr 1 EEG vom 29.06.2015, § 35 Abs 4 S 1 EEG vom 17.08.2012, § 35 Abs 4 S 3 EEG vom 17.08.2012, § 52 Abs 3 Nr 1 EEG, § 57 Abs 5 S 1 EEG vom 21.07.2014, § 57 Abs 5 S 3 EEG vom 21.07.2014, § 100 Abs 1 Nr 3 Buchst b EEG vom 22.12.2014

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2018, Az. VIII ZR 71/17 (REWIS RS 2018, 12090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12090


Verfahrensgang

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Az. VIII ZR 71/17

Bundesgerichtshof, VIII ZR 71/17, 08.05.2018.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 71/17, 20.03.2018.


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