Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2018, Az. VIII ZR 71/17

8. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9520

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Gegenstand

Erneuerbare Energien: Verantwortlichkeit des Betreibers einer Photovoltaikanlage für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur; Aufklärungspflicht des Netzbetreibers; Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber bei Nichterfüllung der Meldepflicht


Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 9. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des [X.]s vom 20. März 2018 Bezug genommen. Die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 24. April 2018 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

II.

2

1. Ohne Erfolg macht die Revision in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des [X.]s geltend, das angefochtene Urteil des [X.] könne jedenfalls insoweit keinen Bestand haben, als darin von einer Verringerung des [X.] des [X.] auf null für die ab dem 1. August 2014 - dem Tag des Inkrafttretens des [X.] - bis zum 31. Dezember 2014 vorgenommenen Stromeinspeisungen ausgegangen worden ist. Für diesen Zeitraum sei die Einspeisevergütung des [X.] allenfalls gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 um 20 Prozent zu kürzen. Der [X.] habe in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 ([X.], NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 38 ff.; bestätigt durch [X.]sbeschlüsse vom 19. September 2017 - [X.], juris Rn. 8, und [X.], [X.], 75 Rn. 7) zu Unrecht angenommen, dass die in § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 vorgesehene mildere Sanktion für einen Meldepflichtverstoß des Anlagenbetreibers auf ältere Bestandsanlagen, die- wie die Anlage des [X.] - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 bis zum Inkrafttreten des [X.] am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden seien, gemäß der besonderen Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. [X.] nicht anzuwenden sei, sondern dass es insoweit bei der Verringerung des Vergütungsanspruchs auf null gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] bleibe.

3

Die Revision meint, diese Beurteilung stehe mit der Bestimmung des § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017 nicht im Einklang, wonach § 100 Abs. 1 Satz 2 bis 8 auch auf Anlagen nach § 100 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2017 anzuwenden sei. Durch § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017 würden ausdrücklich auch ältere Bestandsanlagen - wie diejenige des [X.] - in den Schutzbereich der für jüngere Bestandsanlagen geltenden Übergangsbestimmungen einbezogen. Dabei stellt die Revision, ohne dies allerdings näher auszuführen, offenbar insbesondere auf die in § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017 (unter anderem) enthaltene Verweisung auf die Vorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 5 [X.] 2017 ab, wonach die oben genannte Bestimmung des § 52 Abs. 3 [X.] 2017 nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wird, und bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ([X.]) anzuwenden ist.

4

2. Dieses Vorbringen der Revision ist weder geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der oben genannten Rechtsprechung des [X.]s zu begründen noch ergibt sich hieraus ein Revisionszulassungsgrund. Auch an der fehlenden Erfolgsaussicht der Revision ändert sich nichts.

5

a) Der [X.] hat sich in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 ([X.], aaO Rn. 38-47) ausführlich mit der - von der Revision erneut aufgeworfenen - Frage befasst, ob die oben genannte Vorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 auch auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage des [X.] - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 bis zum Inkrafttreten des [X.] am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, Anwendung findet. Hierbei hat der [X.] die für diese Fallgestaltung in Betracht kommenden [X.] des § 100 Abs. 1 und 2 [X.] 2017 umfassend - einschließlich des von der Revision angeführten § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017 - geprüft.

6

Er ist - in Übereinstimmung mit der von der Revisionserwiderung im dortigen Verfahren vertretenen Auffassung - zu der Beurteilung gelangt, dass § 100 Abs. 1 Satz 5 [X.] 2017 weder unmittelbar noch im Wege der in § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017 enthaltenen (allgemeinen) Verweisung zur Anwendung kommt, weil der Gesetzgeber in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. [X.] für die oben genannten älteren Bestandsanlagen eine besondere, gegenüber den vorbezeichneten Bestimmungen speziellere Übergangsvorschrift geschaffen hat, wonach für diese Anlagen weiterhin die schärfere Sanktion des [X.] anzuwenden ist, solange der Anlagenbetreiber seiner fortbestehenden, bereits aus dem [X.] erwachsenen Meldepflicht gegenüber der [X.] nicht nachgekommen ist (siehe hierzu [X.]surteil vom 5. Juli 2017 - [X.], aaO Rn. 45 ff.). Diese Auffassung hat der [X.] in seinen Beschlüssen vom 19. September 2017 ([X.], aaO, und [X.], aaO) bestätigt. Er hält an ihr auch nach nochmaliger Überprüfung fest.

7

b) Vergeblich beruft sich die Revision zur Unterstützung der von ihr vertretenen Auffassung auf vereinzelte Stimmen in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2017 - 17 C 733/16, n.v., abrufbar unter [X.]; [X.], [X.] 2018, 40; vgl. auch die von der Revision nicht angeführte Kommentierung von [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 52 Rn. 21, 63). Vereinzelte kritische Stimmen, denen - wie hier keine neuen, maßgeblichen Argumente zu entnehmen sind, geben keine Veranlassung, einen Revisionszulassungsgrund zum Zwecke einer nochmaligen Befassung des [X.]s mit der von ihm bereits entschiedenen Rechtsfrage anzunehmen (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 25. September 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 374 Rn. 9; vom 8. Februar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; vom 18. Februar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 860 Rn. 3; vom 18. Oktober 2012 - [X.], juris Rn. 2; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 15. Aufl., § 543 Rn. 5a).

8

c) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Revision auf Ausführungen zu § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017, die in der Begründung des Entwurfs des - nach dem [X.] 2017 in [X.] getretenen - Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 17. Juli 2017 ([X.] I S. 2532) enthalten sind. Der Gesetzgeber hat im Rahmen dieses Gesetzes auch zwei redaktionelle Änderungen des § 100 [X.] 2017 vorgenommen und dieser Vorschrift die neuen Absätze 7 bis 9 angefügt. Diese Änderungen betreffen zwar nicht die hier in Rede stehenden Übergangsbestimmungen des § 100 [X.] 2017. Die Begründung des vorgenannten Gesetzentwurfs enthält allerdings in diesem Zusammenhang, worauf die Revision insoweit zutreffend hinweist, auch folgende allgemeine Ausführungen zu § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017 (BT-Drucks. 18/12355, S. 24):

"Auch die Änderung in § 100 Absatz 2 Satz 2 [X.] 2017 berichtigt ein redaktionelles Versehen. Im dort in Bezug genommenen § 100 Absatz 1 [X.] 2017 wurden im letzten Gesetzgebungsverfahren kurzfristig zwei Sätze hinzugefügt, dies wird in dem Verweis nun nachgezogen, so dass er sich vollständig auf die Sätze 2 bis 8 erstreckt.

Wie schon bisher verweist § 100 Absatz 2 Satz 2 [X.] 2017 auf § 100 Absatz 1 Satz 5 und 6 [X.] 2017. Damit wird die mit dem [X.] 2017 neu geregelte Rechtsfolge für den Fall der Nichtregistrierung auch auf Zahlungen für sämtlichen Strom, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wurde, angewandt (mit Ausnahme der in § 100 Absatz 1 Satz 6 geregelten Fälle[n]). Unerheblich ist dabei, wann die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, in Betrieb ging und welchen Meldepflichten (z. B. denen des [X.] oder des [X.]) sie damit unterlag oder unterliegt. Diese Meldepflichten bestehen weiter, Verstöße dagegen ziehen aber nur für Einspeisungen bis zum 31. Juli 2014 die Rechtsfolgen nach den früheren Bestimmungen nach sich."

9

Diese Ausführungen weisen zwar - bei isolierter Betrachtung - in die Richtung der von der Revision vertretenen Auslegung des § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017. Sie vermögen jedoch aus mehreren Gründen die Richtigkeit der vom [X.] in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 ([X.], aaO Rn. 38 ff.) vorgenommenen und in den Beschlüssen vom 19. September 2017 ([X.], aaO, und [X.], aaO) bestätigten Auslegung der [X.] des § 100 [X.] 2017, namentlich des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und Satz 2 sowie des § 100 Abs. 1 Satz 5 [X.] 2017, nicht in Zweifel zu ziehen.

Die Revision verkennt bei ihrer gegenteiligen Sichtweise bereits im Ausgangspunkt, dass es sich um Ausführungen des Gesetzgebers in der Begründung eines gegenüber dem [X.] 2017 späteren Gesetzes handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] und auch des [X.]s sind einer nachträglichen verbindlichen Auslegung eines Gesetzes durch den Gesetzgeber Grenzen gezogen, weil hierzu letztlich in aller Regel die rechtsprechende Gewalt berufen ist (vgl. nur [X.]surteile vom 4. November 2015 - [X.], NVwZ-RR 2016, 172 Rn. 26; vom 6. Mai 2015 - [X.], [X.]Z 205, 228 Rn. 21; vom 4. März 2015 - [X.], [X.], 1344 Rn. 41; vom 19. November 2014 - [X.], NJW 2015, 873 Rn. 37; [X.] 126, 369, 392; 135, 1, 15; jeweils mwN).

Hinzu kommt, dass der vorstehend genannten Passage der Begründung des Gesetzentwurfs nicht zu entnehmen ist, vor dem Hintergrund welcher Überlegungen sich der Gesetzgeber - anders als bei Erlass des [X.] 2017 nunmehr zu diesen Ausführungen zum Inhalt und zur Reichweite der Verweisung in § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017 veranlasst sah. Vor allem aber ist nicht zu erkennen, wie die seitens des Gesetzgebers nunmehr geäußerte Auslegung dieser Vorschrift mit dem - unter Zugrundelegung dieser Auslegung gegenteiligen - Inhalt der speziellen, eigens für Fallgestaltungen wie hier geschaffenen Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. [X.] und mit den im Urteil des [X.]s vom 5. Juli 2017 ([X.], aaO) im Einzelnen dargestellten Ausführungen der Gesetzesbegründung des [X.] 2017 in Einklang zu bringen sein sollte.

Die von der Revision vertretene und in der Begründung des vorgenannten Gesetzentwurfs anklingende Auslegung hätte - was auch die von der Revision angeführten oben (unter [X.]) genannten kritischen Stimmen außer Betracht lassen - zur Folge, dass die Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. [X.] dann nicht nur in einem unauflöslichen Widerspruch zu § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017 stünde, sondern inhaltlich bedeutungslos und damit überflüssig wäre (dies einräumend auch [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 63). Dies wiederum widerspräche der Gesetzessystematik und stünde auch nicht im Einklang mit dem aus dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien des [X.] 2017 zu entnehmenden Sinn und Zweck der vorbezeichneten Bestimmungen.

Dr. Milger     

        

Dr. Achilles     

        

Dr. Schneider

        

Dr. Bünger      

        

Kosziol      

        

Meta

VIII ZR 71/17

08.05.2018

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

§ 17 Abs 2 Nr 1 Buchst a EEG vom 17.08.2012, § 25 Abs 1 S 1 Nr 1 EEG vom 29.06.2015, § 35 Abs 4 S 1 EEG vom 17.08.2012, § 35 Abs 4 S 3 EEG vom 17.08.2012, § 52 Abs 3 Nr 1 EEG, § 57 Abs 5 S 1 EEG vom 21.07.2014, § 57 Abs 5 S 3 EEG vom 21.07.2014, § 100 Abs 1 Nr 3 Buchst b EEG vom 22.12.2014

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2018, Az. VIII ZR 71/17 (REWIS RS 2018, 9520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9520


Verfahrensgang

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Az. VIII ZR 71/17

Bundesgerichtshof, VIII ZR 71/17, 08.05.2018.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 71/17, 20.03.2018.


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