Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. VIII ZR 281/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5167

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:190917BVIIIZR281.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 281/16

vom

19. September
2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. September 2017
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin [X.] sowie die
Richter Prof.
Dr.
Achilles, Dr.
[X.]
und Kosziol

beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die Revision der
Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
I.
Die Klägerin ist Netzbetreiberin in [X.]. Die
Beklagte be-treibt eine Photovoltaikanlage. Diese nahm sie am 30. September 2012 in [X.]. Den mit der Anlage erzeugten Strom speiste sie in das Netz der Klägerin ein und erhielt von dieser die [X.]-Vergütung. Am Tag der Inbetriebnahme der Anlage hatte die Beklagte ein von der Klägerin übersandtes Formblatt mit An-gaben zu der Anlage ausgefüllt und unterschrieben. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien ([X.]-[X.])". Die unter Ziffer 25
des [X.] gestellte Frage "Ist der
Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der [X.] unmittelbar nach der Inbetriebsetzung gemeldet worden? (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 [X.])" bejahte die Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift der
Beklagten): "Der Betreiber der [X.] versichert hiermit, 1
-
3
-

dass die vorstehenden Angaben de-hende Angaben des Betreibers der [X.] unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber
der Stromer-zeugungsanlage vor."
Die Meldung der Anlage bei der [X.] nahm die
Beklagte jedoch erst am 9. April 2015
vor.
Die Parteien streiten um die Frage, ob sich wegen der zunächst unterbliebenen Meldung der Anlage bei der Bundesnetz-agentur der Vergütungsanspruch der
Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.
Januar 2013
bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträger-spezifischen Marktwertes -
hier mithin auf einen Betrag von 592,04

-
und für den Zeitraum ab dem
1. August 2014 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] 2014) bis zum 8. April 2015
gemäß §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] 2014 auf null verringert hat und der Klägerin demzufolge
für die [X.] und 2014 insgesamt ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.367,85

ie Beklagte zusteht.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der
Beklagten hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwei-sungsbegehren weiter.
II.
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§
552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2
3
4
-
4
-

a) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-tung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, da eine Vielzahl vergleichbarer
Verfahren anhängig sei und es für deren Behandlung nach einheitlichem Maßstab einer höchstrichterlichen Leitentscheidung bedürfe.
Die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen sind mittlerweile jedoch geklärt. Es liegt auch keiner der weiteren im Gesetz genannten [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 ZPO) vor.
b) Der [X.] hat -
nach Erlass des Berufungsurteils -
in einem vergleich-baren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den [X.] einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die [X.] verstoßen hat und dessen [X.]-Vergütungsanspruch deshalb für den Zeitraum dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes und für den Zeitraum ab dem
1. August 2014 gemäß §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] 2014 auf null verringert ist, ge-mäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 [X.] 2014 ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden Mehr-betrages der geleisteten
[X.]-Vergütung zusteht ([X.]surteil vom 5. Juli 2017 -
[X.], juris Rn. 19 ff.).
Die vorstehend genannten Sanktionen für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der [X.] ver-stoßen, wie der [X.] in dem vorbezeichneten Urteil ebenfalls entschieden hat,
nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
([X.]surteil vom 5. Juli 2017 -
[X.], aaO Rn. 77 ff.). Auch ändert die mittlerweile durch den Gesetzgeber getroffene Regelung in § 52 [X.] 2017 nichts an dem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs des Anlagen-5
6
7
-
5
-

betreibers für den im Zeitraum ab dem 1.
August 2014 -
hier bis zum 31. [X.] -
eingespeisten Strom. Denn diese Vorschrift, die unter bestimm-ten Voraussetzungen eine mildere als die vorstehend genannte Sanktionierung des Verstoßes des Anlagenbetreibers gegen seine Meldepflicht vorsieht (§ 52 Abs.
3 Nr. 1 [X.] 2017), findet, wie der [X.] in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 ([X.], aaO Rn. 38 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, keine Anwendung auf ältere Bestandsanlagen, die -
wie die Anlage der
Beklagten -
im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des [X.] 2014 am 1.
August 2014 in Betrieb genommen worden sind.
Weiter hat der [X.] bereits entschieden, dass der [X.] gegen den Anlagenbetreiber nach § 35 Abs. 4 Satz
1, 3 [X.] 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 [X.] 2014 sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese [X.] dem [X.]-Ausgleichsmechanismus zuzuführen, nicht davon abhängen, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsan-spruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegen-halten könnte ([X.]surteil vom 5. Juli 2017 -
[X.], aaO Rn. 55 ff.).
Schließlich hat der [X.] in seinem vorbezeichneten Urteil auch geklärt, dass der Netzbetreiber grundsätzlich weder verpflichtet ist, den [X.] auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermitt-lung von deren Standort und installierter Leistung an die [X.] hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem [X.] in Anspruch nehmen will, hat sich 8
9
-
6
-

über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inan-spruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der [X.] ([X.]surteil vom 5. Juli 2017 -
[X.], aaO
Rn. 65 ff.).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung anhand der vorstehend genannten Maßstäbe stand.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt, dass sich infolge der zunächst unterbliebenen Meldung der Photovoltaikanlage der
Beklagten bei der [X.] deren Vergütungsanspruch
für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2013
bis zum 31. Juli 2014 ge-mäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 auf den tatsächlichen Monatsmit-telwert des energieträgerspezifischen Marktwertes -
hier mithin auf

-
und für den Zeitraum ab dem
1. August 2014 bis zum 31. Dezember
2014 ge-mäß §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] 2014 auf null verringert hat. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 35 Abs. 4 Satz
1, 3 [X.] 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 [X.] 2014 gegen-über der
Beklagten in der mit der Klage geltend gemachten Höhe von 3.367,85

nebst Zinsen bejaht.
Vergeblich macht die Revision geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die von der
Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis-
und Aufklärungspflichten erloschen. Denn wie oben (unter [X.]) bereits erwähnt,
ist der Netzbetreiber weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber 10
11
12
-
7
-

auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die [X.] [X.], noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 [X.] 2014 seien, soweit diesen Vorschriften für den Fall einer unterbliebenen Meldung der Anlage an die [X.] ein Rückzahlungsanspruch des [X.] gegen den Anlagenbetreiber zu entnehmen sei, insbesondere wegen Ver-stoßes gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig.
Wie im
[X.]surteil vom 5. Juli 2017
([X.], aaO Rn.
77 ff.) im Einzelnen ausgeführt, hat sich der Gesetzgeber mit den in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 und §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 für den Fall der Nichtmel-dung der Anlage bei der [X.] vorgesehenen Sanktionen inner-halb des ihm insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gehalten und sind diese Sanktionen daher verfassungsrechtlich -
entgegen der Auffassung der Revision -
nicht zu beanstanden.
13
-
8
-

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Milger
[X.]
Dr. Achilles

Dr. [X.]
Kosziol
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.04.2016 -
63 [X.]/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.11.2016 -
7 S 28/16 -

14

Meta

VIII ZR 281/16

19.09.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. VIII ZR 281/16 (REWIS RS 2017, 5167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5167

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 71/17 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 232/16 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 281/16 (Bundesgerichtshof)

Erneuerbare Energien: Anspruch eines Netzbetreibers auf Rückforderung von EEG-Vergütungen gegen einen Photovoltaikanlagenbetreiber; Meldepflichten des Anlagenbetreibers …


VIII ZR 232/16 (Bundesgerichtshof)

Erneuerbare Energien: Verringerung der Einspeisevergütung als Sanktion bei Nichterfüllung der Meldepflicht des Betreibers einer Photovoltaikanlage …


VIII ZR 71/17 (Bundesgerichtshof)

Erneuerbare Energien: Verantwortlichkeit des Betreibers einer Photovoltaikanlage für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur; …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 281/16

VIII ZR 147/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.