Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2018, Az. VIII ZR 71/17

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12066

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[X.]:[X.]:BGH:2018:200318BVIIIZR71.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 71/17

vom

20. März
2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. März 2018
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin [X.] sowie die
Richter Prof.
Dr.
Achilles, Dr.
[X.]
und Dr.
Bünger

beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die Revision des [X.]n durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
I.
Die Klägerin ist Netzbetreiberin in [X.]. Der [X.] be-treibt zwei
Photovoltaik-Dachanlagen. Diese nahm er am 30. März 2012 in [X.]. Den mit den
Anlagen
erzeugten Strom speiste er in das Netz der Klägerin ein
und erhielt von dieser die [X.]-Vergütung. [X.] ist schon im Berufungsverfahren nur noch die [X.]-Vergütung für eine der beiden Anlagen gewesen. Bereits vor der Aufnahme der Einspeisung hatte die Klägerin dem [X.]n ein Formblatt mit Angaben zu der Anlage übersandt, welches dieser am 30. März 2012
ausfüllte
und an die Klägerin zurücksandte. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche
Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien ([X.]-[X.])". Die unter Ziffer 17 des Formblatts enthaltene Angabe
"Ich werde
den Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage nach [X.] des § 16 Abs.
2 [X.] der [X.]
melden" bejahte der 1
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-

[X.]. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des [X.]n): "Der Betreiber der [X.] versichert hiermit, [X.] Angaben des Betreibers der [X.] unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromer-zeugungsanlage vor."
Die Meldung der Anlage bei der [X.] nahm der [X.] jedoch erst am 21. März 2015
vor, nachdem die Klägerin ihn zur Vorlage der Meldung aufgefordert hatte.
Im Revisionsverfahren streiten die Parteien -
wie bereits im Berufungs-verfahren -
noch um die Frage, ob sich wegen der zunächst unterbliebenen Meldung der Anlage bei der [X.] der Vergütungsanspruch des [X.]n für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2013
bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 auf den tatsächli-chen [X.] des energieträgerspezifischen Marktwertes -
hier mithin auf einen Betrag von 1.138,08

-
und für den Zeitraum ab dem
1. August 2014 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.]) bis zum 31. Dezember 2014 gemäß §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.]
auf null verringert hat
und der Klägerin demzufolge insgesamt ein Rückzahlungsan-spruch in Höhe von 11.966,57

nebst Zinsen gegen den [X.]n zusteht.
Das [X.] hat der Klage (auch) insoweit stattgegeben. Die nur ge-gen die Verurteilung hinsichtlich der einen Anlage gerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] -
mit Ausnahme einer Verringerung der Zinshöhe -
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt der [X.] sein Klageabweisungsbegehren in dem vorstehend genannten Umfang weiter.
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4
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II.
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr)
vor (§
552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
a) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-tung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, da die glei-chen Rechtsfragen wie im vorliegenden Fall sich in einer erheblichen Anzahl paralleler Prozesse stellten, in denen die Klägerin Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer
Energien, die eine Meldung bei der Bundesnetzagen-tur unterlassen
hätten, auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung in Anspruch nehme. Die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen sind mittlerweile jedoch [X.].
Es liegt auch keiner der weiteren im Gesetz genannten Revisionszulas-sungsgründe (§
543 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 ZPO) vor.
b) Der [X.] hat -
nach Erlass des Berufungsurteils -
in einem vergleich-baren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den [X.] einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die [X.] verstoßen hat und dessen [X.]-Vergütungsanspruch deshalb für den Zeitraum dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen [X.] des energieträgerspezifischen Marktwertes und für den Zeitraum ab dem
1. August 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] auf null verringert ist, ge-mäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 [X.] ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden [X.] der geleisteten [X.]-Vergütung zusteht
([X.]surteil vom 5. Juli 2017 -
[X.], NVwZ-RR 2017, 822
Rn. 19 ff.; bestätigt durch [X.] vom 19. September 2017 -
[X.], juris
Rn. 7, und [X.], [X.], 75
Rn. 6).
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Die vorstehend genannten Sanktionen für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der [X.] ver-stoßen, wie der [X.] in dem vorbezeichneten Urteil ebenfalls
entschieden hat, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
([X.]surteil vom 5. Juli 2017 -
[X.], aaO Rn. 77 ff.; ebenso [X.]s-beschlüsse vom 19. September 2017 -
[X.], aaO Rn. 8, und [X.], aaO Rn.
7).
Auch ändert die mittlerweile durch den Gesetzgeber ge-troffene Regelung in § 52 [X.] 2017 nichts an dem vollständigen Entfallen
des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers für den im Zeitraum ab dem 1.
August 2014
-
hier bis zum 31. Dezember 2014 -
eingespeisten Strom.
Denn diese Vorschrift, die unter bestimmten Voraussetzungen eine mildere als die vorstehend genannte Sanktionierung des Verstoßes des Anlagenbetreibers ge-gen seine Meldepflicht vorsieht
(§ 52 Abs.
3 Nr. 1 [X.] 2017), findet,
wie der [X.]
in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 ([X.], aaO Rn. 38 ff.)
im Ein-zelnen ausgeführt hat,
keine
Anwendung auf ältere Bestandsanlagen,
die -
wie die Anlage des [X.]n -
im Zeitraum nach dem 31.
Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des [X.] am 1. August 2014 in Betrieb genommen [X.] sind
(ebenso [X.]sbeschlüsse vom 19. September 2017 -
[X.], aaO, und [X.], aaO).
Weiter hat der [X.] bereits entschieden, dass der Rückforderungs-anspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 [X.] sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese [X.] dem [X.]-Ausgleichsmechanismus zuzuführen, nicht davon abhängen, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungs-8
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6
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anspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entge-genhalten könnte
([X.]surteil vom 5. Juli 2017
-
[X.], aaO Rn.
55
ff.; [X.]sbeschlüsse vom 19. September 2017 -
[X.], aaO Rn. 9, und [X.], aaO Rn. 8).
Schließlich hat der [X.] in seinem vorbezeichneten Urteil auch geklärt, dass der Netzbetreiber grundsätzlich weder verpflichtet ist, den [X.] auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermitt-lung von deren Standort und installierter Leistung an die [X.] hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem [X.] in Anspruch nehmen will, hat sich
eigenständig über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätz-lich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der [X.] ([X.]surteil vom 5. Juli 2017 -
[X.], aaO
Rn.
65
ff.; ebenso [X.]sbeschlüsse vom 19. September 2017 -
[X.], aaO Rn. 10, und [X.], aaO Rn. 9).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung
anhand der vorstehend genannten Maßstäbe
stand.
a) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Beurteilung ge-langt, dass sich infolge der zunächst unterbliebenen Meldung der [X.] des [X.]n bei der [X.] dessen Vergütungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2013
bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 auf den tatsächlichen Mo-natsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes -
hier mithin auf

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und für den Zeitraum
ab dem
1. August 2014 bis zum 31. Dezem-10
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ber 2014 gemäß §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §
100 Abs. 1 Nr.
3 Buchst. b [X.] auf null verringert hat.
Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen
Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem [X.]n in der mit der Klage geltend gemachten Höhe von

nebst Zinsen bejaht.
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die von dem [X.]n (hilfsweise) erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe ge-gen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§
280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis-
und Aufklärungspflichten erloschen. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei bereits eine solche Pflichtverletzung verneint. Wie oben (unter [X.]) ausgeführt, ist der Netzbetreiber nach der Rechtspre-chung des [X.]s grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die [X.] hinzuwei-sen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht auf-zuklären.
Entgegen der Auffassung der Revision
ergibt sich aus den von ihr ange-führten Umständen des Streitfalls
nichts anderes.
aa) Vergeblich macht die Revision geltend, ein maßgeblicher Unter-schied zwischen dem Streitfall und dem Fall des [X.]surteils vom 5. Juli 2017 ([X.], aaO) bestehe darin, dass der [X.], anders als der dortige Anlagenbetreiber,
in Ziffer 17 des Formblatts nicht
bestätigt habe, den Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der [X.] bereits gemel-det zu haben, sondern lediglich
versichert habe, dass er diese Meldung vor-nehmen werde. Die Klägerin habe daher im Streitfall nicht davon ausgehen können, dass eine Meldung an die [X.] bereits erfolgt sei.
Daher 13
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-

könne sich auch die vor der Unterschrift des [X.]n vorhandene [X.], dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprächen, sowie der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis, dass sich die Klägerin anderenfalls eine Rückforderung der gezahlten Einspeisevergütung vorbehalte, nicht auf die Ziffer 17 beziehen, da sowohl
die Versicherung als auch der Hinweis nur Fakten beträfen, nicht aber die Absicht, bestimmte Handlungen in der Zukunft vorzu-nehmen.
Dieser Einwand der Revision greift, wie die Revisionserwiderung zutref-fend ausführt,
bereits deshalb nicht durch, weil es nach der
oben (unter [X.]) genannten Rechtsprechung des [X.]s
aufgrund der Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers
für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach dem Er-neuerbare-Energien-Gesetz und damit auch für die Erfüllung der hier in Rede stehenden Meldepflicht auf den Inhalt des Formblatts der Klägerin nicht ent-scheidend ankommt (vgl. [X.]surteil vom 5. Juli 2017 -
[X.], aaO
Rn. 69 ff., insbesondere Rn. 74).
Im Übrigen ändert sich, anders als die Revision
meint, der
wesentliche Bedeutungsgehalt des dem Formblatt der Klägerin bei verständiger und objekti-ver Betrachtung aus der Sicht des Anlagenbetreibers zu entnehmenden Hin-weises
auf das Bestehen der Meldepflicht und auf die möglichen [X.] Folgen einer Missachtung dieser
Pflicht (siehe hierzu [X.]surteil vom 5. Juli 2017
-
[X.], aaO Rn. 74) nicht, wenn der Anlagenbetreiber
-
wie hier -
anstelle
der Zusicherung einer
bereits erfolgten
Meldung versichert, dass er die Meldung
seiner Photovoltaikanlage bei der [X.] vor-nehmen werde.
Hiervon ist der [X.] auch bereits in seinem oben genannten Beschluss vom 19. September 2017 ([X.], aaO) ausgegangen, dem
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worauf die
Revisionserwiderung zutreffend hinweist
-
eine vergleichbare Fall-gestaltung zugrunde lag.
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bb) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsge-richt habe rechtsfehlerhaft den im Berufungsverfahren gehaltenen Vortrag des [X.]n nicht berücksichtigt
(§ 286 ZPO), wonach die Klägerin "mit sämt-lichen Anlagenbetreibern -
also auch mit ihm"
eine "Abrechnungsvereinbarung" getroffen habe.
(1)
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich hierdurch den Blick dafür verschlossen, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Einspei-sung des in der Photovoltaikanlage des [X.]n erzeugten [X.]-Stroms nicht nur ein gesetzliches Schuldverhältnis gemäß § 4 [X.] 2012 beziehungsweise §
7 [X.], sondern -
mit der genannten "Abrechnungsvereinbarung" -
zusätzlich auch ein vertragliches Schuldverhältnis begründet worden sei.
Damit habe das Berufungsgericht einen weiteren maßgeblichen Unterschied des Streitfalls gegenüber den vom [X.] bereits entschiedenen Fällen verkannt.
Die
genannte "Abrechnungsvereinbarung" der Klägerin habe
ausweislich des von dem [X.]n im Berufungsverfahren vorgelegten Musterexemplars
unter anderem den folgenden Inhalt:
"1.

.

Netz [= [X.]] mit der Erstellung einer Abrechnung über die vom [X.] vorgese-hene Einspeisevergütung. S.

Netz ist berechtigt, ei-nen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben zu beauftragen.

3.
Die Vereinbarung wird nur wirksam, wenn der Anlagenbetreiber S.

Netz für den jeweiligen Abrechnungszeitraum auch mit der Messung der abzurechnenden Energie beauftragt sowie
S.

Netz die beiliegenden Datenblätter (Kundendaten-blatt, Erklärung zur Einstufung der Vergütung) vollständig und zutref-fend ausgefüllt zurückgesandt hat.
4.
Der Abrechnungszeitraum umfasst einen Kalendermonat. S.

Netz erstellt die Abrechnung jeweils bis zum 15. des auf den

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6.
Bei Feststellung von Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages oder nachträglichen Änderungen der einer Abrechnung zugrunde lie-genden Daten erstellt S.

Netz eine entsprechende Rechnungskorrektur. Der nach der ursprünglichen Abrechnung zu viel oder zu wenig berechnete Betrag ist zu erstatten oder nach
zu entrich-ten.
7.
Die Kosten der vereinbarten Dienstleistung trägt der Anlagenbetreiber. Die Höhe der Kosten orientiert sich an der von der [X.] vorgegebenen Erlösobergrenze "
Die Revision meint, unter Zugrundelegung dieses Vortrags des [X.] habe die Klägerin gerade keine
"Abrechnung über die vom [X.] vorgese-hene Einspeisevergütung" im Sinne der Ziffer 1 der "Abrechnungsvereinbarung" vorgenommen. Um die abzurechnende Einspeisevergütung ermitteln zu [X.], hätte die Klägerin zwingend den Tag der Meldung der Photovoltaikanlage bei der [X.] abfragen
müssen, weil dieses Datum für die Höhe der Vergütungsansprüche von maßgeblicher Bedeutung gewesen sei. Dieser Verpflichtung habe die Klägerin nicht durch die Einholung der Angaben gemäß der oben genannten Ziffer 17 des Formblatts genügen können.
Indem die Klägerin die volle Einspeisevergütung
über einen längeren Zeitraum hinweg ausbezahlt habe, ohne zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraus-setzungen für Ansprüche in der entsprechenden Höhe erfüllt seien,
und den [X.]n anderenfalls zu einer Abhilfe aufzufordern, habe sie eigene Pflichten, die sich aus der "Abrechnungsvereinbarung" ergäben, vorwerfbar verletzt, [X.] sie dem [X.]n zum Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB ver-pflichtet sei.
(2) Auch mit dieser Rüge vermag die Revision nicht durchzudringen.
Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht zu dem -
allerdings hinsichtlich des Streitfalls nicht näher konkretisierten -
Vortrag des [X.]n, die Klägerin 21
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schließe
"mit allen Anlagenbetreibern, die an ihr Netz angeschlossen werden" eine "Abrechnungsvereinbarung", Feststellungen nicht getroffen hat. Richtig ist auch, dass der [X.] in den oben genannten Entscheidungen keinen
Anlass hatte, Ausführungen zu einer solchen Vereinbarung zu machen, da weder die dort erkennenden Tatsachengerichte Feststellungen hierzu getroffen
hatten noch dies in den Revisionsverfahren gerügt worden war.
Soweit die Revision im vorliegenden Verfahren eine solche Rüge erhebt, greift diese jedoch nicht durch, da das Berufungsurteil auf dem beanstandeten Rechtsfehler jedenfalls nicht beruht
(§ 545 Abs. 1 ZPO). Denn es kann ausge-schlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der "[X.]"
zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. Se-natsurteile vom 17.
Februar 2010 -
VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 31;
vom 6. Mai 2015 -
VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111 Rn. 19; jeweils mwN).
(a) Der Inhalt der
-
revisionsrechtlich zu unterstellenden -
"Abrechnungs-vereinbarung" ändert
nichts an der oben (unter [X.]
und 2 b aa) im Einzelnen dargestellten, dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden
Eigenverantwor-tung des Anlagenbetreibers für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach dem [X.] und damit insbesondere auch für die Erfül-lung seiner Pflicht zur Meldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetza-gentur. Der "Abrechnungsvereinbarung"
ist -
entgegen der Auffassung der [X.] -
auch weder eine Verpflichtung der Klägerin
zu entnehmen, den Tag der Meldung der Photovoltaikanlage bei der [X.] abzufragen, noch eine Verpflichtung, den [X.]n zu einer solchen Meldung (nochmals) anzu-halten.
Dies kann der [X.] auch dann selbst entscheiden, wenn es sich bei der "Abrechnungsvereinbarung" nicht um einen
Formularvertrag (vgl. hierzu [X.]surteil vom 5. Oktober 2016 -
VIII ZR 223/15, juris
Rn. 39 mwN), sondern um eine Individualvereinbarung handeln sollte, da das Berufungsgericht die 24
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12
-

Auslegung dieser Vereinbarung unterlassen
hat
und weitere tatsächliche Fest-stellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind (vgl. [X.]surteile vom 28.
April 2004 -
VIII ZR 178/03, [X.], 545 unter [X.] mwN; vom 15.
Juli 2009 -
VIII ZR 217/06, juris Rn. 21 mwN; vom 2. Juli 2014 -
VIII ZR 298/13, [X.], 546 Rn. 12).
(b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Annahme der Revi-sion, dass die Parteien grundsätzlich das zwischen ihnen bestehende gesetz-liche [X.] (§ 4 [X.] 2012 beziehungsweise § 7 [X.])
durch vertragliche
Vereinbarungen
in dem
durch die vorbezeichneten Bestimmungen aufgezeigten Rahmen ergänzen können (vgl. [X.]surteil vom 11. Mai 2016 -
VIII ZR 123/15, [X.], 389 Rn. 19, 21; ebenso bereits BT-Drucks. 16/8148, 41 [zu § 4 [X.]]; siehe ferner [X.]/Theobald/
Oschmann, Energierecht, [X.] 2012, Stand Januar 2012, § 4 Rn. 1 f., 13 ff., 24
ff.,
und [X.], Stand Juni 2015, § 7 Rn. 1 f., 13 ff.;
BeckOK-[X.]/Leicht/
Brunstamp, [X.], Stand 1. April 2015, § 7
Rn. 7; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 7 [X.] 2017 Rn. 21; BeckOK-[X.]/[X.], [X.] 2017, Stand 1. Juli 2017, § 7 Rn.
8).
Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit durch ei-ne
solche Vereinbarung auch die Erfüllung zentraler Pflichten des Anlagenbe-treibers, die diesem durch das [X.] auferlegt
werden
-
wie hier die Meldung der Photovoltaikanlage bei der [X.] -, auf den
Netzbetreiber übertragen oder zumindest Hinweis-
und Aufklärungspflich-ten des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber in Bezug auf die Ein-haltung von dessen vorgenannten Pflichten begründet werden können (vgl. hierzu und zu dem Gesichtspunkt eines neben das [X.] [[X.]] gestellten [X.]: [X.]surteil vom 5. Juli 26
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-
13
-

2017 -
[X.], aaO Rn. 73).
Denn mit der hier zu beurteilenden "[X.]" haben die Parteien weder die Verantwortung für die Einhaltung der Meldepflicht des [X.]n auf die Klägerin übertragen noch betrifft diese Vereinbarung
in sonstiger Weise die vorbezeichnete Meldepflicht des [X.]n und folgen aus ihr dementsprechend auch nicht die von der [X.] angeführten und von ihr als verletzt angesehenen
Pflichten.
Die gegentei-lige Sichtweise der Revision misst der "Abrechnungsvereinbarung" einen Be-deutungsgehalt bei, den sie bei verständiger und objektiver Betrachtung ersicht-lich nicht hat.
(c) Die "Abrechnungsvereinbarung"
dient, wie bereits deren Bezeichnung nahelegt und sich zudem zweifelsfrei aus ihrem Inhalt ergibt,
allein dazu, zwi-schen den Parteien eine Regelung hinsichtlich der Einzelheiten der [X.] der Abrechnung der Einspeisevergütung zu treffen. Mit ihr sollen -
ebenso wie mit der gemäß ihrer Ziffer 3 vorausgesetzten
Beauftragung der Klägerin (auch)
mit der Messung der abzurechnenden Energie -
die entsprechenden Regelungen des [X.]es ergänzt, nicht hingegen eine Änderung der gesetzlichen Wertung vorgenommen werden, wonach der Anla-genbetreiber die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Meldepflicht trägt (so zutreffend auch [X.], Urteil vom 4. Mai 2015
-
23 C 3728/16, [X.] f., nicht veröffentlicht).
Gegen die von der Revision befürwortete Sichtweise einer -
zumindest teilweisen -
Übernahme dieser Verantwortung durch die Klägerin mittels der "Abrechnungsvereinbarung" -
und sei es nur in Gestalt einer Nachfrage-
und Hinweispflicht -
spricht bereits, dass die Klägerin gemäß dieser Vereinbarung lediglich eine Dienstleistung (vgl. Ziffer 7 Satz 1) für den Anlagenbetreiber zu erbringen hat, deren Erfüllung sie zudem gemäß Ziffer 1 Satz 2 ohne weitere Voraussetzungen einem Dritten übertragen kann. Überdies ist die Wirksamkeit 28
29
-
14
-

der "Abrechnungsvereinbarung" an die Erteilung vollständiger und zutreffender Angaben seitens des Anlagenbetreibers geknüpft
(Ziffer 3) und können schließ-lich die zu erstellenden Abrechnungen unter anderem bei einer nachträglichen Änderung der zugrunde liegenden Daten -
wie etwa in dem hier gegebenen Fall einer entgegen den Angaben des Anlagenbetreibers unterbliebenen Meldung der Anlage bei der [X.] -
korrigiert werden und hat auf dieser Grundlage eine Rückerstattung oder eine Nachzahlung zu erfolgen (Ziffer 6).
(d) Hiervon ausgehend musste die Klägerin
im Streitfall, anders als die Revision meint, für die gemäß Ziffer 1 Satz 1 der "Abrechnungsvereinbarung" vorzunehmende Abrechnung über die von dem [X.] vorgesehene Einspeisevergütung auch nicht
zwingend den Tag der Meldung der Photovoltaikanlage bei der [X.] abfragen. Vielmehr durfte sie sich (auch) insoweit auf die Angaben des [X.]n als hierfür verantwort-lichen Anlagenbetreibers verlassen. Diesen hatte sie im Übrigen
in dem von ihm unterzeichneten Formblatt
sowohl
in hinreichender Deutlichkeit über seine Meldepflicht informiert (Ziffer 17 des Formblatts) als auch in dem seiner Unter-schrift unmittelbar vorangestellten Absatz auf die -
entgegen der Auffassung der Revision auch die Ankündigung der Meldung in Ziffer 17
umfassende -
Notwen-digkeit wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen und über die möglichen schwerwiegenden Folgen unzutreffender Angaben aufgeklärt (vgl. [X.]surteil vom 5.
Juli 2017 -
[X.], aaO Rn. 74 ff.).
cc) Da es demnach mangels einer Pflichtverletzung der Klägerin an ei-nem gegen diese gerichteten Schadensersatzersatzanspruch des [X.]n nach § 280 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu [X.]surteil vom 5. Juli 2017 -
[X.], aaO Rn. 67 ff.) auch unter Berücksichtigung der von der Revision ange-führten "Abrechnungsvereinbarung" fehlt, bedarf
die von der Revision
überdies aufgeworfene, im Urteil des [X.]s vom 5. Juli 2017 ([X.], aaO 30
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-
15
-

Rn.
66) offen gelassene Frage des möglichen Bestehens eines Aufrechnungs-verbots auch im vorliegenden Fall
keiner Entscheidung.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Milger
[X.]
Dr. Achilles

Dr. [X.]
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.08.2016 -
9 O 239/15 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.03.2017 -
16 U 82/16 -

32

Meta

VIII ZR 71/17

20.03.2018

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2018, Az. VIII ZR 71/17 (REWIS RS 2018, 12066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12066

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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