Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.07.2014, Az. 2 BvR 1491/14

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2014, 3736

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an Gewährung von Eilrechtsschutz im Strafvollzug - ggf Vorwegnahme der Hauptsache zulässig und geboten - hier: Zeitpunkt der Medikamentenausgabe an muslimischen Strafgefangenen während des Ramadan


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 23. Juni 2014 - 22 [X.] - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits an das [X.] zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde des strafgefangenen Beschwerdeführers betrifft die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausgabe eines Medikaments während des [X.].

I.

2

1. Der Beschwerdeführer erhält in der Justizvollzugsanstalt, in der er untergebracht ist, aufgrund ärztlicher Anordnung das Drogensubstitut Polamidon, wobei die Ausgabe des Medikaments täglich um ca. 10.30 Uhr morgens erfolgt. Nach eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer vor über zwanzig Jahren zum Islam konvertiert und lebt nach den Regeln des Islam.

3

2. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, das Medikament ab Beginn des [X.] am 28. Juni 2014 oder jedenfalls ab dem 29. Juni 2014 so früh wie möglich, also um 6 Uhr morgens oder gegebenenfalls erst um 7 Uhr morgens, an ihn auszugeben. Die Justizvollzugsanstalt habe sich schon im [X.] geweigert, ihm während des [X.] eine frühere [X.] zu ermöglichen, was jedoch seiner Religionsfreiheit aus Art. 4 [X.] widerspreche. Ein solcher "Ausschluss" könne nur in ganz schwerwiegenden und offensichtlichen Fällen vorgenommen werden, wenn sonst Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht aufrechterhalten werden könnten. Die [X.] am frühen Morgen sei mit der Begründung verweigert worden, dass zur fraglichen Zeit nur ein Sanitäter im Haus sei. Dem müsse er widersprechen, da jedenfalls Strafgefangene, die nach [X.] transportiert würden, sowie zu entlassende und anderweitig zu transportierende Gefangene ihre Medikamente um 6 Uhr morgens erhielten. Nach [X.] dürfe man nichts mehr einnehmen, nicht mal mehr einen Tropfen Wasser. Nach dem [X.] werde Abweichendes nur geduldet, soweit keine andere Möglichkeit bestehe und man dies mit seinem Gewissen [X.] gegenüber vereinbaren könne. Es könne auch nicht sein, dass eine frühere [X.] während des [X.] im Jahr 2012 genehmigt und im [X.] nicht genehmigt worden sei. Da der [X.] in fünf Wochen beginne, bitte er um eine sofortige Bearbeitung, anderenfalls müsse er einen Antrag nach § 114 [X.] stellen.

4

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer dann einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 [X.] mit dem Inhalt, ihm vom 28. Juni bis 28. Juli 2014 frühestmöglich die [X.] zu ermöglichen. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er sein Vorbringen aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Als Muslim dürfe er während des Fastens keine Medikamente oral einnehmen, nach den strengsten Vorgaben dürfe man noch nicht einmal eine Injektion erhalten. Er wolle unbedingt fasten; dies entspreche auch der "Religionspflicht einer Justizvollzugsanstalt". Eine Einschränkung von Art. 4 [X.] durch die Justizvollzugsanstalt aufgrund eines besonderen Gewaltverhältnisses sei nicht mehr zulässig. Das Fasten beginne täglich um 4:15 Uhr; nach dem [X.] gebe es eine Fatwa, die grundsätzlich die Einnahme eines Medikaments zum erstmöglichen Zeitpunkt erlaube. [X.] sei ihm die Einnahme des Medikaments mit den Schülern, also um 7 Uhr morgens, erlaubt worden, im [X.] sei ein entsprechender Antrag abgelehnt worden. Da eine Entscheidung in der Hauptsache wohl nicht mehr rechtzeitig zu erlangen sei, beantrage er die Verpflichtung der Anstalt im Wege der einstweiligen Anordnung. Der früheren [X.] stünden weder organisatorische oder personelle Hindernisse noch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt entgegen.

5

3. Mit angegriffenem Beschluss wies das [X.] den Eilantrag zurück. Der Antrag ziele auf die vollständige Befriedigung des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers ab. Dies sei im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht möglich, da die einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen dürfe, sondern nur vorläufigen Charakter habe.

II.

6

1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 4 [X.] sowie eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren.

7

Im Rahmen eines Gesprächs am 27. Juni 2014 sei ihm mitgeteilt worden, dass das Gericht seinen Antrag abgelehnt habe. Man sei davon ausgegangen, dass er den Beschluss bereits erhalten habe. Der Beschluss in der Hauptsache sei mit gleicher Post gekommen. Art. 4 [X.] gewährleiste die Freiheiten des Glaubens sowie des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Eine Einschränkung dieses Rechts für Strafgefangene aufgrund eines besonderen Gewaltverhältnisses sei nicht mehr zulässig. Die Glaubensfreiheit gebiete es auch, Feiertage und Essgewohnheiten zu berücksichtigen. Das Gericht habe die von der Justizvollzugsanstalt angegebenen organisatorischen Gründe ungeprüft übernommen. Auch habe er bereits angeboten, das Medikament abends, gegen 21:45 Uhr, einzunehmen, da der Sanitäter bis 22 Uhr im Haus sei. Der Justizvollzugsanstalt sei bekannt, dass muslimische Gefangene in der Anstalt einsäßen, so würden etwa auch warme Mahlzeiten pünktlich zum Fastenbrechen serviert. Sein Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt, weil er die Justizvollzugsanstalt gebeten habe, die Verfassungsbeschwerde am Freitag, den 27. Juni 2014, also am letzten Tag vor Beginn des [X.], per Fax abzuschicken, weil Eilbedürftigkeit vorliege, woraufhin erwidert worden sei, er könne die Verfassungsbeschwerde am Montag per Post senden. Er bitte um eine sofortige Entscheidung und stelle im Hinblick auf die Verletzung seiner Religionsfreiheit einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

8

2. Das [X.] hat von einer Stellungnahme abgesehen.

9

3. [X.] des fachgerichtlichen Verfahrens wurden beigezogen.

III.

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, soweit sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass das [X.] den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein mit der Begründung zurückgewiesen hat, der Antrag ziele auf die vollständige Befriedigung des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers ab, was im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich sei, da die einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen dürfe. Die Annahme zur Entscheidung ist insoweit zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerf[X.]). Die Voraussetzungen für eine stattgebende [X.] liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 BVerf[X.]). Die für die diesbezügliche verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das [X.] geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig (a)) und in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne offensichtlich begründet (b)).

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerf[X.] von einer Begründung abgesehen.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig. Sie ist fristgemäß erhoben und, da sich ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 [X.] hier ohne weiteres aus dem vom Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde vorgelegten Beschluss des [X.]s ergibt (vgl. unter b)), auch ausreichend begründet. Der Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist erschöpft. Gegen die angegriffene Entscheidung sind Rechtsmittel nicht gegeben. Die Erschöpfung auch des Rechtswegs in der Hauptsache ist in diesem Zusammenhang nicht geboten, da der Beschwerdeführer hier eine Grundrechtsverletzung geltend macht, die gerade in der Behandlung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz liegt und im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden kann (vgl. [X.] 69, 315 <340>; 80, 40 <45>; 104, 65 <70 f.>).

b) Soweit die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird, ist sie auch offensichtlich begründet. Der angegriffene Beschluss des [X.]s verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 [X.].

aa) Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergeben sich Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. [X.] 49, 220 <226>; 77, 275 <284>). Dieser muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. [X.] 40, 272 <275>; 61, 82 <111>; 67, 43 <58>; [X.]K 1, 201 <204 f.>). Im Einzelfall kann auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein (vgl. [X.] 79, 69 <77 f.>; [X.]K 1, 201 <206>; 7, 403 <409>, m. zahlr. [X.], sowie für einstweilige Anordnungen des [X.]s selbst, die nur unter besonders engen Voraussetzungen in Betracht kommen, [X.] 34, 160 <162 f.>; 108, 34 <40>; 113, 113 <122>; stRspr). Dabei können - auch in [X.] - zur Klärung der tatsächlichen Grundlagen für die erforderliche Abwägung Maßnahmen der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung auch bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geboten sein (vgl. [X.], 135 <140>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris).

bb) Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 2 [X.] durch das [X.] verkennt diese Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes.

Nach § 114 Abs. 2 [X.] kann das Gericht den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht (Satz 1); unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (Satz 2). Mit dieser Regelung differenziert der Gesetzgeber bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug nach dem Gegenstand der Hauptsache. Wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine ihn belastende Maßnahme, so kann das Gericht den Vollzug dieser Maßnahme schon unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 1 [X.] aussetzen. Begehrt der Beschwerdeführer dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen der § 114 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris).

Das [X.] ist hier zwar zutreffend von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO statt von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu beurteilenden Konstellation einer beantragten vorläufigen Aussetzung einer belastenden Maßnahme ausgegangen (zur Bedeutung dieser Unterscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 [X.] vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NStZ 1994, [X.]; vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, [X.] 1995, [X.] ff.; vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532) und hat daher zu Recht nicht auf die anspruchsvolleren Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgestellt, während in Wahrheit eine Aussetzungskonstellation gegeben wäre (vgl. hierzu [X.]K 1, 201 <205 f.>; 7, 403 <408 f.>; 11, 54 <60 f.>). Denn es liegt hier eine dem Anwendungsbereich des § 114 Abs. 1 Satz 2 [X.] unterfallende Verpflichtungssituation vor, da der Beschwerdeführer den Erlass einer von der Anstalt abgelehnten Maßnahme ([X.] zu einem früheren Zeitpunkt) begehrt (vgl. insgesamt [X.]K 1, 201 <205>).

Das [X.] hat den Antrag des Beschwerdeführers jedoch allein mit der in dieser Allgemeinheit unzutreffenden Begründung abgelehnt, dass die vollständige Befriedigung des Rechtsbegehrens im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht möglich sei, da die einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen dürfe (vgl. hierzu [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris).

Die Gewährung der [X.] zu einer früheren Tageszeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nach § 114 Abs. 2 Satz 2 [X.] stellt zwar für sich genommen eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da die begehrte vorläufige faktisch einer endgültigen Entscheidung gleichkäme. Das [X.] hat daher zutreffend angenommen, durch den Gesichtspunkt der Unzulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache gebunden zu sein, dabei jedoch verkannt, dass das Verbot in der Konstellation des § 114 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht ausnahmslos gilt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris), so dass es gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 123 VwGO die (strengen) Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache hätte prüfen und dabei insbesondere auch hätte feststellen müssen, ob Gründe für einen unzumutbaren Nachteil vorgetragen sind. Sowohl im fachgerichtlichen Verfahren als auch mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer Gründe dargelegt, die dafür sprechen, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne von § 114 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 123 Abs. 1 VwGO geboten gewesen wäre.

cc) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn es bei der Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 2 [X.] die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinreichend beachtet hätte.

2. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

IV.

Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerf[X.]. Nachdem mit der Entscheidung über die Hauptsache, die der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht angreift und die er auch nicht vorlegt, Erledigung eingetreten ist und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Fortsetzungsfeststellungsentscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. 2011, § 115 Rn. 11, m.w.N.), erfolgt die Zurückverweisung nur noch zur erneuten Entscheidung über die Kosten. Die Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sind dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerf[X.] zu erstatten.

Meta

2 BvR 1491/14

29.07.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Krefeld, 23. Juni 2014, Az: 22 StVK 352/14, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG, § 123 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.07.2014, Az. 2 BvR 1491/14 (REWIS RS 2014, 3736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3736

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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