Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.02.2021, Az. IX ZR 156/19

9. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 8378

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EUZVO AUSLANDSZUSTELLUNG 167 ZPO DEMNÄCHST

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Gegenstand

"Demnächst" erfolgende Zustellung einer Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung in einem anderen EU-Mitgliedstaat


Leitsatz

Die Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt "demnächst", wenn der Kläger sie mit einer durch das Gericht einzuholenden Übersetzung beantragt und den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss unverzüglich einzahlt.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 8. Mai 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der [X.] am 1. Mai 2012 eröffneten Insolvenzverfahren. Er macht gegen die Beklagte, die ihren Sitz in [X.] hat, einen Zahlungsanspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung geltend. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.

2

Der Kläger hat die Klageschrift in [X.] am 15. Dezember 2015 bei dem [X.] eingereicht und darin um Übersendung einer Kostenrechnung für die "notwendige Übersetzung" gebeten. Den am 29. Dezember 2015 angeforderten [X.] hat der Kläger am 31. Dezember 2015 eingezahlt. Eine Anfrage des [X.]s, ob die Klageschrift übersetzt werden solle, hat er unmittelbar nach deren Eingang am 15. Januar 2016 bejaht. Den am 28. Januar 2016 angeforderten Auslagenvorschuss für die Übersetzung hat der Kläger am 5. Februar 2016 eingezahlt. Die daraufhin vom [X.] in Auftrag gegebene Übersetzung der Klageschrift in die [X.] ist erst am 24. Oktober 2016 bei Gericht eingegangen, nachdem zuvor mehrere Übersetzer den Auftrag unbearbeitet zurückgegeben hatten. Die Klageschrift nebst Übersetzung ist der Beklagten sodann am 9. Dezember 2016 zugestellt worden.

3

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 2121 f veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt, ein möglicher Zahlungsanspruch des [X.] gemäß §§ 134, 143 [X.] sei jedenfalls verjährt. Die dreijährige Regelverjährungsfrist habe mit dem Schluss des Jahres 2012 begonnen. Verjährung sei daher mit Ablauf des 31. Dezember 2015 eingetreten. Der Lauf der Verjährungsfrist sei durch die erst am 9. Dezember 2016 erfolgte [X.] nicht gehemmt worden, weil die Voraussetzungen des § 167 ZPO nicht erfüllt seien. Der Kläger habe nicht alles Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan. Nach Art. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1393/2007 des [X.] und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 1348/2000 des Rates (fortan: [X.]) könne der Antragsteller wählen, ob eine Übersetzung beigefügt werden solle. Entscheide er sich für diese Möglichkeit, obliege es ihm, für eine Übersetzung zu sorgen; diese müsse nicht durch einen vom Gericht beauftragten Übersetzer gefertigt werden. Die Rechte des Empfängers seien durch Art. 8 Abs. 1 [X.] gewahrt; im Falle einer Annahmeverweigerung sei der Antragsteller über Art. 8 Abs. 3 Satz 3 [X.] geschützt. Daher hätte hier eine Zustellung der Klageschrift ohne Übersetzung erfolgen können. Zwar habe das erstinstanzliche Gericht den Kläger "strenggenommen" nicht, wie in Art. 5 Abs. 1 [X.] vorgesehen, auf die Folgen einer fehlenden Übersetzung hingewiesen. Der Kläger müsse sich jedoch vorwerfen lassen, die - eigentlich nicht erforderliche - Übersetzung nicht bei Einreichung der Klageschrift, mit der er bereits von seinem Wahlrecht nach Art. 5 [X.] Gebrauch gemacht habe, beigefügt zu haben. Dann wäre die Klageschrift deutlich vor dem 9. Dezember 2016, vermutlich schon im Februar 2016, zugestellt worden.

II.

6

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Klageabweisung nicht. Der vom Kläger geltend gemachte [X.] nach § 143 Abs. 1, § 134 [X.] ist nicht verjährt.

7

1. Die Anfechtungsklage ist nach [X.] Recht zu beurteilen. Dies richtet sich nach der am 31. Mai 2002 in [X.] getretenen Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (EuInsVO 2000), denn das Insolvenzverfahren ist vor dem 29. Juni 2017 eröffnet worden. Nach Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO 2000 kommt es auf das Recht des Mitgliedstaats an, in dem das Verfahren eröffnet worden ist. Hier hat das [X.] das Insolvenzverfahren am 1. Mai 2012 eröffnet. Auf Art. 13 EuInsVO 2000 hat sich die Beklagte als [X.] nicht berufen.

8

2. Die Verjährung des [X.]s richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 146 Abs. 1 [X.]; §§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

9

a) Die dreijährige Regelfrist des § 195 BGB beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB frühestens mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der [X.] entstanden ist. Ein solcher Anspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Mai 2012 eröffnet, mithin ist der [X.] entstanden. Die Verjährung trat jedenfalls nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2015 ein.

b) Erlangt der Insolvenzverwalter als der die Anfechtung ausübende Gläubiger Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vom tatsächlichen Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen und von der Person des [X.]s erst nach dem Eröffnungsbeschluss, so beginnt die Frist mit dem Ende des Jahres der Kenntniserlangung. Der Kenntnis steht die grob fahrlässige Unkenntnis der tatsächlichen Anfechtungsvoraussetzungen gleich (vgl. dazu [X.], Urteil vom 30. April 2015 - [X.], [X.], 734 Rn. 10; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - [X.], [X.], 102 Rn. 8). Die Frage der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des [X.] von den in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Voraussetzungen hat im Rechtsstreit bislang keine Rolle gespielt. Die Revision macht nicht geltend, der Kläger habe erst nach Ablauf des Jahres 2012 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt. Auch kann diese weitere Voraussetzung für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist dahinstehen. Denn auch wenn der Kläger die erforderliche Kenntnis bereits im [X.] erhielt und die regelmäßige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2012 begann, ist der [X.] wegen Hemmung der Verjährung (§ 209 BGB) nicht verjährt.

3. Die Verjährung des [X.]s aus § 143 Abs. 1 [X.] wurde durch die Erhebung der Klage rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die [X.] am 9. Dezember 2016 wirkt gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am 15. Dezember 2015 zurück.

a) Der Anwendungsbereich des § 167 ZPO ist eröffnet.

aa) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen eine Frist - wie bei der in § 167 ausdrücklich genannten Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB - nur durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt wird (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2008 - [X.], [X.]Z 177, 319 Rn. 20 f). Die Regelung findet auf alle Arten von Zustellungen Anwendung, so auch auf [X.] ([X.], GmbHR 2020, 372 Rn. 65; [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 167 Rn. 2; vgl. [X.], Urteil vom 22. Mai 2014 - 8 [X.], [X.]E 148, 158 Rn. 29; vom 13. November 2014 - 6 [X.], [X.], 940 Rn. 21).

[X.]) Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Fassung vom 8. Juli 2014 (gültig vom 10. Januar 2015 bis zum 16. Juni 2017, heute § 183 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist eine Zustellung im Ausland nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen. Doch bleiben nach § 183 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Fassung vom 8. Juli 2014 (heute § 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die Vorschriften der [X.] unberührt. Die Zustellung der Klageschrift von [X.] nach [X.] richtet sich daher nach den Vorschriften der [X.]. Hierdurch wird die Anwendbarkeit des § 167 ZPO nicht ausgeschlossen.

(1) Durch die Rechtsform als Verordnung gilt die [X.] gemäß Art. 288 A[X.] in allen beteiligten Mitgliedstaaten unmittelbar (vgl. [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., [X.], [X.], Einl. Rn. 5). Sie ist nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist. Sie findet keine Anwendung, wenn die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist (Art. 1 Abs. 2 [X.]) oder er einen inländischen Bevollmächtigen bestellt hat (Erwägungsgrund 8; vgl. [X.], ZPO, 23. Aufl., § 183 Rn. 2).

(2) Der Regelungsbereich der [X.] beschränkt sich im Grundsatz auf den eigentlichen Vorgang der Übersendung des Schriftstücks (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.]/A[X.], 5. Aufl., Art. 81 A[X.] Rn. 21; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., [X.], [X.], Einl. Rn. 20). Auch das Datum der Zustellung ist nicht unionsrechtlich vereinheitlicht, sondern bestimmt sich nach derjenigen nationalen Rechtsordnung, die Art. 9 [X.] festlegt. Wann ein Schriftstück zugestellt ist, folgt gemäß Art. 9 Abs. 1 [X.] aus dem Recht des [X.] (Art. 9 Abs. 1 [X.]); insoweit kommt es also zum Schutze des Empfängers auf sein "[X.] an (vgl. Nagel/[X.]/[X.], Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., § 8 Rn. 8.71; vgl. auch [X.]/[X.], 5. Aufl., Art. 9 [X.] Rn. 5; Schlosser/[X.]/Schlosser, [X.]-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 9 [X.] Rn. 2). Muss die Zustellung nach dem Recht des [X.] innerhalb bestimmter Fristen erfolgen, so bestimmt sich das Datum der Zustellung nach dem Recht des [X.] (Art. 9 Abs. 2 [X.]; vgl. [X.]/[X.], aaO Rn. 6; Nagel/[X.]/[X.], Internationales Zivilprozessrecht, aaO; Schlosser/[X.]/Schlosser, [X.]-Zivilprozessrecht, aaO). Ein Anwendungsfall des Art. 9 Abs. 2 [X.] ist die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung; damit gewährleistet diese Norm eine Anwendung des § 167 ZPO bei der Auslandszustellung innerhalb der [X.] (vgl. [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 17. Aufl., Art. 9 [X.] Rn. 1; Nagel/[X.]/[X.], Internationales Zivilprozessrecht, aaO; Schlosser/[X.]/Schlosser, [X.]-Zivilprozessrecht, aaO Rn. 3; [X.], [X.] 2001, 514, 519).

b) Zwar ist die Klage erst am 9. Dezember 2016 und damit mehr als elf Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden. Das ist jedoch unschädlich, weil die Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist der Begriff "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen ([X.], Urteil vom 11. Februar 2011 - [X.], [X.], 752 Rn. 6; vom 1. Oktober 2019 - [X.], juris Rn. 9). Dabei darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, weil die Zustellung von Amts wegen geschieht, die [X.]en vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, denn diese Verzögerungen können von ihnen nicht beeinflusst werden. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt. Denn Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich die [X.], der die Fristwahrung obliegt, grundsätzlich nicht zurechnen lassen ([X.], Urteil vom 12. September 2019 - [X.], [X.], 993 Rn. 23 mwN; Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 W[X.] idF vom 26. März 2007 sieben Monate nach Ablauf der Anfechtungsfrist: [X.], Urteil vom 11. Februar 2011 - [X.], [X.], 752 Rn. 6; Auslandszustellung 19 Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist: [X.], Urteil vom 23. August 2012 - 8 [X.], [X.]E 143, 50 Rn. 8 ff, 30 ff).

Der [X.] sind jedoch solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zurechenbar, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können ([X.], Urteil vom 12. September 2019, aaO). Verzögerungen sind mithin dann zurechenbar, wenn die [X.] oder ihr Prozessbevollmächtigter durch [X.] - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben. Maßgeblich ist hierbei, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit verzögert hat ([X.], Urteil vom 10. Dezember 2019 - [X.], [X.], 276 Rn. 8). Dem [X.] zuzurechnende Verzögerungen von bis zu vierzehn Tagen, gerechnet vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist, sind regelmäßig geringfügig und bleiben deshalb außer Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 10. September 2015 - [X.], [X.], 151 Rn. 15 mwN).

[X.]) Gemessen hieran liegt eine durch den Kläger verschuldete Verzögerung der Zustellung nicht vor.

(1) Seine Bitte, die Klageschrift mit Übersetzung in [X.] zuzustellen, stellt keine nachlässige Prozessführung dar.

(a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Kläger nach Maßgabe der Art. 5, Art. 8 [X.] unter mehreren Arten der Zustellung eine Auswahl treffen konnte.

(aa) Gemäß Art. 5 Abs. 1 [X.] hat die Übermittlungsstelle den [X.] ("Antragsteller") auf die Gefahr einer etwaigen Verweigerung der Annahme durch den Empfänger eines nicht in einer der in Art. 8 [X.] genannten Sprachen abgefassten oder übersetzten (Art. 8 Abs. 1 [X.]) Schriftstücks hinzuweisen. Gleichwohl obliegt dem Antragsteller die Entscheidung, ob eine Übersetzung des betreffenden Schriftstücks erforderlich ist, deren Kosten er nach Art. 5 Abs. 2 [X.] zu tragen hat ([X.], Urteil vom 16. September 2015 - [X.]/13, [X.], [X.] 2015, 748 Rn. 35). Er hat insoweit das Wahlrecht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., [X.], [X.], Art. 5 Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 17. Aufl., Art. 5 [X.] Rn. 1; Nagel/[X.]/[X.], Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., § 8 Rn. 8.67).

Diese Regelungen der [X.] werden auch in § 37 der [X.] ([X.]) abgebildet. So verweist § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 [X.] ausdrücklich darauf, dass die [X.] keine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks verlange; die Person, in deren Interesse die Zustellung erfolge, entscheide darüber, ob eine Übersetzung anzufertigen sei (Art. 5 Abs. 1 [X.]); § 37 Abs. 4 Satz 1 [X.] bestimmt, dass keine Übersetzungen angefertigt werden, wenn die antragstellende Person keine Erklärung abgibt. Das Gericht darf also nicht ohne Zustimmung des Antragstellers eine kostenpflichtige Übersetzung anfertigen lassen (vgl. [X.], [X.], 101, 102).

([X.]) Entscheidet sich der [X.] für eine Zustellung ohne Übersetzung, werden die Rechte des Empfängers gemäß Art. 8 Abs. 1 [X.] dadurch geschützt, dass dieser die Annahme verweigern kann, wenn die Schriftstücke in einer Sprache verfasst sind, die er nicht versteht und die nicht die Amtssprache des [X.] ist (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 - [X.], NJW 2007, 775 Rn. 16). Darüber wird der Empfänger in dem Formblatt gemäß Anhang II der [X.] belehrt, das ihm mit der Zustellung ausgehändigt werden muss.

Verweigert der Empfänger die Annahme mit Recht, ist die Zustellung schwebend unwirksam und kann dadurch geheilt werden, dass das zuzustellende Dokument zusammen mit einer Übersetzung des Schriftstücks erneut zugestellt wird (vgl. [X.]/Schütze/[X.], Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Art. 8 [X.] Rn. 13; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., [X.], [X.], Art. 8 Rn. 2, 23; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 17. Aufl., Art. 8 [X.] Rn. 7; [X.]/[X.], 5. Aufl., Art. 8 [X.] Rn. 25; Nagel/[X.]/[X.], Internationales Zivilprozessrecht, aaO Rn. 8.68). Soweit der Zeitpunkt der Zustellung für den Kläger etwa bei drohender Verjährung der Klageforderung von Bedeutung ist, ist nach Art. 8 Abs. 3 Satz 3 [X.] bei einer Zurückweisung der Zustellung bereits der erste Zustellungsversuch ohne Übersetzung maßgeblich, wenn das Dokument zusammen mit der Übersetzung nachträglich zugestellt wird (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], [X.], aaO Rn. 2, 24). Art. 8 Abs. 3 Satz 3 [X.] regelt nicht ausdrücklich, ob zur Wahrung der Rechtsfolgen die erneute Zustellung mit der Übersetzung innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgen muss. Der [X.] hat zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, welche durch die [X.] aufgehoben worden ist, einen Zeitraum von einem Monat für denkbar erachtet, die Einzelheiten jedoch den nationalen Gerichten überlassen ([X.], Urteil vom 8. November 2005 - [X.]/03, [X.], [X.]. 2005, [X.] Rn. 64). Es entspricht wohl allgemeiner Meinung, dass die Nachholung unverzüglich erfolgen muss. Was darunter genau zu verstehen ist, wird im Einzelnen allerdings sehr unterschiedlich gesehen (Maßstab des § 167 ZPO: Schlosser/[X.]/Schlosser, [X.]-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 8 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 2502, 2503 [X.]; [X.], [X.], 1046 f; so schnell wie möglich: [X.], [X.], 183, 184; ohne schuldhaftes Zögern: Schütze, [X.] 2006, 352, 354; innerhalb der nächsten drei Monate: [X.]/[X.], [X.], aaO Art. 8 Rn. 25). Auch wird vereinzelt die Frage aufgeworfen, ob insoweit nach Art. 267 Abs. 1 und 3 A[X.] der [X.] angerufen werden muss (Ruster, NJW 2019, 3186, 3188 f).

Verweigert der Empfänger die Annahme zu Unrecht, ist mangels einer Regelung in der [X.] nur nationales Recht anwendbar. In [X.] greift daher § 179 Satz 3 ZPO ein; die Zustellung gilt als erfolgt. Selbst wenn eine Übersetzung verspätet [X.] wird, kommt es auf die erste Zustellung an (vgl. [X.]/[X.], [X.], aaO Art. 8 Rn. 28; Schlosser/[X.]/Schlosser, [X.]-Zivilprozessrecht, aaO Art. 8 [X.] Rn. 7).

([X.]) Entscheidet sich der Antragsteller für eine Zustellung mit Übersetzung, kann er die Übersetzung entweder selbst beschaffen oder durch das Gericht einholen lassen (vgl. [X.]/Schütze/[X.], Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Art. 5 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.], aaO S. 2504 f). Ein besonderes Qualifikationserfordernis für die Übersetzung sieht die [X.] nicht vor (vgl. Schlosser/[X.]/Schlosser, [X.]-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 5 [X.] Rn. 2). Art. 4 Abs. 4 [X.] stellt vielmehr klar, dass keine Beglaubigung oder gleichwertige Formalität der übermittelten Schriftstücke erforderlich ist. Es genügt daher eine einfache Übersetzung.

(b) Dem [X.] sind Verzögerungen, welche sich aus der von ihm getroffenen Wahl der Zustellung nach Art. 5 und Art. 8 [X.] ergeben, nicht anzulasten. Allerdings ist diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt und in der Literatur umstritten.

(aa) In der Literatur wird einerseits die Auffassung vertreten, der Antragsteller dürfe im Rahmen des § 167 ZPO jedenfalls keine der in der [X.] geregelten Zustellungsvarianten auswählen, die zu einer nicht nur geringfügigen Verzögerung führe; es bestehe vielmehr die Obliegenheit, die Möglichkeiten der beschleunigten Zustellung in dem Umfang wahrzunehmen, wie sie von der [X.] eröffnet seien (vgl. [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 17. Aufl., Art. 8 [X.] Rn. 1; Nagel/[X.]/[X.], Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., § 8 Rn. 8.67; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Das anwaltliche Mandat im internationalen Schuldrecht, Rn. [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 2. Aufl., § 167 Rn. 10; BeckOK-ZPO/Dörndorfer, 2020, § 167 Rn. 4; Kuntze-Kaufhold/[X.], NJW 2003, 1998, 1999; [X.], [X.], 1046, 1047). Andererseits soll eine gesetzlich - wie hier durch die [X.] - eröffnete Wahlfreiheit die Obliegenheiten des § 167 ZPO nicht verschärfen können ([X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 167 Rn. 15; [X.], [X.] 2019, 232; [X.], [X.] 2020, 127, 128).

([X.]) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Es stellt keine nachlässige Prozessführung dar, eine von der [X.] eröffnete Art der Zustellung in Anspruch zu nehmen, auch wenn sich hierdurch die Zustellung im Vergleich zu anderen Möglichkeiten möglicherweise verzögert. Es besteht weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit des [X.], die Klage ohne Übersetzung zustellen zu lassen. Für die erstmalige Zustellung der Klageschrift sieht Art. 5 [X.] kein Übersetzungserfordernis vor. Andere Anforderungen stellt auch das autonome [X.] Recht nicht (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 183 Rn. 59). Das damit eröffnete Wahlrecht des Antragstellers trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser die Sprachkenntnisse des Empfängers regelmäßig besser einschätzen kann als das Gericht (vgl. [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 17. Aufl., Art. 8 [X.] Rn. 1; vgl. auch KG, Beschluss vom 7. Juni 2013 - 5 W 117/13, juris Rn. 9). Zwar eröffnet das Wahlrecht dem Antragsteller die Möglichkeit, auf die Art der Zustellung Einfluss zu nehmen. Eine Obliegenheit, die Klage zunächst ohne Übersetzung zustellen zu lassen, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

Im Ausgangspunkt bezweckt die [X.], wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, die Verbesserung und Beschleunigung der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2008 - [X.]/07, [X.] und [X.], [X.]. 2008, [X.] Rn. 46). Dieses Ziel verfolgt die [X.] allerdings nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Beteiligten (so bereits: [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 - [X.], NJW 2007, 775 Rn. 16 zur [X.] ([X.]) Nr. 1348/2000). Insoweit hat der [X.] wiederholt betont, die Ziele der [X.] dürften nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise die Verteidigungsrechte beeinträchtigt würden, die den Empfängern der Schriftstücke aus dem Recht auf ein faires Verfahren erwüchsen ([X.], Urteil vom 8. Mai 2008, aaO Rn. 47; vom 19. Dezember 2012 - [X.]/11, [X.], [X.] 2013, 296 Rn. 35). Das nationale Gericht müsse in jedem Einzelfall für einen ausgewogenen Schutz der jeweiligen Rechte der betroffenen [X.]en Sorge tragen, indem es das Ziel der Wirksamkeit und Schnelligkeit der Zustellung im Interesse des Antragstellers und das Ziel eines effektiven Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers gegeneinander abwäge ([X.], Urteil vom 8. November 2005 - [X.]/03, [X.], [X.]. 2005, [X.] Rn. 68; Beschluss vom 28. April 2016 - [X.]/14, [X.], juris Rn. 58).

Hiermit ist die - auch von dem Berufungsgericht aufgegriffene - Argumentation, die Zustellung ohne Übersetzung sei für den Antragsteller im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 [X.] "nicht gefährlich" (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2502, 2503; [X.], [X.], 1046, 1047), nicht vereinbar. In diesem Lichte kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, zum Zwecke der Fristwahrung einen Zustellungsversuch ohne Übersetzung zu unternehmen. Die Annahme einer solchen Obliegenheit würde diese Art der Zustellung zum Regelfall machen (vgl. [X.], [X.] 2020, 127). Das würde jedoch weder die Interessen des Empfängers noch diejenigen des Antragstellers hinreichend berücksichtigen.

Zum einen entspricht es nicht der Zielrichtung der [X.], dass der Antragsteller sein Wahlrecht stets ohne Rücksicht auf die Sprachkenntnisse des Empfängers ausübt. Zwar ist die Zustellung ohne Übersetzung auch dann zulässig, wenn dem Antragsteller bekannt ist, dass der Empfänger die Sprache nicht versteht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., [X.], [X.], Art. 5 Rn. 5; Art. 8 Rn. 33; Schlosser/[X.]/Schlosser, [X.]-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 5 [X.] Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 2502 mwN). [X.] ist der sprachunkundige Empfänger im Grundsatz dadurch, dass ihm nach Art. 8 Abs. 1 [X.] ein Annahmeverweigerungsrecht zusteht und er hierüber belehrt werden muss. Insoweit stärkt die [X.] mit der Kombination aus Wahlrecht einerseits und Annahmeverweigerungsrecht andererseits die Mitverantwortung der Beteiligten, auch des Empfängers (vgl. Kuntze-Kaufhold/[X.], NJW 2003, 1998, 2000). Macht der Empfänger von seinem Annahmeverweigerungsrecht nicht oder nicht fristgerecht Gebrauch, ist die Zustellung wirksam (vgl. [X.]/[X.], 5. Aufl., Art. 8 [X.] Rn. 3). Die Zustellung ohne Übersetzung bedeutet mithin eine erhöhte Einlassungslast des Empfängers, dem bei fehlender Übersetzung eine Annahmeverweigerung abverlangt wird (vgl. [X.]/[X.], [X.], aaO Art. 8 Rn. 26; [X.], [X.] 2020, 127). Damit würde letztlich dem Interesse des Antragstellers, von der Rückwirkung des § 167 ZPO profitieren zu können, ein höheres Gewicht als den Verteidigungsrechten des Empfängers eingeräumt.

Zum anderen berücksichtigt die Annahme einer Obliegenheit, zunächst einen Zustellungsversuch ohne Übersetzung zu unternehmen, auch nicht die berechtigten Interessen des Antragstellers. Er wäre gehalten, das Risiko einer berechtigten Annahmeverweigerung des Empfängers nach Art. 8 Abs. 1 [X.] auch dann einzugehen, wenn er sicher weiß, dass der Empfänger sprachunkundig ist. Macht der Empfänger tatsächlich von seinem Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch, ist dies für den Antragsteller in mehrfacher Hinsicht mit Nachteilen behaftet, die sich ihrerseits aus Art. 8 Abs. 1, Abs. 3 [X.] ergeben. Es muss eine neue Zustellung vorgenommen werden, die für die vom Antragsteller zu wahrenden Fristen grundsätzlich ex nunc wirkt (vgl. [X.], [X.] 2017, 352, 353 mwN). Den Antragsteller trifft im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 [X.] nunmehr ein zusätzliches Verjährungsrisiko, weil er mit der erneuten Zustellung nicht beliebig zuwarten kann und ungeklärt ist, welcher Zeitraum ihm hierfür zur Verfügung steht (vgl. Rn. 26).

Darüber hinaus tritt als Folge der Annahmeverweigerung eine Verfahrensverzögerung ein. Diese resultiert nicht nur aus der Notwendigkeit, dass nun doch eine Übersetzung angefertigt werden und die Zustellung wiederholt werden muss. Vielmehr tritt der Zeitverlust auch dadurch ein, dass Art. 8 Abs. 3 Satz 3 [X.] die Rückwirkung auf das "Verhältnis zum Antragsteller" beschränkt. Denn die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks darf nicht zum Lauf von [X.] zu Lasten des Empfängers führen, solange dieser den Inhalt des Schriftstücks nicht verstehen kann (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2005 - [X.]/03, [X.], [X.]. 2005, [X.] Rn. 67 f; s. auch [X.], [X.] 2017, 352, 353). Daher beginnt der Lauf der Klageerwiderungsfrist gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] erst mit Zustellung der Übersetzung (vgl. [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., [X.], [X.], Art. 8 Rn. 24).

Eine Einengung des in Art. 5 Abs. 1 [X.] vorausgesetzten Wahlrechts würde letztlich auch bedeuten, den [X.] daran zu hindern, den sichersten Weg zu beschreiten. Selbst wenn er positive Kenntnis von den Sprachfertigkeiten des Empfängers hat und eine Übersetzung danach entbehrlich wäre, besteht die Gefahr, dass der Empfänger die Annahme (unberechtigt) verweigert. Ein Streit über die Berechtigung der Annahmeverweigerung (vgl. hierzu [X.]/Schütze/[X.], Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Art. 8 [X.] Rn. 9 ff) kann den Verfahrensgang erheblich verzögern. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht zumutbar, dem Antragsteller im Rahmen des § 167 ZPO eine Vorgehensweise abzuverlangen, die für ihn mit prozessualen Nachteilen verbunden sein kann.

(2) Es stellt auch keine nachlässige Prozessführung dar, die Übersetzung nicht selbst beizubringen, sondern durch das Gericht in Auftrag geben zu lassen.

(a) Im Ausgangspunkt darf ein Kläger zwar einerseits mit der Klageeinreichung bis zum letzten Tag vor Ablauf der Verjährungsfrist zuwarten, ohne dass ihm dies als Verschulden angerechnet wird (vgl. [X.], Urteil vom 7. April 1983 - [X.]/81, [X.], 661, 663; vom 18. Mai 1995 - [X.], NJW 1995, 2230, 2231). Er hat dann andererseits aber alles Zumutbare zu unternehmen, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung zu schaffen ([X.], Beschluss vom 29. März 2018 - [X.]/17, NJW-RR 2018, 763 Rn. 16; Urteil vom 10. Dezember 2019 - [X.], [X.], 276 Rn. 8; jeweils mwN). Hierbei liegt es nach der Rechtsprechung des [X.] im Verantwortungsbereich eines [X.], alle für eine ordnungsgemäße [X.] von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen zu erbringen; hat der Kläger diese Mitwirkungshandlungen erbracht, liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des [X.] ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang ein Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 306 Rn. 20; vgl. auch [X.], Urteil vom 23. August 2012 - 8 [X.], [X.]E 143, 50 Rn. 31 f). Für eine Verpflichtung oder Obliegenheit des [X.] und seines Prozessbevollmächtigten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, fehlt die rechtliche Grundlage. Sie ergibt sich nicht aus dem Prozessrechtsverhältnis, weil der Kläger seinerseits bereits alles getan hat, was die Zivilprozessordnung für die [X.] von ihm fordert ([X.], Urteil vom 12. Juli 2006, aaO Rn. 21; vom 1. Oktober 2019 - [X.], juris Rn. 10 mwN; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. Februar 2012 - 10 [X.], juris Rn. 48).

Nicht nur geringfügige Verzögerungen sind daher einem Kläger anzulasten, wenn die Verzögerungen auf der Angabe einer falschen oder unzureichenden Anschrift des Beklagten beruhen oder wenn der zu leistende [X.] nicht oder nach seiner Anforderung nicht rechtzeitig eingezahlt wird ([X.], Urteil vom 31. Oktober 2000 - [X.], [X.]Z 145, 358, 362; vom 22. September 2009 - [X.], [X.]Z 182, 284 Rn. 16; [X.], Urteil vom 23. August 2012 - 8 [X.], [X.]E 143, 50 Rn. 32). Der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter sind zwar nicht gehalten, von sich aus den [X.] zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen, doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken ([X.], Urteil vom 12. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 306 Rn. 18; vom 25. September 2015 - [X.], [X.], 568 Rn. 13 mwN).

Mithin sind einem Kläger Verzögerungen zuzurechnen, die eintreten, weil er noch nicht alles getan hat, was das Verfahrensrecht von ihm zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung fordert. Das gilt auch für den Fall der fehlenden Anforderung des [X.], denn auch dann weiß der Kläger, dass die Zahlung noch aussteht und die Klage erst danach zugestellt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2006, aaO Rn. 19). Andererseits besteht keine Obliegenheit, mehr zu tun, als das Gesetz für eine ordnungsgemäße [X.] verlangt ([X.], Urteil vom 29. Juni 1993 - [X.], NJW 1993, 2811, 2812; vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2019 - [X.], juris Rn. 10). Das gilt selbst bei einer Auslegung des § 167 ZPO dahingehend, dass der Kläger Verzögerungen nicht nur vermeiden, sondern seinerseits im Sinne einer größtmöglichen Beschleunigung zu wirken hat (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 1977 - [X.], [X.]Z 69, 361, 363; vom 1. Oktober 1986 - [X.], [X.]Z 98, 295, 301; jeweils zu § 270 Abs. 3 ZPO aF). Auch dann bestimmt die Wertung des Gesetzgebers Art und Umfang der einer [X.] zumutbaren Mitwirkungshandlungen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 1993, aaO; vom 12. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 306 Rn. 21; vom 17. September 2009 - [X.], [X.], 73 Rn. 9; vom 22. September 2009 - [X.], [X.]Z 182, 284 Rn. 16; vom 1. Oktober 2019 - [X.], juris Rn. 11).

(b) Nach diesen Grundsätzen sind die durch die Übersetzung entstandenen Verzögerungen dem Kläger nicht anzulasten. Dieser hat alles ihm Zumutbare unternommen, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung zu schaffen. Er hat unverzüglich sowohl den [X.] als auch den [X.] für die Übersetzung eingezahlt. Weitere oder andere Maßnahmen musste der Kläger nicht ergreifen, um sich die Rückwirkung des § 167 ZPO zu erhalten. Es bestand für ihn weder die Verpflichtung noch die Obliegenheit, an Stelle der Bitte an das Gericht, die Klageschrift übersetzen zu lassen, zur größtmöglichen Beschleunigung die Klageschrift vor ihrer Einreichung selbst zu übersetzen oder übersetzen zu lassen (vgl. [X.], [X.] 2020, 127, 128). Weder der Verordnungsgeber noch der nationale Gesetzgeber stellen ein Rangverhältnis zwischen beiden möglichen Vorgehensweisen auf. Es fehlen auch im Übrigen gesetzlich normierte Anhaltspunkte dafür, dass durch § 167 ZPO das Wahlrecht des [X.] in der vom Berufungsgericht angenommenen Weise eingeschränkt werden soll. In [X.] muss für den Rechtssuchenden jedoch erkennbar sein, was er zu tun hat, um einen [X.] zu vermeiden ([X.], Beschluss vom 29. August 2005 - 1 BvR 2138/03, NJW 2005, 3346, 3347; vgl. auch [X.], Urteil vom 23. August 2012 - 8 [X.], [X.]E 143, 50 Rn. 36 mwN). Der Kläger, der seinerseits bereits alles für eine ordnungsgemäße [X.] getan hat, darf erwarten, dass in dieser prozessualen Situation das Gericht im Weiteren das Zustellungsverfahren in eigener Zuständigkeit ordnungsgemäß betreibt ([X.], Urteil vom 12. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 306 Rn. 23).

Zudem würde eine Obliegenheit zur Beibringung der Übersetzung eine wirtschaftlich stärkere und im Geschäftsverkehr gewandtere [X.] bevorzugen. Insoweit gilt es zu bedenken, dass längere Rechtstexte typischerweise nur von spezialisierten Fachübersetzern bearbeitet werden (können), deren Auswahl und Überwachung gesteigerte Anforderungen stellt. Schwierigkeiten bei der Beibringung der Übersetzung können sich zudem auch dann ergeben, wenn die Klageschrift besonders umfangreich ist und/oder in eine weniger gängige Fremdsprache übersetzt werden muss (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2005 - [X.]/03, [X.], [X.]. 2005, [X.] Rn. 64). Demgegenüber verfügen Gerichte in der Regel über bessere Ressourcen, derartige Übersetzungen anfertigen zu lassen. Letztlich ist auch in die Betrachtung einzubeziehen, dass einer durch das Gericht veranlassten Übersetzung faktisch eine höhere Richtigkeitsgewähr zukommt und hierdurch Streitigkeiten der [X.]en, ob die Qualität der Übersetzung noch den Anforderungen genügt oder die Zustellung wegen schwerer sinnentstellender Fehler unwirksam ist (vgl. Schlosser/[X.]/Schlosser, [X.]-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 5 [X.] Rn. 2; [X.]/Schütze/[X.], Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Art. 5 [X.] Rn. 4), reduziert werden können.

(c) Eine nachlässige Prozessführung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger keine Übersetzung beigebracht hat, nachdem sich der Eingang der gerichtlich beauftragten Übersetzung auffallend verzögert hatte. Denn der Kläger hatte bereits alle für eine ordnungsgemäße [X.] von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht. Insbesondere hatte er den [X.] eingezahlt. Auch deswegen war es ihm nicht zumutbar, eine Übersetzung parallel zu dem laufenden, noch nicht erledigten gerichtlichen Übersetzungsauftrag selbst zu beschaffen und die Kosten erneut aufzubringen.

(d) Entgegen den Ausführungen des Beklagtenvertreters in der [X.] traf den Kläger keine Nachfrageobliegenheit. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein Kläger grundsätzlich nicht gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken, wenn er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße [X.] erbracht und insbesondere den [X.] eingezahlt hat ([X.], Urteil vom 12. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 306 Rn. 20 ff; vom 1. Oktober 2019 - [X.], juris Rn. 10; [X.], Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 BvR 509/11, [X.], 2869 Rn. 14; vgl. 39). Es kommt hinzu, dass der Kläger vorliegend mehrfach bei Gericht sich nach dem Sachstand erkundigt hat, so dass ihm auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Nachfrageobliegenheit kein Vorwurf zu machen ist.

III.

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sich das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht mit den [X.] der Beklagten dagegen befasst hat, dass nach den Feststellungen des [X.] die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 134 [X.] erfüllt sind.

Grupp    

        

Lohmann    

        

Möhring

        

Röhl    

        

Schultz    

        

Meta

IX ZR 156/19

25.02.2021

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 8. Mai 2019, Az: 13 U 210/17, Urteil

§ 167 ZPO, Art 5 Abs 1 EGV 1393/2007, Art 8 EGV 1393/2007, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 134 InsO, § 143 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.02.2021, Az. IX ZR 156/19 (REWIS RS 2021, 8378)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 729-731 WM2021,745 REWIS RS 2021, 8378

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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