Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.06.2018, Az. XI ZR 388/16

11. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8337

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Darlegungs- und Beweislast für vorsätzlichen Beratungsfehler


Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin betreffend den [X.] vom 2. Februar 2006 Nr.       , den [X.] vom 22. März 2007 Nr.       und den [X.] vom 14. April 2008 Nr.       unter dem Aspekt einer anderen Pflichtverletzung als der unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Streitwert: bis 23.850.000 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die [X.] auf Zahlung und Feststellung aus [X.] in Anspruch.

2

Die [X.]en schlossen im Januar 2003 einen "Rahmenvertrag für [X.]". Auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags schlossen sie zahlreiche Swap-Geschäfte, die nur zum Teil Gegenstand des Rechtsstreits sind.

3

Unter anderem übergab die [X.] der Klägerin anlässlich einer Präsentation am 18. Januar 2006 einen "Flyer", der sich zu einem Currency-Related-Swap-Vertrag als "Optimierung ohne Währungsrisiko (alle Zahlungen in [X.])" verhielt. Am 2. Februar 2006 vereinbarten die [X.]en einen Currency-Related-Swap-Vertrag Nr.       (künftig: [X.]) mit einer Laufzeit vom 6. Februar 2006 bis zum 8. Februar 2016 und einem Bezugsbetrag von 10 Mio. €. Die [X.] verpflichtete sich zur jeweils halbjährlichen Zahlung von Zinsen in Höhe des 6-Monats-EUR-EURIBOR-Telerate zuzüglich eines Spreads in Höhe von 0,98% p.a. Die Klägerin übernahm für den Fall, dass für den jeweiligen Berechnungszeitraum der [X.]/[X.] am [X.] höher oder gleich 1,41 festgestellt wurde, die Verpflichtung, halbjährlich Zinsen in Höhe des 6-Monats-EUR-EURIBOR-Telerate zu zahlen. Falls für den jeweiligen Berechnungszeitraum der [X.]/[X.] am [X.] geringer als 1,41 festgestellt wurde, sollte die Klägerin den 6-Monats-EUR-EURIBOR-Telerate zuzüglich eines Spreads von [X.]) / [X.] x 100 zahlen. Der [X.] wurde zum 15. April 2010 vorzeitig mit einem negativen Saldo zulasten der Klägerin in Höhe von 1.426.200 € aufgelöst.

4

Aufgrund eines Beratungsgesprächs vom selben Tag schlossen die [X.]en am 22. März 2007 einen Cross-Currency-Swap-Vertrag Nr.       (künftig: [X.]) mit einer Laufzeit vom 26. März 2007 bis zum 26. März 2012. Die Klägerin verpflichtete sich, auf einen Bezugsbetrag in Höhe von 4,8 Mio. [X.] vierteljährlich einen Zins in Höhe des 3-Monats-[X.]-LIBOR-BBA zu zahlen. Die [X.] übernahm die Verpflichtung, auf einen Bezugsbetrag in Höhe von 2.012.831,80 [X.] einen vierteljährlichen Zins in Höhe des 3-Monats-[X.]-LIBOR-BBA abzüglich eines Spreads von 0,325% p.a. zu zahlen. Am Ende der Laufzeit sollte die Klägerin den Bezugsbetrag von 4,8 Mio. [X.] gegen den Bezugsbetrag von 2.012.831,80 [X.] zahlen. Außerdem war eine Regelung für den Fall vorgesehen, dass die variablen Sätze negativ würden. Die Abrechnung des [X.] nach Ende der Laufzeit ergab zulasten der Klägerin einen Saldo in Höhe von 1.411.547,07 €.

5

Auf der Grundlage eines Beratungsgesprächs vom 8. April 2008 vereinbarten die [X.]en am 14. April 2008 einen "In-Arrears-Zinssatz-Swap mit Währungskomponente" Nr.       (künftig: [X.]I) mit einer Laufzeit vom 16. April 2008 bis zum 16. April 2018. Die [X.] verpflichtete sich, halbjährlich zu den [X.] auf einen Bezugsbetrag von 3 Mio. € einen variablen Zinssatz in Höhe des 6-Monats-EUR-EURIBOR-Reuters zuzüglich eines Spreads von 1,5% p.a. an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin übernahm die Verpflichtung, zu den halbjährlichen [X.] aus demselben Bezugsbetrag den 6-Monats-EUR-EURIBOR-Reuters zu zahlen. Sollte für den jeweiligen Berechnungszeitraum der [X.]/[X.] kleiner 1,4600 sein, hatte die Klägerin zusätzlich einen Betrag in Höhe von (1,4600 - [X.]) / [X.] x 100 zu zahlen. Der [X.]I entwickelte sich während seiner Laufzeit für die Klägerin verlustreich.

6

Wegen der zulasten der Klägerin deutlich negativen Entwicklung schlossen die [X.]en auf der Grundlage einer Präsentation vom 12. April 2010 am 15. April 2010 einen Currency-Related-Swap-Vertrag Nr.       (künftig: [X.]II) mit einer Laufzeit vom 19. April 2010 bis zum 20. April 2020. Die [X.] verpflichtete sich, halbjährlich zu den [X.] aus einem Bezugsbetrag von 10 Mio. € einen variablen Zinssatz in Höhe des 6-Monats-EUR-EURIBOR-Reuters zuzüglich eines Spreads von 1,0% p.a. zu zahlen. Außerdem preiste sie den zulasten der Klägerin negativen Saldo aus dem [X.] in Höhe von 1.349.500 € ein. Die Klägerin verpflichtete sich, halbjährlich zu den [X.] aus demselben Bezugsbetrag den 6-Monats-EUR-EURIBOR-Reuters an die [X.] zu bezahlen. Sollte für den jeweiligen Berechnungszeitraum der [X.]/[X.] kleiner als 1,335 sein, hatte die Klägerin zusätzlich einen Betrag in Höhe von (1,335 - [X.]) / [X.] x 100 zu zahlen. Auch der [X.]II entwickelte sich während seiner Laufzeit für die Klägerin deutlich negativ.

7

Die Klägerin behauptet, von der [X.]n im Vorfeld der [X.] fehlerhaft beraten worden zu sein.

8

Die am 29. Dezember 2011 anhängig gemachte und am 8. Februar 2012 zugestellte Klage auf Zahlung und Feststellung, mit der die Klägerin die Verletzung einer anleger- und objektgerechten Beratung und eine pflichtwidrig unterlassene Aufklärung über das Einpreisen einer Bruttomarge geltend gemacht hat, hat das [X.] abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie zuletzt beantragt hat, die [X.] zur Zahlung von 11.463.671,30 € nebst Zinsen zu verurteilen, festzustellen, dass der [X.]n aus dem [X.]I und [X.]II keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen, festzustellen, dass die [X.] zum Ersatz künftiger Schäden aus den vier [X.] verpflichtet sei, und die [X.] zur Zahlung bzw. Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten zu verurteilen, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit im [X.] noch von Interesse - ausgeführt:

9

Ansprüche der Klägerin aus dem [X.], [X.] und [X.]I seien nach § 37a [X.] in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit - jetzt - § 131 [X.] verjährt, weil davon auszugehen sei, die [X.] habe nicht vorsätzlich gehandelt.

Soweit die Klägerin eine Beratungspflichtverletzung wegen des Verschweigens des anfänglichen negativen Marktwerts geltend mache, sei die Vorsatzvermutung widerlegt.

Auch ansonsten seien "vorsätzliche Beratungsfehler der [X.]n nicht dargetan". Zwar habe grundsätzlich die [X.] den fehlenden Vorsatz darzulegen und nachzuweisen. Da der [X.]n aber ein "Negativbeweis" abverlangt werde, obliege es "zunächst der Klägerin, schlüssige Tatsachen bzw. Indizien für eine vorsätzliche Falschberatung vorzutragen", die die [X.] dann zu widerlegen habe. "Die bloße Behauptung objektiver Beratungsfehler" genüge dem nicht; denn hieraus ergebe "sich nicht schlüssig, dass der Fehler vorsätzlich begangen" worden sei. Ein diesen Anforderungen entsprechender Vortrag sei der Klägerin nicht gelungen. Kein Indiz für eine vorsätzliche Falschberatung sei ein eigennütziges Handeln der [X.]n oder eine frühere Vereinbarung zwischen den [X.]en, die Klägerin solle "nur Termingeschäfte zur Zinssicherung abschließen". Eine Äußerung des [X.]‘ der [X.]n "in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung" oder das Geschäftsgebaren der [X.]n bei Abschluss des [X.]II im Jahr 2010 ließen nicht auf ein vorsätzliches Handeln in den Jahren 2006 bis 2008 schließen.

Nicht verjährt seien zwar Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Beratung vor Abschluss des [X.]II. Insoweit fehle es aber an der Ursächlichkeit einer Falschberatung für einen Schaden der Klägerin.

Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang ist die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - [X.], [X.], 135, 139 f. und vom 9. Februar 2010 - [X.], [X.], 515, 516). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die Anforderungen an die Substantiierung des klägerischen Vortrags zu einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der [X.]n überdehnt hat. Aus demselben Grund ist das Berufungsurteil in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der auch und gerade im Anwendungsbereich des § 544 Abs. 7 ZPO bestehenden Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht (Senatsbeschluss vom 1. April 2014 - [X.], [X.], 295 Rn. 6).

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der [X.]en zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des [X.]vortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist ([X.], Beschlüsse vom 12. Juni 2008 - [X.], [X.], 2068 Rn. 5 und vom 11. September 2013 - [X.]/12, NJW 2014, 149 Rn. 15; vgl. auch [X.] NJW 2001, 1565).

2. Nach diesen Maßgaben ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die [X.] Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der [X.] entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der [X.] zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.], 2279 Rn. 14 mwN).

Behauptet der Kläger eine vorsätzliche Pflichtverletzung der beratenden Bank und beruft sich die beklagte Bank darauf, der Anspruch sei nach § 37a [X.] aF verjährt, weil sie nicht vorsätzlich gehandelt habe, trägt die Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Handeln nicht der geschädigte Anleger, der sich insoweit auf § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann. Vielmehr muss die Bank beweisen, dass sie die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat (Senatsurteile vom 28. April 2015 - [X.], [X.]Z 205, 117 Rn. 74, vom 22. März 2016 - [X.], [X.], 827 Rn. 23 sowie vom 26. Juli 2016 - [X.], juris Rn. 27, - [X.], [X.], 83 Rn. 24 und - [X.], juris Rn. 27).

b) Daran gemessen hat das Berufungsgericht die Anforderungen an das Vorbringen der Klägerin - soweit die Verletzung einer anderen als der Verpflichtung zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert betreffend - offenkundig überspannt.

Denn es ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, das Fehlen von Vorsatz stehe "zur Darlegungs- und Beweislast der [X.]n". Es hat dann aber mit dem Argument, der [X.]n werde ein "Negativbeweis" abverlangt, der Klägerin aufgegeben, "schlüssig Tatsachen bzw. Indizien für eine vorsätzliche Falschberatung vorzutragen", die "die [X.] dann zu widerlegen" habe. Richtig hätte es vielmehr bis zum Beweis des Gegenteils von einem vorsätzlichen Handeln der [X.]n ausgehen müssen. Indem das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin als unzureichend substantiiert behandelt hat, hat es diese Grundsätze unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG grundlegend verkannt.

3. Das Berufungsurteil beruht auf der Gehörsverletzung. Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. [X.]E 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 65, 305, 308; 89, 381, 392 f.). Dies ist der Fall, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung - soweit die ersten drei streitgegenständlichen Swap-Verträge und eine Verletzung einer anderen Verpflichtung als der zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert betreffend - keinen weiteren selbständig tragenden Gesichtspunkt zugrunde gelegt hat, der eine Haftung der [X.]n wegen einer Beratungspflichtverletzung ausschlösse.

III.

Im Übrigen weist der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Maihold

        

Menges     

        

Derstadt     

        

Meta

XI ZR 388/16

05.06.2018

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 6. Juli 2016, Az: 7 U 3913/14

§ 280 Abs 1 S 2 BGB, § 37a WpHG vom 09.09.1998

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.06.2018, Az. XI ZR 388/16 (REWIS RS 2018, 8337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8337


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 388/16

Bundesgerichtshof, XI ZR 388/16, 05.06.2018.


Az. 7 U 3913/14

OLG München, 7 U 3913/14, 06.07.2016.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 388/16 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 93/15 (Bundesgerichtshof)

Bankenhaftung: Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung der Bank über den anfänglichen negativen Marktwert von Swap-Geschäften; Darlegungslast …


XI ZR 93/15 (Bundesgerichtshof)


19 U 4743/14 (OLG München)

Schadensersatzansprüche einer bayerischen Verwaltungsgemeinschaft aus Swapgeschäften wegen fehlerhafter Beratung


19 U 2156/16 (OLG München)

Haftung wegen unzureichender Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert von Swaps


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.