Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.12.2013, Az. B 13 R 447/12 B

13. Senat | REWIS RS 2013, 654

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - gerügter Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht - Darlegungspflicht eines im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertretenen Klägers - rechtswidrige Ablehnung von Prozesskostenhilfe


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 16. August 2012 - L 14 R 337/12 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] einen Anspruch des [X.] auf Rente wegen Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim B[X.] eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom [X.] genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des [X.] 160 Abs 2 [X.] und 3 [X.]G) nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 [X.] [X.]G).

4

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt (vgl [X.] § 160 [X.]7 und § 160a [X.], 11, 13, 31, 39, 59, 65).

5

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl [X.]-1500 § 160a [X.] mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage,

        

"ob die Einzahlung in das Rentensystem in [X.], also einem Land der Europäischen Union, nicht wie die Einzahlung in das [X.] Rentensystem zu behandeln ist, mithin eine Übertragung von Anwartschaften aus der französischen Arbeitszeit zu erfolgen hat."

7

Hierzu trägt er lediglich vor, dass "die Frage des Wohnsitzes im Rentenfall" nicht entscheidungserheblich sein dürfte, da andernfalls eine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegen würde ([X.] der Beschwerdebegründung).

8

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit eine abstrakte Rechtsfrage aufgeworfen hat. Es fehlt bereits an hinreichender Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage. Der Kläger benennt weder eine Norm des Bundesrechts (§ 162 [X.]G), die er zur Überprüfung im angestrebten Revisionsverfahren stellt, noch behauptet er, dass die aufgeworfene Frage nicht bereits durch Gesetz oder das Revisionsgericht beantwortet sei oder dass neuer Klärungsbedarf entstanden wäre. Nach den aufgezeigten Maßstäben reicht dies nicht aus, um die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage hinreichend darzulegen. Im Übrigen erschließt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, dass die aufgeworfene Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine Darlegungen.

9

2. Soweit der Kläger Verfahrensmängel geltend macht, hat er auch diesen Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß bezeichnet.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]G) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

a) Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]G) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des [X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 5 mwN).

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass er einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe.

Auch wenn ein Beteiligter im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, muss er nach § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um den Fall weiter aufzuklären. Daher müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf aus welchem Grund sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die weitere Sachverhaltsaufklärung hinwirken (vgl B[X.] vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - Rd[X.] 8 mwN). Ebenso wie bei vor dem [X.] rechtskundig vertretenen Klägern ist im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen, dass ihn das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 5; [X.]). Es ist daher auch bei unvertretenen Klägern darzulegen, wann und wie sie dem [X.] gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben (vgl B[X.] vom 18.1.2011 - B 5 R[X.]5/10 B - BeckRS 2011, 68263 Rd[X.] 9).

Daran fehlt es hier. Der Kläger trägt in der Beschwerdebegründung vor, dass das [X.] mehrfach gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen habe. Die "Vorinstanzen" hätten Sachverhaltsermittlungen zu rentenrechtlich relevanten Zeiten bis 1997, zum verschlechterten Gesundheitszustand und zur [X.]n Staatsangehörigkeit des [X.] unterlassen.

Dieser Vortrag entspricht nicht den aufgezeigten Anforderungen. Es ist nicht ausreichend, lediglich in der Beschwerdebegründung vorzutragen, dass "die Vorinstanzen" notwendige Sachverhaltsermittlungen unterlassen hätten; dieser Vortrag enthält keinen im Berufungsverfahren vor dem [X.] konkret bezeichneten Beweisantrag. Selbst wenn der Kläger mit Schreiben vom [X.] die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der behaupteten [X.]n Staatsangehörigkeit geltend gemacht hätte ([X.] der Beschwerdebegründung), ergibt sich daraus kein im Verfahren vor dem [X.] gestellter Beweisantrag; denn damit ist allenfalls ein Antrag gegenüber dem [X.] vorgetragen, das nach seinen Angaben die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.1.2012 abgewiesen habe ([X.] Beschwerdebegründung). Es ist aber nicht Aufgabe des [X.], sich etwaige Beweisanträge aus dem Aktenmaterial selbst herauszusuchen, vielmehr muss in der Beschwerdebegründung hinreichend genau dargelegt werden, wann und wie der Kläger dem [X.] (und nicht dem [X.]) gegenüber den aus seiner Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht hat. Daran fehlt es hier.

Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]G) ist auch nicht dadurch hinreichend bezeichnet, dass der Kläger meint, das [X.] hätte ein "Obergutachten" einholen müssen ([X.] der Beschwerdebegründung) "aufgrund der unterschiedlichen und z.T. widersprüchlichen Atteste und Gutachten, welche sich in den Akten angesammelt hatten" ([X.] f der Beschwerdebegründung). Insoweit fehlt es an ausreichender Darlegung, aus welchem Grund sich das Berufungsgericht von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zur Einholung eines weiteren Gutachtens hätte gedrängt sehen müssen.

Ein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein sog Obergutachten existiert nicht (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom [X.] [X.]/05 B - Juris Rd[X.] 5, 11). Vielmehr ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit einander entgegenstehenden Gutachtenergebnissen auseinanderzusetzen. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 8).

Der Kläger führt hierzu lediglich aus, dass aus Sicht des [X.] "die medizinischen Voraussetzungen" nicht erfüllt seien ([X.] der Beschwerdebegründung) und die "Vorinstanzen bezüglich der gesundheitlichen Voraussetzungen allein auf das im Jahr 1996 geführte Verfahren abstellten" ([X.] der Beschwerdebegründung). Es bleibt offen, ob das vom Kläger bemängelte Gutachten des [X.] vom 25.2.1999 oder das des Dr. R. vom 9.2.1993 ([X.] der Beschwerdebegründung) überhaupt entscheidungserheblich gewesen sind.

b) Soweit der Kläger rügt, dass er zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden sei, ein Gutachten nach § 109 [X.]G zu beantragen, kann dieser Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Ungeachtet des Umstandes, dass keine Verpflichtung des Gerichts besteht, auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 109 [X.]G hinzuweisen (vgl B[X.] [X.] [X.]2 zu § 109 [X.]G), folgt aus dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G, dass eine Rüge der Verletzung nach § 109 [X.]G im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist. Der Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung von § 109 [X.]G gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (stRspr, vgl nur Senatsbeschluss vom [X.] R 585/09 B - Juris Rd[X.] 8 mwN). Diese Vorschrift kann schließlich nicht mit dem Argument umgangen werden, dass das rechtliche Gehör verletzt sei, wenn solche Anträge unterblieben seien (vgl Senatsbeschluss vom 12.7.2012 - B 13 R 463/11 B - Juris Rd[X.]2 mwN).

c) Soweit der Kläger sinngemäß eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 iVm Art 20 GG) rügt, weil sein Prozesskostenhilfeantrag durch Beschluss des [X.] vom 10.7.2012 zu Unrecht abgelehnt worden sei, hat er auch insoweit einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.

Grundsätzlich ist die Rüge, die sich gegen unanfechtbare Vorentscheidungen richtet, ausgeschlossen (§ 202 [X.]G iVm § 557 Abs 2 ZPO; B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.]). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der gerügte Verfahrensmangel zu einem Mangel der angefochtenen Entscheidung selbst führt (vgl zur [X.]: [X.] § 160 [X.]; B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.]). Dementsprechend kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel nicht die rechtswidrige Ablehnung von [X.] als solche geltend gemacht werden, sondern nur eine Ablehnung, die verfassungsrechtlich fundierte prozessuale Gewährleistungen verletzt, weil sie auf Willkür beruht und damit gegen Art 3 Abs 1 [X.]G und das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von [X.] und Unbemittelten verstößt. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein begründet noch keinen Verstoß gegen das aus Art 3 Abs 1 GG folgende Willkürverbot, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 9, 10 mwN).

Nach diesen Maßstäben war die Ablehnung des [X.]-Antrags durch das [X.] (Beschluss vom 10.7.2012) nicht willkürlich. Denn ausweislich der Beschwerdebegründung (dort [X.]) hat das [X.] die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens als nicht ausreichend beurteilt, weil im Oktober 1995 kein Leistungsfall einer Rente wegen Erwerbsminderung vorgelegen habe und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden seien, die ein dem Kläger günstigeres Ergebnis wahrscheinlich gemacht hätten.

d) Wenn der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG) rügt, ist auch dieser Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Insoweit fehlt es an jeglicher Substantiierung der Rüge, falls damit nicht die bereits abgehandelten angeblichen Verfahrensmängel gemeint sein sollten.

Soweit der Kläger - unabhängig von den aufgezeigten Voraussetzungen für eine Verfahrensrüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - meinen sollte, das [X.] hätte nicht in seiner Abwesenheit entscheiden dürfen, reicht es nicht aus, lediglich vorzutragen, dass er in seinem Schreiben vom [X.] ausgeführt habe, er wolle zur mündlichen Verhandlung erscheinen, habe aber leider kein Einreisevisum ([X.] der Beschwerdebegründung). Es fehlt an Vortrag, dass der Kläger seinerseits alles getan habe, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl [X.]-1500 § 160 [X.] 22; vgl auch B[X.]E 68, 205, 210 = [X.] 3-2200 § 667 [X.]). Denn er hat noch nicht einmal behauptet, einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gestellt zu haben. Er hat auch nicht dargelegt, andere nachvollziehbare Anstrengungen unternommen zu haben, die geeignet gewesen wären, seinen Willen zur Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung zu verdeutlichen (vgl dazu [X.] vom [X.] - 12 A 552/09 - Juris Rd[X.]2; ferner [X.] vom 27.2.1992 - 4 CF 42/89 - NJW 1992, 2042 - dort wurden erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung glaubhaft gemacht).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 447/12 B

03.12.2013

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Augsburg, 26. Januar 2012, Az: S 14 R 425/08

§ 62 SGG, § 103 SGG, § 109 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 162 SGG, § 202 SGG, § 557 Abs 2 ZPO, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.12.2013, Az. B 13 R 447/12 B (REWIS RS 2013, 654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 654

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