Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.05.2013, Az. B 5 R 38/13 B

5. Senat | REWIS RS 2013, 5470

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Sachverhaltsaufklärung - sozialgerichtliches Verfahren - Darlegungspflicht eines im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertretenen Klägers


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27. September 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 27.9.2012 hat das [X.] einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat ihr der Senat Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre Prozessbevollmächtigten beigeordnet (Beschluss vom [X.]). Diese haben am 5.2.2013 "Nichtzulassungsbeschwerde" zum [X.] eingelegt und beantragt, "die Berufung zuzulassen". Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen (lapsus linguae) der Prozessbevollmächtigten, weil die Klägerin - nach erfolglos abgeschlossenem Berufungs- und erfolgreich durchgeführtem Prozesskostenhilfeverfahren - mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ohne jeden Zweifel das alleinige Ziel verfolgt, die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 1, § 160a Abs 4 [X.] [X.]G (und nicht der Berufung gemäß § 145 Abs 1 [X.] [X.]G) zu erreichen (zur Unschädlichkeit einer offensichtlichen Falschbezeichnung des Rechtsmittels durch rechtskundige Vertreter vgl [X.], [X.], 2. Aufl 2010, [X.]). Genauso hat das [X.] das eingelegte Rechtsmittel von Beginn an aufgefasst und behandelt, was den - auch objektiv zutreffenden - Empfängerhorizont des Gerichts im Zeitpunkt des Eingangs der Sache widerspiegelt (vgl dazu [X.] Beschluss vom 7.11.2012 - [X.] 325/12 - FamRZ 2013, 371). In der Beschwerdebegründung macht die Klägerin Verfahrensmängel geltend.

2

[X.] ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

        

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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.]),

        

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das Urteil von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO [X.]) oder

        

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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO [X.]).

4

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 [X.] [X.]G dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 [X.] iVm § 169 [X.]G zu verwerfen.

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 1 [X.]G), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]G) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

6

1. Soweit die Klägerin bemängelt, das [X.] habe sie nur über den "bevorstehenden Termin zur mündlichen Verhandlung informiert", "jedoch nicht als Beteiligte geladen", lässt sie offen, inwiefern darin ein Verstoß gegen § 110 Abs 1 [X.] [X.]G liegen könnte, wonach der Vorsitzende "Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung" bestimmt und diese Terminbestimmung "den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher" mitteilt, dh lediglich bekannt gibt (§ 63 Abs 1 S 2 [X.]G).

7

2. Wenn die Klägerin weiter rügt, das [X.] habe es versäumt, ihre ehemaligen Kolleginnen und ihre Arbeitgeberin U. als Zeuginnen zu vernehmen, trägt sie nichts dazu vor, warum dieser angebliche Verfahrensmangel im Berufungsverfahren fortgewirkt haben und deshalb ausnahmsweise als Fehler des [X.] anzusehen sein könnte (vgl dazu Senatsbeschluss vom 27.1.2011 - [X.] R 214/10 B - BeckRS 2011, 69300 RdNr 9 sowie [X.] Beschlüsse vom 19.1.2011 - [X.] R 211/10 B - Juris Rd[X.]5, vom [X.] - B 9 V 70/00 B - [X.] 3-1500 § 73 [X.]0 [X.]1 und vom 11.4.1995 - 12 BK 97/94 - Juris RdNr 5).

8

3. Soweit die Klägerin darüber hinaus Verstöße des Berufungsgerichts gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]G) geltend macht, lässt sie die besonderen Anforderungen dieser Rüge unbeachtet. Denn nach § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G kann ein Verfahrensmangel "auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist". Der Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält (vgl dazu [X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.] und [X.]1 S 52). Diese Warnfunktion des [X.] verfehlen Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind ([X.] [X.] 1500 § 160 [X.]; [X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.] und [X.]5 S 73). Sie sind nur als Hinweise oder bloße Anregungen zu verstehen ([X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.] und [X.]5 S 73). Um die Warnfunktion zu aktivieren, muss eine rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin ihr Beweisbegehren deshalb in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] als prozessordnungskonformen "Beweisantrag" im hier maßgeblichen Sinne der ZPO wiederholen und protokollieren lassen (§ 122 [X.]G iVm § 160 Abs 4 [X.] ZPO). Ohne eine solche förmliche Antragstellung ist grundsätzlich davon auszugehen (vgl § 202 [X.] [X.]G iVm § 295 Abs 1 ZPO), dass sie ihr Beweisverlangen nicht mehr weiterverfolgt, sondern fallengelassen hat. Diese erhöhten Anforderungen an Präzisierung und Formulierung eines [X.] gelten zwar ausnahmsweise nicht, wenn Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz - wie hier - nicht durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten waren ([X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.] RdNr 5 und [X.]3 Rd[X.]1; [X.] [X.] 3-1500 § 160 Nr 6 [X.]4; [X.], aaO, Rd[X.]33). Dann sind an Form und Inhalt eines prozessordnungsgemäßen [X.] weniger strenge Anforderungen zu stellen ([X.] Beschlüsse vom [X.] - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom [X.] - [X.] U 403/05 B - Juris RdNr 5; [X.], [X.]b 2007, 328, 331). Hat ein unvertretener Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag zu Protokoll erklärt, so lässt sich daraus nicht zwingend schließen, er habe einen solchen Antrag nicht mehr weiterverfolgen wollen ([X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.] RdNr 5 mwN). Dass ein Beteiligter im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, setzt die in § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge andererseits aber nicht vollständig außer [X.]. Vielmehr muss auch ein solcher Beteiligter darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um welchen Sachverhalt weiter aufzuklären ([X.] Beschlüsse vom [X.] - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 22.7.2010 - [X.] R 585/09 B - BeckRS 2010, 71863). Deshalb müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf wo sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hinwirken, deren Unterlassen sie nunmehr rügen ([X.] Beschlüsse vom [X.] - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom [X.] - [X.] U 403/05 B - Juris RdNr 5; [X.], aaO, [X.]). Denn § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G setzt einen Beweisantrag ohne jede Einschränkung voraus. Deshalb ist im [X.] detailliert und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und ggf wodurch diese Voraussetzung zumindest im oben genannten Sinne erfüllt ist. Ebenso wie bei vor dem [X.] rechtskundig vertretenen Klägern im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen ist, dass ihn das Revisionsgericht ohne weiteres auffinden kann ([X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] RdNr 5; [X.]1 RdNr 5), ist daher entsprechend modifiziert auch bei unvertretenen Klägern darzustellen, wann und wie sie dem [X.] gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben (vgl zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 18.1.2011 - [X.] RS 55/10 B - BeckRS 2011, 68263 RdNr 9). Daran mangelt es hier. Denn die Klägerin hat es versäumt, in der Beschwerdebegründung detailliert anzugeben, welcher Vortrag zu welchen Tatsachen und Beweismitteln an welcher (Fund-)Stelle in der Berufungsschrift oder im Schriftsatz vom 27.9.2011 enthalten ist und aus welchen Begleitumständen das Berufungsgericht zwingend auf das (sinngemäße) Vorhandensein der geschilderten Beweisanträge hätte schließen müssen. Hierfür genügte keinesfalls der bloße Hinweis, dass die Klägerin andere Mitarbeiterinnen angelernt habe.

9

4. Überdies macht die Klägerin Verletzungen ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend (§ 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der [X.], Art 6 Abs 1 EMRK).

a) Soweit die Klägerin ein richterliches "Hinweisschreiben" vermisst, ohne dies freilich näher zu spezifizieren, und sinngemäß eine Überraschungsentscheidung rügt, gilt Folgendes: Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs schriftlich hinzuweisen ([X.]E 74, 1, 5; [X.]K 5, 10, 13; [X.] [X.] 3-1500 § 112 Nr 2 S 3; [X.] [X.] 3-1500 § 153 Nr 1 S 3; zu Ausnahmekonstellationen vgl [X.]E 86, 133, 145). Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Richterliche Hinweise sind aber ausnahmsweise erforderlich, wenn das Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen möchte, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte ([X.]E 98, 218, 263; [X.] Beschlüsse vom 17.12.2009 - B 3 P 9/09 B - Juris RdNr 4 und vom 11.10.2006 - B 9a VJ 4/06 B - Juris RdNr 6; [X.], aaO, RdNr 701). Deshalb hätte die Klägerin in der Beschwerdeschrift den bisherigen Prozessverlauf genau beschreiben und auf dieser Grundlage darlegen müssen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nach dem bisherigen Sach- und Streitstand von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (vgl [X.] Beschlüsse vom 5.3.2007 - [X.] RS 58/06 B - Juris RdNr 8, vom [X.] KR 24/06 B - Juris RdNr 9 und vom [X.] - [X.] R 217/08 B - Juris RdNr 8). Hieran fehlt es. Im Übrigen gibt die Klägerin auch nicht an, was sie bei Erteilung der vermissten Hinweise vorgetragen hätte und dass sie bis zum Schluss des Verfahrens alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

b) Darüber hinaus rügt sie der Sache nach einen Verstoß gegen § 128 Abs 2 [X.]G, wenn sie behauptet, das [X.] habe seiner "Entscheidung Tatsachen zu Grunde gelegt", zu denen sie sich nicht habe äußern können. Die Klägerin lässt jedoch schon offen, welche Tatumstände ihr vorenthalten worden sein sollen. Dass ihr die Arbeitgeberauskunft vom [X.] bekannt gewesen ist, hat sie nicht in Abrede gestellt; andernfalls hätte sie das [X.] auch nicht auf angebliche innere "Widersprüchlichkeiten" hinweisen können.

c) Soweit darüber hinaus auch mangelhafte Sachaufklärung geltend gemacht wird, kommt der [X.] keine eigenständige Bedeutung zu. Zwar kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sein, wenn das Unterlassen von Zeugenvernehmungen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl [X.]E 50, 32, 35 f; 69, 141, 144; [X.] Beschlüsse vom 24.10.2007 - [X.]K 12, 346, 350 f, vom [X.], NVwZ 2008, 669, 670 und vom [X.] - NVwZ 2008, 780, jeweils mwN). Allerdings dürfen auch in diesen Fällen die besonderen gesetzlichen Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge durch ein Ausweichen auf die [X.] nicht umgangen werden (Senatsbeschluss vom 22.10.2008 - [X.] KN 1/06 B - Juris Rd[X.]5; [X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.]8 RdNr 6, 9). Andernfalls liefen die Beschränkungen, die § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G für die Sachaufklärungsrüge normiert, im Ergebnis leer ([X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.]2 Rd[X.]). Deshalb hängt die Zulässigkeit der Beschwerde ausschließlich von den Voraussetzungen der Sachaufklärungsrüge ab. Den sich daraus ergebenden Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung - wie dargestellt - nicht gerecht.

5. Soweit die Klägerin dem [X.] eine fehlerhafte Handhabung des sog 4-Stufen-Schemas vorwirft, greift sie die Rechtsanwendung des [X.] im Stil eines bereits zugelassenen Rechtsmittels an. Dabei verkennt sie jedoch die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde, die es dem [X.] als Beschwerdegericht verwehren, in eine dem Revisionsverfahren vorbehaltene Fehlerkontrolle der Berufungsentscheidung einzutreten. Soweit sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 [X.] [X.]G) des [X.] wendet, lässt sie unberücksichtigt, dass eine derartige Rüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G). Erst recht ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde, ob die hiermit angegriffene Entscheidung rechtlich richtig ist (vgl [X.] [X.] 1500 § 160a [X.]). Die Klägerin verkennt, dass sich die Sachentscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüfen, sondern allenfalls erreichen lässt, dass die Revision gegen diese Sachentscheidung überhaupt erst zugelassen wird.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 5 R 38/13 B

28.05.2013

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Hannover, 28. Juni 2010, Az: S 64 R 24/09

§ 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 166 Abs 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.05.2013, Az. B 5 R 38/13 B (REWIS RS 2013, 5470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5470

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2 U 80/03

XII ZB 325/12

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