Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2014, Az. IV ZR 261/14

4. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4079

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Wegfall der Kürzung einer Betriebsrente nach dem Tod des geschiedenen Ehepartners des Berechtigten


Tenor

Der Aussetzungsbeschluss vom 17. Juli 2013 wird aufgehoben.

Der [X.] beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 3. Mai 2012 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen

vier Wochen.

Gründe

1

I. Der am 30. September 1945 geborene und bei der Zusatzversorgung der [X.] pflichtversicherte Kläger begehrt den Wegfall der infolge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung seiner Rente bei der [X.] nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 23. März 2005 wurde der Kläger von seiner Ehefrau geschieden. In dem Urteil wurden zu Lasten seiner Versorgung bei der [X.] auf dem [X.] seiner Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 99,01 € pro Monat begründet. Mit Schreiben vom 31. März 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine zukünftige Betriebsrente sei von Beginn an um 150,43 € zu kürzen. Ferner wies sie ihn darauf hin, unter welchen Voraussetzungen eine Kürzung nach § 4 des [X.] im Versorgungsausgleich ([X.]) nicht in Betracht komme. Die geschiedene Ehefrau bezog für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2010 Rentenleistungen. Am 18. Januar 2010 verstarb sie. Der Kläger erhält seit 1. Oktober 2010 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Regelaltersrente in Höhe von 1.033,90 € brutto monatlich und von der [X.] eine Betriebsrente von 200,09 € brutto monatlich. Diese ist wegen des Versorgungsausgleichs um 150,43 € brutto monatlich gekürzt und würde ohne diese Kürzung 350,52 € brutto monatlich betragen.

2

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. Oktober 2010 eine ungekürzte Betriebsrente in Höhe von monatlich 350,52 € brutto unter Abzug der bisherigen monatlichen Nettozahlungen ab 1. Oktober 2010 von 166,38 € zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Oktober 2010 eine Betriebsrente zu zahlen, die nicht um den vom Familiengericht festgestellten Versorgungsausgleich von 150,43 € zugunsten der geschiedenen Ehefrau gekürzt wird. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.].

3

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

4

1. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Juli 2013 zunächst bis zur Entscheidung des [X.] in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 ausgesetzt, weil es für seine Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit von § 32 [X.] ankommt. Nach § 37 Abs. 1 [X.] wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 [X.]). Gemäß § 32 [X.] gelten die §§ 33 bis 38 [X.] nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelsicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge - wie hier derjenigen der [X.] - findet § 32 i.V.m. § 37 [X.] demgegenüber keine Anwendung. Die Revision macht geltend, dass dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verstößt.

5

Das [X.] hat nunmehr mit Beschluss vom 6. Mai 2014 entschieden, dass § 32 [X.], sofern danach bei [X.] aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 und nach § 37 [X.] unterbleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13, juris). Insbesondere verstoße § 32 [X.] weder gegen Art. 14 GG (aaO Rn. 37-68) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (aaO Rn. 69-77). Die maßgebliche Rechtsfrage ist mithin geklärt.

6

2. Das Rechtsmittel des [X.] hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Auf der Grundlage der Anwendung von §§ 32, 37 [X.] steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Betriebsrente zu.

7

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit dem Schreiben der [X.] vom 31. März 2006. In diesem hat sie ihm lediglich die seinerzeit gültige Rechtslage mitgeteilt. Der dort genannte § 4 [X.] ist indessen mit Wirkung zum 31. August 2009 außer [X.] getreten. Seit dem 1. September 2009 gelten die hier maßgeblichen Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes. Hinzu kommt, dass der Kläger auch nach § 4 [X.] keinen Anspruch auf Wegfall der Kürzung der Betriebsrente gehabt hätte, da gemäß § 4 Abs. 2 [X.] die Härteregelung nur eingreift, wenn der Berechtigte Leistungen in Höhe von nicht mehr als zwei Jahresbeträgen erhalten hat. Hier hat die Beklagte indessen für 25 Monate Leistungen an die verstorbene Ehefrau des [X.] erbracht.

8

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die Rückübertragung aus [X.] auch nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt allein die Höhe der Einbußen eine korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht (Urteil vom 2. Dezember 2009 - [X.], juris Rn. 21; Beschlüsse vom 25. November 2010 - [X.], juris; vom 10. März 2010 - [X.], NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 16). Der Kläger erhält Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung der [X.] in Höhe von insgesamt 1.233,99 € monatlich brutto. Bei dieser Sachlage ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ersichtlich, dass die Kürzung um 150,43 € den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben nach § 242 BGB unzumutbar beeinträchtigen würde.

[X.]                                   Felsch                                  [X.]

               [X.]                        Dr. Brockmöller

Hinweis: Das Revisionsverfahren wurde durch Zurückweisung der Revision beendet.

Meta

IV ZR 261/14

15.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 17. Juli 2013, Az: IV ZR 150/12, Beschluss

§ 32 VersAusglG, § 33 VersAusglG, §§ 33ff VersAusglG, § 37 Abs 2 VersAusglG, § 38 VersAusglG, § 4 VersorgAusglHärteG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2014, Az. IV ZR 261/14 (REWIS RS 2014, 4079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4079


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 261/14

Bundesgerichtshof, IV ZR 261/14, 15.07.2014.


Az. IV ZR 150/12

Bundesgerichtshof, IV ZR 150/12, 17.07.2013.


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