Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2013, Az. IV ZR 150/12

4. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4101

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Gegenstand

Verfahrensaussetzung: Aussetzung eines Versorgungsausgleichsverfahrens wegen Anhängigkeit eines Parallelverfahrens beim Bundesverfassungsgericht


Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des [X.] in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 ausgesetzt.

Gründe

1

I. Der am 30. September 1945 geborene und bei der Zusatzversorgung der [X.] pflichtversicherte Kläger begehrt den Wegfall der infolge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung seiner Rente bei der [X.] nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 23. März 2005 wurde der Kläger von seiner Ehefrau geschieden. In dem Urteil wurden zu Lasten seiner Versorgung bei der [X.] auf dem [X.] seiner Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 99,01 € pro Monat begründet. Die geschiedene Ehefrau bezog für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2010 Rentenleistungen. Am 18. Januar 2010 verstarb sie. Der Kläger erhält seit 1. Oktober 2010 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Regelaltersrente in Höhe von 1.033,90 € brutto monatlich und von der [X.] eine Betriebsrente von 200,09 € brutto monatlich. Diese ist wegen des Versorgungsausgleichs um 150,43 € brutto monatlich gekürzt und würde ohne diese Kürzung 350,52 € brutto monatlich betragen.

2

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. Oktober 2010 eine ungekürzte Betriebsrente in Höhe von monatlich 350,52 € brutto unter Abzug der bisherigen monatlichen Nettozahlungen ab 1. Oktober 2010 von 166,38 € zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Oktober 2010 eine Betriebsrente zu zahlen, die nicht um den vom Familiengericht festgestellten Versorgungsausgleich von 150,43 € zugunsten der geschiedenen Ehefrau gekürzt wird. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

3

II. [X.] ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, weil es für seine Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit von § 32 [X.] ankommt. Nach § 37 Abs. 1 [X.] wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 [X.]). Gemäß § 32 [X.] gelten die §§ 33 bis 38 nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelsicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge - wie hier derjenigen der [X.] - findet § 32 i.V.m. § 37 [X.] demgegenüber keine Anwendung. Die Revision macht geltend, dass dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verstößt.

4

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat mit Beschluss vom 6. März 2013 entschieden, die Regelung des § 32 [X.] sei mit dem Grundgesetz vereinbar ([X.] ZB 271/11, [X.], 852). Gegen diese Entscheidung hat der dortige Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt (1 BvR 1820/13). Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes, wie hier von § 32 [X.], bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, ist die Aussetzung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ohne gleichzeitige Vorlage an das [X.] (Art. 100 Abs. 1 GG) zulässig, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat ([X.], Beschluss vom 18. Juli 2000 - [X.], [X.], 20 unter [X.]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass das Verfahren bis zur Entscheidung des [X.]s in dem dort anhängigen Verfahren auszusetzen ist.

[X.]                           [X.]                                         Dr. Karczewski

                [X.] Brockmöller

Meta

IV ZR 150/12

17.07.2013

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 3. Mai 2012, Az: 12 U 9/12

§ 32 VersAusglG, § 37 VersAusglG, § 21 FamFG, § 148 ZPO, Art 100 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2013, Az. IV ZR 150/12 (REWIS RS 2013, 4101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4101


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 261/14

Bundesgerichtshof, IV ZR 261/14, 15.07.2014.


Az. IV ZR 150/12

Bundesgerichtshof, IV ZR 150/12, 17.07.2013.


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