Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2014, Az. IV ZR 261/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4076

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/14
(vormals [X.]/12)
vom

15.
Juli 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den
Richter Dr.
Karczewski und die Richterin [X.]

am 15. Juli 2014

beschlossen:

Der Aussetzungsbeschluss vom 17. Juli 2013 wird [X.].

Der [X.] beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Mai 2012 durch Beschluss nach §
552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin-nen

vier Wochen.

Gründe:

[X.] Der am 30. September 1945 geborene und bei der Zusatzversor-gung der Beklagten pflichtversicherte Kläger begehrt den Wegfall der in-folge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung seiner Rente bei der Beklagten nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Durch Urteil 1
-
3
-

des Amtsgerichts
Familiengerichts

vom 23.
März 2005 wurde der Klä-ger von seiner Ehefrau geschieden. In dem Urteil wurden zu Lasten sei-ner Versorgung bei der Beklagten auf dem [X.] seiner Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in [X.] von 99,01

März 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine zukünftige Betriebsrente sei von Beginn an um 150,43

unter welchen Voraussetzungen eine Kürzung nach §
4 des [X.] im Versorgungsausgleich ([X.]) nicht in [X.] komme. Die geschiedene Ehefrau bezog für den Zeitraum vom 1.
Januar 2008 bis 31.
Januar 2010 Rentenleistungen. Am 18.
Januar 2010 verstarb sie. Der Kläger erhält seit 1.
Oktober 2010 aus der gesetz-lichen Rentenversicherung
eine Regelaltersrente in Höhe von 1.033,90

brutto monatlich und von der Beklagten eine Betriebsrente von 200,09

brutto monatlich. Diese ist wegen des Versorgungsausgleichs um 150,43

350,52

to monatlich betragen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1.
Oktober 2010 eine ungekürzte Betriebsrente in Höhe von monatlich 350,52

ab 1.
Oktober 2010 von 166,38

dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1.
Oktober 2010 eine Betriebsrente zu zahlen, die nicht um den vom Familiengericht festge-stellten Versorgungsausgleich von 150,43

Ehefrau gekürzt wird. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblie-ben. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.].

2
-
4
-

I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

1. Der [X.] hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.
Juli 2013 zunächst bis zur Entscheidung des [X.] in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 ausgesetzt, weil es für seine Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit von §
32 [X.] ankommt. Nach §
37 Abs.
1 [X.] wird, wenn die ausgleichsbe-rechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs ge-kürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36
Monate bezogen hat (§
37 Abs.
2
[X.]). Gemäß §
32 [X.] gelten die §§
33
bis 38
[X.] nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weite-ren dort genannten Regelsicherungssysteme. Im Bereich der ergänzen-den Altersvorsorge
wie hier derjenigen der Beklagten

findet §
32 i.V.m. § 37 [X.] demgegenüber keine Anwendung. Die Revision macht geltend, dass dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der [X.] gegen Art.
3 Abs.
1 und Art.
14 [X.] verstößt.

Das [X.] hat nunmehr mit Beschluss vom 6.
Mai 2014 entschieden, dass §
32 [X.], sofern danach bei [X.] aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine An-passung nach §
33 und nach §
37 [X.] unterbleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13, juris). [X.] verstoße §
32 [X.] weder gegen Art.
14 [X.] (aaO 3
4
5
-
5
-

Rn.
37-68) noch gegen Art.
3 Abs.
1 [X.] (aaO Rn.
69-77). Die maßgebli-che Rechtsfrage ist mithin geklärt.

2. Das Rechtsmittel des [X.] hat auch keine Aussicht auf [X.]. Auf der Grundlage der Anwendung von §§
32,
37 [X.] steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Betriebsrente zu.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit dem Schreiben der [X.] vom 31.
März 2006. In diesem hat sie ihm lediglich die seinerzeit gültige Rechtslage mitgeteilt. Der dort genannte §
4 [X.] ist indessen mit Wirkung zum 31.
August 2009 außer [X.] getreten. Seit dem 1.
Sep-tember 2009 gelten die hier maßgeblichen Vorschriften des Versor-gungsausgleichsgesetzes. Hinzu kommt, dass der Kläger auch nach §
4 [X.] keinen Anspruch auf Wegfall der Kürzung der Betriebsrente [X.] hätte, da gemäß §
4 Abs.
2
[X.] die Härteregelung nur eingreift, wenn der Berechtigte Leistungen in Höhe von nicht mehr als zwei [X.] erhalten hat. Hier hat die Beklagte indessen für 25 Monate Leistungen an die verstorbene Ehefrau des [X.] erbracht.

[X.] hat das Berufungsgericht schließlich angenom-men, dass die Rückübertragung aus [X.] auch nicht gemäß §
242 BGB nach Treu und Glauben erforderlich ist. Nach ständi-ger Rechtsprechung des [X.]s rechtfertigt allein die Höhe der Einbußen eine korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht (Urteil vom 2.
Dezember 2009
IV ZR 279/07, juris
Rn.
21; Beschlüsse vom 25.
November 2010
IV ZR 106/10, juris; vom 10.
März 2010
IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn.
16). Der Kläger erhält Leistungen aus 6
7
8
-
6
-

der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung der [X.] in Höhe von insgesamt 1.233,99

Sachlage ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ersichtlich, dass die Kürzung um 150,43

und Glauben nach §
242 BGB unzumutbar beeinträchtigen würde.

[X.] [X.] [X.]

Dr.
Karczewski [X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren wurde durch Zurückweisung der

Revision beendet.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2011 -
6 O 382/10 -

O[X.], Entscheidung vom 03.05.2012 -
12 U 9/12 -

Meta

IV ZR 261/14

15.07.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2014, Az. IV ZR 261/14 (REWIS RS 2014, 4076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4076

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