Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. IV ZR 86/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4108

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 86/13
vom

17. Juli 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am
17. Juli 2013

beschlossen:

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des [X.] in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1
BvR 1820/13 ausgesetzt.

Gründe:

[X.] Der am 26. Juli 1946 geborene und bei der Zusatzversorgung der Beklagten versicherte Kläger begehrt den Wegfall der infolge [X.] vorgenommenen Kürzung seiner Rente bei der [X.] nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Durch Urteil des Amtsgerichts
Familiengerichts

vom 12.
September
1995 wurde er von seiner Ehefrau geschieden. Ferner wurden
durch Beschluss vom 13. [X.] zu Lasten seiner Versorgung bei der Beklagten auf dem [X.] seiner Ehefrau bei der gesetzlichen [X.] in Höhe von 41,37 DM
pro Monat begründet. Am 5.
Januar 2010 verstarb die
Ehefrau des [X.]. Er erhält seit 1.
August
2011
aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Regelaltersrente und von der Beklagten eine Betriebsrente von 411,73

1
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3
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Diese ist wegen des Versorgungsausgleichs um 103,79

t-lich gekürzt.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine Kür-zung der Betriebsrente des [X.] zur Versicherungsnummer

wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs aus dem Kläger,
nach Maßgabe ihrer Satzung hinsichtlich einer zu leistenden Be-triebsrente zur Versicherungsnummer

für die [X.] vom 1.
August 2011 an, über den bereits
geleisteten Betrag in Höhe von mo-natlich 411,73

brutto hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 103,79

mithin 515,52

zu bezahlen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.].

I[X.] [X.] ist in entsprechender Anwendung von §
148 ZPO auszusetzen, weil es für seine Entscheidung auf die Verfassungs-mäßigkeit von §
32 [X.] ankommt. Nach §
37 Abs.
1 [X.] wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im [X.] erworbenen Anrecht nicht länger als 36
Monate bezogen hat (§
37 Abs.
2 [X.]). Gemäß §
32 [X.] gelten die §§
33 bis 38 nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelsicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden [X.]
wie hier derjenigen der Beklagten

findet §
32 i.V.m. § 37 [X.] demgegenüber keine Anwendung. Die Revision macht gel-2
3
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tend, dass dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der Beklagten unter anderem gegen Art.
3 Abs.
1 und Art.
14 [X.] verstößt.

Der XI[X.] Zivilsenat des [X.] hat mit Beschluss vom 6.
März 2013 entschieden, die Regelung des § 32 [X.] sei mit dem Grundgesetz vereinbar ([X.] ZB 271/11, [X.], 852). Gegen diese Entscheidung hat der dortige Beschwerdeführer Verfassungsbe-schwerde eingelegt (1 BvR 1820/13).
Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes, wie hier von §
32 [X.], be-reits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, ist die Aus-setzung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen in entspre-chender Anwendung des §
148 ZPO ohne gleichzeitige Vorlage an das [X.] (Art.
100 Abs.
1 [X.]) zulässig, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des ent-scheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat ([X.], Beschluss vom

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5
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18.
Juli 2000
VIII ZR 323/99, [X.], 20 unter [X.]). Diese Voraus-setzungen sind hier erfüllt, so dass das Verfahren bis zur Entscheidung des [X.]s in dem dort anhängigen Verfahren aus-zusetzen ist.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.07.2012 -
2 C 181/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.02.2013 -
6 S 12/12 -

Meta

IV ZR 86/13

17.07.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. IV ZR 86/13 (REWIS RS 2013, 4108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4108

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Versorgungsausgleich: Wegfall der Kürzung einer Betriebsrente nach dem Tod des geschiedenen Ehepartners des Berechtigten


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XII ZB 271/11

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