Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
Fußnote Paragraph
§ 32: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 6.5.2014 I 887 - 1 BvL 9/12, 1BvR 1145/13 -
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
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