Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. IV ZR 150/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4072

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/12
vom

17. Juli 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am
17. Juli 2013

beschlossen:

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des [X.] in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1
BvR 1820/13 ausgesetzt.

Gründe:

[X.] Der am 30. September 1945 geborene und bei der Zusatzversor-gung der Beklagten pflichtversicherte Kläger begehrt den Wegfall der in-folge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung seiner Rente bei der Beklagten nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Durch Urteil des Amtsgerichts
Familiengerichts

vom 23.
März 2005 wurde der Klä-ger von seiner Ehefrau geschieden. In dem Urteil wurden zu Lasten sei-ner Versorgung bei der Beklagten auf dem [X.] seiner Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in [X.] von 99,01

den Zeitraum vom 1.
Januar 2008 bis 31.
Januar 2010 Rentenleistungen. Am 18.
Januar 2010 verstarb sie. Der Kläger erhält seit 1.
Oktober 2010 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine
Regelaltersrente in Höhe von 1.033,90

n-1
-
3
-

te von 200,09

s-gleichs um 150,43

r-zung 350,52

natlich betragen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1.
Oktober 2010 eine ungekürzte Betriebsrente in Höhe von monatlich 350,52

ab 1.
Oktober 2010 von 166,38

zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1.
Oktober 2010 eine Betriebsrente zu zahlen, die nicht um den vom Familiengericht festge-stellten Versorgungsausgleich von 150,43

Ehefrau gekürzt wird. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblie-ben. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.].

I[X.] [X.] ist in entsprechender Anwendung von §
148 ZPO auszusetzen, weil es für seine Entscheidung auf die Verfassungs-mäßigkeit von §
32 [X.] ankommt. Nach
§
37 Abs.
1 [X.] wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im [X.] erworbenen Anrecht nicht länger als 36
Monate bezogen hat (§
37
Abs.
2
[X.]).
Gemäß
§
32
[X.] gelten die §§
33 bis 38 nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelsicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden [X.]
wie hier derjenigen der Beklagten

findet §
32 i.V.m. § 37 [X.] demgegenüber keine Anwendung. Die Revision macht gel-2
3
-
4
-

tend, dass dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der Beklagten gegen Art.
3 Abs.
1 und Art.
14 [X.] verstößt.

Der XI[X.] Zivilsenat des [X.] hat mit Beschluss vom 6.
März 2013 entschieden, die Regelung des § 32 [X.]
sei mit dem Grundgesetz vereinbar ([X.] ZB 271/11, [X.], 852). Gegen diese Entscheidung hat der dortige Beschwerdeführer Verfassungsbe-schwerde eingelegt (1 BvR 1820/13).
Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes, wie hier von §
32 [X.], be-reits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, ist die Aus-setzung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen in entspre-chender Anwendung des §
148 ZPO ohne gleichzeitige Vorlage an das [X.]
(Art.
100 Abs.
1 [X.]) zulässig, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des ent-scheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat ([X.], Beschluss vom

4
-
5
-

18.
Juli 2000
VIII ZR 323/99, [X.], 20 unter [X.]). Diese Voraus-setzungen sind hier erfüllt, so dass das Verfahren bis zur Entscheidung des [X.]s in
dem dort anhängigen Verfahren aus-zusetzen ist.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.]

Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2011 -
6 O 382/10 -

O[X.], Entscheidung vom 03.05.2012 -
12 U 9/12 -

Meta

IV ZR 150/12

17.07.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. IV ZR 150/12 (REWIS RS 2013, 4072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4072

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 86/13 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 150/12 (Bundesgerichtshof)

Verfahrensaussetzung: Aussetzung eines Versorgungsausgleichsverfahrens wegen Anhängigkeit eines Parallelverfahrens beim Bundesverfassungsgericht


IV ZR 268/12 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 261/14 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 261/14 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Wegfall der Kürzung einer Betriebsrente nach dem Tod des geschiedenen Ehepartners des Berechtigten


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 150/12

XII ZB 271/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.